Beiladung einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers Leitsatz Die Beiladung einer anderen Behörde desselben am Verfahren beteiligten Rechtsträgers ist ausgeschlossen. (Rn.2) Gründe Randnummer 1 Die besagte L. ist zwar grundsätzlich nach § 8 Satz 1 AGVwGO LSA i. V. m. § 61 Nr. 3 VwGO beiladungsfähig. Sie kann jedoch dann nicht nach § 65 VwGO – weder nach Abs. 1 noch Abs. 2 – zu einem Verwaltungsstreitverfahren beigeladen werden, wenn darin eine andere Behörde desselben Rechtsträgers Hauptbeteiligter ist (herrschende Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss v. 28.08.2002, 9 VR 11.02; Urteil v. 25.08.1988, 2 C 62.85, Beschluss v. 17.10.1985, 2 C 25.82; OVG LSA, Beschluss v. 18.05.2015, 2 M 33/15 ; Beschluss v. 22.06.2012, 2 K 99/12 ; alle juris). Randnummer 2 Antragsgegner und Beklagter ist vorliegend das C. und somit ebenso eine Behörde des Landes Sachsen-Anhalt wie die L. des Landes Sachsen-Anhalt. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus (Beschluss v. 28.08.2002, 9 VR 11.02; juris): Randnummer 3 „Zweck der Beiladung ist es vor allem, im Interesse der Prozessökonomie durch die damit verbundene Rechtskrafterstreckung auf Dritte, die in der Sache betroffen sind, die Ergebnisse eines Rechtsstreits auch ihnen gegenüber zu sichern (Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 6). Außerdem soll dem beigeladenen Dritten die Möglichkeit gegeben werden, durch die Verfahrensbeteiligung seine Interessen in den Prozess der Hauptbeteiligten einzubringen und so auch zur umfassenden Sachaufklärung beizutragen (vgl. Bier, a.a.O., Rn. 4 f.). Eine Beiladung der in der Sache auch betroffenen Behörden neben der nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO beklagten Behörde desselben Rechtsträgers ist zur Erreichung dieser Zwecke nicht geboten und auch nicht gerechtfertigt. Das gegenüber der beklagten Behörde ergangene Urteil erwächst gegenüber dem Land als dessen Rechtsträger in Rechtskraft und bindet damit auch alle seine Landesbehörden nach Maßgabe des § 121 VwGO (Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 96; Rennert in: Eyermann, VwGO, § 121 Rn. 38). Es ändert nichts an dieser Reichweite der materiellen Rechtskraft, dass das Land Sachsen-Anhalt die Ermächtigungen in § 61 Nr. 3 und in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Anspruch genommen hat, wonach die Landesbehörden Beteiligte im Verwaltungsprozess sein können und Klagen gegen die Behörde selbst zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Der landesrechtliche Vorbehalt des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO schafft nur die Option, abweichend vom Grundsatz des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine Parteibezeichnung einzuführen, die es dem Bürger erleichtern kann, im Falle der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) die Formalien der Klageerhebung (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ordnungsgemäß zu erfüllen. Kann, wie hier, eine Behörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verklagt werden, handelt sie in Prozessstandschaft für das Land (Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.