Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber bei Vollendung des 58. Lebensjahres nur bei vorhergehender Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen und eine auskömmliche Altersvorsorge ermöglichenden Tätigkeit - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - fingierter früherer Befreiungsantrag Leitsatz 1. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, so gestellt zu werden, als sei ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden, scheidet aus, wenn das Vorliegen von Versicherungspflicht vom Rentenversicherungsträger bereits dem Grunde nach verneint wurde. (Rn.40) 2. Eine Befreiung gemäß § 6 Abs 1a S 1 Nr 2 SGB VI ist nur möglich, wenn der versicherungspflichtigen Selbstständigkeit eine Tätigkeit voranging, die nach Umfang und Dauer geeignet war, eine auskömmliche Altersvorsorge außerhalb der Rentenversicherung zu ermöglichen. Die dauerhafte Befreiung ist danach nicht nur vom erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht wegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres, sondern zusätzlich von der vorhergehenden Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit abhängig, die den Schutz der Rentenversicherung wegen des Vorhandenseins einer auskömmlichen Altersvorsorge als verzichtbar erscheinen lässt (vgl BSG vom 30.10.2013 - B 12 R 17/11 R = SozR 4-2600 § 6 Nr 11 RdNr 24 f). (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau 1. Kammer, 13. November 2019, S 1 R 236/18, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13. November 2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger in den Zeiträumen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar 2016 bis zum 21. Februar 2017 der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber nach § 2 S. 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) unterlag. Randnummer 2 Der am ... 1953 geborene Kläger legte - ausweislich seines Versicherungsverlaufs vom 24. Oktober 2018 zu dem ihm ab dem 1. November 2018 bewilligenden Regelaltersrentenbescheid - nach einer im August 1975 abgeschlossenen Hochschulausbildung bis zum 31. August 1993 Pflichtbeitragszeiten - laut Sozialversicherungsausweis u.a. als Technologe bzw. Projektierungsingenieur - zurück. Vom 1. September 1993 bis zum 30. September 1999 entrichtete er nach entsprechender Antragstellung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 2. Dezember 1993 für die Tätigkeit als Selbstständiger im Rahmen eines Ingenieurbüros freiwillige Beiträge. Unter dem 27. September 1993 bescheinigte das Finanzamt D. dem Kläger die Eintragung als Steuerpflichtiger für das von ihm betriebene Ingenieurbüro. Vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2000 enthält der Versicherungsverlauf eine Lücke. Vom 1. Januar 2001 bis zum 8. März 2010 sind wiederum Pflichtbeitragszeiten aufgrund von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gespeichert. Vom 9. März bis zum 14. April 2010 sind Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Übergangsgeld bzw. vergleichbarer Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers und vom 15. April bis zum 31. Oktober 2010 Beitragszeiten für von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten im Versicherungsverlauf eingestellt. Im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger gab der Kläger unter dem 25. November 2013 an, seit dem 18. Oktober 2010 ein Ingenieurbüro zu betreiben und für drei Auftraggeber tätig zu sein. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei er mit der Entwicklung von Lösungen für Fertigungs-, Montage- und Prüfprozesse, Bauteil-, Verfahrensentwicklung, Konstruktion, Berechnung, Versuchsaufbau und -auswertung befasst. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 fest, dass ab dem 18. Oktober 2010 keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Der Kläger sei seit dem 18. Oktober 2010 nicht auf Dauer sowie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Daher bestehe keine Rentenversicherungspflicht. Unter der Überschrift „Ihre Mitteilungspflicht“ ist ausgeführt, der Kläger sei verpflichtet, die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei. Randnummer 3 Mit am 22. Februar 2017 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 20. Februar 2017 beantragte der Kläger, aufgrund seines Alters auch weiterhin von der Versicherungspflicht befreit zu werden, obwohl er zukünftig nur für einen Auftraggeber tätig sei. Da er 2013 auch schon älter als 58 Jahre gewesen sei, hätte er damals schon aus diesem Grund befreit werden können. In dem beigefügten Antragsformular gab der Kläger an, für die W. GmbH & Co. KG in S. (im Weiteren: W. tätig zu werden. Er beschäftige im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit regelmäßig einen Arbeitnehmer auf 450,00 €-Basis. Er fügte den Dienstleistungsvertrag vom 2. Januar 2014 zwischen ihm und W. bei. Danach werde folgendes vereinbart: Randnummer 4 § 1 Tätigkeit Grundlage der Tätigkeit des Dienstleisters sind zeitlich befristete Einzelaufträge mit detaillierter Aufgabenstellung, für die der Dienstleister jeweils entsprechende Angebote unterbreiten muss. Randnummer 5 Der Dienstleister verpflichtet sich, der Gesellschaft über seine Dienstleistungen einen monatlichen Leistungsnachweis nach den Vorgaben der Gesellschaft zu erstellen. Randnummer 6 Der Dienstleister ist in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit frei, die von der Gesellschaft vorgegebenen Termine für die Erbringung der Dienstleistung sind jedoch einzuhalten. Zudem verständigen sich die Parteien darauf, dass der Dienstleister vor Ort bei der Gesellschaft nur an Tagen tätig wird, an denen die Leistungserbringung einen Einsatz vor Ort erfordert. Lässt sich eine Dienstleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Termine erledigen, hat der Dienstleister diesen Umstand frühzeitig der Gesellschaft mitzuteilen. Randnummer 7 Die Parteien verständigen sich auf ein Auftragsvolumen von bis zu 1920 Stunden jährlich. Soweit das jährliche Auftragsvolumen vorzeitig erschöpft ist, verhandeln die Parteien eine darüber hinausgehende Beauftragung für das laufende Jahr. Randnummer 8 Die Gesellschaft hat dem Dienstleister alle zur Dienstleistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es bleibt der Gesellschaft vorbehalten, die Verpflichtung zur Informationsübermittlung durch Einsicht in Unterlagen zu erfüllen Randnummer 9 Der Dienstleister ist befugt, zur Erbringung der Dienstleistungen eigene Arbeitnehmer oder, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft, Dritte einzusetzen, wenn diese für die vereinbarten Dienstleistungen fachlich qualifiziert sind. Die Gesellschaft wird ihre Zustimmung nur verweigern, wenn ihre berechtigten Interessen gefährdet sind. Die zur Erfüllung eingesetzten eigenen Arbeitnehmer oder Dritte stehen ausschließlich in vertraglicher Beziehung zum Dienstleister. Die Kommunikation mit der Gesellschaft läuft ausschließlich über den Geschäftsführer des Dienstleisters. Randnummer 10 Der Dienstleister verpflichtet sich, den eingesetzten eigenen Arbeitnehmern oder Dritten eine nach § 3 dieses Vertrages entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen. Randnummer 11 Der Dienstleister bzw. seine eigenen Arbeitnehmer oder Dritte unterliegen nicht der Weisungsbefugnis der Gesellschaft, sind nicht in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft eingebunden und sind auch hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Dienstleistungen nicht gebunden. Randnummer 12 § 2 Loyalitätspflichten Randnummer 13 Der Dienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses keine selbstständige oder unselbstständige, direkte oder indirekte Tätigkeit für ein Unternehmen zu entfalten, das mit der Gesellschaft oder ihren Tochterunternehmen in Wettbewerb steht. […] […] Randnummer 14 § 3 Geheimhaltungsverpflichtung […] Randnummer 15 § 4 Schutzrechte […] Randnummer 16 § 5 Honorar Die erbrachten Dienstleistungen werden auf Basis eines Stundenhonorars in Höhe von € 40,00 zuzüglich Umsatzsteuer vergütet, wobei die kleinste Abrechnungseinheit 0,25 h beträgt. Das Honorar wird der Dienstleister der Gesellschaft am Ende eines jeden Monats unter Spezifizierung der Tätigkeiten und des jeweiligen Zeitaufwands in Rechnung stellen. Die Gesellschaft wird das Honorar innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung auf das Konto des Dienstleisters überweisen. Randnummer 17 Dem Dienstleister steht ein Honoraranspruch nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen zu. Randnummer 18 Steuern und etwaige zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge hat der Dienstleister selbst abzuführen. Er gewährleistet die Abführung etwaiger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Arbeitnehmer oder Dritten. Randnummer 19 § 6 Aufwendungsersatz Dienstreisen werden nach Auftrag pauschal vergütet. Dafür hat der Dienstleister jeweils ein Angebot zu unterbreiten. Randnummer 20 Die Nachweise für den Aufwand sind unverzüglich, jeweils bei der Abrechnung für den Monat der Entstehung des Aufwandes beizufügen. Randnummer 21 § 7 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2014. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Unterzeichnung dieses Dienstvertrages alle bisher vorhandenen mündlichen oder schriftlichen Absprachen und Abreden hinfällig sind. Randnummer 22 Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende beiderseitig kündbar. Randnummer 23 § 8 Nebenabreden und Vertragsänderungen […] Randnummer 24 § 9 Gerichtsstand, salvatorische Klausel […] Randnummer 25 Auf entsprechende Nachfragen der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 22. April 2017 am 25. April 2017 mit, im Jahr 2014 mehr als fünf Sechstel, „also 0,83 %“ seiner Betriebseinnahmen, im Jahr 2015 „0,76 %“ und im Jahr 2016 mehr als fünf Sechstel mit W. erzielt zu haben. Er habe für W. mehrere Projekte im Rahmen einer Großinvestition ab 2014 bis zum 31. März 2017 als ersten Entwicklungsabschnitt abgearbeitet. Es habe sich um Projekte mit einer inhaltlich bedingten längeren Laufzeit als von einem Jahr gehandelt. Da er auch zukünftig größere Projekte für W. annehmen und zukünftig keine anderen Kunden mehr bedienen könne, wolle er sein fortgeschrittenes Alter als Befreiungsgrund für eine Pflichtversicherung anführen. Randnummer 26 Mit Bescheid vom 8. Mai 2017 befreite die Beklagte den Kläger aufgrund seines Antrages vom 22. Februar 2017 ab dem 22. Februar 2017 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber. Die Befreiung beginne mit dem Datum der Antragstellung, da der Befreiungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund der selbstständigen Tätigkeit mit einem Auftraggeber gestellt worden sei. Die Versicherungspflicht habe am 1. Januar 2014 begonnen. Die Tätigkeit, für die die Befreiung ausgesprochen werde, sei die des Ingenieurs. Mit weiteren Bescheiden vom selben Tag stellte die Beklagte fest, dass bis zum 31. Dezember 2013 keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI bestanden habe, der Kläger jedoch vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar 2016 bis zum 21. Februar 2017 versicherungspflichtig sei, da er nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Für die vorgenannten Zeiträume sei der monatliche Regelbeitrag zu zahlen. Randnummer 27 Gegen den Bescheid, dass ab dem 1. Januar 2014 der Regelbeitrag zu zahlen sei, und gegen den Bescheid, dass ab dem 1. Januar 2016 wieder ein Beitrag zu zahlen sei (mit der Gesamtaufstellung der geforderten Beiträge), legte der Kläger am 12. Mai 2017 Widerspruch ein. Er beantragte im Übrigen am 26. März 2018, dass ihm im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Rechtsposition eingeräumt werde, die er gehabt hätte, wenn er den Antrag auf Befreiung für Selbstständige, die bei Eintritt der Versicherungspflicht das 58. Lebensjahr vollendet haben (§ 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 SGB VI), rechtzeitig im Zeitraum vom 27. November bis zum 13. Dezember 2013 gestellt hätte. Die Beklagte habe es rechtswidrig unterlassen, ihn im Zeitraum vom 27. November bis zum 13. Dezember 2013 individuell zu beraten. Auf das für ihn geltende Recht, die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 SGB VI, sei er nicht hingewiesen und darüber beraten worden. Wäre ihm dieser Befreiungstatbestand bekannt gegeben worden, hätte er schon zu diesem Zeitpunkt von diesem Recht Gebrauch gemacht, da er beim Eintritt der Versicherungspflicht das 58. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Der Schaden, der ihm durch das Unterlassen der Beklagten entstanden sei, betrage 11.819,01 € für die jetzt rückwirkend erhobenen Beiträge. Randnummer 28 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger sei in dem Bescheid vom 12. Dezember 2013 unter dem Punkt „Ihre Mitwirkungspflicht“ darauf hingewiesen worden, dass er die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen habe, sobald er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei. Dies habe er erst mit Schreiben vom 20. Februar 2017 (Eingangsdatum 22. Februar 2017) mitgeteilt. Nach Klärung des Sachverhalts sei jedoch festgestellt worden, dass er bereits rückwirkend seit dem 1. Januar 2014 (mit Ausnahme des Jahres 2015) auf Dauer für einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Eine Beratung im Hinblick auf eine mögliche Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI sei im Zeitraum von November bis Dezember 2013 nicht angezeigt gewesen, da die Versicherungspflicht dem Grunde nach mit dem Bescheid vom 12. Dezember 2013 verneint worden sei. Sofern keine Versicherungspflicht bestehe, sei eine Befreiung nicht auszusprechen. Nach dem Akteninhalt hätte sich der Kläger bereits im Jahr 2014 wiederum mit der Beklagten in Verbindung setzen müssen, damit die Frage eine Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2014 hätte geklärt werden können. Zu diesem Zeitpunkt wäre dann auch eine Beratung über eine mögliche Befreiung erfolgt. Randnummer 29 Hiergegen hat der Kläger am 21. Juni 2018 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und sein Anliegen weiterverfolgt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Randnummer 30 Das Sozialgericht hat am 30. November 2018 einen Erörterungstermin durchgeführt und nach entsprechender Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 13. November 2019 abgewiesen. Soweit der Kläger nach seinem schriftlichen Vorbringen beantragt habe, die Bescheide der Beklagten vom 8. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2018 aufzuheben und festzustellen, dass er im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar 2016 bis zum 21. Februar 2017 nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI unterlegen habe, sei die Klage unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe darin zu Recht das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers als Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber in den streitigen Zeiträumen festgestellt. Gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI unterlägen selbstständig tätige Personen, die
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