Schweinemastanlagen Leitsatz
Schweineställen das Erfordernis einer zusätzlichen künstlichen Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 80 Lux für täglich mindestens acht Stunden nicht entfallen lässt. (Rn.8) (Rn.21)
der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 24. Juli 2017 abgelehnt hat, hat
der Sache keinen Erfolg. Randnummer 2 1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Randnummer 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten
Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - juris). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem
der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert
haltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA
ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom
SchNutztV ausschließlich auf die Regelung
SchNutztV verweise. Die Erforderlichkeit der künstlichen Beleuchtung sei allein
SchNutztV geregelt und knüpfe nicht an eine bestimmte Lichtstärke, sondern an den zu geringen Einfall von Tageslicht an. Randnummer 6 Die zur Systematik der Verordnung vorgetragenen Erwägungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 7 Nach § 26 Abs. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
der seit dem
Ställen hält,
denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten (Satz 1). Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein (Satz 2). Abweichend von Satz 2 reicht
klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux (Satz 3). Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden (Satz 4). Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen (Satz 5). Der vom Kläger zur Erläuterung der Systematik der Verordnung
Bezug genommene § 22 Abs. 4 TierSchNutztV bestimmt seinerseits, dass Ställe, die nach dem 4. August 2006
Benutzung genommen werden, mit Flächen ausgestattet sein müssen, durch die Tageslicht einfallen kann, die (1.)
der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und (2.) so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird (Satz 1). Abweichend hiervon kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die
Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann (Satz 2). Satz 1, auch
Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die
bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist (Satz 3). Randnummer 8 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hinwiesen, dass der Senat bereits
seinen Beschlüssen vom
Satz 3 zum 9. Februar 2021) - auch bei Tageslichteinfall vorhanden sein muss, mithin § 26 Abs. 2 Satz 2 TierSchNutztV auch für Ställe Geltung beansprucht, die grundsätzlich mit Tageslicht - auch
Entsprechung des § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV - beleuchtet werden. An dieser Auslegung (im Einzelnen: vgl. Beschlüsse des Senates vom
SchNutztV ungeachtet der Erfüllung der baulichen Anforderungen zum Tageslichteinfall aus § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV Geltung beansprucht. Randnummer 10 Bereits
der Verordnung zum Schutz von Schweinen bei Stallhaltung (Schweinehaltungsverordnung - SchwHaltV -) vom
Schweineställen auch bei Tageslichteinfall getroffen, die einen ähnlichen Wortlaut wie die heutige Regelung
SchNutztV aufweisen und
keinem Zusammenhang zu baulichen Anforderungen zum Tageslichteinfall stehen. § 8 SchwHaltV bestimmte, dass der Stall täglich mindestens acht Stunden beleuchtet sein muss, wenn Schweine
Ställen gehalten werden,
denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist (Satz 1). Die Beleuchtung soll im Tierbereich eine Stärke von mindestens 50 Lux haben und dem Tagesrhythmus angepasst sein (Satz 2). Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden (Satz 3). Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen (Satz 4). Ferner muss eine geeignete Beleuchtung zur Überwachung der Tiere zur Verfügung stehen (Satz 5). Ausweislich der Regelung kam es allein darauf an, ob trotz eines etwaig vorliegenden Tageslichteinfalls die (Soll-)Lichtstärke von 50 Lux erreicht wird. War dies nicht der Fall, so bedurfte es einer künstlichen Beleuchtung. An dieser Betrachtungsweise hat sich dem Grunde nach bis heute nichts geändert. Randnummer 11 Zum 1. November 2001 wurde die SchwHaltV durch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I 2758) abgelöst. Zwar sah diese
Bezug auf Schweine zunächst keine eigenständigen Regelungen vor. Allgemein für Nutztiere - so auch für Schweine - regelte jedoch ihr § 3 Abs. 3 Nr. 1, dass Ställe mit Vorrichtungen ausgestattet sein müssen, die jederzeit eine zur
augenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung ermöglichen.
SchNutztV vom 25. Oktober 2001 wurde allgemein für Nutztiere bestimmt, dass derjenige, der Nutztiere hält, sicherzustellen hat, dass die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die
Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird. Hiernach wurde die Beleuchtungsintensität/-stärke an dem Bedarf der jeweiligen Nutztierart gekoppelt. Ob und
wieweit die Beleuchtungsintensität durch natürliche oder künstliche Lichtquellen hergestellt wurde, spielte
diesem Zusammenhang keine Rolle. Eine Unterscheidung zwischen den Lichtquellen hinsichtlich der bedürfnisgerechten Beleuchtungsintensität fand weder
der Vergangenheit statt noch ist sie heute angelegt. Auch nach der derzeit maßgebenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 9 TierSchNutztV hat der Nutztierhalter sicherzustellen, dass die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die
Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird. Bereits die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 9 TierSchNutztV bringt hinreichend zum Ausdruck, dass auch bei Tageslichteinfall, der den Lichtbedarf der jeweiligen Art (noch) nicht hinreichend deckt, eine künstliche Beleuchtung zum Erreichen der Beleuchtungsintensität erforderlich ist. Randnummer 12 Mit der seit dem 4. August 2006 geltenden Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung durch die Zweite Änderungsverordnung vom 1. August 2006 (BGBl. I S. 1804), die am 22. August 2006 neugefasst wurde (BGBl. I 2043) - im Folgenden TierSchNutztV vom 22. August 2006 -, stellte der Verordnungsgeber neben den allgemeinen Regelungen
und 4 (s.o.) wieder konkrete Anforderungen an das Halten von Schweinen,
sbesondere an die Beleuchtungssituation
Schweineställen. Randnummer 13
SchNutztV vom
Ställen hält,
denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten muss (Satz 1). Die Beleuchtung muss im Tierbereich eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein (Satz 2). Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden (Satz 3). Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen (Satz 4). Daneben regelte der Verordnungsgeber
SchNutztV vom
Benutzung genommen werden, mit Flächen ausgestattet sein müssen, durch die Tageslicht einfallen kann, die (1.)
der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und (2.) so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird (Satz 1). Abweichend hiervon kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die
Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann (Satz 2). Satz 1, auch
Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die
bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist (Satz 3). Randnummer 14 Ein etwaiger Regelungszusammenhang zwischen den §§ 21 und 17 TierSchNutztV vom 22. August 2006 (bzw. den §§ 22 und 26 TierSchNutztV) - wie ihn der Kläger behauptet - kann unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialen nicht hergestellt werden.
der Verordnungsbegründung wird neben dem anhand von wissenschaftlichen Untersuchungen beschriebenen allgemeinen Lichtbedarf von Schweinen
tensiven Haltungssystemen, der die Erhöhung der Beleuchtungsstärke/-
tensität von 50 Lux (vormals § 8 SchwHaltV) auf 80 Lux bedingt (vgl. BR-Drs. 574/03 vom 28. November 2003, S. 13), zu § 17 Abs. 4 ausgeführt: Randnummer 15 „
Gebäuden, die nach dem
krafttreten der Verordnung
Benutzung genommen werden, muss gewährleistet sein, dass die Schweine gleichmäßig mit natürlichem Tageslicht versorgt werden. Dadurch soll einerseits die möglichst gleichmäßige Ausleuchtung des Tierbereichs und die ausreichende Lichtstärke außerhalb der Beleuchtungszeit gewährleistet und andererseits die Kontrollierbarkeit verbessert werden [vgl. BR-Drs. 574/03 vom 13. August 2003, S. 21; BR-Drs. 119/06 vom 16. Februar 2006, S. 20]. Schweine sind tagaktive Tiere, die sich
ihrer Tagesrhythmik nach dem Licht orientieren. Um dieses Bedürfnis zu befriedigen, ist der Einfall natürlichen Lichts
jedem Bereich des Stalles sicherzustellen [vgl. BR-Drs. 574/03 vom 28. November 2003, S. 9].“ Randnummer 16 Diese Begründung offenbart, dass trotz der Ausstattung der Ställe mit Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, eine künstliche Beleuchtung durch den Verordnungsgeber vorausgesetzt wird, wenn die Lichtintensität - auch bei Erfüllung der baulichen Voraussetzungen - nicht erreicht wird. Nicht anders lässt sich die generelle Formulierung erklären, dass mit der Regelung u.a. eine „ausreichende Lichtstärke a u ß e r h a l b der Beleuchtungszeit gewährleistet“ werden soll. Randnummer 17 Darüber hinaus hat der Senat
Auseinandersetzung mit der Literatur (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchutzG,
SchNutztV für nicht überzeugend begründet zu erachten. Hiermit wird der Kläger dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Randnummer 22 Das dargelegte Normenverständnis zugrunde gelegt, führt auch der Einwand des Klägers nicht weiter, dass die Formulierung „auch bei Tageslicht“
SchNutztV nur der Klarstellung diene, dass auch bei Tageslichteinstrahlung (außerhalb von § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV) unter Umständen eine zusätzliche Beleuchtung angeordnet sein könne. Dessen ungeachtet hat der Senat bereits
seiner Entscheidung vom 21. Februar 2018 (a.a.O.) - ohne dass sich die Zulassungsbegründung damit hinreichend auseinandersetzt - hierzu ausführt: Randnummer 23 „Bereits die Formulierung
SchNutztV, wonach künstliche Beleuchtung „auch bei Tageslicht“ erforderlich sein soll, und zwar dann, wenn dies zur Pflege und Versorgung der Tiere „wegen eines zu geringen Lichteinfalls“ erforderlich ist, lässt ohne weiteres erkennen, dass die Einstrahlung von Tageslicht das Erfordernis einer zusätzlichen künstlichen Beleuchtung nicht entfallen lässt, sondern geradezu voraussetzt.“ Randnummer 24 Ferner hat der Senat - ohne dass sich der Kläger hierzu verhält -
seiner Entscheidung vom
das bundeseinheitlich abgestimmte Handbuch „Kontrolle landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen“ gefunden haben (zu finden unter: www.openagrar.de/receive/openagrar_mods_00027279), gestützt werden kann. Danach ist, um im Aufenthaltsbereich der Schweine tagsüber während acht Stunden eine Mindestlichtintensität von 80 Lux sicherzustellen, auch bei 3%iger Tageslichteinfallsfläche immer eine Beleuchtungseinrichtung erforderlich (ebenda, zu § 26 Abs. 2 TierSchNutztV). Zudem dürfte es naheliegen, dass der Verordnungsgeber angesichts der bundesweit einheitlichen Handhabung bei einem aus seiner Sicht bestehenden Auslegungsdefizit
einem der vielen die Änderung der TierSchNutztV betreffenden Gesetzgebungsverfahren klarstellende Regelungen getroffen hätte. Dies ist nicht der Fall. Randnummer 25 Nach alledem besteht weder nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften, die zuvorderst auf eine tierbedarfsgerechte Beleuchtung ausgerichtet sind, noch nach den vorliegenden Gesetzesmaterialien ein Anhalt dafür, dass der Verordnungsgeber den unterschiedlichen Eigenschaften von natürlichen und künstlichen Lichtquellen mit seinem Regelungsgefüge dahingehend hat Rechnung tragen wollen, dass es bei einem Lichteinfall nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV von vornherein keiner künstlichen Beleuchtung bedarf. Randnummer 26 b) Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel folgt auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht eine ununterbrochene achtstündige Bereitstellung einer Lichtintensität von 80 Lux
Anpassung an den Tagesrhythmus fordert. Randnummer 27 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass es ausreichend sei, wenn die Beleuchtung jeweils zu den Fütterungszeiten (6.00 bis 8.00, 11.00 bis 13.00, 14.00 bis 16.00 und 18.00 bis 20.00 Uhr) angeschaltet werde, so dass
der Summe acht Stunden erreicht würden. Hierbei verweist er auf den Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 TierSchNutztV, der eine ununterbrochene/durchgehende Beleuchtung nicht explizit fordere, sondern nur eine Anpassung an den „Tagesrhythmus“, nämlich eine „Gliederung des Tages
bestimmte Aktivitäten“ (vgl. Duden). Bezeichnet werde damit der Tagesablauf, der
der Nutztierhaltung durch Fütterungszeiten geprägt werde, nicht aber der Tag als Naturphänomen oder als natürlicher Rhythmus gekennzeichnet durch Sonnenaufgang am Morgen und Sonnenuntergang am Abend. Dieses zeige sich auch daran, dass eine Beleuchtung von acht Stunden am Tag nur
den Wintermonaten überhaupt geeignet sei, den natürlichen Wechsel von Tag und Nacht abzubilden. Randnummer 28 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 TierSchNutztV eine dem Tages rhythmus und nicht dem Fütterungsrhythmus angepasste Beleuchtung erfolgen muss, wenn wegen eines zu geringen Lichteinfalls (unter 80 Lux) eine künstliche Beleuchtung erforderlich ist (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1). Der Begriff Tagesrhythmus ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht mit dem Duden als Tagesprogramm, das jederzeit auch verändert werden kann, zu verstehen, sondern als circadiane Rhythmik, bei der die Beleuchtungsintensität als Zeitgeber fungiert, um einen natürlichen Rhythmus herzustellen. Nichts anderes kann der Verordnungsbegründung zu § 26 Abs. 2 TierSchNutztV entnommen werden, wonach Schweine tagesaktive Tiere seien, die sich
ihrer Tagesrhythmik nach dem Licht orientieren. Schweine zeigten bei 50 Lux keine circadiane Rhythmik des lichtabhängigen Hormons Melatonin, so dass die Haltung bei 50 Lux unter dem Aspekt der Rhythmizität als Grundeigenschaft lebender Organismen nicht tiergerecht sei (vgl. BR-Drs. 574/03 vom 28. November 2003, S. 13 [zum vormaligen § 21 Abs. 2]). Wird der Rhythmus regelmäßig für ein bis drei Stunden von außen unterbrochen, wird
nicht tiergerechter Weise auf die Rhythmik der tagaktiven Tiere Einfluss genommen. Hieraus folgt auch, dass eine regelmäßige stundenweise Unterbrechung der achtstündigen Beleuchtungszeit - wie von dem Kläger praktiziert - ausscheidet. Dass die Beleuchtung von acht Stunden am Tag nur
den Wintermonaten geeignet sei, den natürlichen Wechsel von Tag und Nacht abzubilden, führt
diesem Zusammenhang nicht weiter, sondern würde allenfalls eine weitere -
der Verordnung nicht vorgesehene - Verlängerung der Beleuchtungszeit zum Nachteil des Antragstellers bedingen. Randnummer 29 Soweit der Kläger meint, dass bereits durch § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV sichergestellt werde, dass die tagaktiven Tiere durch natürlichen Lichteinfall zwischen Tag und Nacht unterscheiden könnten, berücksichtigt er nicht, dass - wie das vorliegende Verfahren deutlich macht - die Erfüllung der baulichen Anforderungen (Lichteinfallflächen) kein Garant dafür ist, dass die erforderliche Lichtintensität/-stärke i.S.v. § 26 Abs. 2 Satz 2 TierSchNutztV von 80 Lux im Aufenthaltsbereich der Tiere erreicht wird. Auch der Hinweis des Klägers auf die Regelung zur Haltung von Legehennen
SchNutztV führt zu keiner anderen Betrachtung. Richtig ist, dass dort explizit geregelt wird, dass bei Verwendung künstlicher Beleuchtung diese für mindestens acht Stunden „ununterbrochen“ während der Nacht zurückzuschalten ist. Hieraus lässt sich ausweislich der Gesetzmaterialien im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift allerdings nicht der Umkehrschluss ziehen, dass eine durchgängige achtstündige Beleuchtung bei Schweinen nicht erreicht werden muss. Randnummer 30 2. Die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor. Randnummer 31 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im
teresse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass
der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird,
wiefern die aufgeworfene Frage im
teresse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels
der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch
die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Randnummer 32 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht
der gebotenen Weise dargelegt. Der Kläger wirft allein die Frage auf, „ob bei der Haltung von Schweinen
Ställen die vorgesehene täglich achtstündige künstliche Beleuchtung ohne Unterbrechung auszuführen ist oder
Zeitabschnitten unterteilt werden darf“. Zur Begründung führt er unter Verweis auf sein - nicht durchgreifendes - Zulassungsvorbringen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. Ausführungen des Senates unter Ziffer I.1.b.)ergänzend aus, dass die Frage weder
der Literatur noch
der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt thematisiert werde. Damit wird er dem Darlegungserfordernis nicht hinreichend gerecht. Randnummer 33 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von dem Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. Randnummer 34 „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der
verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA
ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a.a.O. m.w.N.). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur
solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte
nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, a.a.O.; s. zum Vorstehenden
sgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 - juris Rn. 32). Randnummer 35 Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen
der Zulassungsschrift nicht. Der Kläger macht geltend, dass die Auslegung des Merkmals „täglich mindestens acht Stunden“ aus § 26 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV rechtlich schwierig sei, weil nicht klar sei, ob die Beleuchtung ohne Unterbrechung auszuführen sei oder
Zeitabschnitte unterteilt werden dürfe. Erneut verweist er zur Begründung allein auf sein
dieser Frage erfolgtes Zulassungsvorbringen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. Zulassungsbegründung vom 22. Januar 2021, Ziffer B.I.2.). Der Kläger zeigt
des nicht auf, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie
rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dies liegt angesichts des geringen Begründungsaufwandes im angefochtenen Urteil (vgl. Urteilsabdruck S. 12 [2. Absatz]) auch nicht auf der Hand. Ungeachtet dessen greifen auch die vom Kläger gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichtes erhobenen Einwände zur Begrifflichkeit „dem Tagesrhythmus angeglichen“ (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 TierSchNutztV) nicht durch (vgl. Ausführungen des Senates unter Ziffer I.1.b). Randnummer 36 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 37 III. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG, wobei der Senat mit dem Verwaltungsgericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für den Kläger von 10.000 EUR ausgeht (Zulassungsverfahren betrifft nur noch Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides). Randnummer 38 IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.