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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 AS 213/19 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter Rechtsanw

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter Rechtsanwalt - Vorliegen "derselben Angelegenheit" - Vorgehen gegen einzelne Verwaltungsakte zur Bewilligung von tageweisen Grundsicherungsleistungen für denselben Monat Leitsatz Der Rechtsanwalt wird in "derselben Angelegenheit" tätig, wenn dieser beauftragt wird, gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, mit denen tageweise Grundsicherungsleistungen für denselben Monat gewährt worden sind. Denn diese Leistungen hätten auch einheitlich in einem Verwaltungsakt geregelt werden können. (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau

  1. Kammer,
  2. Januar 2019, S 34 SF 106/17, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde im Verfahren L 4 AS 213/19 B werden der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  3. Januar 2019 sowie die Prozesskostenhilfe-Festsetzungsentscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  4. Februar 2017 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom
  5. Mai geändert: Die aus der Prozesskostenhilfe zu zahlende Vergütung wird auf 261,80 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Auf die Beschwerde im Verfahren L 4 AS 214/19 B wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  6. Januar 2019 aufgehoben und die Prozesskostenhilfe-Festsetzungsentscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  7. Februar 2017 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom
  8. Mai 2017 in Höhe von 142,80 € wiederhergestellt. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Streitgegenständlich sind die Rechtsanwaltshonorare nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die dem Beschwerdegegner nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse, die durch den Beschwerdeführer vertreten wird, zustehen. Randnummer 2 Der Beschwerdegegner war im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Klägerin in den Verfahren S 30 AS 1930/16 und S 30 AS 1924/16 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) beigeordnet worden. Gegenstand des Verfahrens S 30 AS 1930/16 war die Erstattung der im Widerspruchsverfahren W-1818/16 entstanden notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach und der Erklärung der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als notwendig. Das Verfahren S 30 AS 1924/16 betraf inhaltlich ebenfalls die Kostenerstattung dem Grunde nach für ein geführtes Widerspruchsverfahren (W-01774/16). Randnummer 3 Den hiesigen Verfahren lag folgender Sachverhalt (S 30 AS 1930/16 und S 30 AS 1924/16) zugrunde: Das beklagte Jobcenter (im Folgenden: Beklagter) bewilligte der Klägerin auf ihrem Antrag vom
  9. Juli 2016 mit Bescheid vom
  10. August 2016 für den Zeitraum
  11. Juli bis
  12. September 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe der jeweiligen monatlichen bzw. anteiligen Regelleistung (für den
  13. September in Höhe von 13,47 Euro) und mit Bescheid vom
  14. September 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum
  15. September 2016 bis
  16. September 2016 in Höhe der anteiligen Regelleistung von 67,33 Euro (S 30 AS 1930/16). Die Klägerin reichte am
  17. September 2016 eine Veränderungsmitteilung hinsichtlich ihrer Kosten der Unterkunft (KdU) ein (Mietvertrag ab
  18. September 2016 über 315,00 Euro). Gegen den Bescheid vom
  19. August 2016 legte die Klägerin durch den Beschwerdegegner mit Schreiben vom
  20. September 2016 Widerspruch ein (S 30 AS 1924/16). Eine Begründung erfolgte nicht. Mit einem Änderungsbescheid vom
  21. September 2016 hob der Beklagte u. a. die Bescheide vom
  22. August und
  23. September 2016 auf und änderte die Bewilligung für den Monat September 2016 insgesamt auf 447,20 Euro (Übernahme KdU ab dem
  24. September 2016) ab. Gegen den Bewilligungsbescheid vom
  25. September 2016 legte die Klägerin durch den Beschwerdegegner am
  26. September 2016 Widerspruch ein (S 30 AS 1930/16). Mit weiteren Änderungsbescheiden vom
  27. November 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den
  28. September 2016 nunmehr 18,95 Euro und für den Leistungszeitraum
  29. September bis
  30. September 2016 Leistungen in Höhe von 94,17 Euro. Zugleich wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom
  31. November 2016 die Widersprüche als unbegründet zurück: Die Klägerin habe den Antrag vom
  32. Juli 2016 als Person ohne festen Wohnsitz gestellt. Nach Veränderungsmitteilung seien mit Änderungsbescheiden vom
  33. November 2016 ihr Leistungen in gesetzlicher Höhe bewilligt worden, so dass die Widersprüche keinen Erfolg gehabt haben. Gegen die ablehnenden Kostengrundentscheidungen in den jeweiligen Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am
  34. November 2016 jeweils Klage (S 30 AS 1924/16 und S 30 AS 1930/16) zum SG erhoben und zugleich in jedem Verfahren einen PKH-Antrag gestellt. Die jeweilige Klagebegründung umfasst fünf gleichlautende, in den Daten geänderte, Sätze zur Sachverhaltsdarstellung, und einen jeweils gleichen Satz zur Begründetheit der Klage. Randnummer 4 Das SG hat den Beteiligten mit Verfügung vom
  35. Dezember 2016 in beiden Verfahren einen richterlichen Hinweis hinsichtlich seiner vorläufigen Rechtsauffassung zum Sachverhalt erteilt. Randnummer 5 Daraufhin hat der Beklagte mit Schreiben vom
  36. Januar 2017 in den Verfahren S 30 AS 1924/16 und S 30 AS 1930/16 der Klägerin zur Beendigung des Rechtsstreits einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet, in welchem sich dieser zur Übernahme der hälftigen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchs- und Klageverfahrens verpflichtete. Randnummer 6 Mit Beschlüssen vom
  37. Januar 2017 hat das SG der Klägerin in beiden Verfahren ratenfreie PKH unter Beiordnung des Beschwerdegegners bewilligt. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  38. Januar 2017 hat die Klägerin in beiden Verfahren den Vergleichsvorschlag angenommen und den Rechtstreit für erledigt erklärt. Randnummer 8 Der Beschwerdegegner beantragte beim SG am
  39. Januar die Festsetzung seiner Vergütung aus der PKH für jedes der Verfahren wie folgt: Randnummer 9 Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 € Randnummer 10 Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 200,00 € Randnummer 11 Post- u. Telekom.Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 520,00 € Randnummer 12 Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 98,80 € Randnummer 13 Gesamtsumme 618,80 € Randnummer 14 Mit Schreiben vom
  40. Februar 2017 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des SG den pro Verfahren zu erstattenden Betrag fest und führte hierzu aus: Die angesetzte Verfahrensgebühr sei unbillig. Aus objektiven Gründen sei lediglich die Mindestgebühr von 50,00 Euro angemessen. Vorliegend sei auch keine Einigungsgebühr angefallen, sondern eine „fiktive“ Terminsgebühr. Diese betrage nur 90% der Verfahrensgebühr. Der aus der Landeskasse zu erstattende Betrag betrage jeweils 135,66 Euro: Randnummer 15 Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 50,00 € Randnummer 16 Fiktive Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 45,00 € Randnummer 17 Post- u. Telekom.Pauschale Nr. 7002 VV RVG 19,00 € 114,00 € Randnummer 18 Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 21,66 € Randnummer 19 Gesamtsumme 135,66 € Randnummer 20 Gegen die Kostenentscheidungen vom
  41. Februar 2017 hat der Beschwerdegegner jeweils am
  42. März 2017 Erinnerung eingelegt (S 34 SF 106/17 E – S 30 AS 1924/16 und S 34 SF 107/17 E – S 30 AS 1930/16): Es lägen vorliegend keine identischen Sachverhalte, sondern nur vergleichbare Sachverhalte vor. Auch sei eine durchschnittliche Tätigkeit anzunehmen. Dies könne aus dem im Verfahren gegebenen richterlichen Hinweis abgeleitet werden. Da sich die Kosten für das im Klageverfahren streitige Widerspruchverfahren auf ca. 400,00 Euro belaufen, sei die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin auch überdurchschnittlich. Zudem sei die Einigungsgebühr angefallen. Randnummer 21 Mit Schreiben vom
  43. Mai 2017 teilte die UdG mit, dass in beiden Verfahren der Erinnerung jeweils teilweise abgeholfen werde. Durch Abschluss des schriftlichen Vergleiches sei eine Einigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr angefallen und keine fiktive Terminsgebühr. Aufgrund dessen werden jeweils weitere 7,14 Euro angewiesen (insgesamt pro Verfahren 142,80 Euro). Randnummer 22 Mit Beschlüssen vom
  44. Januar 2019 hat das SG der Erinnerung in beiden Verfahren stattgegeben und die Prozesskostenhilfefestsetzungsentscheidungen auf eine Vergütung von einem Betrag in Höhe von jeweils 452,20 Euro abgeändert: Die Verfahrensgebühr sei nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 60 % der Mittelgebühr angemessen. Dies ergebe sich aus der Auswertung der nach § 14 RVG zu berücksichtigen Kriterien. Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin seien unterdurchschnittlich und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeberin weit unterdurchschnittlich gewesen. Ein besonderes Haftungsrisiko, welches die Gebühr anheben könnte, sei nicht ersichtlich. Randnummer 23 Gegen die am
  45. Februar 2019 zugestellten Beschlüsse hat die Landeskasse am
  46. Februar 2019 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) eingelegt ( L 4 AS 213/19 B – S 34 SF 106/17 E und L 4 AS 214/19 B – S 34 SF 107/17 E) und die Festsetzung der Vergütung auf jeweils 142,80 Euro beantragt: Vorliegend sei jeweils der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit fehlerhaft bewertet worden. Als Gegenstand des Verfahrens sei die Nebenfolge eines Widerspruchsverfahrens, jeweils die Kostenentscheidung, streitig gewesen. Diese könne jedoch nicht gebührenrechtlich mehr ins Gewicht fallen als die eigentliche Hauptsache. Randnummer 24 Der Beschwerdegegner hat die Zurückweisung der Beschwerden beantragt und sich zur Begründung auf den gerichtlichen Beschluss vom
  47. Januar 2019, welchen er inhaltlich zustimme, bezogen. II. Randnummer 25 Die Beschwerden sind überwiegend bzw. vollständig erfolgreich. Randnummer 26 Gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung ist abweichend von § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) der weitere Rechtsbehelf der Beschwerde zum Landessozialgericht eröffnet (§ 73a Abs. 1 SGG; § 1 Abs. 3 RVG iV.m. § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 bis 8 RVG; vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  48. März 2017, Az. L 4 AS 141/16 B , juris). Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Randnummer 27 Die Beschwerden des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Fall statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands einschließlich der Umsatzsteuer (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom
  49. September 2017, Az.: L 5 AS 585/15 B , juris RN 16 m.w.N.) 200 € übersteigt (vgl. § 1 Abs. 3 iVm § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist zudem fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 56 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) erhoben worden. Randnummer 28 Die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren L 4 AS 213/19 B ist überwiegend und im Verfahren L 4 AS 214/19 B in beantragter Höhe begründet. Randnummer 29 Im Verfahren L 4 AS 213/19 B hat das SG dem Festsetzungsantrag des Beschwerdegegners zu Unrecht in genannter Höhe festgesetzt. Randnummer 30 Grundlage des Erstattungsbegehrens des Beschwerdeführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach sind einem – wie hier – im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren aus der Landeskasse zu erstatten. Jene richten sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen. Das GKG ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht anzuwenden. Die Kläger waren Beteiligte iSv § 183 Satz 1 SGG, und es handelte es sich nicht um ein Verfahren wegen überlangem Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 SGG), so dass das Gerichtsverfahren für sie kostenfrei war. Randnummer 31 Im Einzelnen bestimmt sich die Vergütung, d.h. die Gebührentatbestände, die Spannenwerte der Betragsrahmengebühren usw. aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Bemessung der Betragsrahmengebühren ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 RVG vorzunehmen. Hiernach steht es dem Rechtsanwalt zu, eine solche Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Bei Rahmengebühren, die sich – wie hier – nicht nach einem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG folgt, dass auch weitere im Einzelfall vorliegende Kriterien zur Bemessung herangezogen werden können. Aus der Aufzählung der benannten Kriterien kann nicht auf ein vorgegebenes abstraktes Rangverhältnis geschlossen werden. Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, jedenfalls die in § 14 RVG genannten und gegebenenfalls noch weiter relevante Kriterien im Einzelfall zu gewichten. Randnummer 32 Ist die Gebühr von einem Dritten (hier: der Landeskasse) zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Bei der Bestimmung der im Einzelfall zutreffenden Rahmengebühr ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt. Eine Unbilligkeit kann allenfalls angenommen werden, wenn die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr die nach den gesetzlichen Kriterien angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt (vgl. BSG Urteil vom
  50. Juli 2009, Az.: B 4 AS 21/09 R, juris RN 19). Ist die Bestimmung unbillig, erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Randnummer 33 Eine Verfahrensgebühr ist hier nach Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 2 iVm Nr. 3102 VV RVG in der Höhe von einem Drittel der Mittelgebühr (100,00 Euro) gemäß den aus Nr. 3102 VV RVG folgenden Spannwerten entstanden. Randnummer 34 Aus der Vorgabe von Spannwerten folgt, dass die Mittelgebühr – rechnerisch die Hälfte der Summe aus Mindest- und Höchstgebühr – nicht der Regelfall der Vergütung ist. Sie ist vielmehr nur für einen Regel- bzw. Durchschnittsfall die angemessene Vergütung. Die Mittelgebühr bietet dann für die Bestimmung der konkret angemessenen Gebühr einen Richtwert, wenn es sich um eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Angelegenheit handelt. Das ist nicht der Fall, wenn teilweise über- oder unterdurchschnittlich zu bewertende Einzelkriterien vorliegen. Dann sind Zu- oder Abschläge vom Richtwert vorzunehmen. Die Mittelgebühr kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Überdurchschnittlichkeit einzelner Kriterien die Unterdurchschnittlichkeit anderer Kriterien kompensiert. Randnummer 35 Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war vorliegend weit unterdurchschnittlich. Maßgebend ist dabei nur das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld, hier das "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" nachdem ein "unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter…in einem gerichtlichen Verfahren" erfolgt ist (Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 1 und 2). Insofern eingegrenzt ist beim Umfang der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den üblichen Sozialgerichtssachen tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste. Randnummer 36 Hier sind die Vorbereitung und das Verfassen der Klageschrift einschließlich der Klagebegründung zu würdigen. Vorliegend war das mit einem weitaus geringeren als dem durchschnittlichen Aufwand verbunden. Denn es handelt sich vorliegend ausschließlich um eine kostenrechtliche Entscheidung dem Grunde nach und um keine Sachentscheidung. Der geltend gemachte kostenrechtliche Erfolg des Widerspruchverfahrens ergibt sich allein aus der einheitlichen Einarbeitung des Mietvertrages ab dem
  51. September
  52. Allein dies darzulegen war Gegenstand des Klageverfahrens. Mithin war eine kurze Sachverhaltsdarstellung, wie auch vom Beschwerdegegner vorgenommen, ausreichend. Eine Aufarbeitung in der Sache war nicht erforderlich. Randnummer 37 Vorliegend war bei der Geltendmachung der Kosten eines Vorverfahrens dem Grunde nach von einer weit unterdurchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Bei dieser Rechtsmaterie „Kostenerstattung dem Grund nach“ handelt es sich um eine der Grundlagen der rechtsanwaltlichen Tätigkeit, welche im vorliegenden Fall keiner weiteren speziellen Aufbereitung bedurfte. Randnummer 38 Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist als durchschnittlich zu bewerten. Die Bedeutung einer Angelegenheit beurteilt sich nach ihrer individuellen und unmittelbaren tatsächlichen, ideellen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Relevanz für den Auftraggeber. Hier ist die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin wegen der Art der Leistung, der notwendigen Kosten des Widerspruchverfahrens dem Grunde nach, als durchschnittlich zu bewerten. Es geht vorliegend noch nicht um die Höhe der im Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten, sondern um die Vorfrage, ob und in welchem Umfang eine Beteiligung an den angefallenen, jedoch der Höhe nach noch zu bestimmenden Kosten, zu erfolgen hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sind als weit unterdurchschnittlich anzusehen, weil sie die persönlichen Voraussetzungen für die PKH erfüllte. Ein besonderes Haftungsrisiko ist angesichts der Klageforderung nicht zu erkennen. Randnummer 39 Dem Beschwerdegegner steht wegen der Beilegung des Rechtsstreits durch Vergleich eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr zu. Die Erledigungsgebühr, die in Höhe der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist, Nr. 1006 VV RVG, ist daher ebenfalls mit einem Drittel der Mittelgebühr (100,00 Euro) zu bemessen. Randnummer 40 Unter Zugrundlegung der angesprochenen Gebührenpositionen sowie der weiteren Kostenfestsetzung, die nicht zu beanstanden ist, ergibt sich folgende Berechnung: Randnummer 41 Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 € Randnummer 42 Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 100,00 € Randnummer 43 Post- u. Telekom.Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 220,00 € Randnummer 44 Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 41,80 € Randnummer 45 Gesamtsumme 261,80 € Randnummer 46 Im Verfahren L 4 AS 214/19 B ist der Beschwerde vollständig stattzugeben und die Festsetzung des UdG wiederherzustellen. Durch die Entscheidung des UdG, welche der Beschwerdeführer für zutreffend hält, ist der Beschwerdegegner jedenfalls nicht beschwert. Ein Erstattungsanspruch für dieses Verfahren stand ihm nicht zu. Randnummer 47 Der Beschwerdegegner kann für dieses Klageverfahren keine Erstattung beanspruchen, denn bezogen auf das maßgebliche Leistungsbegehren ist er für die Kläger in "derselben Angelegenheit" im Sinne des RVG tätig geworden. Ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält die Gebühr nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal. Randnummer 48 Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt (vgl. BSG, Urteil vom
  53. Oktober 2007, Az.: B 6 KA 4/07 R, juris RN 16). Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit") und des § 17 RVG ("verschiedene Angelegenheiten") benennen nur Regelbeispiele. Randnummer 49 Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" iSv § 7 Abs. 1 RVG sowie des § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (BSG, Urteil vom
  54. Oktober 2007, a.a.O.). Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des Verfahrensgegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen vorgibt. Daher kommt es bei der Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Randnummer 50 Mithin ist für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren der Begriff „dieselbe Angelegenheit“ nach inhaltlichen Kriterien abzugrenzen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  55. August 2020, Az.: L 4 AS 4/20 B; Thüringer LSG, Beschluss vom
  56. Juli 2019, Az.: L 1 SF 155/19 B, juris RN 8 f.; Thüringer LSG, Beschluss vom
  57. April 2015, Az.: L 6 SF 331/15 B, juris RN 18; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  58. November 2019, Az.: L 2 AL 27/17 B , juris, RN 32 ; v.Seltmann in: BeckOK RVG, Stand:
  59. März 2020, § 15 RN 5; Winkler in: Mayer/Kroiß, RVG-Kommentar,
  60. Aufl. 2018, § 15 RN 4; Isolde Bölting, Heinz Rulands in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht/RVG,
  61. Aufl. 2019, § 15 RN 5; a.A. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  62. Mai 2020, Az.: L 7 AS 31/19 B, RN. 27, juris). Randnummer 51 Von derselben Angelegenheit iSv § 15 Abs. 2 RVG ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom
  63. Juni 2011, Az.: VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 mwN). Es ist daher grundsätzlich ausreichend, wenn die Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Beschluss vom
  64. März 2016, Az.: III ZB 116/15 RN. 6, juris). Für ein Tätigwerden "in derselben Angelegenheit" (§ 7 Abs. 1 RVG) kann es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon genügen, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  65. Dezember 2013, Az.: 1 BvQ 33/11; BVerfG, Beschluss vom
  66. Juli 1997, Az.: 1 BvR 1174/90, BVerfGE 96, 251). Randnummer 52 Vor diesem Hintergrund gehen die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG (vgl. Urteil vom
  67. April 2014, Az.: B 4 AS 27/13 R, juris RN 15ff.) davon aus, dass es sich auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit iSv § 15 Abs. 2 RVG handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG auslöst (vgl. BSG, Urteil vom
  68. Dezember 2009, Az.: B 14 AS 83/08 R, juris RN 20 ff.; BSG, Urteil vom
  69. September 2011, Az.: B 4 AS 155/10 R, juris RN 22 mwN). Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. Gleiches gilt grundsätzlich auch unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (BGH, Urteil vom
  70. Juni 2011, a.a.O.). Selbst wenn die Aufhebung und Erstattung der individuellen SGB II-Ansprüche für einen Zeitraum für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft in getrennten Bescheiden erfolgt, gegen die selbstständige Widersprüche eingelegt worden sind, für die dem Rechtsanwalt jeweils gesonderte Vollmachten erteilt wurden, und die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - in gleicher Weise wie die Leistungsbewilligungen – sich auf die (der Höhe nach unterschiedlichen) Individualansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beziehen, ist von derselben Angelegenheit auszugehen, wenn die Verfahren auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen (vgl. BSG, Urteil vom
  71. April 2014, a.a.O., RN 17; LSG Thüringen, Beschluss vom
  72. November 2014, Az.: L 6 SF 1022/14, RN. 19, juris; so auch Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar,
  73. Auflage, 2017, § 15, RN 5). Auch hinsichtlich eines Auftraggebers kann dieselbe Angelegenheit zu bejahen sein, wenn mehrere Bescheide zwar unterschiedliche Leistungszeiträume betreffen, diesen jedoch dieselbe Sach- und Rechtsfrage zu Grunde liegt (so etwa SG Berlin, Beschluss vom
  74. Januar 2011, Az.: S 127 SF 9411/00 E, juris, RN 16; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  75. November 2019, Az.: L 2 AL 27/17 B , juris, RN. 32 ). Darüber hinaus kann die Annahme derselben Angelegenheit noch in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht kommen, „die sich daraus ergeben, dass dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund im engen zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, so dass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid ergehen können“ (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  76. Mai 2000, Az.: 11 C 1/99, juris). Wenn der Adressat dann einen Rechtsanwalt damit beauftragt, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig, wenn nicht ausnahmsweise eine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den einzelnen Verfahren geboten ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom
  77. Oktober 2016, Az.: L 15 SF 229/14 E, juris, RN 31 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  78. Mai 2000, Az.: 11 C 1/99; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
  79. November 2020, Az.: L 13 AS 109/18 B, juris, RN 26). Randnummer 53 So liegt der Fall hier. Ausgehend von diesen Anforderungen handelte es sich bei den vor dem Sozialgericht geführten Verfahren S 30 AS 1924/16 und S 30 AS 1930/16 um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Zwar existieren zwei Klageverfahren für zwei Kostenentscheidungen aus zwei Widerspruchverfahren. Jedoch liegt ein einheitlicher Rahmen für diese anwaltliche Tätigkeit, beruhend auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt vor: Vorliegend sollten mit den Klageverfahren die Kosten für ein Vorgehen, aufgeteilt auf zwei Widerspruchsverfahren, geltend gemacht werden, welche die Einarbeitung eines Mietverhältnisses ab
  80. September 2016 in die Leistungsbewilligung umfasste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit Änderungsbescheid vom
  81. September 2016 ab dem
  82. September 2016 bis zum
  83. Juni 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Klägerin bewilligt und die Bescheide vom
  84. August 2016 und
  85. September 2016 aufgehoben wurden. Mithin lag zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung am
  86. September gegen den Bescheid vom
  87. September 2016 bereits kein eigener angreifbarer Bescheid mehr vor, sondern die vormals in zwei Bescheiden getroffene Regelung für denselben Monat wurde nunmehr (richtigerweise) einheitlich geregelt, so dass der Widerspruch vom
  88. September 2016 vielmehr ein bereits laufendes Widerspruchsverfahren betraf, welches ggf. durch Auslegung des nunmehrigen weiteren Widerspruchs hätte fortgeführt werden müssen. Ein weiteres eigenständiges Widerspruchsverfahren war hier unzulässig. Dass der Beklagte, entgegen der gebotenen Vorgehensweise nunmehr ein weiteres Widerspruchsverfahren führte und aufgrund dessen dann den einheitlichen Bescheid vom
  89. September 2016 mit zwei getrennten Änderungsbescheiden vom
  90. November 2016 wieder tageweise abänderte und dadurch zwei Kostenentscheidungen traf, kann nicht die Beurteilung ändern, dass dieser Vorgehensweise ein einheitlicher Rahmen zugrunde liegt. Dieser hätte auch in einem einheitlichen Bescheid geregelt werden können. Die Klägerin wollte ihre Mietkosten seit dem
  91. September 2016 berücksichtigt wissen und da dies (fälschlicherweise) mit Bescheid vom
  92. September 2016 noch nicht erfolgt war, auch die Kosten für das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten in dem dafür vorgesehenen Widerspruchsverfahren erstattet haben. Denn nach der Regelung im SGB II (§ 41 Abs. 1) werden die Leistungen für einen Bedarfszeitraum (12 bzw. 6 Monate) nur dann tageweise erbracht, wenn die Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen. Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu. Bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs gehören hier die Verfahren auf Kostengrundentscheidung für die Widerspruchverfahren zusammen. Randnummer 54 Liegt demnach dieselbe Angelegenheit iSv § 15 Abs. 2 RVG vor, hat der Beschwerdegegner dem Grunde nach keinem Anspruch auf eine (weitere) Vergütung aus der Landeskasse für seine Tätigkeit im Klageverfahren gegen die Kostenentscheidung im weiteren Widerspruchsbescheid vom
  93. November 2016 (S 30 AS 1930/16). Dieser Umstand ist bislang im Vergütungsverfahren unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist im vollem Umfang erfolgreich. Die Vergütungsfestsetzung war – wie beantragt – zu ändern. Aufgrund des bezifferten Antrags des Beschwerdeführers ist eine weitergehende Verböserung zu Lasten des Beschwerdegegners nicht statthaft. Randnummer 55 Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Randnummer 56 Dieser Beschluss ist unanfechtbar; eine Beschwerde zum Bundessozialgericht ist nicht gegeben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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