G LSA Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigte derjenigen Grundstücke bestimmt werden, die dem von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang unterlägen. Der Beklagte habe für private Haushalte keinen wirksamen Benutzungszwang im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA bezüglich des Bioabfalls angeordnet.
1 Satz 2 der Abfallentsorgungssatzung des Salzlandkreises (AES) bestehe ein Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungseinrichtung bezüglich der Abfälle zur „Beseitigung“ aus privaten Haushaltungen, hingegen nicht bezüglich der Abfälle zur „Verwertung“. Bioabfälle im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 1 AES seien Abfälle zur Verwertung. Dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 23 KrWG unterfielen auch Bioabfälle. Die Gebührenpflicht der Kläger lasse sich auch nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG herleiten. Ein Benutzungszwang, welcher sich lediglich aus einer bundesrechtlichen Vorschrift ergebe, genüge den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA nicht. Auch der Regelung in § 21 Abs. 2 AES lasse sich kein satzungsmäßig angeordneter Benutzungszwang für Bioabfälle entnehmen. Randnummer 13 Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 3. April 2019 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Randnummer 14 Zur Begründung der Berufung hat der Beklagte ausgeführt, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Unterscheidung zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung gerade nicht durch die Beschaffenheit und Art des Abfalls definiert werde, sondern dadurch, wie tatsächlich durch den jeweiligen Abfallbesitzer mit ihnen verfahren werde. Dem trage der Beklagte Rechnung, indem er
2 und 3 AES eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Bioabfall vorsehe, sofern dieser tatsächlich ordnungsgemäß verwertet werde und somit dann tatsächlich Abfall zur Verwertung darstelle. Dagegen unterlägen Bioabfälle der Überlassungspflicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sofern sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers oder Besitzers verwertet werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Verwertung der Bioabfälle durch die Kläger erfolgt sei. Auch eine Befreiung aufgrund mangelnden Platzes für die Aufstellung eines Abfallbehälters sei nicht geboten. Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Fotos wäre auf dem befestigten Hof des Grundstücks noch Platz für die Aufstellung einer Biotonne. Ob der Vermieter hiermit einverstanden sei oder nicht, sei unerheblich. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 das auf die mündliche Verhandlung vom
G LSA erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung auf der Grundlage von Satzungen nach den Vorschriften des KAG-LSA und unter Beachtung der nachfolgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.
2 AGS 2014 erhebt der Beklagte für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten Benutzungsgebühren, die sich aus einer mengenbezogenen Entsorgungsgebühr und variablen Entsorgungsgebühren zusammensetzen. Die mengenbezogene Entsorgungsgebühr wird bei Wohngrundstücken je Haushalt nach Anzahl der der Haushalt zuzuordnenden, auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz und mit Nebenwohnsitz gemeldeten Einwohner für den Veranlagungszeitraum 01.
Abfallentsorgung auch in Anspruch genommen. Randnummer 25 aa)
G LSA i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG-LSA erheben die Landkreise und Gemeinden als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Die tatsächliche Inanspruchnahme, auf die auch § 3 Abs. 1 AGS 2014 abstellt, erfolgt durch die Benutzung der Entsorgungseinrichtungen (hier: Abfallbehälter), so wie sie von den kommunalen Abfallsatzungen ausgestaltet und bestimmt wird (vgl. Brüning , in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 311 <September 2018>). Grundsätzlich ist der Gebührentatbestand erfüllt, wenn tatsächlich Abfall in die zu leerenden Gefäße eingefüllt wird (vgl. Brüning , in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 313 <September 2018>). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Bioabfallbehälter - nach unwidersprochenen Angaben der Kläger - ungenutzt im Keller des Wohnhauses der Kläger standen. Allerdings liegt bei der Abfallentsorgung eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme bereits dann vor, wenn dem Benutzer aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs auf seinem Grundstück ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden oder anderweitig vorhanden sind und das Grundstück zur Entleerung regelmäßig von einem Müllfahrzeug angefahren wird. Ob und in welchem Umfang Abfall in dem Abfallgefäß tatsächlich zur Abfuhr bereitgestellt wird, ist insoweit unerheblich. Wird nach der Satzung zwischen der Erhebung einer Grundgebühr und einer Leistungsgebühr unterschieden, rechtfertigt die Bereitstellung des Abfallgefäßes und das Anfahren des Grundstücks, ohne dass tatsächlich Abfall zur Abholung bereitgestellt wird, allerdings nur zur Erhebung einer Grundgebühr. Wird auf eine solche Unterscheidung - wie hier - verzichtet, kann die volle Benutzungsgebühr erhoben werden (vgl. Brüning , in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 313 <September 2018>; Vetter , in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, D Rn. 124 f., jew. m.w.N.; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. November 1997 - 2 L 374/95 -, juris, Rn. 25). Randnummer 26 bb) Danach ist vorliegend von einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Bioabfallentsorgung durch die Kläger auszugehen. Ihnen wurden im Rahmen des vom Salzlandkreis auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AbfG LSA , § 17 Abs. 1 bis 3 KrWG, § 11 KVG LSA ordnungsgemäß angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs Abfallbehälter zur Beseitigung des bei ihnen anfallenden Bioabfalls überlassen. Dass die Kläger diese Behältnisse nicht zweckentsprechend genutzt haben, ist - wie ausgeführt - unerheblich. Randnummer 27
1 Satz 1 der Abfallentsorgungssatzung des Salzlandkreises vom
1 Satz 2 AES 2014 ist der Eigentümer eines Grundstücks als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück verpflichtet, im Rahmen der §§ 10 bis 18 AES 2014 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm angefallenen Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Bei dem Bioabfall der Kläger handelt es sich um Abfälle zur Beseitigung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist Bioabfall nicht stets und per se Abfall zur Verwertung, für den in der AES 2014 keine Überlassungspflicht angeordnet worden sei. Der duale Abfallbegriff (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG), an den § 1 Abs. 1 Satz 2 AES 2014 anknüpft, ist dynamisch zu verstehen. Danach sind Abfälle, die aufgrund einer Wiederverwendung oder sonstigen Nutzung als sogenannter Sekundärrohstoff im Wirtschaftskreislauf verwertbar sind, noch keine Abfälle zur Verwertung. Zur Vermeidung der Behälterbenutzungspflicht kann ein Abfallerzeuger oder -besitzer sich somit nicht mit Erfolg auf die bloße Möglichkeit einer späteren Verwertung berufen. Eine Verwertungsmöglichkeit, die sich erst einem späteren Abfallbesitzer eröffnet und ggf. von ihm auch genutzt wird, erlaubt noch nicht den Rückschluss, dass beim Abfallerzeuger oder vorherigen Abfallbesitzer kein Beseitigungsabfall vorhanden war. Danach entscheidet sich die Frage, ob Bioabfälle, die in einer Wohnung als Abfall angefallen sind, Abfall zur Verwertung sind, erst dann, wenn der Abfallerzeuger/-besitzer sie für einen konkreten Verwertungsweg sichergestellt hat. Entledigt er sich der genannten Abfallfraktion dadurch, dass er sie dem örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt, ist spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung bei ihm Abfall zur Beseitigung angefallen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat etwaige Verwertungsmöglichkeiten erneut zu prüfen. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW gewährleistet so, dass bei verwertbaren Abfällen der Vorrang der Abfallverwertung auch dann beachtet wird, wenn in den Entsorgungsweg öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eingeschaltet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2008 - 9 BN 4/07 -, juris, Rn. 12; grundlegend zuvor bereits BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 35 ff.) Randnummer 29 Maßgeblich für die Abgrenzung von Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung ist demnach, ob die Kläger beabsichtigt hatten und in der Lage waren, den von ihnen erzeugten Bioabfall auf ihrem (damaligen) Wohngrundstück selbst zu verwerten (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Dies war unstreitig nicht der Fall. Vielmehr haben die Kläger die Abfälle nach eigenen Angaben auf einem „amtlich anerkannten Komposthaufen innerhalb der Stadt“ entsorgt und damit einem Dritten (zur Verwertung) überlassen. Aus der maßgeblichen Perspektive der Kläger als Abfallerzeuger handelte es sich bei ihrem Bioabfall damit um Abfall zur Beseitigung, für den
1 AES 2014 der Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet ist. Randnummer 30 b) Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Randnummer 31 aa)
3 Satz 1 AES 2014 besteht die Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Bioabfälle, wenn im Rahmen der Eigenkompostierung durch den Erzeuger oder den Besitzer von Bioabfällen gewährleistet ist, dass alle auf dem Grundstück anfallenden organischen Abfälle ordnungsgemäß verwertet werden. Davon ist auszugehen, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Abfall anfällt, Randnummer 32
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