Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Klage - Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers - wesentliche ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung für das gesamte Verfahren - anwaltlich
§ 92Nr 2, Rn.
15) seiner Berufungsschrift mit dem Kopf der Bedarfsgemeinschaft alle Mitglieder bezeichnen, also nicht nur die Mutter, sondern auch deren beiden Kinder. Dies ergibt sich aus dem Text des Berufungsschriftsatzes, wonach das Urteil insgesamt und nicht nur im Hinblick auf die Klägerin zu 1) angefochten werden sollte ("legt der Beklagte gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
- April 2016 Berufung ein"). So ist dieser Schriftsatz auch von allen Beteiligten und vom Senat interpretiert worden, der in seinem Beiladungsbeschluss vom
- Oktober 2016 alle drei Kläger als Berufungsbeklagte in das Rubrum aufgenommen hat. Der Berufungsschrift war die erste Seite des sozialgerichtlichen Urteils beigefügt, was ebenfalls den Willen der Anfechtung des gesamten Urteils erkennen ließ (vgl. auch BSG, Urteil vom
- August 2019 – B 14 AS 42/18 R –, Rn. 11, juris). Randnummer 24 Die Berufung ist begründet, weil die Klage unzulässig geworden ist. Randnummer 25 Zu den zwingenden Bestandteilen einer zulässigen Klage gehört nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Erforderlich ist die Angabe der Anschrift, unter der ein Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Es handelt sich um eine wesentliche ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung (BSG, Beschluss vom
- November 2003 - B 1 KR 1/02 S,
§ 90Nr. 1; BVerw
G, Urteil vom
- April 1999 - 1 C 24/97, NJW 1999, 2608, m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom
- Oktober 2019 - 10 AS 19.1653). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit (§ 57 SGG), zum Bewirken rechtswirksamer Zustellungen gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen, der einwandfreien Identifizierung eines Klägers, der Realisierung des Kostenrisikos (§ 192 SGG in gerichtskostenfreien Verfahren) sowie ggf. der Möglichkeit, durch Anordnung des persönlichen Erscheinens sich vom Kläger einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Schließlich erfordert das sozialgerichtliche Verfahren trotz des für das Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung eines Klägers (§§ 103, 106 Abs. 2, 111 Abs. 1 SGG). Dies ist ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Kläger nicht gewährleistet. Deshalb sind handhabbare und sichere Kommunikationswege mit einer zustellungsfähigen Adresse des Klägers unverzichtbar (BSG, Beschluss vom
- November 2003 - B 1 KR 1/02 S,
§ 90Nr.
1; zum Ganzen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Februar 2019 - L 19 AS 1398/18, juris). Randnummer 26 Die Anschrift muss vom Kläger nicht angegeben oder wiederholt werden, wenn sie sich bereits aus von der Behörde vorzulegenden Akten ergibt, sonst bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt. Es bedarf daher in der Regel eines Hinweises des Gerichts, um den Kläger zu verpflichten, seine Anschrift nachzureichen. Die Angabe der Anschrift, da sie nicht nur Zwecken der Ladung dient, ist auch dann erforderlich, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Februar 2019 - L 19 AS 1398/18; vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 1999 - 1 C 24/97, NJW 1999, 2608; BGH, Urteil vom
- Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332; BFH, Urteil vom
- Januar 1997- VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585; Bayerischer VGH, Beschluss vom
- Oktober 2019 - 10 AS 19.1653). Randnummer 27 Vorliegend haben die Kläger zwar zum Zeitpunkt der Klagerhebung ihre ladungsfähige Anschrift angegeben. Sie waren unter dieser Anschrift im Gerichtsverfahren auch zunächst erreichbar. Jedoch sind – zumindest – im Laufe des Berufungsverfahrens die ladungsfähigen Anschriften der Kläger nicht mehr bekannt gewesen, da diese ohne Angabe einer Adresse – vermutlich in das Ausland – verzogen sind. Nach Auskunft der Beigeladenen vom
- August 2020 ist die Klägerin zu 1) bei ihr seit dem
- November 2017 als "abgemeldet nach Rumänien" registriert. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat im Laufe des Berufungsverfahrens erklärt, dass er keinen Kontakt mehr zu den Klägern habe. Er hat auf die konkrete Nachfrage des Senats vom
- Mai 2020 nach einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger mit Schriftsatz vom
- Mai 2020 mitgeteilt, dass eine ladungsfähige Anschrift der Kläger ihm nicht bekannt ist. Daraufhin hat der Senat über das Melderegister versucht, die neuen Anschriften der Kläger zu ermitteln. Dies war nicht erfolgreich. Nach der Behördenauskunft vom
- Juni 2020 hat die Klägerin zu 1) ihre alleinige Wohnung in Rumänien. Die Kläger zu 2) und zu 3) sind von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden. Randnummer 28 Damit ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung unzulässig geworden, worauf der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Verfügung des Senats vom
- Mai 2020 hingewiesen worden ist (vgl. § 153 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift besteht nicht nur im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern erstreckt sich auf das gesamte Verfahren (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Februar 2019 - L 19 AS 1398/18, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 1999 - 1 C 24/97, NJW 1999, 2608; BFH, Beschluss vom
- Juni 2015 - X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423 m.w.N.; anders für den Zivilprozess BGH, Urteil vom
- März 2004 - VIII ZR 107/02, juris Rn. 11). Deshalb obliegt es einem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten, dem Gericht eine Adressenänderung während des Verfahrens mitzuteilen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes während des gesamten Verfahrens für das Gericht erreichbar bleibt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Februar 2019 - L 19 AS 1398/18, juris; vgl. BVerfG, Beschluss vom
- November 2009 - 2 BvL 4/07, BVerfGK 16, 349). Randnummer 29 Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ebenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt. In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der Kläger verzichtet werden kann. Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Februar 2019 - L 19 AS 1398/18, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 1999 - 1 C 24/97, NJW 1999, 2608). Vorliegend ergeben sich weder aus der Akte noch aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger einen zureichenden Grund für die Nichtangabe der Adresse haben. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Die Kläger müssen als nach § 183 SGG Kostenprivilegierte nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, obwohl diese einen Antrag gestellt und sich damit in Kostengefahr begeben hat. Nach § 193 Abs. 4 SGG sind nur die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig. Das sind lediglich Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen gehören, nicht aber Beigeladene. Kosten eines Beigeladenen sind grundsätzlich durch eine im Verfahren unterlegene Behörde zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom
- August 2017 - B 14 AS 31/16 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 53). Es entspricht aber in der Regel der Billigkeit, nach § 183 Abs. 1 SGG kostenprivilegierte Beteiligte von der Erstattungspflicht gegenüber beigeladenen Trägern öffentlicher Verwaltung freizustellen. Sie sollen nicht durch eine drohende Kostenlast von der Anstrengung eines gerichtlichen Verfahrens abgehalten werden (BSG, Urteil vom
- März 2011 - B 1 KR 10/10 R, SozR 4-2500 § 35 Nr. 4). So liegt es hier. Randnummer 31 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.