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LG Magdeburg 5. Große Strafkammer 25 KLs 253 Js 33345/18 (35/19) Urteil

Tenor Der Angeklagte ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen von Schusswaffen und sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer vollautomatischen Schusswaffe sowie einer Schusswaffe in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Ein Jahr und elf Monate der Strafe sind vor der Maßregel zu vollziehen. Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel nebst Verpackungen, der FeinW.e "BTPS-7", des Schnellfeuergewehrs "Kalaschnikow", Modell AK47, mit Schulterstütze, zweier Magazine mit 29 Patronen im Kaliber 7,62 x 39 mm, 74 weiterer Patronen SM 7,62 x 39, des Revolvers "Rossi", Modell 971, im Kaliber. 357 Magnum, 38 Patronen im Kaliber. 357 der Marke "Prvi Partizan", eines Einsteckslaufs mit 96 Kleinkaliberpatronen, der Selbstladepistole "Mauser", Modell 90 DA, im Kaliber 9 mm Luger mit 45 Patronen sowie von 128 Patronen im Kaliber 67,65 Browning, des PKW BMW 118i, amtliches Kennzeichen: MD-EF 166, wird angeordnet. Ferner wird die erweiterte Einziehung i.H.v. 44.760,- € angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des VerfA. zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, 33 BtMG, 2 Abs. 2, Abs. 3, 51 Abs. 1, 52 Abs. 3 Nr. 2 Lit. a und b, 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, 17 Abs. 2 BZRG, 52, 54, 67 Abs. 2, 73, 73a, 74 StGB. Gründe I. Randnummer 1 Der heute 36 Jahre alte Angeklagte wurde nach eigenen Angaben im Jahre 1984 in einem "Kriegsbunker" in B. geboren, sodass das Datum seiner Geburt nicht genau erfasst werden konnte und im Nachhinein auf den

  1. Januar datiert wurde. Bei seinen Eltern handelt es sich um gebürtige Libanesen. Die Familie, bestehend aus seinen Eltern sowie sieben Geschwistern, kam wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen im L. im J.e 1990/91 nach D.. Zunächst hielt sich die Familie in B. auf, wobei der Angeklagte mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Asylbewerberheim im Stadtteil T. wohnte, bis die Familie in die zentrale Anlaufstelle in H. kam. Zwei Schwestern des Angeklagten verstarben im Krieg im L.. Drei jüngere Schwestern des Angeklagte sind in G., H. und W. wohnhaft, sein acht J.e jüngerer Bruder F. ist in B., und sein zehn J.e jüngerer Bruder L. ist ebenfalls in M. wohnhaft. Nach dem Aufenthalt in H. gelangt die Familie nach St., wo die Familie bis 1994/95 in einem Asylbewerberheim verblieb. Ab dem J.e 1992/93 besuchte der Angeklagte auch die dortige Grundschule. Zeitweise war die Familie ebenfalls in H. wohnhaft. Während seiner Schulzeit hatte der Angeklagte zunächst das Erlernen der deutschen Sprache zu bewältigen und zum Teil auch Probleme mit rechtsradikalen Anfeindungen. Randnummer 2 Ab dem J.e 1995 war die Familie in M. wohnhaft, sodass die Beschulung des Angeklagten an einer Realschule ab der
  2. Klasse dort erfolgte. Die Familie bewohnte eine Mietwohnung im M.er Stadtteil "M.". Randnummer 3 Die Erziehung des Angeklagten in der Familie war muslimisch geprägt. Randnummer 4 Ab dem
  3. Lebensjahr. verschlechterten sich die schulischen Leistungen des Angeklagten, die bis zu diesem Zeitpunkt durchschnittlich gut waren. Es ergaben sich auch häufig Auseinandersetzungen aufgrund des von dem Angeklagten empfundenen "Ausländerhasses". Häufig wehrte sich der Angeklagte und reagierte entsprechend aggressiv. Seine Motivation zur Beschulung ließ in der Folge nach, sodass er auch häufiger unentschuldigt der Schule fernblieb. Es kam zu Schulverweisen und letztlich auch zu einer Beendigung der schulischen Ausbildung des Angeklagten im Jahre 1999, als er die
  4. Klasse besuchte. Einen Schulabschluss besitzt der Angeklagte aufgrund dessen nicht. Aufgrund der Aggressivität des Angeklagten bestand seitens keiner schulischen Einrichtung die Bereitschaft, den Angeklagten aufzunehmen. Schließlich beendete der Angeklagte seine schulische Laufbahn, Randnummer 5 Ab dem 14./
  5. Lebensjahr. kam es zu einer Delinquenz des Angeklagten, die zunächst ohne juristische Sanktionen blieb. In diese Zeit fiel auch der erste Konsum des Angeklagten von Cannabis, den der Angeklagte zum Teil mit Diebstahlshandlungen finanzierte. In jener Zeit übte er keine offizielle Tätigkeit aus, nahm jedoch gelegentlich "Schwarzarbeit", unter anderem Tätigkeiten als Bauhelfer, vor. Randnummer 6 Nach mehreren kurzzeitigen Partnerschaften lernte der Angeklagte im Jahre 2007 oder 2008 seine 35 Jahre alte gegenwärtige Lebenspartnerin, N. H. M., eine gelernte Friseurin, kennen. Im Jahre 2008 heiratete der Angeklagte sie nach islamischem Recht, ohne dies nach deutschem Recht zu legalisieren. Aus der Partnerschaft resultierten insgesamt vier Kinder, die 2009 geborene Tochter J., die im J.e 2010 geborene Tochter L., der 2011 geborene Sohn M. sowie im Oktober 2019 seine Tochter A.. Die Partnerin des Angeklagten geht keiner beruflichen Tätigkeit nach. Randnummer 7 Im Jahre 2007/2008 meldete der Angeklagte ein Gewerbe zur Ausübung eines Kraftfahrzeughandels an, wobei der Angeklagte auch ein Darlehen bei Familienangehörigen aufnahm, um die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Da der Angeklagte jedoch in diesem Gewerbe über keinerlei Erfahrungen verfügte und überdies nach eigenen Angaben gegenüber dem sachverständigen Psychiater Dr. P. auch erhebliche finanzielle Mittel für Veranstaltungen und Besuche von Spielotheken aufwendete, stellte er letztlich im August 2013 das Gewerbe ein. Randnummer 8 Im Zeitraum von Februar 2011 bis November 2012 betrieb der Angeklagte zudem eine Pizzeria in M.. Tatsächlich sollte seine Schwester jedoch das Gewerbe ausüben. Im weiteren Verlauf ging der Angeklagte keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nach, war jedoch zeitweilig im Security-Bereich tätig. Randnummer 9 In den letzten Jahren konsumierte der Angeklagte Alkohol und täglich zwischen vier und sechs Gramm Cannabis sowie des Weiteren nahezu täglich bis zu zwei Gramm Kokain. Darüber hinaus nahm der Angeklagte Tilidin, ein Opioid, in unbekannter Menge zu sich. Bei feierlichen Anlässen trank der Angeklagte zudem Whisky-Cola-Gemisch. Unter dem Einfluss von Kokain entwickelte der Angeklagte Größenideen und erlebte sich selbst als aggressiv, obwohl er sich sonst – ohne den Einfluss von Betäubungsmitteln – als "nett und freundlich" empfindet. Randnummer 10 Gegenwärtig befindet sich der Angeklagte in Sorge um die eigene Gesundheit und empfindet Panikattacken sowie Herzrhythmusstörungen. Daraus resultiert gegenwärtig die Motivation des Angeklagten, suchtmittelfrei zu leben. Innerhalb der Justizvollzugsanstalt leidet der Angeklagte unter Schlafstörungen und Gelenkbeschwerden. Randnummer 11 Nach eigenen Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. P. besaß er keine Shisha - Bars, beispielsweise in M. oder H., sondern war lediglich mit den Besitzern jener Lokale befreundet bzw. befindet sich eine Bar in H. im Besitz seines Bruders. Jedoch war der Angeklagte darüber hinaus damit beschäftigt, Freunde und Bekannte an andere im Baustellenbereich tätige Unternehmen zu vermitteln. Hinsichtlich einer in Sch. angemieteten Wohnung gab der Angeklagte an, dass er diese aufgrund des "Hinauswurfs" durch seine Lebenspartnerin aus der Wohnung in M. angemietet habe. Bis zum
  6. Februar 2019 war der Angeklagte als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern anerkannt, sodass N. H. in M. monatlich vom Jobcenter der Landeshauptstadt M. zwischen 1.054,85 € und 1.144,85 € erhielt, wobei 507,67 € auf den Angeklagten entfielen. Das Jobcenter des S.kr. lehnte am
  7. Mai 2019 schließlich den Antrag des Angeklagten vom
  8. März 2019 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom
  9. März 2019 bis zum
  10. Februar 2020 ab, da der Angeklagte seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Klärung seiner Wohnverhältnisse und seines tatsächlichen Aufenthalts im S.kr. nicht nachgekommen war. Am
  11. Mai 2018 war zuvor durch das Amtsgericht M. die Zwangsvollstreckung über sein Vermögen angeordnet worden. Aufgrund dessen erstellte der zuständige Obergerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis der vollstreckbaren Vermögenswerte, und es erfolgte die Eintragung im Zentralen Schuldnerverzeichnis. Dabei hat der Angeklagte erklärt, absolut vermögenslos zu sein. Er besitzt in D. kein eigenes Konto, ist jedoch verfügungsberechtigt über das bei der Sparkasse M. eingerichtete Konto seiner Lebensgefährtin H. M.. Auch über Grundbesitz verfügen weder der Angeklagte noch seine Lebensgefährtin im Land S.-A.. Bei dem Angeklagten handelt es sich seit dem
  12. Juni 2017 um den Halter des PKW BMW 118, amtliches Kennzeichen: M.-EF.., dessen Wert sich auf ca. 3.500,00 € beläuft. Randnummer 12 Familiäre Verbindungen zum "M.-Clan" in Deutschland konnten nicht belegt werden. Randnummer 13 Die als Herzrhythmusstörungen empfundenen Beschwerden des Angeklagten sind als Panikstörung einzuschätzen. Zudem liegt bei dem Angeklagten eine Polytoxikomanie mit Abhängigkeit von Kokain, Cannabis, Opiaten, Tabak und mindestens missbräuchlichem Konsum von Alkohol im Sinne der ICD10: F19.2 vor. Zudem betreibt er ein kritisches "Spielen", ohne dass eine Spielsüchtigkeit belegt werden konnte. Randnummer 14 Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 15
  13. Am
  14. Dezember 1998 sah die Staatsanwaltschaft im Verfahren 353 Js 48828/98 nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung einer versuchten Nötigung ab. Randnummer 16
  15. Am
  16. April 1999 sah die Staatsanwaltschaft M. nach § 45 Abs. 2 JGG im Verfahren 353 Js 10883/99 von der Verfolgung einer Hehlerei ab. Randnummer 17
  17. Abermals nahm die Staatsanwaltschaft M. am
  18. April 1999 ein Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG hinsichtlich eines Diebstahls geringwertiger Sachen vor, Az.: 353 Js 12587/
  19. Randnummer 18
  20. Abermals erfolgte ein Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG am
  21. März 2000 durch die Staatsanwaltschaft M. im Verfahren 373 Js 7074/00 wegen einer Körperverletzung. Randnummer 19
  22. Schließlich stellte das Amtsgericht M. am
  23. Januar 2001 das Verfahren 1 Ds 353 Js 47889/99 – 155/00 wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung gegen Erteilung einer Geldauflage nach § 47 JGG ein. Randnummer 20
  24. Im Verfahren 373 Js 22299/01 sah die Staatsanwaltschaft M. am
  25. Juli 2001 von der Verfolgung einer Beleidigung nach § 45 Abs. 1 JGG ab. Randnummer 21
  26. Vom Amtsgericht M. erhielt der Angeklagte am
  27. Juni 2003 im Verfahren 1 Ds 373 Js 3369/03 – 38/03 wegen vorsätzlichen FA. ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 €. Randnummer 22
  28. Am
  29. Mai 2004 verhängte das Amtsgericht M. im Verfahren 1 Ds 373 Js 1000/04 – 86/04 wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Bedrohung eine 8-monatige Jugendstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Jugendstrafe wurde erlassen mit Wirkung vom
  30. Dezember 2006 und der Strafmakel beseitigt. Randnummer 23
  31. Am
  32. September 2005 erhielt der Angeklagte vom Amtsgericht M. im Verfahren 12 Ds 743 Js 15874/05 – 442/05 wegen fahrlässigen Zulassens des FA. ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 €. Randnummer 24
  33. Eine weitere Geldstrafe verhängte das Amtsgericht M. am
  34. Juli 2011 gegen den Angeklagten im Verfahren 12 Ds 759 Js 4096/11 – 243/11 wegen Beleidigung, nämlich 25 Tagessätze zu je 5,00 €. Randnummer 25
  35. Am
  36. April 2013 erhielt der Angeklagte wegen Beleidigung in drei Fällen abermals eine Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az.: 12 Cs 759 Js 3758/12 – 74/13). Randnummer 26
  37. Am
  38. Januar 2016 untersagte ihm die Polizeidirektion Waffen und Sprengstoff in M. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Munition, befristet bis zum
  39. Dezember
  40. Randnummer 27
  41. Wegen gefährlicher Körperverletzung im minderschweren Fall verhängte das Amtsgericht Sch. am
  42. Juli 2016 im Verfahren 6a Ds 130 Js 11576/15 – 60/15 eine sechsmonatige Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die zweijährige Bewährungszeit wurde verlängert bis zum
  43. Januar
  44. Eine Entscheidung nach § 56 g StGB ist bislang nicht erfolgt. Der Angeklagte hat hinsichtlich dieser Tat angegeben, er habe sie unter dem Einfluss von Kokain begangen und sich dabei wie "Superman" gefühlt. Randnummer 28 Diesem Urteil lagen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde: Randnummer 29 "Am 30.03.2015 gegen 09:30 Uhr kam es im Sitzungssaal 313 des Amtsgerichts Sch. zu einem verbalen Streit zwischen dem Angeklagten, der in der Öffentlichkeit saß, und dem Zeugen zur Hauptverhandlung geladenen Herrn H. C.. Als der Zeuge H. C. den Sitzungssaal betrat und den Angeklagten sah, sagte er u.a. zu diesem "Fick deine Mutter". Der Angeklagte reagierte darauf, indem er einen Stahlrohrschwingstuhl aus dem Sitzungssaal nahm und diesen nach dem Zeugen H. C. warf, um ihn zu verletzen. Dabei streifte der Stuhl die Tür des Hauptverhandlungssaales, was dem Angeklagten egal war, da er den Zeugen C. unbedingt verletzen wollte. Diesem gelang es jedoch durch eine Abwehrbewegung mit dem rechten Unterarm, den Aufprall des Stuhles auf seinen Körper abzumildern. Der Zeuge C. erlitt gleichwohl eine Schädelprellung sowie eine Prellung und Platzwunde am rechten Unterarm." Randnummer 30
  45. Am
  46. September 2016 erhielt der Angeklagte vom Amtsgericht M. im Verfahren 14 Cs 456 Js 13606/16 – 187/16 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €. Randnummer 31
  47. Am
  48. Februar 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht M. im Strafbefehlswege im Verfahren 14 Cs 380 Js 29403/16- 41/17 wegen Beleidigung abermals zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €. Randnummer 32
  49. Am
  50. Juni 2017 erhielt der Angeklagte vom Amtsgericht M. eine weitere Geldstrafe wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, nämlich 80 Tagessätze zu je 15,00 € (Az.: 14 Cs 763 Js 9881/17 – 203/17). Randnummer 33 Im hiesigen Verfahren wurde der Angeklagte am
  51. Juni 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts M. vom
  52. Juni 2019 (Az.: 60 BER 164/19) seitdem in Untersuchungshaft, zunächst in der JVA H. (S.), seit dem
  53. November 2019 in der Justizvollzugsanstalt B. (M.). Die Kammer hat den Haftbefehl des Amtsgerichts M. vom
  54. Juni 2019 mit Beschluss vom
  55. Oktober 2019 erweitert und neu gefasst (Az.: 25 Kls 35/19). II. Randnummer 34 Nachdem am
  56. September 2018 ein Informant namens "S." gegenüber dem Landeskriminalamt Angaben dahingehend gemacht hatte, dass der Angeklagte, den er als "A. M. aus M." bezeichnete und ihn zutreffend beschrieb, nämlich 35 bis 40 J.e alt, 1,75 m – 1,80 m groß und kräftig sowie mit kurzen rot-blonden Haaren, seit mindestens sechs Monaten mit Amphetamin und Marihuana im Kilobereich handele, richteten sich die polizeilichen Ermittlungen wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegen den Angeklagten. Randnummer 35 Der Angeklagte hatte am
  57. Februar 2018 über A. C. aus B. a. d. H. Gewerberäume zur Nutzung als Gaststätte in der Birkenallee in 39130 M. von B. Kl. - als Miteigentümerin des Objekts neben ihrem Ehemann D. Kl. - angemietet. Dabei trat C. lediglich als "Strohmann" für den Angeklagten auf, ohne dass C. jemals Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Objekt in der B.allee ausführte. Tatsächlich handelte es sich bei dem Angeklagten um den Betreiber des Gewerbeobjekts, das unter dem Namen "No Name" Bar firmierte. Randnummer 36 Am
  58. Oktober 2018 ergingen erste Beschlüsse des Amtsgerichts M. hinsichtlich der längerfristigen Observation des Angeklagten sowie der Überwachung des von ihm genutzten Telefonanschlusses seiner Lebensgefährtin H. M., und am
  59. November 2018 ist die Anordnung der akustischen Innenraumüberwachung hinsichtlich des von dem Angeklagten genutzten PKW BMW 118i, amtliches Kennzeichen: M.-EF …, erfolgt. Der gesondert Verfolgte P. St. wurde ebenfalls seit Juli 2019 observiert und bereits seit April 2019 seine Telekommunikation überwacht. Randnummer 37 Infolgedessen wurde bekannt, dass am
  60. Mai 2019 ein Treffen zwischen dem Angeklagten und St. erfolgen sollte, bei dem es mutmaßlich um Betäubungsmittelgeschäfte ging. Am
  61. Mai 2019 wurde St. dabei observiert, wie er einen Mietwagen Toyota "Yaris" gegen 19:06 Uhr zur von dem Angeklagten betriebenen "No Name" Bar in der B.allee .. in M. steuerte. Nachdem das von St. genutzte Fahrzeug zehn Minuten später das Gelände der Bar wieder verließ, erfolgte um 19:16 Uhr eine legendierte Fahrzeugkontrolle des Toyota "Yaris" mit dem amtlichen Kennzeichen H..-JT .. in der B.str. in M., ca. zwei Minuten von der "No Name" Bar entfernt. In deren Zuge wurde das Fahrzeug durchsucht und im Handschuhfach 245 Gramm Metamphetamin ("Crystal") in einer zugeschweißten Plastiktüte sowie in einer weiteren Zip-Tüte 74,09 Gramm Kokain aufgefunden. Das Methamphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt im Mittelwert von 66,1 % Metamphetaminbase, sodass das Betäubungsmittel eine Masse von 161 Gramm reiner Metamphetaminbase enthielt. Das Kokain besaß einen Wirkstoffgehalt im Mittelwert von 88,8 % Kokain-Hydrochlorid, was bei einer Gesamtmasse von 74,5 Gramm eine Masse von 66,1 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid ergab. Diese Betäubungsmittel wurden St. in der "No Name" Bar von dem Angestellten des Angeklagten A. R. R. auf Weisung des Angeklagten übergeben. Dabei war R. von dem Angeklagten gesagt worden, dass er lediglich die Betäubungsmittel an St. übergeben solle. Die Bezahlung sollte zu einem späteren Zeitpunkt zwischen dem Angeklagten und St. abgewickelt werden. St. wurde aufgrund der großen Menge an Betäubungsmitteln und des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge noch am
  62. Mai 2019 festgenommen und gelangte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts M. vom
  63. Mai 2019 in Untersuchungshaft. Letztlich wurde St. durch das Amtsgericht M. am
  64. November 2019, rechtskräftig seit dem
  65. November 2019, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei J.en und sechs Monaten verurteilt (Az.: 17 Ls 253 Js 13081/19 – 503/19). Randnummer 38 Der Angeklagte wurde von der Festnahme St. am
  66. Mai 2019 telefonisch durch die Freundin des St. in Kenntnis gesetzt. Der Angeklagte war aufgrund dessen sehr beunruhigt, da er befürchtete, St. könne, um Haftverschonung zu erhalten oder eine Strafmilderung, ihn – den Angeklagten – belastende Angaben, insbesondere zu den in der "No Name" Bar getätigten Betäubungsmittelgeschäften, machen. Deswegen suchte der Angeklagte nach einer Möglichkeit, die Betäubungsmittel für den in der "No Name" Bar betriebenen Betäubungsmittelhandel anderenorts zu verstecken, falls es zu einer Durchsuchungsmaßnahme innerhalb der Räumlichkeiten der "No Name" Bar kommen würde. Dementsprechend unterhielt sich der Angeklagte in seinem PKW BMW 180i, amtliches Kennzeichen: M.-.. …, am
  67. Mai 2019, zwei Tage nach der Festnahme des St. zusammen mit R. und dem gesondert Verfolgten Ch. darüber, wo der Angeklagte die in der "No Name" Bar verwahrten Betäubungsmittel und Waffen zukünftig lagern könne. Randnummer 39 Im Rahmen dieses Gesprächs bot schließlich Cheraghi eigeninitiativ dem Angeklagten die Nutzung seiner – Ch. – Wohnung in der Dr.-G..-St. in der n. Etage als Lagermöglichkeit an. Dieses Gespräch führten R., Ch. und der Angeklagte gegen 1:30 Uhr in der Nacht am
  68. Mai
  69. Im Rahmen dieses Gesprächs bot Ch. dem Angeklagten auch an, diesem seinen Schlüssel zu seiner Wohnung in der n. Etage zu übergeben, während er – Ch. – die Wohnung seiner Freundin im selben Haus nutzen werde. Im Zuge dieses Gesprächs versicherte R. dem Angeklagten, er – R. – werde am nächsten Tag "alles" in Eimer packen, womit R. die in der "No Name" Bar aufbewahrten Betäubungsmittel und Waffen meinte. Der Angeklagte nahm das Angebot des Ch. auch vor dem Hintergrund an, dass Ch. polizeilich bislang nicht in Erscheinung getreten war und er es als unwahrscheinlich empfand, dass Ch. nach der Umverlagerung der Betäubungsmittel und Waffen aus der "No Name" Bar in das Zentrum der polizeilichen Ermittlungstätigkeit gelangen würde. Dementsprechend trafen sich am selben Tage – dem
  70. Mai 2019 – Ch. und der Angeklagte, wobei der Angeklagte Ch. mit seinem PKW BMW 118i, amtliches Kennzeichen: M..-.. …, von dessen Fitnessstudio "McFit" in der M.str. in M. mit zur "No Name" Bar nahm, wo sie R. bereits erwartete. R. hatte seinerseits bereits die in der "No Name" Bar u.a. in einem Hohlraum im Tresenbereich hinter einer "Becks"-Werbetafel über dem Kühlschrank versteckten Betäubungsmittel, die letztlich allesamt in der Wohnung des Ch. in der Dr.-G.-Str. sichergestellt wurden, in einen Eimer gelegt. Der Angeklagte selbst kümmerte sich sodann darum, die in der Bar gelagerten Waffen, die u.a. in der Deckenverkleidung versteckt waren, herauszunehmen und in eine Tasche zu legen. Ferner entnahm er zwei quadratische Eimer mit Amphetamin, die versteckt auf einer Kühlstrecke im Anbau der Bar, hinter Stühlen und Shishas lagerten, und machte diese ebenfalls bereit für den Transport. Auch Ch. war innerhalb der Räumlichkeiten der "No Name" Bar daran beteiligt, die von dem Angeklagten aus den jeweiligen Verstecken hervorgeholten Waffen in das Transportbehältnis zu verbringen, da er diese entgegennahm und an R. weiterreichte. Sodann transportierten der Angeklagte, Ch. und R. sowohl Waffen als auch Betäubungsmittel in den PKW BMW 118i, amtliches Kennzeichen: M.- .. …, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, ob die Transportbehältnisse im Kofferraum und/oder im Fahrgastbereich des PKWs befördert wurden. R. blieb sodann in der "No Name" Bar, während der Angeklagte mit seinem PKW BMW und Ch. als Beifahrer gegen 17:54 Uhr zur Dr.-G.-Str. fuhren. Im PKW des Angeklagten BMW 118i, amtliches Kennzeichen: M.-.. …, bewahrte er zum Zeitpunkt seiner Festnahme am
  71. Juni 2019 in der Ablage der Fahrertür ein sogenanntes "Fischmesser", in der Mittelkonsole ein Taschenmesser mit feststellbarer Klinge sowie im Kofferraum eine Machete mit Holster mit einer Gesamtlänge von 610 mm sowie einer Klinge von 447 mm auf. Die Klinge war einseitig angeschliffen. Ob sich diese Gegenstände auch zum Zeitpunkt des Transports der Betäubungsmittel und Waffen im PKW des Angeklagten zur Wohnung des Ch. befanden, konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 40 An der Dr. G.-Str. angekommen, luden der Angeklagte und Ch. die zuvor in der "No Name" Bar aufbewahrten Betäubungsmittel und Waffen aus dem Fahrzeug und beförderten diese in die zuvor von Ch. genutzte Wohnung mit der Nr.
  72. Ch. überließ dem Angeklagten einen Chip zur Bedienung des Fahrstuhls im Gebäude. Ebenso übergab er ihm den Haus- und Wohnungsschlüssel. Randnummer 41 Nunmehr verbrachte der Angeklagte in den Kühlschrank der Ein-Zimmer-Wohnung zwei weiße Plastikeimer ohne Aufschrift, in denen sich jeweils sechs Folienbeutel mit jeweils ca. 800 Gramm Amphetamin, insgesamt 12,87 Kilogramm, befanden. Das Betäubungsmittel wies einen Wirkstoffgehalt an Amphetaminbase zwischen 8,37 und 10,8 % auf. Daraus ergab sich bei einer Gesamtmasse von 12,87 Kilogramm eine Masse von 958 g Amphetaminbase. Dem Angeklagten war insoweit bewusst, dass damit die nicht geringe Menge an Amphetaminbase weitaus überschritten war. In einem Schrank neben dem Kühlschrank bewahrte er 42,88 Gramm Marihuana auf. Insoweit wurde die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft M. gemäß § 154a StPO beschränkt. In unmittelbarer räumlicher Nähe zu den in der Küche der Ein-Zimmer-Wohnung befindlichen Betäubungsmitteln legte der Angeklagte in einem auf ca. 2,20 Meter Höhe angebrachten Einbauschrank über einer Nische im Flur der Wohnung einen Kunststoffbeutel sowie zwei Stofftaschen ab, die er durch einfache Zuhilfenahme eines Stuhles erreichen konnte. In dem Kunststoffbeutel befanden sich eine Langwaffe mit Schulterstütze des Systems "Kalaschnikow", Modell AK 47, mit der der Umgang, wie der Angeklagte wusste, verboten ist. Ferner hatte der Angeklagte in die Kunststofftüte zwei Magazine für das Gewehr der Marke "Kalaschnikow" gelegt, wobei ein Magazin mit 29 Patronen im Kaliber 7,62 x 39 bestückt war. Ferner befanden sich in einer offenen transparenten Plastiktüte zusammen mit der Langwaffe der Marke "Kalaschnikow" 74 weitere Patronen im Kaliber 7,62 x 39 mm, die ebenfalls zum Verschießen aus der Langwaffe der Marke "Kalaschnikow" bestimmt war. In einer blauen Stofftasche hatte der Angeklagte einen Revolver "Rossi", Modell 971, Kaliber .357, die vollumfänglich funktionstüchtig war, sowie eine Selbstladepistole der Marke "Mauser", Modell 90DA, die jedoch nicht funktionsfähig war, abgelegt. Beide Waffen waren jeweils in Stofflappen eingeschlagen. In einer Seitentasche der Stofftasche befand sich eine Plastiktüte, in der der Angeklagte einen Einstecklauf für den Revolver der Marke "Rossi" mit sechs Adapter-Ladehülsen und fünf Schlagadaptern ZF-RF sowie neun für das Verschießen aus dem Revolver "Rossi" geeignete Patronen im Kaliber .22lfB aufbewahrte. In einer Dose lagerte er in unmittelbarer Nähe der Stofftasche 32 Patronen Revolvermunition im Kaliber .357 Magnum, die aus dem Revolver "Rossi" verschossen werden kann. In der Plastiktüte neben der Stofftasche befand sich nicht nur die Langwaffe mit Schulterstütze des Modells "Kalaschnikow", sondern auch ein Softair-Gewehrgranatgerät, das dazu bestimmt und geeignet ist, Softair – Granaten aufzunehmen und auszulösen. Dieses Gerät machte einen authentischen Eindruck. Das Patronenlager dieser Waffe war leer. In der Selbstladepistole "Mauser" Modell DA, befand sich ein eingeführtes Magazin mit 14 Patronen und 31 weiteren passenden Patronen im Kaliber 9 mm Luger. Randnummer 42 Ferner bewahrte der Angeklagte in dem Einbauschrank 128 Patronen im Kaliber 7,65 mm Browning auf, die zum Verschießen aus Selbstladepistolen oder Maschinen-Pistolen im Kaliber 7,65 mm Browning geeignet sind. Der Angeklagte wusste, dass er nicht über die erforderliche waffenrechtliche Genehmigung für den Umgang mit den genannten Waffen verfügte und ihm zudem im J.e 2016 durch die Waffenbehörde der Erwerb und der Besitz von Waffen bis zum 45 LebensJ. verboten worden war. Dem Angeklagten war zudem bewusst, dass er die Waffen im Falle der Notwendigkeit der Verteidigung der in der Wohnung des Ch. gelagerten Betäubungsmittel dazu nutzen konnte. Randnummer 43 Soweit darüber hinaus in einem der Einbauschränke auch Testosteron und andere Dopingmittel aufbewahrt wurden, wurde die Strafverfolgung ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO beschränkt. Randnummer 44 Im weiteren Verlauf tätigte der Angeklagte aus der Wohnung des Ch. heraus seine Betäubungsmittelgeschäfte, begab sich teilweise mit potentiellen Abnehmern auch in die Wohnung bzw. transportierte zum Verkauf der Betäubungsmittel auch aus der Wohnung heraus. Randnummer 45 Nachdem das Amtsgericht M. bereits am
  73. Januar 2019 die Durchsuchung der Wohnung der Lebensgefährtin des Angeklagten H. M. am F. in M., seines PKW, amtliches Kennzeichen: M.-.. … und eines weiteren Fahrzeuges sowie seiner Person, seiner weiteren Wohnung in Sch. und auch der von ihm geführten "No Name" Bar angeordnet hatte, erfolgte schließlich gegen 20:17 Uhr am
  74. Juni 2019 der Zugriff auf den Angeklagten, als dieser gerade die Wohnung des Ch. verließ. Dabei wurde im Gürtel der Hose des Angeklagten ein Gürtelmesser mit einer Gesamtlänge von 185 mm, das eine Klingenlänge von 89 mm bei 19 mm Breite und 3 mm Dicke aufwies, festgestellt. Es war einseitig angeschliffen. Ferner bewahrte der Angeklagte in seiner Hosentasche ein Klappmesser mit einseitig angeschliffener arretierbarer Klinge auf, das aufgeklappt eine Gesamtlänge von 193 mm und eine Klingenlänge von 81 mm aufwies, was der Angeklagte dazu nutzen wollte, sich im Verteidigungsfall im Besitz der von ihm vertriebenen Betäubungsmittel zu halten. In einem Jutebeutel bewahrte der Angeklagte in einer verschweißten Vakuumtüte 197 Gramm netto Kokain auf, das im Mittelwert 88,2 % Kokain-Hydrochlorid enthielt, was eine Masse von 161 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid ergab. Diese Betäubungsmittel, von denen der Angeklagte wusste, dass sie die Grenze zur nicht geringen Menge an Kokain-Hydrochlorid überschritten, wollte der Angeklagte ebenso wie das im Münzfach seiner linken Hosentasche aufbewahrte sogenannte "Bubble" mit einer Masse von 0,68 Gramm netto zum Eigenkonsum verwenden. Diese Betäubungsmittel hatte er dem Depot in der Wohnung des Ch. entnommen. Ferner führte der Angeklagte 11.760,- € Bargeld in 50,00 € -, 100,00 € - und 500,00 € - Scheinen in seiner Kleidung bei sich, das aus inkriminierten Handlungen stammte. Randnummer 46 Neben dem Zugriff auf die Person des Angeklagten erfolgte am
  75. Juni 2019 auch die Durchsuchung der zusammen mit N. H. M. und den gemeinsamen Kindern genutzten Wohnung A. F.,
  76. Obergeschoss, sowie der "No Name" Bar in der B.allee in M.. In der Wohnung bewahrte der Angeklagte eine Schreckschusspistole mit leerem Magazin auf sowie im Schlafzimmer der Wohnung im Bettkasten in vier transparenten Kunststoffbeuteln unter einem Brautkleid 33.300,00 € Bargeld, das ebenfalls aus inkriminierten Handlungen des Angeklagten stammte. Im selben Bettkasten bewahrte der Angeklagte zusammen mit seiner Lebensgefährtin zwischen den Textilien diversen Goldschmuck auf, bei dem die Kammer nicht ausschließen konnte, dass es sich insoweit um Brautgeschenke handelte. Im Kleiderschrank in einem Kinderzimmer befanden sich zwischen Kleidungen zwei Geldbörsen mit Bargeld, wobei sich in einer Geldbörse 670,00 € und in der anderen 965,00 € Bargeld befanden. Insoweit ist die Kammer davon ausgegangen, dass es sich um erspartes Geld der Töchter des Angeklagten handelte. Randnummer 47 Im Zuge der Durchsuchung der "No Name" Bar ebenfalls am
  77. Juni 2019 wurden 62,4 Gramm Metamphetamin, das im Mittelwert einen Wirkstoffgehalt von 64,9 % Metamphetaminbase enthielt, woraus sich auf die Gesamtmasse von 62,4 Gramm eine Masse von 40,4 Gramm reiner Metamphetaminbase ergab, sichergestellt. Dieses hatte der Angeklagte entweder nach dem
  78. Mai 2019 griffbereit in einer Vakuumtüte in einer schwarzen Mülltüte unter dem Tresen der Bar abgelegt oder es war bei der "Säuberungsmaßnahme" am
  79. Mai 2019 von dem Angeklagten sowie Ch. und R. übersehen worden. Hinsichtlich dieses Betäubungsmittels war dem Angeklagten bewusst, dass es sich insoweit auch um eine Menge an Betäubungsmitteln handelte, die die nicht geringe Menge an Metamphetaminbase überschritt. In unmittelbarer Nähe standen dort des Weiteren ein Baseballschläger aus Holz, eine Machete mit einer Gesamtlänge von 552 mm und einer Klingenlänge von 405 mm sowie des Weiteren ein Messer mit Holster, das 352 mm lang war sowie über eine Klingenlänge von 218 mm verfügte. Auch insoweit dienten diese Gegenstände dazu, im Falle der Notwendigkeit der Verteidigung der Betäubungsmittel sich im Besitz dieser zu halten. Randnummer 48 Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zu keinem Zeitpunkt erheblich vermindert oder gar aufgehoben. Randnummer 49 Ch. wurde durch das Schöffengericht des Amtsgerichts M. am
  80. November 2019 (Az.: 12 Ls 275 Js 18508/19 – 422/19) wegen "Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringer Menge von Betäubungsmitteln mit gleichzeitigem Besitz von einsetzbaren Schusswaffen" zu einer Freiheitsstrafe von einem J. und 11 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Urteil ist seit dem
  81. November 2019 rechtskräftig. Randnummer 50 R. wurde durch das nicht rechtskräftige Urteil des Jugendschöffengerichts M. vom
  82. November 2019 (Az.: 22 Ls 253 Js 18714/19 – 166/19) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie Beihilfe zum unerlaubten Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen von zur Verletzung von Personen geeigneten Schusswaffen zu einer zu vollstreckenden Jugendstrafe von einem J. und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat er rechtzeitig Berufung eingelegt. Randnummer 51 Soweit dem Angeklagten mit Anklage vom
  83. September 2019 zudem vorgeworfen wurde, Pck J. am
  84. Mai 2019 zugesagt zu haben, ihm über R. 25 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 20,5 Gramm Kokain-Hydrochlorid zukommen zu lassen, worauf R. am selben Tage auftragsgemäß das Betäubungsmittel an Jungnickel in der "No Name" Bar ausgehändigt habe, ist die Strafverfolgung gem. § 154 a StPO in der Hauptverhandlung beschränkt worden. III. Randnummer 52
  85. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen – hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums - auf seinen insoweit glaubhaften eigenen Angaben sowie im Übrigen auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, H.kinikum D. Ch. E., B., der den Angeklagten forensisch-psychiatrisch exploriert und dem gegenüber der Angeklagte auch Angaben zu seiner biographischen Entwicklung und zu seinem Betäubungsmittelkonsum gemacht hat. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Randnummer 53 Hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastungen folgen die Feststellungen aus der verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom
  86. Mai 2020 sowie aus dem teilweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts Sch. vom
  87. Juli 2016 (Az.: 6a Ds 130 Js 11576/16 – 60/15). Randnummer 54 Soweit die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten betroffen sind, folgen diese aus den glaubhaften Angaben des mit den Finanzermittlungen betrauten Polizeibeamten KK H, der auch Angaben zu seinen Recherchen hinsichtlich der Wertermittlung des PKW BMW, amtliches Kennzeichen: M. – .. …, gemacht hat, sowie den entsprechenden Bescheiden des Jobcenters und dem Vermerk der Sachbearbeiterin vom
  88. Juli 2019 (SH Finanzermittlungen Jobcenter, Bl. 112) sowie dem auszugsweise verlesenen Schuldnerverzeichnis des Obergerichtsvollziehers H. vom
  89. Mai
  90. Randnummer 55 2.Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte keine Angaben zur Sache gemacht. Im Ermittlungsverfahren hat er sich lediglich insoweit am
  91. Juni 2019 gegenüber der als Zeugin einvernommenen Vernehmungsbeamtin KHK´in A. eingelassen, als er, wie die Zeugin A. glaubhaft bekundet hat, weder mit den Waffen noch mit den Betäubungsmitteln etwas zu tun habe. Auf Vorhalt des Kokainbesitzes und des Besitzes eines verschreibungspflichtigen Medikaments habe der Angeklagte angegeben, er sei von allem Möglichen "gesperrt", was solle er machen, was solle ein Mensch machen. Auf weitere Frage, wie er dazu komme, aus der Wohnung 0907 Betäubungsmittel herauszuholen, habe der Angeklagte ihr geantwortet, es gingen nicht nur ein oder zwei Leute in der Wohnung ein und aus. Er versuche auch nur, zu überleben. Er habe eine Nachricht bekommen und verdiene sich ab und zu Geld dazu. Die Angaben der Zeugin A. waren auch glaubhaft. Sie vermochte sich noch gut an die Vernehmungssituation zu erinnern und machte ihre Angaben detailliert und flüssig. Randnummer 56 Diese Angaben des Angeklagten waren auch verwertbar. Zwar hat der Angeklagte seine Unterschrift unter das Protokoll verweigert, jedoch hat die Zeugin A. den Angeklagten, wie sie glaubhaft angegeben hat, vor Beginn der Vernehmung über seine Rechte als Beschuldiger belehrt, und der Angeklagte habe, so die Zeugin A. glaubhaft, aus freien Stücken Angaben zur Sache gemacht. Nach Abschluss der Vernehmung sei sie das gesamte Protokoll mit ihm zusammen durchgegangen, und der Angeklagte habe es gelesen und schließlich ohne Angabe von Gründen die Unterschrift verweigert. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin A., die auch selbst das Vernehmungsprotokoll geführt hat, Fehlerhaftes notiert und wiedergegeben hat, sind nicht ersichtlich. Randnummer 57 Auch stand der Verwertbarkeit der Abgaben der Zeugin A. nicht entgegen, dass die Beschuldigtenvernehmung um 2:04 Uhr begonnen hat und der Angeklagte während des vorherigen Zugriffs durch die Spezialeinheiten "kollabiert" ist. Die Zeugin KHK`in A. hat insoweit ausgeführt, dass, als sie in Kontakt zu dem Angeklagten getreten sei, der Notarzt bereits wieder abgefahren sei. Sie habe den Angeklagten befragt, ob er sich in der Lage fühle, die Beschuldigtenvernehmung durchzuführen, was er bejaht habe. Sie habe keinen Zweifel an seiner Aussagetüchtigkeit gehabt. Randnummer 58 Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich der Informationen des Landeskriminalamts S.-A. auf einen etwaigen Betäubungsmittelhandel durch den Angeklagten über die als "S." bezeichnete Kontaktperson beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des als Zeugen vernommenen Kontaktbeamten KHK L.. Dieser hat ausgeführt, dass "S." an ihn herangetreten sei und ihm mitgeteilt habe, dass "A. M." in M. seit über sechs Monaten mit Amphetamin und Marihuana in nicht geringen Mengen handele, wozu er Shisha-Bars am H.pl. in M. nutze. Der Informant habe "A. M." auch so beschrieben, dass er - KHK L. -, der den Angeklagten persönlich kenne, ihn anhand der Beschreibung - 40 – 45 J.e alt, kräftig und rotes Haar – wiedererkannt habe. Auch habe der Informant den Angeklagten im Zuge einer ihm vorgelegen Wahllichtbildvorlage wiedererkannt. Zwar habe es schon vor dem
  92. September 2018, als das besagte Gespräch mit "S." stattgefunden habe, Gespräche mit dem Informanten "S." gegeben, in denen auch über andere Verfahren – und auch über den Angeklagten – gesprochen worden sei. Jedoch habe sich zu diesem Zeitpunkt der Tatverdacht gegen den Angeklagten noch nicht konkretisiert. Es habe lediglich vage Erkenntnisse dahingehend gegeben, dass der Angeklagte mit Betäubungsmitteln handeln solle. Er – KHK L. – habe den Informanten "S." jedoch nicht aufgefordert, ihm Informationen über den Angeklagten zu verschaffen. So habe "S." zwar finanzielle Vorteile aus der Verschaffung dieser Informationen gegenüber dem Landeskriminalamt gezogen, jedoch richte sich das jeweilige Entgelt für den Informanten nach besonderen Richtlinien. Im Übrigen hätten die Erkenntnisse, die ihm "S." mitgeteilt habe, stets der Wahrheit entsprochen. Die Erkenntnisse aufgrund der Aussage des Zeugen KHK L. sind auch verwertbar, weil kein Verstoß gegen das Konfrontationsprinzip vorliegt. Zwar bestand für die Prozessbeteiligten nicht die Möglichkeit, "S." direkt zu befragen, und es lagen auch keine Tonbandaufnahmen, die der Zeuge KHK L. gefertigt hat, vor, um sich ein persönliches Bild von "S." zu machen. Jedoch hat sich aufgrund der durch die Aussage des Zeugen KHK L. eingeführten Angaben des "S." lediglich ein konkreter Anfangsverdacht gegen den Angeklagten ergeben, aufgrund dessen das Amtsgericht im Oktober und November 2018 die Innenraumüberwachung bzw. die Observation des Angeklagten angeordnet hat. Anknüpfungstatsachen, die den Ermittlungsrichtern beim Amtsgericht M. zur Verfügung standen – konkrete Benennung eines Namens, eine zutreffende Beschreibung des Täters sowie den Ort des Betäubungsmittelhandelns –, reichten aus, um einen Anfangsverdacht hinsichtlich der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse zu erzeugen. Eine Täuschung der Ermittlungsrichter über die das Vorliegen eines Anfangsverdachts begründenden Umstände ist nicht ersichtlich. Randnummer 59 Die Feststellungen, dass es sich bei dem Angeklagten um den tatsächlichen Betreiber der "No Name" Bar in der B.allee in M. handelte, folgen aus den glaubhaften Bekundungen der Vermieterin und Miteigentümerin des Objekts, B. K., die glaubhaft bekundet hat, dass das Objekt an eine Person namens A. C. vermietet gewesen sei. Mit ihm habe sie auch den Gewerberaummietvertrag vom
  93. Februar 2018 abgeschlossen. Jenen Mietvertrag hat die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen (SH Finanzermittlungen III, Bl. 22 – 25 d.A.). Aus diesem ergibt sich ein Mietbeginn vom
  94. März 2018 zu einem Mietzins von 1.500,00 € monatlich. Zu einem ihr nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt sei sie, so die Zeugin K. glaubhaft, von C. angesprochen worden, dass er seinen Mietvertrag gerne an den Angeklagten "abgegeben" wolle. Der Angeklagte habe sich ihr daraufhin vorgestellt. Zur Kündigung des Mietverhältnisses mit C. sei es jedoch nicht gekommen. Fortan sei allerdings der Angeklagte der Ansprechpartner für sie für den Erhalt des Mietzinses gewesen. Sie habe monatlich 1.500,00 € in bar von dem Angeklagten erhalten, was sie sich auch jeweils von diesem habe quittieren lassen. Im März 2019 habe es schließlich Unstimmigkeiten wegen der Miete und des Objekts, das sich als sehr unsauber dargestellt habe, gegeben. Die Zahlung des Mietzinses sei unregelmäßig erfolgt. Auch sei das Objekt nur gelegentlich offen gewesen. Deswegen habe sie Kontakt zu C. aufgenommen und das Mietverhältnis mit ihm gekündigt. Davon habe sie den Angeklagten auch informiert. Der Angeklagte habe ihr dann mitgeteilt, dass er das Objekt verlasse, wenn er von ihr 25.000,00 € als Ablöse für das Inventar erhalte, die er – der Angeklagte – C. vorab gezahlt habe. Sie, die Zeugin K., habe den Mietzins stets selbst bei dem Angeklagten abgeholt. Insoweit hat die Kammer die Quittungen vom
  95. Februar 2019,
  96. Januar 2019,
  97. April 2019 und
  98. März 2019 in Augenschein genommen, die mit "Gaststätte B. Miete für 02/2019", "Gaststätte B. 1 Miete 01.01.2019", "No Name Miete April 2019" und "Miete 03/2019 Miete für B. "No Name" als Verwendungszweck beschrieben sind und jeweils eine Zahlung in Höhe von 1.500,00 € ausweisen, wobei die Unterschrift K. jeweils als Empfänger hervorgeht. Insoweit hat die Zeugin K. glaubhaft bekundet, dass es um ihre Unterschrift handele. Randnummer 60 Die Feststellungen hinsichtlich der angeordneten Observation des Angeklagten sowie der Überwachung des von ihm genutzten Telefonanschlusses sowie die akustische PKW-Innenraumüberwachung anordnenden Beschlüsse folgen aus der Verlesung jener Beschlüsse. Hinsichtlich der die Observation anordnenden Entscheidungen des Amtsgerichts M. handelt es sich um die Beschlüsse vom
  99. Oktober 2018 (SB Observation Bd. I, Bl. 6 d.A.), der geändert wurde mit Beschluss vom
  100. Oktober 2018 (SB Observation Bd. I, Bl. 11 d.A.), sowie den Verlängerungsbeschluss vom
  101. Januar 2019 (SB Observation Bd. I, Bl. 101 d.A.) sowie den Beschluss vom
  102. April 2019 (SB Observation Bd. II, Bl. 103 d.A.), die auszugsweise verlesen wurden. Insoweit hat die Kammer auch die jeweils als Ermittlungsrichter fungierenden Richter am Amtsgericht N. und Dr. H. als Zeugen vernommen, wobei der Zeuge Dr. H. lediglich den Beschluss vom
  103. Januar 2019 erlassen hat, da er, wie der Zeuge Dr. H. glaubhaft bekundete, insoweit als planmäßiger Vertreter der Ermittlungsrichterin N. gehandelt habe. Des Weiteren hat die Kammer hinsichtlich der akustischen PKW-Innenraumüberwachung (AKÜ) die Beschlüsse vom
  104. November 2018 (SB 100f, Bl. 12, 13 d.A.), den Verlängerungsbeschluss vom
  105. Februar 2019 (SB 100f, Bl. 26 d.A.), den Beschluss des Amtsgerichts M. vom
  106. Februar 2019 (SB 100f, Bl. 28 d.A.) sowie den Beschluss vom
  107. Mai 2019 (SB 100f, Bl. 59 d.A.), die sämtlich von der Ermittlungsrichterin N. gefasst wurden, verlesen. Ferner hat die Kammer ihre Feststellungen aufgrund der Durchsuchungsbeschlüsse vom
  108. Januar 2019 getroffen, wobei es sich um drei Beschlüsse handelte, die zum einen die Wohnung der Lebensgefährtin des Angeklagten, N. H. M., A. F. in M., den PKW BMW 118i, amtliches Kennzeichen: M.-.. …, und den Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen: B..-.. . sowie die Person des Angeklagten betrafen, andererseits die Zweitwohnung des Angeklagten in der Welsleber Straße in Sch. und die "No Name" Bar. Auch sind die Durchsuchungsbeschlüsse vom
  109. Januar 2019 des Richters am Amtsgericht Dr. H. nicht unrechtmäßig erfolgt, sodass sich daraus kein Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Erkenntnisse ergibt. Soweit der Angeklagte behauptet hat, der erkennende Amtsrichter habe nicht über entsprechende Aktenkenntnis zum Erlass der Beschlüsse verfügt, sodass ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliege, hat die Kammer dies durch Vernehmung des betroffenen Richters, Richter am Amtsgericht Dr. Hoppe, als Zeugen als widerlegt festgestellt. Der Zeuge Dr. H. hat sich noch an die damalige Situation, als er die eigentlich zuständige Ermittlungsrichterin N. vertreten habe, zu erinnern vermocht. Er hat glaubhaft ausgeführt, ihm hätten die Untersuchungsakten und der Vermerk des Polizeibeamten KK F. vom
  110. Januar 2019 vorgelegen. Der entsprechende Vermerk, Bd. I, Bl. 30, 31 d.A., wurde dem Zeugen Dr. H. vorgehalten. Insoweit hat der Zeuge Dr. H. glaubhaft bestätigt, es habe sich um jenen Vermerk gehandelt, auf den er seine Beschlüsse vom
  111. Januar 2019 hinsichtlich der Durchsuchungen auch gestützt habe. Ihm hätten auch die Akten insoweit vorgelegen, als sie Aktenbestandteile betroffen hätten, in der sich die zeitlich vorangegangenen Beschlüsse der Richterin am Amtsgericht N. befunden hätten. Der Zeuge Dr. H. hat des Weiteren glaubhaft bekundet, er halte es für sehr wahrscheinlich, dass er bei der Abfassung der die Durchsuchung anordnenden Beschlüsse die bereits vorliegenden die Telekommunikationsüberwachung anordnenden Beschlüsse seiner Kollegen genutzt habe. Im Übrigen habe er jedoch eine konkrete Erinnerung an den Vorgang. Soweit Bezugnahmen auf den Ab. Ch. Clan erfolgt seien und Begriffe wie "rockerähnlich" und "konspirativ" verwendet worden seien, stammten diese aus der Akte sowie dem Vermerk des KK F.. Er, so der Zeuge Dr. H. glaubhaft, habe die Angaben, die sich aus der ihm vorliegenden Ermittlungsakte ergeben hätten, soweit es ihm möglich gewesen sei, überprüft. Die Kammer hatte keine Zweifel daran, dass der Zeugen Dr. H. glaubhafte Angaben gemacht hat. Es begegnet keinen Bedenken, wenn der als Ermittlungsrichter tätige Richter am Amtsgericht die ihm im Rahmen der Ermittlungsakte zur Verfügung gestellten Erkenntnisse bewertet und Ermittlungsergebnisse übernimmt. Es ist nicht Aufgabe des Ermittlungsrichters, eigene Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob die ihm zugetragenen Ermittlungsergebnisse auch zutreffen. Insoweit begegneten die jeweiligen Beschlüsse des Amtsgerichts M. keinen Bedenken. Dies gilt auch hinsichtlich der Beschlüsse, die von der originären Ermittlungsrichterin, Richterin am Amtsgericht N., erlassen wurden. Auch sie, Richterin am Amtsgericht N., hat als Zeugin glaubhaft ausgeführt, dass ihr die Akten vollständig vorgelegen hätten, bevor sie die Observation, die Telekommunikationsüberwachung und die akustische PKW-Innenraumüberwachung anordnenden Beschlüsse gefasst habe. Welchen Umfang die Akten gehabt hätten, wisse sie jedoch nicht mehr. Des Weiteren hat die Richterin am Amtsgericht N. glaubhaft ausgeführt, dass die Ermittlungen mit der Telekommunikationsüberwachung nicht "weitergekommen" seien, sodass sie, der Anregung des Landeskriminalamts folgend, die akustische PKW-Innenraumüberwachung angeordnet habe. Im Rahmen der durch die Telekommunikationsüberwachung abgehörten Gespräch habe sich der Angeklagte lediglich mit Dritten verabredet, im Übrigen habe man sich jedoch konspirativ verhalten. Deshalb sei die Anordnung der akustischen PKW-Innenraumüberwachung aus ihrer Sicht von Nöten gewesen. Auch im Hinblick auf die Richterin am Amtsgericht N. hatte die Kammer keinen Zweifel, dass sich diese einen vollständigen Überblick über den hier vorliegenden Akteninhalt verschafft und auf dessen Grundlage die jeweiligen Maßnahmen getroffen hat. Daher resultiert daraus ebenfalls kein Verwertungsverbot hinsichtlich der die Telekommunikations-, die akustische PKW-Innenraumüberwachung und die die Observation anordnenden Beschlüsse. Randnummer 61 Auch ist eine bewusste Täuschung der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht M. durch die ihr vorgelegten Informationen durch die Beamten des Landeskriminalamts nicht erkennbar. Aufgrund der durch die Informationen des Informanten "S." erlangten Erkenntnisse bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, die jeweiligen ermittlungstaktischen Maßnahmen beim Amtsgericht M. zu beantragen. Ein Missbrauch oder eine Manipulation sind insoweit nicht erkennbar. Randnummer 62 Die Feststellungen hinsichtlich der Observations- und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gegenüber P. St. beruhen auf den verlesenen Beschlüssen des Amtsgerichts M. vom
  112. April 2019 (Aktenzeichen: 5 GS 153 Js 13081/19 – 730/19 (Sonderband St., Bl. 50, 51 d.A., Bl. 72, 73 d.A., Bl. 74, 75 d.A., Bl. 76, 77 d.A.) sowie dem Beschluss des Amtsgerichts M. vom
  113. Mai 2019 (Sonderband St., Bl. 95, 96 d.A.). Die insoweit ebenfalls als Zeugin vernommene Ermittlungsrichterin, Richterin am Amtsgericht N., hat ausgeführt, dass es sich bei dem Verfahren gegen P. St. um ein gesondertes Verfahren gehandelt habe, die dortigen Erkenntnisse jedoch aus dem hiesigen Verfahren resultiert hätten. Randnummer 63 Die Feststellungen hinsichtlich der im Zuge der Verkehrskontrolle des St. am
  114. Mai 2019 sichergestellten Betäubungsmitteln folgen aus dem verlesenen Behördengutachten des Landeskriminalamts S.-A. vom
  115. Mai
  116. Randnummer 64 Die Feststellungen hinsichtlich der legendierten Verkehrskontrolle vom
  117. Mai 2019 folgen aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin PK´in Sch., die bekundet hat, dass sie am
  118. Mai 2019 in den Abendstunden einen Funkspruch dahingehend bekommen habe, dass sie auf gewisse Fahrzeuge achten solle. Der Grund der Kontrolle des PKW "Toyota Yaris", amtliches Kennzeichen: H.-.. …., sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Fahrzeugführer sei nicht St. gewesen, dieser habe sich im Beifahrerbereich befunden. Sie sei sodann angewiesen worden, das Fahrzeug auf Beschädigungen zu durchsuchen. Das habe sie auch getan. In diesem Zuge habe man im Handschuhfach "Crystal Meth" und ein anderes pulverförmiges Betäubungsmittel – Kokain – gefunden. Im Zuge eines Gesprächs ihres Gruppenführers mit dem Mietwagenunternehmen habe sich herausgestellt, dass kein Mietvertrag vorhanden gewesen sei. Sie sei es gewesen, die nach dem Fahrzeugschein im Handschuhfach gesucht habe, nachdem die Rücksprache ihres Gruppenführers mit dem Mietwagenunternehmen ergeben habe, dass man das Fahrzeug nach Beschädigungen und nach dem Mietvertrag durchsuchen solle. Nach Angaben der Mietwagenfirma habe das Fahrzeug nicht weiterfahren sollen, da keiner der anwesenden Beteiligten berechtigt gewesen sei, es zu führen. Randnummer 65 Hinsichtlich der Absprachen zwischen dem Angeklagten und St. hat die Kammer die Zeugin KOK´in J. vernommen, die glaubhaft ausgeführt hat, dass am
  119. September 2019 telefonisch Terminsabsprachen zwischen dem Angeklagten und St. erfolgt seien. Die Zeugin J. hat insoweit ausgeführt, dass es sich bei J. G., die Anschlussinhaberin des Anschlusses mit der Nummer 0049………… gewesen sei, um die Lebensgefährtin des St. handele, wohingegen es sich bei dem Hauptnutzer um P. St. handele. Der Angerufene mit der Nummer 0049………. sei der Angeklagte, wobei es sich um den Anschluss seiner Lebensgefährtin N. H. M. handele. Des Weiteren folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugin J., dass der Angeklagte durch die Freundin des St., G., am Tag nach der Verhaftung des St. über diesen Umstand informiert wurden. Die Zeugin J. hat glaubhaft ausgeführt, dass es sich bei dem Anschlussinhaber mit der Telefonnummer 0049……… um N. H. M., der Lebensgefährtin des Angeklagten, handele, wobei der Angeklagte der Hauptnutzer des Anschlusses gewesen sei. Bei dem Angerufenen habe es sich um Johanna Gerlach gehandelt. Randnummer 66 Drüber hinaus hat die Kammer das Stammblatt zu den Gesprächen mit den Nummern 2691 und 2692 (Sonderband St., Bl. 109 d.A.) verlesen. Der Freitext dieses Gesprächs vom
  120. Mai 2019, 18:22:23 Uhr bis 18:33;35 Uhr lautet wie folgt: Randnummer 67 "A Ich weiß wer das war, der aus H.leben (hab ich von Kaiser) den sie hochgenommen haben Randnummer 68 B ah der Randnummer 69 A und Kalle wusste das angeblich (ggf der "P.") Randnummer 70 B ja der eine wohn noch bei Mami. Die Bastarde. Das sind die Jungs von A. aus H.r" Randnummer 71 Hinsichtlich der Funde im Fahrzeug des St. als Beifahrer des "Toyota Yaris", amtliches Kennzeichen: H.-.. ……, hat die Kammer den Zeugen KHM B.sch. vernommen, der dieses zusammen mit einem Kollegen durchsucht hat. Der Zeuge KHM B.sch. hat insoweit glaubhaft ausgeführt, dass er in das Verfahren gegen den Angeklagten nicht involviert gewesen sei. Er habe auch erst im Nachhinein erfahren, dass es sich um eine Maßnahme des Landeskriminalamts gehandelt habe. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung durch ihn habe er dies nicht gewusst. Insoweit hat die Kammer die auch von dem Zeugen KHM B.sch. gefertigten Fotos, die den Standort des "Toyota Yaris" sowie Innen- und Außenaufnahmen des Fahrzeuges zeigen, in Augenschein genommen (Sonderband St. Bl. 13 bis 28 d.A.). Die Lichtbilder 5 und 6 im Sonderband St. (Bl. 17 und 18 d.A.) zeigen die im Handschuhfach aufgefundenen zwei Tüten mit weißer Substanz und kristalliner Substanz und die Bilder 8, 11 – 13 Schriftstücke, die auf eine Nutzung des Fahrzeugs durch St. hindeuten, wie amtliche an ihn adressierte Schriftstücke sowie eine an seine Freundin J. G. adressierte Rechnung. Ferner hat der Zeuge B.sch. angegeben, dass St., als er diesen als Beschuldigten habe vernehmen wollen, spontan geäußert habe, er habe die Betäubungsmittel gemeinsam mit Th. erworben, wobei das Kokain für ihn selbst gedacht gewesen sei. Darüber hinaus, so der Zeuge B.sch. glaubhaft, habe der damalige Beschuldigte St. ihm gegenüber spontan geäußert, dass er Angst habe, dass man ihn einen "Kopf kürzer" mache. Er habe St., so der Zeuge KHM B.sch. glaubhaft, schon vorher gekannt. Er habe ihm vor Durchführung der Beschuldigtenvernehmung den Tatvorwurf hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unterbreitet, worauf der Beschuldigte St. zunächst gesagt habe, er wollte sich anwaltlich vertreten lassen. Gleichwohl sei es sodann zu den genannten Spontanäußerungen gekommen. Randnummer 72 Die Angaben der Zeugen PK´in Sch. und KHM B.sch. waren auch verwertbar. Zwar lag bei der Kontrolle des Fahrzeuges des St. am
  121. Mai 2019 eine sogenannte legendierte Verkehrskontrolle vor, die jedoch aus ermittlungstaktischen Gründen in diesem Falle zulässig war, weil ansonsten ein Beweismittelverlust in dem hiesigen Verfahren gedroht hätte, da ein "Warneffekt" gegenüber dem Angeklagten erfolgt wäre, sofern die Kontrolle des St. nicht erfolgreich gewesen wäre. Dadurch wäre der Untersuchungserfolg im hiesigen Verfahren gefährdet gewesen. Auch waren die Erkenntnisse aus den sowohl durch PK´in Sch. als auch durch KHM B.sch. erfolgten Durchsuchungen des PKW – die Funde des Metamphetamins und des Kokains – verwertbar. Aufgrund der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung des St. lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass St. in der "No Name" Bar ein Betäubungsmittelgeschäft getätigt haben könnte, sodass die Voraussetzungen für die Durchsuchung des Fahrzeuges vorlagen. Soweit der gesondert Verfolgte St. gegenüber KHM B.sch. spontane Äußerungen getätigt hat, waren diese ebenfalls verwertbar, obwohl der Zeuge St. im Rahmen der Hauptverhandlung von seiner umfassenden Auskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. Es liegt insoweit kein Verwertungsverbot vor, da die Angaben des St. zum damaligen Zeitpunkt nicht im Zuge einer formellen Beschuldigtenvernehmung erfolgten, sondern spontan nach einem freien Entschluss des St., ohne dass ein Verstoß gegen § 136 StPO vorgelegen hätte. Randnummer 73 Dass der Angeklagte und St. miteinander bekannt waren, folgt auch aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK Sp., der glaubhaft ausgeführt hat, dass er im Rahmen von Observationsmaßnahmen am
  122. Dezember 2018 und
  123. Dezember 2018 als Einsatzführer, der auch selbst vor Ort gewesen sei, beobachtet habe, wie St. am
  124. Dezember 2018 das Lokal "No Name" über den Hintereingang zunächst verlassen und es sodann, kurze Zeit später, wieder betreten habe. Nachdem zwei weitere Personen, die mit einem Ford "Mustang" gefahren seien, das Lokal betreten hätten, habe St. mit einer der unbekannten Personen das Lokal "No Name" wieder verlassen und sei zu dem von ihm zuvor geführten PKW VW Golf gegangen. St. habe sodann die Fahrertür geöffnet und einen Gegenstand aus dem Fahrzeug genommen, den er, der Zeuge KHK Sp., nicht mehr genauer beschreiben könne. Sodann habe St. in seinem PKW den Ort verlassen. Die unbekannte männliche Person habe den von St. übergebenen Gegenstand eingesteckt und das Lokal "No Name" über den Hintereingang betreten. Sodann sei die Observation abgebrochen worden, weil St. auf den Observanten gezeigt habe, sodass die Gefahr bestanden habe, dass die Observanten erkannt worden seien. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen KHK Sp., da er sich auch an Details noch gut zu erinnern vermochte. Die Angaben des Zeugen KHK Sp. waren auch verwertbar. Die Kammer war nicht gehalten, die anderen Observationsbeamten als Zeugen zu vernehmen, da der Zeuge KHK Sp. keinen Zweifel daran gelassen hat, dass er sämtliche in Rede stehenden Vorgänge selbst vor Ort beobachtet hat. Randnummer 74 Die Feststellungen hinsichtlich der Umstände um die Festnahme des St. am
  125. Mai 2019 beruhen auch auf der Aussage des Zeugen KOK R, der glaubhaft ausgeführt hat, dass er beobachtet habe, wie St. mit einem "Toyota Yaris" zu der "No Name" Bar gefahren sei. Er habe St. bereits mehrmals zuvor gesehen, da er über ein halbes J. lang – auch von ihm – observiert worden sei. Bereits im November 2018 sei er bei der Observation des St. anwesend gewesen, sodass er ihn am
  126. Mai 2019 unproblematisch als Beifahrer des "Toyota Yaris" identifiziert habe. Nachdem der "Toyota Yaris" mit St. als Beifahrer wieder von der "No Name" Bar abgefahren sei, sei das Fahrzeug durch eine Polizeistreife im Bereich B.str. angehalten und kontrolliert worden. Sodann sei die Observationsmaßnahme beendet worden. Randnummer 75 Zudem hat die Kammer die Lichtbilder in der Beiakte 253 Js 13081/19 gegen P. St., SB Observation, Bl. 17 – 20 d.A., zusammen mit dem Zeugen KHK R. in Augenschein genommen, aus denen sich ebenfalls ergibt, dass der "Toyota Yaris" am
  127. Mai 2019 das Gelände der Bar "No Name" befahren hat. Randnummer 76 Die Aussage des Zeugen KHK R. war auch verwertbar, da insoweit ein Verwertungsverbot nicht erkennbar ist. Randnummer 77 Die Feststellungen zu der Verurteilung des St. durch das Amtsgericht M. am
  128. November 2019 im Verfahren 17 Ls 253 Js 13081/19 – 503/19 folgen aus dem verlesenen Urteil. Das Amtsgericht hat Folgendes ausgeführt: Randnummer 78 " Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 16.05.2019 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts M. vom 17.05.2019 (Az. 5 Gs 995/19) bis zum 08.11.2019 in Untersuchungshaft in der JVA B.. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 08.11.2019 außer Vollzug gesetzt. II. Randnummer 79 Am
  129. Mai 2019 um 19.16 Uhr kam es zu einer Polizeikontrolle im Bereich der B.str. in M.. In diesem Zusammenhang wurde das von Angeklagten genutzte Mietfahrzeug Toyota Yaris, Kennzeichen: H.-.. …., angehalten und kontrolliert. In dem Fahrzeug befanden sich zu diesem Zeitpunkt der gesondert Verfolgte M. Th. und der Angeklagte. Im Handschuhfach des Fahrzeugs wurden in der Folge zwei Tüten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zwar Kokain und Methamphetamin aufgefunden, die der Angeklagte gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Randnummer 80 Die Betäubungsmittel wiesen folgende Massen und Wirkstoffmengen auf: 245 g Methamphetamin mit 161 g Methamphetamin-Base und 74,5 g Kokain mit 66,1 g reinem Cocain-HCl. Randnummer 81 […] III. Randnummer 82 Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen bzw. in Augenschein genommenen Aktenbestandteilen und Urkunden. IV. Randnummer 83 Danach hat sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, 29 a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG schuldig gemacht. V. Randnummer 84 Dem Urteil ist eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen. " Randnummer 85 Die Feststellungen zu der – nicht rechtskräftigen - Verurteilung des R. folgen aus dem auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts M. vom
  130. November 2019 (Az.: 22 Ls 253 Js 18714/19 – 166/19). Der Umstand, dass R. gegen das Urteil des Amtsgerichts M. vom
  131. November 2019 am
  132. November Berufung eingelegt hat, folgt aus dem verlesenen Schriftsatz seines Verteidigers vom
  133. November 2019 (Beiakte 253 Js 18714/19, Bd. II, Bl. 235 d.A.). Randnummer 86 Die Feststellungen hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung des Ch. durch das Amtsgericht M. am
  134. November 2019 (Az.: 12 Ls 275 Js 18508/19 – 422/19) folgen aus dessen auszugsweiser Verlesung. Dem zugrunde lag eine Verständigung nach § 257c StPO. Die dortigen Feststellungen lauten wie folgt: Randnummer 87 " Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 88 II. Der Angeklagte hielt sich sehr oft vor dem Tattag am 21.06.2019 in der Bar "No Name" in M. auf. Dort lernte er den gesondert Verfolgten A. M. kennen. Dieser beschaffte dem Angeklagten Testosteron. Dem Angeklagten war bekannt, dass der gesondert Verfolgte M. in dieser Bar mit Drogen handelt. Für den Angeklagten war es bekannt, dass der gesondert Verfolgte M. die Bar nutzt, um seine Betäubungsmittelgeschäfte abzuwickeln. Dort lagerten Betäubungsmittel und auch einsatzbereite Schusswaffen. Randnummer 89 Am 16.05.2019 wurde der gesondert Verfolgte P. St., den auch der Angeklagte kannte, festgenommen. Randnummer 90 A 17.05.2019 bestellte der gesondert Verfolgte M. den Angeklagten in die Bar. Der gesondert Verfolgte M. wollte aufgrund der Festnahme des gesondert Verfolgten St. seine Betäubungsmittel und seine Waffen aus der Bar in die Wohnung des Angeklagten in der Dr.-G.-Str. in M. verbringen. Randnummer 91 Der Angeklagte hatte vor dem gesondert Verfolgten M. Angst und stellte deshalb seine Wohnung zur Verfügung. Randnummer 92 Am 18.05.2019 trafen sich der gesondert Verfolgte M., der gesondert Verfolgte R., ein paar Frauen und der Angeklagte in der Bar. Der Angeklagte sah, dass Betäubungsmittel in weißen Plastikeimern verpackt waren. Des Weiteren lagen zum Abtransport mehrere Waffen bereit. Alle verpackten die Gegenstände im Fahrzeug. Dabei wurden die Plastikeimer im Kofferraum versteckt, die Waffen im Fahrgastraum hinten. Sie wurden mit Getränkekisten bedeckt. Randnummer 93 Der Angeklagte fuhr mit dem gesondert Verfolgten M. zu seiner Wohnung in der Dr.-G.-Str. und brachte die Betäubungsmittel und die Waffen in seine Wohnung in der
  135. Etage. Er selbst hielt sich nicht mehr in der Wohnung auf, sondern in der Wohnung im selben Haus seiner Lebensgefährtin. Nur zum Herausholen seiner Sportbekleidung betrat er die Wohnung. Randnummer 94 Am 21.06.2019 fand eine richterlich angeordnete polizeiliche Durchsuchung der Wohnung 0907 in der Dr.-G.-Str. statt. Dort wurden 921 g Amphetamin mit einer Wirkstoffmasse von 958 g reiner Amphetamin-Base und 10,4 g Kokain sowie 3 erlaubnispflichtige halb- und vollautomatische Schusswaffen, die einsatzbereit waren, und die dazu passende Munition gefunden. Randnummer 95 Eine direkte Entlohnung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhielt der Angeklagte nicht. Der gesondert Verfolgte M. war aber bereit, weiterhin Dopingmittel für den Angeklagten zu beschaffen. Randnummer 96 III. Der Angeklagte war vollumfänglich geständig. Er hat angegeben, dass alle in der Szene vor dem gesondert Verfolgten M. Angst hätten. Er habe vor dieser Sache mit dem gesondert Verfolgten M. nichts zu tun gehabt, lediglich die Beschaffung von Dopingmitteln, die er stets bezahlt habe. Er sei deshalb von dem gesondert Verfolgten M. angesprochen worden, weil er in Deutschland noch nicht "aufgefallen" sei. M. habe ihn nach der Wohnung gefragt. Bei dem Verpacken in das Auto hätte der M. Handschuhe getragen, auch bei dem Herausholen und Verbringen in die Wohnung. Danach habe der M. die Waffen nochmals abgeputzt. Ob die Waffen geladen gewesen seien, habe der Angeklagte nicht überprüft. Für die Wohnung habe der M. eine Codekarte (Schlüsselersatz) erhalten. Randnummer 97 [ ] Randnummer 98 V. Es ist auf die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßnahmen erkannt worden. Dem Urteil ist eine Verständigung (§ 257c Strafprozessordnung) vorausgegangen." Randnummer 99 Die Feststellungen hinsichtlich der Beunruhigung des Angeklagten über die Festnahme des P. St. am
  136. Mai 2019 und den anschließenden Transport der Waffen und Betäubungsmittel aus der "No Name" Bar in die Wohnung des Ch. in der Dr.-G.-Str. beruhen auf dem verlesenen Protokoll der Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten sowie auf den Angaben des als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten KHK F., der mit dessen Auswertung befasst war. Hinsichtlich dieses Gesprächs, das die Kammer auch akustisch in Augenschein genommen hat, mit den Nummern 23200 und 23201, Beginn:
  137. Mai 2019, 17:13:25 Uhr, Ende am
  138. Mai 2019, 17:15:09 Uhr lautet der Freitext wie folgt: Randnummer 100 "A fragt wo B ist. B ist in 5 Minuten B.str. (unverständlich). Randnummer 101 B ist fertig. A wollte die ganzen Flaschen und Kisten wegmachen. Randnummer 102 A will B vom Mc Fit abholen." Randnummer 103 Das entsprechende Wortprotokoll lautet wie folgt: Randnummer 104 "B: Salamaleikum. Randnummer 105 A: Aleikumsalam Apo, rubi. Randnummer 106 B: Apo hier ist, al ham da la. Randnummer 107 A: Was machen? Randnummer 108 B: Bruder, ich bin in 5 Minuten B.str. (unverständlich). Ich (unverständlich) mache fertig. Randnummer 109 A: Ah, bist du schon fertig? Randnummer 110 B: Ja fertig. Randnummer 111 A: Weil ich bin jetzt gerade, ich wollte die ganzen Flaschen und Kisten Bier wegmachen, weißt du? Randnummer 112 B: Okay Ich bin bereit. Randnummer 113 A: Ja. Randnummer 114 B: Wo ich bleibe zurück oder zu dir? Randnummer 115 A: Äh nee wart mal kurz, äh, wo äh, weil ich bin jetzt grad bei äh, bist du noch bei Mc Fit? Randnummer 116 B: Ja. Mc Fit M.str. nicht H.str.. Randnummer 117 A: Ja, bist du noch da? Randnummer 118 B: Ja ich bin noch da. Ich bin jetzt fertig. Randnummer 119 A: (unverständlich) ich bin in 3 Minuten, ich bin 2, 3 Minuten ich bin unten am Parkplatz. Randnummer 120 B: (unverständlich) ich komme Kaufland. Ich warte auf dich. Randnummer 121 A: Nee, nee, nee nicht Kaufland. Randnummer 122 B: Ah Mittag? Randnummer 123 A: Bei Parkplatz, äh Mittag, äh bei Dingshier. Randnummer 124 B: M.str.? Randnummer 125 A: Nee Ich meine, bist du noch im Fitness oder bist du schon draußen? Randnummer 126 B: Ja (unverständlich) ich bin jetzt fertig, ich komme unten, ich gehe nach Hause. Randnummer 127 A: Na komm nach unten, ich bin 1 Minute unten bei dir bei Mc Fit. Randnummer 128 B: Ja, Mc Fit M.str., nicht H.pl., ja, ich bin unten, ich rauch eine Zigarr, ich warte auf dich. Randnummer 129 A: 1 Minute ich bin da. Randnummer 130 B: Ja." Randnummer 131 Die Ergebnisse aus diesem Gespräch der Telekommunikationsüberwachung decken sich mit dem Ergebnis der akustischen Inaugescheinseinnahme des Gesprächs mit der Nr. 809, das aus der akustischen PKW-Innenraumüberwachung (AKÜ) stammt. Insoweit wurde am
  139. Mai 2019 von 01:28:34 Uhr bis 01:52:07 Uhr, mithin 23:33 Minuten, ein Gespräch aufgezeichnet, das der Angeklagte im Innenraum seines PKWs BMW 118i, amtliches Kennzeichen: M.-.. …, zusammen mit R. und Ch. führte. Ergänzend hat die Kammer insoweit die Zeugin KOK´in S. und den Zeugen KK F. vernommen. Die Zeugin S. hat glaubhaft ausgeführt, dass ein akustisches Überwachungsgerät in dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen: M. – .. …, verbaut worden sei. Sie habe sich dieses Gespräch vom
  140. Mai 2019 am Computer unter Zuhilfenahme von Kopfhörern angehört und das, was sie gehört habe, verschriftet. Sie habe in ihrem Wortprotokoll, das die Kammer in Augenschein genommen hat (SB 100f, Bl. 87 – 93 d.A.), mit "A" den Angeklagten, mit "B" Ch. und mit "C" R. bezeichnet. Anhand der Stimme der jeweiligen Personen habe sie die Erkennung vorgenommen. Auch habe sie vorher Gespräche, die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnet worden seien, ausgewertet, so dass ihr die Stimmen nicht fremd gewesen seien. Es habe zudem mehrere Gespräche gegeben, bei denen der Angeklagte mit seinem Vornamen "A." angesprochen worden sei. Auch sein Nachname sei mal genannt worden. Auch habe sie ein Gespräch angehört, bei dem sich der Angeklagte selbst als "Herr M." vorgestellt habe. Das Deutsch des Angeklagten sei besser gewesen als dasjenige des R. und des Ch.. Er habe eine andere Tonlage als diese beiden Personen aufgewiesen und spreche langsamer. R. habe sie an seiner markanten Stimme erkannt; so eine auffällige Stimme habe sie zuvor nicht gehört. Sie habe sie als kindlich und hoch empfunden. Auch sei er teilweise mit seinem Vornamen "A." angesprochen worden. Ch. habe gebrochen Deutsch gesprochen. Er habe oft das Wort "Apo" – Bruder – benutzt. Er habe eine sehr tiefe Stimme und spreche sehr schnell. Die Verifizierung der Stimmen habe allerdings nicht sie selbst vorgenommen, sondern der Sachbearbeiter. Insoweit seien auch Erkenntnisse aus der Observation eingeflossen. Randnummer 132 Ergänzend hat der Zeuge KK F. glaubhaft bekundet, dass er die Auswertung des Gesprächs mit der Nummer 809 durch KOK´in S. ergänzt habe, nachdem er sich die gesamte Kommunikation abermals unter Zuhilfenahme von Kopfhörern angehört habe. Zudem hat der Zeuge KK F. glaubhaft ausgeführt, dass es sich bei dem Anrufer mit der Telefonnummer 0049-…….. um den Anschluss der Nada H. M. handele, der jedoch von dem Angeklagten genutzt worden sei, sowie bei dem Angerufenen mit der Telefonnummer 0049-…….. um den Anschluss des Ch. . Des Weiteren hat der Zeuge KK F. glaubhaft dargelegt, dass der "A-Sprecher" der damalige Beschuldigte, mithin der Angeklagte, gewesen sei und die Sprecher mit den Buchstaben "B" und "C" jeweils immer unterschiedlich seien. Die Zuordnung der Teilnehmer ergebe sich aus der Gesamtheit der Telekommunikation und der jeweiligen Umstände, die ergänzt worden seien durch die parallel stattfindenden Observationen und ggfs. die aus polizeilichen Informationssystemen stammenden Telefonnummern. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen KK F.. Randnummer 133 Die Kammer hat das Gespräch mit der Nummer 809 akustisch in Augenschein genommen und selbst die Stimme des Sprechers "A" als diejenige des Angeklagten identifiziert, wie sie ihr aus der Hauptverhandlung bekannt ist. Ebenso war die Stimme des R. schon lediglich bei der Nennung seiner Personalien im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge auffällig hoch und heiser. Auch die Beschreibung der Stimme des Ch. stimmt mit der Einschätzung durch die Kammer überein. Daher hatte die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Zuordnung der Teilnehmer ("A" der Angeklagte, "B" Ch. und "C" R.) zutreffend vorgenommen wurde. Randnummer 134 Das Gespräch, das vom
  141. Mai 2019 datiert und von 1:28:34 Uhr bis 1:52:07 Uhr dauerte, lautet im Wortprotokoll wie folgt: Randnummer 135 "A: R, wo denn? Hast Du bei Dir Platz (unverständlich)? Randnummer 136 B: Platz? Ja, eine Wohnung, da lebe ich bei einer alte Frau. Meine Wohnung ist da. Randnummer 137 A: Ja, ja. Randnummer 138 B: Leer noch. Randnummer 139 A: Sehr gut. Randnummer 140 B: L. nicht da- L. weiß nicht, wo wohn ich. Randnummer 141 A: Ich brauch, ich muss morgen Nacht, A., Du musst morgen bisschen früher kommen. Ich weiß nicht, wie wir machen. Ich muss alles wegmachen, weißt Du. Randnummer 142 B: Wenn Du willst, ich geb Dir meinen Schlüssel. Randnummer 143 A: (unverständlich) Ich hab noch gestern geholt. Heute noch "Weed " und "Grün" und noch 300 Gramm Kokain ist auch noch hier. Ich hab versteckt. Randnummer 144 B: Alles leer machen. Randnummer 145 C: Das ist ja der Hammer. Randnummer 146 A: Ich muss alles leer machen. Randnummer 147 C: Da., P. beleidigt morgen (unverständlich) ruf Dich (unverständlich) an, okay? Randnummer 148 B: Ey, Apo, du weißt nicht, diese, diese Droge mit P., vertrau nicht. Randnummer 149 A: Ich kann nicht vertrauen, Scheiße. Randnummer 150 B: Weißt Du. P. auch jemand (unverständlich). Randnummer 151 A: Im Knast, ne, im Knast, wenn P.l hören, 10 J.e, ola, er weint, er redet über Kokain. Randnummer 152 B: Jaa. Randnummer 153 B: Er verkauft auch an M.. Randnummer 154 A: Nee, er verkauft alles. Randnummer 155 B: Besonders, diese Waffe. Randnummer 156 A: Diese Waffe, scheiße, das muss weg! Ich muss morgen gucken. Randnummer 157 B: Meine Wohnung ist leer, ich lebe bei einer alte Frau. 1 oder 2 (unverständlich). Randnummer 158 C: Alle Sachen bei ihm. Nicht schlimm D., Hauptsache weg! Randnummer 159 B: Ist meine Wohnung. Ich lebe allein. Randnummer 160 A: Morgen, morgen machen wir. Ich muss noch andere Auto holen, weißt Du, zack, weg, fertig. Randnummer 161 B: Nee, Mann, man weiß nicht, wo wohn ich. Randnummer 162 A: (unverständlich) Randnummer 163 B: P. hat meine (unverständlich) Kopf? Randnummer 164 A: Der Arschloch hat gewusst, was hat mir nicht gesagt, er hat gewusst, äh, dass der andere Arschloch hat gesungen. Er hat gewusst. Randnummer 165 B: Ja, wieviel J.e Strafe da (unverständlich)? Randnummer 166 A: Warte mal, Bruder, bei 240 Gramm (unverständlich) 3 sind 6 J.e. Randnummer 167 B: Ohne Pause? Randnummer 168 A: Vielleicht 8 Monate, aber. Randnummer 169 C: 3 J.e? Nee (unverständlich). Randnummer 170 A: Guck mal, nee, das sind noch mehr als 10.000/15.000 von mir auch weg. Meine sind auch weg. Mehr als 20000 € habe ich gestern verloren, ola. Randnummer 171 C: Alles weg. Bäh. Randnummer 172 B: Diese Tschetschener, total (unverständlich). Randnummer 173 A: Ola, ich schulde ihm so viel Geld. Andere, tsch. Randnummer 174 C: Allah, P. war da gute Mensch. Weißt du. Randnummer 175 A: Allah, gute Mensch aber (unverständlich). Randnummer 176 B: Mach alle leer Randnummer 177 A: Ich muss. Randnummer 178 B: Meine Wohnung ist leer, ich nehme andere. Bruder, ich borg´s. (unverständlich) Jetzt, Apo, mit Deine Augen nicht vertrauen haben, diese Momente. Polizei ist immer da. Vielleicht die Polizei suchen nach Dir (unverständlich). Randnummer 179 A: (unverständlich) Weißt Du. Randnummer 180 B: Meine Wohnung ist leer. Ich, ich nehme andere. Randnummer 181 C: Andere. Randnummer 182 B: Andere. Du möchtest ich gebe dir meine Schlüssel. Randnummer 183 C: Morgen pack ich alles ein, ja, Da., pack ich (unverständlich). Randnummer 184 A: Ey, dieser Eimer, na, was heißt Eimer, ne?" Machst du alles in den Eimer, ähm (unverständlich). Randnummer 185 C: (unverständlich) Ja, Da.. Randnummer 186 A: Die (unverständlich) muss weg. Die andere, was, äh, P. uns zurückgegeben hat. Randnummer 187 C: Da, warte mal, 100 Gramm (unverständlich), ich hab da 40 Gramm (unverständlich), 61 Gramm vielleicht noch oder
  142. Randnummer 188 A: Wer ist eigentlich reingekommen? Randnummer 189 C: Äh, diese Deine Hausmeister. Randnummer 190 A: Aha. Randnummer 191 C: Ja, 9 Gramm, ich hab einmal 7 hab ich ihm gegeben, einmal 2 Gramm, 9 Gramm (unverständlich). 59, ich habe gegeben. Randnummer 192 A: Der Hausmeister hat wieviel gekriegt? Randnummer 193 C: 50, ich habe ihm 50 gegeben habe. Randnummer 194 A: Aha, hast Du ihm gegeben 50? Randnummer 195 C: Jaaa. Randnummer 196 A: Das sagst Du nicht, Bruder? Randnummer 197 C: Diese Jash, dachte ich, hat zu dir gesagt. Randnummer 198 A: Nee, Yallah. Randnummer 199 C: 50 habe ich ihm gegeben. Randnummer 200 A: Ich hab nicht geschrieben. Randnummer 201 C: (unverständlich) Warum kommt der überhaupt noch? Randnummer 202 A: Ich hab zu ihm gesagt, komm mal her, bring mir Geld, hab ich gesagt, Du Arschloch. Randnummer 203 C: 50 habe ich da (unverständlich). Randnummer 204 A: Du hast ihm doch 50 gegeben, oder? Randnummer 205 C: Dreimal, ja (unverständlich). Randnummer 206 B: Apo, hier ist meine Wohnung, aber ich wohne da. Ich gebe euch, äh, Schlüssel. Randnummer 207 A: Morgen, Sh.. Randnummer 208 B: Hier ist meine Wohnung, ich wohne hier. Randnummer 209 A: Ah, mmhh…wieviel, welche Etage? Randnummer 210 B: Neuf. Randnummer 211 A: Neuf, auch gut. Randnummer 212 A: Bis morgen. Randnummer 213 B: danke wegen des "Fuhrschein"? Äh, und diese Woche ich bekomme Geld, ich sofort, Jobcenter hat alles bezahlt, Da.. Randnummer 214 A: Wir sagen bei mir danke, Da., wie sagt man, danke. Du bist mein Bruder. Randnummer 215 A: Yallah (unverständlich). Randnummer 216 Nunmehr steigt Ch. aus dem Fahrzeug des Angeklagten aus, während der Angeklagte und R. weiter im Fahrzeug verbleiben. Randnummer 217 C: (unverständlich) Dein Kopf. Randnummer 218 A: Nur wegen die Kalaschnikow, Dicker. Randnummer 219 C: Diese (unverständlich) Scheiß wegmachen. Randnummer 220 C: Morgen, Da., ich mach alle Waffen weg, was wir (unverständlich), ich mach in eine Tüte, alles da rein, (unverständlich) alles, was ich denk, was wir haben. Alles mach ich. Randnummer 221 A: Wir haben Kalaschnikow (unverständlich) noch so ein Ding Baretta Joe (unverständlich)." Randnummer 222 C: Ich habe…..oben, oben. Randnummer 223 A: Ja, ja, ich weiß. Morgen hol ich dich so 12 Uhr ab (unverständlich). Randnummer 224 A: Mach die Scheiße, weißt du. Mach. Randnummer 225 (unverständliche Passagen) Randnummer 226 C: Der hat gesagt, hast Du zwei Kilo gegeben, hast du Geld gekriegt oder nicht? Randnummer 227 A: Nee, mach dir keine Sorgen, er hat Garantie gemacht, gibt andere Leute, immer egal, wann der weg ist, ne andere bezahlt sofort. Randnummer 228 C: Ah ja. Randnummer 229 A: Drei Kilo muss er zahlen. Randnummer 230 C: Zwei Kilo? Randnummer 231 A: Drei Kilogramm. Ein Kilo hat er behalten und (unverständlich). Randnummer 232 C: Ach so, ach, diese Dicke (unverständlich)? Randnummer 233 A: Nee, ohne, Alcantra. Randnummer 234 C: Ach, so, hast du diese Glitzer (unverständlich)? Randnummer 235 A: Ja (unverständlich) Randnummer 236 C: Ach, so. Ich habe die andere äußerst…… dings (unverständlich) die Gummi, weißt Du. Randnummer 237 A: Später, wenn wir die hinbringen, nee, machen wir alle so. Randnummer 238 C: Da., zwei-, dreimal. Randnummer 239 A: Aber aufpassen. Randnummer 240 C: Da., Polizei auch kommen. Die denken hier, warum wir arbeiten hier. Randnummer 241 A: Nee, wir arbeiten nicht. Das ist privat. Das ist nur so für uns. Das ist privat. Wir arbeiten nicht. Hier ist keine Arbeit. Kein Gewerbe. Kein Mietvertrag, gar nichts (unverständlich). Hat uns Laden gegeben, wir machen nur so unter uns, Freunde, weißt du? Wir (unverständlich) die Stadt. Weißt du und fertig. Wir arbeiten nicht, dass ist privat, fertig. Warum ist hier (unverständlich) was warum? Die brauchen nicht kontrollieren. Randnummer 242 C: Zahlt sechs, 600 wollten die, 6000 (unverständlich),
  143. Randnummer 243 A: (unverständlich) fast 6.000 €, weißt du, und dann noch das Kokain und dann noch Geld auch, das war bei ihm noch, auch alles weg. Ich schwöre dir bei Gott, ich ficke diese Hurensohn, ich ficke deine Mutter (unverständlich). Weil ich bin nervös, ich mach immer mein Kopf, weißt du. Mein Kopf, ganze…..mein Kopf, der juckt, weißte. Randnummer 244 C: Scheiße. Randnummer 245 A: Aber ich weiß nicht, wem ich kann geben, weißte. Ich habe keine Hand, wo ich das richtig geben kann. So schnell kann das alles weg sein, scheiße, was machst du heute noch? Randnummer 246 C: (unverständlich) guck mal, da, da, da. Randnummer 247 A: Nee, das ist egal, aber." Randnummer 248 Ferner hat die Kammer die Gespräche der AKÜ mit den Nummern 819 vom
  144. Mai 2019, 17:11.38 Uhr bis 17:21:16 Uhr, sowie 820 vom selben Tage, 17:23:24 Uhr bis 17:39:59 Uhr, und 821 vom selben Tage, 17:52:57 Uhr bis 18:10:45 Uhr, akustisch in Augenschein genommen. Diese hatten folgende Inhalte: Randnummer 249 Gespräch mit der Nummer 819 vom
  145. Mai 2019, 17:11:38 Uhr bis 17:2116 Uhr: Randnummer 250 Der Angeklagte teilt R. mit, dass er die ganzen Flaschen und Kisten (Bier) wegmachen wolle. Er komme gleich zu R.. Randnummer 251 Gespräch mit der Nummer 820 vom
  146. Mai 2019, 17:23:24 Uhr bis 17:39:59 Uhr: Randnummer 252 Freitext: Randnummer 253 A = A. M., Randnummer 254 B = M. Ch. Randnummer 255 A und B sitzen im Auto. Randnummer 256 B: (unverständlich), hat geholfen, Mann, ich gib Dir das auch (unverständlich). Randnummer 257 A: Ja. Randnummer 258 B: Weißt SDu? Es gibt da (unverständlich) Wohnung, weißt Du. Eine (unverständlich), wo ich wohne. (Unverständlich) Der Dings kommt zu meine Wohnung, ich war Etage 3 und jetzt bin ich Etage
  147. Ich bin andere Seite, weißt Du, meine Wohnung war kaputt (unverständlich). Randnummer 259 A: Hm. (Unverständlich), weißt Du, mache bei R. in Keller. Ich sage: Nee, nee! Randnummer 260 B: Ja. Die denken in Etage 9,
  148. Randnummer 261 A: Und Pa. macht überhaupt gar nichts (unverständlich). Randnummer 262 B: Nein, nein (unverständlich). Randnummer 263 A sagt zu B, dass Pa. richtig krank ist. Pa. macht viele Fehler, die Polizei anziehen. Randnummer 264 17:33:15 Uhr Ankunft an der "No Name" Bar. Randnummer 265 Gespräch mit der Nummer 821 vom
  149. Mai 2019, 17:52:57 Uhr bis 18:10:45 Uhr: Randnummer 266 Es sind Geräusche zu hören, die auf das Beladen des überwachten PKWs des Angeklagten hindeuten. Die Stimme des Angeklagten ist zu hören. Randnummer 267 Ab 17:54 Uhr sind R., eine weibliche Person sowie Ch. am Fahrzeug zu vernehmen. Randnummer 268 Die weibliche Person äußert den Vornamen des R.: "Ali!" Randnummer 269 Um 17:54 Uhr sagt der Angeklagte zu R.: "Bis später, Ali!" Randnummer 270 Ab 17:54 Uhr setzt der Angeklagte das Fahrzeug in Bewegung. Randnummer 271 Aus dem Kontext des Gesprächs am
  150. Mai 2019 von 1:28:34 Uhr bis 1:52:07 Uhr zwischen dem Angeklagten, Ch. und R. ergibt sich aus dem Gespräch mit der Nummer 821, dass nunmehr am selben Tag ab ca. 17:50 Uhr der Plan, die Betäubungsmittel ("Flaschen" und "Kisten") "weg zu machen", nämlich in die Wohnung des Ch. in der neunten Etage der Dr.-G.-Str. zu verbringen, umgesetzt wird, nachdem R. in der Nacht zugesichert hatte, er werde "alles in Eimer machen", mithin alle Betäubungsmittel zum Abtransport bereitzustellen. Randnummer 272 Die Feststellung, dass der Transport der Betäubungsmittel und Waffen aus der "No Name" Bar in die Wohnung des Ch. in der Dr.-G.-Str. erfolgte, ergibt sich aus der zuvor erfolgten Absprache zwischen dem Angeklagten und Ch. und dem Umstand, dass letztlich am
  151. Juni 2019 entsprechende Funde in der Wohnung des Ch. gemacht wurden, was näher erörtert werden wird. Randnummer 273 Das Gespräch mit der Nummer 992 vom
  152. Mai 2019, 16:58:27 Uhr bis 17:28:19 Uhr, hat folgenden Inhalt: Randnummer 274 "Männliche Person steigt ein (telefoniert gerade): Ich bin jetzt gerade mit Abd zusammen. Bis nachher. schauschau. Randnummer 275 B zu A: der dreht gerade durch. Randnummer 276 A: Alles klar bei Dir? Randnummer 277 B: Er hat in seiner Wohnung einen Schraubenzieher und ein Plastikteil gefunden und weiß nicht, wie es rein kommt und jetzt schiebt er einen Film. Er (G.) weiß nicht, wo das Herkommt, lag auf seinem Tisch. Er denkt jetzt halt, dass er observiert wird. (lacht) Ich sage, G., hör auf. Unglaublich! Randnummer 278 A: Wo ist mein Superfreund "Flunder" (unverständlich)? Randnummer 279 B: der ist gekommen, hat zurückgebracht, Gott sei dank, und er hat G. 120 € gegeben. Randnummer 280 A. Wow! Randnummer 281 B: Ja, und heute oder morgen will er nochmal, er sagt, er bekommt Vorschuss in der Firma, muss aber arbeiten. Ich glaube ihm wirklich. Er hat sich Kopf gemacht und ist arbeiten gegangen. G. sagt auch, dass er es langsam gebacken bekommt. Ich hab auch gesagt, dass wir geredet haben. Habe gesagt, Dicker, du brauchst Dich nicht bei Fahrmann verstecken. Wenn A. ihn anruft, bist Du sowieso am Arsch. Weil er bei Fahrmann auch so hilft, fühlt er sich sicher. Ich hab gesagt, Dicker, Du verarschst mich nur. G. verarscht doch alle, Mann. Was soll das? Die hängen alle zusammen. Das kann doch nicht wahr sein, was Du da machst. Er. Ich geh doch arbeiten bei meinem Vater. Ich krieg das Geld. Ich: Nicht reden, probier, was Du kannst, Hauptsache, es kommt. Jetzt können wir nur hoffen, habe aber gutes Gefühl. Randnummer 282 A: Ich habe gerade Q7 angeguckt. 2008 ungefähr und 180.000 runter, aber richtig abgenutzt. Lieber Finger weg. Randnummer 283 B: Guck doch mal im Internet. sag mir, was Du willst, ich such Dir was Vernünftiges im Netz. Von privat, Du gehst zu Händler. Randnummer 284 A. nee, ist auch privat. Randnummer 285 B: Boah, Digger, cih schwör Dir, A.. Randnummer 286 A: Sagt etwas (unverständlich). Randnummer 287 B: Okay (lacht). Randnummer 288 A: Hund hier rein kann, juckt mich nicht. Randnummer 289 B: lacht. Randnummer 290 A: Auto muss so riechen. Ich brauch Jeep oder irgendwas. Scheiß egal. Randnummer 291 B: Warum? Randnummer 292 A: Wegen Hund. Randnummer 293 B: Wieder Angeberbude. Randnummer 294 A: Nee, Hauptsache € 4, besser
  153. Randnummer 295 B: Gibt es doch in M., kein Problem. Randnummer 296 A: Und wenn ich mal nach H. fahre oder Berlin, da darfst Du bestimmte Straßen nicht. Randnummer 297 B: Danach darfst Du Dich nicht richten, hast Du Angst, das zu riskieren? Das sind 15 € Strafe. Randnummer 298 A: Nicht wegen der 15 €. Randnummer 299 B: Hast Du mit . gesprochen? wir haben uns getroffen. Hat er Dir was gesagt? Randnummer 300 A. Wegen? Randnummer 301 B: (unverständlich) Voll ausgerastet und so. Der wusste das nicht… P.. Randnummer 302 A: Wie, der wusste nichts mit P.l? Randnummer 303 B: Wusste nichts, L., dass P. im Gefängnis sitzt. Sag ich Dir jetzt: Es kam was raus aus dem Gefängnis. Die haben eine DNA-Spur gefunden. Nicht wirklich lokalisiert, aber es ist eine gefunden worden, und die wollen sie gerade auswerten. Und der ist ziemlich weich da drinnen. Randnummer 304 A: (unverständlich) Randnummer 305 B: Schon mal gut, wenn Du das weißt. Randnummer 306 A: Ich und G. sind dann zu L.. Er hat gesagt, Du sollst mal ein bisschen Geld überweisen mit einem anderen Namen, damit er Ruhe hält und er weiß, dass Du ihn nicht im Stich lässt. 80 € reicht. Randnummer 307 A: Das ist doch scheiß-egal. Ich habe schon seinen Eltern Geld gegeben. Die haben alle schon Geld bekommen. Das ist nicht das große Problem. Aber ich kann nichts schicken, das müssen die Eltern machen. Randnummer 308 B: Ja, oder ein Kumpel. Randnummer 309 A: So doof bin ich ja nicht. Randnummer 310 B: (lacht) Ist ja klar. Randnummer 311 A: wann hast Du L. gesehen? Randnummer 312 B: Gestern waren wir zusammen. hat mir gesagt, dass Ihr Euch fünf Tage nicht gesehen habt. Hat gepennt. Ich habe ihn wach gemacht. Er war ein bisschen wütend. Randnummer 313 A: Warte! Auch wenn die Spur gefunden haben. es kann niemals sein, dass er in U-Haft ist und irgendjemand weiß davon. Quatsch! Randnummer 314 B: Versteh ich auch nicht, dass Ermittlungsarbeit da bekannt ist. Ich sage nur, ich und G. wurden angesprochen. Ich bin dann zu L., und wir haben uns hingesetzt und geredet. Wollte Dich um die Zeit nicht stören. L. hat auch gesagt, wir können nur die Familie und so. Dass die merken und so. L. hat gesagt, er hat dich abgeraten von dem. Weil der nur Schutz sucht und hat rumgeflucht. Randnummer 315 A: Schutz hin, Schutz her, scheiß-egal. Randnummer 316 B: Das waren seine Worte. Macht sich halt Sorgen. Ich würde erstmal Ruhe bewahren, Dein ganz normales Leben weiterführen und schauen. Mehr kann man nicht machen. Is so. Randnummer 317 A: Von mir können die definitiv nichts haben. Randnummer 318 B: Das ist gut. Randnummer 319 A: Denn ich habe es nicht angefasst. Randnummer 320 B: Topp, das ist schon mal gut. Weil viele Verdächtige, und die schauen nach Fingerabdrücken. Und da denkt immer keiner dran. Randnummer 321 A: Die daran nicht denken. Ist ja nicht mein Problem. (unverständlich) Das geht über
  154. Randnummer 322 B: … richtig gewesen. Randnummer 323 A: …was willst Du machen, Digger. Randnummer 324 B: Ich glaube, ich würde erstmal richtig lange heulen. Randnummer 325 A: Wa, von Heulen kommt nichts. Randnummer 326 B: Stimmt. Randnummer 327 A: Is so. Randnummer 328 B: Aber weißt Du (unverständlich) keine Zeitung, nichts gesehen. Randnummer 329 A: Wird auch nichts mehr zu finden sein. Randnummer 330 B: Warum? Sonst leben die immer alles vor. Aber P. steht nicht in der Zeitung. Randnummer 331 A: Die wollen natürlich jemand Anderes. Gefährlich. Randnummer 332 B: Wahrscheinlich wird das so sein. Die sind heiß auf Dich, das weißt Du auch selber. Aber Dich steckt keiner fünf J.e in den Knast. Da haben die keinen Bock drauf, weil Du bist (unverständlich) Du kriegst die Hälfte. Bei ihm muss wirklich eine Acht kommen oder eine Neun. Und alles andere bringt für die nichts. Ist nur rausgeworfenes Geld. Randnummer 333 A: Das ist doch hier ein echter Deutscher, ja. Randnummer 334 B: (lacht) Randnummer 335 A: Echt Blond. Randnummer 336 B: Und Vokuhila, geil. Okay, A. ich hau ab. Das war echt nicht leicht, Ende des Monats. Aber Du weißt, wir Brüder enttäuschen uns nicht. Randnummer 337 B steigt aus." Randnummer 338 An diesem Gespräch, 11 Tage nach der Festnahme des St., wird deutlich, dass der Angeklagte in Sorge darüber ist, ob St. in der Haft ihn – den Angeklagten – belastende Angaben machen wird, um eine mildere Strafe zu erhalten und er den Eltern des St. als "Schweigegeld" bereits Geld hat zukommen lassen. Auch wird deutlich, dass dem Angeklagten bewusst ist, dass er selbst im Fokus von Ermittlungsmaßnahmen steht. Dies macht sein Bemühen nur einen Tag nach der Festnahme des St. nachvollziehbar, die in der "No Name" Bar gelagerten Betäubungsmittel und Waffen in die Wohnung des bislang polizeilich unverdächtigen Ch. zu verbringen. Randnummer 339 Die akustische Augenscheinseinnahme der Gespräche aus der Abhörmaßnahme hinsichtlich des PKWs des Angeklagten erfolgte in der Hauptverhandlung unter Hinzuziehung des Sachverständigen für Sprechererkennung, Dr. M., Landeskriminalamt B., E.. Dieser beschäftigt sich nach einem Phonetikstudium und seiner Promotion seit dem J. 2009 beim Landeskriminalamt B. mit forensischen Themengebieten, so auch auditiven Gegenüberstellungen und Verständlichkeitsoptimierungen. Im Falle der Aufzeichnung der Gespräche der AKÜ habe er, so der Sachverständige Dr. M. überzeugend, die übersandten Materialien aufbereitet. Bei "gestörtem" Material sei es wichtig, unter optimalen Bedingungen zu hören. Dabei seien geschlossene Kopfhörer unabdingbar. Im hiesigen Falle habe eine Bearbeitung keinen Sinn ergeben, so dass das Material unverändert geblieben sei und lediglich eine bessere Technik zur akustischen Augenscheinseinnahme zum Einsatz komme. Randnummer 340 Die Erkenntnisse aus der AKÜ waren auch verwertbar, da die sie anordnenden Beschlüsse des Amtsgerichts M. nicht zu beanstanden waren, was bereits erörtert wurde. Die als Zeugin vernommene Richterin am Amtsgericht Nuck hat insoweit glaubhaft ausgeführt, dass im Rahmen der TKÜ zwar Erkenntnisse erlangt worden seien, die auf den Handel mit Betäubungsmitteln durch den Angeklagten hingedeutet hätten, jedoch seien bei diesen Gesprächen nur Verabredungen vereinbart worden und nie etwas Konkretes. Deshalb sei die Anordnung der AKÜ der Versuch gewesen, "näher" an den Angeklagten "ran zu kommen". Randnummer 341 Die Feststellungen hinsichtlich der Umstände der Lagerung der Betäubungsmittel und Waffen in der "No Name" Bar sowie die Umverlagerung aus der Bar zur Dr.-G.-Str. folgen – neben den Ergebnissen der AKÜ - aus den durch die Angaben der als Zeugen vernommenen polizeilichen und richterlichen Vernehmungsbeamten eingeführten Bekundungen des R. und des Ch., die in der Hauptverhandlung beide jeweils von ihrem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht haben. Randnummer 342 Die Zeugin KHK´in A. hat hinsichtlich der ersten Beschuldigtenvernehmung des R. vom
  155. Juni 2019 glaubhaft angegeben, dass dieser den Tatvorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestritten habe. Er habe angegeben, zwar für den Angeklagten in der "No Name" Bar gearbeitet und auch gewusst zu haben, dass dort eine Machete, ein Dolch und ein Baseballschläger lagerten, von Methamphetamin wisse er jedoch nichts. Die Wohnung 0907 kenne er nicht. Ch. komme ab und zu in die Bar und rauche Shisha. Hinsichtlich des
  156. Mai 2019 habe R. angegeben, so die Zeugin A. glaubhaft, dass der Angeklagte eine Einkaufstüte aus der Bar mitgenommen habe, da er Pfandflaschen wegbringen müsse. Der Angeklagte sei dann zusammen mit Ch. in dem PKW BMW des Angeklagten weggefahren. Zu dem Inhalt der Einkaufstüte könne er nichts sagen. Für seine Arbeit in der Bar – das Vorbereiten von Shishas – habe er – R. – wöchentlich 50,00 € erhalten. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin A.. Randnummer 343 Hinsichtlich der zweiten Vernehmung des R. am
  157. August 2019 hat die Kammer KK H. als Zeugen vernommen, der diese geführt hat. Der Zeuge H. vermochte sich noch gut an diese Vernehmung zu erinnern. Dies erschien der Kammer nachvollziehbar, da der Zeuge H. deutlich gemacht hat, dass ihm von Beginn an bewusst gewesen sei, dass es sich bei R. um einen wichtigen Zeugen handele. Denn ihm sei bei Durchführung der Beschuldigtenvernehmung bereits bekannt gewesen, dass R. in der "No Name" Bar Betäubungsmittel verkauft habe. Deshalb sei für ihn die Aussage des R. von Beginn an "wertvoll" gewesen. Weiter gab der Zeuge H. an, dass diese zweite Beschuldigtenvernehmung vom Verteidiger des R., Rechtsanwalt P., initiiert worden sei, der Kontakt zur Dienststelle aufgenommen habe. R. habe Angaben zur Sache machen wollen. Der Verteidiger habe mit R. gesprochen und dann mitgeteilt, die Beschuldigtenvernehmung könne nun ohne ihn – Rechtsanwalt P. – durchgeführt werden. R. habe – im Gegensatz zu dem vorher vernommenen Ch. – schüchtern, zurückhaltend bis ängstlich gewirkt. Es hätten sich anfangs einige Widersprüche zwischen seinen Angaben ergeben. Dies habe nicht nur sein Geburtsdatum und sein Alter betroffen, sondern auch den Beginn seiner Tätigkeit in der "No Name" Bar und wer ihn eingestellt habe. Von der Lagerung von Betäubungsmitteln in der Bar habe er keine Kenntnis. Erst als er – KK H. – nochmals nach der vor Beginn der Beschuldigtenvernehmung erfolgten Belehrung über die Voraussetzungen des § 31 BtMG auf diese Vorschrift hingewiesen und er die bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse vorgehalten habe, habe R. auch Angaben zu eigenen strafbaren Handlungen gemacht. Er habe im Auftrag des Angeklagten Betäubungsmittel an verschiedene Abnehmer herausgegeben, auch an P. St.. Es habe Anweisungen des Angeklagten gegeben, dass R. die Drogen vorbereiten und übergeben solle. Auch erinnere er, so der Zeuge H., sich noch, dass R. angegeben habe, der Angeklagte verkaufe 50 bis 70 Gramm "Crystal" (Methamphetamin) und "Speed" (Amphetamin) "kiloweise" aus der Bar heraus. Er habe mindestens 15-mal an unterschiedlichen Tagen selbst gesehen, wie verschiedene Freunde des Angeklagten in die Bar gekommen und dann mit dem Amphetamin - in Abpackungen von je einem Kilogramm - wieder weggefahren seien. Zu P. St. habe R. ebenfalls konkrete Angaben hinsichtlich Art und Menge der an ihn übergebenen Betäubungsmittel gemacht. Auch habe St. den Angeklagten mit Betäubungsmitteln zum Weiterverkauf beliefert. Am Tag von St.s Festnahme sei er in die Bar gekommen und habe von dem Angeklagten Drogen gekauft. Ferner habe R. konkrete Angaben zu den Verstecken der Betäubungsmittel in der Bar gemacht. Diese seien in dem Bereich in einem Versteck gelagert worden, in dem die Shishas aufbewahrt würden. Er habe R. Fotos, die im Zuge der Durchsuchungsmaßnahme in der "No Name" Bar gemacht wurden, vorgelegt. Dabei habe er konkret im Lagerraum des Anbaus, in dem die Shishas gelagert worden seien, ein Versteck an der Wand neben den gestapelten Stühlen benannt. Randnummer 344 Weiterhin habe R. angegeben, nach der Festnahme des St. habe es Gespräche gegeben. Der Angeklagte habe Angst gehabt, dass St. geständig sein würde. Deshalb sei der Transport von Betäubungsmitteln und Waffen erfolgt. R. habe auch offen gelegt, dass er dabei gewesen sei, als der Transport vorgenommen wurde. Randnummer 345 Hinsichtlich der in der "No Name" Bar aufgefundenen Waffen habe R. angegeben, der Angeklagte habe in der Bar zwei Pistolen, eine "Kalaschnikow" und eine andere Waffe, die er nicht kenne und nicht beschreiben könne, gelagert. Er habe R. die Fotos der in der Wohnung des Ch. am
  158. Juni 2019 aufgefundenen Waffen vorgelegt, und R. habe bestätigt, dass diese aus der Bar stammten und dem Angeklagten gehörten, die dieser selbst in die Bar gebracht habe. R. habe große Angst vor dem Angeklagten gehabt, so der Zeuge H. glaubhaft. Randnummer 346 Hinsichtlich der dritten Beschuldigtenvernehmung des R. vom
  159. August 2019, die KK H. zusammen mit KK H. durchgeführt hat, hat der Zeuge H. glaubhaft angegeben, Rechtsanwalt P. sei anfänglich anwesend gewesen, habe ein vertrauliches Gespräch mit R. geführt und habe dann die Vernehmung verlassen. Er, der Zeuge H., habe die Befragung des R. vorgenommen, während KK H. die Protokollierung übernommen habe. Er habe bei dieser Vernehmung einige Details hinsichtlich der Angaben des R. nochmals hinterfragen wollen, insbesondere was dessen Identität angegangen sei. Hinsichtlich der Angaben des R. zum Tag der Festnahme des St. habe er R. damit konfrontiert, dass R. es gewesen sei, der diesem Drogen verkauft habe und keine unmittelbare Übergabe durch den Angeklagten erfolgt sei. Auf diesen Vorhalt habe R. zugegeben, dass er – R. – es gewesen sei, der St. 55 Gramm Kokain und 230 Gramm "Crystal" übergeben habe. Das Geld sei immer dem Angeklagten von den Käufern übergeben worden. Wieviel Geld der Angeklagte von St. konkret erhalten habe in diesem Fall, habe R. nicht sagen können. Ferner habe er, so der Zeuge H., bei dieser dritten Vernehmung nochmals die Rolle des R. bei dem Abtransport von Betäubungsmitteln und Waffen aus der Bar in die Wohnung des Ch. hinterfragt, da ihm – H. - die Angaben des Ch. insoweit vorgelegen hätten. Daraufhin habe R. zugegeben, Kokain, "Crystal", "Speed", vier Waffen, von denen eine ein Magazin für sechs Patronen gehabt habe, eine "Kalaschnikow" gewesen sei, und so eine Art RPG, also eine Großwaffe, sowie ein Colt, aus den Verstecken in der Bar geholt und in den PKW des Angeklagten vor der Bar gebracht zu haben. Auch die Munition habe er aus den Verstecken in der Bar in den PKW des Angeklagten geräumt. Der Angeklagte und Ch. seien auch dabei gewesen. Dann seien der Angeklagte und Ch. davongefahren. Randnummer 347 Hinsichtlich des Aussageverhaltens des R. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. hat die Kammer den erkennenden Richter am Amtsgericht H. als Zeugen vernommen. Dieser hat glaubhaft angegeben, dass er sich an diesen Hauptverhandlungstermin vom
  160. November 2019 noch gut zu erinnern vermöge. R. habe zunächst durch seinen Verteidiger eine Erklärung abgegeben, die er dann bestätigt habe. Dann habe er zu den einzelnen Taten Stellung genommen. Er habe den Eindruck erlangt, so der Zeuge H., dass das Verhältnis zwischen den Angeklagten und R. "etwas persönlicher" gewesen sei. R. habe freimütig erzählt, dass er im Auftrag des Angeklagten Betäubungsmittel an Kunden übergeben habe. Er, der Zeuge H., habe nicht den Eindruck gehabt, dass R. Angst vor dem Angeklagten gehabt habe. Er habe die generelle Erlaubnis des Angeklagten gehabt, Betäubungsmittel entgegen zu nehmen und sie auch abzugeben. Im Übrigen hat der Zeuge H. die Handlungen des R. am Tag der Festnahme des St. - Übergabe der Betäubungsmittel – nach den Angaben des R. in dessen Hauptverhandlung so geschildert, wie unter II. festgestellt. Auch habe R. angegeben, so der Zeuge H., dass der Angeklagte sich nicht mehr sicher in der Bar gefühlt habe, nachdem St. festgenommen worden sei, weswegen die Betäubungsmittel und Waffen unter Beteiligung des R. in die Wohnung des Ch. gebracht worden seien. Seine eigene Beteiligung beim "Zuammensuchen" und Verpacken sowie Verbringen in den PKW des Angeklagten habe R. eingestanden. Er habe Widersprüche zwischen früheren Aussagen und der aktuellen Aussage des R. nicht abgeglichen. Es sei im Vorhinein bereits ein Geständnis des R. angekündigt worden. Randnummer 348 Die Kammer hat die durch die genannten Zeugen eingeführten Angaben des R. in ihrer Gesamtheit gewürdigt und sie so, wie unter II. ersichtlich, ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Zwar hat R. zunächst seine Kenntnis von Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten bestritten und letztlich nach und nach, bei Konfrontation mit den Angaben des Ch. und der Ermittlungsergebnisse, insbesondere Funde in der Bar und der Wohnung des Ch., seine eigene Beteiligung und Kenntnis offenbart. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass R. im Rahmen seiner dritten Befragung durch KK H. glaubhafte Angaben gemacht hat, die er entsprechend vor dem Amtsgericht M. – Richter am Amtsgericht H. – wiederholt hat. Es handelt sich um ein nachvollziehbares Verteidigungsverhalten, den eigenen Tatbeitrag zunächst zu minimieren, und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der zuletzt gemachten Angaben des R., zumal diese sich im Wesentlichen mit den Angaben des Ch. und den objektiven Ermittlungsergebnissen decken. Auch wenn bei den Beschuldigtenvernehmungen des R. ein Verteidiger des Angeklagten nicht anwesend war und es diesem deshalb nicht möglich war, die Aussagen des R. zu hinterfragen, zumal R. im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, handelt es sich insoweit nicht um einen Verstoß gegen das Konfrontationsrecht aus Art. 6 Abs. 3 Lit d) EMRK. Denn die Kammer hat sowohl die Aussage des R. als auch diejenige des Ch. – bei dem ebenfalls eine konfrontative Befragung durch den Angeklagten nicht möglich war - einer besonders kritischen Würdigung unterzogen und sie mit allen übrigen Beweismitteln - insbesondere den Erkenntnissen aus TKÜ und AKÜ – abgeglichen und bewertet. Mitnichten stützt die Kammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten allein auf die Aussage des R.. Jedoch decken sich die Angaben des R. vollumfänglich mit den objektiven Funden in der Wohnung des Ch. und der "No Name" Bar sowie den Erkenntnissen aus TKÜ und AKÜ. Daher liegt weder ein VerfA.hindernis noch ein Verwertungsverbot aufgrund der Unmöglichkeit des Angeklagten, sein Konfrontationsrecht auszuüben, vor. Randnummer 349 Hinsichtlich der Angaben des Ch. im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung vom
  161. Juni 2019 hat die Kammer KHK´in A., die diese Vernehmung geführt hat, als Zeugin vernommen. Diese hat glaubhaft angegeben, dass Ch. detailliert beschrieben habe, dass der Angeklagte nach der Festnahme des St. Angst gehabt und beschlossen habe, alles aus der Bar "wegzuschaffen". Es habe sich dabei um die Betäubungsmittel und Waffen gehandelt, die in seiner Wohnung aufgefunden worden seien. Die Waffen habe Ch. wie folgt beschrieben: Es habe sich um eine "Kalasch", mehrere Pistolen, viel Munition, zwei große Messer und eine "große Waffe" gehandelt. R. habe die Sachen im Auftrag des Angeklagten zusammengepackt. Auch seien die beiden Plastikeimer, die in seiner – Ch. s – Wohnung aufgefunden worden seien, vorher in der Bar gewesen. Er habe zusammen mit dem Angeklagten und R. diese Dinge in den PKW des Angeklagten gepackt. Ch. habe sie auch ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers gut verstanden. Sie habe keine Notwendigkeit für dessen Beteiligung gesehen; Ch. habe auf Nachfrage verneint, dass er einen solchen benötige. Der Angeklagte habe von ihm Haus- und Wohnungsschlüssel und auch den "Chip" für den Fahrstuhl der Dr.-G.-Str. verlangt. Er – Ch. – habe im Gegenzug Testosteron erhalten sollen. Bis zu St.s Festnahme habe der Angeklagte in der Bar Marihuana, Kokain und "Crystal" verkauft. R. habe die Geschäfte in der Bar im Auftrag des Angeklagten abgewickelt. Das Geld hätten die Käufer vom Angeklagten und nicht von R. bekommen. Dieser sei nur ein "kleiner Arbeiter" gewesen. Der Angeklagte sei der "Chef" von allen, auch von St.. Die Befragung des Ch. sei schließlich aus organisatorischen Gründen beendet worden, obwohl Ch. weitere Angaben habe machen wollen. Die durch KHK´in A. eingeführte Vernehmung ist auch verwertbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Ch., obwohl im Rahmen dieser ersten Beschuldigtenvernehmung kein Dolmetscher hinzugezogen wurde, die Belehrung oder die ihm gestellten Fragen nicht verstanden hat. Die Zeugin A. hat glaubhaft ausgeführt, dass Ch. zwar mit einem Akzent gesprochen habe, aber die Verständigung mit ihm ohne Weiteres unproblematisch möglich gewesen sei. Randnummer 350 Die zweite Beschuldigtenvernehmung des Ch. am
  162. Juli 2019 hat KR Pf. geleitet. Dieser hat als Zeuge glaubhaft bekundet, dass diese Beschuldigtenvernehmung in Anwesenheit des Verteidigers des Angeklagten und eines Dolmetschers stattgefunden habe. Ch. habe im Rahmen dieser Vernehmung wiederholt, dass es sich bei dem Angeklagten um den Eigentümer – zusammen mit einem gewissen "Paddy" – der "No Name" Bar handele. In dieser würden stadtbekannt Betäubungsmittel verkauft. Er – Ch. – habe sich dort viel aufgehalten, weil es unentgeltlich Getränke und Speisen gegeben habe. Er habe gesehen, wie dort Marihuana und "Koks" verkauft worden seien. Im Rahmen von Wahllichtbildvorlagen habe Ch. den Angeklagten als "Abed" wiedererkannt. Am
  163. Mai 2019 habe er, Ch., von R., den er als "A.", den Vornamen des R., bezeichnet habe, einen Anruf erhalten, dass er in die Bar kommen solle, weil der Angeklagte etwas von ihm wolle. Gegen 23:00 Uhr habe er sich sodann mit dem Angeklagten, R., "Pa." und einem älteren Herrn getroffen. Alle seien "traurig" gewesen, nachdem der Angeklagte mitgeteilt habe, dass "P." festgenommen worden sei. Der Angeklagte habe seinen – Ch. s – Wohnungsschlüssel haben wollen, weil "P." – St. – alles über ihn – den Angeklagten – wisse. Er habe aus Angst vor dem Angeklagten, der ein "sehr großes Durchsetzungsvermögen" habe, eingewilligt. Am nächsten Tag sei er – Ch. – im Fitnessstudio "McFit" gewesen, als der Angeklagte angerufen und ihn aufgefordert habe, mit ihm "Leergut" wegzubringen. Dabei habe er, Ch., gewusst, dass der Angeklagte mit "Leergut" Drogen und Waffen gemeint habe. Diese habe er einige Tage zuvor in der Bar gesehen. Es habe sich um zwei kurze Waffen, einen Granatwerfer und eine "Kalaschnikow" gehandelt. Die Magazine der "Kalaschnikow" seien getrennt von der Waffe gelagert worden. R. habe alles vorbereitet; einige Sachen habe der Angeklagte allerdings selbst gemacht, weil nur er gewusst habe, wo sie gelagert gewesen seien. Ch. sei der Meinung gewesen, so der Zeuge KR Pf., dass der Angeklagte ihm, Ch., mit dem Transport in seine Wohnung eine Falle gestellt habe. Darüber habe sich Ch. während der Vernehmung "aufgeregt". Der Angeklagte habe nach der Ankunft in seiner – Ch. s – Wohnung die Waffen geputzt und dabei zudem Handschuhe getragen. Als er, der Angeklagte, ihn dann aufgefordert habe, die Waffen wegzupacken, habe er gemerkt, dass der Angeklagte "nicht ehrlich" sei. Im Winter 2018/2019 habe der Angeklagte, wie er – Ch. – gesehen habe, von einer Person in der Bar einen viereckigen Eimer mit weißem "Pulver" darin erhalten. Es sei solch ein Eimer gewesen, wie sie in seinem Kühlschrank sichergestellt worden seien. Er habe den Eindruck gehabt, es handele sich insoweit um ein "Drogengeschäft". Der Angeklagte habe die beiden Eimer selbst in seinen – Ch. s – Kühlschrank gepackt. Ch. habe bei seiner Vernehmung "klar" und orientiert gewirkt. Er habe allerdings, als es um seine Familie gegangen sei, angefangen zu weinen. Auch diese zweite durch den Zeugen KR Pf. eingeführte Beschuldigtenvernehmung ist verwertbar. Ch. hat sich während seiner Vernehmung in keiner Hinsicht psychisch auffällig verhalten. Eine psychische Erkrankung des Ch. war und ist nicht bekannt. Soweit Ch. in der JVA einen Suizidversuch unternommen haben soll, konnte die Kammer ausschließen, dass dies auf eine psychiatrische Grunderkrankung zurückzuführen ist. Zum Zustand des Ch. im Strafvollzug hat die Kammer die Zeugen N. Kr., R. J., D. V. und Cr. C. vernommen. Alle drei Zeugen haben übereinstimmend geschildert, dass Ch., den sie aus der Zeit der Untersuchungshaft kennen würden, sich "großspurig" verhalten und angegeben habe, dass er selbst mit Drogen handele und er in M. eine "große Nummer" sei. Einig waren sich diese Zeugen dahingehend, dass Ch. durch die Trennung von seiner Familie in der Haft stark psychisch belastet gewesen sei. Der Zeuge C. hat glaubhaft geschildert, dass Ch. viel von seiner Mutter erzählt habe, deren Telefonnummer er nicht habe, was ihn "fertig" mache und dass er möglichst schnell wegen seiner Mutter in Freiheit gelangen wolle. Aufgrund dieser Angaben der ehemaligen Mitgefangenen des Ch. ist die Kammer davon überzeugt, dass der Suizidversuch des Ch. auf die für ihn belastende Trennung von seiner Familie durch die Untersuchungshaft zurückzuführen ist und nicht auf eine psychische Erkrankung. Randnummer 351 Der Zeuge H. hat am
  164. August 2019 die dritte Beschuldigtenvernehmung des Ch. durchgeführt. Auch ihn hat die Kammer als Zeugen befragt. Dieser hat glaubhaft angegeben, dass diese in Anwesenheit des Verteidigers des Ch. stattgefunden habe. Er – der Zeuge KK H. – habe die Verstecke in der "No Name" im Rahmen der Vernehmung des Ch. aufklären wollen. Dazu habe Ch. detaillierte Angaben gemacht. Der Angeklagte habe aus einem Loch in der Decke die Pistolen und die Munition geholt, aus einem Versteck über dem Kühlschrank hinter dem Tresen einen "Colt" oder "Revolver". Aus einem Versteck in der Zwischendecke des Billardraums habe er einen "Granatwerfer" geholt. Auch ihm, so der Zeuge H., sei nichts auffällig an der psychischen Verfassung des Ch. erschienen. Auch sei ihm nichts bekannt über gesundheitliche Probleme des Ch.. Randnummer 352 Die Angaben des Ch. sind überwiegend mit den Ergebnissen der AKÜ gut in Übereinstimmung zu bringen, was die Absprache hinsichtlich der Verbringung der Betäubungsmittel und Waffe anbelangt. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass Ch. seine eigene Rolle insoweit zu minimieren suchte, als er behauptet hat, er habe aus Angst vor dem Angeklagten Haus- und Wohnungsschlüssel sowie "Chip" für den Fahrstuhl des Wohnhauses Dr.-G.-Str. herausgegeben. Aus der AKÜ ergibt sich deutlich, dass dies auf Initiative des Ch. und nicht auf Bitte oder Verlangen des Angeklagten geschah. Ch. bot seine Wohnung mehrfach dem Angeklagten an, bis dieser schließlich darauf einging und der Abtransport am nächsten Tag verabredet wurde. Insoweit hat die Kammer die Erkenntnisse aus der AKÜ und nicht die Angaben des Ch. ihren Feststellungen zu II. zugrunde gelegt. Aufgrund dieser Neigung des Ch., seinen eigenen Beitrag zu minimieren, ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass seine Angaben insgesamt unglaubhaft sind. Denn sie decken sich mit den Angaben des R. und auch den übrigen Erkenntnissen aus der TKÜ, AKÜ und den objektiven Funden in der Wohnung des Ch.. Soweit Ch. angegeben hat, wie der Zeuge KR Pf. bekundet hat, der Angeklagte habe beim Ablegen der Betäubungsmittel und Waffen in seiner Wohnung Handschuhe getragen und die Waffen mit einem Tuch abgewischt, ist dies mit den Erkenntnissen aus der AKÜ, dem Gespräch mit der Nummer 992 vom
  165. Mai 2019, in dem der Angeklagte einem unbekannten Teilnehmer mitgeteilt hat, als um die Frage nach Spuren ging, dass "die" von ihm "nichts haben" könnten, da er "nichts angefasst" habe, in Übereinstimmung zu bringen. Randnummer 353 Ergänzend hat die Kammer zudem die erkennende Richterin am Amtsgericht No. zu den Angaben des Ch. in der Hauptverhandlung am
  166. November 2019 als Zeugin vernommen. Dort habe Ch. zur Sache dieselben Angaben wie im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmungen gemacht. Auch auf ihre Befragung hin, so die Zeugin No. glaubhaft, habe Ch. angegeben, er habe aus Angst vor dem Angeklagten seine Wohnung als Depot zur Verfügung gestellt und beim Transport der Waffen und Drogen mitgeholfen. Allerdings habe Ch. auch gesagt, er habe als Gegenleistung Testosteron von dem Angeklagten erhalten, das er – Ch. – aber bezahlt habe. Der Angeklagte habe Handschuhe getragen, als die Waffen und Drogen in seiner Wohnung untergebracht worden seien. Die Vernehmung des Ch. habe sich nicht schwierig gestaltet. Es habe eine Verständigung nach § 257c StPO gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe zuvor einen Fragenkatalog vorgelegt, der auch Fragen zu einem gesonderten Ermittlungsverfahren enthalten habe. Die Beantwortung dieses Fragenkatalogs sei auch Gegenstand der Verständigung gewesen. Die Kammer hat Zweifel, ob es sich insoweit um eine wirksame Verständigung im Sinne des § 257c StPO gehandelt hat. Jedoch berührt dies ausschließlich das Verfahren gegen Ch., das rechtskräftig abgeschlossen ist. Erkenntnisse, die von Ch. s bisherigen Angaben in seinen Beschuldigtenvernehmungen abweichen, haben sich daraus nicht ergeben. Randnummer 354 Hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Konfrontationsprinzip, da auch Ch. in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat und insoweit dem Angeklagten eine konfrontative Befragung nicht möglich war, gelten die hinsichtlich der Aussage des R. getätigten Ausführungen. Die Kammer hat die Aussagen des Ch. an den verschiedenen Vernehmungsstationen überprüft und sie mit den übrigen Erkenntnissen abgeglichen. Abgesehen von seiner eigenen Beteiligung, die Ch. zu minimieren suchte, konnte die Kammer keine Falschbelastungstendenzen erkennen, obwohl Ch. subjektiv davon überzeugt war, von dem Angeklagten "hereingelegt" worden zu sein. Randnummer 355 Hinsichtlich der an der Person des Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel und Messer hat die Kammer ihren Feststellungen die glaubhaften Angaben der Zeuginnen KOK´in J. und KHK´in A. zugrunde gelegt. Die Zeugin A. hat bekundet, soweit zunächst 7.600,00 € Bargeld als die Summe, die bei dem Angeklagten sichergestellt wurde, dokumentiert worden sei, habe es sich insoweit lediglich um eine Zwischensumme gehandelt. Tatsächlich seien es 11.760,00 € gewesen. Diese Angaben hat die Zeugin J. bestätigt. Sie – KOK´in J. - hat zudem angegeben, mit dem bei dem Angeklagten in der linken Hosentasche sichergestellte Schlüssel habe die Wohnungstür des Ch. geöffnet werden können. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen J. und A.. Randnummer 356 Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte am
  167. Juni 2019 aus der Wohnung 0907 des Ch. in der Dr.-G.-Str. kam, folgen aus den als Zeugen einvernommenen Beamten des MEK mit den Kennziffern 42, 100, 127 und
  168. Der Beamte mit der Kennziffer 42 hat glaubhaft angegeben, er habe mithilfe technischer Mittel gesehen, dass der Angeklagte die Wohnung des Ch. verlassen habe. Dann habe er den Zugriff angeordnet. Der Beamte mit der Kennziffer 100 hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte sei sehr erschrocken gewesen, als er – 100 -, der als erster von drei Beamten auf den Angeklagten aus einer Wohnung neben der Wohnung 0907 zugegangen sei und den Angeklagten angesprochen habe. Zusammen mit den Beamten 127 und 128 habe er den Angeklagten zu Boden gebracht. Der Beamte mit der Kennziffer 127 hat glaubhaft bekundet, dass er die linke Seite der Person des Angeklagten durchsucht habe, sein Kollege 128 die rechte. Seite. Er, 127, habe das Gürtelmesser des Angeklagten, Geld und ein Portemonnaie gefunden. 128 hat glaubhaft angegeben, der Angeklagte habe in der rechten vorderen Hosentasche ein Taschenmesser und im Münzfach zwei sogenannte "Bubbles" mit sich geführt. Ihm sei von seinem Kollegen ein Beutel, den der Angeklagte zuvor habe fallen lassen, übergeben worden, den er in die von den Beamten als Quartier genutzte Wohnung gestellt und bis zur Übergabe des Angeklagten an die Sachbearbeitung nicht aus den Augen gelassen habe. Randnummer 357 Hinsichtlich der Funde in der "No Name" Bar beruhen die Feststellungen der Kammer auf den glaubhaften Angaben der Zeugen KHK W., KOK L., KK He. und KK H.. Der Zeuge W.hat darüber hinaus bekundet, dass R., der bei seinem Eintreffen und dem seiner drei Kollegen anwesend gewesen sei, einen Schlüssel zur Bar an seinem Bund gehabt und sich dort gut ausgekannt habe. Dies deckt sich mit der übereinstimmend von R. und Ch. berichteten Stellung des R. als Angestellter in der Bar. Der Zeuge W. hat glaubhaft bekundet, sein Kollege KHK Sch. habe im "Verschlag" im Bereich der Decke eine Öffnung gefunden, die als Versteck geeignet gewesen sei. Sein Kollege H. habe etwas unterhalb des Tresens ein Messer mit 20 bis 22 cm langer Klinge gefunden, das sich in einer Scheide befunden habe, links davon hätten sich ein Baseballschläger und eine Machete befunden. Unterhalb der Kaffeemaschine sei ein schwarzer Müllsack gefunden worden, dessen Inhalt positiv auf Methamphetamin getestet worden sei. Mit dem Zeugen W. hat die Kammer auch die von KOK L. gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen, die den Zustand der Bar und die entsprechenden Funde in der Bar dokumentieren (SB Durchsuchung Bd. I, Bl. 75 bis 123 d.A.), sowie die Skizze des Aufbaus der Bar im Sonderband Durchsuchung Bd. I, Bl. 68 d.A. Die unter dem Tresen der Kaffeemaschine aufgefundene Mülltüte mit Methamphetamin ist im SB Durchsuchung Bd. I, Bl. 115 d.A., Bild 60, sowie Bl. 116 d.A., Bild 61, zu sehen, die darin befindliche Klarsichttüte mit Methamphetamin im SB Durchsuchung Bd. I, Bl. 116, 117 d.A., Bilder 62,
  169. Aus dem verlesenen Sicherstellungsprotokoll im Sonderband Durchsuchung Bd. I, Bl. 126 d.A. ergibt sich, dass diese kristalline Substanz 69 Gramm brutto gewogen hat. Randnummer 358 Die Angaben des Zeugen W. hat auch der Zeuge H. bestätigt. Zudem hat der Zeuge H. glaubhaft angegeben, dass er die "No Name" Bar am
  170. August 2019 ein zweites Mal und am
  171. August 2019 ein drittes Mal betreten habe. Er habe den entsprechenden Hinweisen des R. und des Ch. hinsichtlich der Verstecke der Waffen und Betäubungsmittel und deren Glaubhaftigkeit überprüfen wollen. So habe er am
  172. August 2019 zusammen mit KK Hellmuth im Billardraum eine als Versteck geeignete Zwischendecke gefunden, im Lagerraum ein ebenfalls geeignetes Loch in der Decke und im Bereich des Tresens der Bar hinter einem Werbeschild über dem Kühlschrank einen entsprechenden Hohlraum. Die Kammer hat mit diesem Zeugen die Lichtbilder im Sonderband Durchsuchung Bd. II, Bl. 9 bis 18 d.A. in Augenschein genommen, die die Ergebnisse dieser nochmaligen Absuche dokumentieren. Auf Bild 6, Sonderband Durchsuchung Bd. II, Bl. 11 d.A., ist das "Becks" – Werbeschild über dem Kühlschrank abgebildet, das von R. als Versteck beschrieben wurde. Am
  173. August 2019 sei er schließlich abermals den Hinweisen des R. auf das Betäubungsmittelversteck im "Anbau", in dem die Shishas gelagert worden seien, nachgegangen. Dabei habe er zwei quadratische Plastikeimer mit Betäubungsmittelanhaftungen gefunden. Insoweit hat die Kammer die Lichtbilder im SB Durchsuchung Bd. II, Bl. 14 d.A., Bild 13, in Augenschein genommen. Die zwei Plastikeimer, die sich links neben dem Kühlschrank auf der Kühltheke gefunden hätten, hätten Rückstände von Amphetamin aufgewiesen. Diese seien weiß und quadratisch und ohne Aufschri

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