Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung - Wegefähigkeit Orientierungssatz
(2009)LWS 2010, Randnummer 29 multisegmentale lumbale Bandscheibenschäden mit Bandscheibenvorfall und Neuroforaminaeinengung in Höhe L5/S1 mit S1 Radikulopathie sensibel rechts, Randnummer 30 leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts, Randnummer 31 Kombinationskopfschmerz aus chronischem Spannungskopfschmerz und medikamentenbedingtem Dauerkopfschmerz, Randnummer 32 degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit paravertebralen muskulären Dysbalancen und konsekutivem myofacialem Schmerzsyndrom, Randnummer 33 intracerebrale Gefäßmalformation im Bereich der Capsula interna links ohne derzeitige klinische Relevanz, Randnummer 34 Ausschluss eines disseminiert entzündlichen ZNS-Prozesses im Sinne einer Multiplen Sklerose. Randnummer 35 Psychiatrisch: Randnummer 36 anhaltende schwere depressive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode, Randnummer 37 anhaltende somatoforme Schmerzerkrankung auf dem Boden somatischer und psychischer Faktoren, Randnummer 38 schwere Anpassungsstörung bei familiärer Problemlage (Down-Syndrom eines Sohnes) sowie internistische Erkrankung. Randnummer 39 Orthopädisch: Randnummer 40 degeneratives Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen mit positiven antinukleären Antikörpern ohne aktuellen Nachweis einer rheumatologischen Erkrankung, Randnummer 41 Nierenzysten und Leberzysten bei Verdacht auf hereditäre Erkrankung, unklarer Bauchspeicheldrüsenprozess, Randnummer 42 arterielle Hypertonie, Randnummer 43 chronische Anämie. Randnummer 44 Mit den vorgenannten Erkrankungen sei eine anhaltende schwere depressive Erkrankung mit ausgeprägter Herabgestimmtheit, Grübelzwängen, Gedankenkreisen, schwerer Regression und sozialem Rückzugsverhalten, ausgeprägter Affektlabilität und zum Teil pseudodementen kognitiven Beeinträchtigungen sowie Scham- und Schuldgefühl in Verbindung mit der bestehenden Anpassungsstörung bei schuldhaft verarbeiteter eigener somatischer Erkrankung und vor allem der völligen Fehlverarbeitung und Erziehungsproblematik des an Down-Syndrom erkrankten Sohnes von jetzt 19 Jahren. Zum aktuellen Zeitpunkt sei jede regelmäßige Erwerbstätigkeit völlig, auch im Umfang von drei Stunden täglich, ausgeschlossen. Die aktuelle Schwere der psychischen Erkrankung, der chronischen Schmerzerkrankung, der völligen Krankheitsfehlverarbeitung, der familiären Situation und der eigenen Erkrankung sei hierfür überwiegend maßgebend. Zudem bestünden auf Grund der chronischen Anämie und der Zystenerkrankung von Niere und Leber eine Minderung der Belastbarkeit und eine rasche Erschöpfbarkeit. Die Gehfähigkeit der Klägerin sei auf Grund der chronifizierten Schmerzerkrankung und der allgemeinen, auch internistisch und neurologisch mitbegründeten Bewegungseinschränkung und Verminderung der Leistungsfähigkeit reduziert. Mehrmals täglich seien 500 m nicht zurückzulegen. Die Klägerin könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Ein eigenes Kfz sollte auf Grund der Schwere der depressiven Erkrankung, der bestehenden Medikation, insbesondere der hochdosierten Opiatmedikation, nicht geführt werden. Da im Vorgutachten von Dr. med. habil. G. am
- März 2015 nur eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung berichtet werde und sie in der Zusammenfassung keine psychiatrischen Leiden beschreibe, sei davon auszugehen, dass es erst nach diesem Zeitpunkt zu der Schwere der Symptomatik gekommen sei. Diese Verschlechterung erkläre sich aus der hier erhobenen Anamnese, vor allem auf dem Boden der Zunahme der Schwierigkeiten mit dem erwachsen gewordenen, an Down-Syndrom erkrankten Sohn sowie auf Grund der Zuspitzung der internistischen Erkrankung mit einer Angst der Klägerin vor einer Dialysepflichtigkeit. Die Einschränkung bestehe nicht auf Dauer. Eine Veränderung erfordere jedoch eine Optimierung sowohl des schmerztherapeutischen als auch des psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungskonzeptes. Neben einer pharmakologischen Therapie und physiotherapeutischen Ansätzen sei die psychologische Betreuung der Schmerzerkrankung ganz wesentlich. Zudem sollten in der Familie die Strukturen geändert werden. Unterstützung und Entlastung für den behinderten Sohn könnten eine ganz wesentliche Verbesserung in der Gesamtsituation bewirken. Realistisch benötigten die genannten Maßnahmen eine Zeitdauer von sicher zwei Jahren, um tragfähige Veränderungen und eine Besserungstendenz zu bewirken. Auf Grund dessen werde eine Erwerbsminderungsberentung für zwei Jahre unter Festschreibung genannter Therapieansätze vorgeschlagen. Unter den Bedingungen sei eine Besserung der Leistungsfähigkeit auf sechs Stunden und mehr täglich realistisch. Die Angelegenheit sei abschließend geklärt. Randnummer 45 Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom
- November 2018 unter Aufhebung des Bescheides vom
- Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2015 verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung vom
- Mai 2015 bis zum
- August 2020 zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin sei voll erwerbsgemindert. Bei der Klägerin liegt ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich vor. Das ergebe sich letztlich aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. C., aber auch bereits aus dem Entlassungsbericht der im September/Oktober 2014 durchgeführten Rehabilitation. Auch dort sei unter Beachtung psychischer Gesundheitsstörungen bereits ein Leistungsvermögen der Klägerin von unter drei Stunden täglich eingeschätzt worden. Da die Klägerin aus psychiatrischen Erkrankungen heraus nicht arbeiten könne, komme es auf die Frage, ob sie aus orthopädischen oder internistischen Gründen nicht arbeiten könne, nur noch insoweit an, ob das Leistungsvermögen der Klägerin auf Dauer aufgehoben ist. Dies sei ausweislich der Gutachten von Frau K., Dr. H. und Dr. P. nicht der Fall. Das Gericht habe seiner Entscheidung den Entlassungszeitpunkt aus der Rehabilitation am
- Oktober 2014 zugrunde gelegt, da die Einschätzung von Dr. med. habil. G... falsch sei. In Bezug auf die Befristung folge das Gericht dem Vorschlag des gerichtlichen Sachverständigen Dr. C., wobei aus Sicht des Gerichts eine Änderung der Tagesstrukturen der Klägerin unter Berücksichtigung der Versorgung des behinderten Sohnes kaum durchführbar. Der Zeitraum der befristeten Rente ergebe sich aus einem mit dem siebten Monat nach der Leistungsminderung beginnenden Rente für zunächst drei Jahre (bis zum
- April 2018) mit einer sich daran anschließenden Verlängerung bis zur Untersuchung bei Dr. C. (am
- August 2018) und dann einer Verlängerung um zwei Jahre bis zum
- August
- Randnummer 46 Die Beklagte hat gegen das ihr am
- November 2018 zugestellte Urteil am
- Dezember 2018 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels führt sie im Wesentlichen aus, dass der gerichtliche Sachverständige Dr. C. seine Leistungseinschätzung für den Untersuchungszeitpunkt getroffen habe. Würde man diesem Gutachten folgen, sei von einem Leistungsfall der Erwerbsminderung am
- August 2018 auszugehen. Allerdings sei dem Gutachten auch in Bezug auf die Einschätzung eines aufgehobenen Leistungsvermögens der Klägerin nicht zu folgen. Diese sei nicht mit vorliegenden Befunden zu begründen. Die bekanntermaßen von der Klägerin realisierten Aktivitäten ließen eine quantitative Leistungsminderung gerade nicht erkennen. Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. C. zur Gehfähigkeit und zum Führen eines Kfz stünden im Widerspruch zu den Vorgutachten und seien nicht mit einer Begründung versehen. Soweit die Kontextfaktoren der Belastung durch die Pflege des behinderten Sohnes im Rahmen der Einschätzung des Leistungsvermögens berücksichtigt seien, stehe dies in Widerspruch zu den Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung der Deutschen Rentenversicherung (Stand 2012, Seite 50). Randnummer 47 Die Beklagte beantragt, Randnummer 48 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
- November 2018 aufzuheben und die Klage auch im Übrigen abzuweisen. Randnummer 49 Die Klägerin beantragt, Randnummer 50 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 51 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Gutachten von Dr. C. sei in sich widerspruchsfrei und in seinem Ergebnis überzeugend. Die jahrelange Fehlverarbeitung der Erkrankung ihres Sohnes, die für ihre psychische Erkrankung und Schmerzstörung mitverantwortlich sei, lasse sich nicht durch eine Änderung in den Familienstrukturen aus der Welt schaffen. Von der Beklagten seien keine Ermittlungen durchgeführt worden. Das Gutachten von Dr. med. habil. G. sei nicht als solches zu bewerten, da sie keine Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet gestellt habe. Randnummer 52 Für die von der Klägerin vom
- bis zum
- Oktober 2018 in der Ostseeklinik Z. wahrgenommene Mutter-Kind-Kur sind im Entlassungsbericht vom
- Oktober 2018 ein psychovegetativer Erschöpfungszustand und durch eine zystische Nierenerkrankung verursachte chronische Schmerzen und Schlafstörungen mitgeteilt worden. Besondere Belastungen bestünden durch den erhöhten Förderungs- und Betreuungsbedarf des 19-jährigen Sohnes mit Down-Syndrom. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 383 bis 384 Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 53 Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind Befundberichte von den behandelnden Ärzten eingeholt worden. Zu den Einzelheiten wird auf Blatt 381 bis 384, 386 bis 391, 392 bis 394 und 397 bis 398 Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 54 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 55 Die Berufung ist zulässig und begründet. Randnummer 56 Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin eine Rente zu bewilligen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung vom
- Mai 2015 bis zum
- August
- Randnummer 57 Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Versicherte sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, bzw. nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, wenn sie unter diesen Bedingungen außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 58 Der Klägerin ist nicht erwerbsgemindert in diesem Sinne, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie seit Rentenantragstellung nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Randnummer 59 Für den Zeitraum vom
- Mai 2015 bis zum
- Februar 2019 stützt der Senats sich auf das Leistungsbild, das durch drei Sachverständigengutachten im Klageverfahren (erstellt von Dr. H., Dr. P. und Dr. C.) und zwei deren Feststellungen stützende Gutachten aus dem Widerspruchsverfahren (erstellt von Dr. med. habil. G. und Frau K.). Randnummer 60 Soweit die Klägerin meint, es seien hier keine Ermittlungen durchgeführt worden, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Der Rehabilitationsentlassungsbericht der MEDIAN Klinik L. vom
- Dezember 2014 bezieht sich auf Feststellungen zum Zeitpunkt der Entlassung am
- Oktober
- Bereits die dortigen Angaben zur Mehrfachbelastung durch eine Pflege auch der Großeltern sind für den im Berufungsverfahren streitigen Zeitraum nicht unverändert zugrunde zu legen. Im Übrigen wurde in dem Bericht auf körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten abgestellt, die nicht den Maßstab des § 43 SGB VI bilden. Die Leistungseinschätzung ist auch als vorläufig gekennzeichnet und bezieht sich auf einen Zustand ohne eine fachpsychiatrische Behandlung der Klägerin. Dr. C. hat sich für den vor der durch ihn durchgeführten Untersuchung liegenden Zeitraum nicht gegen das Gutachten von Dr. med. habil. G. gestellt, sondern hat deren Feststellungen ausdrücklich zum Gegenstand seiner Bewertung gemacht und sich hiervon nur zeitlich im Sinne einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung der Beschwerden der Klägerin abgegrenzt. Randnummer 61 Bezüglich des unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem Gutachten von Dr. C. zu diskutierenden Zeitraums einer Rentengewährung ab dem siebten Monat nach der von ihm durchgeführten Untersuchung, das heißt ab dem
- März 2019, sieht der Senat keine Möglichkeit, an der Entscheidung des Sozialgerichts festzuhalten. Randnummer 62 Der Senat übersieht nicht, dass der Sohn C. K. als behinderter Mensch sicherlich in erheblichem Umfang von der durch die Klägerin für ihn zu Hause sichergestellten Pflege profitiert hat bzw. profitiert. In rechtlicher Hinsicht ist insoweit voranzustellen, dass die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hier nur auf Grund der im Versicherungsverlauf berücksichtigten Zeiten für eine Pflegetätigkeit erfüllt. Der Senat hat diesbezüglich die besondere Situation der Klägerin mit der intensiven Pflege ihres Sohnes C. K. im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der Einbeziehung der Belastung durch die Pflege in Bezug auf die Genese einer Erkrankung der Klägerin und bei der Überzeugungsbildung, ob die bei der Klägerin bestehende Beeinträchtigung im Ergebnis in medizinischer Hinsicht eine „Krankheit oder Behinderung“ im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist, zu berücksichtigen gehabt. Den Umstand, dass die Klägerin seit Rentenantragstellung bis einschließlich August 2018 aus Gründen der Betreuung ihres Sohnes C. K. bereits tatsächlich nicht hat im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses arbeiten können, weil sie so sehr in seine Betreuung einbezogen gewesen ist, dass nachvollziehbar keine zumutbaren zeitlichen Ressourcen für eine weitere Erwerbstätigkeit bestanden haben, musste der Senat nicht abschließend würdigen, da es für diesen Zeitraum an medizinischen Feststellungen fehlt, auf den eine Verurteilung der Beklagten hätte gestützt werden können. Randnummer 63 In Bezug auf den näher zu behandelnden Aspekt der Pflege ist vorauszuschicken, dass mit einer Pflegetätigkeit als solcher regelmäßig nicht eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI verknüpft werden kann, das Pflegerisiko also nicht in die Rentenversicherung verlagert werden kann. Für eine solche Verlagerung ergeben sich weder aus den Regelungen des SGB VI noch denen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) hinreichende Anhaltspunkte. Insbesondere fehlt es an einer Erstattungsregelung, die einen Ausgleich zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den Pflegekassen für diese Aufwendungen ermöglichen würde. Blendet man die Pflegetätigkeit der Klägerin aus, bestehen für den Senat keine Zweifel, dass sie auch vom
- März 2019 bis zum
- August 2020 noch mindestens sechs Stunden täglich geistig einfache und körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten hat verrichten können. Die internistischen und orthopädischen Erkrankungen der Klägerin stehen nach den Gutachten von Dr. H. und Dr. P. einer Leistungsfähigkeit der Klägerin in diesem Umfang nicht entgegen. Die von der Klägerin vor der mündlichen Verhandlung bei dem Senat eingereichten Fotos sind für einen medizinischen Laien erschreckend, aber nicht geeignet, fachkundige Feststellungen zu ersetzen. Der Senat hat keine eigene Sachkunde insbesondere zu Fragen einer Erkrankung, die als orphan disease eingestuft ist, und stützt sich insoweit auf die von Dr. P. abgegebene Beurteilung der sich durch diese Erkrankung im hier streitigen Zeitraum ergebenden Funktionseinschränkungen. Randnummer 64 Für die diagnostische Einschätzung einer erheblichen psychischen Erkrankung der Klägerin durch Dr. C. ist zu berücksichtigen, dass dieser die tatsächliche familiäre Situation der Klägerin in die Diagnosestellung einbezieht. An dem Gutachten ist zu beanstanden, dass der Sachverständige entsprechend den Angaben der Klägerin vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung über die maßgebende Änderung der Pflegesituation durch die Aufnahme von C. K. in eine WfbM zum
- September 2018 informiert gewesen ist, diese Information aber nicht zum Gegenstand seines Gutachtens gemacht hat. Es begegnet im Übrigen erheblichen Bedenken, dass eine jeden Tag aktuelle Überlastungssituation eine hinreichend dauerhafte Erwerbsminderung für die Zukunft bewirken könnte. Unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts und des Schutzes von Ehe und Familie im Verfassungsrang kann von Seiten des Rentenversicherungsträgers im Rahmen von Mitwirkungspflichten eine Änderung nicht verlangt werden. Diese Abgrenzung muss daher auf rechtlicher Ebene in der Weise vorgenommen werden, die dem Versicherten einerseits sein Selbstbestimmungsrecht über seine Lebensverhältnisse belässt, andererseits für die Frage einer Leistungsfähigkeit auf eine typisierende Betrachtung zurückgreift, welche die Umstände ausblendet, die rechtlich nicht dem Versicherungsrisiko der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Der Senat muss sich nicht mit den von der Beklagten für diese Auffassung in Anspruch genommenen Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung auseinandersetzen, da diese der Auffassung des Senats nicht widersprechen. Dr. C. hat im Übrigen dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass sich die Klägerin seit Rentenantragstellung zwar in psychologischer, nicht aber in psychiatrischer Behandlung befindet, sodass die Einschätzung eines therapeutischen Zugangs zu der Erkrankung entsprechend eine Prognoseentscheidung bleiben muss (vgl. zu der regelmäßig zu fordernden psychiatrischen Therapie als Vorbedingung der Feststellung einer Leistungsminderung z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Mai 2016 - L 5 R 4194/13 -, juris). Bedenklich an der Gesamteinschätzung von Dr. C. ist auch, dass er fachfremd eine zu einer Erschöpfung der Klägerin beitragende chronische Anämie diagnostiziert hat, die nach der Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. in Übereinstimmung mit der Bewertung der behandelnden Fachärzte und Dr. P. nicht festzustellen ist. Randnummer 65 Im Übrigen stehen sich zwei alternative Zuordnungen der erheblichen Beeinträchtigung der Klägerin gegenüber: einerseits die von Dr. C. angenommene Diagnose einer anhaltenden schweren depressiven Störung, andererseits die von Dr. med. habil. G. angenommene nicht krankhafte Reaktion auf eine reale Belastungssituation. Letzteres ist nicht einer „Krankheit oder Behinderung“ im Rechtssinne zuzuordnen, sondern stellt eine situativ bedingte Beeinträchtigung im Rahmen einer gesunden menschlichen Reaktion dar. Es ist nicht erkennbar, dass diese Frage in der aktuellen Situation im Sinne einer „Krankheit“ im hier maßgebenden Rechtssinn für die Erwerbsminderung beantwortet werden könnte. Soweit die Klägerin meint, dass inzwischen eine von der Familiensituation loszulösende chronifizierte psychische Erkrankung vorliege, findet dies keine Stütze in den insgesamt fünf Gutachten (einschließlich des Gutachtens von Dr. C.), die seit Beginn des Rentenverfahrens eingeholt worden sind. Träfe dies zu, wäre im Übrigen umso mehr auf eine im Vordergrund stehende psychiatrische Behandlung der Klägerin zu verweisen, die bei einer anhaltenden schweren depressiven Störung bereits von Seiten der behandelnden Ärzte aus Gründen des Schutzes der Klägerin hätte veranlasst werden müssen. Insoweit ist indes hervorzuheben, dass die psychologische Betreuung der Klägerin ausweislich des Befundberichts von Dipl.-Psych. K. vom
- Juli 2019 auf der Grundlage einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer mittelgradigen depressiven Episode durchgeführt worden ist. Randnummer 66 Bei der Klägerin liegt weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen (vgl. Beschluss des Großen Senats [GS] des Bundessozialgerichts [BSG] vom
- Dezember 1996 - GS 2/95 -, BSGE 80, 24, 33 f.; diese Rechtsprechung findet weiterhin Anwendung, vgl. zuletzt BSG, Urteil vom
- Dezember 2019 - B 13 R 7/18 R -, juris, RdNr. 22ff.). Das Leistungsvermögen der Klägerin reicht vielmehr noch für Tätigkeiten wie z.B. ein Zureichen, Abnehmen, Reinigungsarbeiten, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus. Randnummer 67 Der Senat ist auch überzeugt, dass bei der Klägerin kein Katalog- oder Seltenheitsfall vorliegt, der zu einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen könnte. Der Arbeitsmarkt gilt auch dann als verschlossen, wenn einem Versicherten die so genannte Wegefähigkeit fehlt; zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (vgl. GS BSG, Beschluss vom
- Dezember 1996, a.a.O., zu Katalogfall 2). Dabei ist ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Ein Katalogfall liegt nicht vor, soweit ein Versicherter täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann. Aus Sicht des Senats bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit den bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen nicht viermal täglich knapp mehr 500 m in 20 Minuten zurückgelegt werden könnten. Dr. H. und Dr. P. haben jeweils keine relevanten Einschränkungen der Gehfähigkeit der Klägerin festgestellt. Der Senat kann die Einschätzung von Dr. C., dass die Klägerin nicht mehrfach täglich Gehstrecken von dieser Entfernung zurücklegen könnte, dahinstehen lassen, da die Klägerin über eine Fahrerlaubnis und einen Pkw verfügt. Einschränkungen der Fahrtauglichkeit der Klägerin sind insbesondere durch Dr. H. und Dr. P. (dort unter Hinweis auf die tägliche Benutzung eines Kfz) nicht mitgeteilt worden, sodass sich der Senat der Auffassung von Dr. C. insoweit nicht anschließen kann. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 69 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.