4 Satz 2 SGB VIII ist Voraussetzung, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. (Rn.36) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, kein Datum verfügbar, xx, Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe für ihren Bereich, begehrt die Erstattung von Kosten, die sie im Rahmen der Jugendhilfe für das am 27. Januar 2007 geborene Kind A (Hilfeempfängerin) aufgewendet hat. Randnummer 2 Den Eltern der Hilfeempfängerin war mit Beschluss des Familiengerichts Leipzig vom 11. Oktober 2007 die elterliche Sorge entzogen und Vormundschaft angeordnet worden. Die Klägerin leistete dem Kind seit 1. Juli 2008 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung
GmbH, Kinderhaus am See. Randnummer 3 Die Kindeseltern lebten zu Beginn der Hilfe in Leipzig. Zum 1. Juli 2012 verzog der Kindesvater
Zeitz. Im Januar 2013 teilte die fallverantwortliche Sozialarbeiterin mit, dass auch die Mutter
Zeitz gezogen sei. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt Zeitz ergab jedoch, dass die Mutter weiterhin in Leipzig gemeldet war.
dem die Sozialarbeiterin im April 2013 erneut mitgeteilt hatte, dass beide Elternteile in Zeitz leben, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 16. April 2013 an den Beklagten. Sie zeigte einen Zuständigkeitswechsel ab Oktober 2012 an und machte ab diesem Zeitpunkt für die Hilfeempfängerin einen Kostenerstattungsanspruch
1 SGB VIII geltend. Randnummer 4 Eine nochmalige Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt Zeitz ergab, dass der Kindesvater seit
4 S. 1 und 2 SGB VIII die vorrangige Zuständigkeit des Sozialamtes gegeben sei. Randnummer 6 Die Klägerin hielt mit Schreiben vom 8. August 2014 an ihrem Antrag auf Zuständigkeitswechsel und Kostenerstattung fest. Die Hilfeempfängerin besuche eine Förderschule für geistig Behinderte. Allerdings sei bei dem Kind auch eine Anpassungsstörung mit Ängsten und Unsicherheit diagnostiziert worden, die in den Bereich der seelischen Störung falle. Dem Bedarf der Hilfeempfängerin bedingt durch die komplexen Entwicklungsrückstände werde durch eine entsprechende Beschulung und Förderung in der Einrichtung Rechnung getragen. Die Heimunterbringung erfolge aber nicht wegen der komplexen Entwicklungsrückstände, sondern aufgrund der Erziehungsunfähigkeit der Eltern. Die Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin untergebracht sei, erbringe ausschließlich Leistungen
dem SGB VIII und nicht Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig Behinderte
dem SGB XII. Randnummer 7 Unter dem
In einer Hausmitteilung vom 13. Juni 2016 lehnte das Sozialamt die Übernahme ab. Allein das Vorliegen der Mehrfachbehinderung bzw. die Tatsache, dass stationäre Leistungen sowohl in der Jugendhilfe als auch in der Eingliederungshilfe
dem SGB XII als Leistungsform vorgesehen seien, reiche nicht aus, um den Vorrang der Sozialhilfe zu begründen. Ein Fall von Kongruenz liege nur dann vor, wenn die konkrete Leistung erforderlich sei, um einen Bedarf
beiden Rechtsvorschriften zu decken. Für die Unterbringung und Betreuung der Hilfeempfängerin im Kinderheim seien jedoch von Anfang an ausschließlich erzieherische Defizite im Elternhaus ursächlich. Hierfür greife keine Verantwortung des Sozialhilfeträgers. Randnummer 9 Unter Verweis auf die Ausführungen des Sozialamtes bat die Klägerin den Beklagten unter dem
c SGB VIII aufgewendet habe, seien von dem örtlichen Träger zu erstatten, der
dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden sei.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89 c Abs. 1 S. 1 SGB VIII grundsätzlich nicht eingewendet werden, dass der zur Weitergewährung verpflichtete Jugendhilfeträger die Interessen des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers dadurch verletzt habe, dass er es unterlassen habe, die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegenüber einem etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu betreiben. Ein etwaiger Vorrang von Leistungen der Eingliederungshilfe
und 54 SGB XII lasse
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Gesetzeskonformität der Gewährung von Leistungen
dem SGB VIII unberührt. Hiernach sei es vielmehr regelmäßig Aufgabe des infolge eines Ortswechsels örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers, über die Hilfegewährung zu befinden und daher auch die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen aus seiner Sicht bestehenden Vorrang der Sozialhilfe durchzusetzen. Übernehme er den Jugendhilfefall nicht, könne er sich im Erstattungsverhältnis gegenüber dem deswegen fortdauernd leistungsverpflichteten Jugendhilfeträger grundsätzlich nicht darauf berufen, dass dieser gegenüber dem Sozialhilfeträger hätte tätig werden können oder müssen. Randnummer 11 Mit am
zur Erstattung der seit dem
4 Satz 2 SGB VIII eine vorrangige Zuständigkeit der Klägerin als Sozialhilfeträgerin besteht und sie verpflichtet ist, die von ihm der Klägerin zu leistende Erstattung
Maßgabe des § 104 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 23 Es komme nicht darauf an, dass die Hilfeempfängerin diagnostizierte Behinderungen habe, sondern ob eben diese Behinderungen einen Eingliederungshilfebedarf auslösten, der durch die stationäre Einrichtung (Kinderheim) gedeckt werde. Dies sei hier nicht der Fall. Sämtliche eingliederungsrechtlich relevanten Bedarfe wie Frühförderung, sonderpädagogische Beschulung, Logopädie und Ergotherapie seien unstreitig, bedingten aber keinesfalls eine stationäre Versorgung. Zwar komme es
der aktuellen Rechtsprechung nicht darauf an, wo der Schwerpunkt der Hilfe liege. Dennoch sei es
wie vor so, dass in Fällen der Kongruenz – nur dann greife der Vorrang – eine Leistung dazu dienen müsse, gleichzeitig verschiedene Bedarfe zu decken. Im vorliegenden Fall wären das Eingliederungshilfe und Erziehungshilfe. Bei einer spezifischen Versorgung in einem Heim für behinderte (oder gar mehrfach behinderte) Kinder müsse man davon ausgehen, dass sowohl erzieherische als auch eingliederungshilfe-relevante Bedarfslagen befriedigt werden. Hieran fehle es im vorliegenden Fall, da die Hilfeempfängerin in einem Kinderheim, also einer reinen Jugendhilfeeinrichtung, versorgt werde. Randnummer 24 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Randnummer 26 Für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom
1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen seiner Verpflichtung
c Satz 1 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der
dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. § 86c Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet bleibt, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde
unstreitig, dass spätestens seit 5. April 2013 beide Elternteile der Hilfeempfänger in ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet haben und damit der Beklagte örtlich zuständiger Jugendhilfeträger geworden ist (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Randnummer 31 Streitig ist zwischen den Beteiligten nur, ob einem damit dem Grunde
gegebenen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin
c SGB VIII vom Beklagten als an sich erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger über § 89f Abs. 1 SGB VIII unter Berufung auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz erfolgreich entgegengehalten werden kann, dass hier ein
rang der Jugendhilfe gegenüber der Eingliederungshilfe
Im Ergebnis ist dies zu bejahen. Randnummer 32 Grundsätzlich kann
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
1 S. 1 SGB VIII nicht voraus, dass der leistende Jugendhilfeträger etwaige Erstattungsansprüche gegen einen etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger geltend macht oder es unternommen hat, diesen zur Übernahme der Leistungsgewährung anzuhalten. Vielmehr ist es regelmäßig Aufgabe des infolge eines Ortswechsels örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers, über die Hilfegewährung zu befinden und daher auch die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen aus seiner Sicht bestehenden Vorrang der Sozialhilfe durchzusetzen. Übernimmt er ungeachtet bestehender örtlicher Zuständigkeit den Jugendhilfefall nicht, kann er sich im Erstattungsrechtsverhältnis gegenüber dem deswegen
1 Satz 1 SGB VIII fortdauernd leistungsverpflichteten Jugendhilfeträger grundsätzlich nicht darauf berufen, dass dieser
Maßgabe der Rechtsauffassung des örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger hätte tätig werden können oder müssen (BVerwG, a.a.O., Rn. 26). Um als unbillig empfundenen Belastungen des seiner Weiterleistungspflicht
kommenden Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entgegen zu wirken, soll derjenige Zustand hergestellt werden, der eingetreten wäre, wenn der zuständig gewordene Jugendhilfeträger den Zuständigkeitswechsel vollzogen hätte. Hätte dieser den Hilfefall mit Eintritt seiner Zuständigkeit übernommen, so hätte es von vornherein in dessen alleiniger Verantwortung gestanden, etwaig vorrangige Erstattungsansprüche gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger geltend zu machen und gegebenenfalls insoweit den Rechtsweg zu beschreiten. Entscheidet sich der nunmehr zuständige Träger gegen eine Übernahme des Hilfefalles und damit gegen die Erfüllung der ihm obliegenden Wahrnehmungskompetenz, so soll das mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Sozialhilfeträger verbundene Prozessrisiko grundsätzlich nicht dem infolge dieser Entscheidung zur Weitergewährung verpflichteten Träger zu fallen (BVerwG, a.a.O., Rn. 30; Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 203.07 –, juris Rn. 4). Randnummer 34 Hiernach ist es zwar einem dem Grunde
erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger grundsätzlich verwehrt, den leistenden Jugendhilfeträger darauf zu verweisen, sich wegen der Erstattung oder Übernahme des Hilfefalls an einen vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu wenden. Auf den vorliegenden Fall lässt sich dieser Grundsatz aber nicht übertragen, denn hier besteht die Besonderheit, dass der leistende und erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger mit dem vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger identisch ist. Zuständig für einen sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeanspruch der Hilfeempfängerin ist nämlich nicht der überörtliche Sozialhilfeträger, sondern
1, Abs. 2 Satz 1, 98 Abs. 1, 3 SGB XII (ab
rang der Jugendhilfe in diesem Fall der Trägeridentität dem Erstattungsanspruch
c SGB VIII nicht entgegengehalten werden, könnte der erstattungsberechtigte Leistungsträger Aufwendungsersatz verlangen, den er dem erstattungsverpflichteten Leistungsträger – wenn auch auf anderer Rechtsgrundlage, nämlich
Dem Erstattungsverlangen des zugleich erstattungspflichtigen Leistungsträgers ließe sich also der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen halten (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Auch trägt der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Gesichtspunkt, dass dem zur Weitergewährung verpflichteten Jugendhilfeträger nicht das mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Sozialhilfeträger verbundene Prozessrisiko zufallen soll, nicht, wenn der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger mit dem erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger identisch sind. Denn der Vorrang der Sozialhilfe lässt sich intern klären. Es fällt in die Sphäre der Klägerin, dass hier zwischen dem Jugendamt und dem Sozialamt der Klägerin offenbar eine Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass das Jugendamt für die Versorgung und Betreuung von mehrfach behinderten Kindern und Jugendlichen in vollstationären Einrichtungen bzw. bei gleichzeitigem Anspruch auf erzieherische Hilfen und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen einheitlich zuständig ist (vgl. die Hausmitteilung des Jugendamtes der Klägerin an das Sozialamt vom
rang der Jugendhilfe hat der Beklagte zu Recht geltend gemacht. Randnummer 36 Für die Leistungen an die Hilfeempfängerin A besteht ein Vorrang der Sozialhilfe.
4 Satz 2 SGB VIII gehen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen
diesem Buch vor. Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe
AnspruchaufJugendhilfealsaucheinAnspruchaufSozialhilfegegebenundbeideLeistungengleich,gleichartig,einanderentsprechend,kongruent,einanderüberschneidendoderdeckungsgleichsind(vgl.BVerwG, Urteilvom19.Oktober2011–5C6.11–,jurisRn.16; Urteil vom 23. September 1999 – 5C26.98–,jurisRn.13;Urteilvom2.März2006–5C 15.05 –, juris Rn. 8). Randnummer 37 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Randnummer 38 Zunächst ist der jugendhilferechtliche Anspruch der Hilfeempfängerin ohne weiteres zu bejahen. A hat seit dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (weiterhin) einen Anspruch auf Heimunterbringung
, 34 SGB VIII.
Satz 1 soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und
t (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll
Satz 2 entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und ein selbstständiges Leben vorbereiten.
Satz 3 sollen Jugendliche in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. Die gewährte Hilfe ist eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende, diese notfalls auch ersetzende Hilfe, die nur bei erzieherischen Bedarf infolge einer erzieherischen Mangelsituation erfolgen kann (VG Saarland, Urteil vom 6. April 2018 – 3 K 898/17 –, juris Rn. 57). Hier lag der Heimunterbringung der Hilfeempfängerin ein pädagogischer Bedarf zugrunde, der daraus resultierte, dass beide Elternteile für ihre Erziehung nicht zur Verfügung standen.
einem vom Familiengericht Leipzig eingeholten Gutachten vom
Abprüfung der Pflegestellen nicht zur Verfügung (vgl. B 25 Beiakte D). Randnummer 39 Die Hilfeempfängerin hatte im streitbefangenen Zeitraum seit dem 5. April 2013 aber auch einen sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeanspruch gegen die Klägerin bzw. ihr Sozialamt.
1 Satz 1 SGB XII a.F. (seit 1. Januar 2020 i.V.m. § 99 SGB IX) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange
der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere
Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
1 Satz 1 SGB IX a.F. sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX n.F.). Randnummer 40 Bei der Hilfeempfängerin liegt eine geistige Behinderung vor, die sie wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, einschränkt. In dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen ärztlichen Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums in Leipzig (SPZ) vom 7. Januar 2013 wird bei ihr eine leichte Intelligenzminderung
F70.0 diagnostiziert, im WPPSI-III habe sie einen IQ-Gesamtwert von 57 erreicht. Dem Bericht des SPZ vom 20. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass zur damals aktuellen Einschätzung der intellektuellen Grundvoraussetzungen als Intelligenztest die K-ABC zur Anwendung kam, die Hilfeempfängerin dabei ein Gesamtergebnis von 51 erzielte und damit im weit unterdurchschnittlichen Bereich im Sinne einer leichten Intelligenzminderung liege.
der ICD-10 liegt eine (leichte) geistige Behinderung vor, wenn der anhand standardisierter Intelligenztests festgestellte IQ zwischen 50 und 69 liegt. Eine geistige Behinderung der Hilfeempfängerin, von der auch die Klägerin selbst stets ausgegangen ist, liegt demnach vor. Die geistige Behinderung war überdies wesentlich. Ein Intelligenzquotient unter 50 indiziert regelmäßig die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, während bei einem IQ zwischen 50 und 70 jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist (vgl. VG Saarland, Urteil vom
ICD F83(vgl. Bericht der Sana Kliniken Leipziger Land GmbH vom 10. August 2016) weiterhin in vielen Bereichen des Alltagslebens der Unterstützung. Randnummer 41 Darüber hinaus leidet die Hilfeempfängerin an verschiedenen sonstigen Beeinträchtigungen. So wurden bei ihr zuletzt neben der Mikrozephalie eine generalisierte idiopathische Epilepsie (G40.3), eine Haltungsschwäche, Lendenlordose (R29.8), eine schwere BWS-Kyphose (60 Grad)
ICD M40.09 und Morbus Scheuermann TH11-L1
ICD M42.05 diagnostiziert (vgl. SPZ-Bericht vom 20. Dezember 2018). Randnummer 42 Es besteht auch die Aussicht, dass die in § 53 Abs. 3 SGB XII a.F. umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erreicht werden kann. Insbesondere kann die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erleichtert werden. Dementsprechend besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe
1 Satz 1 SGB XII und nicht nur ein Ermessensanspruch
1 Satz 2 SGB XII. Randnummer 43 Der Umfang der zu gewährenden Sozialhilfeleistungen richtet sich
der allgemeinen Regelung des § 9 Abs. 1 SGB XII stets
den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere
der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Aus dem in dieser Norm verankerten Bedarfsdeckungsprinzip folgt, dass im Sozialhilferecht grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf abzudecken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
t. Das hinsichtlich der Art und des Umfangs der Leistungserbringung grundsätzlich bestehende Ermessen des Beklagten
2 SGB XII war mangels Alternative zur fortgesetzten vollstationären Unterbringung der Hilfeempfängerin gemeinsam mit ihren Geschwistern in der Wohngruppe des Kinderheims Machern auf Nullreduziert. Damit hatte die Hilfeempfängerin auch einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Heimunterbringung. Randnummer 44 Die erforderliche Kongruenz der Leistungspflichten ist im vorliegenden Fall ebenfalls gegeben. Die vollstationäre Heimunterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung
Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Heimunterbringung umfasst
SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls
G, Urteil vom 19.Oktober 2011–5 C 6.11–,jurisRn.16). Randnummer 45 Der Deckungsgleichheit der Leistungspflichten steht nicht entgegen, dass die Anspruchsberechtigung für den Jugendhilfeanspruch – Anspruchsinhaber ist hier die sorgeberechtigte Person – und den Eingliederungshilfeanspruch – der Anspruch steht dem jungen Menschen zu – auseinanderfällt. Schon
dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist dies unschädlich, weil der Wortlaut der Vorschrift nur auf eine Überschneidung der "Leistungen" abstellt. Eine Übereinstimmung der Anspruchsberechtigung ist auch
dem Sinn und Zweck der Norm nicht erforderlich. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d. h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen. Dieses Konkurrenzproblem auf der Seite der Schuldner bedarf auch dann einer Lösung, wenn für dieselbe zu erbringende Leistung zwei unterschiedliche Gläubiger bestehen. Daher genügt es für die Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wenn die miteinander konkurrierenden inhaltsgleichen Leistungen gegenüber demselben jungen Menschen als Leistungsempfänger zu erbringen sind. Dementsprechend ist im Rahmen der Vorrang-
rang-Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur eine Konkurrenz gleichartiger Leistungspflichten und keine Identität der Anspruchsberechtigten erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom
ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur auf das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten ab. Sie vermeidet damit die Rechtsunsicherheiten, die mit der Verwendung des materiellen Kriteriums des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels verbunden wären, der sich mit der Entwicklung des jungen Menschen ändern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
den nicht angegriffenen Angaben der Klägerin – in Höhe von rund 4.280 EUR für 25 Monate hinzuzurechnen. Für den auf Übernahme des Hilfefalls gerichteten Feststellungsantrag hat die Kammer einen Zeitraum von zusätzlich 6 Monaten berücksichtigt. Randnummer 54 Da über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden war, bleibt sie bei der Bemessung des Streitwerts gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG unberücksichtigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.