Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Titelerteilungssperre; Ausweisungsinteresse; nicht geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften Leitsatz 1. Es ist daran festzuhalten, dass die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfasst, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. (Rn.29) 2. Zu den bedeutsamen Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gehört insbesondere auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wonach im Regelfall kein Ausweisungsinteresse vorliegen darf. (Rn.35) 3. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne den erforderlichen Pass oder Passersatz über einen Zeitraum von ca. vier Jahren stellt einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dar. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 30. Oktober 2019, 4 A 190/18, Urteil Gründe Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ab Oktober 2018 verpflichtet war, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Randnummer 2 Die am (…) 1987 geborene Klägerin ist beninische Staatsangehörige. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 30. März 2012 in das Bundesgebiet ein und stellte am 4. April 2012 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 18. April 2012 gab sie zu ihren Asylgründen u.a. an, sie habe ihren Heimatort verlassen müssen, weil sie dort außer ihrem Vater niemanden gehabt habe, der sich um sie gekümmert habe. Ihr Vater habe zwei Frauen gehabt, die sie geschlagen und die Absicht gehabt hätten, sie beschneiden und zwangsverheiraten zu lassen. Nachdem sie deshalb zur Polizei gegangen sei, sei sie wieder nach Hause gebracht und dann noch schlimmer misshandelt und eingesperrt worden. Die Probleme, dass man sie habe beschneiden und zwangsverheiraten wollen, hätten in der 6. Klasse, also Anfang dieses Jahres begonnen. Einen Tag bevor ihre Beschneidung habe erfolgen sollen, sei sie weggelaufen zu ihrem Lehrer, der sie zu seiner Schwester nach Cotonou geschickt habe. Da deren Mann es nicht geduldet habe, dass sie dort bleibe, sei sie am nächsten Tag wieder auf der Straße gelandet. Dann habe sie eine andere Frau kennengelernt, die sie mit zu sich nach Hause genommen habe. Dort habe sie auch einen Weißen kennengelernt, der sie dann später nach Deutschland begleitet habe. Den Asylantrag der Klägerin lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 ab. Randnummer 3 Mit Strafbefehl vom 5. November 2012 verurteilte das Amtsgericht Magdeburg die Klägerin wegen unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Randnummer 4 In der Folgezeit wurde die Abschiebung der Klägerin ausgesetzt. Die Duldungen enthielten jeweils die Verpflichtung zur Wohnsitzname im Gebiet der Beklagten. Am 3. August 2016 und 12. Juni 2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zur Begründung verwies sie unter Vorlage der Kopie einer Heiratsurkunde darauf, dass sie seit dem 26. Mai 2010 mit Herrn K. verheiratet sei, der seit Juni 2016 die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und Vater eines deutschen Kindes aus einer anderen Beziehung sei, für das er das alleinige Sorgerecht habe. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 teilte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, dass ein Pass mittlerweile erlangt worden sei. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2017 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe das Original des Passes nach Benin geschickt in dem Glauben, dass es dort für eine Urkundenüberprüfung benötigt werde. Sie habe es zurückgefordert und werde es bald vorlegen können. In einer E-mail vom 27. November 2017 teilte sie mit, dass sie jetzt wieder im Besitz des zwischenzeitlich in ihr Heimatland versandten Reisepasses sei und diesen - falls erforderlich - vorlegen werde. Am 19. Dezember 2017 sprach die Klägerin bei der Bundespolizei in Potsdam vor und teilte mit, dass sie ihren Reisepass verloren habe. Randnummer 5 Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2018 ab. Zur Begründung gab sie u.a. an, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG entgegen; eine Ausnahme sei nur bei Vorliegen eines strikten Rechtsanspruchs möglich, der hier nicht vorliege. Weder sei die Identität der Klägerin geklärt noch sei nachgewiesen, dass sie tatsächlich die Ehe mit einem Deutschen geschlossen habe. Auch seien allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt. U.a. liege ein Ausweisungsinteresse vor, da die Klägerin ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist sei, was durch Strafbefehl vom 5. November 2012 geahndet worden sei. Unerheblich sei insoweit, dass die Klägerin am 4. April 2012 einen Asylantrag gestellt habe. Aufgrund des Umstandes, dass sie bereits seit dem 26. Mai 2010 mit ihrem Ehemann verheiratet sein solle, sie aber vor dem Bundesamt erklärt habe, ledig zu sein, sei von einer gezielten illegalen Einreise auszugehen. Da sich die Klägerin nicht veranlasst gesehen habe, rechtzeitig zur Duldungsverlängerung vorzusprechen, habe sie sich zudem zeitweise illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Auch aus § 39 Nr. 5 AufenthV lasse sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht herleiten, da die Eheschließung bereits im Jahr 2010 in Benin und nicht im Bundesgebiet erfolgt sei. Auch könne nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der vorherigen Durchführung eines Visumverfahrens abgesehen werden. Randnummer 6 Hiergegen erhob die Klägerin am 23. März 2018 Widerspruch, zu dessen Begründung sie u.a. ausführte: Soweit Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde bestünden, bitte sie - wie bereits mehrfach angeregt - um vertrauensanwaltliche Prüfung. Zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehe nachweislich eine eheliche Lebensgemeinschaft. Dies ergebe sich insbesondere aus der Stellungnahme des Jugendamts Potsdam zur Betreuung der 14-jährigen Stieftochter, die im Haushalt ihres Ehemannes lebe. Die Aufenthaltserlaubnis sei ohne einen Verweis auf das Visumverfahren zu erteilen. Die Ausreise zur Nachholung des Visumverfahrens sei unter Berücksichtigung der Kindeswohlbelange der Stieftochter unzumutbar. Zudem bestehe bei ihr, der Klägerin, eine Risikoschwangerschaft. Nach Verlust ihres Reisepasses im Dezember 2017 sei zwar die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht mehr erfüllt; von dieser Regelerteilungsvoraussetzung sei hier jedoch abzusehen, weil sie unverschuldet an der Erlangung eines Reisepasses gehindert sei. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2018 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde u.a. aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, weil die Identität der Klägerin nach wie vor nicht geklärt sei. Auch fehle es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, von der nicht abgesehen werde. Es bestehe ein Ausweisungsinteresse, weil die Klägerin den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfülle. Sie sei ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist und habe damit den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheitere auch daran, dass die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Visum eigereist sei. Von dieser Erteilungsvoraussetzung könne nicht abgesehen werden, weil sich die Klägerin in keiner Ausnahmesituation befinde. Nach der vorliegenden Rechtsprechung solle der besondere Schutz des Kindeswohls insbesondere bei Kleinkindern zum Tragen kommen. Die Stieftochter der Klägerin sei aber bereits 14 Jahre alt und damit durchaus in der Lage, den vorübergehenden Charakter der Trennung zu begreifen und den Kontakt aufrechtzuerhalten. Deren Vater habe seine Tochter ab dem Jahr 2008 bis zum Jahr 2016 allein versorgt und betreut. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies nunmehr nicht mehr möglich sein solle. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheide aus. Rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse seien nicht erkennbar. Die Schwangerschaft der Klägerin sei vorübergehender Natur und werde durch die Erteilung einer Duldungsbescheinigung bereits ausreichend berücksichtigt. Zudem ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht, dass die Klägerin bei der Identitätsklärung mitgewirkt hätte. Der Klägerin könne auch nicht auf der Grundlage des § 39 Nr. 5 AufenthV ohne vorherige Durchführung des Visumverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben habe. Randnummer 8 Bereits am 12. Juli 2018 hat die Klägerin (Untätigkeits-)Klage erhoben, mit der sie zunächst ihr Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen: Ein Verlassen des Bundesgebiets sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Sie sei „Ersatz“ für die leibliche Mutter ihrer Stieftochter, die auch im Alter von 14 Jahren mit ihrer Vorgeschichte emotional vulnerabel sei. Hinzu komme, dass ihr Ehemann und Vater des Kindes gezwungen wäre, seine Berufstätigkeit als Taxifahrer aufzugeben, die den Lebensunterhalt der Familie sichere. Die Tatsache, dass sie ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist sei, stehe gemäß § 39 Nr. 5 AufenthG dem Anspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen. Auch ergebe sich aus der Einreise ohne Visum zum Familiennachzug kein Ausweisungsinteresse, weil sie nach der Einreise einen Asylantrag gestellt habe. Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet im September 2017 für 13 Tage und im Dezember 2017 für 14 Tage habe die Beklagte geduldet, auch wenn sie eine entsprechende Bescheinigung nicht ausgestellt habe, so dass eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entfallen sei. An der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 3 AufenthG, nach der ein Anspruch im Sinne dieser Regelung nur ein gesetzlicher Anspruch sein könne und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht genüge, bestünden erhebliche Bedenken. Randnummer 9 Am 21. August 2018 wurde die gemeinsame Tochter der Klägerin und ihres Ehemannes geboren. Am 5. Oktober 2018 hat die Landeshauptstadt Potsdam der Beklagten u.a. die Kopie eines am 10. September 2016 für die Klägerin ausgestellten Reisepasses übersandt. Am 10. Oktober 2018 hat die Botschaft der Republik Benin der Klägerin Bezug nehmend auf eine Verlustanzeige vom 29. Januar 2018 mitgeteilt, dass ihr verlorener Reisepass wiedergefunden worden sei und zur Abholung bereitliege. Am 26. Oktober 2018 hat der Ehemann der Klägerin den Pass bei der Beklagten vorgelegt. Im Juni 2019 hat die Beklagte der Klägerin daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, die keine Wohnsitzbeschränkung (mehr) enthielt. Im Anschluss daran ist die Klägerin zu ihrem Ehemann nach A-Stadt gezogen. In Bezug auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 10 Die Klägerin hat daraufhin (wörtlich) beantragt, Randnummer 11 den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 7. August 2018 aufzuheben, soweit der Klägerin die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht ab 10. Oktober 2018 erteilt wurde. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage insoweit abzuweisen. Randnummer 14 Sie hat u.a. vorgetragen: Da die Klägerin ihren Reisepass erstmals am 26. Oktober 2018 vorgelegt habe, sei allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab diesem Zeitpunkt in Betracht gekommen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG komme weiterhin nicht in Frage. Der Lebensunterhalt der Klägerin sei entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet erwerbstätig gewesen. Ferner bestehe ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Die Klägerin sei am 30. März 2012 ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist. Zwar habe sie am 4. April 2012 einen Asylantrag gestellt, habe aber keine plausiblen Asylgründe vortragen können. Auch sei die Einreise ohne den erforderlichen Pass erfolgt. Zudem habe die Klägerin wiederholt ordnungswidrig gehandelt, indem sie trotz mehrfacher Aufforderung zur Vorlage ihres Reisepasses diesen nicht bei der Ausländerbehörde abgegeben habe. Da sie sich zudem nicht veranlasst gesehen habe, rechtzeitig zu einer Duldungsverlängerung vorzusprechen, sei in den Zeiträumen vom 15. September 2017 bis 28. September 2017 und vom 6. Dezember 2017 bis zum 20. Dezember 2017 ihre Abschiebung nicht ausgesetzt worden, so dass sie sich entgegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten habe. Da die Klägerin innerhalb der Tilgungsfrist weitere Rechtsverstöße begangen habe, seien alle Rechtsverstöße weiterhin beachtlich. Ein Absehen vom Vorliegen eines Ausweisungsinteresses führe nicht zu dem von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG geforderten Rechtsanspruch. Darüber hinaus scheitere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch immer daran, dass die Einreise in das Bundesgebiet ohne das erforderliche Visum erfolgt sei. Besondere Umstände, die die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar machen würden, seien nicht ersichtlich. Das Kindeswohl der Stieftochter stehe der Nachholung ebenso wenig entgegen wie die Geburt der leiblichen Tochter der Klägerin. Es bestünde die Möglichkeit, ggf. mit der Nachholung des Visumverfahrens abzuwarten, bis das Kind dem Kleinkindalter entwachsen sei und ihm die Möglichkeit offenstehe, den Kontakt zur Bezugsperson (hier zum Kindesvater) während des Visumverfahrens anderweitig aufrecht zu erhalten. Zudem stehe ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung wiederum im Ermessen der Behörde, so dass die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis an § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG scheitere. Randnummer 15 Mit dem angefochtenen Urteil vom 30. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin ab dem 26. Oktober 2018 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Der Klägerin hat es die Kosten des Verfahrens bis zum 28. Oktober 2018 auferlegt, der Beklagten die übrigen Verfahrenskosten. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Zwar habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2018 aufzuheben, soweit der Klägerin die Aufenthaltserlaubnis nicht ab 10. Oktober 2018 erteilt worden sei. Letztlich sei ihr Begehren aber darauf gerichtet gewesen, die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung der Beklagten feststellen zu lassen. Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren sei mit dem Umzug der Klägerin nicht mehr gegen die Beklagte zu richten. Die Klägerin habe auch das erforderliche berechtigte Interesse an dieser Feststellung. Sie müsse damit rechnen, dass die inzwischen zuständig gewordene Behörde aus den von der Beklagten angeführten Gründen ihren Antrag ablehnen werde. Dabei komme es nicht darauf an, ob neben der Beklagten auch die jetzt zuständige Behörde durch das Urteil gebunden werde, wenn jedenfalls zu erwarten sei, dass sie der Entscheidung des Gerichts folge. Ab dem 26. Oktober 2018 hätten alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgelegen. Auch seien die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt gewesen. Der Unterhalt der Klägerin sei durch die von ihrem Ehemann ausgeübte Tätigkeit gesichert. Spätestens mit Vorlage des Reispasses am 26. Oktober 2018 sei die Identität der Klägerin geklärt und die Passpflicht erfüllt gewesen. Ein Ausweisungsinteresse bestehe nicht. Wegen der von der Beklagten geltend gemachten illegalen Einreise der Klägerin sei zwar ein Strafbefehl ergangen, sie habe jedoch ihren Asylantrag unverzüglich gestellt, so dass eine Strafbarkeit nicht gegeben gewesen sei. Auch der Umstand, dass die Duldungsverlängerung für zwei Zeiträume nicht rechtzeitig erfolgt sei, könne nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur maßgeblich sein, wenn in den Zeiträumen nicht tatsächlich eine Duldung erteilt worden wäre; davon sei hier jedoch auszugehen. Die Klägerin habe auch nicht den Tatbestand des § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erfüllt, indem sie ihren Pass nicht rechtzeitig vorgelegt habe. So habe sie der Beklagten mitgeteilt, dass sie ihren Pass nach Benin zur Urkundenprüfung versandt und später den Verlust ihres Reisepasses gemeldet habe, der dann in der beninischen Botschaft abgegeben worden sei. Nach Erhalt des Passes habe sie ihn der Beklagten auch übergeben. Dem Anspruch habe § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegengestanden. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne dieser Norm liege nämlich bereits dann vor, wenn - abgesehen vom Visumserfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, von dem gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Befreiung möglich sei - sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorlägen. Von dem Visumserfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei die Klägerin nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG zu befreien gewesen, da die Anspruchsvoraussetzungen für einen Familiennachzug vorgelegen hätten. Zwar handele es sich um eine Ermessensvorschrift; das Ermessen der Beklagten sei aber auf Null reduziert gewesen. Darüber hinaus wäre die Nachholung des Visumverfahrens der Klägerin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG auch nicht zumutbar gewesen, da ihre deutsche Tochter am 21. August 2018 geboren worden sei. Da der Ehemann der Klägerin und die gemeinsame Tochter deutsche Staatsangehörige seien, sei bereits fraglich, ob sich die beiden in Benin niederlassen könnten und ihnen dies aufgrund des dortigen anderen Lebens- und Kulturkreises zumutbar wäre. Hinzu komme, dass der Ehemann der Klägerin das Sorgerecht für ein weiteres deutsches Kind habe. Darüber hinaus könne der Schutz der Familie auch einer nicht dauerhaften Ausreise eines Familienmitglieds entgegenstehen. Die Folgen einer vorübergehenden Trennung könnten insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen sei, ein überwiegendes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben. Randnummer 16 Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Beklagte wie u.a. folgt begründet: Sie sei nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Aufgrund des Asylantrages der Klägerin sei die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zwingend anzuwenden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen strikten Rechtsanspruch voraus; eine Ermessensreduzierung auf Null genüge nicht. Einen solchen strikten Rechtsanspruch habe die Klägerin nicht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege ein Ausweisungsinteresse vor. Die Klägerin erfülle durch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ohne den erforderlichen Reisepass über einen Zeitraum von fast vier Jahren den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Sie habe zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass ihr die Beschaffung eines Passes nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens unzumutbar gewesen wäre. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des nicht vorgelegten Passes befassten sich nicht mit dem Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, sondern beschränkten sich auf die Bußgeldvorschrift des § 98 AufenthG. Unerheblich sei, dass sie sich in ihren Bescheiden nicht ausdrücklich auf diesen Straftatbestand berufen, das Ausweisungsinteresse vielmehr anders begründet habe. Die Erfüllung des Straftatbestandes ergebe sich aus den Akten. Die Klägerin erfülle auch den Tatbestand der illegalen Einreise, da die Stellung des Asylantrages rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Bereits am 26. Mai 2010 habe sie den ebenfalls beninischen Staatsangehörigen K. in Benin geheiratet, der zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren in Deutschland gelebt habe und Vater eines deutschen Kindes sei. Anstatt ein ordnungsgemäßes Visumverfahren durchzuführen habe die Klägerin dann offensichtlich das Asylverfahren dazu genutzt, unter Umgehung des Visumverfahrens ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es bestehe ein noch aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse. Die hierzu vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Verjährungsfristen des § 78 Abs. 3 StGB seien noch nicht abgelaufen. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den allgemeinen Voraussetzungen der Einreise mit dem erforderlichen Visum seien nicht nachvollziehbar. Das erforderliche Visum zur Familienzusammenführung könne die Klägerin nicht nachweisen. Von der Durchführung eines Visumverfahrens könne auch nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthG abgesehen werden, weil diese Vorschrift einen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraussetze. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt (sinngemäß), Randnummer 18 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie trägt vor: Es sei hochstreitig, ob ein „Anspruch“ im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur ein „strikter Rechtsanspruch“ sein könne. Diese Auslegung ließe die Vorschriften des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und § 39 Nr. 5 AufenthV im Wesentlichen leerlaufen und sei auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift geboten, da in allen Fällen, in denen Umstände vorlägen, die den „strikten Rechtsanspruch“ zerstörten, dies im Rahmen der Ermessensausübung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden könne. Auch ohne die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene restriktive und mit der Systematik des Gesetzes nicht zu vereinbarende Auslegung des Begriffs „Anspruch“ wäre daher nicht zu besorgen, dass Ausweisungsinteressen nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Unabhängig davon sei im Fall der Klägerin ein Ausweisungsinteresse nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Passlosigkeit der Klägerin ein Ausweisungsinteresse nicht begründe, weil sie den Pass nicht unterdrückt, sondern - wie sie der Beklagten mitgeteilt habe - den Pass zunächst nach Benin zurückgeschickt habe, wo er im Rahmen der Beschaffung von Urkunden benötigt worden sei. Als der Pass wieder in Deutschland gewesen sei, habe ihn ihr Ehemann, als er ihn der Ausländerbehörde habe vorlegen wollen, aus dem Taxi verloren. Die Passverlustanzeige sei ebenso vorgelegt worden wie der Nachweis darüber, dass sie später von der Botschaft angeschrieben worden sei mit der Mitteilung, dass der Pass dort eingegangen sei. Er sei offenbar von einem Finder an die Botschaft geschickt worden. Nach dem sie den Pass von der Botschaft zurückerhalten habe, habe sie ihn sogleich der Beklagten vorgelegt. Auch sei ihre Einreise in das Bundesgebiet nicht illegal gewesen. Ihren Asylantrag habe sie nicht missbräuchlich gestellt. Der Umstand, dass sie bei Antragstellung bereits verheiratet gewesen sei, trage diesen Vorwurf nicht. Die Beklagte übersehe ferner, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht nur bei Vorlegen eines Anspruchs anwendbar sei, sondern auch dann, wenn die Nachholung des Visumverfahrens im konkreten Fall unzumutbar sei. Dies habe das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die familiäre Situation zutreffend bejaht. Selbst wenn ein Ausweisungsinteresse bestehen und der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis eines strikten Rechtsanspruchs zu folgen sein sollte, seien die Voraussetzungen hier erfüllt. Denn es liege kein Regelfall des § 5 Abs. 1 AufenthG vor, sondern eine Ausnahmesituation. Die Klägerin könne die eheliche Gemeinschaft nur im Bundesgebiet leben, da ihr Ehemann durch seine 16-jährige deutsche Tochter aus früherer Beziehung, die er betreue, an das Leben in Deutschland gebunden sei. Das Paar könne die eheliche Gemeinschaft nicht im Herkunftsstaat leben. Über das Regel- und Ausnahmeverhältnis nach § 5 AufenthG sei nicht im Ermessenswege zu entscheiden, ob ein Ausnahmefall vorliege, sei vielmehr gerichtlich voll überprüfbar. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 23 I. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Randnummer 24 II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Randnummer 25 Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, der Klägerin ab dem 26. Oktober 2018 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Randnummer 26 1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zwar angenommen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig ist. Ebenso wäre die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragte isolierte Anfechtung des ablehnenden Bescheides der Beklagten zulässig gewesen. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Verwaltungsgericht im Falle der Erledigung eines Verwaltungsakts auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Für das Feststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 6 B 22.09 - juris Rn. 4). Wird die Klage auf Verpflichtung der Ausländerbehörde, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, durch Begründung der Zuständigkeit einer anderen Ausländerbehörde unbegründet, kann der Kläger seinen Verpflichtungsantrag auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage oder eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis umstellen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 1 C 16.93 - juris Rn. 2, m.w.N.). Randnummer 27 2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Klage aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder ab dem von ihr genannten Zeitpunkt (10. Oktober 2018) noch ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Reisepasses bei der Beklagten am 26. Oktober 2018 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder einen Anspruch auf Neubescheidung durch die Beklagte gehabt. Randnummer 28 Einem solchen Anspruch stand die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach diese Vorschrift im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung findet, liegen hier nicht vor. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.