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SG Magdeburg 46. Kammer S 46 R 504/14 Gerichtsbescheid Die Beteiligten streiten darüber ob die Klägerin einen Anspruch auf eine höhere Rente hat.

Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, kein Datum verfügbar, S 46 R 504/14 nachgehend BSG,

  1. Dezember 2020, B 13 R 260/19 B, Beschluss nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
  2. Senat,
  3. September 2019, L 3 R 45/17, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber ob die Klägerin einen Anspruch auf eine höhere Rente hat. Randnummer 2 Die am ... 1948 geborene Klägerin erhielt von der Beklagten bis zum
  4. November 2013 Rente wegen Erwerbsminderung und ab dem
  5. Dezember 2013 Regelaltersrente. Randnummer 3 In dem Verfahren S 10 R 94/13 hat die Klägerin die Überprüfung ihrer Rente im Hinblick auf knappschaftliche Zeiten im Zeitraum 1970 bis 1972 beantragt. Die Beklagte hat die Überprüfung nach Übersendung des SV-Ausweises zugesagt. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  6. März 2014 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung neu fest und berücksichtigte den Zeitraum vom
  7. September 1970 bis zum
  8. April 1972 als knappschaftliche Zeiten und vom
  9. Januar bis zum
  10. November 1968 zusätzlicher Arbeitsverdienst. Mit Bescheid vom
  11. April 2014 stellte die Beklagte die Regelaltersrente entsprechend neu fest. Randnummer 5 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, wendet sich gegen den Rentenabschlag und macht weitere rentenrechtliche Zeiten geltend. Randnummer 6 Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  12. Juni 2014 zurückgewiesen. Es liege keine Beschwer vor. Die Beklagte habe entsprechend dem Antrag auf konkrete Überprüfung den Zeitraum vom
  13. September 1970 bis zum
  14. April 1972 und vom
  15. Januar bis zum
  16. November 1968 neu bewertet und festgestellt. Nur hiergegen könne sich die Klägerin wenden. Alle übrigen rentenrechtlichen Bewertungen seien bindend festgestellt. Randnummer 7 Die Klägerin hat am
  17. Juli 2014 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Randnummer 8 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf eine höhere Rente habe. Es sei der gesamte Rentenbescheid zu überprüfen. Randnummer 9 Der Klägerin beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend, Randnummer 10 die Bescheide der Beklagten vom
  18. März 2014 und vom
  19. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  20. Juni 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum
  21. November 2013 und höhere Altersrente ab dem
  22. Dezember 2013 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte vertritt auch im Gerichtsverfahren die Ansicht, die sie schon im Verwaltungsverfahren vertreten hat. Randnummer 14 Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Randnummer 15 Mit Schreiben vom
  23. November 2016 hat das Gericht mitgeteilt den Rechtsstreit per Gerichtsbescheid zu entscheiden. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte und Unterlagen Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem
  24. März 1998 als Dauerrecht fortgeltenden Gesetzesfassung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und auch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Zudem sind die Beteiligten vor der Entscheidung des Gerichts gehört worden. Randnummer 18 Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 19 Die Bescheide der Beklagten vom
  25. März 2014 und vom
  26. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  27. Juni sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 20 Gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides voll und ganz der Rechtslage entsprechen. Streitgegenstand ist ausschließlich der Sachverhalt, der durch die Beklagte überprüft und geändert worden ist. Alle übrigen rentenrechtlichen Bewertungen bleiben bestandskräftig (Meyer-Ladewig, SGG, § 54 Rn. 7a). Daher sind hier nur Streitgegenstand der Zeitraum vom
  28. September 1970 bis zum
  29. April 1972 und der Zeitraum vom
  30. Januar bis zum
  31. November
  32. Diese werden aber von der Klägerin nicht angegriffen. Randnummer 21 Nach alledem war die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der (Haupt-)Sache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vergl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  33. März 1990 - 1 BVR 94/98 -, NJW 1991, Seite 413 ff.). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der (Haupt-)Sache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom
  34. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR-1500 § 72 Nr. 19). Randnummer 24 Die Rechtsverfolgung bot zum Zeitpunkt der Antragstellung, aus den obigen Gründen, keine hinreichende Erfolgsaussicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.