juris). Eine Abfallgebührensatzung erweist sich daher als nichtig, wenn die Abgabensatzung eine wesentliche Maßstabsbestimmung nicht enthält und die Entscheidung darüber dem Einzelfall überlassen bleibt. 2. Es verstößt gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Satzungsgeber es bei der Kalkulation der Abfallgebühren willentlich unterlässt,
seiner eigenen Satzung normativ Anschlusspflichtige nicht in den Kreis der tatsächlich zu berücksichtigenden Anschlusspflichtigen aufzunehmen und diese somit bei der Berechnung der Einwohnergleichwerte keinen Eingang finden. Für den Ausschluss vom Anschlusszwang einzelner Grundstücke - hier Kleingartenanlagen - an die öffentliche Abfallentsorgung, ohne dass dafür die satzungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht kein sachlicher Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Abfallgebühren für den Erhebungszeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 für ein Grundstück im Gebiet des Beklagten. Randnummer 2 Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Ferienbungalow bebauten Grundstücks (Flurstück .../…) sowie zu 1/11 Miteigentümer der Flurstücke …/… und …/… in dem Naherholungsgebiet Plötzky in E-Stadt und dort mit Nebenwohnsitz gemeldet. Randnummer 3 Unter dem 16.01.2019 teilte die Stadt E-Stadt den Klägern mit, dass für ihr Grundstück mit der Bezeichnung „S. …“ die „Nr. …“ festgesetzt werde. Die Nummernzuweisung schließe die bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Nutzung des Gebäudes zum Dauerwohnen nicht ein. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 15.01.2020, adressiert an die Klägerin zu 2., setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin zu
Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen zu überlassen, dies sei der Beklagte. Dieser Pflicht könnten sich die Kläger nicht dadurch entledigen, dass sie den auf dem Nebenwohngrundstück entstehenden Abfall außerhalb des Gebietes des Beklagten verbringen würden. Es liege auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor, auch nicht deshalb, weil das Grundstück nur kurzzeitig genutzt werde. Es sei schon in seiner Absolutheit nicht zutreffend, dass die Benutzung des Bungalows in der Winterzeit nicht möglich sei. Auch sei der Beklagte keinesfalls verpflichtet, zeitlich gestaffelte Gebühren einzuführen. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass auch bei zeitlich beschränkt zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken eine individuelle Berücksichtigung des jeweiligen Nutzerverhaltens dem Entsorgungspflichtigen nicht zumutbar sei. Es sei daher gerechtfertigt, für Inhaber von Ferienwohnungen keine Sonderregelungen einzuführen und zu berücksichtigen, wann und wie oft das einzelne Ferienhaus tatsächlich genutzt werde. Auch könne ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG nicht angenommen werden. Die Ungleichbehandlung von Inhabern für Ferienwohnungen sei dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursache, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehme. Ebenso liege kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Der Beklagte habe als Satzungsgeber bei der Finanzierung der Restabfallentsorgung die Wahl zwischen einer Vielfalt von Gebührenmodellen und es komme ihm bei der Wahl des Maßstabes ein weiter Ermessensspielraum zu, der insbesondere auch am Maßstab der Praktikabilität orientiert werden könne. Es sei daher gerade nicht erforderlich, dass bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes die „vernünftigste, gerechteste oder wirklichkeitsnächste“ bzw. eine so differenzierte Lösung gewählt oder gefunden werden müsse, die jedem Einzelfall im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung trüge. Anders als die Kläger meinen, komme auch eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 1 SOG LSA nicht in Betracht. Randnummer 7 Dagegen haben die Kläger am 08.04.2020 Klage erhoben und wiederholten zur Begründung ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führten die Kläger aus, sie hätten eine Gebührenverpflichtung für das ganze Jahr für insgesamt vier Quartale, obwohl die Nutzung des Bungalows in der Winterzeit nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang sei ihnen mit Schreiben vom 16.01.2019 der Stadt E-Stadt das „Dauerwohnen“ nicht genehmigt worden, da es bauordnungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Entscheidung der Stadt E-Stadt müsse auch Auswirkungen auf den Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Abfallentsorgung haben. Randnummer 8 Eine Verpflichtung zum Anschluss eines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung liege nur dann vor, wenn das Grundstück eines privaten Haushaltes zu Wohnzwecken genutzt werde. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Randnummer 9 Die Widerspruchs- und Klagebefugnis des Klägers zu
GO zur Seite. Danach ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung vermochte der Kläger zu 1. geltend zu machen. Die Regelung setzt voraus, dass eine Verletzung von Rechten schlüssig behauptet wird. Schlüssig in diesem Sinne ist eine Behauptung dann, wenn eine Verletzung von Rechten
dem eigenen Vorbringen des Klägers zu
juris). Randnummer 24 Die Klage ist hinsichtlich der Klägerin zu
dem satzungsrechtlich festgelegten Gebührenmaßstab und festgelegten Gebührensätzen erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag des Anschlusses an die öffentliche Abfallentsorgung durch Bereitstellung der Abfallbehälter. Randnummer 27 Der streitgegenständliche Bescheid ist zwar formell rechtmäßig, insbesondere lässt dieser den Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises als erlassende Behörde erkennen. Die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebes des Salzlandkreises war für den Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides auch sachlich gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 EigBG i.V.m § 6 Abs. 1 Nr. 4 Betriebssatzung „ Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises“ in der Fassung vom 06.03.2019 zuständig, da dieser als Organ für den Beklagten, welcher hinter dem Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises steht, handelt (dazu ausführlich: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2021 - 4 M 154/20 - zitiert
juris). Randnummer 28 Der streitgegenständliche Bescheid ist hingegen materiell rechtswidrig. Randnummer 29 Auf der einen Seite unterliegt die Klägerin zu
1 Abfallentsorgungssatzung ist jeder Eigentümer eines im Gebiet des Beklagten liegenden Grundstückes, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Zu dieser Fallgruppe gehört das Grundstück der Kläger indes nicht, da dies gerade nicht zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Jedoch haben gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Abfallentsorgungssatzung auch Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken gleichermaßen die Verpflichtung
Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Überlassungspflichtige Abfälle sind
WG Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit die privaten Haushaltungen zu einer Verwertung auf den von dem Erzeuger oder Besitzer von Abfällen im Rahmen seiner privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Diese Regelung gilt
WG auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die letzteren Voraussetzungen liegen hier vor. Da unter Abfällen aus privaten Haushaltungen solche zu verstehen sind, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen (vgl. § 2 Nr. 2 GewAbfV) und damit eine eigenständige Haushaltsführung voraussetzen, die eine selbstbestimmte Lebensgestaltung ermöglicht, die auf Dauer angelegt ist (zu diesem Begriffsverständnis: BVerwG, Urteil vom 27.04.2006 - 7 C 10.05 - zitiert
juris), sind die Abfälle zur Beseitigung, die bei den Klägern in deren Bungalow anfallen, als Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einzuordnen. Der Bungalow ermöglicht nämlich gerade keine eigenständige Haushaltsführung und selbstständige Lebensgestaltung, die auf Dauer angelegt ist, da der Bungalow zum Dauerwohnen aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht geeignet ist und auch in den Wintermonaten nicht zum Bewohnen genutzt werden kann. Diese dem Grunde
überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung fallen auf dem Grundstück der Klägerin zu
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleichbehandelt werden darf. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist danach bei festgestellter Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung nur zu fragen, ob dafür sachlich einleuchtende Gründe bestehen (u.a. Beschluss vom 17.01.1978 - 1 BvL 13/76 - BVerfGE 47, 109-128). Die Gleichbehandlung, die darin liegt, dass jedem Gebührenschuldner – unabhängig von der Nutzungsart des Grundstücks – eine Mindestabfallmenge von 15 l pro Woche zugewiesen wird, obwohl die Füllung der Abfallgefäße aufgrund der jeweiligen Nutzung des Grundstücks durchaus unterschiedlich ausfallen kann, ist mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz schon dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursacht, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.1981 - 8 B 20.81 - zitiert
juris; und Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297-308). Ob eine andere Einschätzung gerechtfertigt sein mag, falls in einem Haushalt Abfälle gar nicht oder nur ausnahmsweise anfallen, kann dahinstehen. Auch wenn die Klägerin zu 2. das mit einem Bungalow bebaute Grundstück in den Monaten April bis September lediglich gelegentlich und in den Monaten Oktober bis März
eigenen Angaben gar nicht nutzt, ist eine ganzjährige Nutzung des Grundstücks dennoch möglich, auch wenn die Klägerin zu 2. davon unter Umständen keinen Gebrauch macht.
der Lebenserfahrung kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass Abfälle hier nur ausnahmsweise anfallen. Auch wenn die Klägerin zu
juris). Randnummer 37 Soweit die Klägerin zu 2. einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rügt, ist dies nicht überzeugend. Das Äquivalenzprinzip ist zwar - unabhängig von seiner landesrechtlichen Ausgestaltung - als ein auf die Gebührenerhebung bezogener Ausdruck des bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzusehen. Es besagt aber lediglich, dass die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 5.99 - zitiert
juris). Deswegen verbleibt dem kommunalen Satzungsgeber bei Beantwortung der Frage, wie eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert dieser Leistung und der Gebührenhöhe herzustellen ist, ein weiter Ermessensspielraum. Bei der Müllabfuhr bestimmt der regelmäßige Abholdienst entscheidend den Wert der vom Gebührenschuldner in Anspruch genommenen Leistung. Denn er garantiert ihm, sich jederzeit in rechtmäßiger Weise seines Abfalls entledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 -11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297-308). Um den Wert dieser Leistung in Geld zu bestimmen, kann ein auf den Nutzer entfallender Anteil der für die kommunale Abfallentsorgung aufzuwendenden Kosten angesetzt werden. Eine auf Kostendeckung abzielende Gebühr - wie sie hier von dem Beklagten erhoben wird - ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar, solange der Verteilungsmaßstab dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung trägt. Die
1 GG anzustrebende Belastungsgleichheit gewährleistet im Fall einer Aufwandgebühr zugleich ein angemessenes Verhältnis zwischen Wert der Leistung und Gebührenhöhe. Wie zuvor ausgeführt wurde, fehlt es im vorliegenden Fall an einem greifbaren Anhaltspunkt für eine Verletzung des Gleichheitsprinzips, so dass damit auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausscheidet. Randnummer 38 2. Die angefochtene Festsetzung der Abfallgebühren ist rechtswidrig, weil zum einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung der Abgabenmaßstab nicht hinreichend bestimmt festgelegt worden ist, was zur Gesamtnichtigkeit der Abfallgebührensatzung führt (dazu unter a)) und zum anderen die hinter der Abfallgebührensatzung stehende Gebührenkalkulation nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist (dazu unter b)). Randnummer 39 a)
G LSA erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung auf der Grundlage von Satzungen
den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Beachtung der
folgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.
dem somit auch maßgeblichen § 2 Abs. 1 S. 2 KAG LSA hat eine Abgabensatzung einerseits den Maßstab,
dem eine Abgabe erhoben werden wird, zu regeln und diesen andererseits hinreichend auszugestalten (sog. Satzungsvorbehalt). Der Sinn und Zweck dieses Satzungsvorbehaltes, mithin der allgemeinen Ausgestaltungspflicht für den Maßstab, besteht darin, vorzugeben, welche für die Abgabenerhebung wesentlichen Merkmale durch Rechtssatz zu regeln und damit einer Regelung durch die Verwaltung im Wege des Ermessens zu entziehen sind (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2004 - 1 M 34/04 - nicht veröffentlicht). Aus diesem Grund muss eine Abgabensatzung die wesentlichen Merkmale der Abgabe klar und berechenbar bestimmen, so dass erkennbar und vorhersehbar ist, was von dem Abgabenpflichtigen gefordert werden kann. Der Adressat der Satzung soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig ist (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2001 - 2 S 2043/2000 - zitiert
juris). In diesem Zusammenhang darf keine wesentliche Maßstabsbestimmung der Entscheidung dem Einzelfall überlassen bleiben (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 14.02.2018 - 5 A 598/15 - zitiert
juris). Diesem Satzungsvorbehalt wird die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung nicht gerecht. Danach wird die Gebühr für die Entsorgung der überlassenen Abfälle
der Menge des Abfalls (15 l/Woche = 1 Einwohnergleichwert), mindestens jedoch mit einem Einwohnergleichwert, bemessen, wobei die Anzahl und Größe der Abfallbehälter durch den Salzlandkreis festgelegt wird, welche sich
dem zu erwartenden Abfall bei einer 14-täglichen Abfuhr richtet. Randnummer 40 Bei der mengenbezogenen Restabfallgebühr des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung handelt es sich nicht um eine Grundgebühr i. S. d. § 5 Abs. 3 S. 4 KAG LSA, da, wie sich aus § 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung ergibt, nicht nur die verbrauchsunabhängigen Kosten der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung, sondern auch die mengenabhängigen Kosten der öffentlichen Einrichtung abgegolten werden. Eine solche sog. „Pauschalgebühr bzw. „Festgebühr“ ist ungeachtet einer fehlenden speziellen Regelung im Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich zulässig (vgl. zum insofern vergleichbaren Landesrecht: Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2009 - 5 A 67/08 - zitiert
juris). Randnummer 41 Auch wenn bereits Zweifel daran bestehen, ob der Beklagte mit seiner Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung einen Gebührenmaßstab
Restabfallbehältervolumen oder
Einwohnergleichwerten regeln wollte (für die letztere Annahme: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2021, a.a.O.), braucht das Gericht darüber keine Entscheidung treffen, da in beiden Fällen der Gebührenmaßstab den dargelegten Grundsätzen nicht genügt. Randnummer 42 Hierbei ist voranzustellen, dass es sich bei dem Behältervolumenmaßstab und dem
Einwohnergleichwerten bemessenen Maßstab um zwei unterschiedliche Maßstäbe handelt, die an unterschiedliche Merkmale anknüpfen. Bei der Bemessung der Abfallgebühren
Einwohnergleichwerten handelt es sich um einen Personenmaßstab. Der Personenmaßstab bezeichnet einen Gebührenmaßstab,
dem die Gebühr je auf dem an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück gemeldeter oder wohnender Personen erhoben wird (vgl. Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, Rn. 450f. m. w. N.). Der Einwohnergleichwert macht diesen Maßstab auch für Gewerbebetriebe und andere Herkunftsbereiche als private Haushalte anwendbar. Bei Zugrundelegung des Einwohnergleichwertes wird hierzu bezogen auf die in der Kommune vorhandenen Branchen ein Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Abfallmenge je Einwohner und dem in der Satzung, bezogen auf die jeweilige Branche, festgelegten Kriterium ermittelt. Der Einwohnergleichwert kann so zum Beispiel für Schulen
der Zahl der Schüler, für Krankenhäuser
der Zahl der Betten, für Büros
der Zahl der Beschäftigten festgelegt werden. Die Gebühr – oder auch das Mindestbehältervolumen – wird dann mit Hilfe dieses Einwohnergleichwertes berechnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gebührenbemessung auf der Grundlage von Einwohnergleichwerten als grundsätzlich zulässig erachtet (vgl. zu den Einzelheiten: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - zitiert
juris). Anders als der Einwohnergleichwert als Personenmaßstab, welcher an die auf einem Grundstück anfallende Abfallmenge anknüpft, orientiert sich der Behältervolumenmaßstab, bei dem Maßstabseinheit der Liter des Fassungsvermögens eines Abfallgefäßes ist, an der Anzahl der Entleerungen und der Behältergröße bzw. dem Entleerungsrhythmus und der Behältergröße (vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2002, § 6 Rn. 342 f.; Thärichen/Gellenbeck/Jänicke/Gehring, Gewerbeabfallverordnung 2017, Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle, veröffentlicht unter www.vku.de/fileadmin/user_upload/Verbandsseite/Themen/Infrastruktur_und_Dienstleistungen/Gewerbeabfallverordnung_2017.pdf, abgerufen am 26.04.2021). Randnummer 43 Unabhängig von der Art des Gebührenmaßstabes stellt der Beklagte für die Berechnung der Gebührenhöhe maßgeblich auf die „Anzahl und Größe der Abfallbehälter“ ab. Dieser Berechnungsparameter als Bestandteil des Gebührenmaßstabes lässt sich jedoch für den einzelnen Gebührenschuldner als Erzeuger/Besitzer von überlassungspflichtigem gewerblichem Siedlungsabfall bzw. Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten aus den satzungsrechtlichen Regelungen des Beklagten nicht hinreichend bestimmen. Anders als der Beklagte meint, bestimmt sich dieser Berechnungsparameter nicht
dem von ihm in seinem Gebiet zur Verfügung gestellten Abfallbehälter mit dem geringsten Füllvolumen. Gemäß § 9 Abs. 2 a) Abfallentsorgungssatzung sind für die Abfallentsorgung im Gebiet des Beklagten Abfallbehälter mit einem Füllvolumen von 120, 240 und 1.100 l zugelassen. Grundstücke, auf denen gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen, erhalten
Abs. 3 Nr. 2 für die Entsorgung ein Abfallbehältervolumen, welches
Einwohnergleichwerten festgesetzt wird, wobei ein Einwohnergleichwert einer Abfallmenge von 15 l pro Woche entspricht. Danach wäre auf einem solchen Grundstück zwar ein Abfallbehälter mit einem Füllvolumen von mindestens 120 l aufzustellen. Doch folgt daraus nicht gleichsam, dass dieses Füllvolumen auch vollständig zu nutzen ist. Vielmehr hängt die zulässige – und auch insoweit verpflichtende – Nutzung des Füllvolumens von einer Festsetzung durch den Beklagten ab. Sollte danach ein Füllvolumen von 120 l bei 2-wöchiger Abfuhr nicht erreicht werden, so kann dies mittels einer Kennzeichnung auf dem Abfallbehälter deutlich gemacht werden, und der Abfallbehälter kann lediglich mit der festgelegten Abfallmenge gefüllt werden, ohne dass zusätzliche Gebühren anfallen. Von dieser Möglichkeit macht der Beklagte bereits bei Abfallbehältern für Restabfälle aus privaten Haushalten Gebrauch und kennzeichnet diese für die maximal zulässige Menge (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 1 Abfallentsorgungssatzung). Eine solche Vorgehensweise entspricht auch dem Prinzip der Abfallvermeidung, welches hierarchisch über den übrigen Zielen der Abfallwirtschaft, wie beispielsweise der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung und Beseitigung, steht (§ 2 Abs. 1 Abfallentsorgungssatzung, § 1 Abs. 1 AbfG LSA , § 5 Abs. 3a KAG LSA, § 6 Abs. 1 KrWG). Sofern der Erzeuger/Besitzer von überlassungspflichtigem gewerblichem Siedlungsabfall bzw. Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten ohnehin für ein Abfallvolumen von 120 l Abfallgebühren entrichten müsste, hat dieser keinen Anreiz, Abfall zu vermeiden, um das für sein Grundstück errechnete zulässige Abfallvolumen nicht zu überschreiten und dadurch weitere Gebühren einzusparen. Auch aus der Einführung der sog. Gewerbepflichttonne (nunmehr) in § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) in der Fassung vom 18.04.2017 (BGBl I 2017, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2020 (BGBl I 2020, 2232), ergibt sich nichts anderes. Danach haben Erzeuger und Besitzer von überlassungspflichtigem gewerblichem Siedlungsabfall für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang
den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. Damit wird aber keine Aussage darüber getroffen, dass die Verpflichtung zur vollständigen Nutzung des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kleinsten zur Verfügung gestellten Abfallbehälters, hier mit 120 l Füllvolumen, besteht. Auch der Gesetzgeber hatte eine solche Verpflichtung nicht im Blick, als er mit § 7 S. 1 GewAbfV in der Fassung vom 19.06.2002 (BGBl I 2002, 1938) erstmalig die sog. Gewerbepflichttonne eingeführt hat (vgl. Begründung zur Verordnung, BT-Drs. 14/7328, S. 18). Der Verpflichtung aus § 7 Abs. 2 GewAbfV würde der Erzeuger und Besitzer von überlassungspflichtigem Abfall im Sinne der Gewerbeabfallverordnung im Gebiet des Beklagten damit auch gerecht werden, indem dieser einen vom Beklagten zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nutzt, auf dem das zulässige Abfallvolumen markiert ist. Anders als bei den privaten Haushalten fehlt jedoch eine solche Regelung in der Abfallentsorgungssatzung des Beklagten für die Erzeuger/Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten. Randnummer 44 Aus diesem Grund bestehen weder in der Abfallgebührensatzung noch in der Abfallentsorgungssatzung ausreichende Regelungen darüber,
welchen Kriterien der Beklagte die Anzahl und Größe der Abfallbehälter für überlassungspflichtige gewerbliche Siedlungsabfälle festlegt. Der Beklagte kann daher in diesen Fällen einzelfallbezogene Entscheidungen treffen, ohne dass der einzelne Gebührenschuldner unter Anwendung des Gebührensatzes voraussehbar die Gebührenhöhe berechnen kann. Dass es sich um solche Einzelfallentscheidungen handelt, zeigen dem Gericht die vom Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung überlassenen Gebührenbescheide betreffend verschiedener Gebührenschuldner als Eigentümer bzw. Nutzer von Grundstücken mit überlassungspflichtigem gewerblichem Siedlungsabfall. So wird beispielsweise für ein Krankenhaus mit 314 Betten und ca. 500 Beschäftigten ein Einwohnergleichwert von 37 zu Grunde gelegt, was
der vom Beklagten angewandten „Rückrechnungsmethode“, welche aus einem zur Verfügung gestellten Behältervolumen einen Einwohnergleichwert ermittelt, einer Restabfallmenge von 555 l je Woche entspricht. Demgegenüber werden für eine Grundschule mit 170 Schülerinnen und Schülern sowie 18 Beschäftigten 74 Einwohnergleichwerte berücksichtigt, was
der vom Beklagten angewandten Methode einer Restabfallmenge von 1.110 l je Woche entspricht. Die Daten zur Anzahl der Beschäftigten und der Schülerinnen und Schüler bzw. der vorhandenen Betten hat das Gericht allgemein zugänglichen Quellen im Internet entnommen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in einem Krankenhaus typischerweise in größerem Umfang medizinische Abfälle anfallen, welche nicht zwingend der öffentlichen Entsorgungseinrichtung anzudienen sind (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 20.05.2020 - 1 K 359/19 - zitiert
juris), ist nicht
vollziehbar, dass für eine Einrichtung mit einer deutlich niedrigeren Nutzerfrequenz wie etwa die o. g. Grundschule für die mengenbezogene Restabfallgebühr ein doppelt so hoher Einwohnergleichwert wie für das o. g. Krankenhaus angesetzt worden ist. Selbst wenn das in dem Gebührenbescheid benannte Krankenhaus, welches ganzjährig betrieben wird, nicht jederzeit vollständig belegt ist, halten sich dort typischerweise täglich mehr Personen auf, als es an der Grundschule, die an Wochenenden, Feiertagen und Ferientagen nicht oder nur zu einem sehr geringen Anteil besetzt ist, der Fall ist. Vielmehr verhält es sich im Regelfall so, dass mehr überlassungspflichtiger Abfall anfällt, je mehr Menschen sich an einem Ort aufhalten. In anderen Gebührenbescheiden wiederum zeigt sich, dass der Beklagte auf die Anzahl der Beschäftigten bei der Festlegung der Anzahl und Größe der Abfallbehälter abstellt. So wurde bei mehreren Gewerbeunternehmen mit aller Voraussicht
nur einem Beschäftigten ein Einwohnergleichwert von 1 festgesetzt, was
1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung einem Anfall von 15 l Abfall pro Woche entspricht. Eine Systematik des Beklagten zur Festlegung der Anzahl und Größe der Abfallbehälter lässt sich den vorgelegten Abfallgebührenbescheiden somit nicht entnehmen, zumal auch in den vorgelegten Bescheiden nicht der Rechenweg dargestellt wird, aus welchem sich die Festsetzung der Einwohnergleichwerte im Einzelfall ergibt. Im Schriftsatz vom 13.04.2021 hat der Beklagte noch ausgeführt, dass er bei Gewerbetreibenden, die bei den Gewerbeämtern erfasst seien, pauschal von mindestens vier Einwohnergleichwerten ausgehe. Randnummer 45 Eine Regelung über die Festlegung der Anzahl und Größe der Abfallbehälter bzw. die Zuordnung von Einwohnergleichwerten zu bestimmten Gewerbearten/Grundstücksnutzungen als Maßstabselement war auch nicht entbehrlich. Das Fehlen von Regelungen zu Maßstabselementen ist dann rechtlich unbeachtlich, wenn ein Anwendungsfall zwar realistischer Weise vorkommen kann, er jedoch nur wenige Fälle betrifft. In diesen Fällen ist die Pflicht zur (vollständigen) Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes dann nicht verletzt (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.08.2018 - 4 K 221/15 - zitiert
juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass
dem auch im Abfallgebührenrecht geltenden Grundsatz der Zulässigkeit von Typisierungen nur zahlenmäßig bedeutsame, nämlich 10 % oder mehr der Gesamtfälle ausmachende Fallgestaltungen, speziell geregelt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001 - 9 B 50.01 - zitiert
juris). Ein Fall der zulässigen Regelungslücke liegt indes nicht vor, da die Festlegung über die Anzahl und Größe der Abfallbehälter alle Fallgestaltungen betrifft, in denen überlassungspflichtiger gewerblicher Siedlungsabfall anfällt, was in jedem Fall mehr als 10 % der insgesamt zu Abfallgebühren herangezogenen Gebührenschuldner ausmacht. Randnummer 46 Der aufgezeigte Mangel in der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung hat zur Folge, dass die Abfallgebührensatzung insgesamt unwirksam ist.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschluss vom 24.02.2012 - 9 B 80.11 - zitiert
juris) führt die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, es entspreche regelmäßig dem Willen des Satzungsgebers, dass für den Fall der Unwirksamkeit eines Teils der Satzung die übrige Satzung Geltung behalte. Eine solche Regelvermutung besteht gerade nicht. Dass die Körperschaft bei Annahme einer Teilnichtigkeit befugt wäre, den nichtigen Teil der Satzung rückwirkend zu heilen, ist für die Auslegung ihres (hypothetischen) Willens ohne Bedeutung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 17.11.2010 - 4 L 213/09 - und vom 30.11.2006 - 4 L 320/06 - sowie Urteil vom 14.04.2008 - 4 L 181/07 - alle zitiert
juris). Da der Beklagte die Abfallgebühren mit einem in sich geschlossenen und aufeinander abgestimmten Gebührensystem erhebt, dessen wesentliche Bestandteile die Jahresgebühren für die Restabfallentsorgung aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen sind, ist ohne deutliche Indizien gerade nicht anzunehmen, dass bei der Nichtigkeit eines Teils dieses Gesamtgefüges der restliche Teil bestehen bleiben soll. Solche Anhaltspunkte sind aber weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Jahresgebühren für die Restabfallentsorgung aus privaten Haushalten sowie die jeweils einzeln kalkulierten Gebührentarife für sich betrachtet sinnvoll bleiben und eine Kostendeckung ergeben, so dass es in einem solchen Fall auch nicht dem (mutmaßlichen) Willen des Satzungsgebers entsprechen kann, zumindest die übrigen Gebührentarife gegebenenfalls gesondert zu regeln. Randnummer 47 b) Selbstständig tragend erweist sich der streitgegenständliche Abfallgebührenbescheid auch deshalb als rechtswidrig, weil die der Abfallgebührensatzung zu Grunde liegende Gebührenkalkulation nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
G LSA erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung auf der Grundlage von Satzungen
den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Beachtung der
folgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.
1 S. 2 KAG LSA soll das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten. Die Kosten der Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 2 KAG-LSA
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Dies erfolgt im Rahmen einer Gebührenkalkulation, welche der Abfallgebührensatzung zugrunde liegt. Randnummer 48 Vorliegend erweist sich die hier maßgebliche Gebührenkalkulation des Beklagten für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 als rechtswidrig, weil der Beklagte zum einen bei der Ermittlung der Einwohnergleichwerte die in seinem Gebiet vorhandenen Grundstücke, auf denen gewerbliche Siedlungsabfälle bzw. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, nicht in dem erforderlichen Maße berücksichtigt hat. Randnummer 49 Die Gebührensatzkalkulation ist der Berechnungsvorgang zur Bestimmung der Gebührensätze. Erforderlich ist dabei die Ermittlung der voraussichtlich anfallenden ansatzfähigen Kosten und der voraussichtlichen Anzahl der maßstabsbezogenen Einheiten. Da die im Rahmen einer Vorabentscheidungskalkulation zugrunde gelegten ansatzfähigen Kosten sowie die zugrunde gelegte Zahl der Leistungseinheiten letztlich zumindest teilweise auf Schätzungen, Prognosen und Werturteilen beruhen, kann bei der Überprüfung der Kalkulation auch nur der Wissensstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung zugrunde gelegt werden. Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes ist insofern lediglich eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung und beschränkt sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigen Recht vereinbar ist. Dem kommunalen Satzungsgeber steht bei der Kalkulation ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prognose kann insofern gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation durch den Satzungsgeber die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01- zitiert
juris). Der Gebührensatz für die einzelne Maßstabs-einheit ergibt sich aus der Teilung der ansatzfähigen Gesamtkostenmasse durch die Anzahl der Maßstabseinheiten (vgl. insgesamt dazu: Hessischer VGH, Beschluss vom 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N - zitiert
juris; Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2018, § 6 Rn. 676). Der Ermittlung der Kosten kann ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre allerdings nicht überschreiten soll (§ 5 Abs. 2b S. 1 KAG LSA). Der Beklagte hat als Satzungsgeber seiner Kalkulation einen Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 zugrunde gelegt. Randnummer 50 Ein Verstoß der Gebührenkalkulation gegen höherrangiges Recht ist hier in der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG zu erblicken, soweit dort bei der Ermittlung und Berechnung des Einwohnergleichwertes für überlassungspflichtige Abfälle lediglich Gewerbebetriebe, nicht zum Wohnen dienende Grundstücke sowie Erholungsgrundstücke, auf denen eine Nebenwohnung gemeldet ist, berücksichtigt wurden, obwohl sich im Gebiet des Beklagten noch andere Grundstücke befinden, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Randnummer 51 Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58/135). Dies gilt jedoch nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1959 - 1 BvR 154/55 - BVerfGE 9, 124/129 f.). Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1964 - 1 BvR 375/62 - BVerfGE 18, 121/124). Ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1981 - 8 C 48.81 - und Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - beide zitiert
juris). Dies gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.05.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147/185 und Beschluss vom 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 - BVerwGE 6, 55/70). Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283/288 und Beschluss vom 28.01.1970 - 1 BvL 4/67 - BVerfGE 27, 375/387; BVerwG, Urteil vom 16.09.1981, a.a.O.), solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.12.1966 - 1 BvR 320/57, 70/63 - BVerfGE 21, 12/27 f. und Beschluss vom 26.04.1978 - 1 BvL 29/76 - BVerfGE 48, 227/239) und die Zahl der "Ausnahmen" gering ist (BVerwG, Urteile vom 16.09.1981, a.a.O., und vom 01.08.1986 - 8 C 112/84 - sowie Beschluss vom 19.09.1983 - 8 N 1/83 - beide zitiert
juris). Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1982 - 8 C 182.81 - zitiert
juris; BVerfG, Beschlüsse vom 16.06.1959 - 2 BvL 10/59 - BVerfGE 9, 334/337 und vom 14.04.1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319/330). Randnummer 52 Gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 Abfallgebührensatzung erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme und zur Deckung der Kosten der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" eine mengenbezogene Restabfallgebühr im Wege einer Jahresgebühr, die 49,80 € je Einwohnergleichwert und Jahr beträgt. Dieser von dem Beklagten im Wege einer Kalkulation ermittelte Gebührensatz für die Pauschalgebühr wird der genannten Abgabengerechtigkeit nicht gerecht und verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 53 Der Beklagte hat die der Kalkulation zugrunde gelegte Maßstabseinheit fehlerhaft ermittelt, indem er die
der vorliegend maßgeblichen Abfallentsorgungssatzung anschlusspflichtigen Grundstücke mit überlassungspflichtigen Abfällen bei der Berechnung der Einwohnergleichwerte in einem nicht unwesentlichen Teil unberücksichtigt gelassen hat, obwohl diese im Zeitpunkt der Erstellung der Gebührenkalkulation anschlusspflichtig waren. Randnummer 54
1 Abfallentsorgungssatzung ist jeder Eigentümer eines im Gebiet des Salzlandkreises liegenden Grundstückes, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Diese Verpflichtung haben gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Abfallentsorgungssatzung auch Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken gleichermaßen, soweit auf diesen Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Zu den überlassungspflichtigen Abfällen gehören
WG neben Abfällen aus privaten Haushaltungen, soweit die privaten Haushaltungen zu einer Verwertung auf den von dem Erzeuger oder Besitzer von Abfällen im Rahmen seiner privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen, auch Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit diese nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden. Aus diesem Grund sind auch Kleingartenanlagen von dem satzungsrechtlich bestimmten Anschlusszwang umfasst. Einhergehend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Begriff der privaten Haushaltungen im Hinblick auf die Eigenständigkeit einer privaten Haushaltsführung im Wesentlichen räumliche Einrichtungen wie Aufenthalts- und Schlafräume sowie Küche bzw. Küchenzeile, Bad und WC, die für eine den menschlichen Bedürfnissen angepasste tägliche Lebensgestaltung unerlässlich sind, voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2006 - 7 C 10.05 - zitiert
juris), geht auch das Gericht davon aus, dass Kleingartenanlagen jedenfalls nicht den Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen können, zuzuordnen sind (so bereits VG Magdeburg, Urteil vom 08.03.2018 - 7 A 588/17 MD - nicht veröffentlicht). Davon geht auch der Beklagte nicht aus, da er diesen Grundstücken bei der Ermittlung des Einwohnergleichwertes die bekannte Einwohnerzahl zugrunde gelegt hat.
den satzungsrechtlichen Regelungen des Beklagten stellen Kleingartenanlagen daher Grundstücke, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Grundstücke nur zeitweilig genutzt werden. Für Kleingartenanlagen bestand daher im Zeitpunkt des Aufstellens der hier maßgeblichen Gebührenkalkulation jedenfalls für Abfälle zur Beseitigung ein Anschlusszwang. Insoweit gleichen diese Grundstücke den Grundstücken zu Erholungszwecken, auf denen eine Nebenwohnung gemeldet ist. Auch das VG Schwerin geht in seinem Urteil vom 29.10.2009 (Az. 4 A 396/06, zitiert
juris) davon aus, dass für Kleingartenanlagen grundsätzlich ein Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgung besteht, weil bei einer Betrachtung des gesamten Grundstückes der Kleingartenanlage auch entsorgungspflichtiger Abfall zur Beseitigung anfällt. Diese Grundstücke sind von dem Beklagten – wie dieser selbst einräumt – weder der Gruppe „Gewerbebetriebe“ noch den nicht zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken oder Erholungsgrundstücken mit einer Nebenwohnung zugeordnet worden. Diese finden daher bei den ansatzfähigen Einwohnergleichwerten anderer Herkunftsbereichen keine Berücksichtigung. Randnummer 55 Der Beklagte verkennt, dass bei der Gebührenkalkulation nicht allein die tatsächlich angeschlossenen Grundstücke maßgeblich sind, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten anfallen. Vielmehr ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden öffentliche Einrichtung der Kreis der normativ Anschlusspflichtigen zu berücksichtigen (vgl. zu diesem Ansatz der Sachverhalt in BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 - zitiert
juris). Eine andere Betrachtungsweise mag möglich sein, wenn die Kosten der öffentlichen Einrichtung proportional zum tatsächlichen Maß der Inanspruchnahme steigen, da in einem solchen Fall für den einzelnen Gebührenschuldner im Ansatz unerheblich ist, ob eine Divergenz zwischen den tatsächlichen Nutzern der öffentlichen Einrichtung und den normativ Anschlusspflichtigen vorliegt. Vorliegend ist jedoch eine öffentliche Einrichtung streitgegenständlich, bei welcher ca. 63 % der Kosten, also Vorhaltekosten bzw. Fixkosten, unabhängig vom Maß der Inanspruchnahme anfallen, mithin es für die Pauschalgebühr relevant ist, ob der Kreis der normativ Anschlusspflichtigen mit den in der Gebührenkalkulation für die Ermittlung des Einwohnergleichwertes tatsächlich berücksichtigten Anschlusspflichtigen – unter Berücksichtigung der in Kalkulationsperioden typischerweise auftretenden Schwankungen in den Bestandszahlen – zumindest weitgehend deckungsgleich ist. Randnummer 56 Für diese Annahme spricht auch, dass es
den Regelungen der hier maßgeblichen Abfallentsorgungssatzung des Beklagten gerade nicht in dessen Ermessen steht, inwieweit dieser von der Durchsetzung des Anschlusszwanges Gebrauch macht. Sofern die satzungsrechtlichen Voraussetzungen des Anschlusszwanges vorliegen, ist das betreffende Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Diese zwingend anzuschließenden Grundstücke haben daher auch Eingang in die Gebührenkalkulation zu finden. Auch wenn der Beklagte gleichwohl bei der Erstellung der Kalkulation einen Prognosespielraum innehat, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen kann, entbindet dies den Beklagten nicht von der Pflicht, jedenfalls unter Berücksichtigung von vorhandenem Zahlenmaterial eine Prognose über den Kreis auch dieser Anschlusspflichtigen für den zukünftigen Kalkulationszeitraum anzustellen und diese Prognose in die Kalkulation einzubeziehen. Auch im Hinblick auf die Zahl der im Gebiet des Beklagten lebenden Einwohner sowie der dort ansässigen Gewerbebetriebe macht der Beklagte von einer solchen Vorgehensweise Gebrauch und stellt in die Kalkulation diesbezüglich jeweils aktuell verfügbares Zahlenmaterial ein und errechnet daraus die Einwohnergleichwerte. Somit ist es diesem auch zumutbar, für die hier in Rede stehenden Grundstücke, welche bisher keinen Eingang in die Kalkulation gefunden haben, vorhandenes Zahlenmaterial entsprechend auszuwerten. Das Gericht weist lediglich vorsorglich darauf hin, dass die im Internet veröffentlichten Beschlussvorlagen des Kreistages und die ergänzenden Erläuterungen im Schriftsatz des Beklagten vom 23.04.2021 noch nicht einmal eine Plausibilitätskontrolle dahingehend ermöglicht haben, ob und welche Erkenntnisquellen der Beklagte genutzt hat, um die hinsichtlich der Abfälle zur Beseitigung anschlusspflichtigen Grundstücke bzw. deren Nutzer im Kreisgebiet möglichst umfassend und
dem Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu erfassen. Eine
den verschiedenen Nutzergruppen differenzierte Übersicht, welche auch etwa Freiberufler (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Apotheker, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Dolmetscher, selbständige Ingenieure), Betriebe des primären Sektors (Land- und Forstwirtschaft, Wein- und Gartenbau, Imkerei, Tierzucht, Jagd, Fischerei und Bergwesen) und Grundstücke, welche für Aufgaben der gemeindeeigenen, kreiseigenen und landeseigenen Verwaltungen vorgehalten werden, sowie z. B. Grundstücke von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, Krankenhäusern, der Justiz, von Hochschulen, Schulen und Kindertageseinrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen von privaten Vereinen, Kasernen und sonstigen militärischen Einrichtungen, umfasst, ist dem Gericht nicht vorgelegt worden. Randnummer 57 Für die sich daraus ergebende Privilegierung von Eigentümern von Grundstücken bzw. Abfallerzeugern/Abfallbesitzern auf Grundstücken, die vom Beklagten weder den Gewerbetrieben noch den Erholungsgrundstücken mit Nebenwohnung bzw. dem nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken zugeordnet wurden, gibt es keinen sachlich einleuchtenden Grund. Sowohl für das Grundstück beispielsweise einer Kleingartenanlage oder einer öffentlichen Einrichtung als auch für ein gewerblich genutztes Grundstück besteht
2 der Abfallentsorgungssatzung die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung, soweit auf diesem Grundstück überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Damit stellen beide Grundstücke im Hinblick auf die Erhebung von Abfallgebühren im Ausgangspunkt wesentlich gleiche Sachverhalte dar. Einen sachlichen Grund für das Nichtdurchsetzen des Anschlusszwanges gegenüber einer Kleingartenanlage vermag das Gericht nicht zu erkennen. Ein solcher wurde auch von dem Beklagten nicht dargelegt. Die Nichtberücksichtigung der erwähnten anschlusspflichtigen Grundstücke hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation.
der vom Gericht in die mündliche Verhandlung eingeführten Statistik des Landesverbandes der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. bestanden beispielsweise zum 31.12.2018 in der Gebietskörperschaft des Beklagten 229 Kleingartenvereine, welche insgesamt 9.369 Parzellen (bei einer Gesamtzahl von 13.172 Parzellen) tatsächlich genutzt haben, wobei diese Zahl möglicherweise nicht die Gesamtzahl der im Salzlandkreis tatsächlich vorhandenen Kleingartenparzellen wiedergibt, da in dieser Statistik nur die dem Landesverband angehörigen Kleingartenvereine aufgeführt sind. Geht man unter Berücksichtigung der jährlichen Nutzungsdauer und der Personennutzungsfrequenz zugunsten des Beklagten z. B. von 6 Kleingartenparzellen je ein Einwohnergleichwert aus, so errechnet sich daraus ein Wert von 1.561 Einwohnergleichwerten, der Eingang in die Kalkulation finden müsste. Vorliegend besteht ein defizitärer Anschlussgrad, welcher sich zulasten der übrigen Gebührenschuldner auswirkt, da sich mit der Berücksichtigung der zum Anschluss verpflichteten Kleingartenanlagen der Einwohnergleichwert erhöhen würde, was wiederum zu einer Verminderung der von dem Einzelnen zu entrichtenden Jahresgebühr zur Folge hätte. Eine derart erhebliche Ungleichbehandlung ist damit nicht gerechtfertigt und verstößt somit gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 58 Das Gericht brauchte hier keine Ermittlungen dazu anzustellen, wie hoch tatsächlich die Anzahl der zu berücksichtigenden erwähnten Grundstücke in dem hier maßgeblichen Kalkulationszeitraum ist, da mit dem Verstoß der Gebührenkalkulation gegen Art. 3 Abs. 1 GG diese rechtswidrig ist und für die Berechnung der Gebührensätze nicht mehr herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang findet die vom OVG Sachsen-Anhalt angenommene zulässige Überschreitung des Gebührensatzes von 3 % (sog. Bagatellgrenze, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.04.2009 - 4 L 299/07 - zitiert
juris) keine Anwendung. Danach kann ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot dann angenommen werden, wenn in der Gebührenbedarfsberechnung unzulässige oder überhöhte Kostenansätze vorgenommen werden, sodass der festgesetzte Gebührensatz die eigentlich zu kompensierenden Kosten überschreitet. Aber wegen der damit verbundenen Unsicherheiten für die Träger öffentlicher Einrichtungen führt nicht jede geringfügige Kostenüberdeckung, welche sich aus der Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten ergibt, zur Nichtigkeit des Gebührensatzes (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.09.2014 - 4 KN 1/13 - zitiert
juris). Die sog. Bagatellgrenze rechtfertigt sich aus Gründen der Praktikabilität und ist bei einer Überschreitung des
1 S. 2 HS 1 KAG LSA höchstzulässigen Gebührensatzes von 3 % zu ziehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.04.2009, a.a.O.). Hier liegt der Fall jedoch anders, da vorliegend nicht die Einbeziehung nichtgebührenfähiger Kosten in Streit steht, sondern der Beklagte die Maßstabseinheit in Form der Einwohnergleichwerte fehlerhaft ermittelt hat. Damit geht einher, dass die an den Fixkosten beteiligten Gebührenschuldner - im Gegensatz zu den nicht beteiligten Anschlusspflichtigen - einen höheren Anteil am gesamten Gebührenaufkommen aufbringen müssen. Ein Fall der zu kompensierenden geringfügigen Kostenüberdeckung liegt hier demgegenüber nicht vor. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem vom Beklagten zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2019 (Az. 9 CN 1.18, zitiert
juris), welches eine Fehlertoleranzschwelle von 12 % bei echten Kalkulationsfehlern als zu hoch erachtet und als einen „Ausreißer“ im Vergleich zu der von anderen Oberverwaltungsgerichten anerkannten Spanne von 3-5 % bewertet. Im Zusammenhang mit der Fehlertoleranzschwelle meint aber auch das BVerwG mit „echten Kalkulationsfehlern“ in dieser Entscheidung nur solche, die zu einer Kostenüberdeckung führen. Insoweit verbleibt es bei dem bereits Geschriebenen, wonach hier kein Fall der Kostenüberdeckung vorliegt, sondern der fehlerhaften Ermittlung der Maßstabseinheit. Randnummer 59
BGB,
denen mehrere Schuldner – hier Gebührenpflichtige – als Gesamtschuldner haften und der Gläubiger berechtigt ist, unter mehreren Gesamtschuldnern denjenigen in Anspruch zu nehmen, der für eine Heranziehung geeignet erscheint. Sollte der Kläger zu
juris). Randnummer 62 III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach waren dem Beklagten die Kosten ganz aufzuerlegen, weil die Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.