Rückforderung überzahlter Altersrente aufgrund der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze - Berechnung des maßgeblichen Einkommens bei einem Selbständigen Orientierungssatz
(245)= SozR 2200 § 1423 Nr. 8), denn es kann nicht außer Acht bleiben, dass sich eine unrichtige steuerrechtliche Behandlung bestimmter Einnahmen für den Steuerpflichtigen steuerlich nicht unbedingt nachteilig auswirken muss, weil die Anwendung der einen oder der anderen Vorschrift an seiner Einkommensteuerpflicht nichts ändert und deshalb von der Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Steuerbescheid abgesehen wird. Hat der Steuerpflichtige/Versicherte den Einkommensteuerbescheid in einem solchen Fall (falsche Einordnung der Einkünfte) hingenommen, darf ihm das im Sozialversicherungsrecht nicht zwingend zum Nachteil gereichen (vgl. BSG, Urt. v. 22.4.1986, 12 RK 53/84 = SozR 2200 § 180 Nr. 30). Daraus folgt, dass im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren eine Übernahme der finanzamtlichen Feststellungen jedenfalls dann im Einzelnen zu prüfen ist, d.h. die Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte eine eigene Beurteilung der Einkünfte vorzunehmen haben, wenn der Versicherte/Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (vgl. BSG Urt. v. 9.9.1993, 5 RJ 60/92, BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9 m.w.N.). Die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit ist zudem mit verwaltungspraktischen Schwierigkeiten verbunden. Das einkommenssteuerrechtliche Jährlichkeitsprinzip (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 EStG) erlaubt nämlich eine Feststellung von Arbeitseinkommen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die entsprechenden Einnahmen zufließen und "für" das sozialrechtlich eine Berücksichtigung erfolgen soll. Da vor Ablauf des Kalenderjahres rechtlich nicht von einem "Einkommen" Selbständiger gesprochen werden kann, ergibt sich - soweit dem Sozialleistungsträger der Bezug derartigen Einkommens bekannt ist - sozialrechtlich notwendig eine zeitliche Verzögerung bei der endgültigen Bemessung des Zahlbetrags der Sozialleistung. Vor Ablauf des Kalenderjahres ist im Sinne des Steuerrechts zu verstehendes Arbeitseinkommen daher auch im Kontext der Hinzuverdienstregelungen des SGB VI nicht (tatsächlich) "erzielt" und damit sozialrechtlich berücksichtigungsfähig. Der materiellrechtliche Tatbestand des § 34 Abs. 2 SGB VI erfordert daher für die abschließende Feststellung des sich unter Berücksichtigung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ergebenden monatlichen Zahlbetrages stets die abschließende Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens auf der Basis der umfassenden und vollständigen Ermittlung und Feststellung aller steuerrechtlich relevanten Umstände (vgl. ausführlich im Kontext von § 96a SGB VI BSG, Urt. v. 9.10.2012, B 5 R 8/12 R, juris Rz. 23, 24). Randnummer 21 Die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 Abs. 3 SGB VI für die Jahre 2007 bis 2012 hat die Beklagte in der Anlage 19 des Rentenbescheides vom
- Mai 2013 zutreffend dargestellt: Sie betrugen bei einer Rente wegen Alters als Vollrente für die Zeit ab dem
- August 2007 350,00 EUR, bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente 405,23 EUR, als Teilrente von der Hälfte der Vollrente 606,11 EUR sowie als Teilrente von einem Drittel der Vollrente 807,00 EUR. Mit einem Einkommen von monatlich 624,00 Euro (7.488 Euro lt. Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007: 12) hat die Klägerin die Hinzuverdienstgrenzen bis auf die Hinzuverdienstgrenze für die Teilrente von einem Drittel der Vollrente überschritten, so dass die Beklagte für das Jahr 2007 zu Recht die Rente als Teilrente in Höhe eines Drittels der Vollrente bewilligt hat. Auch für die übrigen Jahre 2008 bis 2012 weisen die Berechnungen der Beklagten zur Überschreitung des jeweiligen Hinzuverdienstes keine Fehler auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen in dem Bescheid vom
- Mai
- Nach Auffassung der Kammer konnte die Beklagte unter Berücksichtigung der oben dargestellten verwaltungspraktischen Schwierigkeiten den jeweiligen, in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Jahresverdienst der Klägerin aus Gewerbebetrieb zugrunde legen und diesen durch die Zahl der Monate teilen, in denen die selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Eine davon abweichende, monatsweise Ermittlung des Hinzuverdienstes war nicht angezeigt und lässt sich aufgrund etwaig bestehender steuerrechtlicher Besonderheiten nicht rechtfertigen. Derartige Besonderheiten konnten von der Klägerin insbesondere im Klageverfahren nicht schlüssig dargelegt werden. Damit war auf die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen innerhalb eines Kalenderjahres nicht näher einzugehen. Der Hinzuverdienst bei selbständiger Tätigkeit stellt grundsätzlich den in dem Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinn dar. Auch steuerliche Abgaben sind nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Randnummer 22 Mit der Erzielung der über den dargestellten Hinzuverdienstgrenzen liegenden Einkommen haben sich die Verhältnisse, die beim Erlass des Rentenbewilligungsbescheides vorgelegen haben, wesentlich i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X geändert. Zugleich hat die Klägerin nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs auf die volle Altersrente geführt hat. Ein evtl. Verschulden der Klägerin ist bei einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht zu berücksichtigen. Allerdings war eine Rückforderung überzahlter Rente für das Jahr 2012 nicht vorzunehmen. Denn nach dem im Klageverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 hat die Klägerin in 2012 nur noch ein monatliches Durchschnittseinkommen aus Gewerbebetrieb von 256,92 Euro (3.083 Euro: 12) erzielt, wodurch die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten wurden. Eine Rückforderung überzahlter Rente scheidet jedoch auch für die Jahre 2007 und 2008 aus. Denn die Beklagte hat insoweit die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X für eine Aufhebung des Rentenbescheides vom
- April 2007 nicht eingehalten. Gem. § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X muss die Aufhebung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Eine Kenntnis der für die Aufhebung notwendigen Tatsachen war jedenfalls mit Vorlage der vollständigen Einkommensteuerbescheide vorhanden. Die vollständigen Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 sind zwar aktenkundig am
- Februar 2013 bei der Beklagten eingegangen. Allerdings hat die Beklagte auf Vorhalt der Klägerin eingeräumt, dass sie die Klägerin bereits zeitnah zur Vorlage der Steuerbescheide 2007 und 2008 aufgefordert hat und die Klägerin dieser Aufforderung auch durch Einreichung der Steuerbescheide bei der Auskunfts- und Beratungsstelle in W. nachgekommen ist. Eine Erklärung, warum die Unterlagen nicht zu den Verwaltungsakten genommen worden sind, konnte die Beklagte nicht liefern. Im Zusammenhang mit den glaubhaften Darlegungen der Klägerin und den vorlegten Bestätigungsschreiben der Mitarbeiterin der Beklagten Frau L. geht die Kammer daher davon aus, dass die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 tatsächlich in vollständiger Form bereits in den Jahren 2009 und 2010 in der Auskunfts- und Beratungsstelle vorgelegt worden sind. Die erst im Jahre 2013 erfolgte Anhörung und Aufhebung erfolgte damit für die Steuerjahre 2007 und 2008 außerhalb der Jahresfrist. Randnummer 23 Insgesamt sind von der ursprünglichen Rückforderungssumme von 12.496,43 Euro daher 1.823,32 Euro für das Jahr 2012 abzuziehen (vgl. Rentenbescheid vom
- Juni 2017) sowie weitere 1.844,71 Euro für das Jahre 2007 und 3.884,52 Euro für das Jahr
- Es verbleibt somit ein Rückforderungsbetrag von 4.943,88 Euro, der von der Klägerin aufgrund der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen zu erstatten ist. Die Klage war daher abzuweisen, soweit die Klägerin sich auch gegen die Rückzahlung dieses Betrages wendet und zugleich die Auszahlung der Rente als Vollrente begehrt. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.