G (juris: AufenthG 2004) verbirgt, bedarf einer besonders eingehenden Begründung. (Rn.88)
G (juris: AufenthG 2004). (Rn.22) 4. Durch den Begriff
Einwirkens soll eine deutliche Grenze gezogen und sichergestellt werden, dass nicht jede beliebige Handlung ausreicht, sondern nur solche Handlungen, die objektiv geeignet sind, Hass zu erzeugen oder zu verstärken und hierzu zielgerichtet über einen längeren Zeitraum eingesetzt werden. (Rn.72) 5. Daher kann diese Tatbestandsvariante nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingreifen. (Rn.72) 6. Das Tatbestandsmerkmal der Gefahr für die Allgemeinheit i.S.
G (juris: AufenthG 2004) ist restriktiv auszulegen. (Rn.17) 7. Eine Gefahr für die Allgemeinheit i.S.
G (juris: AufenthG 2004) kann zwar bereits dann angenommen werden, wenn Straftaten drohen, jedenfalls dann, wenn es sich um besonders schwere Straftaten handelt. (Rn.96) 8. Es reicht aber nicht aus, wenn aufgrund eines allgemeinen Verhaltens, das nicht als Straftat zu bewerten ist und auch den Tatbestand
G (juris: AufenthG 2004) nicht erfüllt, eine negative Einflussnahme auf andere befürchtet wird. (Rn.95)
Landes Sachsen-Anhalt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie nachrichtlich der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller als Prediger in der A-Moschee A-Stadt aufgetreten sei. In einer anliegenden „Einschätzung“, die keine Angabe
Verfassers enthält, wurden bei facebook veröffentlichte Videos über Predigten
Antragstellers aus dem Jahr 2017 ausgewertet. In der Einschätzung hieß es: Der facebook-Auftritt der Moschee wirke zwar insgesamt auf den ersten Blick nicht extremistisch. Allerdings ergäben sich extremistische Inhalte aus den Predigten
Antragstellers. Der Antragsteller nötige in seinen Predigten auch Kinder, im Ramadan zu fasten und drohe ihnen mit Höllenstrafen. Er weise zwar an einer Stelle darauf hin, dass der Dschihad nicht kriegerisch erfolgen müsse. An anderer Stelle ergebe sich jedoch aus dem Predigtkontext, dass er den bewaffneten Dschihad durchaus als für Muslime verbindlich begreife. Er verherrliche das Wort „Dschihad“. Den Dschihad begreife er als eine der fünf Säulen
Islam. Den bewaffneten Kampf gegen Ungläubige, den die Muslime trotz zahlenmäßiger Unterlegenheit unter Inkaufnahme eigener Todesopfer hätten gewinnen können, bezeichne er als „eine der großartigsten Lektionen überhaupt“ und äußere den Wunsch, diese Lektion in die Realität umzusetzen. Bei seiner Predigt über den Vertrag von Hudaibiya habe er den Friedensschluss nicht wegen
Ende
Tötens, sondern als Kriegslist gepriesen. Es bestehe kein Zweifel, dass das von ihm verwendete Wort „Ungläubige“ die deutsche Mehrheitsgesellschaft einschließe. Er schildere ohne Distanzierung lobend und als ruhmreiche Geschichte, wie ein Muslim einem Kriegsgefangenen „in Vertretung
Propheten“ den Kopf abhacke. Dies sei eine notwendige und von Allah gewährte Vergeltung gewesen. Bei dieser Predigt seien zahlreiche Jugendliche und ca. 15 Kinder anwesend gewesen. Er fordere, sich ein Beispiel aus der Geschichte zu nehmen, um einmal gewonnenen Boden nicht wieder hergeben zu müssen. Eine Passage im Bittgebet weise auf Israelfeindlichkeit hin. Seine Äußerungen implizierten, dass Muslime in allen islamischen Ländern unterdrückt seien. Keine seiner Predigten fuße auf Texten, die zu Barmherzigkeit und Toleranz aufriefen. Seine Predigten seien integrationsschädlich und segregationsfördernd. Er spreche die Zuhörer nie auf Deutsch an, obwohl er in der Lage sei, gutes Deutsch zu sprechen. Eine genaue Zuordnung
Antragstellers in ein klar abgrenzbares Spektrum (z.B. Salafismus oder Muslimbruderschaft) sei zwar nicht eindeutig möglich, jedoch stehe die Qualifizierung als „Islamist“ außer Frage. Aufgrund seiner Multiplikatorenfunktion und seines großen Einflusses in der Gemeinde, vor allem auf Kinder, müsse er als gefährlicher Propagandist bezeichnet werden. Seit dem 13. Oktober 2017 seien keine Predigten mehr auf der facebook-Seite der Moschee eingestellt worden. Der Verfassungsschutzbehörde lägen einzelne Predigten und Einschätzungen vor, aus denen hervorgehe, dass sich der Antragsteller im vergangenen Jahr mit dschihadistischen Äußerungen zurückgehalten habe. Dies dürfe eher dem Umstand geschuldet sein, dass es in einem ähnlichen Fall im Jahr 2018 zu einer Abschiebung
Imans gekommen sei. Der Antragsteller müsse weiter als Salafist eingeschätzt werden. In einer Predigt im März 2019 habe er weiter salafistische Vorstellungen vertreten. So behaupte er, Muslime würden heute überall der Lüge bezichtigt, wie der Prophet früher auch. Die Muslime seien von Tyrannen umgeben, das Leiden diene der Reinigung der muslimischen Gemeinschaft. Beim Abschlussgebet habe er Allah darum gebeten, die Nichtmuslime von Muslimen abzuwehren. Vor allem aufgrund der Predigtinhalte rege man eine Widerrufsprüfung nach § 73 AsylG an, da der Antragsteller entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ganz offensichtlich zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufe. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2020 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3b sowie § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), verfügte ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die Predigt im März 2019 aus, dass der Antragsteller in entsprechender Würdigung seiner Predigten als Salafist anzusehen sei. Mit der Predigt im März 2019 offenbare er sein negatives Weltbild über die deutsche Mehrheitsgesellschaft und die hier lebenden Menschen anderer Glaubensrichtungen. Diese stelle er gegenüber den Zuhörern als Tyrannen dar. Aufgrund seiner Multiplikatorenfunktion und seines großen Einflusses in der Gemeinde, vor allem auf Kinder, sei er als gefährlicher Propagandist einzuschätzen. Bei der Prüfung sei das in § 54 AufenthG geregelte Ausweisungsinteresse gegen das Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) abzuwägen. Es seien bereits die Voraussetzungen, unter denen das Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 AufenthG zu würdigen seien, nicht erfüllt, da er sich noch keine fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Ebenso finde § 55 Abs. 2 AufenthG keine Anwendung. Sein Auftreten und seine Predigten seien integrationsschädlich und segregationsfördernd. Obwohl er bereits mehrere Jahre in Deutschland lebe, von diesem Land - auf der Flucht befindlich - aufgenommen und willkommen geheißen worden sei, ihm ein Schutzstatus zuerkannt worden sei, der ihm den Zugang zu Sozialleistungen und einer freien Entfaltung und Entwicklung ermögliche, habe er dieses Gastrecht missbraucht. In seinen Predigten rufe er ganz offensichtlich entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zu Hass gegen Teile der Bevölkerung auf. Damit gefährde er die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Eventuelle Bleibeinteressen hätten hinter dem Interesse an dem Schutz der Allgemeinheit und der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zurückzutreten. Aufgrund dieser Umstände werde das Einreise- und Aufenthaltsverbot unbefristet verfügt. Die Ausweisung verfolge u.a. das Ziel, Personen, von denen - wie beim Antragsteller - eine Gefahr ausgehe, aus dem Bundesgebiet fernzuhalten. Dieser Regelung würde eine Befristung
Verbots zuwiderlaufen. Die Ausweisung entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil eine weniger einschneidende Maßnahme die weitere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Antragsteller nicht nachhaltig verhindere und überdies die Abschreckungswirkung verfehlen würde. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Verfügung überwiege gegenüber dem privaten Interesse
Antragstellers, sich einstweilen bis zum Abschluss eines sich eventuell über Monate hinziehenden Rechtsbehelfsverfahrens weiterhin erlaubt im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass die Titelerteilungssperre umgehend wirksam werde. Randnummer 5 Auf entsprechenden Antrag
Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2021 die aufschiebende Wirkung
Widerspruchs
Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2020 hinsichtlich der Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 2 angeordnet. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung aus: Die Anordnung und Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung könne bereits keinen Bestand haben, weil kein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse bestehe. Die Ausweisungsentscheidung lasse hinreichende, auf Tatsachen gestützte Feststellungen darüber vermissen, dass die begründete Besorgnis bestehe, die vom Antragsteller ausgehende und mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich vor Abschluss
noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens verwirklichen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid blieben substanzlos. Die Antragstellerin sehe die öffentliche Sicherheit durch Äußerungen
Antragstellers in Predigten
Jahres 2017 gefährdet, da der Antragsteller dort - nach ihrer Ansicht - salafistische Vorstellungen vertreten habe und beziehe sich auf die der Erkenntnismitteilung vom
Aufenthalts bereits vor Abschluss
Verfahrens in der Hauptsache ableiten und rechtfertigen ließe, bleibe jedoch im Dunkeln. Eine aktuelle Gefährdung werde nicht aufgezeigt. Allein die „Einschätzung als gefährlicher Propagandist“ reiche für die erforderliche belastbare Tatsachenfeststellung für eine aktuelle Gefährdung der allgemeinen Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland nicht aus, zumal der Antragsteller seine facebook-Auftritte seit dem 27. Oktober 2017 eingestellt habe und somit seine Predigten nur noch einem begrenzten Personenkreis in der Moschee zugänglich seien. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweise, eine Gefährdungslage ergebe sich daraus, dass der Antragsteller ohne die Anordnung
Sofortvollzugs bis zum Abschluss
Hauptsacheverfahrens weiter als Iman predigen und seine Zuhörer zu Hass anstacheln und radikalisieren könne, könne sie dies durch die Anordnung
Sofortvollzugs gerade nicht verhindern. Dabei könne offen bleiben, ob die Tätigkeit als Iman eine - durch einen Aufenthaltstitel erlaubte - Erwerbstätigkeit sei. Denn es sei gerichtsbekannt, dass auch „ehrenamtlich“ in Moscheen gepredigt werden könne. Ungeachtet
sen habe die Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen, dass seit den aufgezeigten Predigten im Jahr 2017 mittlerweile über drei Jahre verstrichen seien, ohne dass sich die befürchtete Gefahrenlage auch nur in Ansätzen realisiert habe. Dem Antragsteller könne in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, er habe es unterlassen, erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand zu nehmen. Denn der Antragsteller vertrete die Ansicht, seine Predigten seien in einem anderen Kontext zu verstehen und nicht zutreffend übersetzt worden. Hierzu verweise er auf ein islamwissenschaftliches Gutachten
Dr. A. K.. Bei dieser Sachlage erübrige sich eine geforderte Abkehr von den bisher praktizierten Verhaltensweisen. Im Übrigen habe der Antragsteller seit 2017 keine Predigten mehr auf facebook veröffentlicht. Der Verweis auf angeblich salafistische Äußerungen bei der Predigt im Jahr 2019 stelle eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht nachprüfbare Behauptung dar, da die Antragsgegnerin auf Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichen Quellen verweise, die nicht offengelegt werden könnten. Auch dem von der Antragsgegnerin angeführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung lägen nur die Predigten aus dem Jahr 2017 zugrunde. Zu einer Verurteilung sei es bislang nicht gekommen. Auch die Intention der Antragsgegnerin, die Folgen
G eintreten zu lassen, genügten für sich genommen nicht, um das erforderliche besondere Vollzugsinteresse zu bejahen. Der Eintritt der Rechtsfolgen
G stelle nicht schon allein ein besonderes Interesse an einer Anordnung
Sofortvollzugs dar. Soweit die Antragsgegnerin auf ein öffentliches Interesse verweise, die Titelerteilungssperre sofort wirksam werden zu lassen, könne sie dies durch die Anordnung
Sofortvollzugs der Ausweisung nicht erreichen. Seit der Gesetzesreform vom 21. August 2019 übernehme der Erlass
Einreise- und Aufenthaltsverbots die bisher der Ausweisung zukommende Funktion, die Verbote der Einreise,
Aufenthalts und der Titelerteilung auszulösen. Zudem habe die Antragsgegnerin ausgeführt, dass aktuell keine Zwangsmaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung getroffen würden und auch nicht ergriffen werden könnten. Eine Abschiebung nach Syrien sei aufgrund der Beschlussregelungen der Innenministerkonferenz derzeit nicht möglich. Auch dies lege die Annahme nahe, dass Gründe von erheblichem Gewicht, die allein die Anordnung
Sofortvollzugs der Ausweisungsverfügung rechtfertigen könnten, von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Randnummer 7 Der Aussetzungsantrag sei aber auch
halb begründet, weil das Interesse
Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung lasse sich nach Lage der von der Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegten und dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgängen sowie dem vorgelegten Behördenzeugnis vom 27. Januar 2021 nach summarischer Prüfung nicht feststellen. Die Antragsgegnerin berufe sich für die Ausweisung auf einen Sachverhalt, der vom Antragsteller dezidiert unter Vorlage
Gutachtens
Islamwissenschaftlers Dr. K. bestritten werde. In seinem Widerspruchsschreiben weise der Antragsteller darauf hin, dass er als ständiges Mitglied am interreligiösen Dialog der Stadt A-Stadt teilnehme, die unter der Schirmherrschaft
Oberbürgermeister Vertreter der christlichen, jüdischen und muslimischen Gemeinden zusammenbringe. Zudem beteilige er sich regelmäßig am interreligiösen Gebet, das alljährlich am „Tag der Erinnerung“ zum Todestag von Alberto Adriano stattfinde. Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie habe er an einer youtube-Reihe mit dem Namen „Kanal Moscheegespräche“ teilgenommen und in der Reihe „Ramadan zu Hause“ zur Vorsicht gegenüber Gerüchten und Fake-News aufgerufen und zur Vorsicht gegenüber Nachbarn aus allen Religionen gemahnt. Zudem werde auch nach dem Verfasser
vorgelegten Behördenzeugnisses in den Predigten nicht wörtlich und offen zu Hass und Gewalt aufgerufen. Obwohl sich das Behördenzeugnis im Übrigen nur mit der Predigt vom 13. Oktober 2017 näher befasse, führe es weiter aus, dass sich die Einschätzung
Antragstellers als Salafist aus einer Gesamtschau mit den sonstigen Predigten
Jahres 2017 ergebe. Da die Quellen der nachrichtendienstlichen Erkenntnisse (z.B. die Person, die die „Einschätzung“ über den Antragsteller verfasst habe) laut dem Ministerium für Inneres und Sport aus übergeordneten Interessen nicht benannt werden könnten, seien sie vom Gericht im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht überprüfbar und daher nicht verwertbar. Randnummer 8 Der Sachverhalt sei daher weiterhin aufklärungsbedürftig; der Ausgang
Klageverfahrens sei offen. Da es die Antragsgegnerin unterlassen habe, eine Abgrenzung einzelner (kritischer) Äußerungen in den Predigten zum Grundrecht der Religionsfreiheit vorzunehmen, seien zudem auch schwierige Rechtsfragen zu klären. Das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren sei für eine abschließende Klärung der aufgeworfenen schwierigen Sach- und Rechtsfragen ungeeignet; hierzu bedürfe es der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens, bevor vollendete Tatsachen geschaffen würden. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorlage der vollständigen Akten verweigert werde mit der Folge, dass auf Antrag
Antragstellers eventuell ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO durchzuführen wäre. Randnummer 9 Die danach zur Entscheidung erforderliche allgemeine Interessenabwägung falle zugunsten
Antragstellers aus. Die Antragsgegnerin habe bereits das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr nicht dargelegt. Demgegenüber werde das Interesse
Antragstellers, der sich seit über fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, in der Stadt A-Stadt vielfältige soziale Kontakte unterhalte und dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei, vollkommen ausgeblendet. Durch eine (dauerhafte) Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland in ein Land, in dem ihm nach dem bestandskräftigen Bescheid
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2016 ein ernsthafter Schaden i.S.
G drohe, werde ihm eine schwerwiegende, unabänderliche Belastung auferlegt. Randnummer 10 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz habe auch hinsichtlich der Ziffer 2
angefochtenen Bescheides (Einreise- und Aufenthaltsverbot) Erfolg. Zwar liege eine wirksame aufenthaltsrechtliche Grundmaßnahme vor. Jedoch liege ein Ermessensfehler vor, der zur Rechtswidrigkeit
Einreise- und Aufenthaltsverbots führe. Die Antragsgegnerin habe das Verbot ohne Nennung einer Rechtsgrundlage oder sonstiger Abwägungsausführungen unbefristet verfügt. Sie habe weder die vom Antragsteller ausgehenden Gefahren - auch in Abgrenzung zu § 11 Abs. 5 (Frist von zehn Jahren) und § 11 Abs. 5a AufenthG (Frist von 20 Jahren) - gewichtet noch schutzwürdige Belange
Antragstellers ermittelt oder erkannt, geschweige denn in eine Interessenabwägung eingestellt. Der Antragsteller könne auch nicht auf die nachträgliche Möglichkeit einer Aufhebung oder Verkürzung
Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 AufenthG verwiesen werden. II. Randnummer 11 A. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 12 1. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2020 überwiegt nicht das Interesse
Antragstellers, von der Vollziehung der Verfügung vorerst verschont zu bleiben. Denn die angefochtene Ausweisungsverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Randnummer 13 Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer,
sen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände
Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib
Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Randnummer 14 § 54 AufenthG benennt die Fälle, in denen das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer oder schwer wiegt, und § 55 AufenthG bestimmt, wann das Bleibeinteresse
Ausländers besonders schwer oder schwer wiegt. In §§ 54 und 55 AufenthG werden Tatbestände benannt, in denen das Ausweisungsinteresse bzw. das Bleibeinteresse „besonders schwer“ oder „schwer“ wiegt. § 53 Abs. 2 AufenthG nennt Gesichtspunkte, die bei der Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind, insbesondere die Dauer
Aufenthalts, Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Angehörige und Partner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Randnummer 15 Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Zwar ist ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 26). Allerdings müssen bei den in § 53 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b AufenthG angesprochenen Personengruppen auch die in diesen Vorschriften geregelten besonderen Anforderungen erfüllt sein. Randnummer 16 Ein Ausländer, der - wie der Antragsteller - die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten i.S.
G genießt, darf gemäß § 53 Abs. 3b AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn er eine schwere Straftat begangen hat oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Randnummer 17 Die Regelung
G geht auf Art. 19 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikationsrichtlinie“) zurück. Danach kann der subsidiäre Schutzstatus beendet werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene eine schwere Straftat begangen hat oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit eines Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Entsprechend den europarechtlichen Vorgaben ist eine Ausweisung in diesem Zusammenhang nur aus spezialpräventiven, nicht aber aus generalpräventiven Gründen möglich (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 19/10047 S. 35). Als eine schwere Straftat i.S.
G sind Kapitalverbrechen oder sonstige Straftaten zu qualifizieren, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert sind und entsprechend strafrechtlich verfolgt werden. Für die Beurteilung der Schwere der Straftat sind die Umstände
Einzelfalles maßgeblich. Abzustellen ist zudem auf die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form
zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens und die Art der Strafmaßnahme (vgl. EuGH, Urteil vom
1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU durch die Begehung von Straftaten nur dann auszugehen ist, wenn der subsidiär Schutzberechtigte besonders schwere Straftaten begangen hat oder diese drohen, ist nicht abschließend geklärt (in diesem Sinne: Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom
G (a). Zudem liegen die besonderen Anforderungen, unter denen nach § 53 Abs. 3b AufenthG eine Ausweisung
Antragstellers als subsidiär Schutzberechtigter in Betracht kommt, nicht vor (b). Randnummer 19
G soll die Wertung zum Ausdruck gebracht werden, dass bei sog. „Hasspredigern“ oder Personen, die gegen andere Bevölkerungsteile hetzen, ein erhebliches Interesse an der Ausreise der Person besteht. Der Gefährdung
friedlichen Zusammenlebens in Deutschland durch „geistige Brandstifter“ soll durch die Einordnung dieser Verhaltensweisen als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse möglichst frühzeitig und wirkungsvoll entgegengetreten werden (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/4097 S. 51). Als Anknüpfungspunkt für eine Ausweisung scheiden allerdings von vornherein Äußerungen aus, die (noch) durch die von Art. 5 GG u. Art. 10 EMRK verbürgte Meinungsfreiheit gedeckt sind. Hierbei ist zu beachten, dass Meinungen den Schutz der Meinungsfreiheit unabhängig von ihrer Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit genießen. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Die zum Ausdruck gebrachte Meinung ist unter Berücksichtigung der Umstände
Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums in zutreffender Weise zu ermitteln. Einer besonders eingehenden Begründung bedarf die Annahme, dass sich bei mehrdeutigen oder versteckten Äußerungen hinter der gewählten sprachlichen Fassung eine Einwirkung i.S.
G verbirgt. Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Begleitumstände zu prüfen (vgl. HessVGH, Urteil vom 16. November 2011 - 6 A 907/11 - juris Rn. 48). Die Abgrenzung erfordert eine Aufbereitung der Ermächtigungsgrundlage und ihrer tatbestandlichen Einzelelemente und die Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Merkmalen
G (Fleuß, in: BeckOK AuslR, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 119 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 - juris Rn. 30). Randnummer 23 In dem angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf die „Einschätzung“ in Abschnitt C der Erkenntnismitteilung
Ministeriums für Inneres und Sport gemäß § 18 Abs. 1 VerfSchG-LSA vom 5. März 2020 (im Folgenden: Erkenntnismitteilung) Bezug genommen. Im „Fazit“ der Erkenntnismitteilung (Abschnitt D) wird aufgrund der Auswertung von Predigten
Antragstellers in der A-Moschee im Jahr 2017, die auf der facebook-Seite der Moschee veröffentlicht waren, ausgeführt, dass der Antragsteller nicht genau einem klar abgrenzbaren Spektrum (z.B. Salafismus oder Muslimbruderschaft) zugeordnet werden könne. Die meisten Schnittmengen habe er allerdings zum Salafismus. Seine Qualifizierung als „Islamist“ stehe hingegen außer Frage. Er müsse aufgrund seiner Multiplikatorenfunktion und seines großen Einflusses in der Gemeinde, vor allem auf Kinder, als gefährlicher Propagandist bezeichnet werden. In der Sachverhaltsdarstellung
angefochtenen Bescheides wird hierzu insbesondere angenommen, der Antragsteller verherrliche in seinen Predigten das Wort „Dschihad“, begreife diesen offensichtlich als Säule
Islam und vertrete eine Argumentationslinie
dschihadistischen Salafismus. Er signalisiere die grundlegende Befürwortung der Praktiken
Islamischen Staats. Diese Praktiken würden sogar verherrlicht. In der rechtlichen Würdigung wird unter Bezugnahme auf eine Predigt im März 2019 ausgeführt, dass er in dieser Predigt sein negatives Weltbild über die deutsche Mehrheitsgesellschaft offenbare und die hier lebenden Menschen anderer Glaubensrichtungen als Tyrannen darstelle. Randnummer 24 Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass der zur Begründung der Ausweisungsverfügung maßgebliche Sachverhalt in der vom Antragsteller vorgelegten „Wissenschaftlichen Stellungnahme“
Islamwissenschaftlers und Politikwissenschaftlers Dr. K. vom 15. November 2020 (im Folgenden: Stellungnahme) dezidiert angezweifelt werde und die - von der Antragsgegnerin nicht benannten - Quellen der nachrichtendienstlichen Erkenntnisse (z.B. die Person, die die „Einschätzung“ verfasst habe) nicht überprüfbar und folglich nicht verwertbar seien. Dagegen macht die Antragsgegnerin geltend, das Verwaltungsgericht habe die in den Erkenntnisberichten
Ministeriums vorgenommenen Wertungen - anders als diejenigen
vom Antragsteller eingeführten Islamwissenschaftlers Dr. K. - bewusst nicht berücksichtigt mit der Begründung, ohne Preisgabe
Namens und der Qualifikation
Beurteilenden seien
sen Aussagen nicht verwertbar. Diese Beschränkung werde der auch im Eilverfahren gebotenen Amtsermittlungspflicht nicht gerecht. Das Gericht habe davon abgesehen, sich mit dem Ministerium in Verbindung zu setzen, obwohl es hierzu Anlass gegeben hätte. Die Nichtberücksichtigung von Unterlagen und Auswertungen
Verfassungsschutzes stelle einen erheblichen Mangel an der Entscheidung
Verwaltungsgerichts dar. Das Verwaltungsgericht habe das Behördenzeugnis nicht als „nicht überprüfbar“ und „nicht verwertbar“ ansehen dürfen und sich mit der Auswertungsanfrage näher befassen müssen. Es dürfe nicht darauf ankommen und der Antragsgegnerin nicht zum Nachteil gereichen, dass im konkreten Fall Name und Qualifikation der Person - zum Schutz derselben vor Gefahren für Leib und Leben - an dieser Stelle nicht offenbart werden könnten. Es gebe keinen Grund, die Erkenntnismitteilung bzw. Auswertung nicht zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass Verfasser und Qualifikation nicht genannt würden, mache die Information nicht unbrauchbar. Die Genauigkeit und Detailliertheit der Ausführungen mache deutlich, dass der Untersuchende sehr wohl über eine sehr gute Kenntnis der arabischen Sprache,
Islam sowie der Geschichte
Islam verfüge. Die Berücksichtigungsfähigkeit ergebe sich auch unter dem Aspekt, dass sich die Auswertungsanfrage mit der Wiedergabe von im Wesentlichen unbestrittenen Aussagen
Antragstellers aus den Predigten befasse und diese analysiere. Auszüge aus dieser Auswertung seien allerdings im Jahr 2020 der Ausländerbehörde zugänglich gemacht worden. Umstritten unter den Beteiligten seien auch nicht Tatsachen, sondern die Bewertung
gesprochenen Wortes und die Herstellung eines Kontextes. Hierzu möge es zwar von Vorteil sein, wenn der vom Antragsteller beauftragte Gutachter Islamwissenschaftler sei. Allerdings irre das Gericht, wenn es zu der Einschätzung gelange, Einschätzung von Personen mit - ggf. - niedrigerer Qualifikation seien gegenstandlos und daher nicht zu berücksichtigen. Auch das Gericht müsse sich selbst in einem Gutachterprozess die Frage stellen, inwieweit die vom Gutachter vorgenommene Einschätzung bzw. Bewertung schlüssig und nachvollziehbar sei, und ggf. eigene Wertungen anstellen. Dies gelte um so mehr, wenn die Auswertungen der anderen Seite ebenso plausibel und schlüssig erschienen, wie dies hier der Fall sei. Randnummer 25 Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich - unter Berücksichtigung
Vorbringens der Antragsgegnerin - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit seinen Predigten den Tatbestand
G erfüllt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die der Erkenntnismitteilung beigefügte „Einschätzung“ mangels Angaben zur Person
Ausstellers verwertbar ist (vgl. zur Verwertbarkeit
Behördenzeugnisses einer Verfassungsschutzbehörde: HessVGH, Urteil vom 16. November 2011, a.a.O. Rn. 56). Denn mit den vorliegenden Unterlagen, darunter insbesondere den Aussagen und den Bewertungen der Erkenntnismitteilung einschließlich der „Einschätzung“, auf die sich die Antragsgegnerin in der Ausweisungsverfügung maßgeblich gestützt hat, sowie mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumenten (Behördenzeugnis der Abteilung Verfassungsschutz
Ministeriums für Inneres und Sport vom
G zu Hass aufgerufen und die weiteren Tatbestandsmerkmale dieser Regelung erfüllt hat. Randnummer 26 aa) In der Erkenntnismitteilung heißt es, der Antragsteller nötige auch Kinder, im Ramadan zu fasten und drohe ihnen mit Höllenstrafen. Hierzu bezieht sich die „Einschätzung“ in der Erkenntnismitteilung auf die Predigt vom 26. Mai 2017. Dabei geht es offenbar um eine Aussage, die in einem Behördenvermerk vom 15. August 2018, der als Anlage dem Schreiben
Ministeriums für Inneres und Sport an die Antragsgegnerin vom
Verbots liegt, bewusst religiöse Gebote zu brechen und dies öffentlich zur Schau zu stellen. Hierbei handele es sich - so die Stellungnahme - um einen „klassischen orthodoxen Predigttopos“. Der Antragsteller tadelt laut Behördenvermerk diejenigen, die (in der Fastenzeit) „schamlos öffentlich essen“. Der von Dr. K. wiedergegebene Predigtauszug befasst sich ebenfalls mit demjenigen, „der sich vor allen Leuten rühmt, das Fasten zu brechen“. Vor diesem Hintergrund dürfte sich der Tadel an Schüler, die ihr Pausenbrot auf dem Schultisch auspacken, nicht als Aufforderung an Kinder zur Einhaltung
Fastengebots zu verstehen sein, sondern sich dagegen richten, demonstrativ und öffentlich eine Missachtung
Fastengebots zum Ausdruck zu bringen. Randnummer 30 Unabhängig von der Zielrichtung der Äußerung - als Aufforderung zur Einhaltung
Fastengebots oder als Tadel der demonstrativen Missachtung - ist letztlich nicht ersichtlich, dass die Äußerung eines der Tatbestandsmerkmale
G erfüllen könnte. Die Äußerung dürfte in erster Linie einschüchternd auf die angesprochenen muslimischen Schüler wirken und darauf gerichtet sein, sie von dem beanstandeten Verhalten abzuhalten. Es dürfte sich also vor allem um einen Appell zur Einhaltung religiöser Pflichten handeln, der nicht darauf gerichtet ist, muslimische Schüler, die ihr Schulbrot öffentlich auspacken, i.S.
G böswillig verächtlich zu machen und dadurch ihre Menschenwürde anzugreifen. In der Erkenntnismitteilung wird lediglich ausgeführt, dass sich der Antragsteller hier als segregationsfördernd erweise. Das reicht zur Erfüllung
Tatbestands
G nicht aus. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Äußerung zum Hass gegen Nicht-Muslime gerichtet ist, die sich nicht zur Einhaltung
Fastengebots verpflichtet fühlen. Hierzu fehlt es an jedem Bezug; der Tadel richtet sich ausdrücklich an „muslimische Schüler“. Randnummer 31 bb) In der Erkenntnismitteilung wird ausgeführt, dem Antragsteller sei es wichtig, dass Muslime „den ersten Platz unter den Völkern einnehmen und dass sie zu diesem Zweck den Dschihad gegen die Ungläubigen aufnehmen“. Dabei wird auf die Predigt vom 9. Juni 2017 Bezug genommen, in welcher der Antragsteller gesagt haben soll: Randnummer 32 „Wenn ihr den ersten Platz unter den Völkern einnehmen wollt, dann müsst ihr den Koran rezitieren können.“ Randnummer 33 Hierzu führt Dr. K. in seiner Stellungnahme aus, dass die Übersetzung bzw. Paraphrasierung in der Erkenntnismitteilung grob sinnentstellend sei. Dabei gibt er die seines Erachtens maßgebliche Passage der Predigt wörtlich wieder. Der fragliche Satz lautet nach seiner Übersetzung wie folgt: Randnummer 34 „Wenn ihr Euch aufmachen wollt, und Pioniere unter den Völkern und Nationen sein sollt, diesen vorangehen wollt, dann müsst Ihr den Koran lesen, über ihn reflektieren, euch ihm wieder zuwenden.“ Randnummer 35 Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller in seiner Predigt für Muslime den „ersten Platz unter den Völkern“ in Anspruch nehmen oder die Zuhörer auffordern wollte, als Muslime „Pioniere unter den Völkern“ zu sein. Allein das Ziel, den „ersten Platz unter den Völkern“ einzunehmen, bedeutet für sich genommen nicht, dass damit Hass auf Angehörige (anderer) ethnischer Gruppen erzeugt oder verstärkt werden soll oder Nicht-Muslime als Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich gemacht werden (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AufenthG). Als „Hass“ im Sinne
gesetzlichen Tatbestands ist eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu verstehen (vgl. HessVGH, Urteil vom 16. November 2011, a.a.O. Rn. 47). Hierzu reicht es nicht aus, wenn der Antragsteller mit der Formulierung „erster Platz“ zum Ausdruck bringen sollte, dass er Muslime als gegenüber anderen Religionsangehörigen überlegen ansieht. Randnummer 36 Soweit in der Erkenntnismitteilung der Eindruck erweckt werden sollte, der Antragsteller befürworte es, das Ziel, den „ersten Platz unter den Völkern“ zu erreichen, (auch) gewaltsam durchzusetzen, ergibt sich dies aus den wiedergegebenen Äußerungen
Antragstellers nicht. Laut dem Behördenvermerk vom 15. August 2018 erwähnt der Antragsteller das Wort „Dschihad“ erst 15 Minuten später und erklärt in diesem Zusammenhang, dass „der große Einsatz (‚Dschihad‘) anhand
Koran, anhand von Argumenten und Logik“ erfolgen sollte. Diese Äußerung spricht eher gegen die Befürwortung oder Billigung von Gewalt. Soweit in der Erkenntnismitteilung darauf verwiesen wird, dass der Antragsteller in der Predigt vom
Gutachters korrekt und es bei einer Straffung der Textpassage zur Sinnentstellung gekommen sei. Randnummer 38 cc) Hinsichtlich der Predigt vom 23. Juni 2017 heißt es in der Erkenntnismitteilung und dem darauf gestützten angefochtenen Bescheid, der Antragsteller verherrliche in seinen Predigten das Wort „Dschihad“, begreife ihn offensichtlich als Säule
Islam und vertrete eine - von liberaleren Muslimen nicht akzeptierte - Argumentationslinie
dschihadistischen Salafismus. Randnummer 39 Nach dem Vermerk vom
Begriffs „yufrad“ und der Aussage, der Dschihad sei (mit dem Fasten) für Muslime zur verbindlich vorgeschriebenen Pflicht erklärt worden, ab, dass der Antragsteller den Dschihad als eine der Säulen
Islam verstehe. Diese Folgerung ist nachvollziehbar. Der Senat geht auch davon aus, dass der Antragsteller den Begriff „Dschihad“ als „herrliches Wort“ bezeichnet hat. Randnummer 41 Es fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei der Predigt vom 23. Juni 2017 den Dschihad als aktuelles Mittel der Auseinandersetzung in Sinne eines gewaltsamen Kampfs gegen Andersgläubige befürwortet hat. Der Begriff wird in der Predigt - soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich - ausschließlich im Zusammenhang mit historischen Ereignissen ohne aktuellen Bezug verwendet. Auch in der Erkenntnismitteilung oder im angefochtenen Bescheid finden sich keine Erläuterungen (etwa durch Hinweise auf „versteckte“ Botschaften) dazu, warum die Äußerungen als Aufruf zur Gewalt im Rahmen aktueller Konflikte zu bewerten sein sollten. Randnummer 42 Dieser Eindruck wird durch die Stellungnahme von Dr. K. bestätigt. Er weist darauf hin, dass der Antragsteller zwar von historischen Schlachten und der Zeit
mekkanisch-medinensischen Dschihad spreche und historische Anekdoten erzähle, wie sie für islamische Predigten typisch seien. In dem Moment, wo er die heutige Bedeutung dieser Anekdoten anspreche, sei der Tenor der Predigt jedoch diametral der Position entgegengesetzt, die ihm die Erkenntnismitteilung zuschreibe. In diesem Zusammenhang gibt die Stellungnahme folgende Äußerung
Antragstellers bei der Predigt wieder: Randnummer 43 „Jeder Mensch hat seine Meinung, und jeder Mensch hat seine Quelle, hat seine Meinung, die er eben mag und auf die er sich stützt. Aber unsere Herzen sollten sich einigen. Es soll Liebe zwischen unseren Herzen geben, auch wenn wir verschiedener Meinung über bestimmte Dinge sind. Es gibt heute leider zahlreiche Muslime, die sich von einigen Brüdern angewidert fühlen, weil sie über bestimmte Fragen verschiedener Meinung sind“. Randnummer 44 Hieraus werde - so die Stellungnahme - deutlich, dass der Antragsteller explizit eine anti-salafistische Position beziehe und das salafistische Konzept von Loyalität und Lossagung nicht nur nicht teile, sondern angreife und für unislamisch erkläre. Diese Bewertung wird weder in der Islamwissenschaftlichen Stellungnahme der Landesverfassungsschutzbehörde, die sich mit der Stellungnahme von Dr. K. auseinandersetzt, noch von der Antragsgegnerin substantiiert angezweifelt. Randnummer 45 Soweit in der Erkenntnismitteilung und in dem angefochtenen Bescheid davon die Rede ist, der Antragsteller vertrete eine von liberalen Muslimen nicht akzeptierte Argumentationslinie
dschihadistischen Salafismus, mag dies auf die von ihm vertretene Einordnung
Dschihad als eine der Säulen
Islam zutreffen. Insgesamt dürfte die Predigt jedoch angesichts der plausiblen Erläuterungen in der Stellungnahme von Dr. K. nicht als salafistisch einzuordnen sein. Soweit der Antragsteller eine von liberalen Muslimen abweichende Meinung geäußert hat, ist dies für sich genommen kein Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Aufrufs zu Hass i.S.
G. Auch im Zusammenhang mit der Predigt vom 23. Juni 2017 zeigt der angefochtene Bescheid keine konkrete Bezugnahme zu Tatbestandsmerkmalen
G auf. Der Umstand, dass der Antragsteller den Dschihad als eine der Säulen
Islam begreift und damit von der Auffassung liberalerer Muslime abweicht, reicht hierfür nicht aus. Wie ausgeführt, genießen Meinungen unabhängig von ihrer Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit grundrechtlichen Schutz. Randnummer 46 dd) Auch aus der Predigt vom 21. Juli 2017 ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung
Tatbestands
G. Laut der Erkenntnismitteilung verherrliche der Antragsteller in dieser Predigt den Willen zum Kampf und den bedingungslosen Gehorsam gegenüber Allah und dem Anführer in Gestalt
Propheten. Er schildere den bewaffneten Kampf gegen Ungläubige, den die Muslime trotz zahlenmäßiger Unterlegenheit unter Inkaufnahme eigener Todesopfer hätten gewinnen können, bezeichne dies als eine der großartigsten Lektionen überhaupt und äußere den Wunsch, diese Lektion in die Realität umzusetzen. Randnummer 47 Hierzu führt die Stellungnahme von Dr. K. aus, dass sich die Predigt mit historischen Anekdoten beschäftige und hieraus - insbesondere aus der Schlacht von Uhud - verschiedene Lehren ziehe, jedoch an keiner Stelle zum bewaffneten Kampf oder Ähnlichem aufrufe. Die Schlacht von Uhud sei laut Koran aufgrund von Gier und Selbstgerechtigkeit einiger Muslime, die aus Lust am Kämpfen und Beutemachen die Befehle
Propheten missachten hätten, verloren gegangen. Als Lehren der Schlacht leite der Antragsteller mit klassischen Sünden-, Reue- und Buße-Topoi über zur Bedeutung der Besinnung auf die Religion und auf Gott und das Jenseits, von dem die Muslime durch die Fixierung auf das Irdische abgelenkt seien. Randnummer 48 Laut Behördenvermerk vom 15. August 2018 beschreibt der Antragsteller in seiner Predigt die Schlacht von Uhud im Zusammenhang mit dem „bedingungslosen Gehorsam“ der Muslime. Die Schlacht sei verloren gegangen, weil einige Muslime den Anweisungen
Propheten nicht gehorcht hätten. Der Berg Uhud stehe symbolisch für den unbedingten Gehorsam gegenüber Allah. Am Folgetag hätten die Feinde doch besiegt werden können, nachdem der Prophet seine Leute aufgefordert habe, trotz der Verluste erneut in den Kampf zu ziehen. Randnummer 49 Die maßgebliche Stelle, auf die sich die Erkenntnismitteilung bezieht, lautet laut der Stellungnahme von Dr. K.: Randnummer 50 „Diese Schlacht war für die Muslime eine der größten Lektionen der Geschichte. Ich bitte Gott, möge er verherrlicht und erhöht werden, dass er uns diese großartigen Lektionen in seiner Großzügigkeit verständlich macht und uns hilft, sie in die Realität umzusetzen. Während ich dies sage, bitte ich den allmächtigen Gott um Vergebung. [...] Nehmt die Liebe zum Irdischen aus euren Herzen, denn wenn die Liebe
Irdischen das Herz ganz erobert hat, so ist es gefangen. [...] Randnummer 51 O Allah, gewähre den Gläubigen, Männern und Frauen, denen, die am Leben sind, und denen, die gestorben sind, Vergebung.“ Randnummer 52 Die Bedeutung der Aussage, die Schlacht von Uhud sei „für die Muslime eine der größten Lektionen der Geschichte“, dürfte unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen in unmittelbarem Zusammenhang nicht so zu verstehen sein, dass die Lektion darin bestanden hat, Gewalt gegen „Ungläubige“ anzuwenden. In der fraglichen Passage werden Niederlage und Sieg als Folge von Ungehorsam und Gehorsam gegenüber Allah beschrieben. Im weiteren Predigtteil bittet der Antragsteller darum, die Lektionen der Geschichte verständlich zu machen, und um Vergebung. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung
Islamwissenschaftlers Dr. K. nachvollziehbar, dass die vom Antragsteller vermittelten Lehren der Schlacht bei klassischen religiösen Geboten wie Reue und Buße sowie die Besinnung auf Religion, Gott und das Jenseits lägen. Randnummer 53 Eine hiervon abweichende Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus der Einschätzung in der Erkenntnismitteilung. Dort heißt es, es dränge sich die „Frage “ auf, wie sich der Antragsteller die Umsetzung der „Lektion“ in die Realität konkret vorstelle und was dieser Gedanke bei seinen teils jugendlichen Zuhörern „möglicherweise“ auslöse. Soweit dies als rhetorische Frage verstanden werden sollte, auf die es (nur) die Antwort gebe, die Zuhörer würden die Äußerungen als Aufruf zum bewaffneten Kampf gegen Andersgläubige verstehen, fehlt es hierzu an nachvollziehbaren Erklärungen. Auch im Zusammenhang mit dieser Predigt ist nicht ersichtlich, welche Tatbestandsmerkmale
G erfüllt sein könnten. Insbesondere ergibt sich aus der Schilderung der Predigt und den Einschätzungen in der Erkenntnismitteilung nicht, gegen welche „Teile der Bevölkerung“ i.S.
G sich die Äußerungen richten und auf welche Handlungen im Sinne der jeweiligen Tatbestandsvarianten die Äußerungen abzielen sollten. Randnummer 54 ee) Hinsichtlich der Predigt vom 4. August 2017 wird in der Erkenntnismitteilung ausgeführt, der Antragsteller lobe den Friedensschluss im Vertrag von Hudaibiya nicht um der Waffenruhe und
Endes
Tötens willen, sondern preise ihn als Kriegslist der Muslime. Gelobt würden die weltlichen Vorteile, die die Muslime laut islamischer Geschichtsschreibung gewonnen hätten. Randnummer 55 Daraus wird nicht deutlich, warum die Äußerungen und Bewertungen
Antragstellers bereits als Aufruf zu Hass angesehen werden könnten. Die in dem angefochtenen Bescheid geteilte Auffassung in der Erkenntnismitteilung, dass der Antragsteller in der Predigt am 4. August 2017 bei seiner Bitte an Allah um Unterstützung gegen „Ungläubige“ unzweifelhaft die deutsche Mehrheitsgesellschaft als „Ungläubige“ eingeschlossen habe, wird in der Stellungnahme von Dr. K. unter Bezugnahme auf die konservativ und traditionalistisch anmutenden Predigtformeln bestritten. Die Annahme einer aktualisierenden Politisierung der Formel und ein spezifischer Bezug auf eine „deutsche Mehrheitsgesellschaft“ ließen sich aus dem Zitat nicht ableiten. Diese Erwägung ist nachvollziehbar. In der Islamwissenschaftlichen Stellungnahme der Landesverfassungsschutzbehörde wird zugestanden, dass es sich um eine formalisierte koranische Bittformel handele. Es sei aber „nicht abwegig“, dass ein Zuhörer die Formel politisiere und daraus den Bezug auf die Mehrheitsgesellschaft ableite. Diese Interpretationsmöglichkeit reicht indes nicht aus, um darin einen Aufruf zu Hass zu sehen, zumal die Bittformel nicht zum Ausdruck bringt, dass gegen die „Ungläubigen“ gewaltsame Mittel eingesetzt werden sollen. Randnummer 56 Die weitere Bewertung in der Erkenntnismitteilung, das wiederholte Bittgebet „für Palästina“ müsse hinsichtlich
Gesamtkontextes als indirekte Ablehnung der Existenz
Staates Israel gewertet werden, wird in der Stellungnahme ebenfalls bestritten. Dies wird damit begründet, dass in den Äußerungen
Antragstellers Bezüge auf Israel und den Nahostkonflikt gerade fehlten. Demgegenüber geht die Islamwissenschaftliche Stellungnahme der Landesverfassungsschutzbehörde davon aus, dass
keiner Erwähnung
israelisch-palästinensischen bzw.
Nahostkonflikts bedürfe. Im Verständnis
muslimischen Zuhörers befinde sich das Palästina, das es zu „befreien“ gelte, auf dem Boden Israels. Dies Botschaft verstünden die Zuhörer, ohne dass explizit auf den Staat Israel Bezug genommen werde. Es sei richtig, dass es sich um einen Topos handele,
sen Qualifizierung als „Mainstream-Rhetorik“ gleichermaßen zutreffend wie für den Verfassungsschutz relevant sei. Randnummer 57 Die Bitte „für Palästina“ reicht zur Annahme eines „Aufrufs zu Hass“ i.S.
G nicht aus. Es mag sein, dass die drei Worte „Bitte für Palästina“ von Zuhörern auch ohne weitere Erklärung als Negierung
Existenzrechts Israels verstanden wird. Allerdings liegt es nicht nahe, dass die schlichte Gebetszeile - ohne weitere diffamierende Zusätze oder Erwähnung von gewalttätigen Handlungen oder Mitteln für einen Kampf - geeignet ist, bei den Zuhörern in einem beachtlichen Maße Hass zu erzeugen oder zu verstärken. Dagegen spricht schon, dass es sich - wie die Landesverfassungsschutzbehörde einräumt - um eine „Mainstream-Rhetorik“ handelt, die von den Zuhörern offenbar häufig wahrgenommen wird. Randnummer 58 Zudem wird nicht deutlich, dass die Bitte für Palästina, auch wenn sie eine bestimmte - israelfeindliche - Positionierung zum Palästina-Konflikt beinhalten sollte, gegen „Teile der Bevölkerung“ i.S.
G gerichtet ist. § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG will das friedliche Zusammenleben im Bundesgebiet schützen, so dass eine in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppe betroffen sein muss, die sich etwa nach ethnischen oder religiösen, sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Merkmalen von der übrigen Bevölkerung unterscheiden lässt (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG,
Gegners. In einer Zeit, in der vom „Islamischen Staat“ (IS) vorgenommene Enthauptungen die Medien füllten und sich liberale und selbst konservative Muslime von den Praktiken
IS distanzierten, könne die hingebungsvolle Behandlung dieses Themas als grundsätzliche Befürwortung dieser Praxis verstanden werden. Randnummer 60 Die Auswertung dieser Predigt war nach Darstellung der Antragsgegnerin Grundlage für die Entscheidung
Landeskriminalamts, das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft A-Stadt abzugeben. Nach Einschätzung
Landeskriminalamts seien die Tatbestandsmerkmale
GB hinreichend erfüllt. Randnummer 61 Laut Behördenvermerk vom
berühmten Helden Saladin fänden, wie sie seit Jahrhunderten in der religiösen Tradition überliefert würden. Ein böser Kreuzfahrerfürst habe geplündert und gemordet und die Menschen immer wieder erniedrigt, indem er sie gefragt habe, wo denn ihr Prophet sei, da dieser sie ja offensichtlich nicht schützen könne. Am Ende der Anekdote komme Saladin als Retter und köpfe den
poten. Es sei eine nicht überzeugende Einschätzung, dass es hier irgendeinen Bezug zum IS und seinen aktuellen Gräueltaten gegeben habe, zumal in der Erkenntnismitteilung von der Selbstverständlichkeit gesprochen werde, mit welcher der Antragsteller die Tötung von Gegnern und sogar deren Enthauptung offen verherrliche. In der Stellungnahme wird weiter ausgeführt, dass etwa Menschen, die sich positiv auf die Realgeschichte der europäischen Aufklärung, auf die Französische Revolution mit der Hinrichtung Ludwig XVI. oder auf den Revolutionär Robespierre bezögen, unter
sen Herrschaft tausende Menschen geköpft worden seien, damit nicht automatisch Terror und Enthauptungen befürworteten. Randnummer 70 Es kann dahinstehen, ob man der in der Stellungnahme gezogenen Parallele zur europäischen Aufklärung folgen mag. Jedenfalls lässt sich die Einschätzung in der Stellungnahme nachvollziehen, dass es bei der Schilderung der Enthauptung an einem Bezug zu Handlungen
IS fehle. In der Darstellung der Predigt vom 13. Oktober 2017 findet sich kein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Schilderung der historischen Ereignisse und der aktuellen Situation, insbesondere zu den Handlungen
IS. Der mit der Enthauptung endende Kampf Saladins gegen Renaud de Châtillon (im Jahr 1188) wird als eines von mehreren Beispielen dafür genannt, dass die islamische Gemeinde in Notzeiten immer noch mit Allahs Hilfe habe entkommen können. Die Bewertung in der Erkenntnismitteilung, der Antragsteller habe „lobend“ und „hingebungsvoll“ von der Enthauptung berichtet, lässt sich anhand der Darstellung der Predigt im Behördenvermerk vom
Ministeriums für Inneres und Sport vom 27. Januar 2021, so beschrieben, dass hier zwar „nur“ eine historische Begebenheit wiedergegeben worden sei, jedoch die instruktive und sozialisierende Funktion solcher Freitagspredigten nicht hoch genug eingeschätzt werden könne. Dieser Institution komme eine herausragende Rolle bei der Wertevermittlung zu, die für viele Muslime in einem Atemzug mit der familiären Erziehung zu nennen sei. Eben diese Wertevermittlung sei beim Antragsteller bereits der gefährliche Faktor. Ein konkreter, an die Gläubigen gerichteter „Aufruf zur Gewalt“ sei bei der zugrundeliegenden Predigt „gar nicht mehr erforderlich“. Randnummer 72 Demgegenüber verlangt § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ausdrücklich, dass der Betroffene „zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft“. In der Übersetzung der Predigt und in den behördlichen Einschätzungen kommt nicht zum Ausdruck, warum bereits die (undistanzierte) Schilderung
historischen Ereignisses einer Enthauptung aufgrund der hiervon nach Auffassung der Behörde ausgehenden Wertevermittlung den Tatbestand
G erfüllen sollte, obwohl das Behördenzeugnis zugesteht, dass es gerade an einem „Aufruf zur Gewalt“ fehle. Zwar ist nach dem gesetzlichen Tatbestand auch ein gezieltes und dauerndes „Einwirken“, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen, als Aufruf zu Hass zu verstehen. Für ein „Einwirken“ in diesem Sinne gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Durch den Begriff
Einwirkens soll eine deutliche Grenze gezogen und sichergestellt werden, dass nicht jede beliebige Handlung ausreicht, sondern nur solche Handlungen, die objektiv geeignet sind, Hass zu erzeugen oder zu verstärken und hierzu zielgerichtet über einen längeren Zeitraum eingesetzt werden (so die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/5056 S. 183). Daher kann diese Tatbestandsvariante nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingreifen (vgl. Cziersky-Reis, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 54 AufenthG Rn. 32). Auch unter Berücksichtigung der Einschätzung in dem Behördenzeugnis, dass die Äußerungen während der Freitagspredigten auch ohne konkreten Aufruf zur Gewalt auf die Wertevermittlung Einfluss nehmen, reicht die Schilderung eines historischen Ereignisses mit einer Enthauptung für die Annahme eines gezielten und dauernden Einwirkens, um Hass zu erzeugen, nicht aus. Unklar bleibt darüber hinaus, gegen welche „Teile der Bevölkerung“ die Schilderung
historischen Ereignisses einer Enthauptung als Aufruf zu Hass zu verstehen sein sollte. Auch aus den behördlichen Einschätzungen ergibt sich nicht, dass die etwaige Befürwortung oder Billigung der beschriebenen Enthauptung darauf abzielt, andere zu Gewalttaten gegen - bestimmte - Teile der Bevölkerung im Inland zu motivieren (vgl. hierzu auch OVG Brem, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 A 202/06 - juris Rn. 43). Randnummer 73 Eine hiervon abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller laut Behördenvermerk im weiteren Verlauf der Predigt die Zuhörer (ab Minute 21:00) aufgefordert haben soll, „sich ein Beispiel an der Geschichte zu nehmen“. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller damit ausgesagt haben soll, dass Enthauptungen in der heutigen Zeit durchgeführt werden sollen, um (vermeintliche) Gegner
Islam zu besiegen. Diese Aufforderung erfolgte in keinem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Schilderung der Enthauptung. Vielmehr hat sich der Antragsteller nach der Darstellung
Kampfes Saladins gegen Renaud de Châtillon (bis Minute 10:18) anderen Themen gewidmet. Zwischen den Themen lag nach dem Vermerk eine Zeitspanne von mehr als 10 Minuten. Randnummer 74 Es kommt hinzu, dass sich das „Hauptthema“ der Predigt auf ein Gottesgesetz bezieht, nach dem Allah diejenigen rette, die in ihrer Betrübnis bei ihm Zuflucht suchten. Die behördliche Einschätzung zeigt nicht auf, warum die beispielhafte Beschreibung eines historischen Ereignisses in einer konkreten Kriegssituation darauf abzielt (und von den Zuhörern entsprechend verstanden wird), die gleichen Mittel auch in der aktuellen Lage einzusetzen. Aus der Übersetzung und den behördlichen Einschätzungen geht nicht hervor, dass der Antragsteller Parallelen der Auseinandersetzung im Jahr 1183 zu heutigen Ereignissen und Gegebenheiten aufzeigt oder erkennen lässt. Die (rhetorische) Frage, warum „uns“ die ganze Welt verlassen habe, hat der Antragsteller nicht damit beantwortet, dass es den Muslimen an der Bereitschaft zum gewaltsamen Kampf fehle, sondern an Mängeln in der Glaubenspraxis. Randnummer 75 Auch die spätere Passage im Bittgebet hinsichtlich der Befreiung der Muslime in Palästina und in allen islamischen Ländern weist keinen erkennbaren Bezug zu der Schilderung
Kampfs Saladins gegen Renaud de Châtillon auf. Soweit diese Passage in den behördlichen Einschätzungen als israelfeindlich angesehen wird, reicht eine solche Gebetszeile - wie ausgeführt - nicht aus, um den Tatbestand
G zu erfüllen. Ob die Einschätzung in der Erkenntnismitteilung richtig ist, dass der Antragsteller ein extremistisches islamisches Diskursmodell verfolge, weil sich aus seinen Äußerungen ergebe, dass er die Muslime in allen islamischen Ländern für unterdrückt halte, kann dahinstehen. Der Umstand, dass der Antragsteller möglicherweise fundamentalistische religiöse Vorstellungen vertritt, ist im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Meinungs- und Religionsfreiheit kein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Annahme eines besonders schweren Ausweisungsinteresses i.S.
G. Randnummer 76 Der Senat sieht auch keinen Anlass, im vorliegenden Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes eine Abschrift der staatsanwaltlichen Akten beizuziehen. Die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Anregung zur Beiziehung von Akten erwähnte (wörtliche) Übersetzung der Predigt wurde inzwischen vorgelegt. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich aus den staatsanwaltlichen Akten weitere Erkenntnisse gewinnen ließen. Randnummer 77 gg) Die Erkenntnismitteilung bezeichnet den Antragsteller als integrationsschädlich und segregationsfördernd. Sie verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass Predigten (wie sich an denjenigen
anderen Imam der Moschee und Predigtsammlungen in der klassischen arabischen Literatur zeige) auch ohne Gewaltbezug und mit Aufrufen zu Barmherzigkeit und Toleranz möglich seien. Zudem spreche der Antragteller die Zuhörer nicht auf Deutsch an, obwohl er die Sprache beherrsche. Auch mit dieser Einschätzung wird kein Bezug zum Tatbestand
G aufgezeigt. Entsprechendes gilt für die Erwägung, dass der Antragsteller durch die ständige Frage, warum sich die Welt gegen die Muslime verschworen habe, den Zuhörern das Gefühl einer stets verfolgten Minderheit vermittle. Dies reicht nicht aus, um einen Aufruf zum Hass i.S.
G anzunehmen. Randnummer 78 hh) In der Erkenntnismitteilung heißt es, es entstehe der Eindruck, dass der Antragsteller aufgrund seiner rhetorischen Gewandtheit sehr großen Einfluss auf seine Zuhörer habe. Besonders kritisch sei seine Einflussnahme auf Kinder anzusehen. Beim Kinderausflug am 6. August 2017 habe er wie ein Einpeitscher gewirkt. Randnummer 79 Hierzu führt der Islamwissenschaftler Dr. K. in seiner Stellungnahme aus, dass die Bezeichnung als „Einpeitscher“ in Bezug auf das harmlose Video von einem Kinderausflug in einen Zoo unklar sei. Der Text
harmlosen muslimischen Kinderliedes, das in dem Video gesungen werde, laufe salafistischer Ideologie zuwider. In der Stellungnahme wird der Text
Liedes wie folgt wiedergegeben: Randnummer 80 „Deine Religion ist ein Meer der Hoffnungen, eine Küste für schöne Träume / Die Religion ist nicht so, wie du denkst, dass dies verboten ist und das haram“. Randnummer 81 Die Einschätzung in der Stellungnahme, dieser Text enthalte die Aussage, dass verschiedene Meinungen zulässig und auszuhalten und daher in einem salafistischen bzw. salafistisch-dschihadistischen Kontext undenkbar seien, lässt sich nachvollziehen. Randnummer 82 Soweit die Antragsgegnerin hierzu ausführt, die Einschätzung
„Einpeitschens“ sei durch Anschauen
entsprechenden Videos entstanden und nur ein Teilaspekt der Bewertung
Antragstellers, geht sie nicht auf die Einwände in der Stellungnahme ein. Es wird auch nicht näher belegt, warum die Einschätzung, der Antragsteller habe als „Einpeitscher“ gewirkt, berechtigt sein sollte. Ein Aufruf zum Hass ist im Zusammenhang mit dem Verhalten
Antragstellers beim Kinderausflug nicht ersichtlich. Randnummer 83 Aus der behördlichen Einschätzung, dass das reine Auswendiglernen
Korans „kritischem Denken nicht förderlich sei“ und damit „kein liberales, tolerantes und weltoffenes Koranverständnis“ vermittelt werde, ergibt sich kein Bezug zu den Tatbestandsmerkmalen
G. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das Auftreten
Antragstellers während
Kinderausflugs mit einem „unkritischen Nachsingenlassen“ nicht in die Lehrpläne für den Islamunterricht an öffentlichen Schulen einordnen lässt. Randnummer 84 ii) In der Predigt im März 2019, auf die auch in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen wird, soll der Antragsteller laut der Erkenntnismitteilung behauptet haben, die Muslime würden überall der Lüge bezichtigt, so wie der Prophet früher auch. Das gemeinsame Leiden sei nur eine Prüfung. Nach bestandener Prüfung erhalte man Zuwendung von Allah. Die Muslime seien von Tyrannen umgeben, das Leiden diene der Reinigung der muslimischen Gesellschaft. Auch der Gang zur Moschee sei eine Art Dschihad. Beim Abschlussgebet habe der Antragsteller Allah darum gebeten, die Nichtmuslime von den Muslimen abzuwehren. Hierzu wird ausgeführt, dass „Dschihad“ nach islamwissenschaftlicher Einschätzung nicht als bewaffneter Kampf zu verstehen sei, sondern im Sinne von „sich bemühen“. Der Antragsteller impliziere durch die Formulierung jedoch, dass es noch andere Formen
Dschihads gebe und lasse Interpretationsmöglichkeiten offen. Randnummer 85 Auch hier wird ein Bezug zu den Tatbestandsmerkmalen
G nicht deutlich. In der Erkenntnismitteilung soll offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass der Antragsteller - ohne es ausdrücklich zu erwähnen - die Möglichkeit offen gehalten habe, den von ihm verwendeten Begriff „Dschihad“ auch im Sinne eines bewaffneten Kampfes zu verstehen. Es wird jedoch nicht einmal behauptet, dass der Antragsteller in der Predigt dazu aufgerufen habe, in der aktuellen Situation einen bewaffneten Kampf gegen Teile der Bevölkerung zu führen. Randnummer 86 In dem angefochtenen Bescheid wird unter Bezugnahme auf die Predigt im März 2019 ausgeführt, dass der Antragsteller als Salafist einzuschätzen sei, sein negatives Weltbild über die deutsche Mehrheitsgesellschaft offenbare und diese gegenüber den Zuhörern als Tyrannen darstelle. Randnummer 87 Ginge man davon aus, dass der Antragsteller mit den umfassenden Formulierungen („überall“, „von Tyrannen umgeben“) auch die Verhältnisse in Deutschland angesprochen hat, so lässt sich jedoch den wiedergegebenen Auszügen aus der Predigt eine konkrete Bezugnahme auf die deutsche (nicht-muslimische) Mehrheitsgesellschaft nicht entnehmen. Denn ein Tyrann ist nach üblichem Verständnis ein Einzelherrscher, Gewaltherrscher oder
pot und nicht die Bevölkerung insgesamt oder die Bevölkerungsmehrheit. Dass der Antragsteller entgegen diesem üblichen Begriffsverständnis als Tyrannen nicht nur einzelne Führer, die nach seiner Ansicht Muslime unterdrückten, sondern die gesamte deutsche (nicht-muslimische) Mehrheitsgesellschaft angesprochen hat (vgl. hierzu auch HessVGH, a.a.O. Rn. 74), liegt vor diesem Hintergrund nicht nahe und wird auch nicht näher erläutert. Randnummer 88 jj) Auch eine Gesamtwürdigung der Äußerungen und
Verhaltens
Antragstellers rechtfertigt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht die Annahme, dass der Antragsteller den Tatbestand
G verwirklicht hat. Soweit der Antragsteller in seinen Predigten (ohne Distanzierung) über Gewalttaten berichtet hat, handelt es sich um die Schilderung historischer Ereignisse. Der Antragsteller hat nicht in erkennbarer Weise zum Ausdruck gebracht, dass Gewalt auch in der aktuellen Situation als Mittel zur Durchsetzung muslimischer Ziele eingesetzt werden soll. Es gibt auch unter Berücksichtigung der Wertungen in der Erkenntnismitteilung und dem angefochtenen Bescheid keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit versteckten Botschaften zur Anwendung von Gewalt aufgerufen hat. Die Verwendung
Begriffs „Dschihad“ erfolgte nicht in einem Zusammenhang, der einen Aufruf zum bewaffneten Kampf nahelegt. Soweit die Erkenntnismitteilung zu der Einschätzung kommt, dass der Antragsteller in seinen Predigten zum Ausdruck gebracht hat, dass Muslime unterdrückt würden, ist nicht ersichtlich, dass diese Äußerungen nicht von der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit gedeckt sind und mit Aufrufen zum Hass i.S.
G gegen vermeintliche Unterdrücker verbunden waren. Der Antragsteller bezeichnet in seinen Predigten auch keine bestimmten „Teile der Bevölkerung“, gegen die sich ein Aufruf zu Hass i.S.
G richten könnte. Die von der Antragsgegnerin geteilte Einschätzung in der Erkenntnismitteilung, dass der Antragsteller als Salafist einzuschätzen sei, wird in der Islamwissenschaftlichen Stellungnahme
Dr. K. mit plausiblen Gründen angezweifelt. Aus der Zusammenfassung in der Erkenntnismitteilung (Seite 15 f.) geht letztlich lediglich hervor, dass der Antragsteller den Koran in einer traditionelleren, weniger liberalen Weise auffasst und damit großen Einfluss auf seine Zuhörer (auch Kinder) habe. Wie ausgeführt, genießen jedoch auch scharf und überzogen geäußerte Äußerungen unabhängig von deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit verfassungsrechtlichen Schutz. Randnummer 89 Es kommt hinzu, dass bei einer Gesamtwürdigung auch das weitere Verhalten
Antragstellers zu berücksichtigen ist, der - so die unbestrittenen Ausführungen
Verwaltungsgerichts - als ständiges Mitglied am interreligiösen Dialog der Antragsgegnerin teilnehme, die unter der Schirmherrschaft
Oberbürgermeisters Vertreter der christlichen, jüdischen und muslimischen Gemeinden zusammenbringe. Er beteilige sich regelmäßig am interreligiösen Gebet, das alljährlich am „Tag der Erinnerung“ zum Todestag von Alberto Adriano stattfinde. Randnummer 90 Nach den nachvollziehbaren Erläuterungen in der islamwissenschaftlichen Stellungnahme
Dr. K. vom 15. November 2020 zeichnen sich salafistische Predigten unter anderem dadurch aus, dass ein harmonisches Zusammenleben der Muslime mit der deutschen Gesellschaft abgelehnt werde. Muslime würden immer wieder dazu aufgefordert, sich nicht in die Gesellschaft zu integrieren, sondern sich zu isolieren und sie als feindselig zu betrachten. Die öffentliche Teilnahme an einem interreligiösen Dialog geht ersichtlich in eine andere Richtung. Es ist nicht fernliegend, dass Moscheebesucher, die den Predigten
Antragstellers folgen, die Beteiligung
Antragstellers an öffentlichen Gesprächen mit Vertretern anderer Religionen als Zeichen für einen respektvollen Umgang mit anderen religiösen Auffassungen verstehen. Daher ist zu bezweifeln, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, dass das Verhalten
Antragstellers im Zusammenhang mit dem interreligiösen Dialog über
sen (Un-)Gefährlichkeit nichts aussage. Randnummer 91 b) Zudem sind die Voraussetzungen
G nicht erfüllt. Der Antragsteller genießt die Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten und kann daher nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen ausgewiesen werden. Randnummer 92 aa) Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller eine schwere Straftat im Sinne dieser Vorschrift begangen hat. Randnummer 93 Die Antragsgegnerin trägt vor, dass das Landeskriminalamt das Verfahren nach eingehender Prüfung an die zuständige Staatsanwaltschaft A-Stadt abgegeben habe, die nun weitere Verfahrensschritte prüfe. Grundlage sei die kriminalpolizeiliche Auswertung der Predigt vom 13. Oktober 2017. Nach Einschätzung
Landeskriminalamts seien die Tatbestandsmerkmale
GB hinreichend erfüllt. Danach wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert. Randnummer 94 Diese Tatbestandsmerkmale entsprechen - wie bereits ausgeführt - weitgehend denjenigen
G. § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB knüpft an ein Aufstacheln zum Hass, § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG an einen Aufruf zum Hass an. Die Regelungen greifen ein, wenn sich die Handlungen gegen Teile der Bevölkerung bzw. gegen Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen richten. Allerdings können die Handlungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB - anders als nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (vgl. Fleuß, in: BeckOK, AuslR,
Tatbestands
G verwiesen werden. Randnummer 96 bb) Der Antragsteller stellt nach summarischer Prüfung auch keine Gefahr für die Allgemeinheit i.S.
G dar. Wie ausgeführt, ist eine restriktive Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals geboten. Die Regelung sieht erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für die unionsrechtlich privilegierte Personengruppe der subsidiär Schutzberechtigten vor (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 53 Rn. 82). Es ist zwar - anders als bei Ausländern, die als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt sind (vgl. § 53 Abs. 3a AufenthG) - nicht erforderlich, dass die Gefahr für die Allgemeinheit besteht, weil der Ausländer wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. hierzu Beschluss
Senats vom 27. Januar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 30 ). Eine Gefahr für die Allgemeinheit i.S.
G kann also bereits dann angenommen werden, wenn Straftaten drohen, jedenfalls dann, wenn es sich um besonders schwere Straftaten handelt. Es reicht aber nicht aus, wenn aufgrund eines allgemeinen Verhaltens, das nicht als Straftat zu bewerten ist und auch den Tatbestand
G nicht erfüllt, eine negative Einflussnahme auf andere befürchtet wird. Randnummer 97 Vor diesem Hintergrund kann eine Gefahr für die Allgemeinheit i.S.
G nicht damit belegt werden, dass ein (früherer) regelmäßiger Besucher der A-Moschee wegen der Planung eines Sprengstoffanschlags inhaftiert worden sei und bei ihm Chemikalien, eine Flagge
IS sowie ein Koran mit Markierungen kämpferischer Aussagen und Versen über „Ungläubige“ gefunden worden seien. Im Übrigen lässt sich jedenfalls im aktuellen Zeitpunkt nicht feststellen, ob und inwieweit der Festgenommene durch die Predigten
Antragstellers beeinflusst wurde. Nach Angaben der Antragsgegnerin wird ein Zusammenhang „derzeit geprüft“. Der Umstand, dass der Besuch der Predigten in A-Stadt eine Radikalisierung nicht habe verhindern können, reicht jedenfalls zur Annahme einer Gefahr für die Allgemeinheit nicht aus. Randnummer 98 Sind demnach die Voraussetzungen für eine Ausweisung
Antragstellers nach §§ 53 Abs. 1 und Abs. 3b AufenthG nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erfüllt, so besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Ausweisungsverfügung, so dass die aufschiebende Wirkung
Widerspruchs
Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung gemäß § 80 Abs. 5 AufenthG wiederherzustellen ist. Randnummer 99 2. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung
Verwaltungsgerichts über das Einreise- und Aufenthaltsverbot greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin greift die Erwägungen
Verwaltungsgerichts, mit denen das Verwaltungsgericht die unbefristete Verfügung als ermessensfehlerhaft angesehen hat, nicht an. Sie zweifelt nur an, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung
Widerspruchs gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot bereits dann anordnen könne, wenn die Sperre unbefristet verhängt worden sei. Da ohnehin zwingend ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verhängen und nur die Dauer der Befristung problematisch sei, erscheine die vollständige Außerkraftsetzung durch das Gericht anstelle der Vornahme einer Befristung unverhältnismäßig. Randnummer 100 Bei einer Ermessensentscheidung obliegt die konkrete Festsetzung der Dauer der Frist grundsätzlich der Ausländerbehörde. Setzt sie ermessensfehlerhaft eine zu lange Frist fest, ist diese Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 - juris Rn. 25; Beschluss
Senats vom 20. Juni 2017 - 2 L 62/15 - juris Rn. 30 ). So wie im Hauptsacheverfahren ein angefochtener Bescheid teilweise aufgehoben werden kann, ist es im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt) zwar möglich, die aufschiebende Wirkung teilweise anzuordnen oder wiederherzustellen. Eine Teilbarkeit wird immer dann vorliegen, wenn der Verwaltungsakt, um
sen Vollziehbarkeit gestritten wird, selbst teilbar ist (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 109). Hat die Behörde eine fehlerhafte Ermessenentscheidung über die Dauer der Frist getroffen, kann der Bescheid jedoch nicht ein einen rechtmäßigen und einen unrechtmäßigen Teil aufgeteilt werden. Die Ermessensentscheidung über die Dauer der Frist ist der Ausländerbehörde vorbehalten. Das Gericht hat nicht die Möglichkeit, das Ermessen selbst auszuüben die fehlerhafte Entscheidung der Ausländerbehörde durch eine eigene Fristsetzung zu ersetzen. Randnummer 101 Im Übrigen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Widerspruchs gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch
halb begründet, weil sich die zugrunde liegende Ausweisungsverfügung - wie ausgeführt - als voraussichtlich rechtswidrig erweist. Angesichts der weitreichenden und gravierenden Folgen, die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Betroffenen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat, kann im Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht unberücksichtigt bleiben. Der in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG normierte gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung, der eine in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz
GO darstellt, ist angesichts dieser erheblichen Rechtsfolgen unter Beachtung
Gebots effektiven Rechtsschutzes nur gerechtfertigt, wenn auch die aufenthaltsrechtliche Grundmaßnahme, die den Erlass
Einreise- und Aufenthaltsverbots bedingt, voraussichtlich rechtmäßig ist. Daher ist bei der gerichtlichen Kontrolle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 GG inzident die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu überprüfen (Beschluss
Senats vom 27. Januar 2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 33 m.w.N.). Die voraussichtliche Rechtswidrigkeit der gegen den Antragsteller erlassenen Ausweisungsverfügung hat auch die Rechtswidrigkeit
Einreise- und Aufenthaltsverbots zur Folge. Randnummer 102 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 103 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 104 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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