Verpflichtung zur Übernahme in das Probebeamtenverhältnis nach bestandener Laufbahnprüfung Orientierungssatz 1. Aus der Art 33 Abs 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern - im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - auch, wann er diese endgültig besetzen will. (Rn.33) 2. Sind disziplinarrechtliche Vorermittlungen anhängig, rechtfertigt deren notwendige Aufklärung eine spätere Übernahme eines die Laufbahnprüfung bestanden habenden Anwärters in das Probebeamtenverhältnis. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 9. September 2020, 5 A 128/18, Urteil Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihn nach Bestehen der Laufbahnprüfung zu einem früheren Zeitpunkt als geschehen in ein Probebeamtenverhältnis hätte übernehmen müssen. Randnummer 2 Der 1996 geborene Kläger trat mit seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf am 1. September 2015 als Polizeimeisteranwärter in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei ein. Gegen ihn wurde mit Verfügung des Leiters des Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrums E-Stadt (AFZ E..) vom 19. Mai 2017 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ihm wurde zum einen vorgeworfen, Angehörige seiner Lehrgangsgruppe belästigt, ein Umfeld von Einschüchterungen, Anfeindungen und Beleidigungen geschaffen und damit eine nachhaltige Störung des Betriebsfriedens herbeigeführt zu haben, zum anderen, dass er im Vorfeld eines Praktikums bei der Bundespolizeidirektion Flughafen F-Stadt Regelungen zur Zielinspektion unter Missachtung und Umgehung des Dienstwegs eigenmächtig geändert und es zudem unterlassen habe, diese Änderung seiner Dienststelle anzuzeigen. Der abschließende Ermittlungsbericht vom 22. Januar 2018 gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch verschiedene Verhaltensweisen seine Pflicht zum Wohlverhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG, teilweise in Verbindung mit § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 1 und § 24 Nr. 1 AGG, sowie die ihm obliegende Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG vorsätzlich verletzt und aufgrund dessen ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen habe. In einem Bericht vom 18. Januar 2018 äußerte der Leiter des AFZ E.. erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst. Zusammenfassend führte er aus, der Kläger scheine nicht in der Lage zu sein, Schwächen anderer Personen anzuerkennen und diese als gleichrangig anzusehen. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Lehrgangskollegen habe gezeigt, dass er sich selbst überschätze und die persönliche Integrität der Kollegen nicht akzeptiere. Im Hinblick auf ein teamorientiertes und respektvolles Verhalten, Toleranz und „gegenseitige, geschlechterübergreifende Neutralität“, die Einhaltung des Dienstwegs und die Anerkennung hierarchischer Strukturen erfülle der Kläger nicht die Anforderungen für eine Tätigkeit bei der Bundespolizei. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 wandte sich die Bundespolizeidirektion M-Stadt zu dem Betreff „Verwendung der Laufbahnabsolventen des mittleren Polizeivollzugsdienstes“ „an alle neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundespolizei Flughafen M-Stadt“ und erteilte ihnen „Erstinformationen zum Dienstantritt bei der Bundespolizei am Flughafen M-Stadt“ unter Beifügung einer Begrüßungsmappe, einer „Anfahrtsskizze Musterhaus“ und einer „Anfahrtsskizze Bundespolizei Flughafen M-Stadt“. In dem Schreiben, das auch dem Kläger übermittelt wurde, heißt es: Randnummer 4 „Liebe Kolleginnen und Kollegen, Randnummer 5 vermutlich befinden Sie sich noch alle im Prüfungsstress. Wir drücken Ihnen allen die Daumen und freuen uns auf Ihr Kommen im März 2018. Damit wir eine so große Anzahl an neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern effektiv und gut in unsere Abläufe integrieren können, müssen wir vorher bereits einige organisatorische Dinge mit Ihnen abwickeln. Außerdem möchten wir die Gelegenheit nutzen und Ihnen zumindest vorab einen kleinen Einblick in unsere Organisation am M-Stadter Flughafen verschaffen. […] Dienstantritt: Ihr Dienstantritt bei der BPOL M.. wird für den 2. März 2018 um 8:00 Uhr angeordnet. […] Vereidigung: Ihre Vereidigung ist für den 6. März 2018 geplant.“ Randnummer 6 Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 eröffnete das Bundesverwaltungsamt dem Kläger zu dem Betreff „Einstellung/dienstliche Verwendung nach bestandener Laufbahnausbildung - Erklärung zur Berechnung des Familienzuschlages und Besoldungsaufnahme“, dass er nach erfolgreich bestandener Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizeidirektion M-Stadt, Bundespolizeiinspektion K-Stadt, eingestellt werde. Er werde daher gebeten, beiliegende Formulare zur Berechnung des Familienzuschlags und zur Besoldungsaufnahme ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Randnummer 7 Mit Prüfungszeugnis vom 20. Februar 2018 wurde dem Kläger das Bestehen der Laufbahnprüfung mit der Abschlussnote „befriedigend“ (8,12 Punkte) bescheinigt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 teilte ihm die Bundespolizeiakademie mit, dass er nach erfolgreich absolvierter Laufbahnausbildung kraft Gesetzes entlassen sei und nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde; über einen etwaigen Antrag auf Wiedereinstellung beim Bundespolizeipräsidium befinde ein noch einzurichtendes Gremium. Alle anderen Polizeimeisteranwärter, die gleichzeitig mit dem Kläger die Laufbahnprüfung bestanden hatten und als gesundheitlich und charakterlich geeignet angesehen wurden, wurden mit Wirkung vom 1. März 2018 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 beantragte der Kläger beim Bundespolizeipräsidium seine Wiedereinstellung in den Dienst der Bundespolizei. Mit Schreiben vom 5. März 2018 erhob er Widerspruch gegen die „als Ablehnungsbescheid zu wertende Mitteilung“ der Bundespolizeiakademie vom 27. Februar 2018. Unter dem 19. April 2018 unterrichtete das Bundespolizeipräsidium ihn darüber, dass es den Widerspruch als Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auslege und dass die für die Entscheidung notwendige Sichtung der Unterlagen der Bundespolizeiakademie und interne Abstimmungen in der Angelegenheit noch einige Zeit in Anspruch nehmen könnten. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 gab das AFZ E.. dem Kläger bekannt, dass das Disziplinarverfahren gegen ihn mit Ablauf des 27. Februar 2018 eingestellt worden sei. Zwar sei es hinreichend wahrscheinlich, dass bei Fortführung des Verfahrens auf eine Disziplinarmaßnahme zu erkennen gewesen wäre; wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung (infolge bestandener Laufbahnprüfung) sei das Verfahren jedoch einzustellen gewesen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 setzte das Bundespolizeipräsidium den Kläger davon in Kenntnis, dass ihm vor abschließender Beurteilung seiner charakterlichen Eignung und Entscheidung über seine Übernahme Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch mit dem Präsidenten der Bundespolizeidirektion M-Stadt gegeben werde. Am 14. August 2018 führte der Vizepräsident der Bundespolizeidirektion M-Stadt ein Personalgespräch mit dem Kläger. Am selben Tag informierte die Bundespolizeidirektion M-Stadt das Bundespolizeipräsidium darüber, dass vorbehaltlich des Ergebnisses einer erneuten Polizeidienstfähigkeitsuntersuchung eine Einstellung des Klägers voraussichtlich zum 1. September 2018 erfolgen werde. Die Prüfung der Polizeidienstfähigkeit des Klägers durch den Sozialmedizinischen Dienst fand am 28. September 2018 statt. Mit Schreiben gleichen Datums teilte die Bundespolizeidirektion M-Stadt dem Kläger mit, dass er bei ihr zum 1. Oktober 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeimeister in der Funktion eines Kontroll- und Streifenbeamten eingestellt werde. Am 1. Oktober 2018 wurde der Kläger durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde vom 31. August 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt. Randnummer 10 Der Kläger hat bereits am 29. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihn mit Wirkung vom 28. Februar 2018, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt zum Polizeimeister auf Probe zu ernennen. Mit Beschluss vom 31. Juli 2018 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich unter anderem geltend gemacht: Randnummer 11 Nach Beendigung der Laufbahnausbildung habe er aus Fürsorgegesichtspunkten einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gehabt. Für eine Auswahlentscheidung sei kein Raum gewesen, da die Anzahl freier Stellen höher gewesen sei als die Zahl geeigneter Bewerber. Die Eignungsvoraussetzungen habe der Kläger erfüllt. Erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung seien nicht gerechtfertigt gewesen. Aufgrund des eingestellten Disziplinarverfahrens habe ihn die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zwingend zum Probebeamten ernennen müssen. In diesem Beamtenverhältnis hätte seine Eignung für den Polizeivollzugsdienst geklärt und gegebenenfalls von einer Ernennung zum Lebenszeitbeamten abgesehen werden können. Im Gespräch vom 14. August 2018 habe er die geäußerten Eignungszweifel ausräumen können. Dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Disziplinarmaßnahme gegen ihn erkannt worden wäre, sei spekulativ. Dem Vorwurf, ein inakzeptables „sexistisches“ und durch „Selbstüberschätzung, Respektlosigkeit und Schwierigkeiten in der Akzeptanz hierarchischer Strukturen“ geprägtes Verhalten in der Ausbildung gezeigt zu haben, widerspreche er. Randnummer 12 Der Kläger hat zuletzt beantragt, Randnummer 13 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger mit Wirkung zum 28. Februar 2018, spätestens zum 18. Mai 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeivollzugsbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes bei Einreihung in die Besoldungsgruppe A 7 BBesG zu ernennen. Randnummer 14 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Mit Urteil vom 9. September 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 17 Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren habe sich durch die Ernennung des Klägers mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 erledigt. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger zu einem früheren Zeitpunkt zum Polizeimeister auf Probe zu ernennen. Randnummer 18 Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung habe das Widerrufsbeamtenverhältnis des Klägers geendet. Allein das Bestehen der Laufbahnprüfung habe ihm keinen Ernennungsanspruch vermittelt. Einen solchen Anspruch gebe es grundsätzlich nicht. Der Dienstherr wähle gemäß § 9 BBG unter Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 2 GG nach seinem Ermessen die Bewerber aus, die er in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernehme. Die Ernennung eines Bewerbers, der nach Einschätzung des Dienstherrn nicht geeignet sei, sei damit ausgeschlossen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG stehe dem Bewerber lediglich ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu, der davon abhänge, dass ein Auswahlverfahren betrieben werde. Vorliegend habe die Beklagte alle Bewerber mit bestandener Laufbahnprüfung ernannt, die sie für geeignet gehalten habe. Ein Anspruch auf Ernennung komme mithin für den Kläger nur in Betracht, wenn er im Rahmen dieser Einstellungen entweder aus Sicht der Beklagten zu den leistungsstärksten Bewerbern gehört habe oder für das Gericht anhand des Auswahlprozesses feststellbar sei, dass jede andere Entscheidung als eine Ernennung des Klägers rechtswidrig wäre. Dies sei nicht der Fall. Randnummer 19 Soweit sich die Beklagte auf den Ablehnungsgrund der Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers aufgrund des Disziplinarverfahrens stütze, fehle es dafür zwar an einer tragfähigen Grundlage. Die im Ermittlungsbericht vom 22. Januar 2018 enthaltenen Vorwürfe zum Verhalten des Klägers in der Ausbildung seien nicht durch Tatsachen untersetzt; zahlreiche Wertungen seien nicht objektiv, sondern stark zu Lasten des Klägers getroffen worden, während das Verhalten anderer Beamter ausgeblendet worden sei. Randnummer 20 Dies begründe jedoch allenfalls einen Anspruch auf Neubescheidung. Denn der Kläger habe weder ein Konkurrentenstreitverfahren geführt noch eine Zusicherung erhalten. Einerseits habe er die Übernahme der Konkurrenten in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht angefochten. Zwar habe die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 27. Februar 2018 die den unterlegenen Konkurrenten zur Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zustehende Zweiwochenfrist nicht eingehalten. Der Kläger sei indes gegen die Ernennung der übrigen Widerrufsbeamten zu Probebeamten nicht gerichtlich vorgegangen. Er habe auch keine Zusicherung erhalten, die sein Rechtsschutzbedürfnis für einen Widerspruch hätte entfallen lassen. Sowohl das Schreiben der Bundespolizeidirektion M-Stadt vom 19. Januar 2018 als auch das Schreiben des Bundesverwaltungsamts vom 15. Februar 2018 über die Einstellung zur dienstlichen Verwendung hätten lediglich informatorischen Charakter, weil eine Zusicherung von der zur Ernennung zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Amtswalter ausgestellt worden sein müsse, was hier nicht gegeben sei. Randnummer 21 Auch vor dem Hintergrund der vom Kläger beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatz wegen „verspäteter Beförderung“ komme die von ihm begehrte Feststellung nicht in Betracht. Den Anspruch auf Neubescheidung seines Ernennungsantrags, der dem Kläger allenfalls zugestanden habe, habe die Beklagte zwischenzeitlich erfüllt und sei dabei zu einem für den Kläger positiven Ergebnis gekommen. Eine darüber hinausgehende Feststellung, dass die überobligatorische Ernennung zum Probebeamten bereits früher hätte erfolgen müssen, könne der Kläger deshalb nicht mit Erfolg geltend machen. Randnummer 22 Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020, dem Kläger am 14. Dezember 2020 zugestellt, hat der Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit am 13. Januar 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Januar 2021 begründet. Er macht unter anderem geltend: Randnummer 23 Da bei der Bundespolizei unstreitig eine ausreichende Zahl freier und besetzbarer Planstellen für sämtliche Laufbahnabsolventen des mittleren Polizeivollzugsdienstes zur Verfügung gestanden habe, habe er nach Erhalt der Mitteilung über seine Nichtübernahme im Februar 2018 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anlass gehabt, ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren einzuleiten, um gerichtlich gegen die Ernennung anderer Anwärter zu Probebeamten vorzugehen. Eine Konkurrentenverdrängung habe unter den Anwärtern nicht stattgefunden; einer Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese habe es von vornherein nicht bedurft. Die erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 vorgenommene Ernennung des Klägers sei verspätet. Durch den Besoldungsausfall im Zeitraum März bis September 2018 habe er erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Die Verzögerung habe ihn in seinem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht die von der Beklagten vorgebrachten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers als nicht hinreichend substantiiert bewertet, so dass die Einstellung des Klägers nicht aus diesem Grund habe abgelehnt werden dürfen. Die insoweit gebotene Gesamtwürdigung und -abwägung aller Umstände und Belange unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen des Klägers sei nicht erfolgt. Die Ernennung zum 1. Oktober 2018 sei auch nicht Folge einer wesentlichen Änderung einer zuvor als defizitär eingeschätzten charakterlichen Eignung des Klägers gewesen. Weder könne sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das bestandskräftig eingestellte Disziplinarverfahren berufen, noch habe es sonst objektive Versagungsgründe gegeben. Unabhängig davon hätten die Bundespolizeidirektion M-Stadt und das Bundesverwaltungsamt in ihren Schreiben vom 19. Januar bzw. 15. Februar 2018 dem Kläger seine Ernennung verbindlich zugesichert. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 9. September 2020 zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger mit Wirkung zum 28. Februar 2018, spätestens zum 18. Mai 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister zu ernennen. Randnummer 26 Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und auf die Berufungsbegründung des Klägers nicht erwidert. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Randnummer 28 1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (vgl. § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Randnummer 29 2. Die mit Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2020 zugelassene Berufung ist statthaft und im Übrigen zulässig. Sie ist vom Kläger mit Schriftsatz vom 11. Januar 2021 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in der nach § 124a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 VwGO einzuhaltenden Form begründet worden. Randnummer 30 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers - allerdings nur im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Randnummer 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.