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SG Magdeburg 8. Kammer S 8 R 1413/15 Urteil Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung umstritten.

Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, kein Datum verfügbar, S 8 R 1413/15 nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

  1. Senat,
  2. September 2020, L 3 R 427/18, Urteil Tenor
  3. Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2015 wird aufgehoben.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.05.2015 bis zum 31.08.2020 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  6. Die Beklagte trägt 7/8 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung umstritten. Randnummer 2 Die am ... 1974 geborene Klägerin beantragte am
  7. November 2014 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der vom
  8. September bis zum
  9. Oktober 2014 durchgeführten Rehabilitation bei. Danach litt die Klägerin unter einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer chronischen Schmerzstörung und einem chronischen LWS-Syndrom. Ihren letzten Beruf als Kosmetikerin könne sie nicht mehr verrichten und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeiten. Dipl.-Psych. Kl. beschrieb in ihrem Befundbericht eine mittelgradige depressive Episode. Die Fachärztin für Anästhesiologie Dr. Cl. beschrieb daneben ein chronisches Schmerzsyndrom. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  10. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und ließ auf deren Widerspruch die Nervenärztin Dr. G. das Gutachten vom
  11. April 2015 erstatten. Die Gutachterin beschrieb ein chronisches Schmerzsyndrom, ein Wirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulären Symptomen und Somatisierung. Sie schätzte ein, die Klägerin könne den letzten Beruf nicht mehr, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen sechs Stunden und mehr verrichten. Ferner ließ die Beklagte die Fachärztin für Orthopädie Dr. Ko. das Gutachten vom
  12. Juni 2015 erstatten. Die Gutachterin beschrieb ein chronisches Brachiozervikalsyndrom und Kraniozervikalsyndrom mit Zustand nach Cage-Implantation C4/5 und C5/6 2009 und 2010, ein chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom beiderseits bei Thorakolumbalskoliose, DL-Kyphose und degenerativen Veränderungen, eine rechts konvexe Thorakolumbalskoliose mit Oberkörperüberhang nach rechts sowie eine chronische somatoforme Schmerzstörung. Sie schätzte ein, die Klägerin könne den letzten Beruf nicht mehr, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen sechs Stunden und mehr verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom
  13. August 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Mit ihrem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr sei die Klägerin nicht erwerbsgemindert. Da sie nach 1961 geboren sei, komme eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht. Randnummer 4 Mit ihrer hiergegen am
  14. September 2015 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie sei nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Bei der Klägerin sei zusätzlich eine so genannte ADPKD (autosomaldominante polyzystische Nierenerkrankung) festgestellt worden. Es handele sich um eine nicht heilbare Erbkrankheit, die zunächst zu Niereninsuffizienz, später zu Nierenversagen führen werde. Seit Februar 2016 müsse die Klägerin ein vom Orthopäden verordnetes Stützkorsett tragen. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 den Bescheid der Beklagten vom
  15. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. August 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Rentenantragstellung Rente wegen Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Randnummer 10 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R., der Hausärztin Dr. A., der Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie Dr. B., der Fachärztin für Orthopädie Dr. T., Dr. Cl., von Dr. M. (Direktor der Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie der Medizinischen Fakultät der ... M.), Dipl.-Psych. Kl. und der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. S. Randnummer 11 Dr. R. hat die Klägerin bis Dezember 2015 behandelt und eingeschätzt, die Klägerin könne keine leichten Arbeiten mehr verrichten. Dieses Leistungsvermögen bestehe seit 2013 auf Dauer. Neben den bekannten Diagnosen bestehe eine Migräne mit Aura. Die Hausärztin hat eingeschätzt, die Klägerin könne nicht mehr arbeiten. Dr. B. hat die ADPKP, einen Vitamin-D3-Mangel, eine latente Hypothyreose, eine Epstein-Barr-Virusinfektion, ausgeprägte Leber- und Nierenzysten, einen Gewichtsverlust unklarer Genese und eine essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise und erklärt, die Befunde hätten sich verschlechtert. Die Klägerin könne leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen im Sitzen mit begrenzter Arbeitszeit und integrierten Pausenzeiten verrichten. Eine zeitliche Angabe sei ihr nicht möglich. Dr. T. hat von einer skoliotischen Fehlhaltung und einer schmerztherapeutischen Einstellung auf Morphine berichtet und erklärt, die Klägerin könne nicht mehr arbeiten. Dr. Cl. hat zunächst erklärt, die Leistungsfähigkeit der Klägerin habe sich seit 2012 verschlechtert. Er hat eingeschätzt, die Klägerin könne nicht mehr arbeiten. Dr. M. hat keine Einschätzung zum Leistungsvermögen der Klägerin abgegeben. Dipl.-Psych. Kl. hat eine mittelgradige depressive Episode beschrieben, aber keine Einschätzung zum Leistungsvermögen der Klägerin abgegeben. Dr. S. hat das Vorliegen einer Kollagenose ausgeschlossen und keine Einschätzung zum Leistungsvermögen der Klägerin abgegeben. Randnummer 12 Anschließend hat das Gericht von der Fachärztin für Innere, Betriebs- und Sozialmedizin Dr. H. das Gutachten vom
  17. Januar 2018 erstatten lassen. Die Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen beschrieben: Randnummer 13 - Autosomal-dominante polyzystische Nierenerkrankung und Lebererkrankung ohne Einschränkung der Nieren- bzw. Leberfunktion ohne Anämie, Randnummer 14 - Bluthochdruck ohne Linksherzhypertrophie, Randnummer 15 - Chronisches HWS-Syndrom mit Zustand nach zervikobrachialer Symptomatik rechts und Spondylodese-Operation mit Cage-Implantation 2009 am Segment C4/5 sowie 2010 am Segment C5/6 mit permanenten leichten Funktionsstörungen ohne Wurzelreizung oder motorische Ausfälle, Randnummer 16 - Chronisches BWS-/LWS-Syndrom mit permanenten leichten Funktionsstörungen ohne Wurzelreizung oder motorische Ausfälle bei rechtskonvexer Thorakolumbalskoliose und Bandscheibenvorwölbungen, L4/5 rechts mit intraforaminalem Anteil und Wurzeltangierung L5, Randnummer 17 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Randnummer 18 Die Sachverständige hat eingeschätzt, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne Zwangshaltungen unter Witterungsschutz in Tagesschicht und ohne Zeitdruck acht Stunden täglich verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Randnummer 19 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
  18. März 2018 hat das Gericht noch zwei Gutachten eingeholt. Randnummer 20 Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat das Gericht den Facharzt für Innere Medizin Dr. P. ein Gutachten ohne Datum (Eingang bei Gericht am
  19. Oktober 2018) erstatten lassen. Der Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen beschrieben: Randnummer 21 - rechtsseitige Oberarmschmerzen mit Ausstrahlung in die Schulter, - gering ausgeprägte Schmerzen im Bereich der LWS, - Kribbelparästhesien im Bereich des rechten Beines, - keine Zeichen einer kardio-pulmonalen Insuffizienz, - regelrechte Nierenfunktion, - Bluthochdruck, - zystische Veränderungen von Leber und Niere ohne Leistungseinschränkung. Randnummer 22 Der Sachverständige hat eingeschätzt, die Klägerin könne leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs bis acht Stunden täglich verrichten. Motorische Einschränkungen hätten sich zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht gezeigt, so dass die Wegefähigkeit der Klägerin nicht eingeschränkt sei. Randnummer 23 Außerdem hat das Gericht den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie spezielle Schmerztherapie Dr. Co. das Gutachten vom
  20. Oktober 2018 erstatten lassen. Der Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen beschrieben: Randnummer 24 - Cervikobrachialgie mit Radikulopathie C6 mit radikulärem neuropathischem Schmerz und sensiblem Defizit bei Zustand nach OP eines cervicalen Bandscheibenvorfalls mit Cage-Implantation C5/6, Randnummer 25 - Cervicobrachialgie und Cervicocephalgie ohne Radikulopathie bei Zustand nach Bandscheibenvorfall C4/5 mit Cage-Implantation, Randnummer 26 - multisegmentale lumbale Bandscheibenschäden mit Bandscheibenvorfall und Neuroforameneinengung L5/S1 mit S1-Radikulopathie sensibel rechts, Randnummer 27 - leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts, Randnummer 28 - Kombinationskopfschmerz aus chronischem Spannungskopfschmerz und medikamentenbedingtem Dauerkopfschmerz, Randnummer 29 - degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit paravertebralen muskulären Dysbalancen und konsekutivem myofascialem Schmerzsyndrom, Randnummer 30 - intracerebrale Gefäßmalformation im Bereich der Capsula interna links ohne derzeit klinische Relevanz, Randnummer 31 - Ausschluss eines disseminiert entzündlichen ZNS-Prozesses im Sinne einer Multiplen Sklerose, Randnummer 32 - anhaltende schwere depressive Störung mit gegenwärtiger schwerer depressiver Episode, Randnummer 33 - anhaltende somatoforme Schmerzerkrankung auf dem Boden somatischer und psychischer Faktoren, Randnummer 34 - schwere Anpassungsstörung bei familiärer Problemlage (Down-Syndrom des Sohnes) sowie bei internistischer Erkrankung, Randnummer 35 - degenerative Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen mit positiven antinukleären Antikörpern ohne aktuellen Nachweis einer rheumatologischen Erkrankung, Randnummer 36 - Nieren- und Leberzysten bei Verdacht auf hereditäre Erkrankung Randnummer 37 - unklarer Bauchspeicheldrüsenprozess, Randnummer 38 - arterielle Hypertonie, Randnummer 39 - chronische Anämie. Randnummer 40 Der Sachverständige hat eingeschätzt, die Klägerin könne nicht mehr arbeiten. Grund sei die psychische Erkrankung. Die Gehfähigkeit sei eingeschränkt, die Klägerin könne allerdings öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Dieses Leistungsvermögen bestehe ab einem Zeitpunkt nach März 2015 nicht auf Dauer, sondern für zwei Jahre. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden und damit zulässig. Randnummer 43 Sie ist jedoch nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 44 Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als die Beklagte eine Rente wegen Erwerbsminderung im aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum abgelehnt hat; soweit eine Rente wegen Erwerbsminderung davor und danach abgelehnt worden ist, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig, so dass sie den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Randnummer 45 Die Klägerin ist voll erwerbsgemindert. Randnummer 46 Nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI in der ab dem
  21. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des
  22. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Randnummer 47 Die Klägerin ist bei der Beklagten versichert und hatte die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI von fünf Jahren (60 Monaten) und die so genannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllt. Randnummer 48 Die Klägerin ist voll erwerbsgemindert. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 49 Bei der Klägerin liegt ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden vor. Dies ergibt sich letztlich aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. Co., aber bereits aus dem Entlassungsbericht der im September/Oktober 2014 durchgeführten Rehabilitation. Auch dort ist unter Beachtung psychischer Gesundheitsstörungen bereits ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden eingeschätzt worden. Randnummer 50 Da die Klägerin aus psychiatrischen Erkrankungen heraus nicht mehr arbeiten kann, kommt es auf die Frage, ob sie aus orthopädischen (Gutachten Dr. Ko.) oder internistischen (Gutachten Dr. H. und Dr. P.) Gründen noch arbeiten kann, nur noch insoweit an, dass das Leistungsvermögen der Klägerin auf Dauer aufgehoben ist. Dies ist ausweislich der genannten Gutachten nicht der Fall. Randnummer 51 Das Gericht hat als Leistungsfall den Entlassungszeitpunkt aus der Rehabilitation (
  23. Oktober 2014) zugrunde gelegt. Dabei hat es das nervenfachärztliche Gutachten von Dr. G. unberücksichtigt gelassen. Denn dieses Gutachten ist falsch. Die Gutachterin hat neben einer chronischen Schmerzstörung in psychiatrischer Hinsicht lediglich eine Somatisierung (im Übrigen als viel zu unspezifische Diagnose) beschrieben. Sie hat indes eine depressive Erkrankung nicht erkannt. Nach Auffassung des Gerichts kann auch nicht die Ansicht vertreten werden, sie habe diese Erkrankung als nicht mehr existent angesehen. Denn die Klägerin ist im Oktober 2014, also fünf Monate vor der Untersuchung bei Dr. G., mit einer mittelgradigen depressiven Episode aus der Rehabilitation entlassen worden. Diese Erkrankung heilt nicht in so kurzer Zeit, hätte aber, sofern sie nicht mehr bestanden hätte, von Dr. G. als „gegenwärtig remittierte“ chronisch wiederkehrende Erkrankung beschrieben werden müssen. So ist für das Gericht klar, dass diese Erkrankung keinen Einfluss in das Gutachten von Dr. G. gefunden hat. Dies ist – aus welchen Gründen auch immer – nicht Gegenstand einer Nachfrage, geschweige denn überhaupt einer Prüfung des prüfärztlichen Dienstes der Beklagten gewesen. Im Ergebnis ist dieses Gutachten unvollständig und in seiner Einschätzung zum Leistungsvermögen der Klägerin unbrauchbar. Randnummer 52 Das Gericht trägt den Vorschlag des Sachverständigen nach einer Befristung, obwohl es bei der Begründung des gerichtlichen Sachverständigen Ansätze für Zweifel gibt. Das Gericht folgt seiner Begründung nach der Möglichkeit einer Verbesserung der schmerztherapeutischen und psychiatrischen Behandlung - und damit letztlich auch seinem Vorschlag einer Befristung -, es hält es aber für kaum durchführbar, dass die Klägerin die Tagesstrukturen in ihrem Haushalt mit der Versorgung des behinderten Sohnes unter Einbeziehung anderer Familienmitglieder so ändern kann, dass es zu einer spürbaren Entlastung für sie kommt. Würde man allein diese Begründung zugrunde legen, wäre die Rente auf Dauer zu gewähren. Randnummer 53 Die zeitlich befristete Rente beginnt mit dem siebten Monat nach Eintritt des Leistungsfalles am
  24. Oktober 2014 (§ 101 Abs. 1 SGB VI) und damit am
  25. Mai
  26. Sie ist befristet; die Befristung von drei Jahren würde am
  27. April 2018 und damit in der Vergangenheit enden. Die Befristung ist daher zu verlängern (§ 102 Abs. 2 S. 3 SGB VI). Der gerichtliche Sachverständige hat ausgehend von der Untersuchung am
  28. August 2018 eine Befristung von zwei Jahren vorgeschlagen. Dies folgt zu einer Befristung der Rente bis zum
  29. August
  30. Randnummer 54 Entsprechend hat das Gericht entschieden. Randnummer 55 Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Randnummer 56 Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem
  31. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des
  32. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem
  33. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Randnummer 57 Die Klägerin ist nach 1961 geboren, so dass die Prüfung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht kommt. Randnummer 58 Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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