← Deutschland

SG Halle (Saale) 3. Kammer S 3 (9) AS 2538/15 Urteil Berücksichtigung des vom Hilfebedürftigen erzielten Einkommens bei der Bewilligung von Leistungen

Berücksichtigung des vom Hilfebedürftigen erzielten Einkommens bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung - Wert des Jobtickets als notwendige Ausgabe Orientierungssatz

  1. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB 2 Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB 2 abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB 2 genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. (Rn.21)
  2. Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sind nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB 2 vom Einkommen abzusetzen. Hierzu zählt u. a. das Jobticket. Dieses ist mit seinem wahren Wert und nicht mit dem vergünstigten Tarif des Arbeitgebers anzusetzen. Bei Sachbezügen ist deren tatsächlicher materieller Wert maßgeblich. (Rn.22) Tenor Die Bescheide des Beklagten vom
  3. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  4. Juni 2015 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe unter zusätzlicher Berücksichtigung von 44 € zu gesetzlichem Einkommen und zusätzlicher Fahrkosten in den Zeiträumen
  5. September 2014 bis
  6. September 2014 und
  7. Februar 2015 bis
  8. März 2016 zu gewähren. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu erstatten. Die Berufung zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Gegenstand dieses Rechtsstreites ist die Höhe der bei den Klägerinnen anzurechnenden Fahrkosten und die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung überzahlter Leistungen. Randnummer 2 Die am … 1983 geborene Klägerin zu
  9. und die am … 2010 geborene Klägerin zu
  10. bezogen gemäß Bescheid vom
  11. Februar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 875,76 € monatlich im Zeitraum
  12. Juni 2014 bis
  13. August
  14. Zum
  15. Juli 2014 nahm die Klägerin zu
  16. eine Tätigkeit bei … in … auf. Mit Bescheid vom
  17. August 2014 erfolgte die Bewilligung von Leistungen in Höhe von 715,76 € für September
  18. Mit Schreiben vom
  19. Januar 2015 nahm der Beklagte eine Anhörung der Klägerinnen nach § 24 Sozialgesetzbuch X -SGB X- im Hinblick auf die beabsichtigte teilweise Aufhebung und Rückforderung überzahlter 280,52 € vor. Mit Bescheid vom
  20. März 2015 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung an die Klägerinnen teilweise auf und forderte überzahlte 988,48 € zurück. Randnummer 3 Er erläuterte, das Einkommen der Klägerin zu 1., der Kindesunterhalt und der Unterhaltsvorschuss seien zu berücksichtigen. Sie führten nach § 11 Sozialgesetzbuch II Randnummer 4 -SGB II- zur Minderung des Anspruches; die Leistungsbewilligung sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben und die Erstattungspflicht beruhe auf § 50 Abs. 1 SGB X. Randnummer 5 Mit Bescheid vom gleichen Tag bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum
  21. April 2015 bis
  22. März 2016 und änderte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum
  23. Februar 2015 bis
  24. März 2015 ab. Am
  25. April 2015 erhoben die Klägerinnen Widerspruch gegen den Bescheid bezüglich der vorläufigen Bewilligung für den Zeitraum
  26. April 2015 bis
  27. März
  28. Randnummer 6 Sie meinten, der vorläufigen Bewilligung müsse ein Bruttoarbeitsentgelt von 950 € und nicht 900 € zugrunde gelegt werden. Zudem müssten die Fahrkosten im Einkaufswert des Arbeitgebers als Sachbezug zugrunde gelegt werden. Randnummer 7 Am
  29. April 2015 erhoben die Klägerinnen unter Wiederholung der Widerspruchsbegründung vom
  30. April 2015 Widerspruch gegen den Bescheid bezüglich der teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung überzahlter Leistungen und am
  31. April 2015 gegen die Änderung der Leistungsbewilligung im Zeitraum
  32. Februar 2015 bis
  33. März
  34. Mit Widerspruchsbescheiden vom
  35. Juni 2015 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Randnummer 8 Er gab an, die tatsächlich anfallenden Fahrkosten seien vom Einkommen abgesetzt worden und die Leistungsberechnung nicht zu beanstanden. Randnummer 9 Die Klägerinnen haben am
  36. Juli 2015 Klagen vor dem Sozialgericht Halle erhoben. Randnummer 10 Sie erklären, beim Einkommen der Klägerin zu
  37. seien die durch den Arbeitgeber nicht eingezogenen Fahrkosten als Sachbezug anzusetzen. Randnummer 11 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 12 die Bescheide des Beklagten vom
  38. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  39. Juni 2015 abzuändern, Randnummer 13 den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe unter zusätzlicher Berücksichtigung eines weiteren Einkommens von 44 € und zusätzlicher Berücksichtigung weiterer Fahrkosten in Höhe von 44 € für die Zeiträume
  40. September 2014 bis
  41. September 2014 und
  42. Februar 2015 bis
  43. März 2016 zu gewähren und die entsprechend ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide entsprechend abzuändern. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er meint, eine Beschwer der Klägerinnen liege nicht vor. Randnummer 17 Das Sozialgericht Halle hat mit Beschluss vom
  44. Februar 2017 die Verfahren S 9 AS 2538/15, S 9 AS 2539/15 und S 9 AS 2540/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- verbunden. Randnummer 18 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten (Nr. der Bedarfsgemeinschaft: …) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Kammer bei der Beratung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht durch die Klägerinnen vor dem Sozialgericht Halle erhoben worden, denn durch die Klageerhebung am
  45. Juli 2015 gegen die Widerspruchsbescheide vom
  46. Juni 2015 werden die Klagefristen des § 87 SGG gewahrt. Randnummer 20 Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide des Beklagten vom
  47. März 2015 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 16.Juni 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Randnummer 21 Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten ergibt sich dabei zur Überzeugung der Kammer aus §§ 11 Abs. 1, 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Insoweit ist das der Klägerin zu
  48. von ihrem Arbeitgeber gegen Zahlung eines Betrages von 67,36 € gewährte Jobticket mit seinem Einkaufswert von 111,36 € durch den Beklagten anzusetzen, denn dies ist der tatsächliche Wert des gewährten Jobtickets. Dieses ist, wie die Klägerinnen richtig vortragen, als Sachbezug zu berücksichtigen, zumal es auch außerhalb der Tätigkeit genutzt werden kann. Randnummer 22 Von diesem Einkommen der Klägerin zu
  49. ist aber nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II ein Betrag in gleicher Höhe abzusetzen, denn nach dieser Bestimmung sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen. Um eine solche notwendige Ausgabe handelt es sich vorliegend aber, denn die Klägerin zu
  50. benötigt das Jobticket unstreitig, um ihren Arbeitsplatz aufzusuchen und ihre Tätigkeit auszuüben. Auch insoweit ist hier das Jobticket mit seinem tatsächlichen wahren Wert anzusetzen und nicht mit dem vergünstigten Tarif des Arbeitgebers, denn bei Sachbezügen ist ihr tatsächlicher materieller Wert anzusetzen (Eicher-Schmidt, SGB II, § 11 SGB II, Rdnr. 19). Dieser tatsächlich materielle Wert beträgt jedoch vorliegend, wie bereits dargelegt 111,36 €, so dass der Beklagte zur zusätzlichen Berücksichtigung von 44 € zusätzlichem Einkommen und zusätzlicher Fahrkosten zu verurteilen war. Randnummer 23 Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 143 SGG die Berufung zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zulässig, denn die Kammer hat die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf der hier Anwendung findenden gesetzlichen Bestimmung des § 193 SGG.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.