Obsah (6)
§ 65§ 40§ 66§§ 33§ 53§ 45Disziplinarklage -Entfernung einer Bürgermeisterin aus dem Amt- Leitsatz 1. Zu den formellen Voraussetzungen einer Disziplinarklageschrift; (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung). (Rn.192) - Nur eine
die Unterrichtungspflicht des § 65 Abs. 2 KVG LSA verstoßen zu haben, indem sie es pflichtwidrig unterlassen hat, den Kläger darüber zu informieren, dass sie spätestens in der
- Kalenderwoche 2015 (Hinweis: In der zweiten. Woche nach Übernahme der Amtsgeschäfte als Bürgermeisterin, mithin zwischen dem
- und 17.07.2015) anordnete, die Mitwirkung der Stadt betreffend die Schließung dreier innerstädtischer höhengleicher Bahnübergänge und die damit verbundene Durchführung des Planfeststellungsverfahrens der B … in der Ortslage A-Stadt einstweilen einzustellen.“ Randnummer 16 Im weiteren Text wird ausgeführt, dass laut Protokoll der Beratung der Beteiligten an der Kreuzungsvereinbarung vom 17.07.2015 die Beklagte mit der Beseitigung der 3 Bahnübergänge einschließlich der dafür vorgesehenen baulichen Ersatzlösungen aus kommunalpolitischer Sicht nicht einverstanden gewesen sei. Damit habe die Beklagte die Beschlusslage des Klägers nicht umgesetzt, sondern eigenmächtig eine das Verfahren beeinträchtigende und verzögernde Entscheidung getroffen. Randnummer 17 „2 a.
- Randnummer 18 Der Beklagten wird vorgeworfen,
§ 65Abs.
2 sowie § 45 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 KVG LSA i. V. m. § 4 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt verstoßen zu haben, indem sie, ohne das Einvernehmen mit dem Kläger herzustellen, den stellvertretenden Bürgermeister und Dezernenten II, Herrn H.O..., mit Wirkung vom 31.08.2015 vom Dienst freigestellt, ein Hausverbot erteilt und ihm außerordentlich gekündigt bzw. rechtswidrig vom Dienst freigestellt hat.“ Randnummer 19 Unter weiteren Punkten wird ausgeführt, dass der Kläger über die Entlassung von Beschäftigten, soweit ihnen die Leitung von Dezernate übertragen ist, im Einvernehmen mit dem Bürgermeister entscheide. Dieses Einvernehmen habe die Beklagte nicht hergestellt. Soweit die Beklagte im diesbezüglichen arbeitsgerichtlichen Verfahren darauf abgestellt habe, keine Kündigung ausgesprochen zu haben, entlaste sie dies nicht. Denn auch eine solche als „Suspendierung“ bezeichnete Personalmaßnahme habe darauf gezielt, Herrn H.O… von der Arbeitsleistung als Dezernenten abzuhalten. Randnummer 20 „2 b.1. Randnummer 21 Der Beklagten wird vorgeworfen,
die Unterrichtungspflicht des § 65 Abs. 2 KVG LSA verstoßen zu haben, indem sie es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Kläger ein Schreiben der Kommunalaufsicht vom 14.09.2015 und ein Schreiben des Rechtsanwalts des Herrn H.O... vom 16.09.2015 zu übermitteln, in welchem dieser der Kündigung zugestimmt haben soll.“ Randnummer 22 Es heißt im Text weiter, dass der Vorsitzende des Klägers, Herr H...., am 22.09.2015 per Mail mit der angehängten PDF Datei „RA W…“ an die Beklagte, die Sekretärin der Beklagten und der Leiterin des Stadtratsbüros übermittelt und darauf hingewiesen, dass das Schreiben mit Zustimmung des Herrn H.O... an alle Stadträte weitergeleitet werden solle. Herr H.... forderte die Beklagte auf, diese Mitteilung allen Ratsmitgliedern bis zum Freitag (25.09.2015) zuzuleiten. Mit E-Mail vom 11.09.2015 habe die Beklagte bei der Kommunalaufsicht bezüglich der Voraussetzungen einer außerordentlichen Stadtratssitzung in Sachen O... angefragt. Der ausdrücklichen Aufforderung der Kommunalaufsicht in der Antwort-Mail, Herrn H… als Vorsitzenden der Klägerin, das Schreiben zukommen zu lassen, sei die Beklagte nicht gefolgt. Randnummer 23 „3.1. Randnummer 24 Der Beklagten wird vorgeworfen,
den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft nach § 98 Abs. 2 KVG LSA sowie gegen § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA i. V. m. § 6 Abs. 4 Nr. 4 der Hauptsatzung verstoßen zu haben, indem sie ohne Beschluss des Hauptausschusses jedenfalls in dem Arbeitsgericht den Verfahren des Mitarbeiters des Bauamtes S.... einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen hat.“ Randnummer 25 Es folgen auf 9 Seiten Ausführungen dazu, dass in dem betreffenden arbeitsgerichtlichen Verfahren, das Arbeitsgericht unmissverständlich mitgeteilt habe, dass es die Klage des Herrn S.... auf Höhergruppierung abweisen werde. Gleichwohl habe der Rechtsanwalt auf Weisung der Beklagten den von ihr vorgegebenen Vergleich angeboten. Darin habe sich die beklagte Stadt A-Stadt zur Eingruppierung und Vergütung des Herrn S.... nach der EG 9 TVöD Stufe 2 ab dem 01.01.2015 verpflichtet. Obwohl der Rechtsanwalt dringend zum Widerruf des Vergleiches geraten habe, habe die Beklagte ihn ausdrücklich angewiesen, den Vergleich nicht zu widerrufen. Diesbezüglich habe Rechtsanwalt L… unter dem 08.10.2015 eine Kostennote von 2.544,82 € in Rechnung gestellt. Randnummer 26 „4. Randnummer 27 Der Beklagten wurde zunächst vorgeworfen,
§ 65Abs.
1 KVG LSA verstoßen zu haben, indem sie den Beschluss des Hauptausschusses vom 25.06.2015 über die Einstellung einer neuen Sachgebietsleiterin für Verwaltungs- und Hausservice nicht umgesetzt hat, obwohl sie mit Schreiben der Kommunalaufsicht vom 21.10.2015 zur Umsetzung des Beschlusses aufgefordert worden war. In der der Beklagten zugestellten Einleitungsverfügung vom 16.03.2016 (Bd. 1, Unterordner (UO) „Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen BM“ in am 16.03.2016 mit Vorwürfen 1 - 5, Bl. XII ff. (XIII) stellt der Kläger ausdrücklich darauf ab, dass ein Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle umgesetzt wurde, den der Hauptausschuss als schlechtesten Bewerber eingesetzt hatte. Dieser Vorwurf der fehlenden Umsetzung des Hauptausschusses hat sich nicht bestätigt. Der Beklagten ist aber vorzuwerfen, den Kläger im Zusammenhang mit der Besetzung der genannten Stelle entgegen § 65 Abs. 2 KVG LSA nicht unterrichtet zu haben.“ Randnummer 28 Auf weiteren 7 Seiten wird ausgeführt, dass gleichwohl die Entscheidung des Hauptausschusses bezüglich der Einstellung der externen Bewerberin Frau J.S. wegen der fehlenden Zustimmung des Personalrates nicht umgesetzt werden konnte, die nicht Umsetzung des Stadtratsbeschlusses der Beklagten vorzuhalten sei. Der Beklagten habe es als Hauptverwaltungsbeamtin oblegen, die Problematik mit der Klägerin zu besprechen. Die Pflichtverletzung liege in der nicht Vorbereitung eines entsprechenden Aufhebungsbeschlusses. Letztendlich habe die Beklagte gegen ihre Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen, denn sie habe mit der Personalmaßnahme Herrn K.... als eine ihr nahestehende Person mit dem Posten versorgt. Randnummer 29 „5.1. Randnummer 30 Der Beklagten wird vorgeworfen,
§ 40S. 1 Beamt
StG i. V. m. § 78 LBG LSA verstoßen zu haben, indem sie neben ihrer hauptamtlichen Tätigkeit als Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt ihre Nebentätigkeit dem Kläger nicht schriftlich angezeigt hat. Sie hat damit verhindert, dass der Dienstherr das Verbot der Nebentätigkeit wegen einer zu starken Inanspruchnahme der Arbeitskraft, die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindern konnte, gemäß § 40 S. 2 BeamtStG i. V. m. § 76 Abs. 1 LBG LSA prüfen konnte. Die Beklagte hat gleichzeitig gegen ihre Wahrheits- und Auskunftspflicht verstoßen.“ Randnummer 31 Die Beklagte habe die Betreuungstätigkeit Anfang 2015 aufgenommen. Mit Amtsantritt am 07.07.2015 seien noch 9 laufende Betreuungsverfahren anhängig gewesen. Im Juni 2016 seien noch 2 in Bearbeitung gewesen. In einem Schreiben an das Gericht habe sie am 09.08.2015 aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes durch ihre Tätigkeit als Bürgermeisterin um Entlastung gebeten. Damit habe sie gegen ihre Anzeigepflicht verstoßen. Zudem sei es dem Dienstherrn nicht möglich gewesen zu prüfen, ob sie neben der Nebentätigkeit ihrem Hauptamt vollen Einsatz schulden könne. Randnummer 32 „6.1. Randnummer 33 Der Beklagten wurden unter diesem Vorwurf 6 zunächst insgesamt folgende 3 Einzelvorwürfe gemacht: Erstens wurde ihr vorgeworfen,
§ 65Abs.
1 und 2 und § 66 Abs. 1 KVG LSA verstoßen zu haben, indem sie es pflichtwidrig unterließ, dem am 26.
- 2015 gefassten Beschluss des Klägers nachzukommen, in jeder Sitzung des Klägers und des Hauptausschusses – unabhängig von eventuellen Befristungen und Eingruppierungsvorgaben zur Mitwirkung des Hauptausschusses und des Klägers – schriftlich über Personalangelegenheiten und Änderungen in der Organisationsstruktur der Verwaltung und den nachgeordneten Einrichtungen Bericht zu erstatten. An diesem Vorwurf wird aus den Darlegungen unter 6.3.1 nicht mehr festgehalten. Randnummer 34 Der Beklagten wird indes vorgeworfen, dadurch gegen §§ 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 KVG LSA schuldhaft verstoßen zu haben, dass sie es pflichtwidrig unterließ, trotz ausdrücklicher Aufforderung des Staatsratsvorsitzenden vom 29.04.2016 die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde zu Ihren Widersprüchen vom 18.02.2016 und 10.03.2016 dem Kläger zur Kenntnis zu geben sowie dadurch unter anderen gegen § 45 Abs. 7 KVG LSA schuldhaft verstoßen zu haben, dass sie im nicht-öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 14.04.2016 äußerte, grundsätzlich nicht mehr mit dem Stadtratsmitglied K.C. zu sprechen und indessen Anfragen nicht zu beantworten.“ Randnummer 35 Auf weiteren 7 Seiten mit Untergliederungen bis 6.4 führt die Disziplinarklage unter 6.3.
- aus, dass die Beklagte es unterlassen habe, die Stellungnahme der Kommunalaufsicht zur Berufung von N. E. als sachkundigen Bürger in den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft A-Stadt an den Kläger weiterzureichen. Randnummer 36 Der Kläger habe in seinen Beschlüssen vom 18.02.2016 und 10.03.2016 über die Benennung und Entsendung des Herrn E… entschieden. Hiergegen habe die Beklagte Widerspruch eingelegt und die Kommunalaufsicht um Entscheidung gebeten. Über die Ablehnung der Widersprüche habe die Beklagte den Kläger nicht informiert. Randnummer 37 Die Entscheidung der Kommunalaufsicht vom 21.04.2016 sei dem Vorsitzenden des Klägers, Herr H...., per Mail übermittelt worden und dieser wiederum habe die Sachgebietsleiterin des Stadtratsbüros, Frau F..., per Mail vom 29.04.2016 aufgefordert, diese Entscheidung der Kommunalaufsicht an alle Stadträte weiterzuleiten. Damit habe die Beklagte den Vollzug der oben genannten Beschlüsse des Klägers und die Arbeit des Aufsichtsrates beeinträchtigt. Denn mit der Ablehnung der Widersprüche der Bürgermeisterin habe der Berufung von Herrn E... in den Aufsichtsrat nichts mehr entgegengestanden. Die Entscheidung der Kommunalaufsicht habe mit der ausdrücklichen Aufforderung an die Beklagte geändert, nunmehr den Beschluss des Klägers zur Berufung von Herrn E... zu vollziehen. Randnummer 38 Zu 6.3.3 heißt es, dass es in der Stadtratssitzung vom 14.04.2016 zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Stadtrat C... bezüglich der wörtlichen Protokollierung eines Wortbeitrages von Herrn R... vom 10.11.2015 (Vorwurf 7) gekommen sei. Die Sache sei der Kommunalaufsicht zur Entscheidung vorgelegt worden. Durch ihre protokollierte Weigerung, Herrn C... überhaupt zu antworten, bevor nicht seine Entschuldigung vorliege, habe sie gegen die kommunalrechtliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung wissentlich und willentlich verstoßen. Dies stelle einen Verstoß nach § 45 Abs. 7 S. 1 KVG LSA dar. Randnummer 39 „7.
- Randnummer 40 Der Beklagte wird vorgeworfen,
§ 66Abs.
1 und § 58 Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 KVG LSA i. V. m. § 14 Abs. 2 S. 2 und § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Klägers (Hinweis: In der Fassung vom 11.06.2015) verstoßen zu haben, indem sie pflichtwidrig die Mitarbeiter der Verwaltung anwies, den Wortbeitrag des Vertragsmitgliedes R... entgegen dessen ausdrücklichen Verlangen nicht in die Niederschrift der Sitzung des Schule Sozialkultur und Sportausschusses vom 10.11.2015 aufzunehmen und die Ausfertigung des Protokolls verhinderte.“ Randnummer 41 Der Beklagten sei die Pflicht zur Aufnahme in das Protokoll und, dass es keines Einvernehmens mit ihr bedurfte, aufgrund der Antwort der Kommunalaufsicht vom 01.12.2015 bekannt. Damit habe sie sich auch nicht in einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum befunden. Randnummer 42 „8 a. 1. Randnummer 43 Der Beklagten wird vorgeworfen,
§§ 33und 36 Abs. 1 Beamt
StG sowie gegen § 65 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 KVG LSA verstoßen zu haben, indem sie es pflichtwidrig unterließ, den Kläger unverzüglich darüber zu unterrichten, dass sie das Stadtratsmitglied R.S. zum 01.04.2016 als Sachbearbeiter für Kultur-, Vereins- und Sozialwesen eingestellt hat, sodass der Kläger gehindert war, unverzüglich über die Feststellung eines Hinderungsgrundes im Sinne des § 42 S. 2 KVG LSA zu entscheiden.“ Randnummer 44 Im Text wird ausgeführt, aufgrund der Versetzung der ursprünglichen Inhaberin der Stelle der Sachbearbeiterin Kultur-, Vereins und Sozialwesen, Frau O. (Vorwurf 18), auf einen Arbeitsplatz in der Kita „Max und Moritz“ zum 01.01.2016 sei der entsprechende Arbeitsplatz vakant gewesen. Auf die sodann durchgeführte Ausschreibung habe sich Herr R.S., welcher seit 2014 Mitglied des Klägers gewesen sei, beworben. Im Ergebnis des Auswahlverfahrens sei Herr S. für die Besetzung ausgewählt und eingestellt worden. Nach Intervention durch die Kommunalaufsichtsbehörde habe die Beklagte sodann mitgeteilt, dass Herr S. mit Wirkung zum 27.04.2016 nach § 4 TVöD als Mitarbeiter in die Einrichtung der Kulturfabrik in A-Stadt umgesetzt werde. Randnummer 45 „8 b.1. Randnummer 46 Der Beklagten wird vorgeworfen, durch die beabsichtigte Entlassung des mit der kommissarischen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragten Herrn M.D. ihre Kompetenzen überschritten und dadurch gegen beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben.“ Randnummer 47 Es wird ausgeführt: Weil sich Herr D. kritisch zur Amtsführung der Beklagten geäußert habe, habe die Beklagte ihm die fehlende vertrauensvolle Zusammenarbeit vorgehalten. Unter dem 19.05.2016 habe die Beklagte Herrn D. als Leiter der Jugendfeuerwehr entlassen. Auf den Widerspruch des Herrn D. habe der Hauptausschuss der Stadt A-Stadt diese Kündigung aufgehoben. Randnummer 48 „9.1. Randnummer 49 Der Beklagten wird vorgeworfen,
§ 66Abs.
1 KVG LSA verstoßen zu haben, indem sie ihre Widersprüche vom 18.02.2016 und 10.03.2016 gegen die Stadtratsbeschlüsse Nr.: 149-(VI.)/2016 und 159-(IV.)2016 betreffend die Benennung/Entsendung des Herrn Norbert E... als sachkundigen Bürger in den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft mbH – entgegen § 65 Abs. 3 S. 5 KVG LSA nicht unverzüglich an die KAB weitergeleitet hat.“ Randnummer 50 Das vom 05.04.2016 datierte Widerspruchsschreiben sei, nachdem sich die Beklagte ab dem 04.04.2016 für eine Woche im Arbeitszeitausgleich befunden habe, durch ihre Stellvertreterin zunächst ohne die Sitzungsniederschrift abgeschickt worden und sei am 07.04.2016 bei der Kommunalaufsicht eingegangen. Das unterzeichnete Protokoll sei am 18.04.2016 eingegangen. In der Woche vom 14.03. bis 18.03.2016 habe sich die Beklagte im Krankenstand befunden. Randnummer 51 „10.1. Randnummer 52 Der Beklagten wird vorgeworfen,
§ 53Abs. 3 und 4 KVG LSA sowie gegen ihre Pflicht zur Befolgung der Anordnungen des Dienstvorgesetzten nach § 35 Beamt
StG verstoßen zu haben, indem sie es nicht nur pflichtwidrig unterließ, zu der vom Kläger beabsichtigten Durchführung einer Sondersitzung am 19.05.2016 ordnungsgemäß einzuladen, sondern die Sitzungsdurchführung dadurch verhinderte, dass sie entgegen 2-maliger anderslautender Aufforderung durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde (E-Mail vom
- und 04.05.2016) 2 Tagesordnungspunkte von der vom Kläger vorbereiteten Einladung ohne Begründung und ohne Rücksprache mit dem Staatsratsvorsitzenden absetzte.“ Randnummer 53 Es heißt dazu: Auf der Stadtratssitzung am 14.04.2016 hätten sich die Mitglieder auf die Durchführung einer Sondersitzung am 19.05.2016 verständigt. Am 29.04.2016 habe der Entwurf für diese Einladung aus der Verwaltung ergänzt um 2 weitere Anträge von Stadtratsfraktionen vorgelegen. Dabei habe es sich um einen Antrag der Fraktion Die Linke zur Feststellung von Hinderungsgründen bezüglich des Stadtratsmitgliedes S. und eines Antrags der SPD-Fraktion vom 16.03.2016 zur Anweisung der Bürgermeisterin auf Änderung des Gesellschaftervertrages der Wohnungsbaugesellschaft gehandelt. Am 03.05.2016 habe die Bürgermeisterin dem Vorsitzenden des Stadtrates durch E-Mail mitteilen lassen, dass für sie diese beiden Anträge der Fraktionen unklar seien und habe diese gestrichen. Mit diesen Änderungen liege das Einverständnis der Bürgermeisterin vor. Der Vorsitzende des Stadtrates habe dieser Absetzung widersprochen und gleichzeitig die untere Kommunalaufsichtsbehörde um Klärung gebeten. Die untere Kommunalaufsicht habe daraufhin die Bürgermeisterin darüber informiert, dass nach § 53 Abs. 5 S. 2 KVG LSA Anträge von Fraktionen auf die Tagesordnung zu setzen seien und ein Einvernehmen der Bürgermeisterin in diesen Fällen nicht erforderlich sei. Letztendlich habe die Sitzung am 19.05.2016 nicht stattgefunden. Randnummer 54 „11.
- Randnummer 55 Der Beklagten wurde vorgeworfen,
ihre Pflichten aus § 60 Abs. 1 S. 1 und 2 KVG LSA sowie die Grundpflicht des Beamten zur Unterstützung des Dienstvorgesetzten gemäß § 35 Absatz eine S. 1 BeamtStG sowie die Dienst- und Treuepflicht des Beamten nach § 33 BeamtStG verstoßen zu haben, in dem sie dem Staatsratsvorsitzenden im Vorfeld der Sitzung am 07.01.2016, welche gemäß § 53 Abs. 5 KVG LSA auf Betreiben eines Viertels der Stadtratsmitglieder einberufen worden war, mit Anwaltsschreiben gedroht hat, ihn für Schäden, die aufgrund der Durchführung der Sitzung entstehen, persönlich haftbar zu machen und dadurch versuchte, die Stadtratssitzung am 07.01.2016 zu verhindern. Dieser Vorwurf hat sich, wie noch darzulegen sein wird, erledigt. Zugunsten der Beklagten wird von einem fehlenden Verschulden ausgegangen. Durch ihr Verhalten hat sie jedoch gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verstoßen.“ Randnummer 56 „12.1. Randnummer 57 Der Beklagten wird vorgeworfen,
§ 45Abs. 2 Nr. 12, 65 Abs. 2 S. 1 und § 98 Abs. 2 KVG LSA sowie gegen ihre Dienst- und Treuepflicht aus § 33 Beamt
StG gegenüber dem Dienstherrn verstoßen zu haben, indem sie am 23.05.2016 in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Stadt entgegen der Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages der WOBAU durch den Kläger am 14.04.2016 und der damit verbundenen Anweisung, bis zum Inkrafttreten des geänderten Gesellschaftsvertrages keine Personalmaßnahmen zu veranlassen, unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag eine Universalversammlung einberufen hat und den Gesellschaftsvertrag der Wohnungsbaugesellschaft mbH in den §§ 9 und 12 notariell nach eigenen Vorstellungen wesentlich abgeändert und die Eintragung des geänderten Gesellschaftsvertrages ins Handelsregister veranlasst hat sowie es pflichtwidrig unterließ, den Kläger darüber in Kenntnis zu setzen. Von einem Verstoß gegen § 135 KVG LSA durch die Beklagte geht der Kläger dagegen nicht mehr aus.“ Randnummer 58 Die Beklagte habe damit eine Altersobergrenze von 65 Jahren für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied in den Gesellschaftsvertrag eingefügt und damit in die Bestellung und Abberufungsrecht des Klägers eingegriffen. Randnummer 59 „13.
- Randnummer 60 Der Beklagten wird vorgeworfen, dass sie eine Stelle im Personalbereich „geschaffen“ hat. Sodann hat sie diese im Stellenplan (Anl. 3 Teilplan 10, Verwaltung und Personal) nicht enthaltene und nicht mit einer Stellenbeschreibung versehene unbefristete Personalstelle ohne externe oder interne Ausschreibung ab August 2016 besetzt. Es handelt sich dabei um eine in der Entgeltgruppe 11 eingeordneten Sachbearbeiterstelle „SB Personal und Organisation“. Die Besetzung ist im Vorgriff auf die zum Besetzungszeitpunkt erst in dem
- Entwurf der sich in Aufstellung befindlichen Haushaltssatzung 2017 ohne vorhandene neue Entgeltordnung erfolgt. Die Information darüber u. Ü über die entstandenen Mehrkosten sind unter Missachtung der Berichtspflicht dem Kläger nicht vorgelegt worden. Sie hat damit gegen §§ 45 Abs. 5 S. 2 Nr. 1, 76 Abs. 1 , 98 Abs. 2 und 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA sowie §§ 33, 36 BeamtStG verstoßen, darüber hinaus gegen die Dienstvereinbarung der Stadt zur Besetzung von Stellen und gegen den Grundsatz der Bestenauslese.“ Randnummer 61 Nach der Dienstvereinbarung zur Vorbereitung und Durchführung von Einstellungsverfahren in der Stadt A-Stadt vom 12.08.2008 habe eine Stellenbesetzung sich am Personalentwicklungskonzept zu orientieren. Danach sei eine Stelle grundsätzlich intern auszuschreiben, wenn geeignete Beschäftigte vorhanden seien. Vorliegend fehle es an solcher internen Ausschreibung. Zudem hätte der Kläger nach § 45 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 KVG LSA bei der nicht nur vorübergehenden Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit beteiligt werden müssen. Randnummer 62 „14.
- Randnummer 63 Der Beklagten wird vorgeworfen, dass sie die zum 01.01.2017 ausgeschriebene Stelle zur Nachfolge des zu diesem Zeitpunkt ausscheidenden Geschäftsführers der H… Wohnungsbaugesellschaft mbH, einer zu 100 % im Eigentum der Stadt befindlichen Gesellschaft, bereits mit Wirkung zum 01.10.2016 mit einem weiteren Geschäftsführer besetzt hat. Diese vorzeitige Anstellung führte zur Verdoppelung der Geschäftsführervergütung im
- Quartal 2016 und damit zum Nachteil der Gesellschaft Unterstadt. Damit hat die Beklagte gegen § 98 Abs. 2 KVG LSA verstoßen.“ Randnummer 64 Aufgrund der langjährigen Vorerfahrungen des Bewerbers Dr. N... in einer Wohnungsbaugesellschaft vergleichbarer Größe sei eine ordentliche Übergabe der Geschäfte in ca. 4 Wochen ausreichend gewesen. Zudem sei anzunehmen, dass eine fachliche Einarbeitung entbehrlich gewesen sei. Die Beklagte habe sich ohne erkennbaren Grund über den Ratschlag des Fachmannes und die Aufgabenübergabe zu verantwortenden ausscheidenden Geschäftsführers, Herrn S...., hinweggesetzt und trotz der expliziten Erklärung des Herrn S.... die Einstellung bereits zum
- Oktober vorgenommen. Die zeitgleiche Beschäftigung und Bezahlung zweier Geschäftsführer über einen Monatszeitraum sei nach den Ausführungen des scheidenden Geschäftsführers als sachlich und fachlich nicht begründet anzusehen und nicht nachvollziehbar. Randnummer 65 „15.
- Randnummer 66 Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Umsetzung des Herrn S. von der Sachbearbeiterstelle in der Kernverwaltung auf die Mitarbeitersteller in der Kultur Fabrik/A… gegen ihre Dienstvereinbarung der Stadt bei Stellenbesetzungen verstoßen, gegen die Mitbestimmungspflicht des § 67 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA sowie gegen §§ 65 Abs. 2, 76 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 104 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 2 KVG LSA sowie § 34 S. 2 BeamtStG. Randnummer 67 Die Beklagte wurde nach dem Wortlaut des Beschlusses (Bd. 4, UO „
- Erweiterung,
- Erweiterung“, Bl. 11) zunächst auch vorgeworfen die zum 01.04.2016 ausgeschriebene Sachbearbeiterstelle Kultur-, Vereins- und Sozialwesen fehlerhaft eingruppiert zu haben. Außerdem habe der Stellenausschreibungstext inhaltlich nicht mit der dem Kläger vorgelegten Stellenbeschreibung als Grundlage für die Entscheidung über das Vorliegen eines Hinderungsgrundes übereingestimmt. Ausweislich der Anlage zu dem vorgenannten Beschluss (Bd. 4, UO „
- Erweiterung,
- Erweiterung“, Bl. 13) wurde jedoch auch die anschließende Umsetzung des Herrn S. in die Kulturfabrik anlässlich der kritischen Hinweise des Rechnungsprüfungsamtes im Bericht 14/57/2916 und damit die eine Eingruppierung nach Umsetzung in die Kulturfabrik als zu prüfende Hinweise auf eine Dienstpflichtverletzung angesehen […].“ Randnummer 68 Aufgrund des Vorhalts der Beklagten, dass dieser Vorwurf unklar formuliert und nicht von der Einleitung gedeckt sei, seien im Rahmen dieser Überarbeitung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Wortlaut dieses Vorwurfs sowie die Begründung des entsprechenden Antrages des Klägers einer genauen Prüfung unterzogen worden. Ergänzend werde hier auf die Ausführungen unter 8.a.
- zu dem ebenfalls die Personalie S. betreffenden Vorwurf verwiesen und auf die Darstellungen zu diesen Vorwürfen. Randnummer 69 Gegenstand der weiteren Untersuchungen im Disziplinarverfahren zu Ziffer 15 seien nach alledem auch die im Rahmen der Prüfberichte des Rechnungsprüfungsamtes am 17.08.2016 unter dem Az.: 14/57/2016 (Bd. 3, Bl. 15/41 bis 15/47) zur Umsetzung des Sachbearbeiters Kultur, Soziales, Vereine in die Kulturfabrik vorgenommenen Feststellungen/Bemerkungen, da dessen Inhalt durch die Bezugnahme darauf in der Beschlussfassung Gegenstand des Vorwurfs 15 geworden seien. Randnummer 70 „15.
- Randnummer 71 Der Beklagten wurde nach dem Wortlaut des Beschlusses (Bd. 4, UO, „
- Erweiterung,
- Erweiterung“, Bl. 11) vorgeworfen, die zum 01.04.2016 ausgeschriebene Sachbearbeiterstelle Kultur-, Vereins- und Sozialwesen fehlerhaft eingruppiert zu haben. Dieser Vorwurf hat sich nicht erwiesen.“ Randnummer 72 „
- Randnummer 73 Der Beklagten wurde vorgeworfen, die Umsetzung der Verfügung der Kommunalaufsicht des Landkreises zur Veröffentlichung der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt unterlassen zu haben. Dieser Vorwurf hat sich nicht bestätigt. Er ist dem entsprechend auch nicht Gegenstand der Disziplinarklage.“ Randnummer 74 „17.
- Randnummer 75 Der Beklagten wird vorgeworfen, die Umsetzung der Anordnung Verfügung der Kommunalaufsicht des Landkreises zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsbaugesellschaft A-Stadt mbH (WOBAU) entsprechend der Beschlussfassung des Klägers unterlassen und damit gegen §§ 65 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 2
- Alt. , 98 Abs. 2 KVG LSA sowie beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben, indem sie wie folgt agierte: Auf die Anordnungsverfügung der Kommunalaufsicht des Landkreises vom 09.08.2016 zur vollständigen Umsetzung des Stadtratsbeschlusses vom 26.05.2016 entsprechend dem Antrag der SPD-Fraktion vom 16.03.2016 auf: „Anweisung der Bürgermeisterin auf Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsbaugesellschaft A-Stadt mbH und der Anweisung des Unterlassens von Personalmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der Änderungen des Gesellschaftsvertrages – einschließlich der hierzu beschlossenen Änderungsantrages der Rückgängigmachung vom am 23.05.2016 vorgenommenen notariellen Änderungen des Gesellschaftsvertrages“ – fand am 26.09.2016 ein Notartermin statt. Dort wurden jedoch nur die Änderungen vom 23.05.2016 (welche Gegenstand betreffend Vorwurf 12 sind) rückabgewickelt, die vom Kläger am 26.05.2016 beschlossenen Änderungen der Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung aber nicht berücksichtigt.“ Randnummer 76 „18.
- Randnummer 77 Der Beklagten wird vorgeworfen, mit Schreiben vom 21.12.2015 mit dem Betreff „Umsetzung“ die Stelleninhaberin der Sacharbeiterstelle „Kultur und Soziales“ 5010.2 (Frau O…) mit Wirkung zum 01.01.2016 aus dienstlichen Gründen in die Kita „Max und Moritz“ umgesehen zu haben, nachdem dieser zuvor 20 Jahre lang in der Kernverwaltung tätig war und ohne dass diese ihr Einverständnis hierzu erklärt habe und damit unter anderem gegen die mit dem Personalrat beschlossene Dienstvereinbarung zu Stellenbesetzungen verstoßen zu haben. Zudem wird ihr vorgeworfen, dass eine Mitbestimmung des Personalrates unterblieben ist, obwohl sich die Entgeltgruppe EG 8 in die Entgeltgruppe S 8a TVöD SuE veränderte. Dadurch hatte sich das Bruttogehalt von durchschnittlich 4.060,00 € im Monat auf 4.240,00 € im Monat gesteigert. An dem Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung aufgrund von Kosten durch Mehrarbeit und erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen wird dagegen nicht mehr festgehalten. Er hat sich nicht bestätigt.“ Randnummer 78 Auch wenn die Umsetzung der Frau O.. in die Kita eine geeignete und erforderliche Maßnahme der Kompensation des dortigen Erziehermangels darstelle, so sei dies jedenfalls nicht angemessen d. h. nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn mit der Personalmaßnahme habe die Beklagte ein noch größeres Loch in die Kulturabteilung des Hauses gerissen. Die anschließende Kompensation durch Anordnung von Mehrarbeit für die beschäftigte Frau F… und die Umsetzung des jungen und frisch ausgebildeten Erziehers F.D. belege dies. Weiter liege ein Verstoß gegen das Mitbestimmungserfordernis nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 61 Abs. 1 PersVG LSA vor. Denn Frau O… sei höher eingruppiert worden. Randnummer 79 „19.
- Randnummer 80 Der Beklagten wird vorgeworfen, zum 01.02.2016 ohne interne oder externe Stellenausschreibung die Stelleninhaberin der Stelle 6001.2 (Sachbearbeiterin Bauverwaltung), bewertet nach der Entgeltgruppe 6 auf die unbesetzte – im Stellenplan mit 32 Wochenstunden veranschlagte – Stelle 6001.4 der EG 6 umgesetzt zu haben, die Aufgaben sodann neu geregelt, eine Neueingruppierung in die EG 8 vorgenommen und die wöchentliche Arbeitszeit auf 35 Stunden erhöht zu haben – während an den vorherigen Stelleninhaber, Herrn K...., gemäß vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleichs vom September 2015 (ebenfalls Gegenstand des Disziplinarverfahrens, Vorwurf 3) die Entgeltgruppe 9 gezahlt worden sei. Sie hat damit gegen die Dienstvereinbarung zur Stellenbesetzung verstoßen, zudem gegen Art. 33 Abs. 2 GG und §§ 33 Abs. 1 S. 2, 36 Abs. 1 BeamtStG.“ Randnummer 81 Die Stellenbesetzung habe am Personalentwicklungskonzept zu erfolgen. Ziel dieses Konzeptes ist es, im Sinne einer gezielten Personalplanung und -entwicklungsperspektivisch vakante Dienstposten mit geeigneten Mitarbeitern zu besetzen. Damit liege ein Verstoß nach § 33 Abs. 1 BeamtStG vor. Wegen der Höhergruppierung sei die Personalmaßnahme nicht vom Direktionsrecht gedeckt. Randnummer 82 „20.
- Randnummer 83 Der Beklagten werden Fehler im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle des Sportplatzwartes vorgeworfen. Sie hat mit Schreiben vom 01.04.2016 an den Personalrat um dessen Zustimmung zur Einstellung des Herrn R… auf der Stelle des Platzwartes gebeten, obgleich die Auswahlkommission an den ersten beiden Stellen zwei andere Bewerber als geeignetste vorgeschlagen hatte. Damit hat sie gegen die Dienstvereinbarung zu Einstellungsverfahren in der Stadt A-Stadt vom 12.02.2008 verstoßen, ebenso gegen den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und damit gleichzeitig gegen ihre beamtenrechtlichen Pflichten zur Bindung an Recht und Gesetz (§ 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG), zur vollen persönlichen Verantwortung (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) sowie zur Uneigennützigkeit (§ 34 S. 2 BeamtStG).“ Randnummer 84 Die Beklagte habe gegen ihre Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen. Die Beklagte habe ihre Personalentscheidung zugunsten des Ehemanns ihrer Parteifreundin beharrlich und gegen das ausdrückliche Votum der Auswahlkommission durchgesetzt. Beweis dafür seien die gemeinsamen Feierlichkeiten im Garten der Familie R… anlässlich der Bürgermeisterwahl. Randnummer 85 „21.
- Randnummer 86 Der Beklagten werden Fehler im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle einer Saisonkraft Jugendherberge mit der Entgeltgruppe 2 Ü TVöD/20 Wochenstunden vorgeworfen. Sie hat mit Schreiben vom 01.0 4.2016 den Personalrat und dessen Zustimmung zur Einstellung des Herrn D… auf die Stelle einer Saisonkraft in der Jugendherberge gebeten, obgleich die Auswahlkommission an den ersten drei Stellen andere Bewerber als geeignetste vorgeschlagen hatte. Weiterhin hat sie bei schlechten Arbeitsleistungen und mehrfachem Fehlverhalten des Herrn D. trotz entsprechender Einschätzung der Herbergsleitung und des zuständigen Amtes bei empfohlener Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieses nicht umgesetzt, sondern über die Probezeit hinaus fortgesetzt. Sie hat damit gegen den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und gleichzeitig gegen ihre beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen.“ Randnummer 87 Von den zunächst 7 Bewerbern seien 5 Bewerber zu einem Auswahlgespräch am 29.03.2016 eingeladen worden. Die Bürgermeisterin war nicht zugegen. Eine Auswahldokumentation liege nicht vor. Trotzdem könne den Aufzeichnungen entnommen werden, dass die Auswahlkommission an
- Stelle Frau C.L. gefolgt von S.W. und E.P. bevorzugt habe. Randnummer 88 Frau N. habe in ihrer Zeugenaussage ausgeführt, dass die Bürgermeisterin Herrn D. bevorzugt habe, weil die Jugendherberge doch einen Koch suche, woraufhin Frau N. ausgeführt habe, dass lediglich eine Küchenkraft gesucht werde. Die Disziplinarklage macht weitere Ausführungen dazu, dass Herr D. ein aktiver Unterstützer der Beklagten im Wahlkampf gewesen sei. Ansonsten werden der Beklagten dieselben Auswahlfehler wie zu dem Vorwurf zuvor vorgeworfen. Weiter werde ihr vorgehalten, dass sie gegen Nr. 5 der Dienstvereinbarung zur Vorbereitung und von Einstellungsverfahren in der Stadt A-Stadt vom 12.02.2008 verstoßen habe. Danach hätte keine Stellenausschreibung vorgenommen werden dürfen. Danach hätte zunächst internes Personal gesucht werden müssen. Ein Verstoß gegen die Bestenauslese liege vor. Randnummer 89 Weiter wird der Beklagten wohl vorgeworfen, dass sie das Arbeitsverhältnis mit Herrn D. nicht während der Probezeit beendet habe. Denn der weitere Mitarbeiter der Jugendherberge, Herr Z, habe am 14.09.2016 eine Einschätzung abgegeben, wonach die Leistungen und das Verhalten von Herrn D. nicht den Anforderungen für eine Tätigkeit in der Jugendherberge entspreche und die Möglichkeit der Kündigung während der Probezeit genutzt werden sollte. Auch die Köchin der Jugendherberge habe sich ähnlich unter dem 23.06.2016 geäußert. Im Ergebnis könnten interne Konflikte zwischen den Mitarbeitern der Jugendherberge dahingestellt bleiben. Jedenfalls habe die Beklagte gegen ihre Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen. Randnummer 90 „22.
- Randnummer 91 Der Beklagten wird vorgeworfen, eine Einstellung als Pressesprecher vorgenommen zu haben. Sie hat in diesem Zusammenhang einen Herrn A.R. auf eine nicht vorhandene Personalstelle befristet für zwei Jahre bei einer Vergütung nach EG 8 eingestellt sowie anschließend ohne entsprechende Stellenplanausweisung entfristet. Sie hat in diesem Zusammenhang nicht nur gegen die Dienstvereinbarung zur Vorbereitung und Durchführung von Einstellungsverfahren in der Stadt A-Stadt vom 12.02.2008, sondern auch gegen § 76 Abs. 1 KVG LSA und damit gleichzeitig gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen.“ Randnummer 92 Nach öffentlicher Ausschreibung der Stelle eines Pressesprechers nach EG 8TVöD mit 40 Wochenstunden am 03.06.016 befristet auf 2 Jahre habe die Bürgermeisterin unter dem 27.06.2016 beim Personalrat die Einstellung von Herrn R. beantragt. Die Zustimmung sei erteilt worden. Von den 10 Bewerbern seien 3 Bewerber zum Auswahlgespräch am 27.06.2016 eingeladen worden. Eine Auswahldokumentation liege nicht vor. Randnummer 93 Der Vertragsabschluss zum 01.07.2016 sei vor der Zustimmung des Personalrats erfolgt. Auf die nachfolgende Heilung könne sich die Beamtin nicht berufen. Randnummer 94 Dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes sei zu entnehmen, dass der befristete Arbeitsvertrag ohne Sachgrund für 24 Monate geschlossen worden und nicht nur für 12 Monate. Randnummer 95 „23.
- Randnummer 96 Der Beklagten wird vorgeworfen, entgegen der Beschlussfassung des Klägers vom 10.03.2016 und einer erneuten Nachfrage von Stadtrat S… in der Sitzung am 10.11.2016 die Herausgabe weiterer aktueller Berichte des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt A-Stadt verweigert zu haben. Sie hat damit gegen die Pflicht zur Umsetzung der Beschlüsse des Klägers aus § 65 Abs. 1 KVG LSA verstoßen, zudem gegen verschiedene beamtenrechtliche Pflichten.“ Randnummer 97 Soweit die Beklagte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihr umzusetzen Beschlüsse habe, müsse sie diese durch Einlegung von Widersprüchen kommunalaufsichtsrechtlich überprüfen lassen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Gegenüber der Leiterin des Rechnungsprüfungsamts, Frau E…, habe die Beklagte eingewandt, dass die Beschlüsse des Klägers einer Rechtsgrundlage entbehrten. Die Beklagte habe den durch den Kläger gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt erteilten Auftrag in der Mail vom 27.04.2016 gegenüber Frau E. modifiziert und habe daran auch später festgehalten. Die Beklagte habe Frau E. die Weisung erteilt, den Prüfbericht lediglich auf Zahlen zu beschränken und keine rechtlichen Würdigungen vorzunehmen. Denn die sachliche Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes gelte bei Fragen der inneren Organisation und der Ablauforganisation, um die es sich hier handele, nicht. Randnummer 98 „24.
- Randnummer 99 Der Beklagten wird vorgeworfen, zwischen dem 29.01.2017 und dem 02.02.2017 Mitarbeiter der Stadtverwaltung beauftragt zu haben, Unterlagen aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin, Frau W., herauszuholen und diese dadurch dem Zugriff zu entziehen. Diese Aufforderung wurde auch umgesetzt, ohne dass die Beklagte Frau W. oder zumindest den Kläger informiert hätte. Die Beklagte hat damit eine Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB und damit eine Straftat begangen und gleichzeitig gegen beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen.“ Randnummer 100 Die vom Kläger ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung der Beklagten vom 02.02.2017 sei der Beklagten am Freitag, den 03.02.2017 ausgehändigt worden. Am Montag, den 06.02.2017 habe Frau W. festgestellt, dass der in ihrem Dienstzimmer befindliche Schrank leergeräumt gewesen sei. Die Beklagte habe am Sonnabend dem 29.01.2017 eine E-Mail an ihre Vorzimmerkraft, Frau D.K., mit folgendem Inhalt geschrieben: Randnummer 101 „Dann müssen wir besprechen, dass Y… oder/und die Azubis ALLE Unterlagen bei der W. rausholen und sichern in einem Raum. Frag dazu bitte mal C. .“ Randnummer 102 „25.
- Randnummer 103 Der Beklagten wird vorgeworfen, dass sie nicht nur gegen das Archivgesetz verstoßen, sondern sich insbesondere einer Straftat des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten nach § 202 c StGB strafbar gemacht und damit gegen die Pflicht zu einem Verhalten, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Beruf einer Beamtin erfordert (§ 34 S. 3 BeamtStG) sowie gegen die Weisungsgebundenheit (§ 35 BeamtStG) verstoßen hat, indem sie zum einen das Löschen bzw. Verstecken von dienstlichen Daten (Festplatte und E-Mail-Fach) veranlasste, wobei die Festplatte ihres Dienst-PC bis heute nicht aufgefunden wurde, und gleichzeitig einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung damit beauftragte, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie über ihr Tablet auch nach ihrer bevorstehenden Suspendierung von außerhalb der Stadtverwaltung auf dienstliche Daten hätte zugreifen können.“ Randnummer 104 Das dienstliche Tablet der Beklagten sei am Nachmittag des 02.02.2017 (Stadtratssitzung) gegen 16:25 Uhr erstmalig für eine Nutzung durch die Beklagte auch außerhalb des Rathauses formatiert und in der Weise eingerichtet worden war, dass damit auch von außerhalb ein Zugriff auf ihre dienstlichen Daten möglich gewesen wäre. Randnummer 105 Die IT-Sachgebietsleiterin, Frau S..., habe am 02.02.2017 bemerkt, dass das Userverzeichnis der Beklagten leer war. Zur Vermeidung eines Datenverlustes habe sie über eine Rückholfunktion Dateien, die über Nacht automatisch auf dem Userverzeichnis gespeichert worden waren, zurückgeholt. Dabei habe es sich um 549 Dateien in 65 Ordnern mit einer Größe von knapp 1,4 GB gehandelt. Zudem habe sie festgestellt, dass auf dem Dienst-PC der Bürgermeisterin die Festplatte neu installiert und das Profil der Bürgermeisterin jedenfalls am 02.02.2017 neu erstellt worden sei. Randnummer 106 Frau S... habe am 06.02.2017 (Montag) festgestellt, dass das Exchange-Outlook- Postfach der Beklagten nur noch 4 Mails vom 02.02.2017 enthalten habe. Randnummer 107 Der Mitarbeiter der Stadtverwaltung, Herr R., habe gegenüber dem Hausmeister, Herrn D., am 01.02.2017 während des Kopierens einer Festplatte erklärt, er habe die Festplatte vom Dienst-PC der Bürgermeisterin ausgebaut und wolle anschließend wieder eine Festplatte einbauen. Randnummer 108 Da auf dem Dienst-PC der Bürgermeisterin grundsätzlich nur die Beamtin Zugriff haben dürfte und im Übrigen Herr R. kaum ohne entsprechenden Auftrag der Bürgermeisterin die Festplatte aus deren Dienst-PC kopiert haben dürfte, bestünden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Bürgermeisterin zumindest die Dienstanweisung „Datenschutz“ der Stadt A-Stadt nicht beachtet und gegen das Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verstoßen habe. Randnummer 109 „26.
- Randnummer 110 Der Beklagten wird vorgeworfen, in zwei Fällen mit dem Dienstwagen einen verwarngeldpflichtigen Parkverstoß begangen und in diesem Zusammenhang den Leiter der Verwarngeldstelle, Herrn W., angewiesen zu haben, die eingeleiteten Verwarngeldverfahren einzustellen. Auch wenn eine strafrechtliche Relevanz insoweit (wohl) nicht gegeben ist, hat die Beklagte jedenfalls gegen die beamtenrechtlichen Pflichten, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen und mit ihrem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert, verstoßen (§ 34 S. 2 und 3 BeamtStG).“ Randnummer 111 Am 25.11.2015 um 6.09 Uhr und am 02.12.2015 um 7.26 Uhr sei mit dem Dienstfahrzeug der Bürgermeisterin eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden. Das Fahrzeug habe 50 m von dem Wohnhaus der Beklagten entfernt im eingeschränkten Halteverbot geparkt. Nach Anfrage der Bußgeldstelle der Stadt A-Stadt zur Ermittlung des Fahrers, habe die Beklagte die Einstellung des Verfahrens angeordnet. Randnummer 112 Damit habe sie sich einen entsprechenden monetären Vorteil verschafft. Gemäß § 25 a Abs. 1 StVG habe der Halter bei einem Parkverstoß zu zahlen, wenn der Fahrzeugführer nicht zu ermitteln sei. Die Stadt A-Stadt als Halterin hätte Rückgriff nach § 48 BeamtStG i. V. m. § 56 LBG LSA bei der den Schaden verursachenden Beamtin nehmen können. Als weiterer immaterieller Vorteil sei hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte offensichtlich auch einen Ansehensverlust/Imageschaden habe vermeiden wollen. Denn die Bevölkerung erwarte, dass eine Bürgermeisterin nicht falsch parke. Randnummer 113 Unter IV. „Gesamtwürdigung“ führt die Disziplinarklage aus: Randnummer 114 Die Beklagte habe damit wiederholt – in 9 Fällen – vorsätzlich die in § 65 Abs. 2 S. 1 KVG LSA verankerte Informationspflicht als Hauptverwaltungsbeamtin gegenüber dem Kläger als Stadtrat und ihrem Dienstvorgesetzten außer Acht gelassen sowie in einem Fall die sich aus § 65 Abs. 1
- Alt. KVG LSA ergebende Pflicht zur Vorbereitung der Beschlüsse der Vertretung und ihrer Ausschlüsse. Die Beklagte habe zudem gegen ihre Pflicht nach § 65 Abs. 1
- Alt. KVG LSA verstoßen, Beschlüsse der Vertretung auszuführen. Mehrfach – nämlich insgesamt sechsmal – habe sie gegen § 98 Abs. 2 KVG LSA , den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung, verstoßen. In diesem Zusammenhang habe sie auch gegen die aus § 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA resultierende Pflicht, eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen bzw. gegen die Bestimmung zur vorläufigen Haushaltsführung aus § 104 Abs. 1 Nr. 1 KVG verstoßen. Zudem habe die Beklagte gegen die Zuständigkeitsregelung des §§ 45 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 KVG LSA i. V. m. § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt, gegen die aus § 66 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 KVG LSA resultierende Pflicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, die aus § 66 Absatz ein S. 2,
- Alt. KVG LSA resultierende Verpflichtung der sachgemäßen Erledigung der Aufgaben und die aus § 53 Abs. 4 S. 3 KVG LSA resultierende Pflicht verstoßen, die für die Verhandlung von Angelegenheiten in Sitzungen des Klägers erforderlichen Unterlagen den Beschlussvorlagen grundsätzlich beizufügen. Weiterhin habe sie gegen die Pflicht zur Beantwortung von Fragen aus der Runde der Vertretung innerhalb angemessener Frist gemäß § 45 Abs. 7 S. 1 KVG LSA , die Verpflichtung zur Protokollierung nach § 66 Abs. 1 und § 58 Absatz 1 S. 3 und Abs. 4 KVG LSA i. V. m. § 14 Abs. 2 S. 2 und § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Klägers, gegen die Pflicht, gegen die Entscheidung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde über den nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Beschluss unverzüglich Widerspruch einzulegen gemäß § 65 Abs. 3 S. 5 KVG LSA sowie gegen § 66 Abs. 1 S. 2 KVG LSA und gegen die Pflicht zur Einberufung zur Stadtratssitzung gemäß § 53 Abs. 3 und 4 KVG LSA verstoßen. Weiterhin seien 2 Verstöße gegen personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrechte begangen worden. In einem Fall habe die Beklage gegen § 45 KVG LSA , hier Abs. 2 Nr. 12 verstoßen, indem sie eine Altersobergrenze von 65 Jahren für die Tätigkeit aus Aufsichtsratsmitglied in den Gesellschaftervertrag einfügte, sowie in zwei Fällen gegen § 76 Abs. 1 KVG, wonach die Kommunen im Stellenplan die Stellen ihrer nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind, auszuweisen haben. Randnummer 115 Insbesondere im Zusammenhang mit Personalmaßnahmen und Personalentscheidungen habe sie sechsmal gegen die mit dem Personalrat beschlossene Dienstvereinbarung für Personalauswahlentscheidungen verstoßen, auf die sie sich unter Bezugnahme auf einen Hinweis des Personalrates im Zusammenhang mit einer im ersten Schritt – noch zu Amtszeiten Ihres Vorgängers – zugleich extern erfolgten Ausschreibung eines Sachgebietsleiterpostens gleich zu Beginn ihrer Amtsübernahme selbst proaktiv berufen hätte und die ihr damit hinlänglich bekannt gewesen sei. Damit regelmäßig einher seien in sechs Fällen aufgrund von fehlerhaften Auswahlverfahren Verstöße gegen den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GKG zu verzeichnen. Randnummer 116 Zudem habe die Beklagte durch die Entnahme der Personalunterlagen aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin (Vorwurf 24) eine Urkundenunterdrückung und im Zusammenhang mit der Datenmanipulation (Vorwurf 25) die Vorbereitung des Ausspähens von Daten begangen. Randnummer 117 Damit habe sie insgesamt gegen § 33 Abs. 1 BeamtStG, der Pflicht Recht und Gesetz zu wahren und gegen § 36 Abs. 1 BeamtStG, der vollen persönlichen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Beamten, verstoßen, sodass entsprechende Verstöße bei den betrachteten Vorwürfen insgesamt 23 Mal festzuhalten seien. Sechs Mal habe die Beklagte gegen die aus § 34 S. 2 BeamtStG resultierende Pflicht zur Uneigennützigkeit, welche auch in § 32 Abs. 1 i. V. m. § 71 KVG LSA ausdrücklich für den Hauptverwaltungsbeamten verankert sei, und in einem Fall gegen die aus § 40 S. 1 BeamtStG resultierende Anzeigepflicht sowie wegen der Fortführung der Nebentätigkeit bei aufgrund von Überbeanspruchung zu versagender Nebentätigkeit gegen § 40 S. 2 BeamtStG verstoßen. In diesem Zusammenhang habe Sie sogleich gegen die Wahrheit und Auskunftspflicht nach § 35 S. 1 BeamtStG i. V. m. § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Randnummer 118 Mehrfach habe die Beklagte gegen § 35 BeamtStG verstoßen, der Pflicht zur Befolgung von Anordnungen des Dienstvorgesetzten, hier des Klägers gemäß § 45 Abs. 5 S. 1 KVG LSA und in 4 Fällen gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 S. 3 BeamtStG. Randnummer 119 Die Vorwürfe zeigten exemplarisch, dass die Beklagte nicht zur Kooperation mit allen Fraktionen des Klägers und damit der Vertretung aller Ha Bürger bereit sei. Sie setze sich wissentlich und willentlich über die Regeln des konstruktiven Miteinanders hinweg. Dies gelte auch für ihre vom Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit und dem Gebot der Bestenauslese geprägten Personalentscheidungen. Randnummer 120 Der von der suspendierten Bürgermeisterin in zahlreichen Facebook-Äußerungen artikulierte unabdingbare Rückkehrwille in das Amt und die trotz der laufenden behördlichen Ermittlungen und gerichtlichen Entscheidungen festzustellende fehlende Einsichtsfähigkeit der Beamtin und der auch bei den Mitarbeitern der Stadtverwaltung entstandene Vertrauensverlust lasse eine unterschwellige Disziplinarmaßnahme nicht mehr zu. Randnummer 121 Der Kläger beantragt, Randnummer 122 die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Randnummer 123 Die Beklagte beantragt, Randnummer 124 die Klage abzuweisen Randnummer 125 und Randnummer 126 die Entscheidung des Gerichts bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung sowie die Entscheidung des Klägers zur teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge aufzuheben; Randnummer 127 sie bezweifelt bereits die Aktivlegitimation des Klägers. Randnummer 128 Die Beklagte habe kein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Von einer Vertrauensbeeinträchtigung könne keine Rede sein. Die Beklagte sei durch Wahl in das Amt gelangt und genieße mehrheitlich das Vertrauen der Allgemeinheit. Der Stadtrat stelle nicht die Allgemeinheit dar. Im Gegenteil habe der Stadtrat bzw. Teile davon, das Vertrauen der Allgemeinheit verloren. Der Kläger habe sich jeglichen Mediationsversuchen verweigert. Ein Abwahlverfahren habe der Kläger ausdrücklich nicht eingeleitet. Bereits nach 110 Tagen habe der Kläger versucht, die gewählte und vom Volk legitimierte Bürgermeisterin an der Ausübung ihrer Tätigkeit zu hindern. Randnummer 129 Der Vortrag in der Klageschrift sei unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und erst recht nicht aus sich heraus verständlich. Es würden subjektive Vermutungen und Behauptungen ins Blaue aufgestellt und wiederholt. Der Verweis auf beigezogene Akten sei unverständlich. Angeführte Beweiserhebungen, Zeugenvernehmungen und Aktenanforderungen würden bestritten. Die Ermittlungen seien nicht unvoreingenommen geführt worden. Die letzte Ermittlungsführerin sei ungeeignet gewesen. Teile des Stadtrates seien feindlich gegenüber der Beklagten eingestellt. Den Mitgliedern des Stadtrates sei keine vollständige Einsicht in die Ermittlungen gewährt worden. Die Verzögerungen des behördlichen Disziplinarverfahrens habe der Kläger zu vertreten. Durch die Erweiterungen habe der Kläger versucht zahlreiche Pflichtverletzungen zu generieren. Zu den Strafvorwürfen erfolge gemäß § 353 b StGB keine Äußerung. Im Einzelnen heißt es: Randnummer 130 Zu Vorwurf 1 (Verstoß gegen Unterrichtspflicht; Bahnübergänge): Randnummer 131 Die Beklagte habe nicht gegen ihre Unterrichtungspflicht verstoßen. Das umfangreiche Projekt habe eine Einarbeitungszeit erfordert. Auch aufgrund ihrer vorherigen Stadtratstätigkeit sei sie nicht ausreichend über das Projekt informiert gewesen. Schließlich sei ihr Vorgänger im Amt mehr als drei Jahre mit dem Projekt beschäftigt gewesen, so dass es unverständlich sei, ihr keine Einarbeitungszeit zu gewähren. Zu einer Verzögerung sei es nicht gekommen. Randnummer 132 Zu Vorwurf 2 (Kündigung O…): Randnummer 133 Aufgrund des Arbeitsgerichtsverfahrens erübrige sich jeder weitere Vortrag. Dort sei festgestellt worden, dass die Beklagte Herrn H. O...nicht gekündigt habe. Randnummer 134 Zu Vorwurf 3 (arbeitsgerichtlicher Vergleich): Randnummer 135 Durch den Vergleich habe die Beklagte nicht gegen das Haushaltsrecht verstoßen. Bis zur Höhe von 15.000,00 Euro dürfe sie gerichtliche Vergleiche abschließen. Eine Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei nicht durch sie, sondern ihrem Vorgänger im Amt erfolgt. Randnummer 136 Zu Vorwurf 4 (fehlende Umsetzung Einstellung Sachgebietsleiterin Verwaltungs- und Hausservice): Randnummer 137 Es erschließe sich nicht, welcher konkrete Vorwurf der Beklagten gemacht werde. Randnummer 138 Zu Vorwurf 5 (Nebentätigkeitsanzeige): Randnummer 139 Die Beklagte habe bereits in den Wahlausschreibungsunterlagen ihre Tätigkeit als Betreuerin angegeben. Eine sofortige Abgabe der Betreuung sei nichtmöglich gewesen. Neue Mandate habe sie nach der Wahl nicht angenommen. Abzuliefernde Einnahmen habe sie nicht erzielt. Randnummer 140 Zu Vorwurf 6 (Umsetzung von Beschlüssen): Randnummer 141 Der Vorwurf sei aus sich heraus nicht verständlich. Vorwurf 6.3.
- werde bestritten. Ein Verstoß gegen geltendes Recht könne der Beklagten nicht gemacht werden. Randnummer 142 Zu Vorwurf 7: Randnummer 143 Eine Trennung zu Vorwurf 6 erschließe sich nicht. Der Vorwurf sei nicht nachvollziehbar. Eine Verletzung von Protokollpflichten liege nicht vor. Weder das Stadtratsmitglied noch die Beklagte seien gegenüber der Protokollantin Weisungsbefugt. Randnummer 144 Zu Vorwurf 8 a (Inkompatibilität): Randnummer 145 Es bestehe keinerlei Verpflichtung der Beklagten zur Anzeige der Tätigkeit des Stadtratsmitglieds hinsichtlich der Inkompatibilität. Vielmehr müsse dies der Betroffene selbst machen. Im Übrigen sei der Vorsitzende des Klägers informiert gewesen und auch nach Einschätzung externer Rechtsanwälte habe keine Interessenkollision vorgelegen. Randnummer 146 Zu Vorwurf 8 b (Entlassung Leiter Jugendfeuerwehr): Randnummer 147 Die Beklagte habe ihre Kompetenzen nicht überschritten. Ihr habe das Ausschussrecht ohne Herbeiführung weiterer Beschlüsse zugestanden. Denn das Vertrauensverhältnis zu Herrn D. sei mehr als nur gestört gewesen. Randnummer 148 Zu Vorwurf 9: Randnummer 149 Die Beklagte habe Widersprüche nicht schuldhaft verzögert. Es erschließe sich nicht, welcher Vorwurf hier konkret gemacht werde. Denn die Beklagte sei zu der Zeit nicht anwesend gewesen. Randnummer 150 Zu Vorwurf 10 (Unterlassung Einladung): Randnummer 151 Der Kläger und nicht die Beklagte sei für die Versendung entsprechender Einladungen zuständig. Der Vorsitzende der Klägerin sei frühzeitig darüber informiert gewesen, dass es keines Einvernehmens mit der Beklagten bedürfe. Randnummer 152 Zu Vorwurf 11 (Verhinderung von Stadtratssitzung): Randnummer 153 Der Vorwurf werde nicht nur bestritten, sondern dem Kläger werde beigepflichtet, dass kein Verschulden vorliege. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung werde vorsorglich bestritten. Randnummer 154 Zu Vorwurf 12 (Änderung Gesellschaftervertrag WOBAU): Randnummer 155 Die Beklagte habe nicht gegen die Stadtratsbeschlüsse hinsichtlich der Zusammensetzung der WOBAU verstoßen. Die weitere Hinzuziehung von acht Stadträten bzw. vom Stadtrat entsandten Mitgliedern dürfte wohl kaum wirtschaftlich sein. Randnummer 156 Zu Vorwurf 13 (Höhergruppierung Frau R.. ): Randnummer 157 Ein Verstoß liegt nicht vor. Wenn Tätigkeiten ausgeübt würden, die eine Einstufung in eine bestimmte Besoldungs- und/oder Gehaltsgruppe rechtfertigten, müsse sich die Vergütung auch an dieser orientieren. Ein Verstoß gegen die Bestenauslese liege nicht vor. Randnummer 158 Zu Vorwurf 14 (Doppelter Geschäftsführer WOBAU): Randnummer 159 Eine vorwerfbare schuldhafte Doppelbesetzung der WOBAU habe die Beklagte nicht veranlasst. Eine Einarbeitungszeit sei weit mehr als nur Grundkenntnisse über eine Tätigkeit zu sammeln. Randnummer 160 Zu Vorwurf 15 (Eingruppierung S…): Randnummer 161 Es werde bestritten, dass die Beklagte vorsätzlich und
Dienst- und Treuepflichten verstoßen habe. Randnummer 162 Zu Vorwurf 16 (Nichtveröffentlichung der Hauptsatzung): Randnummer 163 Der Verfasser der Klageschrift habe das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht beachtet. Randnummer 164 Zu Vorwurf 17 (Änderung Gesellschaftervertrag WOBAU): Randnummer 165 Es werde bestritten, dass die Beklagte vorwerfbar und
Dienst- und Treuepflichten verstoßen habe, indem sie gegen (fehlerhafte) Vorgaben der „Kommunalaufsicht des Landkreises“ durch nicht rechtzeitiges Ausführen verstoßen habe. Fristen seien dazu da, ausgeschöpft zu werden. Randnummer 166 Zu Vorwurf 18 (Umsetzung Frau O…): Randnummer 167 Es werde bestritten, dass die Beklagte vorwerfbar und
die (nur noch teil-) vorgeworfenen Dienst- und Treuepflichten verstoßen habe. Wenn dem Kläger eine 1050-Jahr-Feier wichtiger als die Kinder der Gemeinde sei, dann solle der Klageverfasser dringend seine Wertvorstellungen überprüfen. Randnummer 168 Zu Vorwurf 19 (Umsetzung Frau H…): Randnummer 169 Der Vorwurf sei so konfus dargestellt, dass sich eine Erwiderung nahezu verbiete. Kaum eine der weiteren Anwürfe sei mehr von Widersprüchen gezeichnet als dieser. Der Kläger möge sich erst einmal (nach Darstellung nachvollziehbaren Sachverhaltes) entscheiden, ob sie eine Mitarbeiterbindung, eine Ausschreibung, eine Einsparung beim Personal, unbesetzte Stellen oder sonstiges möchte oder solle (erneut) allein der Vorwurf fehlender Dokumentation gemacht werden? Randnummer 170 Zu Vorwurf 20 (Besetzung Stelle Sportplatzwart): Randnummer 171 Der Vorwurf sei vollständig unberechtigt und unsubstantiiert. Der Kläger wolle nicht ernsthaft behaupten, dass (Facebook-) Freunde, Bekannte und entfernte Verwandte von Stellenbesetzungen auszuschließen seien. Dies dürfte sich in einer „so pulsierenden Metropole“ wie A-Stadt wohl kaum umsetzen lassen. Randnummer 172 Zu Vorwurf 21 (Besetzung Stelle Saisonkraft Jugendherberge): Randnummer 173 Die Absurdität des Vorwurfs zeige sich insbesondere ab den Ausführungen ab Seite 198, dort Absatz 5 der Klageschrift zum behaupteten Näheverhältnis des Herrn D. zu der Beklagten. Dies bedürfe keiner Kommentierung. Randnummer 174 Zu Vorwurf 22 (Einstellung Pressesprecher ohne Stelle im Stellenplan): Randnummer 175 Der Vorwurf werde bestritten. Selbst wenn ein Verstoß gegen die Mitbestimmung des Personalrates gegeben sei, so sei dieser durch Nachholung der Zustimmung geheilt worden. Offenbar habe dies auch der Klageverfasser erkannt, aber gleichzeitig verkannt, dass Überflüssiges nicht in die Klageschrift gehöre. Randnummer 176 Zu Vorwurf 23 (Verweigerung Berichte Rechnungsprüfungsamt): Randnummer 177 Der Vorwurf werde bestritten. Es könne keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers erkannt werden. Randnummer 178 Zu Vorwurf 24 (Aktenentfernung aus Büro W.): Randnummer 179 Es werde bestritten, dass die Beklagte „Akten aus dem Büro der Kämmerin Frau W.“ entfernt habe. Es handele sich um eine (strafrechtliche) Vorverurteilung. Denn die strafrechtlichen Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Deshalb solle „derzeit noch keine Darstellung“ erfolgen. Randnummer 180 Zu Vorwurf 25 (Löschung/Verstecken von Computerdaten): Randnummer 181 Es werde bestritten, dass die Beklagte Computerdaten gelöscht oder versteckt habe. Hier gelte das Gleiche wie bei Vorwurf 24. Randnummer 182 Zu Vorwurf 26 (Anweisung zur Einstellung von Verwarngeldverfahren): Randnummer 183 Der Vorwurf werde bestritten. Zum einen habe es eine solche Anweisung nicht gegeben und zum anderen wäre diese sachlich gerechtfertigt gewesen. Möge sich der Klageverfasser mit der entsprechenden Rechtsprechung im Ordnungswidrigkeiten-Recht bei Nichtermittlung des Fahrzeugführers auseinandersetzen. Dem Halter hätten die Kosten für das Verfahren auferlegt werden können. Randnummer 184 Insgesamt sei festzustellen, dass die Klage keinen Erfolg habe. Allein die Quantität von Anwürfe sei nicht ausreichend, um die Klage zu begründen. Randnummer 185 Vorsorglich und soweit es nicht dem bisherigen Vortrag widerspreche, werde die ausführliche 193 starke Erwiderung des früheren Bevollmächtigten der Beklagten, Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. H., in seinem Schriftsatz vom 03.04.2018 zum Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren gemacht. Randnummer 186 Während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hat die Staatsanwaltschaft B-Stadt mit Anklageschrift vom 08.03.2020 wegen der Geschehnisse um Vorwurf 24 (Aktenentfernung) Anklage gegen die Beklagte und eine weitere Person erhoben, in der Zeit vom 29.01.2017 bis 06.02.2017 gemeinschaftlich handelnd durch dieselbe Handlung
- a)Schriftstücke, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden, der dienstlichen Verfügung entzogen zu haben;
- b)fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich rechtswidrig zuzueignen. Randnummer 187 Wegen des Sachverhaltes zu Vorwurf 25 (Datenmanipulation) hat die Staatsanwaltschaft mit selbiger Anklageschrift eine weitere Person angeklagt, rechtwidrig Daten (§ 202 a As. 2 StGB) gelöscht oder verändert zu haben. Randnummer 188 Das Disziplinargericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2020 durch Zeugenvernehmung der Frau S., Beweis darüber erhoben, welche Computer-Daten von der Beklagten manipuliert worden seien (Vorwurf 25) und durch Zeugenvernehmung des Herrn W., ob die Beklagte ihn zur Einstellung von Verwarngeldverfahren angewiesen hat (Vorwurf 26). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Randnummer 189 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zahlreichen beigezogenen Verwaltungs- und Disziplinarvorgänge verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und sich aus der Eintragung in die Gerichtsakte ergeben. Entscheidungsgründe Randnummer 190 Die Beklagte hat vorsätzlich schuldhaft ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG), welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ( § 10 DG LSA ) nach sich zieht. Randnummer 191 I.) Die Disziplinarklage ist zulässig. Randnummer 192 Trotz der vom Disziplinargericht in der mündlichen Verhandlung und durch richterliche Verfügung vorgehaltenen Erschwernisse im Umgang, in der Bearbeitung und letztendlich dem Verständnis der 287 Seiten umfassenden Klageschrift erfüllt diese – noch – die gesetzlichen Erfordernisse an den Inhalt einer Disziplinarklageschrift. Randnummer 193 1.) Gemäß § 49 Abs. 2 DG LSA (identisch mit den Regelungen in den anderen Ländern und im Bund) muss die Disziplinarklageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dies muss bei „verständiger“ Lektüre der Klageschrift eindeutig aus ihr hervorgehen. Randnummer 194 Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten – nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Fairnessgründen – eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarrechtlichen Vorwürfe und im Übrigen dem Disziplinargericht die sachgerechte und effektive Bearbeitung der Disziplinarklage unter Gewährleistung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes ( § 4 DG LSA ). Es ist nicht Aufgabe des Disziplinargerichts, aus einer Vielzahl textlicher Ausführungen, das „herauszuschälen“, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt (so schon zur Anschuldigungsschrift nach den Disziplinarordnungen; BVerwG, Beschluss v. 24.10.2006, 1 DB 6.06; Beschluss v. 13.03.2006, 1 D 3.06; alle juris). Zudem wird durch eine solche Darstellung, die notwendige Umgrenzungs-, Informations- und Bestimmtheitsfunktion, nämlich Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis nach § 57 Abs. 2 DG LSA , gewährleistet (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 25.01.2007, 2 A 3.05, m. w. Nachw.; juris). Das Disziplinargericht ist nicht befugt, einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen oder diesen zu ermitteln. Randnummer 195 Fehlt es einer Disziplinarklageschrift an diesen notwendigen Darstellungen ist die Disziplinarklage mangels gesetzlicher (tatbestandlicher) Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 DG LSA und damit fehlender Sachentscheidungsvoraussetzungen als unzulässig abzuweisen bzw. bei heilbaren (wesentlichen) Mängeln nach § 52 Abs. 3 DG LSA zur Heilung zurückzugeben (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 28.02.2019, 15 A 17/18 ; juris). Dies ist jeweils eine Entscheidung im Einzelfall (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil v. 01.07.2020, 17 A 3/18; juris). Randnummer 196 Das erkennende und für das gesamte Land Sachsen-Anhalt zuständige Disziplinargericht weist in seiner ständigen Rechtsprechung stetig auf diese zwingenden Darstellungserfordernisse in der Disziplinarklageschrift und im Übrigen auch in der behördlichen Disziplinarverfügung ( § 33 DG LSA ) sowie der Entscheidung zur vorläufigen Dienstenthebung und/oder Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge ( § 38 DG LSA ) hin (vgl. aus der Vielzahl nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 29.07.2020, 15 B 7/20 ; VG Magdeburg, Urteil v. 27.11.2014, 8 A 6/14 ; VG Magdeburg, Urteil v. 27.11.2014, 8 A 5/14 ; VG Magdeburg, Urteil v. 18.12.2013, 8 A 15/13 ; VG Magdeburg, Urt. v. 04.06.2014, 8 A 16/13 MD und Urt. v. 14.01.2014, 8 A 12/13 ; alle juris). Randnummer 197 Danach gilt es, ausufernde und wiederholende Beschreibungen der Geschehnisse und die Aufspaltung von Lebenssachverhalten zu vermeiden. Dabei ist aber entscheidend, dass eine Disziplinarklageschrift nicht automatisch wegen ihrer Länge und der Vielzahl der Vorwürfe rechtlichen Bedenken unterliegt. Mag dies bei den behördlichen Verfassern der Disziplinarklageschrift auch gerade aus Sorge um den Erfolg der Klage geschehen, so gefährdet gerade diese „Übermotivation“ die „verständige“ verständliche Lektüre der Klageschrift. Zudem darf der gutachterliche Ermittlungsbericht des eingesetzten Ermittlungsführers nicht als Disziplinarklageschrift eingereicht werden. Denn der Unterzeichner der Klageschrift muss sich seiner Disziplinargewalt bewusst sein. Ebenso darf die Klageschrift nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und/oder erhoben werden. Sprachlich hat die Anklage im Urteilsstil zu erfolgen. Die Vorwürfe dürfen nicht über die durch Einleitungs- ( § 18 DG LSA ) oder Ausdehnungsverfügung ( § 19 DG LSA ) mitgeteilten Sachverhalte hinausgehen; neue Handlungen können nur über die Nachtragsdisziplinarklage ( § 50 DG LSA ) eingeführt werden. Nicht mehr verfolgte oder nicht bewiesene Pflichtverletzungen sind in dem anklagenden Teil nicht mehr zu erwähnen, allenfalls in einem darstellenden Teil als Ergebnis der Ermittlungen. Beweisanträge können in der Disziplinarklageschrift gestellt werden ( § 55 Abs. 1 Satz 1 DG LSA; nach § 58 Abs. 2 BDG „sind zu stellen“). Die Handlungen sind konkret als angeklagte Pflichtenverletzungen zu benennen und unter dem Pflichtentatbestand zu subsumieren; durch welche Handlung, wann und wo, wie oft, welche Pflicht verletzt wurde. Ähnlich wie nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO bietet sich dazu die Darstellung in einem konkreten Anklagesatz an. Verweise auf Aufstellungen, Listen, Daten etc. in den behördlichen Disziplinarvorgängen oder anderen Akten, können die notwendige Substantiierung des Vorwurfs im Anklagesatz nicht ersetzen. Bei einer Vielzahl angeklagter Handlungen unter gleichzeitiger Verletzung mehrerer Pflichtentatbestände sollten deren Konkurrenzen im Sinne des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens und der führenden Pflichtverletzung herausgearbeitet werden. Die Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) muss genannt werden (Thüringer OVG, Urteil v. 08.08.2017, 8 DO 568/16; schon zur Anklageschrift nach den Disziplinarordnungen; BVerwG, Beschluss v.11.02.2009, 2 WD 4.08; alle juris). Randnummer 198 2.) Auffällig bei der hier zugrundeliegenden Disziplinarklageschrift ist, mit welcher Ausführlichkeit und mit welchem Detailreichtum sie verfasst wurde. Damit liegt das Problem mehr in der Darstellung und Bewertung der Geschehnisse. Beispielweise fällt bei der Begründung zur vorgehaltenen fehlerhaften Besetzung der Stelle des Sportplatzwartes (Vorwurf 20) auf, dass dies mit „gemeinsamen Feierlichkeiten im Garten der Familie R. anlässlich der Bürgermeisterwahl bekundeten Verbundenheit“ begründet wird, wobei die Recherche bis zum akribischen Abgleich von Bildern im Internet und bei google earth hinsichtlich der Gartengestaltung der Familie R. geht. Seitenfüllend werden mittels Facebook-Kontakten und dortigen Freundschaftsbekundungen vermeintliche private und parteipolitische Beziehungen zwischen der Beklagten und der von ihr im Vorwurf begünstigten Personen abgeleitet. Gleiches gilt für Vorwurf 4 hinsichtlich der Beziehung zu dem Mitarbeiter K..... Randnummer 199 Derartige beispielhaft dargestellte kriminalistische Recherchen gehen zur Überzeugung des Disziplinargerichts in dem vorliegenden Verfahren bereits hinsichtlich des Arbeitsaufwandes, aber auch bezüglich der sachlichen Darstellung zu weit. Zudem werden Lebenssachverhalte auseinandergerissen und an mehreren Stellen verarbeitet, sodass sich die Anzahl der Anschuldigungen tatsächlich sogar noch erhöht. Neben dem Vorwurf im Anklagesatz, finden sich im textlichen Teil weitere versteckte Vorwürfe, die zudem nicht von der Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gedeckt sind. Hingegen werden nicht mehr angeklagte Vorwürfe gleichwohl im Anklagesatz genannt. Randnummer 200 Die Disziplinarklageschrift zeichnet ein Bild einer vollständig pflichtenvergessenen und aus Eigennutz handelnden Bürgermeisterin, wobei nahezu jede nur erdenkliche Pflichtennorm des Beamten- und Kommunalrechts, ja sogar des Grundgesetzes, herangezogen wird. Damit setzt sich der Kläger dem Vorwurf der übertriebenen und nicht an Gewicht und Evidenz orientierten Verfolgung vermeintlicher Pflichtenverstöße der Beklagten aus, ohne die Grenzen der sog. disziplinarrechtlichen Bagatellverfehlung zu beachten (vgl. dazu nur: OVG NRW, Urteil v. 22.08.2019, 3 d A 1533/15.O; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.02.2013, OVG 81 D 2.10; VG Meiningen, Urteil v. 09.06.2008, 6 D 60012/02. Me; alle juris). Randnummer 201 Bereits wegen der vorliegenden besonderen Problematik der unterschiedlichen politischen Betätigung der Beteiligten als gleichgestellte kommunalverfassungsrechtliche Organe der Stadt A-Stadt erscheint dies besonders problematisch, was einen äußerst sensiblen Umgang mit den Geschehnissen erfordert. Auch soweit der Kläger als Stadtrat Dienstvorgesetzter der beklagten Bürgermeisterin ist, sind doch beide gleichgestellte Organe der Kommune ( § 7 KVG LSA ) und zur Zusammenarbeit zum Wohle der Kommune verpflichtet; wobei Zusammenarbeit nicht einseitig definiert ist. So ist bei dieser Konstellation die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass der Stadtrat seine beamten- und disziplinarrechtliche Stellung als Dienstvorgesetzter dazu benutzt, den ihm somit dienstrechtlich unterstellten Hauptverwaltungsbeamten durch den Hebel des Disziplinarrechts politisch zu gängeln, was ihm ansonsten über den kommunalverfassungsrechtlichen Wege nicht gelingen könnte (vgl. zum beamtenrechtlichen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG durch den Stadtrat; VG Cottbus, Beschluss v. 24.08.2020, 4 L 284/20; juris). Randnummer 202 Insoweit ist auch von Bedeutung, dass es gerichtsbekannt ist, dass die kommunalverfassungsrechtlichen Organe der Stadt A-Stadt wiederholt vor der für das Kommunalverfassungsrecht zuständigen 9. Kammer des hiesigen Verwaltungsgerichts ihre unterschiedlichen Meinungen ausgetragen haben. So führte auch die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts B-Stadt in dem Urteil vom 08.03.2017 ( 9 A 881/16 MD; juris) bezüglich der Klage der Beklagten gegen den Kläger wegen der Beschränkung und Herabsetzung der zuständigkeitsbegründenden Bestimmung von Wertgrenzen in der Hauptsatzung (Vorwurf 16) und der Übertragung weiter Befugnisse weg von der Beklagten auf andere Organe der Gemeinde, aus: Randnummer 203 „Vielmehr vermag sich das Gericht des Eindrucks nicht zu erwehren, dass die nunmehr begründeten Zuständigkeiten als verkappte Disziplinarmaßnahme des Beklagten [Stadtrat] gegenüber der Klägerin [Bürgermeisterin] wirken sollen.“ Randnummer 204 Diese Gefahr besteht umso mehr, wenn die Kommunalaufsicht – wie geschehen – das Disziplinarverfahren gerade nicht an sich zieht, obgleich sich dies wegen der langandauernden Geschehnisse und der auch der Kommunalaufsicht bekannten interkommunalen Probleme geradezu aufdrängt. Dies wurde auch durch den Landesgesetzgeber erkannt. Denn das vorliegende Disziplinarverfahren hat dazu geführt, dass die Regelungen zur Erhebung der Disziplinarklage bei Hauptverwaltungsbeamten geändert wurden und nunmehr allein die Kommunalaufsicht das Recht zur Disziplinarklageerhebung besitzt ( § 76 a DG LSA ). Randnummer 205 Bei den Vorwürfen handelt es sich um solche der fehlenden Zusammenarbeit der Bürgermeisterin mit dem Stadtrat aufgrund Nichteinhaltung von Vorschriften des KVG LSA und um solche die die Beklagte als Dienstvorgesetzte und damit Leiterin der Behörde der Stadtverwaltung begangen habe. Dabei kommt das Gericht nicht umhin, festzustellen, dass die Vielzahl der (vermeintlichen) Vorwürfe einmal in der starken und durchsetzungsfähigen Persönlichkeit der Beklagten angelegt sein dürften aber diese auch in der personellen Besetzung des Stadtrates ihr Gegengewicht findet. So haben sich zahlreiche Geschehnisse zu einem politischen wie persönlichen Kräftemessen zwischen den Beteiligten hochgeschaukelt. Randnummer 206 Die überwiegend kommunalpolitischen Streitigkeiten liegen im Wesentlichen in der Natur der Kommunalpolitik. Auseinandersetzungen zwischen Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten und dem Stadtrat um kommunalpolitische Fragen, Beschlüsse, Vorgehen und Verhaltensweisen sind keine Seltenheit, zumal wenn sie in den unterschiedlichen politischen Ansichten und Kräfteverhältnisse angesiedelt sind. Dieses – kommunalpolitische Kräftemessen – allein stellt keine Rechtfertigung für eine disziplinarrechtliche Pflichtenmahnung dar (vgl. VG Cottbus, Beschluss v. 24.08.2020, 4 L 3/17284/20; juris). Randnummer 207 Das Disziplinargericht legt Wert auf die Feststellung, dass es keine Zweifel daran hegt, dass das Beamten- und Disziplinarrecht auch auf den Status des Bürgermeisters als gewählten Hauptverwaltungsbeamten Anwendung findet. Gleichwohl ergeben sich aus der demokratisch legitimierten Wahl in dieses (politische) Amt gewisse Spanungsfelder, die es bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung der Geschehnisse mit Augenmaß zu berücksichtigen gilt. Randnummer 208 Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Nichtannahmebeschluss vom 23.08.2017 (2 BvR 1745/17; juris) der Verfassungsbeschwerde der Beklagten gegen die (gerichtlichen) Entscheidungen zur Suspendierung ausgeführt: Randnummer 209 „Bei kommunalen Wahlbeamten handelt es sich um Beamte im statusrechtlichen Sinne; sie stehen ebenso wie die Berufsbeamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Zwar werden kommunale Wahlbeamte wie die Beschwerdeführerin nicht nach beamtenrechtlichen Kriterien ernannt, sondern auf Grund einer demokratischen Wahl in ihr Amt berufen. In ihrer wesentlichen Funktion als Teil der vollziehenden Gewalt unterscheiden sie sich aber nicht von den Berufsbeamten (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 19. April 1989 - Vf. 1 - VI/88 -, NVwZ 1990, S. 357). Die Bindung an Recht und Gesetz als Element der Rechtsstaatlichkeit sowie die Gemeinwohlorientierung sind Direktiven jeder staatlichen Verwaltung, auch der Kommunalverwaltung. Randnummer 210 Im Hinblick auf ihre Rechtsstellung als Beamte darf der Gesetzgeber anordnen, dass die Amtstätigkeit der kommunalen Wahlbeamten auf der Grundlage des für alle Beamten geltenden Disziplinarrechts überprüft und gegebenenfalls als Dienstpflichtverletzung geahndet werden kann. Randnummer 211 Weder das Demokratieprinzip noch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gebieten es, die kommunalen Wahlbeamten von einer solchen Rechtskontrolle freizustellen und es allein dem Wähler zu überlassen, durch Abwahl oder Wiederwahl über ihre bisherige Amtstätigkeit zu entscheiden. Angesichts des Zwecks des Disziplinarrechts - die Sicherstellung einer leistungsfähigen Verwaltung - ist seine Anwendung auf kommunale Wahlbeamte nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen aus der Perspektive der Bayerischen Verfassung auch BayVerfGH, Entscheidung vom 19. April 1989 - Vf. 1 - VI/88 -, a.a.O.). Randnummer 212 Sie [die Bürgermeisterin] macht zum einen geltend, mit dem in der Kommunalverfassung vorgesehenen speziellen Instrument des Abwahlverfahrens bestehe eine "besondere Suspendierungsschranke", so dass eine vorläufige Dienstenthebung von kommunalen Wahlbeamten von vornherein schon nicht in Betracht komme. Für eine solche Annahme ist von Verfassungs wegen aber nichts ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber als Instrument zur (dauerhaften) Beschränkung des amtlichen Wirkens eines Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden das Abwahlverfahren vorgesehen hat. Eine solche kommunalpolitische Handlungsoption verdrängt aber nicht das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren, welches andere Ziele verfolgt.“ Randnummer 213 Demnach ist das Bundesverfassungsgericht der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt, wonach nur das besondere kommunalverfassungsrechtliche Instrument der Abwahl des gewählten Bürgermeisters, zur Beendigung des Amtes geeignet ist. Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht auf das kommunalverfassungsrechtliche Kräftespiel zwischen den Beteiligten hingewiesen und führt aus: Randnummer 214 „Soweit sie [die Bürgermeisterin] hierzu vorträgt, durch die vorläufige Dienstenthebung bezwecke der Stadtrat, die von ihr als Bürgermeisterin ausgeübte Kontrolle zu unterbinden und die mit ihrem Amtsantritt verbundenen Ankündigungen und Programme zu vereiteln, wird nicht deutlich, welche über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgehenden Wirkungen dieser Umstand gerade für die Beschwerdeführerin als der von der Disziplinarmaßnahme Betroffenen zeitigte. Gleiches gilt für den Umstand, dass durch die Suspendierung eine Entscheidung des Wahlvolkes außer Kraft gesetzt wird, ohne ein Abwahlverfahren durchzuführen. Auch dadurch ist nicht die Person der Beschwerdeführerin betroffen.“ Randnummer 215 Das Disziplinargericht kommt nicht umhin festzustellen, dass ihm aufgrund seiner jahrzehntelangen Zuständigkeit keine Berufsgruppe bekannt ist, welcher derart viele unterschiedliche Dienstpflichten auferlegt sind, wie dies bei einem gewählten Hauptverwaltungsbeamten der Fall zu sein scheint. Den neben den allen Beamten obliegenden allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten (§§ 33 ff BeamtStG) gilt es hier, die besonderen kommunalverfassungsrechtlichen und damit berufsspezifischen Pflichten zu beachten. Einmal die explizit genannten (§ 65, § 66, § 71 i. V. m. § 32 und § 33 KVG) aber auch die vom Kläger vielfältig herangezogenen, wie z. B. Beachtung des Stellenplans ( § 76 KVG LSA ) und der allgemeinen Haushaltsgrundsätze ( § 98 KVG LSA ) bis hin zur Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Randnummer 216 3.) Dies vorausgeschickt, gelangt das Disziplinargericht zu der Überzeugung, dass die zugrundeliegende Disziplinarklageschrift – noch – den gesetzlichen tatbestandlichen Erfordernissen nach § 49 Abs. 2 DG LSA genügt. Überwiegend enthält die Disziplinarklageschrift konkrete Anklagesätze, wenngleich diese sprachlich und grammatikalisch oftmals verunglückt, Bandwurmartig über mehrere Zeilen verfasst sind und die Klageschrift sich in den weiteren textlichen Ausführungen und Begründungen zunehmend verliert und ausschweift. Randnummer 217 Das Disziplinargericht hat sich daher dazu entschlossen, die in konkrete Anklagesätze gefasste Pflichtenversäumnisse, soweit sie für das Disziplinargericht erkennbar sind, in der mündlichen Verhandlung wörtlich zu verlesen und damit einzuführen und auch im Tatbestand als Zitat wiederzugeben. Unter Zuhilfenahme der weiteren textlichen Darstellungen in der Disziplinarklageschrift, lassen sich die angeklagten Pflichtenverletzungen identifizieren und konkretisieren. Soweit dies nicht gelingt, weist die Disziplinarkammer den betreffenden Anklagevorwurf als zu unbestimmt und unsubstantiiert zurück, aber ohne dies – wegen der Teilbarkeit – als Mangel der Disziplinarklageschrift insgesamt anzusehen (vgl. VG Meiningen, Urteil v. 23.11.2020, 6 D 141/19; juris). Randnummer 218 Zwar entspricht die Disziplinarklage von Seite 1 bis Seite 283 (Mitte) überwiegend und durchgängig und wortwörtlich dem Ermittlungsbericht der letzten Ermittlungsführerin. Jedoch hat der Kläger sich den Ermittlungsbericht durch Beschluss zu Eigen gemacht, war sich damit seiner Disziplinargewalt bewusst und der Stadtratsvorsitzende hat die – auch nicht im Gutachtenstil – verfasste Disziplinarklage unterzeichnet. Bereits aus dieser weitgehenden identischen Übernahme des Ermittlungsberichts in die Disziplinarklage resultiert die hier vorliegende Problematik der Disziplinarklageerhebung. Diese „handwerklichen“ Fehler des mit den beamten- und disziplinarrechtlichen Schwierigkeiten einer Disziplinarklageerhebung überforderten Klägers, wären mit Sicherheit bei einer frühzeitigen anwaltlichen Konsultierung oder der Beratung durch die Kommunalaufsicht auszuräumen gewesen. Wobei das erkennende Disziplinargericht bereits in dem Beschluss vom 24.09.2018 ( 15 B 23/18 MD; juris) zur vorläufigen Dienstenthebung der Beamtin diese Problematik frühzeitig erkannt und darauf hingewiesen hat, Randnummer 219 „dass eine Bündelung der Vielzahl der Vorhalte und deren Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Effektivität und letztendlich des Beschleunigungsgrundsatzes ( § 4 DG LSA ) angeraten erscheint. Derartige mögliche (rechtliche) Mängel mögen aber bei tatsächlicher Erhebung der Disziplinarklage relevant sein können.“ Randnummer 220 Leider hat der Kläger diese vorausschauenden verfahrenslenkenden gerichtlichen Hinweise nicht aufgenommen, was dann auch nicht zur Beschleunigung beigetragen hat. Randnummer 221 II.) Unter diesen Voraussetzungen ist die Disziplinarklage begründet. Randnummer 222 1.) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin zur Disziplinarklageerhebung befugt. Randnummer 223 Bereits in den Suspendierungsverfahren hat das Disziplinargericht ausgeführt, dass die beklagte Bürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin "Beamtin auf Zeit" ist und den beamten- und disziplinarrechtlichen Regelungen unterliegt (§ 6 BeamtStG; § 7 LBG LSA; § 60 Abs. 1 KVG LSA , 1 Abs. 1 DG LSA (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 06.11.2013, 8 A 9/12 MD und Beschluss v. 26.05.2016, 15 B 8/16 MD mit weiteren Nachweisen auch zu ehrenamtlichen Bürgermeistern; alle juris). Der Kläger ist als Stadtrat der Stadt H… zugleich Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde ( § 45 Abs. 5 KVG LSA ) gegenüber der Beklagten als Bürgermeisterin und zur Einleitung des Disziplinarverfahrens ( § 17 Abs. 1 DG LSA ), zur vorläufigen Dienstenthebung ( § 38 Abs. 1 DG LSA ) und eben zur Erhebung der Disziplinarklage ( § 34 Abs. 2 DG LSA ) berufen ( VG Magdeburg, Beschluss v. 25.04.2017, 15 B 3/17 ; juris). Randnummer 224 Zwar ist in Ansehung dieses Verfahrens ab dem 01.07.2018 in § 76 a DG LSA geregelt worden, dass bei Hauptverwaltungsbeamten die Kommunalaufsichtsbehörde an die Stelle des Dienstvorgesetzten und die obere Kommunalaufsichtsbehörde an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde tritt. Gleichzeitig wurde aber in § 81 Abs. 10 DG LSA geregelt, dass vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften (22.06.2018) eingeleitete Disziplinarverfahren gegen Hauptverwaltungsbeamte nach den zuvor geltenden Bestimmungen fortgeführt werden. Das mit Beschluss vom 10.03.2016 eingeleitete Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ist daher nach altem Recht fortzuführen. Randnummer 225 2.) Hinsichtlich der angeklagten Dienstpflichtenverletzungen steht zur Überzeugung des Disziplinargerichts fest, dass aufgrund der beschriebenen Besonderheiten eine Vielzahl der Pflichtverletzungen nicht vorliegen oder nicht das disziplinarrechtlich relevante Gewicht und die hinreichende Evidenz erreichen, um eine disziplinarwürdige Verfolgung zu erreichen (sog. Bagatellverfehlungen), sodass die Beklagte insoweit freizusprechen ist. Randnummer 226 Das Disziplinargericht hat sich wegen der vorliegenden besonderen Problematik im Verhältnis zwischen den Beteiligten auch bewusst dazu entschlossen, diese Vielzahl der vermeintlichen Pflichtverletzungen nicht durch Beschränkung nach § 53 DG LSA aus dem Verfahren herauszunehmen; einmal um der Beklagten wegen der individuellen Bedeutung des Verfahrens nicht die Möglichkeit der diesbezüglichen Exkulpation durch disziplinarrechtliche Entlastung (vgl. § 18 DG LSA ) zu nehmen, aber auch um dem Kläger die Grenzen seiner (Disziplinar-)Befugnisse aufzuzeigen. Randnummer 227 Hingegen bestätigen sich gleichwohl zur Überzeugung des Disziplinargerichts die Vorwürfe zu den Nummern 12 und 17 (Änderung des Gesellschaftsvertrages WOBAU), 13 (Höhergruppierung einer Stelle ohne Änderung des Stellenplanes), 22 (Einstellung Pressesprecher ohne Stelle im Stellenplan), 23 (Verweigerung Berichte Rechnungsprüfungsamt) und 24 (Aktenentfernung aus dem Büro W.), welche in der Gesamtbetrachtung so schwerwiegend sind, dass der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ansteht. Randnummer 228 Zu Vorwurf 1 (Verstoß gegen Unterrichtspflicht; Bahnübergänge): Randnummer 229 Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach § 65 Abs. 2 KVG liegt nicht vor. Randnummer 230 Danach hat der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung über alle wichtigen die Kommune und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen ist die Vertretung möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Verwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten. Randnummer 231 Die Unterrichtungspflicht ist eine Ergänzung der nach § 43 Abs. 3 Satz 2 HS 1; § 45 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 KVG LSA bestehenden Auskunftsberechtigung der Mitglieder des Stadtrates. Anders als die dortige Auskunftsplicht (§ 43 Abs. 3 Satz 2 HS 2; § 45 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 KVG LSA ) aufgrund eines aktiven Handelns des Stadtratsmitgliedes, entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte nach § 65 Abs. 2 KVG LSA selbst darüber, welche Angelegenheiten der Kommune wichtig sind ( § 65 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA ) und wie er die notwendigen Informationen transportiert. Die Unterrichtung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA über wichtige Planungen konkretisiert die allgemeine Unterrichtungspflicht nach § 65 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA. Dabei hat die Unterrichtung nicht laufend zu geschehen. Vielmehr muss sie sachorientiert an den Bedürfnissen jedes Einzelfalls gemessen erfolgen um sicherzustellen, dass die Verwaltung – gerade bei Planungen – an der Vertretung vorbei keine wichtigen (Vor-) Entscheidungen trifft. Die Vertretung muss danach die Möglichkeit der jederzeitigen Richtungsweisung und ggfs. Korrektur behalten (vgl. zum Ganzen: Reich, in: Schmid, Reich u.a., KVG LSA, 2. Aufl. 2015, § 65 Rz. 5 ff.; Klang/Gundlach, GO LSA, 3. Auflage 2012, § 62 Rz. 4 ff; Mielke, in: Blum u.a., NKomVG; Stand 6/2020, § 85 Rz. 23 ff.). Randnummer 232 Über die Verletzung dieser kommunalverfassungsrechtlichen Pflichten des Hauptverwaltungsbeamten kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen, persönlichen und örtlichen Verhältnisse der Beteiligten entschieden werden. Wird der Umgang mit dieser Pflicht bei einer „funktionierenden“ am Wohl der Kommune orientieren beidseitigen Zusammenarbeit der Gremien im Alltagsbetrieb keine Probleme bereiten, besteht bei einer Störung dieses „Grundverhältnisses“ aufgrund unterschiedlicher politischer, gesellschaftlicher oder persönlich-individueller Disharmonien, die Gefahr, dass die Verwaltung wie die Vertretung gleichermaßen die Unterrichtungspflicht als Vehikel ihrer jeweiligen Interessen verstehen; der Hauptverwaltungsbeamte wird bemüht sein, die Verwaltung durch mangelnde und oberflächliche Kommunikation von seinem Alltagsgeschäft und seinen Vorstellungen zur Gemeindearbeit fernzuhalten, andererseits besteht die Gefahr, dass die Vertretung den unliebsamen Hauptverwaltungsbeamten durch nicht an Gewicht und Evidenz des Verstoßes gemessene Disziplinarmaßnahmen gefügig macht. Randnummer 233 Dies vorangeschickt liegt kein - jedenfalls gewichtiger und evidenter - Pflichtenverstoß vor. Randnummer 234 Wörtlich heißt es in dem Protokoll vom 17.07.2015: Randnummer 235 „Die neu gewählte Bürgermeisterin, Frau C., stellt im Rahmen des Gespräches fest, dass sie mit der Schließung der 3 Bahnübergänge […] einschließlich der dafür vorgesehenen baulichen Ersatzlösungen aus kommunalpolitischer Sicht nicht einverstanden ist. Sie regt an, die Erarbeitung der fortgeschriebenen Kreuzungsvereinbarung einschließlich der Erstellung der dafür erforderlichen Unterlagen erst nach Abschluss einer öffentlichen, kommunalen Meinungsbildung in Angriff zu nehmen. Bis dahin sollen keine weiteren Planungsaufwendungen produziert werden. Die Weiterbearbeitung der Kreuzungsvereinbarungsunterlagen, durch das Ingenieurbüro … GmbH Halle soll erst nach ausdrücklicher Aufforderung erfolgen.“ Randnummer 236 Bereits die Tatsache, dass diese Beratung 10 Tage nach dem Amtsantritt der Beklagten stattfand, lässt den Vorwurf in einem anderen Licht erscheinen. Ihr Amtsvorgänger hat noch am 24.06.2015 – also eine Woche vor Amtsantritt der Beklagten – einen Änderungsantrag eingereicht. Eine Beratung oder gar Beschlussfassung des Stadtrates zur Projektänderung gab es noch nicht. Auf Veranlassung der Bürgermeisterin informierte der Amtsleiter des Bauamtes sie unter dem 28.08.2015 über das Projekt. Zwar ist anzunehmen und nach den Unterlagen in den Vorgängen auch ersichtlich, dass die Beklagte auch als frühere Stadträtin über das in der Bevölkerung kontrovers diskutierte Vorhaben informiert war. Jedoch ist ihr nicht vorzuhalten, dass sie sich zunächst über das Vorhaben – offiziell – als Verwaltungschefin informierte. Am 01.10.2015 fasste der Stadtrat den Beschluss über die Weiterführung des Planfeststellungsverfahrens und zur Unterzeichnung der angepassten Kreuzungsvereinbarung. Schließlich gab die Beamtin am 02.10.2015 die Fortschreibung der Kreuzungsvereinbarung frei. Daher ist keine nennenswerte Verzögerung eingetreten und ein disziplinarrechtlich relevanter Verstoß gegen § 65 Abs. 2 KVG LSA liegt nicht vor. Randnummer 237 Zu Vorwurf 2 a (Kündigung O…): Randnummer 238 Auch hier liegt zur Überzeugung des Disziplinargerichts keine hinreichend schwere und evident disziplinarrechtlich zu verfolgende Pflichtverletzung vor. Randnummer 239 Die Bürgermeisterin hat Herrn H.O...bereits nicht rechtverbindlich gekündigt, wie das Arbeitsgericht B-Stadt aufgrund der Kündigungsschutzklage des Herrn H.O...feststellte. Randnummer 240 Die Beklagte teilte dem stellvertretenden Bürgermeister Herrn H.O...mit dem Betreff „Kündigung“ unter dem 31.08.2015 mit: Randnummer 241 […] Recherchen im Haus haben ergeben, dass Sie Geldbeträge unterschlagen haben. Aus diesem Grund werde ich Ihnen eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Im Hinblick auf das zerstörte Vertrauensverhältnis stelle ich Sie sofort von der Erbringung der Arbeitsleistung frei, dies mit sofortiger Wirkung. Alle Schlüssel, Papiere, Unterlagen, Geräte etc. haben Sie sofort zu übergeben. Bitte übergeben Sie auch die Passwörter/Pin zu den dazugehörigen Geräten. Weiterhin erteile ich Ihnen ein Hausverbot.“ Randnummer 242 Ebenfalls mit Schreiben vom 31.08.2015 wandte sich die Beklagte an die Klägerin unter dem Betreff „außerordentliche Kündigung O...“: Randnummer 243 „Das Arbeitsverhältnis ist auch aus anderen Gründen nicht unbelastet. Herr O... ist einmal in der vergangenen Zeit ermahnt, dreimal wegen Fehlverhaltens abgemahnt worden. Dabei handelt es sich unter anderem um Arbeitszeitbetrug. Das Vertrauen in die integre Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung ist durch all das komplett zerstört, sodass keine Aussicht für eine künftige reibungslose und vertragsgerechte Erbringung der Arbeitsleistung bestehen. Ich beantrage daher im Rahmen des gestellten Tagesordnungspunktes, mir das Mandat zur Einleitung der erforderlichen Schritte zur Entlassung von Herrn H.O...zu erteilen, indem Sie gemäß § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung die Kündigung beschließen und mir als Hauptverwaltungsbeamten die Umsetzung übertragen.“ Randnummer 244 Damit ist der Beklagten nichts vorzuwerfen. Ihr war bewusst, dass die „Entlassung“ dem Kläger oblag und bat um diesbezügliche Ermächtigung. Schließlich hat auch das Arbeitsgericht B-Stadt auf die Kündigungsschutzklage des Herrn H.O...mit rechtskräftigem Urteil vom 17.12.2015 (9 Ca 2474/15) festgestellt, dass es sich nicht um eine ausgesprochene Kündigung handelte, sondern um eine sofortige Freistellung. Randnummer 245 Das Abstellen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 15.11.2018 (3 Sa 435/16), liegt neben der Sache. Denn dabei handelt es sich nicht um die Kündigungsschutzklage des Herrn O..., sondern um ein gänzlich anderes Verfahren hinsichtlich der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Herrn O.... Derartiges ist nicht Gegenstand der Disziplinarklage und bedarf daher keiner Erwähnung. Randnummer 246 Soweit sich in der Disziplinarklage sodann unter dem Punkt „2 a. 4. Disziplinare Würdigung“ der versteckte und nicht vom Anklagesatz umfasste Vorwurf erhoben wird, die Beklagte habe durch ihr Vorgehen auch das Fehlen eines allgemeinen Vertreters der Bürgermeisterin zu vertreten, ist dies nicht gerechtfertigt. Denn die Wahl des Vertreters obliegt nach § 67 Abs. 1 KVG LSA dem Stadtrat. Im Übrigen sind von der Kommunalaufsicht Kläger wie Beklagte im November 2015 mehrfach auf dieses Erfordernis hingewiesen worden, nachdem Herr O... kündigte. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die Beteiligten sich nicht darüber einig werden konnten, wie und wann darüber zu entscheiden ist, wobei die Beklagte eine außerordentliche Sitzung vorschlug. Sodann wurde Frau W. als stellvertretende Bürgermeisterin erst im Januar 2016 gewählt. Die Beklagte allein für diese Umstände und Verzögerungen verantwortlich zu machen, ist unangemessen. Randnummer 247 Zu Vorwurf 2b (Weiterleitung): Randnummer 248 Bezüglich der Nichtweiterleitung des Schreibens der Kommunalaufsicht mag ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 65 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA vorliegen. Denn darin war auch die Antwort der Kommunalaufsicht auf die Anfrage der Bürgermeisterin vom 11.09.2015 zu den Voraussetzungen einer Stadtratssitzung nach § 53 Abs. 4 S. 5 KVG LSA enthalten, wonach eine Einberufung nur bei Notfällen möglich erscheine. Randnummer 249 Gleichwohl überschreitet auch dieser Vorwurf weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau die für eine Dienstpflichtverletzung erforderliche Erheblichkeitsschwelle. Randnummer 250 Zu Vorwurf 3 (arbeitsgerichtlicher Vergleich): Randnummer 251 Festzustellen ist, dass sich die Beklagte gegen die fachliche Einschätzung des Prozessbevollmächtigten der Stadt und des Arbeitsrichters zum Abschluss des Vergleichs entschied. Darin liegt aber kein Verstoß gegen die sparsame und wirtschaftliche Haushaltswirtschaft begründet ( § 98 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA ). Nach § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA kann der Stadtrat den Abschluss von Vergleichen nicht auf die Bürgermeisterin übertragen, „soweit von der Vertretung allgemein festgesetzte Wertgrenzen überschritten“ werden. Diese Wertgrenze liegt nach § 6 Abs. 6 Hauptsatzung bei 15.000,00 Euro pro Jahr. Die Disziplinarklage ist hier wirr und lässt nicht erkennen, ob dieser Vorwurf hinsichtlich der Wertgrenze bestehen bleibt. Denn es wird ausgeführt, dass die tatsächlichen Kosten der Höhergruppierung schwer zu berechnen seien. Denn fraglich sei, ob man hier ein „Jährlichkeitsprinzip“ anwenden könne. Randnummer 252 Die Disziplinarklage macht hier einmal die Anwaltskosten in Höhe von 2.544,82 Euro und monatliche Mehraufwendungen von 99,24 Euro geltend. Der Vergleichsabschluss sei eingruppierungsrechtlich nicht tragbar und stelle eine finanzielle Belastung der Stadt für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen des Arbeitnehmers S.... dar. Somit wird wohl abschließend nur auf § 98 Abs. 2 KVG LSA abgestellt. Randnummer 253 Das Wirtschaftlichkeitsprinzip verpflichtet die Verwaltung zu einem ökonomisch vernünftigen und sparsamen Wirtschaften (BVerwG, Urteil vom 21. April 1989, 7 C 48/88; Juris). Bei der Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Wirtschaftlichkeit“ obliegt der Bürgermeisterin jedoch ein Beurteilungsspielraum. Entsprechend liegt eine Verletzung des Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgebotes erst dann vor, wenn eine Entscheidung mit den Grundsätzen vernünftige Wirtschaftsführung schlechterdings nicht vereinbar ist (OVG Münster, Beschluss vom 26. Oktober 1990,15 A 1099/87; juris). Danach muss die Gemeinde ihre Entscheidungsbefugnis in nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt haben. Die Schwelle zur Rechtswidrigkeit ist erst überschritten, wenn das gemeindliche Handeln mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvermeidbar ist (BayVGH, Urteil vom 18. März 1998, 4 B 97.3249; juris). Unwirtschaftlich ist eine Maßnahme dann, wenn zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln eine ungünstige Relation besteht. Eine von der Haupterwartung Beamten getroffene, ihre Zuständigkeit obliegende Finanzentscheidung ist insoweit nur dann als unwirtschaftlich anzusehen, wenn diese als objektiv nicht vertretbar erscheint. Randnummer 254 Auch unterstellt, die Stadt hätte den Arbeitsprozess gewinnen können, ist kein Verstoß im Sinne der o. g. Rechtsprechung gegen die sparsame und wirtschaftliche Haushaltswirtschaft festzustellen. Hinsichtlich der Anwaltskosten ist ein solcher Verstoß auch deshalb nicht feststellbar, weil im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges die obsiegende Partei gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten hat. Dass die Stadt A-Stadt sich im Vergleich vor dem Arbeitsgericht B-Stadt vom 27.08.2015 zur Übernahme der Anwaltskosten der Gegenseite verpflichtet hat, ist nicht ersichtlich. Zudem wird der angebliche Verstoß gegen § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA nicht beziffert. Randnummer 255 Zu Vorwurf 4 (fehlende Umsetzung Einstellung Sachgebietsleiterin Verwaltungs- und Hausservice): Randnummer 256 Indem die Klageschrift ausführt, dass am ursprünglichen Vorwurf der Nichtumsetzung des Stadtratsbeschlusses vom 25.06.2015 zur Einstellung der Frau S. nicht mehr festgehalten wird und stattdessen neue Vorhalte konstruiert, bewegt sie sich nicht mehr in dem durch die Einleitungsverfügungen bestimmten disziplinarrechtlichen Rahmen. Randnummer 257 Soweit nunmehr - anscheinend - der Bürgermeisterin vorgeworfen wird, entgegen § 65 Abs. 2 KVG LSA den Stadtrat nicht über die Besetzung der Stelle mit Herrn K.... informiert zu haben, und aufgrund der Freundschaft zu ihm gegen ihre Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 S. 2 BeamtStG) und sogar zur unparteiischen Amtsführung, wobei sogar bis zur Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf Herrn K.... gegangen wird, ist dies nicht von der Einleitung des Disziplinarverfahrens gedeckt. Randnummer 258 In diesem Zusammenhang zielt die Disziplinarklage darauf ab, dass die Bürgermeisterin mit dem ihr nahestehenden Herrn K.... eine geräuschlose Personalmaßnahme in Form der Installation auf einen Sachgebietsleiterdienstposten vorgenommen habe, was auch durch den im September 2015 geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich deutlich werde. Es dränge sich der Verdacht auf, dass er zunächst durch Vergleich in die Entgeltgruppe 9 „gehoben“ werden sollte, um ihn anschließend unkompliziert auf die Sachgebietsleiterstelle zu bringen. Die Disziplinarklage meint Ausführungen dazu machen zu müssen, dass man durch Facebook-Seiten belegen könne, dass zwischen der Beklagten und Herrn K.... eine „fortbestehende freundschaftliche Beziehung“ bestehe. Sie habe Herrn K.... auf ihrer privaten Facebook-Seite als Freund hinzugefügt und freundschaftlich kontaktiert. Randnummer 259 Diese Ausführungen liegen neben der Sache und sind Teil der vom Disziplinargericht bereits eingangs beschriebenen unsachlichen und einseitigen Darstellungsweise. Randnummer 260 Zu Vorwurf 5 (Nebentätigkeitsanzeige): Randnummer 261 Die Beamtin hat bereits in der Stadtratssitzung vom 01.10.2015 offengelegt, ihre seit April 2015 – also vor ihrer Wahl – ausgeübte Betreuertätigkeit mit sinkender Belastung zu Ende zu führen. Nachdem sie seit der Wahl keine neuen Betreuungsmandate aufgenommen hatte, beabsichtigte sie die von ihr übernommenen Fälle einem angemessenen Abschluss oder Übergang zu einem neuen Betreuer zuzuführen. (Protokoll vom 01.10.2015 Seite 13). Sie führte aus, dass die Arbeit aktuell durch einen Mitarbeiter, einen Beschäftigten und durch ihren Mann geleistet werde. Sukzessive werde für jeden Betreuten ein Antrag auf Entbindung beim Amtsgericht gestellt. Randnummer 262 Damit hat die Beamtin in der ersten auf Ihren Amtsantritt folgenden Sitzung des Stadtrates die Nebentätigkeit offE.egt. Zudem war die ausgeübte Betreuertätigkeit allgemein bekannt und ging bereits aus dem Lebenslauf der Beamtin hervor. Die Disziplinarklage übersieht, dass die Beklagte die ihr gerichtlich verliehene Betreuungstätigkeit nicht ohne Entbindung durch das Amtsgericht einstellen konnte und durfte. Dieser Vorwurf ist konstruiert. Randnummer 263 Zu Vorwurf 6/7 (Umsetzung von Beschlüssen): Randnummer 264 Das Disziplinargericht geht davon aus, dass nur noch die unter 6.3.2 und 6.3.3. dargestellten Vorgänge disziplinarrechtlich verfolgt werden sollen. Dabei handelt es sich um das Unterlassen der Weitergabe der Stellungnahme der Kommunalaufsicht zur Berufung von N.E... als sachkundigen Bürger in den Aufsichtsrat (6.3.2.) und um die Weigerung der Bürgermeisterin, auf die Frage von Stadtrat C... zu antworten (6.3.3). Randnummer 265 Nach der Zeugenaussage im behördlichen Verfahren der Frau F... (Bürgermeisterbüro) bekundete diese, dass sie von der Bürgermeisterin angewiesen worden sei, den Stadträten ihre Widersprüche zur Entsendung des Herrn E... zu übersenden aber nicht die Antwort der Kommunalaufsicht vom 21.04.2016. Die Beklagte meint, dass es keiner Weiterleitung bedurft habe. Denn der Entscheidung der Kommunalaufsicht sei nicht zu entnehmen gewesen sei, ob der Entsendung des ehemaligen Bürgermeisters E... tatsächlich kein gesetzlicher Hinderungsgrund entgegenstehe. Daraufhin habe sie die Kommunalaufsicht erneut angeschrieben. Somit habe im Ergebnis weiterer Klärungsbedarf bestanden, der vor einer Unterrichtung des Stadtrates durch die Bürgermeisterin zu beseitigen gewesen sei. Entsprechend habe sie (zunächst) die Weiterleitung des Schreibens der Kommunalaufsicht vom 21.04.2016 an die Stadträte verhindert. Jedenfalls sei der Vorsitzende des Stadtrates unmittelbar durch die Kommunalaufsicht über die Entscheidung informiert worden. Randnummer 266 Dem Kläger ist vorzuhalten, dass er diesen einheitlichen Lebenssachverhalt sodann weiter auseinanderreißt, indem unter Vorwurf 9 der Disziplinarklageschrift isoliert die Einlegung der Widersprüche gegen die Nominierung des Herrn E...s behandelt wird. Dazu kann man dem behördlichen Disziplinarvorgang entnehmen, dass zur Entscheidung der Kommunalaufsicht vom 21.04.2016 über die Widersprüche der Bürgermeisterin vom 18.02.2016 und vom 10.03.2016 bei der Kommunalaufsicht durch Schreiben vom 05.04.2016 am 07.04.2016 eingegangen sind. Randnummer 267 Zutreffend ist, dass der Vorsitzende der Klägerin von der Kommunalaufsicht direkt über die Entscheidung über die Widersprüche der Beklagten informiert wurde und die Beklagte die Widersprüche mit einer Verzögerung von ca. 4 bis 6 Wochen einlegte. Demnach mag hier ein gewisses taktisches Verhalten der Beklagten bezüglich einer verzögerten Informationspolitik im Sinne der bereits behandelten Unterrichtungspflicht nach § 65 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA zu verzeichnen sein. Ein Verstoß gegen die in § 65 Abs. 3 Satz 5 KVG LSA genannte 2-Wochen-Frist mag ebenso vorliegen. Auch hier ist aber festzustellen, dass die Schwelle zur Disziplinarverfolgbarkeit nicht erreicht wird. Randnummer 268 Hinsichtlich der Nichtprotokollierung der Äußerung von Stadtrat C... äußert sich die Kommunalaufsicht im Schreiben vom 01.12.2015: Randnummer 269 „Nach § 58 Abs. 1 S. 1 KVG LSA ist über jede Sitzung der Vertretung eine Sitzungsniederschrift aufzunehmen. In der Geschäftsordnung ist im § 18 Abs. 1 geregelt, dass soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Regelungen der Geschäftsordnung für die Ausschüsse entsprechende Anwendung finden. Gemäß § 14 Abs. 2 Geschäftsordnung kann jedes Mitglied des Stadtrates verlangen, dass seine Erklärung wörtlich in der Niederschrift festgehalten wird. Hierbei handelt es sich um ein Einzelmitgliedschaftsrecht, also um einen Rechtsanspruch, der weder vom Vorsitzenden der Vertretung oder des Ausschlusses noch vom Protokollführer abgelehnt werden kann. Dem Gesetz ist darüber hinaus auch nicht zu entnehmen, dass es dem Verwaltungsbeamten (Bürgermeister) erlaubt ist, grundsätzlich in dieses Recht einzugreifen. Eine Einvernehmensherstellung zwischen dem Vorsitzenden der Vertretung mit dem Bürgermeister bedarf es nach dem Kommunalrecht ebenfalls nicht. Unstimmigkeiten, die im Rahmen der Anfertigung von Sitzungsniederschriften zur Diskussion stehen, sind daher mit dem in der Vertretung, dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Mitteln zu überwinden. Es steht jedem Mandatsträger frei, gegen eine fehlende Niederschrift Einwendungen zu erheben. Über Einwendungen entscheidet die Vertretung oder der Ausschuss. Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Vertretung nach § 58 Abs. 2 KVG LSA stehen den beteiligten Person, hier den Mitgliedern des besagten Ausschusses, nicht zu. Eine Bewertung der Frage, ob es sich bei dem Wortbeitrag des Ausschussmitgliedes um sogenannte ungebührliche Äußerungen handelt, die nach der Auffassung der Bürgermeisterin einen klaren Verstoß gegen die Regularien des §§ 15 Abs. 2 Geschäftsordnung darstellen und demnach durch einen Ordnungsruf des Vorsitzenden zufrieden gewesen wären, wird von mir (der Kommunalaufsicht) nicht vorgenommen. Eine Klärung der Unstimmigkeiten kann nur durch die Beteiligten unter Beachtung der rechtlichen Möglichkeiten herbeigeführt werden. Für ein kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten sehe ich außer der rechtlichen Beratung, die ich hiermit vorgenommen habe, keinen Rechtsgrund.“ Randnummer 270 Wohl auf die Beschwerde der Bürgermeisterin teilte die obere Kommunalaufsicht beim Landesverwaltungsamt unter dem 16.01.2016 mit, dass die Auskunft der unteren Kommunalaufsicht zutreffend sei. Randnummer 271 Hintergrund der Nichtprotokollierung ist, dass der Stadtrat R... beleidigende Äußerungen gegenüber der Bürgermeisterin abgegeben habe. Danach habe Stadtrat R... durch Verlesen einer persönlichen Erklärung behauptet, dass die Bürgermeisterin den Ausschuss sowie dem Stadtrat in Bezug auf das Sicherheitskonzept Altstadtfest 2015 belogen habe. Randnummer 272 Weiter behandelt die Disziplinarklageschrift diesen einheitlichen Lebenssachverhalt unter Vorhalt Nr. 7: Die Beklagte gab das Protokoll hinsichtlich der wörtlichen Aufnahme der Äußerungen des Stadtrates R... nicht „frei“. Es entspann sich ein kontroverser Mailverkehr zwischen dem Ausschussvorsitzenden Herrn C... und dem Büroleiter der Beklagten. Daraufhin wandte sich Herr C... an die Kommunalaufsicht, welche unter dem 01.12.2015 mitteilte, dass es der Herstellung eines Einvernehmens mit der Bürgermeisterin nicht bedarf. Die in der Stadt A-Stadt praktizierte Verfahrensweise der Fertigung von Sitzungsniederschriften durch den Protokollführer der Verwaltung sei nicht zu beanstanden, woraus aber keine weitergehenden Rechte des Hauptverwaltungsbeamten abgeleitet werden könnte. Randnummer 273 Ein Verstoß gegen die Protokollierungspflicht mag daher vorliegen. Jedoch zeigt auch die Stellungnahme der Kommunalaufsicht, dass diesem Geschehen seitens der Klägerin eine zu große Bedeutung beigemessen wird, was sich bereits aus der vermeintlichen Anklage unter fünf Vorwürfen und Text auf insgesamt 18 Din-A-4 Seiten ergibt, wovon ein Vorwurf wieder fallengelassen wurde. Die Diskussion im Stadtrat war von den gegenseitigen Angriffen und Wortbeiträgen angeheizt, dass das Verhalten der Bürgermeisterin zumindest nachvollziehbar erscheint. Randnummer 274 Dementsprechend bewertet das Disziplinargericht diesen einheitlichen Sachverhalt für wenig disziplinarrelevant, so dass ein Verstoß nicht ins Gewicht einer disziplinarrechtlichen Ahndung fällt. Auch hier gelten die bisherigen Ausführungen des Disziplinargerichts, das bei einer funktionierenden, vertrauensvollen am Wohle der Kommune orientierten beidseitigen kommunalpolitischen Zusammenarbeit der einzelnen Gremien, derartige Vorfälle hinzunehmen sein dürften und mit Augenmaß zu betrachten sind. Jedenfalls bedarf es keines Rückgriffs auf vermeintliche Verstöße gegen Recht und Gesetz (§ 33 Abs. 1 Satz 2; § 36 Abs. 1 BeamtStG). Randnummer 275 Zu Vorwurf 8 (Inkompatibilität): Randnummer 276 Mit Schreiben vom 05.04.2016 wies die Kommunalaufsicht die Bürgermeisterin auf die Zuständigkeit zur Feststellung von Hinderungsgründen nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 KVG LSA hin und forderte zur unverzüglichen Prüfung und Mitteilung bis zum 11.04.2016 auf. Ebenso wurde auch der Vorsitzende des Stadtrats informiert. Die Bürgermeisterin meinte unter dem 14.04.2016, dass keine Hinderungsgründe vorliegen. Unter dem 27.04.2016 teilt sie die Umsetzung des Herrn S...mit. Randnummer 277 Am 26.05.2016 beschloss der Stadtrat, dass ein Hinderungsgrund für Herrn S. vorliegt. Dagegen legte die Bürgermeisterin unter dem 30.05.2016 mit der Begründung Widerspruch ein, dass dies nur leitende Beschäftigte betreffe. Die Kommunalaufsicht informierte unter dem 09.06.2016, dass dies nicht zutreffe. Durch die Umsetzung sei der Hinderungsgrund aber beseitigt. Randnummer 278 Trotzdem beschloss der Stadtrat unter dem 23.06.2016 erneut das Vorliegen eines Hinderungsgrundes. Dagegen erhob die Bürgermeisterin erneut Widerspruch. Mit Beanstandungsverfügung vom 09.08.2016 hob die Kommunalaufsicht den Feststellungsbeschluss wegen der Umsetzung auf. Die Kommunalaufsicht weist auf die von ihr dem Vorsitzenden des Stadtrates und der Bürgermeisterin gegebene Informationen hin. Danach wäre nach § 53 Abs. 3 KVG LSA unmittelbar nach der Sitzung am 14.04.2016, zu der die Tagesordnung bereits feststand, geladen werden können und nicht erst am 26.05.2016. Nicht bekannt sei, ob die Stadtratsmitglieder die Informationen hatten. Der Widerspruch der Bürgermeisterin sei damit begründet. Jedoch sehe sich die Kommunalaufsicht veranlasst mit dem förmlichen Aufsichtsmittel der Beanstandung nach § 146 Abs. 1 KVG LSA vorzugehen. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass Bürgermeisterin wie Stadtratsvorsitzender von ihren Rechtsauffassungen abrücken. Die Kommunalaufsicht sah sich zu dem Hinweis veranlasst: Randnummer 279 „Im Zusammenhang mit der Feststellung eines Hinderungsgrunds für Herrn S. ist es zu Informationsverlusten des Stadtrates und dadurch zur Unsicherheit bei der Auslegung und Subsumtion der Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 KVG LSA gekommen. Dies nehme ich zum Anlass darauf hinzuweisen, dass § 65 Abs. 2 KVG der Bürgermeisterin eine Informationspflicht auferlegt. Diese Informationspflicht betrifft hier die aktuelle Stellenbeschreibung für Herrn S. . Insbesondere unter Würdigung der aktuellen Umstände halte ich diese Information an den Stadtrat für unerlässlich und erforderlich. Das rechtmäßige Handeln der Stadt A-Stadt spiegelt sich nicht nur im Rahmen der Beschlussfassungen und Entscheidungen der Vertretung und seiner beschließenden Ausschüsse wieder. Dieser Rechtsanspruch gilt ebenso für die dem Bürgermeister zugewiesenen Aufgabenerledigung im Rahmen seiner Personalzuständigkeiten. Mit der Nachweisführung soll neben einer gleichlautenden Informationslage i. S. d. § 45 Abs. 1 ggf. auch anderslautenden Informationen bzw. Spekulationen entgegengewirkt werden Die Nachweisführung ist spätestens in der Sitzung des Stadtrates, in der die Aufhebung des Beschlusses ansteht, vorzunehmen.“ Randnummer 280 Auch an dieser Stelle kommt das Disziplinargericht nicht umhin, die auf Konflikte angelegte, ja fehlende Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten festzustellen und zu rügen. So weist auch die Kommunalaufsicht darauf hin, dass die Beteiligten nicht bereit sind von ihren Standpunkten abzuweichen. Schließlich war dem Kläger bekannt, dass Herr S... ihm angehört und der Vorsitzende war seit dem 01.04.2016 informiert und hätte den notwendigen Stadtratsbeschluss herbeiführen bzw. den Sachverhalt aufklären können. Ebenso hätte auch das Stadtratsmitglied selbst seine Arbeitsaufnahme anzeigen können und müssen ( § 32 ff. KVG LSA ). Die Bürgermeisterin hatte sich im Vorfeld rechtlichen Rat eingeholt und erlag dem Irrtum, dass Inkompatibilität nur bei leitenden Funktionen vorliege. Schließlich klärte sie die Situation durch Versetzung des Stadtratsmitglieds. Statt die Situation durch sachliche Gespräche zu klären, zerstritten sich die Beteiligten zunehmend über gefasste Beschlüsse unter Einschaltung der Kommunalaufsicht. Randnummer 281 Dem Disziplinargericht drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass es dem Kläger vordergründig um die Auswahlentsc