Anfall der Gebühren eines Rechtsanwalts in einem sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsicherung Orientierungssatz 1. Die Mittelgebühr ist für einen Durchschnittsfall die angemessene Gebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren. (Rn.27) 2. Bei durchschnittlichem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren der Grundsicherung, überdurchschnittlicher Bedeutung für den Kläger und dessen weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. (Rn.28) 3. Führt ein angenommenes Teilanerkenntnis des Beklagten nicht zu einer Beendigung des Rechtstreits, so ist die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG nicht angefallen. (Rn.30) 4. Sowohl die Annahme eines Anerkenntnisses als auch eine Klagerücknahmeerklärung oder eine andere Erledigungserklärung sind regelmäßig keine über die normale Prozessführung hinausgehende, qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts der Erledigung, welche die Erledigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1002, 1006 VV RVG auslösen würde. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 9. Dezember 2019, S 2 SF 940/16, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht. Der im sozialgerichtlichen Klageverfahren beigeordnete Rechtsanwalt (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrt eine höhere Vergütung aus der PKH. Randnummer 2 In einem seit Januar 2012 anhängigen und mittlerweile erledigten Klageverfahren beim Sozialgericht Halle (SG, Aktenzeichen S 21 230/12) vertrat der Beschwerdeführer eine Klägerin (und bis zur Rücknahme seines Klageantrags am 9. Januar 2013 einen Kläger - Mutter und volljährigen Sohn) im Streit um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Klagegegenstand war ein Überprüfungsverfahren zu einem Änderungsbescheid aus dem September 2010 für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 30. April 2010. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Überprüfungsantrag zu einem Änderungsbescheid vom 13. September 2010. Eine nähere Begründung des Überprüfungsantrags erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 19. September 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Überprüfung des Bescheides keine Beanstandung ergab. Hiergegen legte die Klägerin anwaltlich vertreten durch den Beschwerdeführer Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2011 wies der Beklagten diesen als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage begründete die weiterhin durch den Beschwerdegegner vertretene Klägerin u. a. mit nicht richtig ermittelten Kosten der Unterkunft und Heizung. Es sei der pauschale Abzug für die Kosten der Warmwasseraufbereitung vor einer kopfteiligen Aufteilung der Unterkunftskosten abzusetzen. Auch sei der Mehrbedarf für Alleinerziehende um 0,08 Euro abgerundet worden. Im Verlauf des Verfahrens rügte die Klägerin, dass für Januar 2010 Wohngeld als Einkommen angerechnet worden sei, obwohl dieses erst ab Februar 2010 zur Auszahlung kam. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 14. März 2013 erkannte der Beklagte an, dass im Januar 2010 kein Wohngeld in Höhe von 108,50 Euro zugeflossen sei und aufgrund dessen das bei der Klägerin angerechnete Kindergeld für diesen Monat reduziert werde. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 bewilligte das SG der Klägerin PKH für das Klageverfahren und ordnete den Beschwerdeführer bei. Randnummer 6 Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 28. Mai 2015 das Anerkenntnis an und erklärte mit Schreiben vom 5. Juni 2015 die Hauptsache für erledigt. Auf Antrag der Klägerin entschied das SG mit Beschluss vom 14. Juni 2016, dass der Beklagte keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten habe. Zur Begründung führt es aus, dass die Klägerin bereits im Überprüfungsverfahren hätte vortragen müssen, dass eine fehlerhafte Einkommensanrechnung vorliege, da nur sie Kenntnis vom Zufluss und die entsprechenden Nachweise besaß. Randnummer 7 Der Beschwerdeführer beantragte am 10. März 2016 beim SG die Festsetzung seiner Vergütung aus der PKH und versicherte, keine Vorschüsse oder sonstige Zahlungen und keine Zahlungen für die außergerichtliche Vertretung erhalten zu haben wie folgt: Randnummer 8 Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 300,00 € Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 € Erledigungsgebühr Nr. 1005, 1006 VV RVG 190,00 € Post- u. Telekom.Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 580,00 € Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 110,20 € Gesamtsumme 690,20 € Randnummer 9 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG (UdG) setzte mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 die aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten auf insgesamt 226,10 € fest: Randnummer 10 Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 € Post- u. Telekom.Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 190,00 € Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 36,10 € Gesamtsumme 226,10 € Randnummer 11 Zur Begründung führte er aus, dass kein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden habe, so dass nur eine fiktive Terminsgebühr Anwendung finden könne. Vorliegend habe sich jedoch nicht der gesamte Rechtsstreit durch ein Anerkenntnis erledigt, sondern dieses bezog sich nur auf einen Teil des Klagebegehrens. Eine fiktive Terminsgebühr erfordere jedoch ein volles Anerkenntnis, da nach dem Wortlaut der Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG nur dieses das Verfahren auch insgesamt erledige. Für die Erledigung sei erst die weitere Prozesserklärung kausal gewesen. Ebenfalls sei eine Erledigungsgebühr nicht angefallen. Ein über die normalen Verfahrenshandlungen hinausgehendes anwaltliches Tätigwerden, welches mitursächlich für die Erledigung der Rechtssache gewesen sei, sei vorliegend nicht ersichtlich. Randnummer 12 Gegen die Vergütungsfestsetzung hat der Beschwerdeführer am 1. November 2016 Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es sei durch die Annahme des Teilanerkenntnisses der Rechtsstreit durch anwaltliche Mitwirkung erledigt worden. Dies lasse die Erledigungsgebühr entstehen. Ebenfalls sei die Ablehnung des Anfalls der fiktiven Terminsgebühr rechtswidrig. Es sei unschädlich, dass es sich bei dem Anerkenntnis nur um ein Teilanerkenntnis gehandelt habe. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Die Vergütungsfestsetzungen des UdG sei nicht zu beanstanden. Eine fiktive Terminsgebühr sei nicht angefallen. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung sei nicht vom Wortlaut der Norm gedeckt. Die unterschiedliche Behandlung von Teilanerkenntnis und vollständigem Anerkenntnis sei durch die prozessualen Unterschiede gerechtfertigt. Auch sei eine analoge Anwendung dieses Gebührentatbestandes auf das abgegebene Teilanerkenntnis nicht möglich, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe gerade nicht geregelt, dass die fiktive Terminsgebühr immer dann anfallen solle, wenn in einem Verfahren die vorgeschriebene mündliche Verhandlung aufgrund anderweitiger Erledigung entbehrlich gewesen war. Ebenfalls sei keine Erledigungsgebühr angefallen. Allein die Erledigungserklärung nach Annahme des Teilanerkenntnisses lasse die Gebühr nicht entstehen. Eine auf die Erledigung des Rechtstreits gerichtete besondere Mithilfe des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht worden. Diese lasse sich auch nicht aus der Verfahrensakte entnehmen. Randnummer 14 Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. Januar 2020 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seinen bisherigen Vortrag Bezug genommen. Randnummer 15 Der Beschwerdegegner hat auf die Begründung der Vergütungsfestsetzung des UdG und des SG im Erinnerungsverfahren Bezug genommen. II. Randnummer 16 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 17 Gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung ist abweichend von § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) der weitere Rechtsbehelf der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) eröffnet (§ 73a Abs. 1 SGG; § 1 Abs. 3 RVG iV.m. § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 bis 8 RVG; vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2017, Az. L 4 AS 141/16 B , juris). Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Anzuwenden ist das RVG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung, denn die Beauftragung des Beschwerdeführers mit der Klage ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Klage ist am 17. Januar 2012 beim SG eingegangen. Randnummer 18 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände, sondern die gesamte Kostenfestsetzung des UdG vom 6. Oktober 2016. Aufgrund des Rechtsbehelfs des Beschwerdeführers ist die gesamte Kostenfestsetzung noch nicht rechtskräftig. Selbst wenn er nur einzelne Berechnungselemente der Kostenfestsetzung bemängelt, ist eine Begrenzung der Beschwerde auf die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände nicht zulässig. Denn die Gebührentatbestände sind lediglich Elemente der einheitlichen Kostenfestsetzungsentscheidung. Der Rechtsanwalt begrenzt den Umfang der Prüfung und Entscheidung nur durch seinen summenmäßigen Antrag. Erhebt nur der Rechtsanwalt Beschwerde, darf zu seinen Ungunsten nicht von der Kostenfestsetzung des SG abgewichen werden (wie hier: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.Oktober 2016, Az.: L 19 AS 646/16 B, juris RN 57 m.w.N.). Anders liegt es nur, wenn auch die Landeskasse mit der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung vorgeht, was hier nicht der Fall ist. Randnummer 19 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands einschließlich der Umsatzsteuer (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27. September 2017, Az.: L 5 AS 585/15 B , juris RN 16 m.w.N.) 200 € übersteigt (vgl. § 1 Abs. 3 iVm § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Der Beschwerdeführer hält anstelle der festgesetzten Vergütung iHv 226,10 € eine solche iHv 690,20 € für angemessen. Die Beschwerde ist zudem fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 56 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) erhoben worden. Randnummer 20 Die Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 21 Der Umfang der Rechtsanwaltsvergütung bzw. deren Erstattung durch die Landeskasse bemisst sich nicht nach dem Wert bzw. der Bedeutung des Klagebegehrens (Streitwert), sondern nach Betragsrahmengebühren (hierzu a). Diese Betragsrahmengebühren, insbesondere die Verfahrensgebühr, ist nach den hierfür maßgeblichen Kriterien zu bemessen, was vorliegend nicht zu beanstanden ist (hierzu b). Ebenfalls ist zu Recht keine fiktive Terminsgebühr festgesetzt worden (hierzu c). Die Einigungsgebühr ist ebenfalls nicht angefallen (hierzu d). Randnummer 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.