Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Wert des Beschwerdegegenstandes - kein höherer Betrag als im erstinstanzlichen Verfahren - Verbindung von zwei Klagen zu unterschiedlichen Bewilligungsabschnitten gemäß § 113 Abs 1 SGG Leitsatz
- Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung kann der Wert des Beschwerdegegenstands nicht höher sein als der im Verfahren vor dem Sozialgericht streitige Betrag. (Rn.20)
- Die Berufung wird nicht gem § 144 Abs 1 S 2 SGG unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, wenn das Sozialgericht zwei Bewilligungsabschnitte gem § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg
- Kammer,
- Februar 2019, S 19 AS 2340/14, Urteil Tenor Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist die Bewilligung von weiteren Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom
- August 2014 bis
- Januar
- Randnummer 2 Die Kläger bezogen bis Dezember 2011 Leistungen von dem Beklagten mit KdUH für eine Wohnung, für die zuletzt eine Gesamtmiete von 415,88 €/Monat zu zahlen war. Am
- Januar 2012 bezogen sie eine andere Wohnung, für die eine höhere Gesamtmiete zu zahlen war. Ab August 2014 betrug diese 604 €/Monat (Grundmiete 314 €, Betriebs- und Heizkosten 290 €). Randnummer 3 Der Beklagte bewilligte den Klägern für den Zeitraum vom
- August 2014 bis
- Januar 2015 mit Bescheid vom
- Juli 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
- Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Juli 2014 für die KdUH monatlich 514,27 € (Bruttokaltmiete: § 12 Wohngesetz zzgl. 10 % Zuschlag = 442,20 €, Heizkosten: Durchschnittsverbrauch des Hauses zzgl. 10 % = 72,07 €). Mit Bescheid vom
- Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Februar 2015 bewilligte der Beklagte den gleichen Betrag für die KdUH auch für die Zeit ab
- Februar 2015 bis
- Januar
- Randnummer 4 Die beiden dagegen erhobenen Klagen sind vom Sozialgericht Magdeburg am
- August 2016 verbunden worden. In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits am
- Februar 2019 haben die Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom
- August 2014 bis
- Januar 2016 weitere Unterkunftskosten i.H.v. 20,93 € monatlich zu bewilligen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Nach der Rechtsmittelbelehrung könne das Urteil mit der Berufung angefochten werden. Randnummer 5 Gegen das ihnen am
- Juni 2019 zugestellte Urteil haben die Kläger am
- Juni 2019 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Randnummer 6 In der Berufungsbegründung vom
- Dezember 2020 haben sie unter Hinweis auf ihnen zustehende höhere Heizkosten beantragt, ihnen „weitere KdU unter Änderung des Bescheides vom
- Juli 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2014 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.“ Randnummer 7 Unter dem
- Dezember 2020 sind die Kläger darauf hingewiesen worden, dass für den Zeitraum vom
- August 2014 bis
- Januar 2015 der streitige Betrag nur 125,58 € betrage, und dass auch bei Einbeziehung des zweiten Zeitraums mit 251,16 € insgesamt kein Beschwerdewert von 750 € erreicht werde. Es handele sich auch nicht um wiederkehrende Leistungen gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Zulässigkeit der Berufung ergebe sich auch nicht aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil. Randnummer 8 Die Kläger haben daraufhin am
- Dezember 2020 ausgeführt, dass die Berufungssumme erreicht sei, weil ihnen für den Zeitraum vom
- August 2014 bis
- Januar 2016 monatlich mehr als 120 € fehlten. Randnummer 9 Auf den weiteren Hinweis vom
- Dezember 2020, wonach mit der Berufung kein höherer Betrag begehrt werden könne als erstinstanzlich streitbefangen gewesen ist, haben die Kläger nicht reagiert. Randnummer 10 Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
- Februar 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom
- August 2014 bis
- Januar 2016 weitere KdU in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Randnummer 12 Der Beklagte hat keine Ausführungen gemacht. Randnummer 13 Die Beteiligten sind unter dem
- Februar 2021 zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört worden. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidung gewesen. II. Randnummer 15 Der Senat verwirft die Berufung gemäß § 158 Satz 1 und 2 SGG durch Beschluss, weil sie unzulässig ist. Die Beteiligten sind zuvor unter dem
- Februar 2021 gehört worden.
- Randnummer 16 Die Berufung ist nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht erhoben worden.
- Randnummer 17 Die Berufung ist aber nicht statthaft gemäß § 144 Abs. 1 SGG. a. Randnummer 18 Es kann offenbleiben, ob die Kläger hinsichtlich des Zeitraums von Februar 2015 bis Januar 2016 fristgerecht Berufung eingelegt haben. Erstmals haben sie mit Schriftsatz vom
- Dezember 2020 erklärt, dass dieser Zeitraum ebenfalls streitbefangen sei. Randnummer 19 Denn der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG übersteigt auch für diesen Fall den Betrag von 750 € nicht. Für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 und von Februar 2015 bis Januar 2016 sind erstinstanzlich 20,93 €/Monat geltend gemacht worden. Dies ergibt einen streitigen Gesamtbetrag von 376,74 €. Randnummer 20 Soweit die Kläger unter dem
- Dezember 2020 geltend gemacht haben, monatlich fehlten ihnen mehr als 120 €, ist dies für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung. Maßgeblich ist der Wert des Beschwerdegegenstands zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung. Eine spätere Erhöhung ist grundsätzlich nicht statthaft (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz,
- Aufl., § 144 Rn. 19). Maßgeblich kann höchstens der Betrag sein, der erstinstanzlich im Streit gestanden hat. b. Randnummer 21 Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich auch nicht aus § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Denn die Berufung betrifft hier nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Streitbefangen sind zwei Bewilligungsabschnitte, die jeweils laufende Leistungen nach dem SGB II für nicht mehr als ein Jahr betrafen (August 2014 bis Januar 2015 sowie Februar 2015 bis Januar 2016). Randnummer 22 Da die Bewilligungsabschnitte gemäß § 41 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB II in der bis zum
- Juli 2016 geltenden Fassung in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bzw. zwölf Monaten begrenzt werden, liegen keine „wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr“ vor (BSG, Beschluss vom
- Oktober 2020, B 4 AS 262/20 B). Randnummer 23 Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass das Sozialgericht beide Verfahren gemäß § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Denn prozessrechtlich bleibt jedes Verfahren selbstständig und die Sachentscheidungsvoraussetzungen sind jeweils gesondert zu prüfen (Keller a.a.O., § 113 Rn. 4). Somit bleibt also auch nach der Verbindung von Verfahren die Zulässigkeit der Berufungen jeweils gesondert zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom
- Mai 2009, L 5 AS 17/09 B; BSG, Beschluss vom
- Januar 2020, B 14 AS 137/19 B zur objektiven Klagehäufung). c. Randnummer 24 Das Sozialgericht hat die Berufung auch nicht zugelassen gemäß § 144 Abs. 2 SGG. Diese Entscheidung muss ausdrücklich ausgesprochen werden. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung genügt nicht (Keller a.a.O., § 144 Rn. 40).
- Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
- Randnummer 26 Es liegen keine Gründe für eine Zulassung der Revision vor (§ 158 Satz 3, § 160 Abs. 2 SGG).
- Randnummer 27 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 28 Der Beschluss ist insoweit unanfechtbar (§ 177 SGG).