← Deutschland

SG Halle (Saale) 17. Kammer S 17 AS 3202/13 Urteil Die Beteiligten streiten um die Höhe von Erstattungsforderungen des Beklagten.

Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

  1. Senat,
  2. September 2020, L 2 AS 803/18, Beschluss Tenor Der Bescheid der Beklagten vom
  3. September 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  4. September 2016 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Juni 2013 wird dahingehend abgeändert, dass weitere 68,39 Euro für den September 2011 nicht zu erstatten sind. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte 28 % zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe von Erstattungsforderungen des Beklagten. Randnummer 2 Der Beklagte bewilligte dem am … 1984 geborenen Kläger mit Bescheid vom
  6. März 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom
  7. April 2011 bis
  8. September 2011 in Höhe von insgesamt 662,26 €. Mit Änderungsbescheid vom
  9. März 2011 bestimmte der Beklagte, dass ab dem
  10. April 2011 ein monatlicher Abschlag in Höhe von 64 € für Strom aus der Regelleistung direkt an den Energieversorger überwiesen werden. Zusätzlich werde im April 2011 ein Betrag in Höhe von 145 € an den Energieversorger zur Tilgung dessen Forderung überwiesen. Mit einem Änderungsbescheid vom
  11. September 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom
  12. April 2011 bis
  13. September 2011 wegen der Berücksichtigung eines Mehrbedarfes zur Erzeugung von Warmwasser monatliche Leistungen in Höhe von 675,26 €. Aus einem Beschäftigungsverhältnis mit der … für den Monat erzielte der Kläger ausweislich der Einkommensbescheinigung vom
  14. Mai 2012 für den Zeitraum vom
  15. Juli bis
  16. Juli 2011 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 625,30 € und ein daraus resultierendes Nettoentgelt in Höhe von 454,60 € wobei die Auszahlung am
  17. des Folgemonats fällig war. Ausweislich einer weiteren Einkommensbescheinigung vom
  18. Mai 2012 erzielte der Kläger für den Zeitraum vom ersten bis
  19. August 2011 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 489,25 €, daraus ein Nettoentgelt in höhere von 387,11 €. Fälligkeitstermin war der
  20. des Folgemonats. Laut Bescheinigung der … vom
  21. August 2016 wurde dem Kläger während des Monats Juli 2011 Abschläge iHv. insgesamt 150,00 € auf den Netto-Lohn für Juli 2011 ausgezahlt. Im Monat August 2011 wurde dem Kläger laut der Bescheinigung am
  22. August 2011 noch ein Netto-Betrag iHv. 404,51 € überwiesen. Während des Monats August 2011 erhielt der Kläger auf den Netto-Lohn einen Abschlag iHv. 150,00 € ausgezahlt. Am
  23. September 2011 überwies der Arbeitgeber noch einen restlichen Netto-Betrag iHv. 237,11 € an den Kläger. Mit Bescheid vom
  24. September 2012 nahm der Beklagte „die Entscheidung vom
  25. September 2011 über die Bewilligung von Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) …“ Für die Zeit vom
  26. August bis
  27. September 2011 teilweise zurück und setzte die zu erstattende Summe auf insgesamt 538,73 € fest. Davon entfielen auf den Monat August 2011 329,47 € und auf den Monat September 2011 209,26 €. Den dagegen mittels anwaltlichen Schriftsatzes vom
  28. Oktober 2012 eingelegten Widerspruch des Klägers, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  29. Juni 2013 zurück. Randnummer 3 Dagegen richtet sich die am
  30. Juli 2013 erhobene Klage. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt: der angefochtene Bescheid vom
  31. September 2012 seien nicht hinreichend bestimmt. Im Monat August 2011 tatsächlich Lohnzahlungen in Höhe von 554,51 € zugeflossen, die vom Beklagten auch berücksichtigt worden sein. Neben dem Lohn für die Zeit vom
  32. bis
  33. Juli 2011 habe er noch für die Zeit vom
  34. bis
  35. Juli 2011 aus einer geringfügigen Beschäftigung 99,91 € verdient. Im Monat September 2011 seien ihm hingegen lediglich 237,11 € netto zugeflossen wohingegen der Beklagte bei der Einkommensanrechnung 387,11 € berücksichtigt habe. Zum Beleg für seine Angaben hat der Kläger auf die mit anwaltlichem Schriftsatz vom
  36. August 2016 bei Gericht eingereichte genommen. Randnummer 4 Mit Änderungsbescheid vom
  37. Oktober 2016 setzte der Beklagte die Erstattungsforderungen für den Monat September 2011 auf 127,65 € fest. Randnummer 5 Der Kläger beantragt zu erkennen: Randnummer 6 Der Bescheid des Beklagten vom
  38. September 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  39. Oktober 2016 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  40. Juni 2013 wird aufgehoben. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt zu erkennen: Randnummer 8 Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 9 Der Beklagte hält seine Bescheide für rechtmäßig. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Randnummer 12 Gegenstand der Klage (§ 95 SGG) ist der Bescheid des Beklagten vom
  41. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  42. Juni 2013 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  43. Oktober
  44. Randnummer 13 Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) ist auf die vollständige Rücknahme der Erstattungsforderung für August und September 2011 gerichtet. Randnummer 14 Der gegenständliche Bescheid verletzt den Kläger teilweise in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) und ist deshalb abzuändern. Randnummer 15 Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides richtet sich nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung an aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Das war hier teilweise der Fall. Randnummer 16 Der angefochtene Bescheid vom
  45. September 2012 ist hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Randnummer 17 Das Bestimmtheitserfordernis ist materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung und verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom
  46. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R –, juris, Rn. 16). Randnummer 18 Der angefochtene Verwaltungsakt ist auslegungsfähig. Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont (vgl. BSG, Urteil vom
  47. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R –, juris, Rn. 21). Randnummer 19 Zur Auslegung von Aufhebungsverwaltungsakten kann auf den gesamten Inhalt des Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden bei Aufhebungsverwaltungsakten ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekanntzugeben (vgl. BSG, Urteil vom
  48. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R –, juris, Rn. 23). Randnummer 20 Zwar hat der Beklagte im Verfügungssatz des Bescheides vom
  49. September 2012 nicht alle Bewilligungs- einschließlich der Änderungsentscheidungen konkret bezeichnet, die den streitgegenständlichen Zeitraum regelten, sondern nur die den betroffenen Zeitraum letztmals insgesamt regelnden Bewilligungsbescheid. Aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze des Bescheids vom
  50. September 2012, dem Inhalt der Begründung des Bescheids und den bekannten Umständen ergibt sich jedoch für den Kläger als objektiven Empfänger unzweideutig, dass auch die anderen, nicht ausdrücklich bezeichneten Bewilligungsbescheide vom Bescheid erfasst sein sollten, die in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen des Aufhebungszeitraums die dem Kläger bewilligten Leistungen regelten. Randnummer 21 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II Arbeitslosengeld II. Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 SGB II ist, dass sie das
  51. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 9 Abs. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Randnummer 22 Die Berechnung bezüglich des Monats August 2011 ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung des Leistungsanspruches für den Monat September 2011 ist von einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 489,25 Euro auszugehen, wohingegen das Nettoarbeitsentgelt, das in dem Monat zur Auszahlung gebracht wurde, um 150 Euro geringer ausfällt, also nur 237,11 Euro beträgt. Dies führt im Ergebnis zu einem höheren Leistungsanspruch des Klägers um 150 Euro. Dieser Betrag entspricht der Höhe des Vorschusses, den der Kläger bereits im Abrechnungsmonat August 2011 vom Arbeitgeber erhielt. Die Berücksichtigung des Bruttoarbeitseinkommens, wie abgerechnet und ursprünglich von dem Beklagten zugrunde gelegt, ergibt sich daraus, dass sich dabei um den vom Kläger verdienten und erstmals fälligen Lohn handelt, der auf unterschiedlichen Wegen vom Arbeitgeber erfüllt wird. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht beinhaltet nämlich nicht nur die Nettoauszahlung, sondern umfasst auch die Leistungen, die nicht in einer unmittelbaren Auszahlung an den Arbeitnehmer bestehen (vgl. BAG, Beschluss vom
  52. März 2001 – GS 1/00 –, juris, Rn. 13). Dabei erfolgt die Erfüllung des Vergütungsanspruchs auf dreierlei Wegen. Zum einen werden die Sozialversicherungsbeiträge an die Beitragseinzugsstelle abgeführt. Zweitens sind, sofern diese anfällt, Lohnsteuer an das Finanzamt zu entrichten, und drittens ist der sich danach ergebende Nettolohn an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Fälligkeit des Bruttolohns ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Regeln. Vorschüsse sind lediglich Vorauszahlungen auf nicht verdienten Lohn. Der Vorschussnehmer erhält Geld für eine Forderung, die entweder noch nicht oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist (vgl. BAG, Urteil vom
  53. Januar 2015 – 10 AZR 84/14 –, juris, Rn. 21). Demzufolge können auch die Freibeträge nur in dem Monat in vollem Umfang berücksichtigt werden, in dem der gesamte Bruttolohn fällig wurde. Randnummer 23 Die Erstattungsforderung für September 2011 ist deshalb um weitere 68,39 Euro zu reduzieren. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 25 Die Zulassung der Berufung richtet sich nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.