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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 619/16 Urteil Voraussetzungen einer darlehensweisen Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung §

Voraussetzungen einer darlehensweisen Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung Orientierungssatz

  1. Die Vorschriften des SGB 1 sehen bei Leistungsversagung nach § 66 SGB 1 keine ersatzweise darlehensweise Bewilligung vor. (Rn.25)
  2. Begehrt der Hilfebedürftige für den versagten Regelbedarf die Bewilligung eines Darlehens, so ist dies nach § 24 Abs. 1 SGB 2 nicht zulässig. Die Vorschrift setzt das Bestehen eines unabweisbaren Bedarfs voraus. (Rn.27)
  3. Eine darlehensweise Leistungsbewilligung nach § 24 Abs. 5 SGB 2 setzt voraus, dass der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  4. September 2016, S 12 AS 1139/12, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  5. März 2021, B 4 AS 309/20 B, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt ein Darlehen für die Zeit vom
  6. Februar bis
  7. Juli 2012, nachdem ihm Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung vollständig versagt worden sind. Randnummer 2 Der 1957 geborene Kläger war mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom
  8. Februar 2012 gemäß § 20 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) seit dem
  9. September 1991 von der Versicherungspflicht befreit worden. Er hatte im November 2003 eine Rentenversicherung bei der HL AG (HL) abgeschlossen. Die Frage deren Verwertbarkeit als Vermögen war bereits Gegenstand vielzähliger Rechtsstreitigkeiten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom
  10. Juni 2017, L 5 AS 383/14). Randnummer 3 Er bezog nach bis zum
  11. Oktober 2009 verbüßter Haftstrafe zunächst Leistungen nach dem SGB II. Diese wurden vom Beklagten ab dem
  12. August 2010 entzogen. Randnummer 4 Am
  13. Januar 2012 beantragte der Kläger Leistungen nach dem SGB II ab dem
  14. Februar
  15. Der Beklagte versagte die beantragten Leistungen mit Bescheid vom
  16. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  17. April 2012 ganz. Randnummer 5 Der Senat hat mit Beschluss vom
  18. Juni 2017 (L 5 AS 383/14) die Berufungen des Klägers betreffend die Entziehung von Leistungen nach dem SGB II vom
  19. August bis
  20. Oktober 2010 sowie die Versagung von Leistungen vom
  21. November 2010 bis
  22. Februar 2011, vom
  23. Februar bis
  24. Juli 2011, vom
  25. August 2011 bis
  26. Januar 2012 sowie vom
  27. Februar bis
  28. Juli 2012 abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verfahren wird auf den Beschluss Bezug genommen. Für die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom
  29. Januar 2018 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (B 14 AS 67/17 BH). Die dagegen erhobene Anhörungsrüge ist erfolglos geblieben (Beschluss vom
  30. Februar 2018, B 14 AS 4/18 C). Randnummer 6 Am
  31. Juli 2012 beantragte der Kläger wiederum die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab August
  32. Randnummer 7 Bereits am
  33. Februar 2012 beantragte der Kläger für den Fall, dass man ihm weiterhin Vermögen unterstelle, die Zahlung eines Darlehens. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom
  34. Februar 2012 ab. Solange die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht feststehe, könne der Antrag nicht abschließend geprüft werden und sei daher abzulehnen. Hiergegen legte der Kläger am
  35. Februar 2012 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  36. März 2012 zurückwies. Ein Darlehen können nur für unabweisbare Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt werden. Es sei nicht aber Sinn und Zweck eines Darlehens, die Ablehnung der Leistungsbewilligung wegen fehlender Mitwirkung durch eine Darlehensgewährung zu umgehen. Randnummer 8 Hiergegen hat der Kläger am
  37. März 2012 beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben. Der Beklagte verletze die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Er begehre ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 9 Abs. 4 SGB II. Randnummer 9 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  38. September 2016 abgewiesen. Zu Recht habe der Beklagte die beantragten Leistungen ab
  39. Februar 2012 nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt. Mangels Darlegung der Höhe der Altersversorgung habe die Hilfebedürftigkeit nicht geprüft und auch kein Darlehen gezahlt werden können. Ein Darlehen sei nicht zu gewähren gewesen, da er seine Lebensversicherung in kürzester Zeit hätte beleihen können. Nach neueren Erkenntnissen habe der Kläger im Jahr 2012 zum Zwecke eines Hotelkaufs eine schriftliche Bestätigung der LV über eine mögliche Vorauszahlung von 250.000 € erhalten. Randnummer 10 Dagegen hat der Kläger am
  40. Oktober 2016 Berufung eingelegt. Er wende sich gegen die Unterstellungen im Hinblick auf neue Erkenntnisse zu seinem Vermögen. Es handele sich um unbegründete und beweislose Vermögensunterstellungen. Randnummer 11 Am
  41. April 2018 hat der Kläger für „alle Rechtsmittelverfahren seit 2010 bis 30.04.2018“ …. „Bestimmtheits-beweisrelevante-Klarstellungsanträge zur gerichtlichen Entscheidung“ gestellt. Die Verpfändung seiner Lebensversicherung sei nachgewiesen. Diese sei bei richtiger Berechnung als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen. Der Wohnungskauf 2017 gehe in ein Schuldverhältnis über und begründe keine Absicherung des Lebensunterhalts. Randnummer 12 Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 13 den Gerichtsbescheid am
  42. September 2016 und den Bescheid vom
  43. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  44. Mai ab März 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm vom
  45. Februar bis
  46. Juli 2012 Leistungen nach dem SGB II in Form eines Darlehens zu bewilligen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Randnummer 17 Der Senat hat mit Beschluss vom
  47. Februar 2017 den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Vorsitzenden des Senats als Berichterstatter übertragen. Randnummer 18 Der Kläger hat den Senatsvorsitzenden für alle Verfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter dem
  48. Februar 2017 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Anträge sind mit Beschluss vom
  49. Mai 2017 zurückgewiesen worden (L 5 SF 4/17 AB u.a.). Die dagegen gerichteten Gegenvorstellungen sind mit Beschluss vom
  50. Mai 2017 verworfen worden (L 5 SF 1/17 AB u.a.). Randnummer 19 Der Kläger hat den Senatsvorsitzenden für alle zum Sitzungstag geladenen Verfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am
  51. Februar 2020 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Anträge sind mit Beschluss vom
  52. Februar 2020 zurückgewiesen worden. Randnummer 20 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe 1.a. Randnummer 21 Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht gegen den Gerichtsbescheid vom
  53. April 2016 eingelegte Berufung ist auch statthaft i.S.v. § 144 Abs. 1 SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt hier 750 €, da der Kläger die die Bewilligung eines Darlehens für die Zeit von Februar bis Juli 2012 in Höhe der beantragten/versagten Leistungen nach dem SGB II begehrt. Er hatte zuletzt 679,05 €/Monat erhalten. b. Randnummer 22 Die Entscheidung durfte aufgrund des Beschlusses vom
  54. Februar 2017 durch den Senatsvorsitzenden als Berichterstatter mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs. 5 SGG ergehen.
  55. Randnummer 23 Die Berufung ist jedoch unbegründet, da der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die darlehensweise Bewilligung von Leistungen während eines Zeitraums der rechtskräftigen Leistungsversagung. Randnummer 24 Es kann hier offenbleiben, ob der Kläger wegen Vermögens hilfebedürftig im Sinne der §§ 7, 9 SGB II war. Denn ein Anspruch auf ein Darlehen bestünde auch bei der Anwendbarkeit des SGB II nicht. a. Randnummer 25 Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) sehen bei Leistungsversagung nach § 66 SGB I keine ersatzweise darlehensweise Bewilligung vor. Vielmehr regelt § 67 SGB I, dass - nur - bei Nachholung der erforderlichen Mitwirkung und Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen die versagten Sozialleistungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden können. b. Randnummer 26 Auch ein Darlehen nach den Vorschriften des SGB II scheidet aus. Randnummer 27 Dies ist gemäß § 24 Abs. 1 SGB II vorgesehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Hier handelt es sich nicht um einen gegenüber dem Regelbedarf unabweisbaren Mehrbedarf. Vielmehr begehrt der Kläger für den - versagten - Regelbedarf Leistungen als Darlehen. Randnummer 28 Auch eine darlehensreise Leistungsbewilligung nach § 24 Abs. 5 SGB II scheidet aus. Dies setzt voraus, dass der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde (§ 9 Abs. 4 SGB II). Hier hat der Kläger in dem zu Grunde liegenden Leistungsantrag bestritten, dass es ein zu berücksichtigendes Vermögen in Form der Lebensversicherung gibt. Es steht nicht fest, ob kein Fall einer lediglich verzögerten Verwertbarkeit vorliegt. Der Senat hat rechtskräftig entschieden, dass die Versagung der beantragten Leistungen rechtmäßig war. Die verletzte Mitwirkungspflicht hat dazu geführt, dass die Vermögensverhältnisse überhaupt nicht feststellbar waren. Randnummer 29 Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass der Hilfebedarf weder durch Vermögen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 1a und 4 SGB II oder auf andere Weise gedeckt werden konnte.
  56. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.