← Deutschland

SG Magdeburg 19. Kammer S 19 AS 2340/14 Urteil Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägerinnen für den Leistungszeitraum vom 01. August 201

Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, kein Datum verfügbar, S 19 AS 2340/14 nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

  1. Senat,
  2. März 2021, L 5 AS 401/19, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägerinnen für den Leistungszeitraum vom
  3. August 2014 bis
  4. Januar 2016 zu zahlenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Randnummer 2 Die am ... 1985 geborene Klägerin zu 1) bildet zusammen mit ihrer im Jahre 2008 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2) eine Bedarfsgemeinschaft, die seit längerem von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezieht. Sie bewohnten zunächst eine Wohnung in der Straße "...weg 1", für die eine monatliche Miete von insgesamt 415,88 Euro zu zahlen war. Randnummer 3 Zum
  5. Januar 2012 zogen die Kläger in eine 65,90 qm große Wohnung in der Straße "...weg 1b" in M., für welche bis zum
  6. Juli 2014 eine monatliche Grundmiete in Höhe von 304,- Euro und Betriebskosten in Höhe von 145,- Euro monatlich, insgesamt mithin 449,- Euro zu entrichten war. Randnummer 4 Ab dem
  7. August 2014 wurden die Unterkunftskosten auf 604,- Euro monatlich, davon 314,- Euro Grundmiete und 290,- Euro Betriebskosten (ohne Unterscheidung zwischen Heizkosten und Nebenkosten) erhöht. Randnummer 5 Für den hier streitigen Zeitraum bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom
  8. Juli 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom
  9. August 2014 bis
  10. Januar 2015 in Höhe von 844,64 Euro monatlich. Darin enthalten waren der Regelbedarf in Höhe von 531,76 Euro für die Klägerin zu 1) sowie die anerkannten Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 415,88 Euro (Grundmiete 275,88 Euro, Heizung 60,62 Euro und Nebenkosten 79,38 Euro). Randnummer 6 Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom
  11. Juli 2014 Widerspruch mit der Begründung, die bewilligten Unterkunftskosten seien zu niedrig. Es liege keine wirksame Kostensenkungsaufforderung vor, so dass die tatsächlichen Kosten in Höhe von nunmehr 604,- Euro zu übernehmen seien. Darüber hinaus hätten die Kläger Anspruch auf Übernahme der Werte der Wohngeldtabelle. Randnummer 7 Am
  12. Juli 2014 beantragten die Kläger beim Sozialgericht Magdeburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um den Beklagten zu verpflichten, ihnen ab dem
  13. August 2014 die tatsächlichen Unterkunftskosten von 604,- Euro monatlich vorläufig zu zahlen. Randnummer 8 Mit Änderungsbescheid vom
  14. Juli 2014 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom
  15. Juli 2014 auf und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom
  16. August 2014 bis
  17. Januar 2015 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 943,03 Euro. Für den Regelbedarf der Klägerin zu 1) gewährte der Beklagte einen Betrag von 531,76 Euro sowie für die Bedarfe der Unterkunft und Heizung einen Betrag von 514,27 Euro monatlich. Dabei erkannte der Beklage als Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Grundmiete einen Betrag in Höhe von 314,- Euro, für die Heizung einen Betrag von 72,07 Euro sowie für die Nebenkosten in Höhe von 128,20 Euro als angemessen an. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom
  18. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch, soweit er über den Änderungsbescheid hinausgehe, zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei zum
  19. Januar 2012 von der Wohnung "...weg 1" in die Wohnung "...weg 1b" gezogen, obwohl dies nicht erforderlich gewesen sei und die neuen Unterkunftskosten unangemessen gewesen seien. Leistungen für Unterkunft und Heizung würden weiterhin nur in der Höhe der bisher zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich die Kosten nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhten. Die Kosten seien daher nur in Höhe der Kosten der Unterkunft der alten Wohnung anerkannt worden. Seit August 2014 würden nunmehr jedoch trotz des nicht erforderlichen Umzugs die Kosten der Unterkunft entsprechend § 12 WoGG zuzüglich 10 Prozent übernommen. Es ergebe sich somit eine angemessene Grundmiete von 314,- Euro sowie Nebenkosten von 128,20 Euro entsprechend der Mietstufe III für einen Zwei-Personen-Haushalt mit maximal 442,20 Euro angemessener Bruttokaltmiete und Heizkosten von 72,07 Euro. Heizkosten seien dabei in Höhe des Durchschnittsverbrauches des Hauses zuzüglich 10 Prozent zu übernehmen. Der Heizkostenverbrauch des gesamten Hauses habe 0,84 Euro/qm betragen, wohingegen der Heizkostenverbrauch der Kläger bei 1,73 Euro/qm gelegen habe. Randnummer 10 Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am
  20. August 2014 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 19

(22)AS 2340/14 erfasst wurde. Randnummer 11 Mit Schreiben vom
  1. August 2014 hörte der Beklagte die Kläger zur Unangemessenheit der Unterkunftskosten an und forderte diese auf, den Unterkunftsbedarf bis Ende Januar 2015 durch Umzug zu senken. Randnummer 12 Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger gewährte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom
  2. Januar 2015 für den Zeitraum vom
  3. Februar 2015 bis
  4. Januar 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 799,78 Euro monatlich für Februar bis Mai 2015, in Höhe von 793,39 Euro für Juni 2015 und in Höhe von 704,02 Euro monatlich für Juli 2015 bis Januar
  5. Hierbei berücksichtigte er wiederum Unterkunftskosten in Höhe von 514,28 (Grundmiete 314,- Euro, Nebenkosten 128,20 Euro und Heizkosten 72,08 Euro). Randnummer 13 Gegen diesen Bewilligungsbescheid erhoben die Kläger am
  6. Februar 2015 ebenfalls Widerspruch mit der Begründung, die bewilligten Unterkunftskosten seien zu niedrig. Es liege keine wirksame Kostensenkungsaufforderung vor, so dass die tatsächlichen Kosten von 604,- Euro zu übernehmen seien. Auch bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Werte der Wohngeldtabelle. Randnummer 14 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  7. Februar 2015 zurück und wiederholte zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid vom
  8. Juli
  9. Randnummer 15 Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am
  10. März 2015 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 22 AS 840/15 geführt wurde. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
  11. August 2016 hat das Gericht die Verfahren S 19
(22)AS 2340/14 und S 22 AS 840/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Randnummer 17 Die Kläger tragen vor, die tatsächlichen Heizkosten seien angemessen. Pauschalen seien nicht zulässig und würden nicht zur Kürzung der Heizkosten berechtigen. Die Heizkostenvorauszahlungen würden auch nicht gegen die Unterkunftsrichtlinie des Beklagten verstoßen, da in dieser ein Wert von 1,20 Euro je Quadratmeter als angemessen angesehen werde. Auch würden die Werte des bundesweiten Heizspiegels nicht erreicht. Zudem gehöre der Bedarfsgemeinschaft ein kleines Kind an, so dass von vornherein höhere Heizkosten entstehen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass bei den Nebenkostenvorauszahlungen nicht nach Betriebskosten und Heizkosten unterteilt werde. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, Randnummer 19 den Bescheid des Beklagten vom
  1. Juli 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  2. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Juli 2014 und den Bescheid des Beklagten vom
  4. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Februar 2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum vom
  6. August 2014 bis
  7. Januar 2016 weitere Unterkunftskosten in Höhe von 20,93 Euro monatlich zu bewilligen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden und führt ergänzend aus, es werde bereits die Kaltmiete gemäß § 12 WoGG zuzüglich 10 Prozent für einen Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 442,20 Euro anerkannt. Die Betriebskosten der Kläger würden seit August 2014 monatlich 290,- Euro betragen, wobei jedoch nicht in Heiz- und Nebenkosten unterteilt werde. Die Anteile hätten daher entsprechend der Unterkunftsrichtlinie nach prozentualen Anteilen ermittelt werden müssen, entsprechend einem Anteil von 57,5 Prozent kalte Betriebskosten und 42,5 Prozent Heizkosten. Sofern die Pauschalierung der Heizkosten bemängelt werde, mögen die Kläger die tatsächlichen Heizkosten mitteilen. Es würden Betriebskosten in Höhe von insgesamt 200,27 Euro anerkannt, wovon 150,27 Euro auf die Heizkosten entfallen. Nach dem Heizkostenspiegel wären nur 111,60 Euro zu übernehmen. Die Heizkosten würden bei weitem den Durchschnitt des Wohnhauses der Klägerin übersteigen. Randnummer 23 Ausgehend von den Heiz- und Nebenkosten der vorhergehenden Abrechnungszeitraumes könne davon ausgegangen werden, dass sich die Betriebskostenvorauszahlung zusammensetzt aus 240,- Euro Heizkosten und 50,- Euro kalten Nebenkosten. Hiervon ausgehend betrage die monatliche Vorauszahlung für Heizkosten 240,- Euro, dies sei unangemessen. Die Klägerin sei zu den unangemessenen Heizkosten belehrt worden, da diese jährlich weit über dem Durchschnitt des Wohnhauses liegen. Die Heizkosten der Klägerin seien mehr als doppelt so hoch wie der Durchschnitt des gesamten Wohngebäudes. Nach drei Belehrungen komme daher nur noch die Übernahme der Heizkosten in der angemessenen Höhe von 72,07 Euro in Betracht. Rechne man die in Höhe von 78,20 Euro überzahlten Nebenkosten hinzu, würden bereits Heizkosten in Höhe von 150,27 Euro anerkannt. Randnummer 24 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die nach § 54 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 26 Der Bescheid des Beklagten vom
  8. Juli 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  9. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  10. Juli 2014 und der Bescheid des Beklagten vom
  11. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  12. Februar 2015 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie wird durch die angegriffenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da sich diese als rechtmäßig erweisen. Randnummer 27 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung, als ihr von dem Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden bereits bewilligt wurden. Randnummer 28 Die Klägerin begehrt vorliegend nur die Gewährung weiterer Heizkosten und hat den Streitgegenstand damit zulässig auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. hierzu bereits Bundessozialgericht, Urteil vom
  13. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R, Rn 13; Urteil vom
  14. Oktober 2011 - B 14 AS 161/10 R, Rn 15 ff; zitiert nach juris). Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung stellen einen abtrennbaren Streitgegenstand dar.
  15. Randnummer 29 Die Klägerin ist zunächst leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung. Randnummer 30 Nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1.) das
  16. Lebensjahr vollendet und das
  17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2.) erwerbsfähig sind, 3.) hilfebedürftig sind und 4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Randnummer 31 Die Klägerin erfüllt unstreitig diese Voraussetzungen, sie ist insbesondere hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Randnummer 32 Hilfebedürftig ist im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mittel, vor allem nicht 1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Randnummer 33 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Randnummer 34 Dabei werden gemäß § 19 Abs. 3 SGB II die Leistungen in Höhe der Bedarfe nach § 19 Abs. 1 und 2 SGB II erbracht, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt dabei zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23 SGB II, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22 SGB II.
  18. Randnummer 35 Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Randnummer 36 Bei der Angemessenheit der Heizkosten ist ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Allgemeine Pauschalen, die nicht auf einer schlüssigen Datengrundlage basieren, besitzen keine Aussagekraft. Die Angemessenheitsprüfung der Heizkosten hat dabei unabhängig von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen (so bereits Bundessozialgericht, Urteil vom
  19. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R; zitiert nach juris). Randnummer 37 Zu berücksichtigen ist vorliegend für die Prüfung der Angemessenheit, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich eine einheitliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 290,- Euro zu leisten hatte, die nicht näher in Heizkosten und kalte Nebenkosten aufgeschlüsselt war. Da die Angemessenheit der Heizkosten losgelöst von der Angemessenheit der Bruttokaltmiete zu ermitteln ist, ist in einem solchen Fall zunächst eine Aufschlüsselung der einheitlichen monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung vorzunehmen. Bereits das Bundessozialgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen besteht, soweit sie angemessen sind. Da die Höhe der konkret-individuellen Aufwendungen für die Heizung aufgrund der einheitlichen Vorauszahlung der monatlichen Betriebs- und Heizkosten im streitigen Zeitraum nicht beziffert waren, sind diese in einem ersten Schritt in der Weise zu berechnen, dass von den einheitlichen Vorauszahlungen die abstrakt angemessenen Betriebskosten abzusetzen sind. Der verbleibende Betrag ist dann den Heizkosten zuzurechnen. In einem zweiten Schritt ist hiernach zu prüfen, ob diese Werte unter den Beträgen aus den bundesweiten Heizspiegeln für den streitigen Zeitraum verbleiben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
  20. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R; ebenso Urteil vom
  21. November 2014 - B 4 AS 9/14 R; zitiert nach juris). Randnummer 38 Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht auf bereits vorliegenden Daten und Abrechnungen auf die Höhe der kalten und warmen Betriebskosten zurückgegriffen werden kann, da bedarfsrelevant allein die zu leistenden Vorauszahlungen für Miete und Heizung sind. Randnummer 39 Die Bestimmung der Heizkosten auf diese Berechnungsweise ist in diesem Fall zum einen praktikabel und führt zum anderen zu keiner Benachteiligung des Leistungsberechtigten, der insofern, da grundsätzlich nur ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlich geschuldeten angemessenen Heizkosten besteht, beweisbelastet ist. Zudem regelt diese Verfahrensweise lediglich, wie mit Heizkostenvorauszahlungen zu verfahren ist. In jedem Fall erfolgt eine exakte Nachberechnung bei der jährlichen Endabrechnung durch den Vermieter, die zu Nachforderungen oder Rückzahlungen bzw. Guthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II führt (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom
  22. September 2018 - L 7 AS 1167/15; zitiert nach juris). Randnummer 40 Nach diesen Maßstäben sind auch im vorliegenden Verfahren daher in einem ersten Schritt von den einheitlichen Vorauszahlungen von monatlich 290,- Euro zunächst die abstrakt angemessenen Betriebskosten abzusetzen. Randnummer 41 Der Beklagte hat für die Bestimmung der Angemessenheit der Bruttokaltmiete und damit auch auf die Betriebskosten zutreffend auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG für die Mietstufe III zuzüglich eines Sicherheitszuschlages zurückgegriffen. Randnummer 42 Hiernach beträgt die angemessene Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt maximal 442,20 Euro. Da die Klägerin eine monatliche Nettokaltmiete von 314,- Euro zu zahlen hat, verbleibt noch ein Betrag von 128,20 Euro für abstrakt angemessene Betriebskosten. Der von der einheitlichen Betriebskostenvorauszahlung noch verbleibende Betrag in Höhe von 161,80 Euro (290,- Euro - 128,20 Euro) ist somit in einem zweiten Schritt den Heizkosten zuzurechnen.
  23. Randnummer 43 Die von den Klägerinnen monatlich zu zahlenden Heizkosten von 161,80 Euro sind in dieser Höhe unangemessen und daher der im Klageverfahren noch streitige Betrag nicht von dem Beklagten zu übernehmen. Randnummer 44 Von unangemessen hohen Heizkosten ist auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, die den von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten „Kommunalen Heizspiegeln“ bzw. dem Bundesweiten Heizspiegel“ zu entnehmen sind. Solange der jeweils örtlich zuständige Träger der Grundsicherung keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulassen, ist die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten. Randnummer 45 In der Regel ist hierbei nach der Rechtsprechung des für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senats von unangemessenen Heizkosten auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden (etwa Urteil vom
  24. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R; juris). Der Grenzwert, der hierbei zu Grunde zu legen ist, ist das Produkt aus dem Wert, der auf „extrem hohe“ Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte des Heizkostenspiegels), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt. Diesbezüglich wird der Wert für extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht. Randnummer 46 Der sich hiernach ergebende Grenzwert hat jedoch nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze. Vielmehr ist sein Überschreiten ein Indiz für die fehlende Angemessenheit der Heizkosten und führt zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des hilfebedürftigen Leistungsempfängers dahingehend, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist, so dass ihn die Folgen im Sinne einer materiellen Beweislast treffen, wenn sich nicht feststellen lässt, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind. Randnummer 47 Das BSG hat diesbezüglich jedoch mehrfach ausgeführt, dass allein der ungünstige energetische Standard einer Unterkunft für sich genommen keinen Grund im Einzelfall, der den Träger der Grundsicherung zur dauerhaften Übernahme von hohen Heizkosten als angemessene Aufwendungen verpflichtet, darstellt (etwa BSG, Urteil vom
  25. April 2011 - B 4 AS 12/10 R; Urteil vom
  26. Juni 2010 - B 4 AS 78/09 R; juris). Randnummer 48 Der Grenzwert für Heizkosten errechnet sich dabei nach Maßgabe der abstrakt angemessenen und nicht aus der tatsächlichen Wohnfläche. Randnummer 49 Für die Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, der sich die Kammer insofern anschließt, auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (Runderlass des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom
  27. Februar 1993, MBl LSA Nr. 27 aus 1993, Seite 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt (Runderlass des MRS vom
  28. Februar 1993, MBl LSA Nr. 27 aus 1993, Seite 1285, Runderlass des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom
  29. März 1995, MBl LSA Nr. 31 aus 1995, Seite 1133) zurückzugreifen (vgl. hierzu Urteil vom
  30. Mai 2012 - L 5 AS 2/09 ; Urteil vom
  31. März 2011 - L 5 AS 181/07 ; zitiert nach juris). Randnummer 50 Danach sind Wohnflächen für einen 1-Personenhaushalt bis zu 50 qm und für einen 2-Personenhaushalt bis zu 60 qm förderfähig. Randnummer 51 Für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen ist hiernach eine Wohnungsgröße von 60 qm angemessen. Randnummer 52 Maßgebend ist vorliegend, soweit es den Zeitraum vom
  32. August 2014 bis
  33. Januar 2015 betrifft (Bewilligungsbescheid vom
  34. Juli 2014), der Bundesweite Heizspiegel für das Jahr 2013, da dieser bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 (Widerspruchsbescheid vom
  35. Juli 2014) bereits veröffentlicht war. Randnummer 53 Hiernach liegt der Grenzwert bei der Beheizung einer Wohnung mit Fernwärme bei einer Gebäudefläche von über 1.000 qm bei 18,60 Euro pro Quadratmeter pro Jahr. Randnummer 54 Daraus errechnen sich bei einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 60 qm für einen Zwei-Personen-Haushalt 1.116,- Euro im Jahr, mithin 93,- Euro monatlich. Randnummer 55 Für den Zeitraum vom
  36. Februar 2015 bis
  37. Januar 2016 ist der bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom
  38. Februar 2015 veröffentlichte Bundesweite Heizkostenspiegel für das Jahr 2014 (veröffentlicht am
  39. Oktober 2014) heranzuziehen. Randnummer 56 Nach diesem liegt der Grenzwert bei der Beheizung einer Wohnung mit Fernwärme bei einer Gebäudefläche von über 1.000 qm bei 20,40 Euro pro Quadratmeter jährlich, mithin bei 60 qm abstrakt angemessener Wohnfläche bei 1.224,- Euro im Jahr und somit 102,- Euro monatlich. Randnummer 57 Sowohl nach dem Bundesweiten Heizspiegel für das Jahr 2013 als auch dem Heizspiegel für das Jahr 2014 sind im Falle der Klägerin die Grenzwerte für angemessenes Heizen deutlich überschritten. Randnummer 58 Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten im Einzelfall von dem Beklagten gleichwohl zu übernehmen sind, sind nicht ersichtlich. Allein der Vortrag, dass zur Bedarfsgemeinschaft ein Kind gehöre, ist nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend, um die Überschreitung der Grenzwerte des Bundesweiten Heizspiegels zu rechtfertigen. Randnummer 59 Berücksichtigt man darüber hinaus, dass, wenn man die vorhergehenden Abrechnungszeiträume zugrunde legt, sich die Betriebskostenvorauszahlung zusammensetzt aus lediglich 50,- Euro Vorauszahlung für kalte Nebenkosten und dem übrigen Betrag von 240,- Euro für Heizkostenvorauszahlungen, sind diese Heizkosten unangemessen und der Beklagte hat bereits höhere Heizkosten übernommen, als nach dem Bundesweiten Heizspiegel angemessen. Randnummer 60 Nach alledem war das Klagebegehren erfolglos und die Klage daher abzuweisen. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.