1 S. 2 SGB 5 erforderlich, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag
der zuletzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. (Rn.18) 2. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht immer nur abschnittsweise. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich dabei
dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für das Krankengeld besteht ( BSG Urteil vom 28. 3. 2019, B 3 KR 22/17 R). (Rn.22) Verfahrensgang
gehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
dem Ende der Entgeltfortzahlung bewilligte die Beklagte ab
dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses über den Krankengeldbezug weiter versichert gewesen. Die ab
2 SGB V bleibe der Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit bestehen, wenn die ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag
dem zuletzt bescheinigten Ende der AU erfolge. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 den Bescheid der Beklagten vom
1 SGB V in der ab 23. Juli 2015 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht.
F haben keinen Anspruch auf Krankengeld u. a. die
1 Nr. 13 SGB V Versicherten. Der Kläger war ab 28. Mai 2018 zwar weiterhin Versicherte bei der Beklagten, jedoch ohne Anspruch auf Krankengeld (dazu 1). Ein
wirkender Krankengeldanspruch scheidet aus (dazu 2). Randnummer 16
Juli 2015 geltenden Fassung entsteht der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Satz 2 SGB V bleibt der Krankengeldanspruch jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag
dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Randnummer 17 1. Der Kläger war bis zum 27. Mai 2018
1 Nr. 1 SGB V in der ab Januar 2018 geltenden Fassung über den Krankengeldbezug krankenversichert.
dieser Regelung sind Personen krankenversichert, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Zwar war der Kläger nur bis zum 30. April 2018 Beschäftigter, weil das Arbeitsverhältnis danach geendet hat.
der Regelung in § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger jedoch erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Diese Norm verweist damit wieder auf die Vorschriften über den Krankengeldbezug, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld besteht. Randnummer 18 Hier bestand ab 28. Mai 2018 kein Anspruch auf Krankengeld mehr. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag
dem Ende der zuletzt festgestellten AU festgestellt wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB V aF). Hier ist zwar die weitere Arbeitsunfähigkeit direkt am nächsten Werktag
dem Ende der vorhergehenden AU ärztlich festgestellt worden. Diese AU wurde jedoch nicht wegen derselben Krankheit festgestellt. Dadurch endete die Pflichtversicherung über den Krankengeldbezug am 27. Mai 2018. Für den Zeitraum ab 28. Mai 2018 war der Kläger nicht mehr
1 Nr. 2 SGB V versichert. Randnummer 19 Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger geltend macht, die weitere Erkrankung habe bereits am 27. Mai 2018 vorgelegen.
der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 46 Abs. 1 Satz Nr. 2 SGB V aF kommt es nicht auf den Tag an, an dem die Erkrankung aufgetreten ist, sondern auf den Tag der ärztlichen Feststellung. Vor dem
1 Satz 2 und Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie in der ab 24. Dezember 2016 geltenden Fassung darf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen.
3 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie kann AU ausnahmsweise auch rückwirkend und in der Regel nur bis zu drei Tagen festgestellt werden. Der behandelnde Orthopäde hätte hier ohne weiteres die Rückenerkrankung schon für den 27. Mai 2018 feststellen können. Randnummer 21 Die Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB V aF ist hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht analog für den Fall anzuwenden, dass es sich nicht um dieselbe Krankheit, sondern um eine weitere Erkrankung handelt. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm über ihren Wortlaut hinaus liegen nicht vor. Dazu müsste es sich um eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers handeln und die Interessenlage bei dem geregelten und dem ungeregelten Sachverhalt müsste vergleichbar sein. Hier liegt zur Überzeugung des Gerichts bereits keine planwidrige Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber hätte nicht regeln müssen, dass der Krankengeldanspruch nur solange bestehen bleibt, wie die AU wegen derselben Erkrankung ärztlich festgestellt wird. Der Gesetzgeber hätte auch regeln können, dass der Krankengeldanspruch auch bei Vorliegen verschiedener Erkrankungen bestehen bleibt. Jedenfalls liegt hier keine Regelungslücke vor, sondern eine bewusste Regelung des Gesetzgebers, so dass eine analoge Anwendung der Norm auf den hier vorliegenden Sachverhalt ausscheidet. Randnummer 22 Der Kläger war
dem Ende der Pflichtversicherung über den Krankengeldbezug ab 28. Mai 2018 zwar weiterhin Versicherter bei der Beklagten.
F sind u.a. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt krankenversichert waren, weiterhin pflichtversichert (Auffangversicherung). Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger erfüllt. Er war vorher krankenversichert und hatte keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Für diesen Personenkreis regelt § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V aF, dass kein Krankengeldanspruch besteht. Danach hatte der Kläger für die ab 28. Mai 2018 bestehende AU keinen Krankengeldanspruch mehr.
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entsteht der Anspruch auf Krankengeld immer nur abschnittsweise. Läuft die auf der AU-Bescheinigung genannte Zeit ab, muss jeweils neu geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch bestehen. Erst wenn - auch
einer ggf. vorausgegangenen Krankengeld-Gewährung - eine (erneute) ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, besteht für die Krankenkasse Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krankengeld-Anspruchs und damit eines neuen Leistungsfalls zu prüfen. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich dabei
dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für das Krankengeld besteht (BSG, ständige Rechtsprechung, vgl. das Urteil vom 28. März 2019 – B 3 KR 22/17 R – Rnr. 16). Randnummer 23 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld
2 Satz 1 SGB V. Danach besteht ein Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat
dem Ende der Mitgliedschaft, wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Randnummer 24 Hier hat die Mitgliedschaft für die Versicherung wegen des Krankengeldbezuges
1 Nr. 1. SGB V zwar geendet. Zugleich wurde jedoch eine neue Mitgliedschaft über die Auffangversicherung
1 Nr. 13 SGB V begründet. Der Krankenversicherungsschutz aus der Auffangversicherung
1 Nr. 13 SGB V geht einem
wirkenden Leistungsanspruch aus § 19 Abs. 2 SGB V vor (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. August 2017 – L 6 KR 30/14 ). Denn für diese Fälle regelt § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V aF, dass der Anspruch auf Leistungen
2 nicht als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt, sofern im Anschluss kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Der
wirkende Leistungsanspruch verdrängt danach nur dann die Auffangversicherung, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass der Betroffene spätestens
Ablauf eines Monats
dem Ende der bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung erlangt. Ohne diese Regelung liefe die Normierung
wirkender Leistungsansprüche leer. Sinn dieser Regelung ist es,
wirkende Leistungsansprüche in Fällen absehbar kurzfristiger Überbrückungen eingreifen zu lassen. Versicherte mit
wirkenden Leistungsansprüchen sollen nicht nur ganz kurz in die Auffangversicherung aufgenommen werden (BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 – B 1 KR 19/11 R). Randnummer 25 Hier bestand bei vorausschauender Betrachtung kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger innerhalb eines Monats einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall erlangen würde, so dass es bei der Pflichtversicherung
1 Nr. 13 SGB V ohne Krankengeldanspruch bleibt. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.