. (Rn.42) 4. Offensichtlich geringfügig im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2
sind nachteilige Auswirkungen nur dann, wenn sie ohne nähere Prüfung aus der Sicht einer mit den einschlägigen Sach- und Rechtsfragen vertrauten Behörde vernünftigerweise ausgeschlossen werden können; bedarf es einer vertieften Prüfung, fehlt es an der Offensichtlichkeit. (Rn.59) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 11. Dezember 2020, 4 B 200/19, Beschluss Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin betreibt in A-Stadt im Ortsteil (B.), ca. 260 m südlich der Ortslage, eine Anlage zum Halten von Rindern. Ca. 380 m westlich der Anlage der Antragstellerin befindet sich im Anschluss an die Ortslage (B.) eine weitere (kleinere) Rinderhaltungsanlage (Kühl). Ca. 400 m nordwestlich der Ortslage (B.) befindet sich eine Putenaufzucht- und -mastanlage (Holz). Ca. 500 m südöstlich der Ortslage (B.) befindet sich die Schweinehaltungsanlage der Schweinezucht (B.) GmbH. Randnummer 2 Auf dem Gelände der Antragstellerin befinden sich zwei von ihren Rechtsvorgängern errichtete Hauptställe (Ställe 2 und 10). Der vor dem Jahr 1990 errichtete Stall 2 war Gegenstand einer Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 1
vom
bedürfe. Für die Errichtung und den Betrieb des Stalls 10 mit einer Kapazität von 500 Kühen und 180 Kälbern wurde am
vom
an, dass sie eine zur Anlage gehörende Bergehalle zur Hälfte als Stall nutze. Es seien ein Krankenstall, ein Abkalbestall und eine Werkstatt errichtet worden. In der Anlage würden insgesamt 687 Rinder und 90 Kälber gehalten. Daraufhin stellte der Altmarkkreis Salzwedel mit Bescheid vom
„erneut“ an. Dabei gab sie an, dass sich (Stand 2001) im Milchviehstall I 300 Tierplätze, im Milchviehstall II 268 Tierplätze und in der Bergehalle 100 Tierplätze für Rinder befänden. Die Kälberiglus dienten der Unterbringung von Kälbern. Randnummer 6 Am 28. März 2017 beantragte die Antragstellerin beim Altmarkkreis Salzwedel die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 4
. Gegenstand dieses Antrages waren der Neubau eines Krankenstalls, eines Abkalbestalls, eines Kälberstalls und einer Werkstatt sowie die teilweise Umnutzung der Bergehalle in einen Rinderstall mit Anbau von Schleppdächern und die Umnutzung der Garage als Lager und Abkalbestall und Lager. Als Kapazität der geänderten Anlage wurden 638 Rinderplätze und 110 Kälberplätze angegeben. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom
festgestellt habe. Ein atypischer Fall, in dem von einer Teilstilllegung abgesehen werden könne, liege nicht vor, weil die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nicht gesichert sei. Aus seiner Sicht zeichne sich eine Genehmigungsfähigkeit des Änderungsgegenstandes nicht ab, insbesondere weil keine abschließend prüffähige Immissionsprognose vorliege. Daher komme auch ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nach § 8a
nicht in Betracht. Randnummer 9 Den von der Antragstellerin am 16. September 2019 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer zugleich erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Randnummer 10 Die auf der Grundlage von § 20 Abs. 2
erlassene Teilstilllegungsverfügung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Antragstellerin habe die Anlage gegenüber dem ursprünglich genehmigten Zustand ohne Genehmigung wesentlich geändert. Diese Änderung sei genehmigungsbedürftig und nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die erfolgten Anzeigen in den Jahren 2001/2002 und 2017 hätten nicht zu einem Bestandsschutz für die vom streitbefangenen Bescheid betroffenen Ställe geführt. Die Antragstellerin betreibe ohne die erforderliche Genehmigung die Ställe, die Gegenstand der Teilstilllegungsverfügung seien. Sie könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ställe mit den Nrn. 7, 15, 16, 21 aufgrund ihrer Anzeigen nach § 67 Abs. 2
aus dem Jahr 2001 bzw. 2017 bestandsgeschützt seien, vielmehr bedürfe ihre Nutzung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. § 67 Abs. 2
stelle bislang bauaufsichtlich genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Anlagen nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit frei. Die Anzeige 2001 sei hinsichtlich der Ställe 7, 15, 16, 21 ins Leere gegangen, weil entweder gar keine baurechtliche Genehmigung oder keine baurechtliche Genehmigung als Stall vorgelegen habe. Damit werde von der Anzeige aus dem Jahr 2001 bzw. dem durch sie vermittelten Bestandsschutz nur der Bestand der Ställe 2 und 10 und die Zahl der Tiere erfasst. Auch die Änderungsanzeige vom
, in der die Antragstellerin die Bergehalle, den Kälberstall, den Abkalbestall, den Krankenstall und die Umnutzung der Werkstatt angezeigt habe, habe bislang (noch) nicht zur Legalisierung geführt, da festgestellt worden sei, dass diese Änderungen genehmigungsbedürftig seien. Gleiches gelte für die Anzeige vom
setze eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage voraus. Als Änderung sei jedes Abweichen vom Genehmigungsbescheid einzustufen. Existiere - wie hier - kein Genehmigungsbescheid, müssten die bei der Anzeige vorgelegten Unterlagen den Maßstab für die Änderung bilden. Seien diese unklar, sei letztlich auf die faktische Situation im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage abzustellen. Vorliegend müsse ein Vergleich zwischen dem Zustand im Jahr 2001 und dem Zustand in den Jahren 2016/2019 erfolgen. Bereits im Hinblick auf die Tierplatzzahl liege eine wesentliche Veränderung, nämlich eine Erhöhung um 47 % gegenüber den festgestellten GV von 2001 vor, die bei 570 GV gelegen habe. Mit Schreiben vom
zustehenden Ermessens zu berücksichtigen wäre. Die Genehmigungsvoraussetzungen lägen nicht offensichtlich vor. Hierfür müsste insbesondere feststehen, dass die Anlage so betrieben werde, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1
) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen werde, insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2
). Für eine Stilllegung reiche es aus, wenn es möglich sei, dass die Änderungen zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen; es sei nicht notwendig, dass diese feststehen. Es sei nur zu prüfen, ob ein Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, welches nicht offensichtlich zu einem positiven Bescheid führen werde, nicht ob ein kompliziertes Genehmigungsverfahren am Ende erfolgreich sein werde. Die Behörde müsse keine umfangreichen, zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anstellen. Die formelle Illegalität der Anlage allein rechtfertige die Stilllegung nur dann nicht, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich sei, also die Genehmigungsvoraussetzungen unzweifelhaft vorlägen und der Betreiber unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung stelle und das Genehmigungsverfahren zügig betreibe. Hier lasse sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht treffen. Erkennbar betrachteten sowohl der Landkreis als Genehmigungsbehörde als auch der Antragsgegner als Aufsichtsbehörde die Genehmigungsfähigkeit als problematisch, andernfalls hätte eine Genehmigung ohne weiteres bereits erteilt werden können. Auch die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen sprächen dafür, dass die Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen sicher ausgeschlossen werden können, nicht ohne weiteres beantwortet werden könne. Insoweit gehe es beiden Behörden um die Frage der von der Anlage ausgehenden Gerüche. Diesbezüglich sei auf die Vorabeinschätzung des Ingenieurbüros O. vom 20. September 2016 (Bl. 112 der Beiakte A) zu verweisen. Diese Einschätzung führe zum einen aus, dass ein Gutachten zum Geruch (aber auch zu Ammoniak- und Stickstoffimmissionen) notwendig sein werde. Zum anderen werde in dieser Einschätzung festgehalten, dass nach der Realisierung der Vorhaben die nach der GIRL Sachsen-Anhalt
anhand der GV eine Änderung des Geruchsmassenstroms gegenüber 2001 von 6.840 GE/s auf 10.098 bzw. 10.216,8 (je nach Berechnung der GV) für die 90 Kälberplätze errechnet. Die Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt erheblicher Geruchsbelastungen offensichtlich ausgeschlossen werden können, werde letztlich im Rahmen einer zu erstellenden Geruchsprognose durch die zuständige Behörde zu ermitteln sein. Es könne jedenfalls nicht ohne weiteres prognostiziert werden, inwieweit sich die Nutzung der durch die Stilllegungsverfügung betroffenen Ställe auf die Geruchsstundenhäufigkeit und damit auf die Frage nach schädlichen Umwelteinwirkungen auswirke. Randnummer 13 Das Gericht weise darauf hin, ohne dass die Entscheidung hierauf beruhe, dass sich ähnliche Probleme hinsichtlich der Ammoniakimmissionen ergeben dürften. Insoweit gehe die Vorabeinschätzung davon aus, dass die Grenzwerte überschritten werden. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit dürfte auch aus diesem Grund nicht gegeben sein. Randnummer 14 Ein atypischer Fall sei auch nicht darin zu sehen, dass die Behörde, wie die Antragstellerin meine, seit Jahren Kenntnis von den Umständen habe, die jetzt Anlass für eine Teilstilllegung seien. Allein durch jahrelange Duldung setze eine Behörde grundsätzlich keinen einen atypischen Fall begründenden Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sie von einer Stilllegung einer formell illegal betriebenen Anlage Abstand nehmen werde. Etwas Anderes gelte allenfalls dann, wenn die Behörde eine entsprechende Erklärung abgebe, was vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Auch sei der Antragstellerin bewusst gewesen, dass sie zusätzliche Ställe geschaffen habe, wie sich nicht zuletzt aus ihrer Anzeige vom
liegt vor, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Dabei braucht die Behörde allerdings keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen. Sie darf dies umso weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können. Dies gilt vor allem bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen. Der Schutz dieses Rechtsguts vor möglichen Gefahren wiegt ungleich schwerer als das Interesse des Betreibers, den möglicherweise nicht gefährlichen Betrieb einer ungenehmigten Anlage vorerst fortsetzen zu dürfen. Dies bedeutet, dass die formelle Illegalität der Anlage allein die Stilllegung dann nicht rechtfertigt, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist, also die Genehmigungsvoraussetzungen unzweifelhaft vorliegen, und der Betreiber unverzüglich einen Antrag auf Erteilung der fehlenden Genehmigung stellt und das Genehmigungsverfahren zügig betreibt (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - juris Rn. 43 , m.w.N.). Randnummer 18 a) Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des geänderten Betriebs der Anlage der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Bislang ist nicht abschließend geklärt, ob der Betrieb der geänderten Anlage der Antragstellerin dazu führt, dass die umliegende Bebauung schädlichen Umwelteinwirkungen in Form unzumutbarer Geruchsbelästigungen ausgesetzt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2
). Randnummer 19 Unter den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen fallen auch Geruchsbelästigungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen darf auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, wobei sich aber jede schematische Anwendung der dort bestimmten Immissionswerte verbietet (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 B 3.18 - juris Rn. 6). Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist; im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 13, m.w.N.). Randnummer 20 Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nummer 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte (IW) überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Diese Häufigkeit beträgt nach der Tabelle 1 in Wohn- und Mischgebieten 0,10 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechtes den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. Da der Außenbereich nach § 35 BauGB dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen allerdings Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt, wonach bei städtebaulichen Konflikten in sog. Gemengelagen, also mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, im Rahmen (und zur Umsetzung) des Rücksichtnahmegebots auch bei Geruchsimmissionen eine Art Mittelwert (der Richtwerte der benachbarten Baugebiete) zu bilden ist, der der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte ist, sondern ein "Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit. Dem entsprechend sehen auch die Begründung und die Anwendungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL vor, dass beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis maximal 0,15 (der Jahresstunden) zur Beurteilung herangezogen werden können. Die Begründung und die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen im Abschnitt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich - Ortsüblichkeit“ zudem davon aus, dass aufgrund der historischen Entwicklung auch die Situation in den neuen Bundesländern besondere Anforderungen an die Berücksichtigung der Ortsüblichkeit stellen könne. So hätten in der damaligen DDR die ehemals prägenden Hofstellen innerhalb der Dörfer infolge der Kollektivierung der Landwirtschaft aufgegeben werden müssen. Sie seien durch große Einheiten ersetzt worden, die überwiegend in Ortsnähe, planungsrechtlich im Außenbereich, errichtet worden seien und dort seit Jahrzehnten betrieben würden. Dies habe dazu geführt, dass im Innenbereich der ehemaligen Dorfgebiete nur noch vereinzelt landwirtschaftliche Nutzungen vorzufinden seien, der jeweilige Siedlungsbereich jedoch durch die unmittelbare Nachbarschaft der Tierhaltungsanlagen geprägt werde. Für die im Einwirkungsbereich solcher Tierhaltungsanlagen gelegenen Grundstücksnutzungen könne deshalb die Zuordnung des Immissionswertes für Dorfgebiete gerechtfertigt sein. In begründeten Einzelfällen könne sogar noch über diesen Wert hinausgegangen werden (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 21. September 2016 - 2 L 98/13 - juris Rn. 101 , m.w.N.). Randnummer 21 In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL sind in speziellen Fällen auch andere Zuordnungen als die in Tabelle 1 der GIRL aufgeführten möglich. So sind etwa in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich, was zu Werten von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen kann. Analog kann beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung verfahren werden. In Abhängigkeit vom Einzelfall können Zwischenwerte bis maximal 0,15 zur Beurteilung herangezogen werden. Der Übergangsbereich ist genau festzulegen. Hat sich ein Dorf zum Wohngebiet entwickelt, so ist eine Zuordnung zum Wohn- /Mischgebiet (IW = 0,10) erforderlich. Auch in diesen Fällen ist bei entsprechender Begründung die Festlegung von Zwischenwerten möglich (s. Nr. 5 der GIRL). Für Einzelhäuser im Außenbereich kann in der Regel der Immissionswert wie für das Dorfgebiet gelten. Unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles kann bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche herangezogen werden. Randnummer 22 Nach Nr. 3.3 der GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung nach Nr. 4.5) auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. Nr. 3.1), den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium). Randnummer 23 Gemessen daran kann derzeit nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die umliegende (Wohn-)Bebauung durch die Nutzung der von der Stilllegungsverfügung betroffenen Gebäude als Ställe unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Vorbelastung keinen zusätzlichen relevanten Geruchsbelästigungen ausgesetzt wird. Randnummer 24
eine gesetzliche Regelverpflichtung zur Herstellung genehmigungskonformer Zustände begründet. Das Vorbringen des Betreibers, er habe auf die Legalität des Vorhabens vertraut, kann unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur dann beachtlich sein, wenn der Betreiber durch Behördenauskünfte in diesem Vertrauen bestärkt worden ist und ihn insoweit ein Verschuldensvorwurf nicht trifft (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom
vor. Das Verwaltungsgericht unterstelle zu Unrecht, dass bereits die Nutzung nicht genehmigter baulicher Anlagen eine solche wesentliche Änderung darstelle. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren (BGBl 1996 I, S. 1498), insbesondere der Änderung der §§ 15, 16
, habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, Genehmigungsverfahren substanziell zu beschleunigen und zu verkürzen, um eine wesentliche Straffung und Vereinfachung der Industriezulassungsverfahren zu erreichen. Im Verlaufe der Entstehung der Änderungen der §§ 15, 16
seien verschiedene Gesetzesfassungen diskutiert worden (die die Antragstellerin ausführlich beschreibt). Im Unterschied zur alten Rechtslage seien nur noch Änderungen von Anlagen genehmigungsbedürftig, die sich auf die Schutzgüter des § 1
auswirken können. § 16 Abs. 1 Satz 2
nehme solche Änderungen von der Genehmigungspflicht aus, deren nachteilige Auswirkungen „offensichtlich gering“ seien. Die zweite in der Begriffsbestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1
enthaltene Voraussetzung („für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich“) bringe eine Abweichung gegenüber der früheren Rechtslage nur insofern, als es nunmehr allein auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1
, also die des Immissionsschutzrechts, ankomme. Im Übrigen sei wie nach altem Recht darauf abzustellen, ob die beabsichtigte Änderung die „Genehmigungsfrage aufwerfe“. Offensichtlich gering seien Auswirkungen, wenn deren geringes Ausmaß für die Genehmigungsbehörde nach dem Abschluss der Vorprüfung im Anzeigeverfahren auf der Hand liege und keiner weiteren Prüfung mehr bedürfe. Bezugspunkt, ob eine Änderung wesentlich ist, sei die Anlage unter Einbeziehung aller erteilten Genehmigungen. Bisher habe die Milchviehanlage 340 Kuhplätze, 370 Jungrinderplätze und 90 Kälberplätze (insgesamt 800 Tierplätze) gehabt. Mit dem Feststellungsbescheid vom 5. August 2016 sei klargestellt worden, dass maximal 710 Rinderplätze insgesamt zulässig seien, wobei Kälberaufzuchtplätze nicht berücksichtigt würden. Sie beabsichtige, die Altersstruktur ihres Tierbestandes im Rahmen der genehmigten Tierplatzzahl zu ändern. Es sollten nunmehr 687 Rinder und 90 Kälber in der Anlage gehalten werden; somit werde der Tierbestand um 23 Tiere reduziert. Im Wege der Gesamtbetrachtung komme es nur darauf an, ob durch die Änderungen nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die von der genehmigten Anlage nicht zu besorgen waren. Dies sei hier schon deshalb zu verneinen, weil hier die Zahl der Tierplätze gemindert werde. Nachteilige Auswirkungen im Vergleich zum ungeänderten Anlagenbetrieb seien folglich ausgeschlossen. Im Unterschied zum früheren Recht seien Änderungen, die eine Verringerung von Umwelteinwirkungen zur Folge hätten, von der Genehmigungspflicht mach § 16 Abs. 1 Satz 1
ausgenommen. Auf die Nutzung der baulichen Anlagen komme es nicht an. Randnummer 35 Mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Randnummer 36 Nach § 16 Abs. 1 Satz 1
bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (Anhang 1 zur 4. BImSchV) erreichen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2
ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Randnummer 37
. Randnummer 39 aa) Eine Änderungsgenehmigung ist zwar nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
erforderlich. Eine Genehmigungspflicht nach dieser Regelung setzt voraus, dass die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erreichen. Dies ist der Fall, wenn eine selbständige Anlage gleicher Art oder Größe einer Genehmigung bedürfte (Czajka, in: Feldhaus,
39a). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor, weil die Zahl der Tierplätze, auf die Nr. 7.1.5 und 7.1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV für die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen der Rinder- bzw. Kälberhaltung abstellt, im Vergleich bestandsgeschützen Tierplatzzahl nicht oder in nur geringem Umfang erhöht wurde. Randnummer 40 Ausgangspunkt ist dabei der Tierbestand, wie er in der Altanlagenanzeige nach § 67 Abs. 2
vom
, sondern immer, wenn durch eine Änderung der Verordnung Anlagen neu dem Genehmigungserfordernis unterworfen werden (BVerwG, Urteil vom
noch die behördliche Bestätigung ihres Eingangs eine Legalisierung der betroffenen Altanlage, wie sie der Erteilung einer Genehmigung zukommt (Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht,
30, m.w.N.). Die Eingangsbestätigung hat keine rechtliche Wirkung (Czaijka, in: Feldhaus,
16). Altanlagen, die von § 67 Abs. 2
erfasst werden, genießen aber insoweit Bestandsschutz, als sie ohne Genehmigung weiterbetrieben werden dürfen. Sie sind insbesondere gegen Stilllegungsverfügungen nach § 20 Abs. 2
geschützt, die die (formelle) Illegalität der Anlage zur Voraussetzung haben (Hansmann/Röckinghausen, a.a.O., § 67 Rn. 28, m.w.N.). In der Altanlagenanzeige vom
“ vom 19. Januar 2017, in der insgesamt 668 Rinderplätze angegeben waren, kommt hingegen als Ausgangspunkt nicht in Betracht. Der Funktion des § 67 Abs. 2
als Übergangsregelung entsprechend kann eine Altanlagenanzeige nicht Jahre später geändert werden (vgl. Jarass,
,
). Randnummer 41 Nach den vom Antragsgegner im Rahmen der Anlagenüberwachung am
. Durch die Änderung der Anlage der Antragstellerin können nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
erheblich sein können. Randnummer 43 Für die Frage, ob die möglichen Auswirkungen nachteilig sind, sind die Schutzgüter des § 1
maßgeblich; für diese darf es im Vergleich zum legalen Bestand der Anlage keine stärkeren Belastungen geben (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht,
74). Nach § 1 Abs. 1
ist es Zweck dieses Gesetzes, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Gemäß § 3 Abs. 1
sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 3 Abs. 2
sind Immissionen im Sinne dieses Gesetzes auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. Randnummer 44 Nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 aufgrund der geplanten Anlagenänderung müssen für die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 16 Abs. 1
nicht feststehen. Es genügt, wenn sie möglich, also nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht ausgeschlossen sind. Unbeachtlich sind lediglich rein positive oder neutrale Auswirkungen; eine Saldierung von (ggf. nur geringfügigen) negativen Auswirkungen auf ein bestimmtes Schutzgut gemäß § 1 mit anderweitigen positiven Auswirkungen auf dasselbe oder auch ein anderes Schutzgut scheidet hingegen aus (Schiller/Reidt, a.a.O., Rn. 75, m.w.N.). Randnummer 45 Darauf, ob die Auswirkungen der Anlagenänderung negativen Einfluss auf die Immissionssituation im Einwirkungsbereich der Anlage haben können, kommt es für die Frage nach nachteiligen Auswirkungen nicht an. Bereits der Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
zeigt, dass auch die bloße Änderung des Emissionsniveaus nachteilige Auswirkungen haben kann, selbst wenn es dadurch nicht zu einer Überschreitung der Gefahren- oder Erheblichkeitsschwelle kommt. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die möglichen nachteiligen Auswirkungen der Anlagenänderung im Rahmen der Grenzwertfestsetzungen des vorhandenen Genehmigungsbescheides halten. Entscheidend ist vielmehr, ob durch die Anlagenänderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die von der ungeänderten Anlage nicht zu besorgen waren (Schiller/Reidt, a.a.O., Rn. 76, m.w.N.). Randnummer 46 Bei Tierhaltungsanlagen stehen insbesondere Emissionen in Form von Luftverunreinigungen durch Gerüche in Rede. Dem entsprechend ist zu prüfen, inwieweit sich durch die Änderungen bei den Tierbeständen diese Emissionen verändern. Randnummer 47 Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 enthält in Anhang A einen Großvieheinheiten-Schlüssel, der nach dem Alter und Geschlecht der Tiere differenziert, und enthält in Tabelle 22 Konventionswerte für die Emissionen für Geruchsstoffen aus Tierhaltungsanlagen. Randnummer 48 Danach ergeben sich bei den Tierplatzzahlen in der Anzeige nach § 67 Abs. 2
vom 29. Oktober 2001/16. Januar 2002 folgende Geruchsemissionen: Randnummer 49 Mittlere Tierlebendmasse (GV/Tier) Tierzahl GV Emissionsfaktor [GE/(s GV)] Geruchsstoffstrom (GE/
. Danach ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Offensichtlich geringfügig sind nachteilige Auswirkungen nur dann, wenn sie ohne nähere Prüfung aus der Sicht einer mit den einschlägigen Sach- und Rechtsfragen vertrauten Behörde vernünftigerweise ausgeschlossen werden können; bedarf es einer vertieften Prüfung, fehlt es an der Offensichtlichkeit (Reidt/Schiller, a.a.O., § 16 Rn. 96). Letzteres ist hier der Fall. Ob die Veränderung in Bezug auf den Tierbestand und hinsichtlich der Nutzung der vorhandenen Gebäude als Ställe nachteilige Auswirkungen haben kann, kann nicht ohne nähere Prüfung beurteilt werden. Wie bereits dargelegt, kommt es für die Frage, welche Geruchsemissionen von der geänderten Anlage ausgehen, nicht allein auf die Zahl der Tierplätze, sondern auch auf die Zahl der GV und der sich daraus ergebenden Geruchsstoffströme sowie auf die Lage, die Beschaffenheit und die Besetzung der einzelnen als Ställe genutzten Gebäude an. Bei einer Steigerung der Zahl der Großvieheinheiten und des Geruchstoffstroms um 47 % könnte von einer Geringfügigkeit nicht gesprochen werden. Da sich wegen fehlender Angaben zu Alter und Geschlecht der (Jung-)Rinder die Zahl der jeweils maßgeblichen Großvieheinheiten und damit auch die Geruchsstoffströme nur schwer bestimmen lassen, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die nachteiligen Auswirkungen „offensichtlich“ gering sind. Randnummer 60 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 61 C. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat nach den Empfehlungen in Nr. 19.1.6 und Nr. 19.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Darin wird bei Streitigkeiten im Immissionsschutzrecht um die Stilllegung einer Anlage als Streitwert ein Betrag in Höhe von 1,25 % der Investitionssumme bzw. 5 % der Herstellungskosten oder, soweit nicht feststellbar, der entgangene Gewinn, mindestens aber der Auffangwert vorgeschlagen. Dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges). Hiernach hält der Senat für das vorliegende Eilverfahren einen Streitwert von 20.000,00 € für sachgerecht. Der Senat macht zudem von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen entsprechend zu ändern. Randnummer 62 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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