gehend BSG, 15. Dezember 2020, B 8 SO 10/20 BH, Beschluss
gehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) für den Zeitraum Juni 2014 bis September
forderung sollte bis
Umstellung in den Basistarif Beiträge von 345,18 €
(Beitrag zur Krankenversicherung 607,55 €, reduziert um die Hälfte und Beitrag zur Pflegeversicherung 41,40 €). Randnummer 8 Die Ehefrau des Klägers hatte keine Einkünfte und bezog Leistungen
dem SGB II vom Jobcenter …. Randnummer 9 Der Kläger beantragte am
dem SGB XII. Der Beklagte zahlte die Leistung zunächst in voller Höhe an den Kläger aus.
dem bekannt geworden war, dass der Kläger die Beiträge an die … Versicherungsgruppe nicht gezahlt hatte, bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom
5 SGB XIII könnten angemessene Versicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Die Hälfte des Basistarifs sei regelmäßig angemessen. In der Leistungsberechnung sei die Hälfte des Basistarifs berücksichtigt worden. Da der Kläger die ihm bewilligte Leistung nicht zweckentsprechend verwendet habe, sei die direkte Zahlung an das Versicherungsunternehmen erforderlich. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom
5 SGB XII nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII erfüllt seien. Der Kläger erhalte jedoch Leistungen
dem Vierten und nicht
dem Dritten Kapitel des SGB XII. Die Regelung in § 32 Abs. 5 SGB XII sei nicht anwendbar. Randnummer 13 Der Widerspruch und die Klage hätten aufschiebende Wirkung. Randnummer 14 Auch die Höhe der Leistung sei streitig. Er habe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, die jedoch nicht ihm, sondern dem Treuhänder zufließen. Die Kosten habe er weiterhin. Diese ergäben sich aus der Einnahme-Überschuss-Rechnung und müssten vom Renteneinkommen abgesetzt werden. Randnummer 15 Der Kläger reichte im Klageverfahren eine Übersicht über seine Einkünfte ein. Danach hatte er im Jahr 2014 keine Einkünfte und Betriebsausgaben (Telekommunikationskosten, Vorsteuer und sonstige Betriebsausgaben) von 1.239,60 €. Im Jahr 2015 habe er ebenfalls keine Einkünfte, aber Betriebsausgaben von 853,33 € gehabt Randnummer 16 Die Anrechnung der Betriebskostennachforderung sei fehlerhaft erfolgt. Dieses müsse vom Einkommen abgesetzt werden, da sich das Einkommen um die Zahlung dieses Betrages vermindert habe. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung seien nur auf Antrag an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung gehörten auch Betriebskostennachforderungen. Randnummer 17 Die Halbierung des Basistarifs erfolge nur bei bescheinigter Hilfebedürftigkeit. Der Beklagte habe diese Bescheinigung noch nicht erteilt. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 den Änderungsbescheid vom
zahlung schon am
Anpassung der geltenden Richtlinie zur Angemessenheit der Unterkunftskosten ergebe sich ein höherer Leistungsanspruch. Die Betriebskostennachforderung und die Rentenerhöhung ab Juli 2015 sei anteilig berücksichtigt worden. Der Beklagte berücksichtigte die Betriebskostennachforderung für das Jahr 2013 im Juli 2015 anteilig zur Hälfte in Höhe von 218,34 €. Dagegen richtete sich der am
weiterem Schriftwechsel stellte sich heraus, dass der Beklagte die Betriebskostennachforderung in Höhe von 218,34 € im Rahmen der Leistungsberechnung für Juli 2015 berücksichtigt hatte und dabei nur einen Betrag von 120,16 € an den Kläger und einen Betrag von 98,48 € an die Krankenkasse ausgezahlt hatte.
einem richterlichen Hinweis nahm der Kläger diese Klage mit Schriftsatz vom
unzutreffend. Randnummer 30 Das Gericht hat am
Verbindung der beiden Rechtsstreite die Höhe des Leistungsanspruchs für den Zeitraum Juni 2014 bis September 2015 sowie die Rechtmäßigkeit der teilweisen Auszahlung der Leistungen an die … Versicherung. Randnummer 33 Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der Beklagte hat die Betriebskostennachforderung nicht im Monat der Fälligkeit berücksichtigt. Insoweit stehen dem Kläger im Monat September 2014 höhere Grundsicherungsleistungen zu. Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen (dazu 1). Auch die Auszahlung an die … Versicherungsgruppe erfolgte rechtmäßig (dazu 2). Randnummer 34 1. Der Kläger ist dem Grunde
leistungsberechtigt
2 Satz 1 SGB XII und § 41 Abs. 2 SGB XII, jeweils in der ab Januar 2011 geltenden Fassung. Danach haben Personen einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, die die Altersgrenze erreicht haben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Der Kläger gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Er hatte die Altersgrenze von 65 Jahren bereits erreicht und konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern. Randnummer 35 Der Leistungsanspruch besteht in der Höhe, in der der gesetzlich festgelegte Bedarf nicht durch das bereinigte Einkommen gedeckt werden kann. Zum Bedarf gehören
SGB XII in der ab Januar 2013 geltenden Fassung der Regelbedarf, zusätzliche Bedarfe
den Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, Bedarfe für Bildung und Teilhabe
dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe
7, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels und ergänzende Darlehen
1. Randnummer 36 Danach hatte der Kläger folgende Bedarfe: Der Regelbedarf in der Regelbedarfsstufe 2
der Anlage zu § 28 beträgt im Jahr 2014 353 € und im Jahr 2015 360 €. Zusätzliche Bedarfe
Vm § 32 Abs. 5 SGB XII in der ab April 2012 und ab Januar 2015 geltenden Fassung sind die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des haben Basistarifs. Diese Norm hat folgenden Wortlaut: Besteht eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII erfüllt sind. Besteht die Leistungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer, können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen auch höhere Aufwendungen übernommen werden. § 82 Abs. 2 und Nr. 3 SGB XII ist insoweit nicht anzuwenden. Soweit
den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen. Die zu übernehmenden Aufwendungen für eine Krankenversicherung
Satz 1 und die entsprechenden Aufwendungen für eine Pflegeversicherung
Satz 4 sind an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Randnummer 37 Der Kläger ist bei der … Versicherungsgruppe privat kranken- und pflegeversichert. Der von ihm
Aktenlage zu zahlende Beitrag von monatlich 345,18 € ist
Umstellung in den Basistarif angemessen und muss durch den Beklagten vollständig bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden.
der Rechtsprechung sind diejenigen Beiträge angemessen im Sinne von § 32 Abs. 5 SGB XII, die für einen Standard- oder Basistarif zu zahlen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2017 – L 7 SO 4844/16 mit weiteren
weisen). Danach sind monatlich 345,18 € zu berücksichtigen. Die Beiträge im Basistarif
1c Satz 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (VAG) jetzt § 152 Abs. 4 VAG reduzieren sich bei bestehender Hilfebedürftigkeit auf die Hälfte. Diese Regelung ist bereits bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Der Kläger war auch durchgehend hilfebedürftig. Randnummer 38 Weiterhin sind die Unterkunfts- und Heizkosten
1 Satz 1 SGB XII in der ab Januar 2011 geltenden Fassung in Höhe der Hälfte der angemessenen Kosten zu berücksichtigen. Der Kläger und seine Frau haben tatsächlich eine Miete von 473,97 € gezahlt. Diese ist in Höhe von 469 € angemessen. Grundlage für die nur gekürzte Berücksichtigung der Bruttokaltmiete ist die Richtlinie des Beklagten zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung
Danach sind für einen Zwei-Personen-Haushalt in … Kosten von 337,20 € angemessen. Der Beklagte berücksichtigte einen altersbedingten Zuschlag von 50,80 € und insgesamt eine Bruttokaltmiete von 388 € zuzüglich der Heizkostenvorauszahlung von 81 €. Randnummer 39 Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist gesetzlich nicht definiert. Der Gesetzgeber hat es der Verwaltung und Rechtsprechung überlassen, den im Einzelfall angemessenen Aufwand zu bestimmen.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) muss der angemessene Wert getrennt für die Grundmiete und die kalten Betriebskosten und die Heizkosten ermittelt werden.
der Rechtsprechung des BSG unterliegt der Begriff der "Angemessenheit" als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom
Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R, vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R und vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R).
den Grundsätzen, welche die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG im Zusammenhang mit der Feststellung eines Ausfalls der lokalen Erkenntnismöglichkeiten entwickelt haben, ist die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum erfordert BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R). Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist
ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen; es bedarf einer
vollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung
Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung
Wohnungsgröße); es müssen Angaben über den Beobachtungszeitraum und die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) enthalten sein, der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein; die Datenerhebung muss valide sein; anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung müssen eingehalten worden sein und es müssen Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) enthalten sein (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R mit weiteren
weisen). Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten muss getrennt von derjenigen der Bruttokaltmiete erfolgen. Dabei ist die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung so lange anzunehmen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines kommunalen oder bundesweiten Heizspiegels liegen (BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R und vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R). Randnummer 40 Die Wohnfläche der von den Klägern bewohnten Wohnung ist mit 81,35 qm
den maßgeblichen Kriterien unangemessen groß.
der Rechtsprechung des BSG bestimmt sich die angemessene Wohnungsgröße
den Bestimmungen zur Wohnungsgröße
FG, BGBl. I S. 2763). Danach können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung bestimmter Grenzen für die Wohnungsgrößen regeln (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R).
der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus vom
Die Heizkosten werden durch den Beklagten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Randnummer 42 Der Beklagte hat den Kläger auch über die aus seiner Sicht angemessenen Kosten informiert (§ 35 Abs. 1 Satz 4 SGB XII), so dass in der Leistungsberechnung insgesamt nur Kosten von 469 € / 2 = 234,50 € zu berücksichtigen sind. Randnummer 43 Zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung
1 Satz 1 SGB XII gehören auch Betriebskostennachforderungen im Monat der Fälligkeit (BSG, Urteil vom 15. November 2012 – B 8 SO 25/11 R). Danach ist die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2013 hier im September 2014 zu berücksichtigen, weil der Vermieter diese
forderung im September 2013 fällig gestellt hat. Diese
forderung für die früher bewohnte Wohnung ist in voller Höhe von anteilig 218,34 € zu berücksichtigen. Der Beklagte hat die Angemessenheit dieser Kosten selbst geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass die
forderung anteilig in voller Höhe zu berücksichtigen ist. Randnummer 44 Entgegen der Auffassung des Klägers gehört die Betriebskostennachforderung nicht zu den vom Einkommen abzusetzenden Beträgen, sondern ist dem Bedarf zuzurechnen. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Unterkunftskosten zum Bedarf gehören (§ 42 SGB XII). Welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind, ist in § 82 SGB XII gesetzlich geregelt. Betriebskostennachforderungen gehören nicht dazu. Randnummer 45 Danach hat der Kläger folgende Bedarfe: Randnummer 46 Juni-August, Oktober –Dezember 2014 September 2014 Januar bis September 2015 Regelbedarf 353 € 353 € 360 € KdU, angemessene Miete 234,50 € 234,50 € 234,50 € KdU, Betriebskostennachforderung 218,34 € KV/PV 345,18 € 345,18 € 345,18 € Gesamt 932,68 € 1.151,02 € 939,68 € Randnummer 47 Ein Leistungsanspruch besteht nur, soweit der Bedarf nicht aus dem vorhandenen Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann (§ 19 Abs. 2 SGB XII). Der Kläger hat eine Altersrente von 685,68 € im Juni 2014, von 703 € ab Juli 2014 und 720,59 € ab Juli 2015. Diese ist eine Einnahme in Geld
1 Satz 1 SGB XII in der ab Januar 2013 geltenden Fassung und daher
2 und § 41 SGB XII anzurechnen. Absetzbeträge
2 SGB XII sind nicht
gewiesen worden. Danach sind vom Einkommen abzusetzen auf das Einkommen entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu Versicherungen, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben sowie bestimmte Einkünfte aus Werkstatteinkommen. Hier sind keine Absetzbeträge
gewiesen worden. Randnummer 48 Der Kläger kann auch die Betriebsausgaben aus seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht vom Renteneinkommen absetzen.
Dezember 2010 geltenden Fassung findet ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht statt. Die Absetzung von Ausgaben erfolgt jeweils nur von dem jeweils anzurechnenden Einkommen aus einer Einkunftsart. Da hier keine Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit angerechnet werden, können die
gewiesenen Ausgaben aus der freiberuflichen Tätigkeit nicht vom Renteneinkommen abgesetzt werden. Diese Ausgaben sind vielmehr aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Zur Überzeugung der Kammer können die Verluste aus der freiberuflichen Tätigkeit auch nicht
Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII bei anderen Einkünften abgesetzt werden. Danach kann in Härtefällen die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden. Ein Härtefall im Sinn dieser Regelung liegt jedoch nicht vor. Die Kammer verkennt nicht, dass die finanzielle Situation des Klägers angespannt ist. Ein Härtefall im Sinn dieser Norm liegt jedoch nur bei einem einmaligen oder kurze Zeit andauernden Bedarf vor (Geiger in LPK SGB XII, 11. Aufl. § 82 Rnr. 130). Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Der Kläger ist
Lage der Dinge längerfristig auf Unterstützung angewiesen. Würde hier ein Verlustausgleich über die verschiedenen Einkunftsarten hinweg zugelassen werden, würde dies dazu führen, dass der Kläger sein Renteneinkommen nicht vollständig für den Lebensunterhalt, sondern für den Ausgleich der Verluste aus der freiberuflichen Tätigkeit einsetzen kann. Dies widerspricht der gesetzlichen Intention. Der Gesetzgeber fordert von Leistungsberechtigten, sämtliche verfügbaren Einkünfte für den Lebensunterhalt einzusetzen (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Randnummer 49 Danach hat der Kläger folgende Leistungsansprüche: Randnummer 50 Juni 2014 Juli bis August 2014 September 2014 Oktober bis Dezember 2014 Januar bis Juni 2015 Juli bis September 2015 Bedarf 932,68 € 932,68 € 1.151,02 € 932,68 € 939,68 € 939,68 € Einkommen 685,68 € 703 € 703 € 703 € 703 € 720,59 € Leistungs-anspruch 247 € 229,68 € 448,02 € 229,68 € 236,68 € 219,09 € Bewilligung 247 € Juli: 247 € August: 229,68 € 229,68 € 229,68 € 236,68 € 219,09 € Randnummer 51 Der Beklagte bewilligte zuletzt mit Änderungsbescheid vom 10. September 2015 für die Monate Juni und Juli 2014 jeweils 247 €, für August bis Dezember 2014 monatlich 229,68 €, für Januar bis Juni 2015 jeweils 236,68 €, für Juli 2015 437,43 € und für August und September 2015 jeweils 219,09 €. Danach hat der Beklagte dem Kläger im Monat September 2014 weitere Leistungen von 218,34 € zu bewilligen. Randnummer 52 2. Die Auszahlung der Leistung an die … Versicherungsgruppe war rechtmäßig.
F war der Beklagte verpflichtet, die zu übernehmenden Aufwendungen an das Versicherungsunternehmen zu zahlen. Das bedeutet, dass die dem Kläger zuerkannte Leistung in Höhe des Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt an die … Krankenversicherung AG und nur die darüber hinaus bestehende Leistung an den Kläger zu zahlen ist. Randnummer 53 Entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet der Verweis in § 32 Abs. 4 Satz 1 SGB XII auf § 19 Abs. 1 SGB XII nicht, dass in seinem Fall keine Berechtigung zur Direktzahlung an das Versicherungsunternehmen besteht. Es ist zutreffend, dass sich die Leistungsberechtigung des Klägers aus § 19 Abs. 2 SGB XII und nicht aus § 19 Abs. 1 SGB XII ergibt. Es ist auch zutreffend, dass die Formulierung im Gesetz missverständlich sein kann. Der Verweis auf die Regelung in § 19 Abs. 1 SGB XII ist unvollständig, weil in § 19 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 SGB XII andere Leistungsansprüche geregelt sind. Über die Verweisung in § 42 SGB XII auf den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels ist jedoch die Regelung in § 32 Abs. 5 SGB XII anwendbar. Diese Regelung bedeutet, dass nur solche Personen einen Anspruch auf die Berücksichtigung der angemessenen Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen haben, die ihren Lebensunterhalt nicht aus dem verfügbaren Einkommen und Vermögen decken können, die mithin hilfebedürftig sind (Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auf. § 32 Rnr. 38). Dies ist bei dem Kläger der Fall. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.