1 S. 1 SGB 2 verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend davon besteht keine Verpflichtung, bis zur Vollendung des
gehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
dem SGB II. Seit Beginn des Leistungsbezugs war die Klägerin geringfügig für ca. 161 € monatlich und später für 170 € beschäftigt. Randnummer 3 Der Beklagte forderte die Klägerin bereits mit Schreiben vom
der Höhe der eingezahlten Beiträge. Der frühestmögliche Rentenbeginn (mit Abschlägen) sei der
weiterer Aufklärung zum Vermögen forderte der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge verbleibe ein Betrag in Höhe von 569,70 Euro Nettorente. Der derzeitige Anspruch auf Arbeitslosengeld II betrage 497,34 Euro. Im Rahmen der Ermessensausübung seien keine Gründe ersichtlich,
denen von der Aufforderung zur Rentenantragstellung abzusehen sei. Mit der geminderten Rente könne die Klägerin ihren persönlichen Bedarf decken und die Hilfebedürftigkeit beenden. Die Nettorente wäre höher als der Anspruch auf Leistungen
dem SGB II für die Klägerin. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stehe nicht bevor. Der Beklagte informierte die Klägerin über die Berechtigung, den Rentenantrag ersatzweise selbst zu stellen. Dieser Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen,
der der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist. Randnummer 6 Auf dem der Aufforderung beigefügten Vordruck teilte die Klägerin am
dem vorherigen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz hätte der Beklagte weiter zu einem möglichen Härtefall aufklären müssen. Die Sachlage habe sich im Verhältnis zum Anerkenntnis des Beklagten im vorherigen Rechtsstreit nicht verändert. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 den Bescheid der Beklagten vom
3 SGB II ersatzweise vorgenommenen Rentenantragstellung gehindert ist und Randnummer 15 den Beklagten zu verpflichten, den ersatzweise für die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Antrag
3 SGB II auf Altersrente zurückzunehmen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen. Randnummer 18 Der Beklagte teilte mit, es handele sich nicht um einen Widerspruch. Die Klägerin habe nicht erwähnt, dass sie Widerspruch erheben wolle. Dazu wäre sie aufgrund der im Jahr 2015 geführten Verfahren in der Lage gewesen. Das BSG habe inzwischen über diese Rechtsfrage entschieden. Randnummer 19 Die Klägerin hat weiterhin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (S 7 AS 377/16 ER). Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom
weisen). Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und war insoweit abzuweisen. Einer Sachentscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung steht nicht die Bindungswirkung von Bescheiden entgegen (dazu 1). Der streitige Bescheid hat sich auch nicht erledigt (dazu 2). Die Klage ist auch begründet, weil der Bescheid des Beklagten rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (dazu 3). Im Übrigen ist die Klage unbegründet und war insoweit abzuweisen (dazu 4). Randnummer 24 1. Der Bescheid vom 26. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2016 ist noch nicht bestandskräftig geworden.
SGG werden Bescheide bestandskräftig, die nicht rechtzeitig mit Rechtsbehelfen angegriffen worden sind. Bestandskräftige Bescheide haben Bindungswirkung, d.h. sie sind zu beachten und eine Sachentscheidung des Gerichts über diesen Bescheid ist nicht mehr möglich. Randnummer 25 Die Klägerin hat rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. November 2015 erhoben. Der Beklagte hat am 26. November 2015 einen Bescheid erlassen, der
2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) am 29. November 2015 als zugegangen gilt. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 84 SGG) und beginnt mit Bekanntgabe des Bescheides, hier drei Tage
Aufgabe zur Post am
Dezember 2017 geltenden Fassung nur einen Monat, obwohl der Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass der Widerspruch auch elektronisch erhoben werden kann.
1 SGG beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Betroffene über den Rechtsbehelf schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die Klägerin ist hier schriftlich belehrt worden. Eine Belehrung über die Möglichkeit, auch elektronisch Widerspruch zu erheben, war hier nicht erforderlich, weil diese Möglichkeit seinerzeit noch nicht eröffnet war. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 26. November 2015 war nicht unrichtig. Unrichtig ist die Belehrung dann, wenn sie nicht den statthaften Rechtsbehelf als solchen, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren bzw. dessen Sitz und die einzuhaltende Frist angibt (§ 66 Abs. 1 SGG). Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist
ihrem Sinn und Zweck, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur (fristgerechten) Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen, aber auch eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erforderlich. Die Belehrung über die elektronische Form gehörte seinerzeit nicht zu den Formvorschriften, über die
1 SGG zu belehren war (BSG, Urteil vom
2 des Ersten Buchs oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat", erhoben werden kann.
2 SGB I kann eine gesetzlich angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Danach war es zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs (Dezember 2015 bzw. Januar 2016) noch nicht zulässig, Widersprüche in elektronischer Form zu erheben. Eine Belehrung darüber durfte unterbleiben. Randnummer 27 Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben, sondern am
dem Wortlaut der Erklärung hat die Klägerin nicht ausdrücklich mitgeteilt, Widerspruch erheben zu wollen. Vielmehr hat sie auf die Aufforderung reagiert und mitgeteilt, dass sie dieser Aufforderung nicht
kommen wird. Die seinerzeit nicht rechtskundig vertretene Klägerin bezieht sich jedoch auf das vorangegangene Klageverfahren und ist offensichtlich der Auffassung, dass dessen Ergebnis auch Auswirkungen für den neuen Antrag hat. Dies spricht hier dafür, dass der Klägerin doch daran gelegen ist, die Aufforderung selbst überprüfen zu lassen. Wenn sie der Auffassung ist, dass das vorangegangene Klageverfahren auch auf das laufende Verfahren Auswirkungen hat, ergibt es keinen Sinn, den Bescheid bestandskräftig werden zu lassen und lediglich mitzuteilen, dass sie die Aufforderung nicht befolgen wird. Um Zweifel auszuräumen, wäre es dem Beklagten auch leicht möglich gewesen,
zufragen, was die Klägerin konkret mit ihrem Schreiben beabsichtigt hatte. Hier ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Rechte umfassend wahrnehmen wollte und daher mit ihrem Schreiben vom
2 SGB X erledigt. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Hier hat sich der streitige Bescheid vom 26. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2016 noch nicht erledigt.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erledigt sich der angefochtene Verwaltungsakt, mit dem der Leistungsberechtigte aufgefordert worden ist, eine Rente zu beantragen, durch den bestandskräftigen Abschluss des auf den Rentenantrag des Beklagten beruhenden Rentenverfahrens (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R Rnr. 13 mit weiteren
weisen). Das auf den ersatzweise gestellten Rentenantrag des Beklagten vom 16. Dezember 2015 geführte Rentenverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ein weiteres Rentenverfahren auf den später durch die Klägerin selbst gestellten Rentenantrag ist zwar bereits bestandskräftig abgeschlossen. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das durch den Antrag des Beklagten eröffnete Rentenverfahren, das
der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom
dem im SGB II geltenden Selbsthilfegrundsatz müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dazu gehört gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Eine Möglichkeit der Selbsthilfe ist die Inanspruchnahme anderer staatlicher Hilfen in Form von Sozialleistungen. Für solche Sozialleistungen konkretisiert § 12a Satz 1 SGB II die Selbsthilfeobliegenheit. Randnummer 31 Die auf Grundlage des § 13 Abs. 2 SGB II erlassene Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente vom 14. April 2008 in der bis Dezember 2016 geltenden Fassung regelte in § 1, dass Hilfebedürftige
Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre. Sodann regelt § 2, dass eine Inanspruchnahme einer Rente mit Abschlägen unbillig ist, wenn sie zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde. Unbillig ist eine Inanspruchnahme auch, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können (§ 3) und solange, wie Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen (§ 4) oder wenn in nächster Zukunft eine solche Erwerbstätigkeit aufgenommen werden wird (§ 5). Den Leistungsträgern bietet § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II eine Grundlage zur zwangsweisen Durchsetzung der Selbsthilfeobliegenheit. Sie können einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wenn Leistungsberechtigte einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers trotz Aufforderung nicht selbst stellen.
ihrem Wortlaut verpflichtet die Regelung den Leistungsträger nicht zum Tätigwerden, sondern räumt ihm Ermessen ein. Weil § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Pflicht des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen voraussetzt, korrespondiert die Regelung dabei mit der in § 12a SGB II und unterliegt demnach auch der Ausnahme
1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und den weiteren Regelungen der Unbilligkeitsverordnung. Randnummer 32 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs. 1 Satz 1 SGB II liegen hier zur Überzeugung des Gerichts im konkreten Einzelfall nicht vor. Die Klägerin verfügt
der vorliegenden Rentenauskunft zwar über eine Anwartschaft gegenüber dem Rentenversicherungsträger, die ihren Hilfebedarf
dem SGB II mindern oder aufheben könnte. Sie durfte hier jedoch nicht im Rahmen ihrer Selbsthilfeobliegenheit nicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente verpflichtet werden, weil dies unbillig ist. Randnummer 33 Zwar liegen keine Gründe im Sinne von §§ 2 bis 5 der Unbilligkeitsverordnung aF vor. Weder verliert die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, noch hat sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder wird eine solche zeitnah aufnehmen. Sie konnte auch nicht in nächster Zukunft, d.h. in einem kurzen Zeitraum von vier Monaten (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 1/18 R), sondern erst im Jahr 2017 Altersrente ohne Abschläge beziehen. Der Umstand, dass
der ab Januar 2017 geltenden Unbilligkeitsverordnung die Aufforderung zur Rentenantragstellung unbillig ist, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
dem Vierten Kapitel des SGB XII werden würden, darf hier nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung wurde zwar erst mit Wirkung zum
der allgemeinen Regelung in § 1 der Unbilligkeitsverordnung davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente im konkreten Einzelfall unbillig ist. Randnummer 34 Von der Aufforderung zur Rentenantragstellung konnte
F nur abgesehen werden, wenn dies eine unbillige Härte darstellt. Es muss sich dabei um außergewöhnliche Umstände handeln, die die Inanspruchnahme einer Altersrente als unzumutbar erscheinen lassen. Das BSG hat zwar zu der bis Dezember 2016 geltenden Fassung der Unbilligkeitsverordnung entschieden, dass ein atypischer Fall nicht vorliegt, wenn der Leistungsberechtigte
Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug der Regelaltersrente wegen den mit einer vorzeitigen Altersrente verbundenen dauerhaften Rentenabschlägen hilfebedürftig im Sinne des SGB XII sein könnte. Für das gesetzliche Regelungskonzept der Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der aktuellen Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II kam es
Auffassung des BSG nicht darauf an, ob möglicherweise zukünftig Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII bestehen könnte. Prognosen über eine künftige Hilfebedürftigkeit müssen nicht angestellt werden. Hierfür fehlen auch in aller Regel verlässliche Daten über Bedarfe und Bedarfsdeckungsmöglichkeiten in der Zukunft (vgl. die Urteile des BSG vom
der Unbilligkeitsverordnung würde hier zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Gesetzgeber selbst von der Unbilligkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung ausgeht.
Auffassung des Gerichts kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Rechtslage im Verlauf des Verfahrens geändert hat. Randnummer 36 4. Über den hilfsweise gestellten Antrag zu 2) war hier nicht mehr zu entscheiden, weil die Klägerin bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg hat. Randnummer 37 Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 3) begehrt, dass der Beklagte den ersatzweise gestellten Rentenantrag zurücknimmt, war die Klage abzuweisen. Diese Verpflichtung ergibt sich
Auffassung des Gerichts unmittelbar aus der Aufhebung des streitigen Bescheides vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.