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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 R 40/21 Beschluss Einzelfallgesetz; Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemi

Einzelfallgesetz; Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie Leitsatz Bei der Regelung des § 28a IfSG handelt es sich nicht um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. Bei der Verbreitung des Coronavirus in der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um ein außergewöhnliches und singuläres Ereignis. (Rn.4) (Rn.5) Gründe Randnummer 1 A. Der Antrag hat keinen Erfolg. Eine vorläufige Außervollzugsetzung der von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen in § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 3 der Zehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom

  1. März 2021 (GVBl. LSA S. 68), im Folgenden:
  2. SARS-CoV-2-EindV, scheidet aus. Die von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen entsprechen denjenigen in § 4 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 3 der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom
  3. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 696), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Einda¨mmungsverordnung vom
  4. Februar 2021 (GVBl. LSA S. 64), im Folgenden:
  5. SARS-CoV-2- EindV. Der Senat hat mit Beschluss vom
  6. März 2021 ( 3 R 27/21 ) den Antrag der Antragstellerin, diese Regelungen der
  7. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug zu setzen, abgelehnt. Hierzu hat der Senat ausgeführt, dass es nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zwar offen sei, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingriffen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Ausgleichs- oder Entschädigungsregelungen bestimmt seien. Im Übrigen seien die angegriffenen Regelungen jedoch voraussichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Bei der aufgrund der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Folgenabwägung sei eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dringend geboten. Randnummer 2 An dieser Einschätzung hält der Senat auch hinsichtlich der von der Antragstellerin nunmehr angegriffenen Regelungen der
  8. SARS-CoV-2-EindV fest. Randnummer 3 Die Antragsschriften der Antragstellerin vom
  9. Februar 2021 (zum Verfahren 3 R 27/21 ) und vom
  10. März 2021 (zum vorliegenden Verfahren) stimmen zu großen Teilen wörtlich überein. Der Senat ist bereits im Beschluss vom
  11. März 2021 ( 3 R 27/21 ) auf das wesentliche Vorbringen der Antragstellerin eingegangen, so dass auf diesen Beschluss verwiesen werden kann. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin zur Vereinbarkeit des § 28a IfSG mit Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (siehe dazu 1.) und die teilweise im Verhältnis zur
  12. SARS-CoV-2-EindV eingetretenen Änderungen der Verordnungsregelungen und des Infektionsgeschehens (siehe dazu 2.) geben dem Senat keinen Anlass, von der Beurteilung in dem Beschluss vom
  13. März 2021 abzuweichen: Randnummer 4
  14. Die Antragstellerin bekräftigt ihre bereits im Verfahren 3 R 27/21 vorgetragene Auffassung, dass es sich bei der Regelung des § 28a IfSG um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz handele. Hierzu trägt sie ergänzend zur bisherigen Argumentation vor, dass es bereits seit 2002 zum gehäuften Auftreten und in der Folgezeit zur Ausbreitung des (ursprünglichen) SARS-CoV-Virus sowie seit 2012 des MERS-CoV-Virus gekommen sei. Diese Viren zeigten die gleichen Erscheinungen und seien ebenso tödlich. Randnummer 5 Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 28a IfSG zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herausgegriffen und zum Gegenstand einer Sonderregel gemacht hat. Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom
  15. März 2021 ausgeführt hat, handelt es sich bei der Verbreitung des Coronavirus in der Bundesrepublik Deutschland um ein außergewöhnliches und singuläres Ereignis. Die Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 ist mit derjenigen des (ursprünglichen) SARS-CoV-Virus und des MERS-CoV-Virus nicht ansatzweise vergleichbar: Nach den von der Antragstellerin zitierten Ausführungen des Niedersächsischen Gesundheitsamts gab es „im Jahr 2003 neun wahrscheinliche SARS-Fälle, wovon vier Patientenproben negativ und vier positiv waren. Eine Weiterverbreitung der Erkrankung innerhalb Deutschlands ist nicht aufgetreten“. Nach Informationen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum MERS-Coronavirus sind „in Deutschland bislang drei MERS-Fälle bekannt geworden“. Es handelt sich um Fälle in den Jahren 2012, 2013 und
  16. Es gab keine Hinweise auf Sekundärinfektionen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/M/MERS_Coronavirus/MERS-CoV.html;jsessionid=ACCBBEAEBD56F0C51BFA9F4D6F4DFC7F.internet072#doc3721016bodyText4, abgerufen am
  17. März 2021). Demnach gibt es in der Bundesrepublik Deutschland bereits seit mehreren Jahren keine bekannten Fälle von Infektionen mit dem ursprünglichen SARS-CoV-Virus und dem MERS-CoV-Virus. Dagegen waren im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Neuregelung des § 28a IfSG am
  18. November 2020 laut täglichem Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 in der Bundesrepublik Deutschland seit dem ersten bekannten Fall (im Januar 2020) 833.307 SARS-CoV-2-Fälle bestätigt. Davon waren ca. 273.300 Fälle zum Stichtag aktiv (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-18-de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am
  19. März 2021). Randnummer 6
  20. Weitere neue Gesichtspunkte gegenüber der Antragsschrift vom
  21. Februar 2021 hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Im Übrigen hat sich an der Beurteilung der Vereinbarkeit des angeordneten Verbots der Öffnung von Spielhallen und Vergnügungsstätten mit höherrangigem Recht nach der
  22. SARS-CoV-2-EindV - im Verhältnis zur
  23. SARS-CoV-EindV in der Fassung der
  24. Änderung - nichts geändert: Die 7-Tage-Inzidenz im Land Sachsen-Anhalt lag im Zeitpunkt des Erlasses der
  25. SARS-CoV-EindV am
  26. März 2021 bei 82 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-07-de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am
  27. März 2021) und damit nur geringfügig niedriger als am
  28. Februar 2021, dem Tag des Erlasses der
  29. Änderung der
  30. SARS-CoV-2-EindV; an diesem Tag lag die 7-Tage-Inzidenz in Sachsen-Anhalt bei
  31. Nach der Präambel der
  32. SARS-CoV-2-EindV soll es für die nächsten Wochen bei einem stabilen Infektionsgeschehen einen Vierklang geben aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen. Lockerungen und Öffnungen wurden beispielsweise für den Aufenthalt im öffentlichen Raum (§ 2 Abs. 1 der
  33. SARS-CoV-2-EindV), private Zusammenkünfte (§ 2 Abs. 6 der
  34. SARS-CoV-2-EindV), für Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser und Archive (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 der
  35. SARS-CoV-2-EindV), für Ladengeschäfte (§ 7 Abs. 4 der
  36. SARS-CoV-2-EindV) sowie für Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios (§ 7 Abs. 5 der
  37. SARS-CoV-2-EindV) geregelt, jeweils wenn vorab Termine vereinbart und weitere näher beschriebene Anforderungen zur Wahrung von Abstand und Hygiene eingehalten werden. Diese Entscheidung beruht auf der Prognose positiver Effekte durch das Impfen sowie durch Schnell- und Selbsttests. Zugleich ist die Verordnung ersichtlich von der Erwägung getragen, angesichts des steigenden Anteils der gefährlichen Virusvarianten beim erneuten Hochfahren des öffentlichen Lebens vorsichtig zu sein (vgl. Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs und Regierungschefinnen der Länder bei der Videokonferenz am
  38. März 2021, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1872054/66dba48b5b63d8817615d11edaaed849/2021-03-03-mpk-data.pdf?download=1, abgerufen am
  39. März 2021). Randnummer 7 Der Verordnungsgeber bewegt sich grundsätzlich innerhalb des ihm eingeräumten Spielraums, wenn er nur schrittweise die vormaligen Beschränkungen der früheren Verordnungen lockert bzw. nach und nach auflöst. Es ist nachvollziehbar, dass jedes überschießende Handeln die konkrete Gefahr beinhalten kann, dass erneut Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die das Niveau der eingriffsintensiveren früheren Verordnungen erreichen oder gar übersteigen. Ein vorsichtiges Handeln und herantastendes Verhalten des Verordnungsgebers ist bei der Lockerung der Beschränkungen grundsätzlich plausibel. Dem Verordnungsgeber ist bei der Entscheidung, welche Betriebe wieder geöffnet werden dürfen, auch gestattet, an typisierende, pauschalierende Merkmale anzuknüpfen. Dabei sind Ungleichbehandlungen grundsätzlich zulässig und unvermeidbar. Sie müssen jedoch von sachlichen Gründen getragen sein (vgl. Beschluss des Senats vom
  40. Mai 2020 - 3 R 77/20 - juris Rn. 40 ). Randnummer 8 Vor diesem Hintergrund dürfte es rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass in der
  41. SARS-CoV-2-EindV für Spielhallen (noch) keine Öffnungen geregelt sind. Es ist nachvollziehbar, dass der Verordnungsgeber die Öffnung von Ladengeschäften, die der Versorgung der Bevölkerung mit Waren dienen, gegenüber Freizeit-, Spiel- und Vergnügungsstätten (zu denen auch Spielhallen zählen) als vorrangig angesehen hat. Entsprechendes gilt für die Öffnung von Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser und Archiven, denen nach der Begründung des Verordnungsgebers zur
  42. SARS-CoV-2-EindV eine besondere kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung zukommt. Auch Betriebe der körpernahen Dienstleistungen sind schon aufgrund der regelmäßig geringeren Zahl von Personen, die sich gemeinsam in einem Raum aufhalten, mit Spielhallen nicht vergleichbar. Randnummer 9 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 10 C. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 11 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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