Weges zwischen den Grundstücken B-Straße 35 und 37, der Schacht x70x90 befindet sich wenige Meter südlich hiervon im Einmündungsbereich
Weges zur B-Straße. Randnummer 3 Die Abwasserbeseitigungssatzung
Antragsgegners vom
Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. Gesetzlich geforderte Eigenkontrollen durch den Grundstückseigentümer bleiben von dieser Satzung unberührt.
Abs. 2, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen. Der AZV kann eine solche Anpassung verlangen. Er hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen. [...] § 14 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
B-kreises dem Antragsgegner an, dass sich in dem Niederschlagswasserkanal der B-Straße und in der Einmündung in die Vorflut Fäkalienreste, Toilettenpapier und sonstige Schmutzablagerungen befinden. Randnummer 6 Nach einer Überprüfung der Niederschlagswasserschächte forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom
installierten Trennsystems lediglich der Ableitung von Niederschlagswasser diene, zugeleitet. Diese rechtswidrige Ableitung sei unverzüglich zu unterbinden. Der Antragsgegner verwies auf die Feststellungen bei den zuvor durchgeführten Kontrollen der Niederschlagswasserschächte. Aufgrund der Feststellungen sei davon auszugehen, dass über die von der Antragstellerin genutzte Regenwasserleitung Fäkalien in das Trennsystem eingeleitet würden und es damit zu einer unzulässigen Verschmutzung der Regenwasserleitung und zu einem ungeklärten Ablauf von Abwasser in die Vorflut komme. Es sei zu vermuten, dass das Schmutzwasser wohl aus dem angrenzenden Hotelbetrieb stamme. Nach der Abwasserbeseitigungssatzung sei die Antragstellerin zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Anschlusses verpflichtet. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung
Widerspruchs und der Klage gegen die in Ziffer 2
Bescheides vom
Bescheides vom
5 ABS oder eine Anpassungsbedürftigkeit i.S.
6 ABS der Grundstücksentwässerungsanlage der Grundstücke der Antragstellerin aufgrund der festgestellten Einleitungen von Schmutzwasser nur vermutet würden und Feststellungen dazu, worauf die festgestellten Einleitungen konkret beruhten, nicht getroffen worden seien. Ob auf § 9 Abs. 2 Buchst. a ABS abgestellt werden könne, erscheine ebenfalls fraglich. Jedenfalls sei die Anordnung rechtswidrig, weil der Antragsgegner entgegen § 13 Abs. 5, 6 bzw. § 14 Abs. 1 Satz 2 ABS kein Ermessen ausgeübt habe. Aus dem Wort „kann“ ergebe sich eindeutig, dass dem Antragsgegner bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen Ermessen eingeräumt sei. Auch die Regelung
1 Satz 2 ABS sei nicht lediglich als Kompetenznorm zu verstehen, sondern räume dem Antragsgegner Ermessen ein. Auch wenn gegen eine zwingende Verpflichtung nach der Satzung verstoßen werde, dürfe eine Anordnung nach dem Wortlaut der Ermächtigungsregelungen nur nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen werden. Der Antragsgegner habe in dem angegriffenen Bescheid kein Ermessen ausgeübt. Dort fänden sich keine entsprechenden Erwägungen. II. Randnummer 11 A. Die Beschwerde
Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziffer 2
Bescheides
Antragsgegners vom 13. November 2020 i.V.m. Ziffer 1
Bescheides vom
5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 sowie § 14 Abs. 1 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung
Antragsgegners vom
2 Buchst. a ABS schreibt lediglich vor, dass in den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden darf, enthält aber keine eigenständige Rechtsgrundlage für Anordnungen
Antragsgegners bei Verstößen gegen diese Pflicht. Randnummer 14 Der Antragsgegner ist als Betreiber der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung berechtigt, das Benutzungsverhältnis zu dieser öffentlichen Einrichtung in einer Abwasserbeseitigungssatzung hoheitlich zu regeln (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 - juris Rn. 12). Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 WG LSA obliegt den Gemeinden grundsätzlich die Beseitigung
gesamten auf ihrem Gebiet anfallenden Abwassers. Sie nehmen die Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr ( § 78 Abs. 1 Satz 2 WG LSA ). Diese Aufgabe ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 WG LSA auf den Antragsgegner als Zweckverband übergegangen. Randnummer 15 Der Antragsgegner ist aber nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus § 13 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 2 ABS berechtigt, die Antragstellerin zur Beseitigung einer fehlerhaften Ableitung von Schmutzwasser in den Niederschlagwasserkanal zu verpflichten. Randnummer 16 Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 ABS kann der Antragsgegner fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten
Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird, wenn Mängel oder ungenehmigte Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt werden. Nach § 13 Abs. 6 Satz 2 ABS kann der Antragsgegner eine Anpassung verlangen, wenn vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen i.S.
2 ABS entsprechen. Nach dieser Vorschrift ist die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück vom Grundstückseigentümer nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik, insbesondere gemäß DIN 1986, DIN EN 12056 und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben. § 14 Abs. 1 Satz 2 ABS berechtigt den Antragsgegner (im Zusammenhang mit den ihm gegenüber gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ABS bestehenden Duldungspflichten), notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen, Proben zu entnehmen und diese untersuchen zu lassen. Ob Maßnahmen zur Beseitigung fehlerhafter Ableitungen von der Regelung
1 Satz 2 ABS überhaupt erfasst sind, kann dahinstehen. Denn der Antragsgegner ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach keiner der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zum Erlass der angefochtenen Anordnung berechtigt. Auch unter Berücksichtigung der von ihm durchgeführten Überprüfungen ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass von den Grundstücken der Antragstellerin B-Straße 35 und 37 in D-Stadt fehlerhafte Ableitungen von Schmutzwasser in Niederschlagwasserkanal ausgehen. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Voraussetzungen der genannten Vorschriften der Abwasserbeseitigungssatzung erfüllt sind. Es hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass Mängel oder ungenehmigte Änderungen i.S.
5 ABS oder eine Anpassungsbedürftigkeit i.S.
6 ABS der Grundstücksentwässerungsanlage der Grundstücke der Antragstellerin lediglich vermutet werden. Der Antragsgegner hat zwar in den Niederschlagwasserschächten x70x60 und x70x90 bei mehreren Kontrollen Rückstände von Fäkalien und Papier festgestellt. Damit dürfte feststehen, dass Schmutzwasser in den Niederschlagswasserkanal der B-Straße eingeleitet wird. Die beiden Schächte befinden sich zudem in unmittelbarer Nähe der Grundstücke der Antragstellerin. Aus diesen Umständen ergibt sich aber nicht eindeutig, dass die Einleitungen in den Niederschlagswasserkanal gerade von den Grundstücken der Antragstellerin ausgehen. Der Antragsgegner hat keine konkreten Feststellungen darüber getroffen, an welchen Stellen die Einleitungen stattfinden. Auch der Antragsgegner sieht die Ergebnisse der Kontrollen der Niederschlagswasserschächte lediglich als „ganz erhebliches Indiz“ dafür an, dass allein auf den Grundstücken der Antragstellerin eine rechtswidrige Anbindung von Schmutzwasser an den Niederschlagswasserkanal oder eine sonstige Schadstelle bestehe, durch die ungeklärtes Abwasser in den Niederschlagswasserkanal eintreten könne. Eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Fehleinleitungen von den Grundstücken der Antragstellerin ausgehen, reicht für eine Anordnung zur Beseitigung der Fehleinleitungen gegenüber der Antragstellerin nicht aus. Randnummer 18 Der Antragsgegner hätte auch die Möglichkeit, die Ursache für den Eintritt von Fäkalien in den Niederschlagswasserkanal - beispielsweise durch eine optische Inspektion mittels einer Kamerabefahrung - zu untersuchen. Diese Möglichkeit wäre ihm auch dann nicht verwehrt, wenn es hierfür erforderlich sein sollte, Grundstücke der Antragstellerin zu betreten. Denn gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ABS ist dem Antragsgegner bzw. einem von ihm Beauftragten zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Besteht demnach eine praktikable Möglichkeit der Ursachenermittlung, kann es dahinstehen, ob der Antragsgegner (auch) befugt wäre, der Antragstellerin zu diesem Zweck gemäß § 8 Abs. 6 ABS eine Selbstüberwachung der Grundstücksentwässerungsanlage und die Vorlage der Untersuchungsergebnisse aufzuerlegen. Randnummer 19 2. Sind demnach bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die gegenüber der Antragstellerin getroffene Anordnung nach § 13 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 ABS nicht erfüllt, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob der Annahme
Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass die angefochtenen Bescheide fehlerhaft seien, weil der Antragsgegner kein Ermessen ausgeübt habe. Es dürfte allerdings viel dafürsprechen, dass im Fall einer feststehenden Fehleinleitung von Schmutzwasser in den Niederschlagwasserkanal - unabhängig davon, ob die angesprochenen Regelungen dem Antragsgegner grundsätzlich ein Ermessen einräumen - im Einzelfall eine Ermessensreduzierung auf Null eintritt und dem Antragsgegner nur noch die Möglichkeit eines Einschreitens verbleibt. Bei der Einleitung von Schmutzwasser in einen Niederschlagswasserkanal, der ungeklärt in einen Vorfluter ableitet, dürfte es sich um einen so eklatanten Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften (vgl. etwa §§ 7a, 55 Abs. 1 und 2 WHG) handeln, dass dem Antragsgegner kein Spielraum zur Verfügung stehen dürfte, von Maßnahmen zur Beseitigung der fehlerhaften Einleitung abzusehen. Randnummer 20 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 21 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Randnummer 22 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.