Nachforderung der Entgelte für Lieferung von Trinkwasser und Entsorgung für Abwasser bei unterbliebener Ablesung und Abrechnung Leitsatz 1. Die nachträgliche, gleichmäßige Aufteilung des Gesamtverbrauchs auf die einzelnen Verbrauchsjahre bei unterbliebener Ablesung und Abrechnung, ist - jedenfalls bei unverändert geblieben Preisen - zulässig (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - VIII ZR 242/85, Rn. 2, abgedruckt u.a. in NJW-RR 1987, 237 ff.). (Rn.30) 2. Die Beschränkung des Anspruchs auf Nachberechnung auf zwei Jahre nach § 21 Abs. 2 AVBWasserV gilt nur für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Preises zurückzuführen sind. Fälle der unterbliebenen Abrechnung fallen nicht unter diese Bestimmung (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2009 - I-3 U 28/08, Rn. 45-50; s. auch BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 248/03). (Rn.36) 3. Für den Verjährungsbeginn von Nachzahlungsforderungen von Versorgungsunternehmen ist nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Versorger die Fälligkeit durch Vorlage einer Abrechnung hätte herbeiführen können, sondern der Zeitpunkt, zu welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, das heißt der Zeitpunkt, in dem die Forderung, etwa nach § 27 Abs. 1 AVBWasserV, fällig wird (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2009 - I-3 U 28/08, Rn. 55 und BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 248/03). (Rn.38) Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.338,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 15.04.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert für das Verfahren wird auf 11.338,98 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der Entgelte für Lieferung von Trinkwasser und die Entsorgung für Abwasser in Anspruch. Randnummer 2 Der Beklagte ist seit dem 01.09.2007 Eigentümer des Grundstücks G 1 in D.-R.. Auf Nachfrage der Klägerin meldete sich der Beklagte am 25.09.2007 bei der Klägerin als Kunde an (Anlage, Bl. 21 d. A.). Randnummer 3 Dieses Objekt wurde zunächst vom Objekt G 2 mitversorgt. Am 26.08.2015 erteilte der Beklagte den Auftrag für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses (Anlage, Bl. 22 d. A.). Am 03.09.2015 wurde für das Objekt G 1 ein Zähler mit dem Anfangsstand 0 eingebaut (Anlage, Bl. 23 d. A.). In der Zeit vom 03.09.2015 bis 31.12.2019 belieferte die Klägerin das Grundstück des Beklagten mit Wasser und entsorgte das Abwasser. Zählerablesungen fanden in diesem Zeitraum nicht statt. Hintergrund hierfür ist, dass der Zählereinbau am 03.09.2015 durch die Firma I. erfolgt war, der Zähler aber im System der Klägerin nicht hinterlegt war. Randnummer 4 Der Beklagte wird durch seine Ehefrau K. M. als Betreuerin vertreten. Frau M. hatte am 19.07.2018 der IVS (A. N.) eine Hausverwaltervollmacht erteilt (Anlage, Bl. 19 d. A.), wonach diese zur Vertretung des Beklagten insbesondere hinsichtlich der Nebenkosten des Verwaltungsobjekts berechtigt war. Randnummer 5 Die IVS hat die Verwaltung zum 31.12.2019 beendet. Der Beklagte hat das Objekt G 1 verkauft. Nach Mitteilung der Hausverwaltung IVS soll ab 01.01.2020 ein Herr B. Eigentümer des Objekts sein. Die Hausverwaltung meldete den Beklagten zum 31.12.2019 ab, teilte den Zählerstand mit 2.067 m³ mit und bat, die Schlussrechnung an die IVS A. N. zu schicken (Anlage, Bl. 48 d. A.). Randnummer 6 Die Klägerin rechnete daraufhin mit Rechnungen vom 23.03. bzw. 24.03.2020 den Wasserverbrauch und die Entsorgung der Abwässer wie folgt ab: Randnummer 7 - Rechnung vom 23.03.2020 (Zeitraum 03.09.-31.12.2015) 860,69 € (Bl. 24 f. d. A.), - Rechnung vom 23.03.2020 (Zeitraum 01.01.-31.12.2016) 2.624,49 € (Bl. 28 f. d. A.), - Rechnung vom 23.03.2020 (Zeitraum 01.01.-31.12.2017) 2.617,93 € (Bl. 32 f. d. A.), - Rechnung vom 23.03.2020 (Zeitraum 01.01.-31.12.2018) 2.617,93 € (Bl. 26 f. d. A.), - Rechnung vom 24.03.2020 (Zeitraum 01.01.-31.12.2019) 2.617,94 € (Bl. 30 f. d. A.), Randnummer 8 wobei die Klägerin den zwischen den Parteien unstreitigen Gesamtverbrauch in Höhe von 2.067 m³ gleichmäßig auf die einzelnen Jahre aufteilte, was der Sache nach zu einer Schätzung des jeweiligen Jahresverbrauchs führte. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob die Klägerin berechtigt war, so vorzugehen. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf den Inhalt der Rechnungen verwiesen. Randnummer 9 Im Zeitraum 03.09.2015 bis 31.12.2019 blieben der Mengenpreis und der Grundpreis für Wasser und Abwasser identisch. Randnummer 10 Die einzelnen Rechnungsbeträge hat die Beklagte in den Rechnungen jeweils zum 14.04.2020 fällig gestellt. Die Summe der vorgenannten Rechnungen macht die Klägerin mit der Klage geltend. Randnummer 11 Hinsichtlich der „Kosten“ für das Jahr 2015 und 2016 hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 12 Die Klägerin trägt vor, für den Fall, dass der Verbrauch nicht abgelesen wurde, sei eine Schätzung zulässig, sofern diese nicht willkürlich erfolge. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Der Wasserverbrauch sei grundsätzlich über Jahre ziemlich gleichmäßig, so dass sie ordnungsgemäß geschätzt habe, indem sie den Verbrauch gleichmäßig auf die Jahre aufgeteilt habe. Es habe auch keine Preiserhöhungen in dem Zeitraum gegeben, so dass eine andere Aufteilung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Im gesamten Zeitraum sei der Mengenpreis und der Grundpreis für Wasser und Abwasser identisch gewesen, was unstreitig ist. Da der Anfangszählerstand (null) und der Endzählerstand (2.067 m³) bekannt seien, sei die Gesamtsumme zutreffend. Randnummer 13 Der Verjährungseinwand des Beklagten greife nicht durch. Die Verjährung beginne nach der Rechtsprechung nicht zu dem Zeitpunkt, indem der Energieversorger eventuell hätte eine Rechnung stellen können, sondern mit Fälligkeit der Forderung. Fällig werde die Forderung mit Erteilung der Rechnung, die erst im Jahr 2020 erfolgt sei. Randnummer 14 Die Verzugszinsen berechnen sich nach der Rechtsprechung ab dem Tag nach Fälligkeit. Die Rechnungen seien zum 14.04.2020 fällig gewesen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.338,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.04.2020 zu zahlen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Er trägt vor, es sei nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage die Klägerin eine Schätzung des Jahresverbrauchs vorgenommen habe. Die Klägerin sei zur Ablesung in regelmäßigen Abständen verpflichtet gewesen. Randnummer 20 Der Zählerstand in Höhe von 2.067 m³ sei zwar nicht streitig, aber ein Nachweis des (tatsächlichen) jährlichen Verbrauchs liege nicht vor. Die Klägerin habe bei der Aufteilung des Verbrauchs nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Verbrauchsstelle um ein Mehrfamilienwohnhaus mit sechs Wohnungen handele, woraus sich aus der Wohnungsbelegung und dem Verbrauchsverhalten der Bewohner unterschiedliche Jahresverbrauche ergeben. Der Beklagte ist der Ansicht, bezüglich der Jahre 2015 und 2016 seien unter Berücksichtigung eines bundesdurchschnittlichen Verbrauchs pro Person allenfalls Wasserkosten in Höhe von 2.071,24 € und Abwasserkosten in Höhe von 3.125,84 € anzusetzen. Die hierauf bezogenen Forderungen seien jedoch verjährt, die Regelverjährungsfrist – so der Beklagte – sei abgelaufen. Randnummer 21 Für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 bestünde danach allenfalls eine Forderung in Höhe von 6.142,16 € [rechnerisch richtig: 6.141,90 €]. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 24 Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem bestandenen Vertrag über die Lieferung von Trinkwasser und die Entsorgung von Abwasser für die Verbrauchsstelle G 1 in D.-R. gemäß § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 AVBWasserV ein Zahlungsanspruch entsprechend der Rechnungen vom 23.03. bzw. 24.03.2020 in Höhe von insgesamt 11.338,98 € zu. I. Randnummer 25 1. Unstreitig bestand zwischen den Parteien im Zeitraum 03.09.2015 bis 31.12.2019 ein entsprechender Versorgungsvertrag. Die Klägerin hat auch unstreitig die Verbrauchsstelle mit Trinkwasser beliefert und Abwasser entsorgt. Randnummer 26 2. Der Gesamtverbrauch in Höhe von 2.067 m³ ist unstreitig. Auch die Berechnungsgrundlagen (Grundpreis und Arbeitspreis) hat der Beklagte nicht bestritten. Insoweit kann auf den Inhalt der streitgegenständlichen Rechnungen (Bl. 24 - 33 d. A.) verwiesen werden. Daraus ergibt sich die Forderung in Höhe von 11.338,98 €. Randnummer 27 3. Dass die Klägerin, bezogen auf die einzelnen Verbrauchsjahre, unstreitig keine Zählerablesung vorgenommen hat, steht dem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Randnummer 28
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