Widerspruch bei Weiterarbeit Orientierungssatz 1. Widerspricht der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 5 TzBfG, entfaltet der Widerspruch eine dauerhafte Wirkung, die auch durch die anschließende Weiterarbeit des Arbeitnehmers mit dem Wissen des Arbeitgebers nicht entfällt. (Rn.33) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 1 Sa 97/21. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Gegenstandswert wird auf 26.666,65 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung sowie um die Wirksamkeit zweier Kündigungen. Randnummer 2 Nachdem der Kläger bereits seit dem 01.01.2006 für deren Rechtsvorgängerin gearbeitet hatte (Anl. K1 = Bl. 7 f. d. A.), begann qua Vertrag vom 01.08.2013 (Anl. K2 = Bl. 9 ff. d. A.) sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Mit Vertrag vom 15.07.2018 (Anl. K3 = Bl. 15 f. d. A.) einigten sich die Parteien auf eine Befristung des Arbeitsverhältnisses anlässlich der Regelaltersgrenze nach § 41 S. 3 SGB VI. Hierin hielt man u. a. fest: „ Der [Kläger] erreicht am … das gesetzliche Renteneintrittsalter. Sein Arbeitsvertrag endet daher automatisch. Die Parteien vereinbaren, dass der [Kläger] über das Renteneintrittsalter weiterbeschäftigt wird und schieben das Befristungsende hiermit auf den 30. Juni 2020 hinaus. “. Randnummer 3 Mit Vertrag vom 31.07.2018 einigten sich die Parteien auf eine Änderung der klägerseits zu erbringenden arbeitsvertraglichen Leistungen dahingehend, dass er ab sofort für ein Brutto-Jahresentgelt in Höhe von 80.000,- € u. a. zuständig ist für „das erfolgreiche HR-seitige Startup des Projektes Schaeffler in Halle“. Hinsichtlich des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Anl. K4 (= Bl. 17 f. d. A.) verwiesen. Bei der Schaeffler-Gruppe handelt es sich um einen Zulieferer der Automobil- und Maschinenbauindustrie, der während dieses Zeitraums im Begriff war, ein Montage- und Verpackungszentrum in Halle zu errichten und hierbei durch die … als Gesamtunternehmen, dem die Beklagte angehört, unterstützt werden sollte. Auf Bl. 59 d. A. wird verwiesen. Zunächst war angedacht, auf die Leistungen des Klägers zurückzugreifen. Randnummer 4 In einer an die ihm vorgesetzte Mitarbeiterin der … (Mutterunternehmen der Beklagten, Frau … (i. F.: Frau …), gerichteten E-Mail vom 27.08.2019 (Anl. B2 = Bl. 75 d. A.) führte dieser u. a. aus: „Let’s enjoy the final year.“; mit E-Mail vom 22.06. 2020 (Anl. B3 = Bl. 76 d. A.) kündigte er einem Mitarbeiter der Beklagten an: „Sie werden dann am 16.07.2020 meinen Nachfolger Herrn … kennen lernen [sic].“. Randnummer 5 Mit E-Mail vom 19.06.2020 unterbreitete ein Schwesterunternehmen der Beklagten, die …, dem Kläger durch Frau … ein Vertragsangebot, das neben sämtlichen essentalia negotii u. a. den folgenden Passus enthielt: „ Der Mitarbeiter ist befristet bis 30.06.2020 bei der D. beschäftigt. Die Parteien vereinbaren für den Anschluss daran ein befristetes Beschäftigungsverhältnis miteinander; beginnend am 1.7.2020 und kalendermäßig befristet bis zum 31.8.2020. “. Vertragspartner sollte also nunmehr die…sein. Im Übrigen wird auf die Anl. B8/B9 (= Bl. 82 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 6 Mit E-Mail vom 23.06.2020 (Anl. B10 = Bl. 85 d. A.) schrieb Frau …: „ Hi, Please find attached your new contract of employment July 1st to August 31st. Let me know, if you have questions. [Anbei befindet sich dein neuer Arbeitsvertrag vom 01.07.2020 bis zum 31.08.2020. Lassen Sie es mich wissen, falls Sie Fragen haben.] “ und mit weiterer E-Mail tags darauf (Anl. B11 = Bl. 86 d. A.) fragte sie:„ Any feedback ? I would need additional time fort he translation if you want to change something in the contract. [Irgendwelches Feedback? Sollten Sie etwas am Vertrag ändern wollen, bräuchte ich mehr Zeit für die Übersetzung.]“ .Mit E-Mail vom 06.07.2020 antwortete der Kläger sinngemäß, er habe den Vertrag gelesen. Sein Anwalt habe ein allgemeines Problem. Der Vertrag werde zu 100 % von Ebendiesem bearbeitet. Überdies brachte er die Notwendigkeit einer vertraglichen Basis für seine fortgesetzte Tätigkeit zum Ausdruck. Hierzu und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anl. B12 (= Bl. 87 d. A.) verwiesen. Randnummer 7 Mit E-Mail vom 07.07.2020 (Anl. B13 = Bl. 89 d. A.) erkundigte sich Frau … wegen der bislang unterbliebenen Unterschrift und führte weiter u. a. aus: „ I absolutely need an answer ASAP. You are working since 1st of July without any employment contract and we have to solve the issue very quickly. [Ich brauche unbedingt so schnell wie möglich eine Antwort. Seit dem 01.07. arbeiten Sie ohne irgendeinen Arbeitsvertrag und wir müssen das Problem sehr schnell lösen.] “. Randnummer 8 Am15.07.2020meldetesich derKlägerkrank.Nachmehrerenerfolglosen Versuchen der Kontaktaufnahme mit dessen Prozessbevollmächtigten (Anl. B14/B15 = Bl. 90 f. d. A.) führte die Beklagte in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 21.07.2020 (Anl. K5 = Bl. 18 d. A.), diesem zugegangen am 25.07.2020, aus: „ Sehr geehrter Herr A., wir nehmen Bezug auf die mit Ihnen in den letzten Tagen geführte Korrespondenz sowie die Korrespondenz mit Ihrem Anwalt. Hiermit weisen wir Sie darauf hin, dass ein etwaiges Arbeitsverhältnis mit der D. jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2020 aufgrund vereinbarter Befristung geendet hat. Rein vorsorglich kündigen und beenden wir hiermit ein etwaig noch bestehendes (faktisches) Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Wir haben bereits sämtliche Ihrer Zugänge zu den IT-Systemen unseres Unternehmens und verbundener Unternehmen gesperrt. Wir fordern Sie hiermit unverzüglich auf, unverzüglich sämtliche Arbeitsmittel, IT-Equipment, Schlüssel, Unterlagen usw. an uns herauszugeben. Bitte nehmen Sie dazu unverzüglich Kontakt zu Frau … (…) auf. “. Mit Schreiben vom 08.03.2020 (Anl. K6 = Bl. 19 d. A.), dem Kläger zugegangen am 08.05.2020, erklärte die Beklagte abermals die Kündigung. Randnummer 9 Der Kläger trägt vor, die fehlende Bereitschaft der Beklagten zur unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht bewusst gewesen. Konkrete Angaben zum zeitlichen Verlauf einer weiteren Beschäftigung seien nicht getätigt worden. Randnummer 10 Der Kläger meint, durch sein mit Wissen der Beklagten erfolgtes Weiterarbeiten nach der nicht formgerechten Annahme des Befristungsangebotes im Anschluss an den 30.06.2020 sei gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Der Widerspruch der Beklagten vom 21.07.2020 sei nicht unverzüglich erfolgt. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum Ablauf des 30.06.2020 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30.06.2020 hinaus fortbesteht; Randnummer 13 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 21.07.2020, zugegangen am 25.07.2020, sowie die außerordentliche Kündigung vom 03.08.2020, zugegangen am 05.08.2020, nicht aufgelöst worden ist; Randnummer 14 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 21.07.2020, zugegangen am 25.07. 2020, sowie die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 03.08. 2020, zugegangen am 05.08.2020, nicht aufgelöst worden ist; Randnummer 15 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 25.07.2020 hinaus fortbesteht. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei ihr zum 30.06.2020 bereits im März 2020 einkalkuliert und davon gesprochen, dass er im Jahr 2020 seinen Ruhestand antreten werde. Weiter behauptet sie, eine zweimonatige Verlängerung der Befristung sei zwischenzeitlich angedacht gewesen. Dies sei ihm gegenüber auch deutlich gemacht worden. Randnummer 19 Die Beklagte meint, in dem vermittels der E-Mail 19.06.2020 abgegebenen Angebot auf den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags sei ein rechtzeitiger Widerspruch gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor dem Ablauf seiner Befristung zu erblicken gewesen. Hilfsweise argumentiert sie, ihr im Schreiben vom 21.07.2020 erklärter Widerspruch gegen die Befristung sei noch rechtzeitig im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG erfolgt. Darüber hinaus verstoße die Berufung des Klägers auf ein unbefristetes Arbeitverhältnis gegen Treu und Glauben. Er habe das Vertrauen der im deutschen Arbeitsrecht weniger versierten Beklagten bewusst ausgenutzt. Im Übrigen sei der Kläger aufgrund der Art der Befristung und seiner finanziellen Absicherung weniger schutzbedürftig als er es im Falle einer Befristung nach § 14 TzBfG gewesen wäre. Randnummer 20 Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens in sachlicher und tatsächlicher Hinsicht wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 22 1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 30.06.2020, sodass der Klageantrag zu 1) als unbegründet abzuweisen war. Randnummer 23 Trotz der widerspruchslosen Weiterbeschäftigung des Klägers über diesen Tag hinaus gilt das Arbeitsverhältnis nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert. Randnummer 24 Ob des Klägers Herleitung gegen Treu und Glauben verstößt, was ungeachtet der übrigen Umstände schon aufgrund seiner Weiterarbeit ohne Unterzeichnung des ihm vorgelegten Befristungsangebots (s. u.) zumindest nicht völlig fernliegend erscheint (vgl. Bruns, AP Nr. 136 zu § 14 TzBfG), kann dahingestellt bleiben. Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.