Einstweiliger Rechtsschutz auf Einstellung der Bauarbeiten; öffentlicher Bauherr Leitsatz Macht ein Nachbar einen Verstoß gegen eine Vorschrift geltend, deren Einhaltung die obere Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft hat, weil der öffentliche Bauherr die Zustimmung nicht beantragt hat, kann der Nachbar vorläufigen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unmittelbar gegenüber dem öffentlichen Bauherrn erlangen. Das nachbarschaftsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme wurde im vorliegenden Fall nicht wegen der Verletzung von Abstandsflächen, wegen Verschattung des Grundstücks oder wegen unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück verletzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller wenden sich gegen das Bauvorhaben „Polizeiinspektion A-Stadt“ auf der Liegenschaft S.-Straße
(2)Was die Grenzbebauung der Gebäude A1 und A2 an der rückwärtigen Brandmauer am Gebäude der Antragsteller anbelangt, so hält der Neubau auch insoweit nicht die Grenzabstände des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ein. Eine Konstellation des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA ist vorliegend nicht gegeben, weil bauplanungsrechtlich nicht an die Grenze gebaut werden muss. Randnummer 61 Ob die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA in Fallgestaltungen der vorliegenden Art überhaupt Anwendung findet, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings unterschiedlich beantwortet. Teils wird davon ausgegangen, dass sich die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Einhaltung von Abstandsflächen nicht nur auf die seitlichen Grenzabstände beziehen, sondern „rundlich“, d. h. auch für die rückwärtige Grundstücksgrenze gelten. Danach sind auch die bauplanungsrechtlichen Regelungen oder Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, wie sie durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder einer Bebauungstiefe einschließlich der Stellung der baulichen Anlagen bestimmt werden können (§ 23 Abs. 1 bis 4 BauNVO, § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), abstandsflächenrechtlich relevant (so zur Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln a.F.: OVG BB, Beschluss vom 30.10.2009 - OVG 10 S 26.09 -, juris Rn. 11). Nach anderer Auffassung ist eine derartige Betrachtung mit Blick auf den nur in eingeschränktem Umfang eröffneten planungsrechtlichen Nachbarschutz nicht zulässig (so zu der vergleichbaren Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsBO: Sächs. OVG, Beschluss vom 23.12.2019 - 1 B 287/19 -, juris Rn. 15). Zur Begründung hat das letztgenannte Obergericht unter anderem ausgeführt, dass auch nach der Gesetzesbegründung zu § 6 SächsBO n. F. wenig dafür spreche, dass der nur in eingeschränktem Umfang eröffnete planungsrechtliche Nachbarschutz über die bauordnungsrechtliche Neuregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsBO - in kompetenzrechtlich zweifelhafter Weise - etwa auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB (einschließlich der Beeinträchtigung des Ortsbilds i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) erweitert werden sollte. Die Gesetzesbegründung zu § 6 BauO LSA (LT-Drs. 4/2252, S. 207 ff.) weist in eine ähnliche Richtung. Letztlich mag die Frage nach der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA hier aber auf sich beruhen. Randnummer 62 Folgte man der zitierten Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, wäre es von vornherein unerheblich, ob sich das Vorhaben des Antragsgegners zu 2. hinsichtlich des Merkmals der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, in die nähere Umgebung einfügt. Es käme allenfalls darauf an, ob wegen einer Verletzung des im Begriff des Einfügens enthaltenen drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme ein Anspruch der Antragsteller auf Einstellung der Bauarbeiten besteht. Hierauf wird im folgenden unter Punkt
- d)und Punkt
- e)eingegangen. Im Übrigen bliebe es zunächst bei dem festgestellten rückwärtigen Abstandsflächenverstoß durch das geplante Bauvorhaben. Randnummer 63 Das gleiche Ergebnis würde erreicht, wenn man mit dem zitierten Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg davon ausgehen wollte, dass für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA auch die rückwärtige Grundstücksgrenze in den Blick zu nehmen ist. Denn es finden sich keine Gründe, weshalb vorliegend im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA an die Grenze gebaut werden muss. Der Antragsgegner zu 2. kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass mit dem geplanten Neubau des Gebäudes A2 nur eine bauplanungsrechtliche „Lücke“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA gefüllt werde. Denn die vorhandenen Brandwände der Bestandsbebauung in der Sternstraße, die rückwärtig bebaut werden sollen, stellen eine deutliche städtebauliche Zäsur dar. Dies folgt aus dem verfügbaren Bildmaterial und dem Eindruck, der durch den Berichterstatter während des Ortstermins am 03.05.2021 gewonnen werden konnte. Östlich dieser Linie geht die maßstabbildende Kraft der maßgeblichen Umgebungsbebauung von der gründerzeitlichen Blockrandbebauung in der S.-Straße aus. Westlich dieser Linie findet sich eine derartige Bebauung nicht. Das sich anschließende Kasernengelände der Liegenschaft S.-Straße 12 zeichnet sich vielmehr durch eine ungeordnete und regellose Bebauung aus. Insbesondere finden sich auf dem Gelände in der S.-Straße 12 keine Gebäude, die grenzständig an die Brandwände der Bestandsbebauung anschließen. Dies betrifft auch das ehemalige Haus 6, weil dieses Gebäude ca. 3 m von der Grenze entfernt errichtet wurde und es sich überdies nur um Nebenanlagen handelt. Im Ergebnis der Betrachtung finden sich keine Gründe, weshalb im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA an die Grenze gebaut werden muss. Derartige Gründe hat der Antragsgegner zu 2. im Übrigen auch selbst nicht bezeichnet. Er verweist lediglich auf den Umstand, dass er an eine Brandwand baue. Das im Verwaltungsvorgang befindliche Kartenmaterial nimmt zum Teil schlicht Bezug auf die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA. Dies allein genügt für die Anwendung dieser Norm indes nicht. Randnummer 64
(3)Den Antragstellern ist es allerdings verwehrt, sich auf eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften über Abstandflächen durch den vom Antragsgegner zu 2. geplanten Bau der Gebäude A1 und 2 zu berufen. Denn die Abstandflächen ihres Gebäudes halten die Grenzabstände ebenfalls nicht ein. Randnummer 65 Es ist anerkannt, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen. Insbesondere kann ein Grundstücksnachbar Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält. Für die Vergleichbarkeit wechselseitiger Abstandflächenverletzungen kommt es allerdings nicht auf eine rein mathematische, sondern eine wertende Betrachtung an (OVG LSA, Beschluss vom 28.11.2016 - 2 L 124/15 -, juris Rn. 13 ). Die Versagung nachbarlicher Abwehrrechte bei wechselseitiger Abstandflächenunterschreitung setzt eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung voraus. Was die qualitativ wertende Betrachtung anbelangt, so ist hiermit die Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen (Himmelsrichtung, Besonnung, Emissionen) gemeint (OVG BB, Urteil vom 11.02.2003 - 2 B 16.99 -, juris Rn. 30). Randnummer 66 Nach diesen Maßgaben kann nicht festgestellt werden, dass die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben schwerer wiegt als die Inanspruchnahme der Abstandsfläche durch die sich wehrenden Antragsteller. Randnummer 67 Fehl geht zunächst die Argumentation der Antragsteller, der eigene Abstandsflächenverstoß sei angesichts der fast zehnfachen Breite des Gebäudes A2 zu vernachlässigen. Denn die Antragsteller vermögen sich lediglich auf Grenzverletzungen zu berufen, die ihr eigenes Grundstück betreffen. Unter diesem Blickwinkel heben sich die gegenseitigen Grenzverstöße, die jeweils die komplette Breite der Grundstücksgrenze der Antragsteller in Anspruch nehmen, gegenseitig auf. Randnummer 68 Von Relevanz ist demgegenüber der Umstand, dass die Oberkante des Gebäudes der Antragsteller 74,46 m ü. HNH beträgt. Demgegenüber werden die angrenzenden Gebäude A1 und A2 an dieser Stelle lediglich eine Höhe von 72,52 m ü. HNH erreichen und somit 1,94 m unterhalb der Oberkante des Hauses in der Sternstraße 11 liegen. Dies folgt aus einer am 07.05.2021 erteilten Auskunft des Antragsgegners zu 2. im gerichtlichen Verfahren. Dann aber nimmt das Gebäude der Antragsteller eine größere Fläche auf dem Gelände der Liegenschaft S.-Straße 12 als Abstandsfläche in Anspruch als dies umgekehrt der Fall ist (zu einer solchen Argumentation mit einer konkreten Berechnung etwa Thüringer OVG, Beschluss vom 05.10.1999 - 1 EO 698/99 -, juris Rn. 11). Randnummer 69 Qualitative Gesichtspunkte, die geeignet wären, diese „überschießende“ Beanspruchung des öffentlichen Grundstücks durch die Antragsteller wieder „aufzuwiegen“, sind nicht ersichtlich. Dies gilt etwa hinsichtlich der „Sonnenausrichtung“ der Grundstücke und einer damit gegebenenfalls einhergehenden stärkeren Verschattung des ein oder anderen Grundstücks. Denn die Grenze zwischen den Grundstücken verläuft annähernd in Nord-Süd-Richtung. Es handelt sich auch um keinen Fall, in dem auf einem Teil des Grundstücks eine Freifläche in Anspruch genommen würde, die nun gegebenenfalls stärker verschattet wäre. Denn die Grenze ist bzw. wird über die komplette Länge (auch ohne baulichen Rücksprung) bebaut. Randnummer 70 Die Antragsteller vermögen sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass ihr Gebäude früherem (Abstands-)Recht entsprochen habe und genehmigt worden sei, was den Abstandsflächenverstoß entschuldige. Randnummer 71 Richtig ist allerdings, dass zumindest nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ein Nachbar, dessen Bau früherem (Abstands-)Recht entsprochen hat und genehmigt worden ist, sich auch dann auf die Einhaltung des nach neuem Recht gültigen Grenzabstands berufen kann, wenn er diesen jetzt im Verhältnis zum Nachbargrundstück nicht (mehr) einhält (OVG LSA, Beschluss vom 28.11.2016, a.a.O.). Demgegenüber misst die übrige obergerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung bei. Danach sei allein maßgeblich, dass der Nachbar mit seinem Gebäude den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte (OVG SH, Beschlüsse vom 30.11.1999 - 1 M 122/99 -, juris sowie vom 01.02.2011 - 1 LA 1/11 -, juris). Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfalle nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn in Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden sei (VGH BW, Beschluss vom 04.01.2007 - 8 S 1802/06 -, juris; Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, Rn. 25 m.w.N.). Es sei unerheblich, ob das betreffende Gebäude seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden sei oder Bestandsschutz genieße (OVG BB, Urteil vom 11.02.2003 - 2 B 16.99 -, juris). Randnummer 72 Selbst wenn man es allerdings mit dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt für entscheidungserheblich hielte, ob der Bau des Nachbarn früherem (Abstands)-Recht entsprochen hat und genehmigt worden ist, änderte dies vorliegend nichts. Denn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass das Gebäude der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt. Randnummer 73 Die Antragsteller tragen hierzu vor, die Errichtung ihres Gebäudes sei formell und materiell rechtmäßig gewesen. Gegenteiliges habe der Antragsgegner zu 2. jedenfalls weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Diese Argumentation verkennt indes, dass es grundsätzlich Sache der Antragsteller ist, die eine einstweilige Anordnung zu erwirken suchen, derartige Umstände aufzuzeigen und glaubhaft zu machen. Daran fehlt es hier. Dass ihnen dies zumindest im Hauptsacheverfahren gelingen könnte, erscheint zweifelhaft. Randnummer 74 Die materielle Rechtmäßigkeit des nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im Jahr 1886 errichteten Gebäudes der Antragsteller könnte sich nach dem Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 (ALR) richten, sofern lokale Rechtsquellen zu dieser Zeit keine eigenen Regelungen getroffen haben sollten. Der erste Teil (I) dieser Kodifikation enthielt im Achten Titel („Vom Eigenthum“) in den §§ 137 ff. den Abschnitt „Vom Licht und von der Aussicht“. Danach mussten neu errichtete Gebäude „von altern schon vorhandnen Gebäuden des angränzenden Nachbars, wenn nicht besondre Polizeygesetze ein Andres vorschreiben, wenigstens drey Werkschue zurücktreten“ (§ 139 I 8 ALR). Weiter hieß es in § 140 I 8 ALR: „Stößt aber das neue Gebäude auf einen unbebaueten Platz des Nachbars, so ist ein Abstand von anderthalb Werkschuhen hinreichend“. Neu errichtete Gebäude mussten mithin schon zur damaligen Zeit einen Grenzabstand einhalten. Randnummer 75 Da das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten aber nur subsidiär galt, käme es darauf an, ob es zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes lokale Rechtsquellen gab, nach denen an die Grenze gebaut werden durfte. Solche Rechtsquellen sind nicht ersichtlich. Erst am 29.04.1898 trat die Polizei-Verordnung betreffend das Bauwesen auf dem platten Lande in der Provinz Sachsen vom 29.04.1898, veröffentlicht im Amtsblatt des Regierungs-Bezirks Merseburg von 1898 (Extra-Blatt hinter Seite 166), in Kraft. Nach § 13 Abs. 1 dieser Polizei-Verordnung mussten Gebäude einen Abstand von 2,5 m zu den Nachbargrenzen einhalten, wobei nach § 13 Abs. 2 der Vorschrift allerdings ein Dispens zulässig war, wenn die dem Neubau gegenüberliegende Seite des anderen Gebäudes bereits als Brandmauer ausgeführt ist (hierzu OVG LSA, Beschluss vom 30.11.2000 - 2 M 319/00 -, juris Rn. 10). Dass diese Voraussetzung für das Gebäude der Antragsteller erfüllt gewesen sind, weil sich auf der nun zu bebauenden Fläche bereits ein Gebäude mit einer Brandmauer ohne Öffnung befunden hat und damit eine Unterschreitung des Grenzabstandes materiell befreiungsfähig gewesen ist, ist nicht ersichtlich und durch die Antragsteller auch nicht vorgetragen. Abgesehen davon galt diese Polizei-Verordnung zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes noch nicht. Randnummer 76 Bei summarischer Prüfung ist folglich nicht ersichtlich, dass das Gebäude der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Errichtung materiell-rechtmäßig errichtet wurde. Randnummer 77
- d)Das Gebot der Rücksichtnahme wird auch nicht aufgrund einer unzumutbaren Verschattung des Innenhofs des Gebäudes der Antragsteller verletzt. Randnummer 78 In einem Beschluss aus dem Jahr 1984 hat das Bundesverwaltungsgericht noch entschieden, dass für ein Wohnbauvorhaben, das die bauordnungsrechtlich für die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen einhalte, kein weiterer Raum für ein - drittschützendes - Gebot der Rücksichtnahme sei (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244/84 -, juris). Bereits im Urteil vom 23.05.1986 (- 4 C 34.85 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings klargestellt, dass das im Begriff des Einfügens i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind (ebenso mit weiteren Nachweisen: BVerwG, Beschluss vom 27.03.2018 - 4 B 50.17 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Randnummer 79 Entsprechend geht das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt davon aus, dass eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme in der Regel nicht mehr in Betracht kommt, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind. Eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet. Diese Frage wird nur mittelbar über das Abstandsflächenrecht erfasst. Durch Abstandsflächen nach § 6 BauO LSA sollen eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werden. Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben. Ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann eine über den Schutz des § 6 BauO LSA hinausgehende Rücksichtnahme in der Regel nicht beanspruchen. Weitergehende baunachbarrechtliche Abwehrrechte sind nur in Extremfällen zu erwägen (OVG LSA, Beschluss vom 21.12.2018 - 2 M 117/18 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Randnummer 80 Ein solcher Extremfall ergibt sich vorliegend zunächst nicht allein daraus, dass in einigen Geschossen nach dem Neubau die Anforderungen der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen-Teil 1: Allgemeine Anforderungen) nicht eingehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, juris) sind Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, nicht ersichtlich. Die DIN 5034 dürfte - so das Bundesverwaltungsgericht - hierfür nicht geeignet sein. Die Werte der DIN 5034 sind deshalb auch nicht als verbindliche Grenzwerte für das Einhalten des Rücksichtnahmegebots anzusehen (OVG BB, Beschluss vom 30.03.2020 - OVG 10 S 30.19 -, juris). Sie können aber als Orientierungshilfen in der Weise herangezogen werden, dass bei Gewährleistung der darin empfohlenen Mindestbesonnungsdauer eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Verschattung im Regelfall nicht vorliegt (OVG LSA, Urteil vom 21.10.2015 - 2 K 194/12 -, juris Rn. 176 ). Die Zumutbarkeit der Verschattung beurteilt sich aber letztlich nach den Umständen des Einzelfalls (OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.12.2020 - 2 C 309/19 -, juris Rn. 32). Jedenfalls fordert das Gebot der Rücksichtnahme gerade in innerstädtischen Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das ganze Jahr über optimal durch Sonnenstrahlen belichtet werden (VG Berlin, Beschluss vom 27.08.2020 - 13 L 178/20 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Randnummer 81 Nach diesen Maßgaben kann bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, dass durch den Neubau im Gebäude der Antragsteller unzumutbare Belichtungsverhältnisse eintreten. Randnummer 82 Das Verschattungsgutachten vom 05.07.2016 gelangt auf Seite 21 f. zu der Feststellung, dass sich der Tageslichtquotient in allen Geschossen (außer im 4. Obergeschoss) verschlechtern wird, im Erdgeschoss in Zone 1 um 75 % (von 0,4 % auf 0,1 %) und in Zone 2 um 60 % (von 1,5 % auf 0,6 %). Diese planbedingte Verschlechterung der Lichtverhältnisse ist nicht unerheblich. Sie erreicht gleichwohl kein Niveau, das zu einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme führt. Randnummer 83 Der Tageslichtquotient D (Daylight factor) gibt das Verhältnis der Beleuchtungsstärke E (gemessen in Lux) im Raum zur Beleuchtungsstärke draußen bei bedecktem Himmel an. Die Formel lautet D = (E innen / E außen ) * 100. Die Helligkeit ist in Wohnräumen (und Arbeitsräumen) nach DIN 5034-1 ausreichend, wenn D auf einer horizontalen Bezugsebene, gemessen in 0,85 m über dem Fußboden in halber Raumtiefe und 1 m Abstand von den Seitenwänden mindestens 0,9 % im Mittel, und am ungünstigsten Punkt wenigstens 0,75 % beträgt. Bestimmte Werte von Tageslichtquotienten werden wie folgt beschrieben: 0 = kein Tageslicht; 0,5 = Tageslicht nur in fensternahen Zonen; 1,0 = mittelhelle Räume; 3,0 = helle Räume; 6,0 = sehr helle Räume (Quelle: Präsentation der IPJ Ingenieurbüro P. Jung GmbH, abrufbar unter https://www.rehva.eu/fileadmin/user_upload/How_to_Bring_Daylight_Into_the_Building.pdf). Randnummer 84 Dies zugrunde gelegt, hatten die zu betrachtenden Räumlichkeiten von vornherein schlechte Lichtverhältnisse. Denn die Tageslichtquotienten weisen für die relevanten Geschosse (Erdgeschoss bis 3. Obergeschoss) bereits im Bestandsfall Werte von 0,4 % bis 0,6 % (Zone 1) bzw. von 1,5 % bis 1,9 % (Zone 2) auf. In Anlehnung an die oben beschriebene fünfstufige Skala (0 / 0,5 / 1,0 / 3,0 / 6,0) zur Bewertung der Ausleuchtung von Wohnräumen handelt es sich bei den Räumen in der Zone 1 (Erdgeschoss bis 3. Obergeschoss) von vornherein um Räume, bei denen Tageslicht nur in fensternahen Zonen erreicht wird. An dieser (näherungsweisen) Einordnung ändert sich für das 2. und 3. Obergeschoss mit der Errichtung des Hauses A1 nichts, jedenfalls nicht viel. Lediglich für das 1. Obergeschoss und das Erdgeschoss ändert sich der Wert in nennenswertem Umfang. Allerdings kann auch insoweit nicht etwa festgestellt werden, dass es sich nunmehr um einen Raum ohne Tageslicht handelt. Vielmehr bleibt auch dort ein gewisses Maß an Helligkeit vorhanden. Eine „erhebliche“ Veränderung der Lichtverhältnisse besteht damit nicht. Ähnliches gilt für die Räume in der Zone 2 (Erdgeschoss bis 3. Obergeschoss). Diese Räume waren nach der oben skizzierten Einordnung eher „mittelhell“ (Wert 1,0 %) als „hell“ (Wert 3,0 %). Eine „erhebliche“ nachteilige Veränderung dieser Einstufung ist im Neubaufall nicht gegeben. Lediglich im 1. Obergeschoss und im Erdgeschoss wären die Räumlichkeiten nunmehr als Räume zu bezeichnen, bei denen Tageslicht nur in fensternahen Zonen erreicht wird (Wert 0,5 %). Aber auch insoweit verschlechtert sich die Belichtungssituation im Ergebnis ledig um maximal eine „Stufe“ (von „mittelhell“ auf „Tageslicht nur in fensternahen Zonen“). Letztlich müssen sich die Antragsteller damit die extreme Vorbelastung ihres Grundstücks entgegenhalten lassen, die ihre Ursache in der für die Gründerzeit typischen Blockbebauung hat, die durch schmale und schlecht belichtete Innenhöfe gekennzeichnet ist. Randnummer 85 Aus dem zweiten Verschattungsgutachten vom 17.11.2016 folgt kein anderes Ergebnis. Dabei zeichnet dieses Gutachten ein durchaus anderes Bild, indem es die Belichtungssituation u.a. des Innenhofs in der S.-Straße 11 mit den Lichtverhältnissen im (Referenz-)Innenhof in der S.-Straße 7 vergleicht und hierbei die Beleuchtungsstärke an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten in Lux berechnet. Die auf dieser Basis getroffene Feststellung, wonach die Beleuchtungsstärke selbst im Erdgeschoss des Innenhofs S.-Straße 11 immer noch besser sei als im Referenzinnenhof der S.-Straße 7, ist indes für die vorliegende Betrachtung ohne große Relevanz. Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Gutachten davon ausgehen wollte, dass die Belichtungsverhältnisse in diesem Innenhof der Situation in der M.-Altstadt tatsächlich am ehesten entspricht. Denn bei der Frage nach einer Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme kommt es in erster Linie auf die Verhältnisse der Bestandsbebauung des sich auf Drittschutz berufenden Nachbarn an und nicht auf die Situation der umliegenden Bebauung an. Aus diesem Grund ist die Methodik, die dem Verschattungsgutachten vom 05.07.2016 zugrunde liegt und die auf den Tageslichtquotienten abstellt, aussagekräftiger. Randnummer 86 Selbst wenn man allerdings auf die Beleuchtungsstärke zu bestimmten Zeiten abstellen wollte, folgt aus den berechneten Beleuchtungsstärken (in Lux) im Gutachten vom 17.11.2016 nichts, was den Antragstellern vorliegend zum Erfolg ihres Rechtsschutzbegehrens verhelfen könnte. Denn die berechneten Werte, die für den 21.04.2016 (12:00 Uhr) für bestimmte Räume mit 1058 lx (West) bzw. 1063 (Ost) berechnet wurden, sind sehr hell. Die normale Helligkeit in Innenräumen entspricht etwa 500 Lux (vgl. Wikipedia zum Begriff „Beleuchtungsstärke“). Dass eine derartige Helligkeit zur Mittagszeit auch im Erdgeschoss des Gebäudes der Antragsteller erreicht wird, erscheint plausibel. Zur Feststellung, ob sich die Belichtungsverhältnisse in rücksichtsloser Weise verschlechtern, ist diese Feststellung für sich betrachtet allerdings unergiebig. Aussagekräftiger ist der Tageslichtquotient, dem eine über das Jahr gemittelte und auch im Übrigen durchschnittliche Betrachtung zugrunde liegt. Randnummer 87 Die auf den Tageslichtquotienten bezogenen Feststellungen im Gutachten vom 17.11.2016 sind indes mit Blick auf den Inhalt des Gutachtens vom 05.07.2016 nicht aus sich heraus verständlich. Nach dem Gutachten vom 17.11.2016 soll der Tageslichtquotient im Innenhof in der S.-Straße 11 selbst nach dem Bau des Gebäudes A1 noch einen Wert von 7,7 % (Erdgeschoss) bis 14,0 % (4. Obergeschoss) haben. Diese Feststellung lassen sich nicht ohne weiteres in Einklang bringen mit den Feststellungen im Gutachten vom 05.07.2016. Das Gericht legt für seine Bewertung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugunsten der Antragsteller deshalb allein die (in sich schlüssigen) Feststellungen im Gutachten vom 05.07.2016 zugrunde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten methodisch oder inhaltlich defizitär wäre. Allerdings vermag der Inhalt dieses Gutachtens den Antragstellern aus den soeben dargelegten Gründen nicht zum Erfolg ihres einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu verhelfen. Randnummer 88 Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass das Gebäude zu einer Zeit errichtet wurde, in der die rückwärtigen Teile der Grundstücke - gemessen an den heutigen städtebaulichen Vorstellungen und baurechtlichen Regelungen - zu wenig Tiefe aufweisen. Das Gericht hat deshalb erwogen, ob in Fällen, in denen ein Bau unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften errichtet werden soll, wenigstens ein Mindestmaß an gesunden Wohnverhältnissen gesichert werden sollte, damit „ungesunde Zustände“ nicht zementiert oder gar fortgeführt werden. Allerdings rechtfertigen die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine solche Sichtweise im Ergebnis nicht. Zum einen handelt es sich bei der DIN 5034, wie bereits dargelegt, nicht um Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren verbindlich konkretisieren. Zum anderen hat die Kammer sich bei ihrer Entscheidung von dem eingangs dargestellten Grundsatz und der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung leiten lassen, wonach bei Einhaltung der Abstandsflächen weitergehende baunachbarrechtliche Abwehrrechte „nur in Extremfällen zu erwägen“ seien. Ein solcher Extremfall konnte angesichts der beschriebenen Beleuchtungssituation und unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht erkannt werden. Randnummer 89 Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil die Abstandsflächen vorliegend nur deshalb „eingehalten“ werden, weil nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA an die Grenze gebaut werden muss. Zwar fußt die Rechtsprechung, wonach bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme in der Regel nicht mehr in Betracht kommt, auf dem Gedanken, dass durch die (eingehaltenen) Abstandsflächen eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt wird. Bei einer geschlossenen Bauweise mit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA zulässiger grenzständiger Bebauung kann dieses Ergebnis im Regelfall naturgemäß nicht eintreten. Hieraus eine Abkehr von der Aussagekraft der Einhaltung der Abstandsflächen für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme ableiten zu wollen (zu derartigen Tendenzen mit weiteren Beispielen: OVG BB, Beschluss vom 30.10.2009 - OVG 10 S 26.09 -, juris Rn. 16) und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme allein deshalb anzunehmen, weil es in Fallgestaltungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA zwangsläufig zu einer Verkürzung der Abstandsflächen kommt, griffe indes zu kurz. Denn die mit der zulässigen Grenzbebauung drohende Verschattung des Grundstücks der Antragsteller findet ihre Ursache wesentlich in der nicht allseits geschlossenen Blockrandbebauung auf dem Grundstück der Antragsteller. Grenzwände in Form von Gebäudeabschlusswänden dürfen nämlich keine Öffnungen aufweisen (vgl. § 29 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 BauO LSA ). Im Regelfall einer nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA zulässigen geschlossenen Bauweise stellt sich die Verschattungsproblematik mithin nicht. Der Nachbar baut in diesen Fällen lediglich an die vorhandene Brandwand der Bestandsbebauung. Anders gestaltet sich die Situation hier ausnahmsweise deshalb, weil das Gebäude der Antragsteller an der südlichen Grenze keine durchgehende Gebäudeabschlusswand aufweist, sondern über eine Öffnung in den Innenhof verfügt. Die mit der zulässigen Grenzbebauung drohende Verschattung findet ihre Ursache mithin wesentlich in der nicht allseits geschlossenen Blockrandbebauung auf dem Grundstück der Antragsteller. Dieser Umstand ist bei der anzustellenden Interessenabwägung zulasten der Antragsteller zu berücksichtigen. Denn die Antragsteller mussten bereits bei Erwerb des Grundstücks damit rechnen, dass bei einer straßenseitigen Bebauung des Nachbargrundstücks grenzständig an ihr Grundstück gebaut werden könnte, was zwangsläufig mit einer entsprechenden Verschattung des Innenhofes einhergeht. Auf die bisher für sie günstige Situation eines nach Süden hin offenen Innenhofes konnten sie mithin nicht dauerhaft vertrauen. Dann aber ist für eine Abweichung von dem Grundsatz, dass mit der Einhaltung der Abstandsflächen das Gebot der Rücksichtnahme regelmäßig gewährt ist, kein Raum. Randnummer 90
- e)Das Rücksichtnahmegebot wird auch nicht dadurch verletzt, dass nach Verwirklichung des Vorhabens weitere Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller entstehen. Randnummer 91 Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Zwar kann der Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auch dann bauplanungsrechtlich relevant sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; in diesen Fällen wird jedoch zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein. Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück oder Gebäude genommen werden kann, so dass Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig hingenommen werden müssen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt. Das kann der Fall sein, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer „Aussichtsplattform“ in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden, wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.02.2021 - 2 M 121/20 -, juris Rn. 27 ). Randnummer 92 Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Hierbei ist ganz wesentlich die Vorbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller zu berücksichtigen. Immerhin handelt es sich um einen engen und verwinkelten Hinterhof, was Einsichtnahmemöglichkeiten bereits durch die unmittelbare Nachbarschaft (und zusätzlich durch den verglasten Aufzug im Innenhof) ermöglichen dürfte. Die weiteren Einsichtnahmemöglichkeiten, die durch die geplante Bebauung geschaffen werden, haben jedenfalls qualitativ kein derartiges Gewicht, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme angenommen werden kann. Dies ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen Fotomaterial und dem Eindruck, der durch den Berichterstatter während des Ortstermins am 03.05.2021 gewonnen werden konnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude A1 ebenfalls über einen Innenhof verfügen soll. Die Fenster des Hauses A1 liegen deshalb entweder seitlich, was keine frontalen Einsichten ermöglicht, oder befinden sind erst mehrere Meter hinter der Grundstücksgrenze. Beides begrenzt die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Fenster des Wohnhauses der Antragsteller. Der Antragsgegner zu 2. hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei den Fenstern des neu zu errichtenden Neubaus entweder um Flur- oder um Treppenhausfenster handele, hinter denen sich üblicherweise niemand dauerhaft aufhalte. Dieser Einwand ist stichhaltig. Nicht verfangen vermag demgegenüber der Einwand der Antragsteller, dass vorliegend Einblicke aus der Arbeitswelt in private Wohnräume geschaffen würden und insoweit nicht von einem qualitativ gleichwertigen nachbarlichen Austauschverhältnis ausgegangen werden könne. Aus den vorgenannten Gründen sind bereits die Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück der Antragsteller so begrenzt, dass der Einwand des Verhältnisses von Einblicken der Arbeitswelt in privaten Wohnraum ohne erhebliches Gewicht bleibt. Randnummer 93
- f)Das Vorhaben verstößt nicht gegen denkmalrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Randnummer 94 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt dürfte § 1 Abs. 1 DenkmSchG LSA, soweit er dem Umgebungsschutz dient, durchaus nachbarschützende Wirkung beizumessen sein (vgl. Beschluss des Senats vom 05.03.2014 - 2 M 164/13 -, juris Rn. 13 ). Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität eines Kulturdenkmals im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA durch eine Veränderung seiner Umgebung, die auch dem Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht vermittelt, liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals hinzukommen, die nicht völlig an das Baudenkmal angepasst sind. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Eine die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung berührende - und damit einen Abwehranspruch des Denkmaleigentümers auslösende - erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals kommt dann in Betracht, wenn die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders hoch zu bewerten ist oder dessen Erscheinungsbild durch das Vorhaben den Umständen nach besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird (OVG LSA, Beschluss vom 05.03.2014 - 2 M 164/13 -, juris Rn. 15 unter Hinweis auf OVG BBg, Beschluss vom 25.01.2011 - 2 S 93.10 -, juris Rn. 12, dort für möglich gehalten beim Neubau einer Sporthalle neben einem im Jahr 1765 errichteten Herrenhaus mit Nebengebäuden). Randnummer 95 Gemessen daran ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals der Antragsteller hier nicht zu erwarten. Immerhin hat zur Fassadengestaltung am 20.09.2016 eine Arbeitsbesprechung der Arbeitsgruppe Denkmalschutz unter Beteiligung der unteren Denkmalschutzbehörde stattgefunden. Ausweislich des entsprechenden Protokolls vom 22.09.2016 ist die Fassadengestaltung aus denkmalrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Entsprechend sind die denkmalrechtlichen Genehmigungen zu den geplanten Maßnahmen am 08.05.2018 (Haus A1) bzw. am 24.02.2019 (Haus A2) erfolgt. Dass die dort getroffenen Feststellungen fachlich unzutreffend sein könnten, haben die Antragsteller schon nicht behauptet. Randnummer 96
- g)Vergeblich bleibt schließlich der Hinweis der Antragsteller auf den angeblichen Verstoß der Antragsgegner gegen „das Verfahrensrecht“ durch Umgehung des nach § 76 Abs. 1 BauO LSA vorgesehenen Zustimmungsverfahrens. Randnummer 97 Es ist schon fraglich, ob die Antragsteller durch einen schlichten „Verfahrensfehler“ in eigenen Rechten verletzt sein können. Der Sache nach machen sie geltend, dass nachbarschützende Vorschriften (z.B. zum Abstandsflächenrecht und zum Gebot der Rücksichtnahme) nicht geprüft worden seien. Mit diesem Vortrag sind sie im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren indes gehört worden. Darüber hinaus gehende Rechte durch die Einhaltung bestimmter aus § 76 BauO LSA folgenden Verfahrensvorschriften dürften ihnen nicht zustehen. Letztlich mag aber auch diese Frage unentschieden bleiben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegner vorliegend verfahrensfehlerhaft gehandelt haben. Eine Zustimmung des Antragsgegners zu 1. wäre hier nur insoweit erforderlich gewesen, als die öffentlich-rechtlich geschützten Belange der Antragsteller „von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen“ berührt sein könnten (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA ). Derartige Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen stehen vorliegend indes nicht im Raum. Die Antragsgegner sind vielmehr (und zu Recht) davon ausgegangen, dass nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt worden sind. Dann aber kommt es auf die Zulässigkeit von Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen von vornherein nicht an. Randnummer 98 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Randnummer 99 3. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500,00 € und 15.000,00 € festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Da die vorliegende Situation hiermit vergleichbar ist, die finanziellen Auswirkungen für die Antragsteller beträchtlich sein dürften, sich ein konkreter wirtschaftlicher Schaden indes nicht beziffern lässt, setzt das Gericht einen Streitwert von 15.000,00 € fest.