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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat 4 M 154/20 Beschluss Erkennbarkeit der den Verwaltungsakt erlassenen Behörde § 12 Abs 1 Nr 3

Obsah (5)§ 6§ 22§ 80§ 5§ 3

Erkennbarkeit der den Verwaltungsakt erlassenen Behörde Leitsatz 1. Für die Erkennbarkeit der den Verwaltungsakt erlassenen Behörde genügt es, wenn sich diese durch Auslegung ermitteln lässt. (Rn.4) 2

§ 6Abs.

1 Satz 1 der Betriebssatzung des Eigenbetriebs „Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises“ vom

  1. Dezember 2011 in der Fassung der
  2. Änderung vom
  3. März 2019 (BS 2019) besteht die Betriebsleitung aus einer Person (Betriebsleiter). Die Formulierung „Betriebsleiter“ im Bescheid ist daher einer korrigierenden Auslegung zugänglich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  4. Oktober 2013 - 9 A 2553/11 -, juris, Rn. 6 f.). Soweit in der Absenderadresse und in der Rechtsbehelfsbelehrung jeweils nur der Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises und nicht dessen Betriebsleitung benannt ist, ist dies unschädlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  5. Februar 2019 – 2 S 929/17 –, juris, Rn. 34). Randnummer 6 Auch der Widerspruchsbescheid vom
  6. August 2020 lässt im Bescheidkopf die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises als erlassende Behörde erkennen. Randnummer 7
  7. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises für den Erlass des angefochtenen Gebührenbescheids vom
  8. Februar 2020 auch sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 EigBG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 BS 2019, wonach der Betriebsleitung die laufende Betriebsführung des Eigenbetriebs obliegt. Es spricht bereits einiges dafür, dass von dem Begriff der „laufenden Betriebsführung“ nicht nur die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs erfasst ist, sondern nach allgemeinem Begriffsverständnis darunter alle im täglichen Betrieb wiederkehrenden Maßnahmen fallen, die typischerweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind. In diesem Fall dürfte auch der Erlass von Gebührenbescheiden zur „laufenden Betriebsführung“ zählen, ohne dass die Eigenbetriebssatzung eine ausdrückliche Aufgabenübertragung vorsehen müsste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  9. Februar 2019 - 2 S 929/17 -, juris, Rn. 39; OVG Sachsen, Urteil vom
  10. Juni 2004 - 5 B 369/03 -, juris, Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  11. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, juris, Rn. 20; VGH Hessen, Beschluss vom
  12. März 1993 - 5 TH 1649/91 -, juris, Rn. 3 und Urteil vom
  13. September 2002 - 5 UE 1147/02 -, juris, Rn. 24; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  14. Oktober 2013 - 9 A OVG 2553/11 -, juris, Rn. 19 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom
  15. Mai 1998 - 4 EO 736/95 -, juris, Rn. 27; VGH Bayern, Urteil vom
  16. Januar 2010 - 20 B 09.1553 -, juris, Rn. 36 und Urteil vom
  17. September 2012 - 20 B 11.2171 -, juris, Rn. 25). Doch bedarf dies hier keiner Entscheidung, weil § 1 Abs. 2 Nr. 3 BS 2019 ausdrücklich klarstellt, dass der Eigenbetrieb im Rahmen seines Aufgabenvollzugs „insbesondere für die Kalkulation, die Veranlagung, den Einzug, einschließlich der Mahnung und Vollstreckung der Forderungen aus Gebühren und Entgelten, entsprechend der jeweils geltenden Satzungen, verantwortlich [ist]“. Da zur „Veranlagung“ nach dem allgemeinen abgabenrechtlichen Sprachgebrauch auch die Festsetzung der Abgabe durch den Abgabenbescheid zählt (siehe nur § 155 Abs. 1 AO), gehört zur „laufenden Betriebsführung“ des Eigenbetriebs durch die Betriebsleitung auch die Heranziehung der Pflichtigen zu Abfallgebühren. Randnummer 8 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht daraus, dass der „Antragsgegner“

§ 22seiner Abfallentsorgungssatzung sowie § 1 Abs.

1 seiner Abfallgebührensatzung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Benutzungsgebühren erhebt. Denn dort wird nicht bestimmt, durch welches Organ des Antragsgegners die Gebührenerhebung erfolgt (innerkörperschaftliche Zuständigkeit); dies ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BS 2019 geregelt. Es besteht mithin kein Widerspruch dieser Regelungen zur Abfallentsorgungssatzung und zur Abfallgebührensatzung des Antragsgegners.

§ 6Abs.

1 Nr. 4, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BS 2019 ist - wie ausgeführt - die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebes des Salzlandkreises für den Erlass der Gebührenbescheide zuständig. Die Betriebsleitung handelt dabei als Organ für den Antragsgegner, welcher hinter dem Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises steht, der selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt ( § 1 EigBG ). Die allgemeine Zuständigkeit des Landrats für die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA i. V. m. § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung des Antragsgegners wird insoweit verdrängt ( § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 EigBG ; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom

  1. Mai 2009 - 4 L 272/07 -, juris, Rn. 3). Randnummer 9 Es ist auch unerheblich, dass das Eigenbetriebsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, dass die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises in den in ihre Zuständigkeit fallenden Tätigkeitsbereichen Gebührenbescheide erlassen kann. Die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises ist als Behörde grundsätzlich befähigt, sich der Handlungsform des Verwaltungsakts zu bedienen (vgl. Stelkens , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  2. Aufl. 2018, § 35 Rn. 26). Ob die Behörde im konkreten Einzelfall durch Verwaltungsakt handeln darf (Verwaltungsaktbefugnis), ergibt sich aus dem materiellen Recht und ist hier unzweifelhaft zu bejahen ( § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfG LSA , § 1 Abs. 1, § 5 , § 11 KAG-LSA ). Randnummer 10 Im Hinblick auf die umfassende Verantwortlichkeit des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises für die Festsetzung, Erhebung und ggf. Vollstreckung der Abfallgebühren (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BS 2019) ist davon auszugehen, dass die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises innerhalb des Antragsgegners auch für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Abfallgebührenbescheide zuständig ist und die entsprechenden Widerspruchsbescheide für den Antragsgegner erlässt. Randnummer 11 Soweit das Verwaltungsgericht bemängelt, dass aus den angefochtenen Bescheiden nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehe, dass die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises die Bescheide für den Antragsgegner erlässt, ist dies unerheblich. Es handelt sich vorliegend um keine gesetzliche Stellvertretung, bei der der Vertreter in fremdem Namen handelt (§ 164 Abs. 1 BGB), sondern um eine organschaftliche Vertretung ( § 1 Abs. 1 VwVfG LSA , § 12 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 EiBG), bei der das selbst nicht rechtsfähige Organ (hier: die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises) schon deshalb im eigenen Namen handeln darf, weil seine nach außen gerichteten Handlungen kraft Organstellung ohnehin allein der dahinterstehenden Körperschaft (hier: dem Antragsgegner) zugerechnet werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  3. September 2015 - OVG 9 B 13.13 -, juris, Rn. 20). Eine ausdrückliche Erklärung, für den Vertretenen zu handeln, ist für die aus der organschaftlichen Vertretung folgende Bindungswirkung daher nicht erforderlich (vgl. Schmitz , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  4. Aufl. 2018, § 12 Rn. 15; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  5. Oktober 2008 - 15 A 2450/08 -, juris, Rn. 13). Randnummer 12
  6. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen (im Ergebnis) als richtig. Die insofern gebotene umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (vgl. Rudisile , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 15a <Mai 2018>; Guckelberger , in: Sodan/Ziekow,
  7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 115) fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abfallgebührenbescheids, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), sind weder nach dem Vortrag der Antragsteller noch sonst ersichtlich. Randnummer 13 a) Soweit die Antragsteller die unklare Ermittlung der der mengenbezogenen Restabfallentsorgungsgebühr in Höhe von 49,80 € je Einwohnergleichwert und Jahr (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 der Abfallgebührensatzung des Antragsgegners vom
  8. Oktober 2019 – AGS 2019) zugrunde liegenden Einwohnerzahl sowie die Einbeziehung nicht nachgewiesener und ansatzfähiger Kosten in die Gebühr rügen, bleibt dies ohne Erfolg. Der Senat untersucht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes

§ 80Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Vw

GO nur, ob die Gebührenerhebung - einschließlich der ihr zu Grunde liegenden Satzung - an sich aufdrängenden Mängeln leidet und geht den substantiierten Rügen des Bürgers nach; auch insoweit werden allerdings keine schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfragen geklärt. Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich der Ermittlung des Gebührensatzes sind nicht hinreichend substantiiert, um eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung zu rechtfertigen. Randnummer 14 Die Antragsteller bezeichnen es einerseits als intransparent und offen, inwieweit ein „ca. 17 Mio. Euro großes plötzliches Finanzdefizit des KWBSLK zum 01.01.2010 […] zu den für die Abfall-Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kostendeckungen […] führte“. Damit zeigen die Antragsteller allerdings keinen Fehler der Gebührensatzung auf, sondern melden zunächst weiteren Klärungsbedarf an, dem ggf. im Hauptsacheverfahren im Rahmen der Prüfung der Kalkulation des Gebührensatzes nachzugehen sein wird. Randnummer 15 Auch soweit die Antragsteller geltend machen, es sei intransparent, wie der Einwohnergleichwert von 49,80 € pro Jahr und Person zustande komme und welche Einwohnerzahl herangezogen worden sei, zeigen sie keinen offensichtlichen Fehler auf.

§ 5Abs.

1 Nr. 1 Satz 1 AGS 2019 wird bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken die mengenbezogene Restabfallgebühr entsprechend der Zahl der sich auf dem Grundstück dauerhaft aufhaltenden Personen (1 Person = 1 Einwohnergleichwert) berechnet. Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personen sind die, nach dem Melderegister er jeweiligen Gemeinde, am 31. Oktober des Vorjahres mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Einwohner (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AGS 2019). Der Gebührenmaßstab ist damit hinreichend deutlich geregelt. Ob der Gebührensatz in Höhe von 49,80 € je Einwohnergleichwert und Jahr rechtlich zu beanstanden ist, lässt sich nur durch eine Prüfung der Gebührenkalkulation ermitteln; substantiierte Rügen haben die Antragsteller insoweit bislang nicht erhoben. Randnummer 16

  1. b)Die Antragsteller können auch nicht mit dem Argument durchdringen, der Antragsgegner verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil im Salzlandkreis wohnende Bungaloweigentümer nur mit der hälftigen Entsorgungsgebühr belastet würden, während die in A-Stadt wohnenden Antragsteller die volle Entsorgungsgebühr zu bezahlen hätten. Den Antragstellern ist einzuräumen, dass die Abfallgebührensatzung des Antragsgegners für eine derartige Bevorzugung von im Salzlandkreis wohnenden Gebührenpflichtigen keinen Anhaltspunkt bietet und eine entsprechende Praxis deshalb wohl rechtswidrig wäre. Hieraus können die Antragsteller jedoch nichts für sich ableiten, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 1 BvL 5/77 -, BVerfGE 51, 142 <166>). Randnummer 17
  2. c)Der Einwand der Antragsteller, bereits angekündigte Gebührenerhöhungen für das Jahr 2021 führten zu weiteren Ungleichbehandlungen, ist für die hier streitgegenständliche Heranziehung zu Abfallgebühren für das Jahr 2020 von vornherein unerheblich. Randnummer 18
  3. d)Soweit die Antragsteller einwenden, sie hätten 30 Jahre lang (bis zum 1. Januar 2020) keiner Pflicht zur Inanspruchnahme der Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung des Antragsgegners und der damit verbundenen Abfallgebührenpflicht unterlegen, führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Insoweit ist weder „Gewohnheitsrecht“ noch „Bestandsschutz“ dahingehend erwachsen, dass die Antragsteller auch künftig den in ihrem Bungalow entstandenen Abfall an ihren Hauptwohnort in A-Stadt verbringen und dort entsorgen lassen können. Darauf besteht kein Anspruch. Vielmehr sind die Antragsteller verpflichtet, ihre nicht selbst verwerteten Abfälle dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG); dies ist für die im Bungalow der Antragsteller angefallenen Abfälle der Antragsgegner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 3 Abs. 1 AbfG LSA , § 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung des Antragsgegners). Randnummer 19
  4. e)Ebenso wenig durchgreifend ist der Einwand der Antragsteller, der Antragsgegner setze seine Abfallentsorgungssatzung nicht ordnungsgemäß um, sofern lediglich „schwarze Restmülltonnen“ bereitgestellt würden. Danach wurde den Antragstellern der Abfallbehälter zur Verfügung gestellt, in den der Restabfall zu entsorgen ist, wofür die hier allein streitigen Restabfallentsorgungsgebühren erhoben werden. Ob der Antragsgegner zur Aufstellung weiterer Abfallbehälter (blaue Tonne, gelbe Tonne) verpflichtet ist und die Antragsteller darauf ggf. einen Anspruch haben, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits Randnummer 20
  5. f)Soweit die Antragsteller einwenden, sie nähmen tatsächlich keinerlei Abfallentsorgungsleistungen des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises in Anspruch, kommt es hierauf für die Gebührenpflicht nicht an.

§ 3Abs.

1 Satz 1 AGS 2019 entsteht die Gebührenpflicht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist. Dieses ist der Tag der erstmaligen Bereitstellung der Abfallbehälter (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGS 2019). Da der den Antragstellern bereitgestellte Abfallbehälter auch regelmäßig geleert wird (§ 10 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung des Antragsgegners) - anderes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich -, liegt eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung des Antragsgegners vor. Ob und in welchem Umfang Abfall in dem Abfallbehälter tatsächlich zur Abfuhr bereitgestellt wird, ist ohne Bedeutung (vgl. Vetter , in: Christ/Oebbeke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, D Rn. 124). Randnummer 21

  1. g)Soweit die Antragsteller die Frage aufwerfen, weshalb nicht kleinere Abfallbehälter zur Verfügung gestellt werden (60 Liter statt 120 Liter) erschließt sich die Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nicht. Denn die Abfallgebühr bemisst sich nicht nach der Größe des Abfallbehälters, sondern nach dem Einwohnergleichwert, wobei eine Abfallmenge von 15 Litern pro Woche zugrunde gelegt wird (§ 5 Abs. 1 und 2 AGS 2019). Randnummer 22 Der Vorwurf der Antragsteller, der ihnen obliegende Transport des Abfallbehälters zur Sammelstelle sei aufgrund der Entfernung und der Beschaffenheit des Waldwegs unzumutbar, lässt sich im Eilverfahren nicht klären. Nachweise (z. B. Lichtbilder) für ihre Behauptung haben die Antragsteller bislang nicht vorgelegt. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt daher nicht in Betracht. Die insoweit ggf. erforderliche Beweiserhebung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Randnummer 23 Der Einwand, von den Antragstellern werde zum Zwecke der Entleerung des Abfallbehälters alle 14 Tage eine Anreise zum Bungalow einschließlich Übernachtung verlangt, richtet sich der Sache nach gegen den - hier nicht streitgegenständlichen - Anschluss- und Benutzungszwang der Abfallentsorgungseinrichtung des Antragsgegners und ist für die Gebührenpflicht, die an die Inanspruchnahme der Einrichtung anknüpft, ohne Bedeutung. Randnummer 24
  2. h)Soweit die Antragsteller schließlich die inhaltliche Richtigkeit öffentlicher Äußerungen des Betriebsleiters des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises u. a. in der Presse in Zweifel ziehen, wird weder aufgezeigt noch ist sonst ersichtlich, inwieweit dies für die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheids von Bedeutung ist. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Randnummer 26 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). Die Änderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.