der Dublin-III-VO: Vorliegen von Fluchtgefahr Orientierungssatz Es ist keine neue Ermächtigungsgrundlage geschaffen worden dadurch, dass die objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr vom nationalen Gesetzgeber dahingehend neu gefasst und präzisiert worden sind, dass der neue seit dem 21.08. 2019 geltende § 2 Abs. 14 AufenthG auf den neu formulierten § 62 Abs. 3 a und b AufenthG verweist.
G wird nun Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat. (Rn.9) (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Halberstadt, 19. September 2019, 11 XIV 33/19, Beschluss
gehend BGH,
Österreich wurde angeordnet. Den Bescheid nahm der Beschwerdeführer am 25.06.2019 bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Halberstadt in Empfang. Randnummer 2 Im Rahmen des Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer an, Dari (
dessen Anhörung mit Beschluss des Amtsgerichts H.st. vom 19.09.2019 (Az.: 11 XIV 33/19) Haft zur Sicherung der Überstellung
Österreich bis zum 16.10.2019 angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde sodann in die JVA H. verbracht und von dort aus am 07.10.2019 an Österreich überstellt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 30.09.2019 legte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts H.st. vom 19.09.2019 ein und beantragte, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Weiter beantragte er, ihm Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. II. Randnummer 6 Der
FG infolge der mit der durchgeführten Abschiebung eingetretenen Erledigung zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet. Randnummer 7 Der Beschluss des Amtsgerichts H.st. vom 19.09.2019 hat den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Insbesondere lag ein Haftgrund vor. Randnummer 8 Die vom Amtsgericht angenommene Ermächtigungsgrundlage Art. 28 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 lag vor.
2 Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.06.2013) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren
einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr i. S. v. Art. 2 lit. n) der Verordnung besteht und wenn die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Art. 2 n Dublin-III-VO verlangt für das Vorliegen von Fluchtgefahr Gründe im Einzelfall, die auf objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien beruhen. Randnummer 9 Dass das Amtsgericht übersehen hat, dass die objektiv gesetzlich festgelegten Kriterien inzwischen vom nationalen Gesetzgeber neu gefasst und präzisiert worden sind, ist unschädlich, da dies nicht zu einer neuen Ermächtigungsgrundlage geführt hat. Randnummer 10 Während die Anhaltspunkte für Fluchtgefahr bis zum 20.08.2019 in § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG kodifiziert waren, verweist der neue seit dem 21.08. 2019 geltende § 2 Abs. 14 AufenthG auf den neu formulierten § 62 Abs. 3 a und b AufenthG.
G wird nun Fluchtgefahr sogar widerleglich vermutet, wenn der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat. Demnach ist bislang geltende nationale Bestimmung in der Weise präzisiert worden, dass das vom Amtsgericht als konkrete Vorbereitungshandlung von vergleichbaren Gewicht zu den in § 2 Abs. 14 Nr. 1-5 Aufenthalt beschriebene Verhalten als eigene Tatbestandsvoraussetzung genannt wird und zu einer (widerlegbaren) Vermutung führt. Es ist keine neue Ermächtigungsgrundlage geschaffen worden, sondern die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr sind der Weise erweitert worden, dass der hier zu entscheidende Fall unmittelbar unter die Norm fällt, ohne dass ein Vergleich mit anderen Vorschriften erforderlich ist. Randnummer 11 Der Beschwerdeführer hatte von dem zuvor angestrengten Abschiebungsversuch Kenntnis hatte. Mit Schreiben der Ausländerbehörde des Landkreises H. vom 16.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer seine für den 29.08.2019 geplante Abschiebung angekündigt. Den Erhalt dieses Schreibens hat er mit seiner Unterschrift bestätigt. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Schreibens verstanden hat. Zwar wurde ihm das (auf Deutsch verfasste) Schreiben lediglich in die arabische Sprache und nicht auf Dari übersetzt. Allerdings gab der Beschwerdeführer bei seiner Asylantragstellung an, Deutsch zu sprechen, sodass er das Originalschreiben verstanden haben müsste. Dass dies der Fall ist, lässt sich dem Protokoll über die Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht H.st. entnehmen. Denn ausweislich des Protokolls hat der Beschwerdeführer dort angegeben, "habe Fehler gemacht, das erstemal stimmt, von dem zweiten Termin besaß ich keine Kenntnis". Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass er von dem für den 29.08.2019 anberaumten Abschiebetermin Kenntnis hatte und sich der Abschiebung gleichwohl entzogen hat. Randnummer 12 Anhaltspunkte, die geeignet sind, die
Vorstehendem gegebene Vermutung der Fluchtgefahr zu widerlegen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Gleiches gilt für Umstände, die gegen eine Verhältnismäßigkeit der angeordneten Sicherungshaft sprechen könnten. Randnummer 13 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ausführt, dass es unklar sei, weshalb eine Rückführung auf dem Landweg erst am 16.10.2019 möglich gewesen sein soll, obwohl eine Überstellung
Österreich laut Ausländerakte längstens fünf Tage vor der Ankunft den österreichischen Behörden mitzuteilen sei, so vermag er damit die Verhältnismäßigkeit der Haftdauer bzw. eine Befolgung des Beschleunigungsgebotes nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Denn zum einen ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Schreiben auf Blatt 164 der Ausländerakte, dass die erforderlichen Unterlagen längstens, also spätestens bis fünf Werktage vor der Ankunft übermittelt werden sollen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die deutschen Behörden bei Überstellungen einen Organisationsaufwand zu bewältigen haben, der nicht nur wenige Tage in Anspruch nimmt. Bei Haftantragstellung ist davon ausgegangen worden, dass der früheste Abschiebetermin in der
Vorstehendem bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.