Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsvertrag: Schadensersatz bei Einleitung belasteter Abwässer in das Reinwassernetz; Mitverschulden des Geschädigten bei Nichteinlegung von Rechtsbehelfen gegen einen Abwasserbescheid Orientierungssatz
(2)Der Klägerin kommt im Streitfall jedenfalls eine Beweiserleichterung entsprechend § 830 Abs.1 S.2 BGB zugute. Randnummer 66 Die grundsätzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt nämlich nicht uneingeschränkt. Für das Deliktsrecht wird sie durch das Gesetz in § 830 Abs.1 S. 2 BGB dahin abgemildert, dass es des Nachweises einer Kausalität des jeweiligen Verursachungsbeitrag dann nicht bedarf, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Auch wenn diese Vorschrift wegen der Möglichkeit der Begründung einer Haftung allein durch den Anschein einer Beteiligung eng auszulegen ist, insbesondere Zweifel an der Urheberschaft in Fällen alternativer Kausalität nicht betrifft (vgl. BGHZ 72, 355, 358), enthält sie in ihrem Geltungsbereich doch einen allgemeinen Rechtsgedanken, der grundsätzlich auch bei einer vertraglichen Haftung heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001, X ZR 69/ 99, NJW 2001, 2538; Eberl-Borges in Staudinger, Bearbeitung 2018, Rdn. 79 zu § 830 BGB; Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl., Rdn. 13 zu § 830 BGB). Die Vorschrift trägt der Beweisnot des Geschädigten Rechnung, der weder die jeweiligen Schadensquellen beherrschen noch den zu seiner Schädigung führenden Geschehensablauf im Einzelnen übersehen und kontrollieren kann; sie überträgt diese Beweislast demjenigen, der für diese Schadensquelle verantwortlich ist und von dem deshalb ihre Kontrolle erwartet werden kann. Die Vorschrift hat insoweit die Überwindung der Beweisschwierigkeiten des Geschädigten zum Ziel, dessen Ersatzanspruch nicht daran scheitern soll, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren möglichen Beteiligten der eigentliche Schädiger gewesen ist. Diese dem § 830 Abs.1 S. 2 BGB zu Grunde liegende Sach- und Interessenlage ist dabei kein Spezifikum des Deliktsrechts, sondern knüpft an eine Interessenlage an, die sich in gleicher Weise in allen Fällen der Haftung, insbesondere auch einer vertraglichen Haftung stellen kann. Dies rechtfertigt ihre entsprechende Anwendung auch in Fällen dieser Art (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001, X ZR 69/ 99, NJW 2001, 2538; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2015, 22 U 57/ 15, NZBau 2015, 769; Eberl-Borges in Staudinger, Bearbeitung 2018, Rn. 79 zu § 830 BGB; Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl., Rn. 13 zu § 830 BGB). Randnummer 67 Danach kommt aber auch hier einer Haftung der Beklagten für die Belastung der Klägerin mit einer erhöhten Abwasserabgabe in Betracht. Voraussetzung der Einbeziehung in die Haftung nach § 830 Abs.1 S. 2 BGB ist, dass zum einen bei dem in Anspruch genommenen, hier der Beklagten, wie auch bei den potentiellen übrigen Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten vorliegt, wenn man von dem Nachweis der Ursächlichkeit dieser haftungsbegründenden Tatsachen für den eingetretenen Schaden absieht, zum anderen einer der unter dem Begriff der Beteiligung zusammengefassten Personen den Schaden verursacht haben muss und schließlich nicht festzustellen ist, welcher von ihnen zu dem Schadensumfang tatsächlich beigetragen hat bzw. diesen ganz oder teilweise verursachte (vgl. BGHZ 75, 355, 358; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001, X ZR 69/ 99, NJW 2001, 2538). Randnummer 68 Wie bereits ausgeführt, steht im Streitfall fest, dass die Beklagte am 15. Februar 2012 mit Kaliumformiat verunreinigtes Abwasser in das Reinabwassernetz der Klägerin abgeführt hat, was unstreitig zu einer Grenzwertüberschreitung geführt hat. Streitig ist geblieben, ob noch ein anderer an das Reinabwassernetz der Klägerin angeschlossener Zuleiter belastete Abwässer in das Netz eingespeist und dadurch zu dem gemessenen hohen Grad der CSB-Belastung zusätzlich beigetragen hat. Nicht zu klären ist insoweit, ob neben dem Haftungsanteil der Klägerin noch ein weiterer Verursachungsbeitrag durch ein anderes Unternehmen gesetzt wurde, ob der Schaden in Form der Belastung mit der erhöhten Abwasserabgabe mithin ausschließlich durch die Beklagte verursacht wurde oder ob auch noch andere Chemieunternehmen dazu beigetragen haben. Dementsprechend liegt bei der Klägerin aber eine der Lage des § 830 Abs.1 S.2 BGB vergleichbare Beweisnot vor, zu deren Vermeidung von ihr keine Maßnahmen zu erwarten waren (vgl. ähnlich: BGH, Urteil vom 16. Januar 2001, X ZR 69/ 99, NJW 2001, 2538). Randnummer 69 2. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass sich die Klägerin ein Mitverschulden nach § 254 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse, weil sie gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs.2 S.1 BGB verstoßen habe. Randnummer 70 Dass sie gegen den am 12. Dezember 2016 erlassenen Abwasserabgabenbescheid nicht Widerspruch eingelegt und anschließend eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angestrengt hat, kann ihr insoweit nicht als Versäumnis in eigenen Angelegenheiten vorgeworfen werden. Randnummer 71 Im Rahmen des § 254 BGB geht es um ein Verschulden in eigenen Angelegenheiten, welches in der Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt besteht, die nach Auffassung des Verkehrs ein ordentlicher und verständiger Kaufmann hätte anwenden müssen, um sich tunlichst vor Schaden zu bewahren. Es kommt insoweit darauf an, ob dem Geschädigten ein eigenes Verhalten zur Last zu legen ist, welches den später eingetretenen Schaden - für ihn erkennbar - begünstigt hat und ihm vor allem deshalb auch von dem Schädiger billigerweise entgegengehalten werden kann (vgl. BGH NZM 2017, 68). Die Schadensabwendungs- und -minderungspflicht kann dem Geschädigten zwar unter Umständen auch den Gebrauch von Rechtsbehelfen gebieten (vgl. BGH NJW 2016, 497; BGH NZM 2017, 68). Der Geschädigte braucht aber nur dann einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn auch hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und im Einzelfall keine Gesichtspunkte der Zumutbarkeit entgegen stehen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1459; BGH NJW 2006, 288; BGH NZM 2017, 68). Denn wer davon absieht, ein erkennbar aussichtsloses Rechtsmittel einzulegen, handelt seinen eigenen Interessen niemals zuwider. Ein Mitverschulden kann dem Geschädigten allenfalls dann vorgeworfen werden, wenn für diesen klar zutage liegt, dass das Rechtsmittel Erfolg haben würde, und er gleichwohl davon keinen Gebrauch macht (vgl. BGH, NJW 2006, 288). Sofern der Rechtsbehelf nicht erkennbar aussichtslos gewesen sein sollte, der Erfolg aber auch nicht gewiss, stellt es in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls kein "Verschulden gegen sich selbst" dar, sondern entspricht vielmehr einem vernünftigen Prozessverhalten, wenn die Partei – wie hier die Klägerin - die Einlegung eines Rechtsmittels von einer eingeschränkten Kostenfreistellungserklärung des Schädigers abhängig macht (vgl. BGH NJW 2006, 288). Randnummer 72 Zu den konkreten Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte indessen weder in erster noch in zweiter Instanz schlüssig vorgetragen. Im Berufungsverfahren hat sie den Mitverschuldenseinwand vielmehr nicht weiter vertieft und sich zu dem voraussichtlichen Ausgang einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage inhaltlich nicht verhalten. Randnummer 73 3. Gegenüber der Schadensersatzforderung der Klägerin kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung aus § 214 BGB berufen. Der Klageanspruch ist durchsetzbar und nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2016 verjährt. Randnummer 74
- a)Der auf Ersatz des Erhöhungsbetrages der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2012 gerichtete Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen unzulässiger Einleitung von CSB-belasteten Abwasser unterliegt der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Randnummer 75 In Ziffer 10 Abs. 6 der nach § 305 BGB in den Entsorgungsvertrag der Parteien wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für Schmutz- und Reinabwasserentsorgung im Chemiepark ..., Areale A bis E ist zwar – abweichend zu § 195 BGB - bestimmt, dass vertragliche Haftungsansprüche in zwei Jahren verjähren sollen. Auch wenn in Ziffer 10 Abs.6 ganz allgemein von vertraglichen Haftungsansprüchen die Rede ist, geht der Senat im Ergebnis einer objektiv verständigen Auslegung der Vertragsbestimmung nach §§ 133, 157 BGB allerdings davon aus, dass sich die in Ziffer 10 Abs. 6 ausbedungene Verkürzung der Regelverjährungsfrist auf zwei Jahre ausschließlich auf die in Ziffer 10 ausdrücklich geregelten Haftungstatbestände beziehen sollte. Randnummer 76 Während sich Ziffer 10 Abs. 1 bis 4 mit den tatbestandlichen Voraussetzungen einer etwaigen Schadensersatzhaftung der Klägerin befasst, ist in Ziffer 10 Abs. 5 ein vertraglicher Haftungstatbestand für eine schadensersatzrechtliche Inanspruchnahme der an das Abwasserentsorgungsnetz angeschlossenen Nutzer geregelt. Diese sollen insbesondere für schuldhaft verursachte Schäden an der Abwasserentsorgungsanlage haften, die infolge einer unsachgemäßen oder den gesetzlichen Bestimmungen, dem Entsorgungsvertrag einschließlich dieser Abwasserentsorgungsbedingungen widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Um einen Sachschaden an der Abwasserentsorgungsanlage geht es im Streitfall indessen nicht, die Klägerin verlangt vielmehr einen materiellen Vermögensschaden wegen einer zu hohen Veranlagung zu einer Abwasserabgabe für das Jahr 2012 ersetzt. Randnummer 77 Da die verkürzte Verjährungsregelung der Ziffer 10 Abs. 6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für den hier streitbefangenen Schadensersatzanspruch wegen vertragswidriger Einleitung verunreinigten Schmutzwassers in das Reinwassernetz der Klägerin keine Geltung beansprucht, kann der Senat letztlich aber auch dahin gestellt sein lassen, ob die Vertragsklausel, mit der die Regelverjährungsfrist abgekürzt wird, einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB standzuhalten vermag. Randnummer 78
- b)Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen ist, dass die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB spätestens mit Schluss des Jahres 2013 begonnen hat (§ 199 Abs.1 BGB), kann sich der Senat dem nicht anschließen. Die Verjährung ist vielmehr erst mit Ende des Jahres 2016, in dem der belastendende Abwasserabgabebescheid erlassen wurde, in Gang gesetzt worden. Randnummer 79
- aa)Gemäß § 199 Abs.1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs.1 Nr.1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs.1 Nr.2 BGB). Randnummer 80 Ein Anspruch ist dann im Sinne des § 199 Abs.1 Nr. 1 BGB entstanden, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. BGHZ 55, 340, 341; BGHZ 100, 228; Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., Rdn. 4 zu § 199 BGB). Dementsprechend ist für die Zwecke des Verjährungsbeginns regelmäßig auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Anspruch bereits beziffert werden und Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Um die Verjährungsfrist in Lauf setzen zu können, genügt vielmehr regelmäßig die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGHZ 73, 363, 365; 79, 176, 178; 96, 290, 294; 100, 228; Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., Rdn. 4 zu § 199 BGB). Umgekehrt folgt aus der der Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben, allerdings noch nicht ausnahmslos, dass der Anspruch als entstanden angesehen werden muss, insbesondere wenn noch offen ist, ob ein pflichtwidriges mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führen wird (vgl. BGHZ 100, 228, 233; Grothe a. a. O.). Randnummer 81 Schadensersatzansprüche setzen bereits begrifflich voraus, dass ein Schaden eingetreten sein muss. Ein Schadensersatzanspruch ist dementsprechend im Sinne des § 199 Abs.1 Nr.1 BGB entstanden und führt den Lauf der Verjährungsfrist herbei, wenn wenigstens dem Grunde nach ein Vermögensnachteil erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können (vgl. BGHZ 100, 228; BGH, Urteil vom 05. März 2009, IX ZR 172/ 05, VersR 2010, 780). Des weiteren ist die Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr.1 BGB dann zu bejahen, wenn durch die Verletzungshandlung eine – als Schaden anzusehende – Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, ob der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird. Als dritte Gruppe kommen Fälle in Betracht, in denen eine Verschlechterung der Vermögenslage im Sinne der vorstehenden Fallgruppe oder auch ein endgültiger Teilschaden eingetreten ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit des Auftretens weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und zu berücksichtigender Schäden bei verständiger Würdigung gerechnet werden kann oder solche als spätere schädigende - vorauszusehende oder zu erwartende – Folge des zum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens eintreten (sog. Grundsatz der Schadenseinheit, vgl. BGHZ 100, 228; BGH, Urteil vom 05. März 2009, IX ZR 172/ 05, VersR 2010, 780; BGHZ 119, 69, 70 ff; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, IX ZR 108/ 12, VersR 2013, 1187). Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn noch nicht (vgl. BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urteil vom 05. März 2009, IX ZR 172/ 05, VersR 2010, 780). Randnummer 82 Ist hingegen – objektiv betrachtet – noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führen wird und liegt deshalb eine bloße Vermögensgefährdung vor, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist auch nicht in Lauf gesetzt wird, selbst wenn die Erhebung einer Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO, mit der das Ziel verfolgt wird, die Verpflichtung zur Leistung künftigen Schadensersatzes festzustellen, grundsätzlich möglich sein mag (vgl. BGHZ 100, 228; 119, 69, 71; BGH, Urteil vom 05. März 2009, IX ZR 172/ 05, VersR 2010, 780; BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, IX ZR 43/ 08, ZIP 2009, 1427; BGH, Urteil vom 03. Februar 2011, IX ZR 183/ 08, WM 2011, 795; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, IX ZR 108/ 12, VersR 2013, 1187; Grothe a. a. O. Rdn. 24 zu § 199 BGB). Randnummer 83 Nach der vom Bundesgerichtshof seit dem Urteil vom 2. Juli 1992 (IX ZR 268/91, BGHZ 119,69) in ständiger Rechtsprechung vertretenen Risiko-Schadens-Formel muss der Schaden im Sinne einer objektiven Verschlechterung der Vermögenslage aber zumindest dem Grunde nach erwachsen sein, während eine bloße Vermögensgefährdung im allgemeinen verjährungsrechtlich irrelevant bleibt. Während bei der Verletzung absoluter Rechtsgüter ein Schadenseintritt grundsätzlich bereits mit der Verletzungshandlung angenommen werden kann, ist die Bewertung bei einem reinen Vermögensschaden demgegenüber weitaus problematischer. Dem pflichtwidrigen Handeln schließt sich nämlich häufig zunächst eine Phase wachsender Vermögensgefährdung an, die erst im Folgenden in einen Vermögensschaden umschlägt und sich in einer konkret messbaren Verschlechterung der Vermögenslage manifestiert (vgl.Peters/Jacobyin Staudinger, Bearbeitung April 2014, Rdn. 33 zu § 199 BGB). Randnummer 84
- bb)Nach diesen Grundsätzen lagen in dem vom Landgericht angenommenen Zeitpunkt des Verjährungsbeginns (31. Dezember 2013) die Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.1 BGB indessen noch nicht vor. Bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides am 15. Dezember 2016 konnte eine konkrete Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin nämlich noch nicht verzeichnet werden. Bis dahin war vielmehr von einer bloßen Vermögensgefährdung auszugehen. Randnummer 85 Der von der Klägerin geltend gemachte Vermögensschaden besteht in der zusätzlichen Belastung mit einer gegenüber dem Zustand ohne die Pflichtverletzung der Beklagten erhöhten Verbindlichkeit. Eine konkrete Vermögenseinbuße hat sie allerdings erst erlitten, als sie mit der Verbindlichkeit tatsächlich beschwert worden ist und die Abgabeschuld gegenüber dem Landesverwaltungsamt erfüllen musste (vgl. insoweit: BGH, Urteil vom 16. November 2006, I ZR 257/ 16, NJW 2007, 1809). Randnummer 86 Besteht der Schaden – wie auch hier – in einem belastenden Verwaltungsakt und der dadurch begründeten Zahlungspflicht, entsteht ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch dementsprechend in der Regel erst mit dessen Zugang (vgl. KG DStR 1979, 296; Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., Rdn. 26 zu § 199 BGB; Frank Peters/ Florian Jacoby in Staudinger, BGB, 2014, Stand 2014, Rdn. 36 zu § 199 BGB), weil erst dann eine konkrete Zahlungspflicht begründet wird. In Steuersachen ist dementsprechend anerkannt, dass der Schaden des Steuerpflichtigen in der Regel eintritt, sobald sich das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters in einem belastenden Bescheid der Finanzbehörde ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 03. Februar 2011, IX ZR 183/ 08, NJW-RR 2011, 1361; BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 72; vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 389 f; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 218/08, WM 2010, 138 Rdn. 10 mwN). Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile oder von der Besteuerung abhängige sonstige Vermögensnachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt danach regelmäßig mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides. Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen auf dem Gedanken, dass sich nicht allgemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet. Deshalb verschlechtert sich die Vermögenslage des steuerrechtlichen Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres Steuerbescheides ihren Entscheidungsprozess endgültig abschließt und auf diese Weise den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612; BGH, Urteil vom 05.03.2009 - IX ZR 172/05, WM 2009, 863; BGH, Urteil vom 24.01.2013 - IX ZR 108/12, MDR 2013, 403). Die auf den Erlass des Steuerbescheides abstellende Rechtsprechung schafft überdies Klarheit für alle Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612; BGH, Urteil vom 05.03.2009 - IX ZR 172/05, WM 2009, 863). Randnummer 87 Diese in Steuersachen ergangene Rechtsprechungsgrundsätze können für den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt entsprechend herangezogen werden. Randnummer 88 Zwar hatte sich im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Anhörungsverfahrens die Situation bereits durchaus in Richtung eines Schadenseintrittes verdichtet. Das Landesverwaltungsamt hatte der Klägerin nämlich am 21. Mai 2013 zum Zwecke der Anhörung den Entwurf eines Festsetzungsbescheides übersandt, in dem sie die Festsetzung einer erhöhten Abwasserabgabe angekündigt hatte. In dem Bescheidentwurf hatte sie den haftungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt konkret bezeichnet und angekündigt, welche Rechtsfolgen sie daran anzuknüpfen gedenkt. Die Klägerin und die Beklagte haben daraufhin mit Schreiben vom 29. Juli 2016 und 2. August 2016 im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu dem Entwurf Stellung genommen, um die darin angedachte Rechtsfolge noch zu ihren Gunsten abzuwenden. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 hat das Landesverwaltungsamt alsdann den Erlass eines endgültigen Bescheides unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien in Kürze angekündigt. Randnummer 89 Entgegen der Ankündigung des Landesverwaltungsamtes ist eine abschließende Entscheidung indessen weder im Jahr 2014 noch im Jahr 2015 ergangen, so dass die Klägerin ihrerseits auch noch nicht mit einer fälligen Verbindlichkeit belastet war und für sie seinerzeit daher noch kein Anlass bestand, gegenüber der Beklagten verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Mit zunehmenden Zeitablauf wurde für die Klägerin vielmehr immer weniger absehbar, ob ein Bescheid noch ergeht und mit welchem Inhalt. Die Tatsache, dass das Landesverwaltungsamt den Verwaltungsakt sodann erst drei Jahre später am 12. Dezember 2016 erließ, weist darauf hin, dass der Entscheidungsprozess bei dem Landesverwaltungsamt seinerzeit noch keineswegs abgeschlossen war. Randnummer 90 Erst mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides stand für die Klägerin endgültig fest, dass und in welcher Höhe sie wegen der Grenzwertüberschreitung vom 15. Februar 2012 eine erhöhte Abwasserabgabe an das Landesverwaltungsamt zu leisten hat. Erst zu diesem Zeitpunkt konkretisierte sich ihre öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht gegenüber dem Landesverwaltungsamt. Bis zum Erlass des Bescheides lag zunächst lediglich eine für sie risikobehaftete Lage vor. In dem Augenblick, in dem der Bescheid ihr gegenüber bekannt gemacht worden ist, realisierte sich jedoch das in dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten angelegte Risiko eines Vermögensschadens und verschlechterte sich die Vermögenslage der Klägerin messbar um die zum 13. Februar 2017 fällige Verbindlichkeit. Randnummer 91 Wollte man den Verjährungsbeginn dagegen bereits an den früheren Zeitpunkt des Anhörungsverfahrens im Jahr 2013 anknüpfen, dann würde dies hier zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass die Klägerin gezwungen wäre, gegenüber der Beklagten verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, obwohl sie gegenüber dem Landesverwaltungsamt selbst noch keiner fälligen Zahlungspflicht ausgesetzt war. Dies aber würde Unzuträglichkeiten nach sich ziehen, die den Interessen der geschädigten Partei zuwiderlaufen würden. Von der Beklagten hat sie zunächst im Wege der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB Freistellung von ihrer Abgabeschuld verlangen können, da der von ihr geltend gemachte Schaden – wie bereits ausgeführt – in der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Landesverwaltungsamt besteht. Der zunächst auf Befreiung von der Schuld gerichtete Anspruch geht erst dann nach § 250 S.2 BGB in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Geschädigte dem Schädiger eine entsprechende Leistungsfrist setzt oder dieser die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Verbindlichkeit der Klägerin, von der die Beklagte sie freizustellen hat, nämlich die erhöhte Abgabeschuld, wäre aber erst mit Erlass des Festsetzungsbescheides gegenüber der Klägerin fällig gestellt worden. Denn erst dann manifestiert sich die Abgabeschuld der Klägerin nach dem AbwAG in einer konkreten Zahlungspflicht. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist hier aber schon auf den Zugang des Bescheidentwurfes im Rahmen des Anhörungsverfahren als Entstehungszeitpunkt eines Schadensersatzanspruchs abzustellen gewesen, müsste die Klägerin ihren Freistellungsanspruch - zur Vermeidung der Verjährung - bereits zu einem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten geltend machen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der befreit werden soll, absehbar ist noch feststeht, ob für deren Erfüllung überhaupt auf Mittel des Schädigers zurückgegriffen werden muss. Eine solche Geltendmachung ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indessen verfrüht und weder sach- und noch interessengerecht. Um solche Wertungswidersprüche zu vermeiden, erscheint es angezeigt, für den Verjährungsbeginn einheitlich auf die Entstehung des Drittanspruchs, hier der Abgabeschuld gegenüber dem Landesverwaltungsamt, abzustellen. Randnummer 92 Der Bundesgerichtshof hat für einen Befreiungsanspruch nach § 257 S.1 BGB aufgrund einer ähnlichen Interessenlage deshalb entschieden, dass für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs.1 Nr.1 BGB) des Befreiungsanspruchs nach § 257 S.1 BGB nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen ist, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderung fällig geworden ist, von der freizustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/ 09, BGHZ 185, 310; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017, III ZR 495/ 16, WM 2017, 2234; BGH, Urteil vom 22. März 2011, II ZR 215/ 09, zitiert nach juris). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Verjährungsbeginn des Freistellungsanspruchs nicht losgelöst von der – oftmals im Vergleich zu dessen Fälligkeit sehr viel später eintretenden – Fälligkeit der Verbindlichkeit, die Grundlage für diesen Anspruch ist, beurteilt werden kann. Denn es sei regelmäßig unbillig, wenn ein Befreiungsgläubiger seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verliere, zu dem die Drittforderung noch nicht fällig sei. Aus seiner Sicht lasse sich nämlich kaum nachvollziehen, dass er bereits lange Zeit vor Fälligkeit der Drittforderung ohne wirtschaftliche Notwendigkeit einem Freistellungsverlangen ausgesetzt sei, dass nur im Hinblick auf die drohende Verjährung des Freistellungsanspruches Klage erhoben werde und er deshalb bereits jetzt zumindest Sicherheit leisten müsste. Eine stringente Anwendung des Verjährungsrechtes mit der Frist von drei Jahren entspreche deshalb nicht dem Sinn und Zweck des § 257 BGB. Dieser bestehe einerseits darin, drohenden Verlust im Aktivvermögen des Befreiungsgläubigers möglichst frühzeitig abzuwenden. Deshalb werde mit § 257 BGB die Aufwendungsersatzberechtigung auf den Zeitpunkt der eingegangenen Drittverbindlichkeit, unabhängig von ihrer eigenen Fälligkeit, vorverlagert. Andererseits solle mit dieser Vorschrift bezweckte Erweiterung des Rechts auf Ersatz von Aufwendungen nicht dazu führen, dass der Gläubiger schon vor der Fälligkeit seiner eigenen Verbindlichkeit ein Freistellungsbegehren gegebenenfalls im Klagewege durchsetzen müsse, um die nach Verjährung seines Freistellungsanspruchs dann zwingend erforderliche eigene Vorleistung nicht erbringen zu müssen. Um derartige Wertungswidersprüche zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruches einerseits und dem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung andererseits zu vermeiden, soll deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch nach § 257 S. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres beginnen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/09, BGHZ 185, 310; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017, III ZR 495/16, WM 2017, 2234; BGH, Urteil vom 22. März 2011, II ZR 215/09, zitiert nach juris). Randnummer 93 Wie die Klägerin mit ihrer Berufung zu Recht ausgeführt hat, können diese Grundsätze wegen der vergleichbaren Interessenlage in entsprechender Weise aber auch für den auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruch herangezogen werden. Randnummer 94
- c)Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist somit erst mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides am 15. Dezember 2016 im Sinne des § 199 Abs.1 Nr.1 BGB entstanden, so dass der Lauf der Verjährungsfrist auch frühestens zum Ende des Jahres 2016 begonnen hat und mit der am 7. Juli 2017 zugestellten Klage rechtzeitig nach § 204 Abs.1 Nr.1 BGB gehemmt wurde. Randnummer 95
- d)Soweit die Klägerin des weiteren vorgetragen hat, dass sich die Parteien im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Anhörungsverfahrens darauf verständigt hätten, dass sie zunächst gemeinsam den angekündeten Festsetzungsbescheid mit einer erhöhten Abwasserabgabe abzuwehren suchen und erst im Anschluss daran der Ersatzanspruch der Klägerin auszugleichen sei, wenn feststünde, ob das Landesverwaltungsamt letztlich überhaupt und wenn ja in welcher Höhe eine erhöhte Abwasserabgabe festsetze, kommt es für den Lauf der Verjährungsfrist auf diese streitige Tatsache nicht mehr entscheidungserheblich an. Randnummer 96 Sollten sich die Parteien im Jahr 2013 mit dem Abstimmen einer gemeinsamen Strategie und eines einheitlichen Vorgehens gegenüber dem Landesverwaltungsamt allerdings zumindest konkludent darauf geeinigt haben, dass sie den Ausgleich im Regresswege untereinander vorläufig zurückstellen und von dem Erlass des Abgabebescheides abhängig machen, hätten sie aber jedenfalls damit die Fälligkeit eines Schadensersatzspruchs nach § 271 BGB einvernehmlich zeitlich hinausgeschoben, was für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs.1 Nr.1 BGB ebenfalls von Bedeutung gewesen wäre. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin hat zwischen den Parteien zumindest stillschweigendes Einvernehmen bestanden, dass zunächst zugewartet werden solle, ob die mit den Stellungnahmen im Anhörungsverfahren übermittelten Einwendungen und Argumente Wirkung zeigen und eine Abgabenerhöhung abgewendet werden kann, bevor ein Ausgleich im Innenverhältnis herbeigeführt wird. Eine solche Abrede hätte aber auch Konsequenzen für den Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs. Die Voraussetzungen einer Verjährungshemmung nach § 203 BGB müssten hierfür gar nicht vorliegen. II. Randnummer 97 Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 280 Abs.1, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. III. Randnummer 98 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Randnummer 99 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Randnummer 100 Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist (§ 543 Abs.2 Nr.1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.2 Nr.2 ZPO). Randnummer 101 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs.1 S.1, 48 Abs.1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.