G (juris: AufenthG 2004) nicht von vornherein ausgeschlossen, so dass etwa eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Ermessensduldung erfasst werden kann (vgl. VGH BW, Beschluss vom 4. Januar 2017 - 11 S 2301/16 - juris Rn. 24). (Rn.50) 4. Es liegt kein Anordnungsgrund
GO vor, wenn das der Behörde gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eingeräumte Ermessen nicht dahin reduziert ist, dass nur die derzeitige Unterlassung der Abschiebung in Betracht kommt. Das der Behörde
G (juris: AufenthG 2004) eingeräumte Ermessen ist grundsätzlich weit. (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,
G war, in der Ausländerbehörde der Stadt H. vor. Am
G, die letztmalig am
ihrem Umzug
A-Stadt von der Antragsgegnerin. Im Juni 2017 legte sie ein Abschlusszeugnis der Sekundarschule A. W. F. in A-Stadt vor, mit welchem sie den Realschulabschluss erworben hatte. Randnummer 2 Mit Schreiben vom
der die Antragstellerin in der berufsorientierenden und ausbildungsvermittelnden Maßnahme „Stabil“ integriert sei und in dieser voraussichtlich bis zum Januar 2019 verbleiben werde.
Mitteilung des Jobcenters vom
. Gespräche zur beruflichen Situation gestalteten sich sehr schwierig aufgrund der fehlenden Motivation, sich in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu integrieren, bzw. wegen Nichtwahrnehmung von Terminen in der Arbeitsvermittlung im Jobcenter. Am
Eignung und Leistungen über die Aufnahme des Bewerbers entscheide. Im Rahmen einer Anhörung bei der Antragsgegnerin (Bl. 190 des Verwaltungsvorgangs) gab die Antragstellerin u.a. an, sie kenne niemanden mehr in ihrem Heimatland. Wo ihre Mutter sich aufhalte, wisse sie nicht. Bei ihrer Mutter habe sie
der Trennung ihrer Eltern nicht mehr gelebt. Bevor sie
Deutschland gekommen sei, habe sie bei dem Onkel ihres Vaters gelebt. Geschwister in ihrem Heimatland habe sie nicht. In ihrem Heimatland sei sie zur Schule gegangen und habe dort Französisch gelernt. Ihre Muttersprache Dioula verstehe sie, spreche sie aber nicht mehr so gut. Als sie zu ihrem Vater gekommen sei, habe er sie gedemütigt und geprügelt. Er sei nicht für sie da gewesen. Mit Schreiben vom
G ab, forderte die Antragstellerin auf, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 20. November 2019 zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung in die Republik Côte d’Ivoire an. Zur Begründung gab sie u.a. an: Da die Antragstellerin inzwischen auch
dem Recht ihres Heimatlandes volljährig sei, sei das bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und den
folgenden Verlängerungen bestehende Ausreisehindernis entfallen. Auf die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG könne sich die Antragstellerin nicht berufen, insbesondere weil keine Bindung zwischen ihr und ihrem Vater bestehe. Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK stehe einer Ausreise nicht entgegen. Eine Verwurzelung in Deutschland im Sinne der Rechtsprechung des EGMR liege nicht vor. Bei der Betrachtung ihrer Integrationsleistungen sei zwar positiv zu berücksichtigen, dass sie den Realschulabschluss erreicht und sich gute Deutschkenntnisse angeeignet habe. Allerdings habe sie zwei Jahre lang weder eine Ausbildung noch eine Beschäftigung aufgenommen, obwohl sie von der Ausländerbehörde regelmäßig dazu aufgefordert worden sei. Die beiden von ihr eingereichten Bewerbungen bei der Polizei und für die Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin seien ohne Erfolg geblieben. Zu ihrer Unterstützung habe sie einen Auszug aus den Ausbildungsangeboten der Bundesagentur für Arbeit vom 24. Juli 2019 mit 50 Ausbildungsplatzangeboten im Raum A-Stadt erhalten. Diese letzte Gelegenheit, ihren Willen zur wirtschaftlichen Integration unter Beweis zu stellen, habe die Antragstellerin ungenutzt gelassen. Eine feste soziale Integration mit Bindungen bzw. intensiven Kontakten außerhalb der Kernfamilie, ehrenamtliche Tätigkeiten oder z.B. einer Vereinsmitgliedschaft sei nicht erkennbar. Gegen eine soziale Integration spreche auch die regelmäßige Verletzung von Anwesenheitspflichten in den verschiedenen Maßnahmen sowie die Tatsache, dass sie wiederholt ihre Mitwirkungspflichten
G ignoriert habe, auf die sie immer wieder hingewiesen worden sei, und auch Termine in der Arbeitsverwaltung nicht wahrgenommen habe. Hierdurch werde ihre mangelnde Akzeptanz der entsprechenden gesetzlichen Regelungen und damit auch der hiesigen Rechtsordnung deutlich. Auch besitze die Antragstellerin die Möglichkeit zur Reintegration in ihrem Heimatstaat.
ihren Angaben im Lebenslauf habe sie von 2002 bis 2011 eine Privatschule besucht und somit eine entsprechende Bildung erlangt. Sie habe Französisch gelernt und könne sich in ihrer Muttersprache Dioula verständigen. In Deutschland habe sie den Realschulabschluss erreicht, was ihr in ihrem Heimatland die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtere, auch wenn sie nicht auf familiäre Kontakte und Unterstützung zurückgreifen könne. Da die Antragstellerin über keine Duldung verfüge und Duldungsgründe nicht vorlägen und vor dem Hintergrund ihrer bisherigen Beschäftigungsbiografie sei nicht gewährleistet, dass sie sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen könne, so dass auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G nicht in Betracht komme. Zudem sei die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) nicht erfüllt. Auch eine Aufenthaltserlaubnis bei
haltiger Integration
G könne nicht erteilt werden, da die Antragstellerin über keine Duldung, sondern nur über eine Fiktionsbescheinigung verfüge und die Antragstellern ihren Lebensunterhalt nicht überwiegend sichern könne. Randnummer 4 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. November 2019 beantragte die Antragstellerin (ausdrücklich) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G und mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2019 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G. Einen von der Antragstellerin am
dem die Antragstellerin an diesem Tag nicht vor dem Standesamt zu einer dort angemeldeten Eheschließung mit ihrem Lebensgefährten erschienen und auch in ihrer Wohnung nicht angetroffen worden war, sollte die Abschiebung am
dem ein positiver Schwangerschaftstest der Antragstellerin vorlag und aus diesem Grund kein Haftplatz zur Verfügung stand. Ebenfalls am
G nicht vorliegen, und forderte die Antragstellerin auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot
G wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Den daraufhin gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
einem Antrag der Integrationsbeauftragten der Landesregierung an die Härtefallkommission beim Ministerium des Innern vom
dem die Antragstellerin als Servicekraft eingestellt wurde. Das Arbeitsverhältnis sollte am
einer Mitteilung an das Landesverwaltungsamt vom 18. Dezember 2020 wurde das Ersuchen an diesem Tag an die Bundespolizei weitergegeben.
einem handschriftlichen Vermerk stand der Termin der Rückführung fest. Mit Schreiben vom
den eingereichten Unterlagen werde das Beschäftigungsverhältnis am
dem die Antragstellerin am
der Einstellung ihres Asylverfahrens durch Bescheid des Bundesamtes vom 25. Februar 2020 noch als "Asylbewerber" im Sinne dieser Regelung eingeordnet werden könne. Davon abgesehen stehe der Erteilung einer Ausbildungsduldung
dieser Regelung jedenfalls entgegen, dass die Antragstellerin bislang weder eine Assistenz- oder Helferausbildung noch eine Ausbildung als Pflegefachfrau aufgenommen habe. Gegenstand des vorgelegten Ausbildungsvertrages vom
der Mitteilung des Pflegedienstleiters vom
G gewesen, noch sei sie dies im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die ihr am
den Angaben der Antragsgegnerin nicht in Betracht, da aufgrund der Mitteilung der Bundespolizei vom
G wegen der von ihr angestrebten Aufnahme der Ausbildung. Zwar bleibe
G § 60a AufenthG im Übrigen unberührt. Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 60c Abs. 8 AufenthG (“im Übrigen") ergibt, könne mit der Neuregelung der Ausbildungsduldung in § 60c AufenthG das Absolvieren einer Berufsausbildung aber allein kein Grund mehr für eine Duldung
G sein. Dass der vorübergehende Aufenthalt der Antragstellerin darüber hinaus aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen bzw. erheblichen öffentlichen Interessen geboten wäre, sei weder hinreichend dargelegt noch bestünden dafür greifbare Anhaltspunkte. Die Tätigkeit der Antragstellerin als Servicekraft im Intensivpflegebereich seit Ende August 2020 genüge dafür allein nicht, selbst wenn es sich dabei um eine Tätigkeit in einem Bereich handele, der auf Personal dringend angewiesen sei. Im Übrigen dürften durch § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG die für eine Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung geltenden speziellen Voraussetzungen der §§ 60c und d AufenthG nicht ausgehöhlt werden. II. Randnummer 13 Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 14 1. Die Antragstellerin macht geltend, der Arbeitsvertrag vom August 2020 begründe ein Vorbereitungsarbeitsverhältnis im Sinne von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Das Gesetz erkläre ein Ausbildungsverhältnis in der Variante des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erst als
folgerechtsverhältnis und nicht als Eingangsrechtsverhältnis für erforderlich. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das „Näherbringen“ des vielfältigen Tätigkeitsfeldes zentraler Bestandteil jeder Helferausbildung sei, die
dem offensichtlichen Sinn des Gesetzes eine akzeptierte Vorstufe darstelle, welche dann - gerade wegen der in der Helferausbildung verwirklichten Qualifikation - in die Folgeausbildung, nämlich die eigentliche Ausbildung, übergehen solle. Dass die tatsächlich als Hilfskraft erworbene Qualifikation bereits unmittelbar
der Einstellung aus der maßgeblichen Sicht des Arbeitgebers als ein vollwertiges Helfer-Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu verstehen sei, ergebe sich aus dem ersten Satz des Schreibens des Arbeitgebers vom 16. Februar 2021, in der bescheinigt werde, dass aus der Sicht, die kurz
Beginn des Helferverhältnisses für den Arbeitgeber entstanden sei, das Folgerechtsarbeitsverhältnis, nämlich das Ausbildungsverhältnis, schon zum 1. August 2020 hätte erfolgen können. Darin komme zum Ausdruck, dass es sich bei dem Helferverhältnis nicht um ein „isoliertes Arbeitsverhältnis“ als Servicekraft handele. Diese Einwände verfangen nicht Randnummer 15
G ist eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland Randnummer 16 1. als Asylbewerber eine Randnummer 17
Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder Randnummer 20 2. im Besitz einer Duldung
G ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. Randnummer 21 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass (auch) die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegen. Randnummer 22 a) Die Antragstellerin ist im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung einer Ausbildungsduldung am 5. Februar 2021 nicht im Besitz einer Duldung
G gewesen, und auch derzeit verfügt sie über keine solche (allgemeine) Duldung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die der Antragstellerin zuletzt erteilte und verlängerte Duldung am
G für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „im Besitz einer Duldung“ im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausreichen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 7 B 10178/20.OVG - juris Rn. 9). Geduldet ist ein Ausländer auch dann, wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ohne weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, kann es diesem nicht zum
teil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht
kommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet (BVerwG, Urteil vom
G ergeben soll. Ihr Vortrag,
eventuellem Wegfall des tatsächlichen Abschiebungshindernisses sei ein neues Abschiebungshindernis, nämlich dasjenige des Erteilungsanspruchs bezogen auf eine Duldung
G entstanden, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil eine Duldung
G gerade keine allgemeine Duldung
G darstellt und zudem mit dem von ihr geltend gemachten Duldungsanspruch
G nicht zugleich die Erteilungsvoraussetzung für denselben Anspruch erfüllt werden kann. Randnummer 25 bb) Auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin, es lägen dringende persönliche und humanitäre Gründe sowie erhebliche öffentliche Interessen im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor, die ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten, ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung. Ziel des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis
G verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG § 60a Rn. 41; Masuch/Gordzielik, in: Huber, AufenthG, § 60a Rn. 27). Da die Erteilung einer Duldung
dieser Vorschrift im Ermessen der Ausländerbehörde steht, ergibt sich daraus kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung, der im Rahmen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu beachten wäre. Ob eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Unabhängig davon ist - wie noch auszuführen sein wird (siehe dazu unten 4.) - das Ermessen der Antragsgegnerin hier nicht auf Null reduziert. Randnummer 26 cc) Die Umstände, die die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründen oder erheblicher öffentlicher Interessen im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG benennt, begründen auch keine rechtlichen Abschiebungshindernisse, die zu einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung
G führen würden. Randnummer 27 Die Antragstellerin trägt vor, sie sei als minderjährige alleinstehende Person im Alter von 13 Jahren vor nunmehr 10 Jahren in das Bundesgebiet in Begleitung ihres Vaters eingereist, der als Bezugsperson von Anfang an problematisch gewesen sei. Sie habe
besten Kräften Bemühungen unternommen, die auf eine Integration in die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet gewesen seien, indem sie einen Realschulabschluss erreicht habe. Sie befinde sich - wie schon im Zeitpunkt der Vorlage des Arbeitsvertrages und im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages - in einer Situation der „alternativlosen Ausweglosigkeit“. Es bestehe derzeit eine 30-monatige Einreisesperre, es sei aber keinesfalls fernliegend, dass sie in ihrem Heimatland keine 30 Monate überleben werde. Sie arbeite im Bereich der Krankenpflege, der chronisch unterbesetzt sei. Der Entscheidung des Bundesamtes, dass keine Abschiebungsverbote
G vorlägen, komme insoweit keine Bindungswirkung zu. Damit ist ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht dargetan. Randnummer 28 Zwar kann sich eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht, etwa aus Art. 8 EMRK, in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 8 ME 163/10 - juris Rn. 3).
1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens.
2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen dieser Schrankenprüfung ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Konventionsstaats zur Einwanderungskontrolle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Hierbei ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt allerdings bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland und zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Von besonderer Bedeutung für die Frage der Verwurzelung ist grundsätzlich auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 8. Juni 2015 - 2 M 29/15 - juris Rn. 8 , m.w.N.). Randnummer 29
diesen Grundsätzen ist die Abschiebung der Antragstellerin (auch weiterhin) nicht mit Blick auf Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich. Von einer hinreichenden Verwurzelung der Antragstellerin in die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland kann
wie vor nicht ausgegangen werden. Allein der nunmehr 10-jährige Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet genügt dafür nicht. Die Antragstellerin in seit Längerem vollziehbar ausreisepflichtig und hält sich damit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Für die Antragstellerin spricht zwar, dass sie in Deutschland den Realschulabschluss und gute Deutschkenntnisse erworben hat, die sie dazu befähigen, eine Berufsausbildung aufzunehmen und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Von dieser ihr bereits seit Juni 2017 eröffneten Möglichkeit hat die Antragstellerin aber ungeachtet der ihr vom Jobcenter A-Stadt eröffneten vielfältigen Angebote über lange Zeit keinen Gebrauch gemacht. Es kann keine Rede davon sein, dass sich die Antragstellerin „
besten Kräften“ um ihre wirtschaftliche Integration in Deutschland bemüht habe. Erst
zwei erfolglos gebliebenen Abschiebeversuchen und unter dem Druck ihrer bevorstehenden Abschiebung ist die Antragstellerin im August 2020 ein Arbeitsverhältnis eingegangen, so dass Zweifel daran bestehen, ob sie sich in wirtschaftlicher Hinsicht (dauerhaft) integrieren wird. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihr Arbeitgeber bislang offenbar mit ihren bisherigen Leistungen sehr zufrieden ist und ihr die Möglichkeit zur Ausbildung als Pflegefachfrau eröffnet hat. Über soziale Bindungen in der Bundesrepublik hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Die Beziehung zu ihrem in Deutschland lebenden Vater hat sie offenbar abgebrochen. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass sie derart aus ihrem Heimatland „entwurzelt“ ist, dass sie sich dort nicht mehr integrieren kann. Die Antragstellerin hat die ersten 13 Jahre und damit mehr als die Hälfte ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht, hat dort viele Jahre die Schule besucht und spricht auch noch die Sprache ihres Heimatlandes. Daher ist sie noch in gewissem Maß mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland vertraut. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der heutige 23-jährigen Antragstellerin mit der dort und in Deutschland erworbenen Bildung nicht möglich sein soll, sich in ihrem Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, auch wenn sie dort - was nicht näher aufgezeigt wird - nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen können sollte. Es ist allerdings nichts dafür vorgetragen, weshalb es der Antragstellerin nicht möglich oder zumutbar sein sollte, erforderlichenfalls wieder Kontakt zu ihrer Mutter oder zum Onkel ihres Vaters aufzunehmen, bei dem sie eigenen Angaben zufolge vor ihrer Ausreise
Deutschland lebte. Der Vortrag, es sei nicht fernliegend, dass sie dort keine 30 Monate überleben würde, bleibt unsubstantiiert. Im Übrigen würde die im Bescheid des Bundesamtes vom 25. Februar 2020 auf der Grundlage von § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete Einreisesperre im Fall der freiwilligen Ausreise nicht greifen. Randnummer 30 Soweit sich die Antragstellerin auf Abschiebungsverbote
G beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden ist. Die in dieser Vorschrift angeordnete Bindung gilt nicht nur für positive, sondern auch für negative Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom
G durch das Bundesamt komme deshalb keine rechtliche Bedeutung zu, weil mit der Rücknahme des Asylantrages das gesamte Schutzbegehren der Überprüfung durch das Bundesamt entzogen gewesen sei. Gemäß § 32 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt u.a. im Falle der Antragsrücknahme in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot
G vorliegt. Randnummer 31 Zwar mag sich ein Ausländer insofern auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis berufen können, als er durch eine Abschiebung in einen Staat, dessen Lebensverhältnisse er nicht kennt und von dessen Landessprachen er keine beherrscht, unmittelbar, also durch den Vorgang der Abschiebung selbst, der konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, in kürzester Zeit zu verelenden, wenn er bei seiner Ankunft im Zielstaat keinen psycho-sozialen Empfangsraum vorfindet, der ihm die notwendige Unterstützung bietet, sich in die Verhältnisse im Zielstaat einzufinden, seinen Lebensunterhalt zu sichern und seine Grundbedürfnisse zu decken (vgl. VGH BW, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 11 S 990/19 - juris Rn. 56). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Randnummer 32 c) Der Vorinstanz ist auch darin zu folgen, dass das Erfordernis des Besitzes einer Duldung
G nicht
der bis zum 2. Oktober 2020 geltenden Übergangsregelung des § 104 Abs. 17 AufenthG entfällt. Danach galt für Duldungen
G § 60c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG u.a. in Bezug auf den Besitz einer Duldung nicht, wenn die Einreise in das Bundesgebiet bis zum
dem am
der Auskunft des Ausbildungsbetriebes vom
1 dieser Verordnung soll die Ausbildung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinischer und pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personelle, soziale und methodische Kompetenzen für eine Mitwirkung bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Sie soll dazu befähigen, in stationären und ambulanten Bereichen die Versorgung zu pflegender Menschen in allen Lebensphasen und -situationen
Anweisung und unter Anleitung einer Pflegefachperson verantwortlich wahrzunehmen. Gemäß § 4 Abs. 2 KrPfl-APVO soll die Ausbildung insbesondere dazu befähigen, (1.) im Rahmen des Pflegeplans vor allem grundpflegerische Aufgaben eigenständig zu übernehmen, (2.) der verantwortlichen Pflegefachperson bei der Anwendung spezifischer Pflegekonzepte und bei ärztlich verordneten Aufgaben zu assistieren und auch
Anweisung eigenständig auszuführen, und
Pflh-APVO dauert die Ausbildung in Vollzeitform ein Jahr, in Teilzeitform höchstens zwei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und praktischer Anleitung. Der Unterricht wird an einer staatlich anerkannten Schule an einem Krankenhaus oder an einer staatlich anerkannten Schule, die mit einem Krankenhaus verbunden ist, erteilt. Die praktische Ausbildung findet an einem Krankenhaus sowie an weiteren für die Ausbildung geeigneten Einrichtungen statt.
Pflh-APVO umfasst der theoretische und praktische Unterricht mindestens 700 Stunden, die praktische Ausbildung mindestens 900 Stunden. Bei einer Ausbildung in Teilzeitform dürfen 1 600 Stunden nicht unterschritten werden. Mindestens 10 v. H. der Stunden für die praktische Ausbildung ist unter Verantwortung einer Person der Praxisanleitung abzuleisten. Voraussetzung für die Praxisanleitung ist eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 200 Stunden. Randnummer 35 Die von der Antragstellerin derzeit ausgeübte Tätigkeit bei der Mobilen Krankenpflege A-Stadt GmbH entspricht weder hinsichtlich des Ausbildungsziels noch in Bezug auf die Ausbildungsstruktur einer Ausbildung zur Krankenpflegehelferin. In der als Anhang beigefügten Stellenbeschreibung, die die Antragstellerin erstinstanzlichen Verfahren
gereicht hat, wird die Stelle als „Assistent in der Pflege“ bezeichnet. Ziel der Stelle ist: „Konkrete Ausführung der durch die ihn übergeordneten Stellen an ihn delegierten Aufgaben, Kooperation mit allen am Pflegeprozess beteiligten Mitarbeitern“. Aufgaben der Stelleninhaberin sind die Übernahme von hauswirtschaftlichen Aufgaben in der Häuslichkeit
Anweisung, sachgerechter Umgang mit Hilfsmitteln und Teambestellungen, sachgerechter Umgang mit dem Diensttelefon, Teilnahme an Dienstbesprechungen, Mitverantwortung für den sach- und fachgerechten Kommunikationsfluss. Von einer Ausbildung ist im Arbeitsvertrag keine Rede. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die derzeitige Tätigkeit der Antragstellerin als Einstiegsqualifizierung angesehen. Der Senat vermag der Antragstellerin nicht darin zu folgen, dass die fehlende Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses dem Anspruch
G nicht entgegenstehe. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt vielmehr die Aufnahme einer in Nummer 1 genannten Berufs ausbildung - sei es in Gestalt einer qualifizierten Berufsausbildung oder in Gestalt einer Assistenz- oder Helferausbildung - voraus. Ein „Vorbereitungsarbeitsverhältnis“ bzw. „vorgelagertes Arbeitsverhältnis“ genügt entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht. Randnummer 36 2. Zu Unrecht wendet die Antragstellerin ein, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Duldung
G erst mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses (am 1. August 2021) erteilt werden könne, stehe im Widerspruch zum Wortlaut des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Eine solche Auffassung hat das Verwaltungsgericht nicht vertreten. Es ist vielmehr - zutreffend - davon ausgegangen, dass die Anwendung des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im vorliegenden Fall daran scheitert, dass die Antragstellerin nicht mehr im Besitz einer Duldung
G ist, auch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Duldung hat und das Erfordernis einer solchen Duldung nur
der Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 17 AufenthG (a.F.) entfallen könnte, die Antragstellerin aber die tatbestandliche Voraussetzung, dass das Ausbildungsverhältnis vor dem
dem 1. August 2020 erfolgt sei.
dem sie am 1. September 2020 den Vertrag über die Helfertätigkeit bei der Antragsgegnerin vorgelegt habe, sei spätestens zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Erteilung der Duldung
G entstanden. Der Gesetzgeber habe sich mit der Fassung des § 60c AufenthG entschieden, die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses als Vollstreckungshindernis auszugestalten. Dann allerdings gälten für dieses Vollstreckungshindernis diejenigen Rechtsregeln, die bei allen Vollstreckungshindernissen im Aufenthaltsrecht gelten. Dazu gehöre vor allen Dingen der Umstand, dass ein Vollstreckungshindernis zu dem Zeitpunkt eintrete, in welchem die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vollstreckungshindernis rechtlich entstanden seien. Bei der Feststellung dieses Vollstreckungshindernisses komme es demgemäß in tatsächlicher Hinsicht darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vollstreckungshindernis vorliegen. In zeitlicher Hinsicht komme es maßgeblich auf den Zeitpunkt an, in welchem das Vollstreckungshindernis zu ersten Mal aufgetreten sei. Daraus ergebe sich gleichzeitig, dass es nicht darauf ankomme, ob ein entsprechender Antrag auf Feststellung dieses Vollstreckungshindernisses gestellt sei. Zu diesem Rechtsverständnis habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom
dem Entstehen des Duldungsgrundes einen Versagungsgrund bilden könnten. Dies führe zu der Rechtsfolge, dass jede
G erteilte Duldung durch das spontane Einleiten von Abschiebemaßnahmen im
hinein und rückwirkend ihre Rechtsbedeutsamkeit verliere würde, was mit dem zu berücksichtigenden Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht vereinbar sei. Darüber hinaus würde ein derartiges Verständnis die spezialgesetzlich angeordneten Widerrufsgründe in § 60c Abs. 4 AufenthG konturlos leerlaufen lassen. Randnummer 38 Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil - wie oben bereits dargelegt -
G nur eine Assistenz- oder Helfer ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf und nicht jede Tätigkeit in dem Ausbildungsbetrieb einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung vermitteln kann. Randnummer 39 Vor allem aber lässt die Antragstellerin bei ihrer Argumentation außer Betracht, dass der Gesetzgeber den Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG geschaffen hat, wonach die Ausbildungsduldung nicht erteilt wird, wenn im Fall von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn Randnummer 40
dem Schreiben der Bundespolizei vom
dem Willen des Gesetzgebers die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses ein Vollstreckungshindernis darstelle, widerspricht dies nicht nur dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. OVG RP, Beschluss vom
G erteilte Duldung durch das spontane Einleiten von Abschiebemaßnahmen rückwirkend ihre Bedeutsamkeit verlieren würde, geht an der Sache vorbei. In den Fällen der vorliegenden Art wurde gerade noch keine Ausbildungsduldung
G erteilt. Randnummer 47 4. Die Antragstellerin macht ferner geltend, die Voraussetzungen für eine Duldung
G seien erfüllt, und das der Behörde
dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen sei auf Null reduziert. Es lägen dringende persönliche Gründe vor, weil Sie auf Anforderung der Antragsgegnerin den Arbeits- und Ausbildungsvertrag vorgelegt habe, dessen rechtliche Bedeutung die Antragsgegnerin nunmehr in Abrede stelle. Auch dringende humanitäre Gründe seien gegeben. Sie sei als minderjährige alleinstehende Person in das Bundesgebiet eingereist, halte sich nunmehr seit 10 Jahren dort auf, habe ein problematisches Verhältnis zu ihrem Vater und habe sich durch Erreichen des Realschulabschlusses als alleinstehende Minderjährige
besten Kräften um ihre Integration in die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland bemüht. Sie befinde sich - wie schon im Zeitpunkt der Vorlage des Arbeitsvertrages und im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages - in einer Situation der „alternativlosen Ausweglosigkeit“. Es bestehe derzeit eine 30-monatige Einreisesperre, es sei aber nicht fernliegend, dass sie in ihrem Heimatland keine 30 Monate überleben würde. Außerdem bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrem Verbleib im Bundesgebiet, weil sie im Bereich der Intensivpflege arbeite, der chronisch unterbesetzt sei. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin selbst nicht in Frage stelle, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beschäftigung der Antragstellerin bestehe. Die Antragsgegnerin sei in der Sache bereit, eine Legalisierung des Aufenthalts auf der Grundlage der Aufnahme eines Pflegeberufes zu billigen und zu unterstützen, verlange aber zu Unrecht die vorherige Ausreise aus dem Bundesgebiet und die Wiedereinreise mit einem entsprechenden Visum, das allerdings
G nicht erforderlich sei. Die Antragsgegnerin wolle
ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeerwiderung der Antragstellerin die Möglichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts eröffnen und habe den Pflegedienstleiter der Mobilen Krankenpflege A-Stadt GmbH dazu befragt, ob die Antragstellerin einen Ausbildungsvertrag erhalten könne. Zudem habe die Antragsgegnerin eine Zustimmungsabfrage bei der Bundesagentur für Arbeit
G veranlasst. Die Anforderung zur Vorlage von Einkommensnachweisen sowie die Anforderung eines Arbeits- und Ausbildungsvertrages zeigten, dass die Antragsgegnerin eine Validierung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen und dieses gebilligt habe. Darüber hinaus verschließe sich die Antragsgegnerin - wie schon das Verwaltungsgericht - vorschnell der Berücksichtigung von Abschiebungshindernissen
G. Unabhängig davon ergebe sich eine Ermessensreduzierung auch aus dem Schreiben der Mobilen Krankenpflege A-Stadt GmbH vom
G verpflichtet gewesen, die Antragstellerin auf ihre Rechte im Zusammenhang mit der Erteilung von Duldungen hinzuweisen. Für die Antragsgegnerin sei erkennbar gewesen, dass aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung in der Person der Antragstellerin ein Erteilungsanspruch
G bestehen könne. Es habe keinen Grund gegeben, von einem konkreten rechtlichen Hinweis abzusehen, der auch Auskunft über die genauen formalen Voraussetzungen hätte geben können. Randnummer 48 Auch diese Einwände führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 49 a) Zwar ist die Erteilung einer Duldung im Ermessenswege
G bei Fehlen der Voraussetzungen des § 60c AufenthG nicht ausgeschlossen. Gemäß § 60c Abs. 8 AufenthG bleibt § 60a AufenthG im Übrigen unberührt.
der Begründung zum Gesetzentwurf (a.a.O., S. 17) dient die Regelung der Klarstellung, dass im Vorfeld einer Ausbildungsduldung oder zusätzlich zu ihr Duldungen
G aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen oder aus anderen dringenden humanitären oder persönlichen Gründen beispielsweise wegen Krankheit, oder erheblichen öffentlichen Interessen weiterhin erteilt werden können. Da die Erteilung einer Duldung zum Zweck der Berufsausbildung nunmehr in § 60c AufenthG geregelt ist, kann das Absolvieren einer Berufsausbildung allein jedoch kein Grund für die Erteilung einer Duldung
G sein. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsduldung aus Ausschluss- oder Versagungsgründen
Dem steht jedoch nicht entgegen, im Fall der Duldung
G aus tatsächlichen oder rechtlichen oder aus anderen dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen eine Beschäftigungserlaubnis für eine Ausbildung zu erteilen, wenn kein Versagungsgrund
Diese Duldung kann jedoch nicht mit den besonderen Rechten der Ausbildungsduldung, insbesondere dem langfristigen Erteilungszeitraum verbunden werden (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 17). Randnummer 50 Dies bedeutet, dass die allgemeine Duldung
G subsidiär gegenüber der besonderen Ausbildungsduldung und in deren Anwendungsbereich durch § 60c Abs. 1 bis 7 AufenthG als lex specialis gesperrt ist, so dass mit ihr die Erteilungsvoraussetzungen der Ausbildungsduldung nicht umgangen werden können; im Übrigen aber ist sie anwendbar (Dietz, a.a.O., Rn. 107). In Betracht kommt insbesondere eine Duldung aus wichtigem persönlichen Grund in den von § 60c AufenthG nicht erfassten Fällen der Einstiegsqualifizierungen in oder zur Überbrückung von Zeiträumen von mehr als sechs Monaten (§ 60c Abs. 3 Satz 2 AufenthG) bis zum Beginn einer qualifizierten Berufsausbildung (Breidenbach, in: BeckOK Ausländerrecht, § 60c Rn. 40, m.w.N.; vgl. auch Dietz, a.a.O.). Bei einem Ausbildungsverhältnis, das nicht unter § 60c AufenthG fällt, ist eine Duldung
G nicht von vornherein ausgeschlossen, so dass etwa ein (weiterer) Schulbesuch oder eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Ermessensduldung erfasst werden können (vgl. VGH BW, Beschluss vom
ihren Angaben keine familiären Kontakte in ihrem Heimatland bestehen, als dringender humanitärer Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG angesehen werden können. Randnummer 52 b) Dies rechtfertigt aber nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, weil der Antragsgegnerin auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ein Ermessensspielraum verbleibt und das ihr eingeräumte Ermessen nicht auf Null reduziert ist. Randnummer 53
der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 31. März 2015 - 2 M 17/15 - juris Rn. 8 , m.w.N.) liegt kein Anordnungsgrund
GO vor, wenn das der Behörde gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen nicht dahin reduziert ist, dass nur die derzeitige Unterlassung der Abschiebung in Betracht kommt. Das der Behörde
G eingeräumte Ermessen ist grundsätzlich weit (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 4. Januar 2017, a.a.O.). Randnummer 54 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen hier nicht auf Null reduziert. Randnummer 55 Eine solche Ermessensreduzierung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin durchaus die Möglichkeit eröffnen will, eine Ausbildung zur Pflegefachfrau zu absolvieren. Dass sie darauf besteht, dass die Antragstellerin zuvor aus dem Bundesgebiet ausreist und ihr
Wiedereinreise mit dem erforderlichen Visum eine Aufenthaltserlaubnis
G erteilt wird, ist nicht ermessensfehlerhaft. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Bescheid des Bundesamtes sei eine Einreisesperre für die Dauer von 30 Monaten angeordnet. Der Antragstellerin wurde die freiwillige Ausreise anheimgestellt, bei der das
G vom Bundesamt angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht greift. Randnummer 56 Auch die Anforderung von Einkommensnachweisen mit Schreiben vom
G vorliegen, ist bei der Ermessensentscheidung ohne Belang, da die Antragsgegnerin - wie oben bereits dargelegt - gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die negative Entscheidung des Bundesamtes gebunden ist. Randnummer 58 Auch der Umstand, dass die Antragstellerin
der Auskunft ihres Arbeitgebers vom 18. Februar 2021 in herausragend engagierter Art und Weise gearbeitet hat und dies „einer Assistenz gleichkomme“, begründet keine Ermessensreduzierung auf Null. Bei ihrer Ermessensentscheidung darf die Antragsgegnerin das gesamte bisherige Verhalten der Antragstellerin
Erlangung des Realschulabschlusses im Jahr 2017 berücksichtigen, insbesondere dass sie sich erst
zwei erfolglos gebliebenen Abschiebungsversuchen und der weiter drohenden Abschiebung dazu entschlossen hat, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und einen Vertrag über eine Berufsausbildung abzuschließen. Randnummer 59 Nicht stichhaltig ist auch die Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei ihren Verpflichtungen
G nicht
gekommen, weil sie die Antragstellerin nicht nur über ihre Pflichtenstellung, sondern auch über ihre Rechte und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildungsduldung hätte informieren müssen.
G soll der Ausländer zwar auch über seine wesentlichen Rechte
diesem Gesetz hingewiesen werden. Ist der Ausländer aus Sicht der Ausländerbehörde ausreichend sach- und/oder rechtskundig und wird er insbesondere durch eine rechtskundige Person, etwa einen Rechtsanwalt, vertreten, besteht aber grundsätzlich keine Pflicht zur Beratung des Ausländers, es sei denn, es muss sich der Behörde aufdrängen, dass der Vertreter selbst beratungsbedürftig ist (vgl. SächsOVG, Beschluss vom
dem die Antragstellerin befristet bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.