Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahmefiktion - Anforderungen an eine wirksame Betreibensaufforderung - kein Nachrang der Betreibensaufforderung Leitsatz 1. Es ist für eine wirksame Betreibens
§ 102Nr 3, Rn.
21). Es hat aber auch betont, dass prozessrechtliche Regelungen dieser Art Ausnahmecharakter haben, der bei ihrer Auslegung und Anwendung im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten sei (BVerfG [Kammer], Beschluss vom
- Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 f. zu § 33 AsylVfG 1982; BVerfG [Kammer], Beschluss vom
- Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 – DVBl. 1999, 166, 167). Jede Anwendung der Klagerücknahmefiktion setzt deshalb voraus, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BVerfG [Kammer], Beschluss vom
- Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167).
- Randnummer 19 Die formellen Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung i.S. des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sind vorliegend erfüllt. Randnummer 20 Die Klagerücknahmefiktion kann einen Rechtsstreit nur beenden, wenn zuvor dem Kläger vom Gericht eine wirksame Betreibensaufforderung zugegangen ist (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG). Eine Betreibensaufforderung muss vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden sein; ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht. Die Aufforderung muss konkret und klar sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar,
- Aufl. 2020, § 102 Rn. 8c; vgl. BT-Drs. 16/7716, 19; BVerfG, Beschluss vom
- September 2012 – 1 BvR 2254/11 in: NVwZ 2013, 136). Der Adressat der Aufforderung ist in dieser auf die Rechtsfolgen, die gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG eintreten können, hinzuweisen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGG). Schließlich ist die Betreibensaufforderung dem Kläger oder ggf. seinem Bevollmächtigten zuzustellen (BSG, Urteil vom
- April 2017 – B 4 AS 2/16 R –, BSGE 123, 62-69,
§ 102Nr 3, Rn.
24).
- a)Randnummer 21 Die zuständige Kammervorsitzende beim SG hat die Betreibensaufforderung vom 17. Januar 2018 mit vollem Namen unterschrieben. Die Aufforderung ist dem Bevollmächtigten gegen Postzustellungsurkunde am 26. Januar 2018 förmlich zugestellt worden. Sie enthält den erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen, die gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG eintreten können.
- b)Randnummer 22 Die Betreibensaufforderung ist inhaltlich konkret und klar. Randnummer 23 Die Klägerin ist mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Mai 2017 aufgefordert worden, ihr Einverständnis bezüglich der Beiziehung von zwei weiteren Gerichtsakten (Aktenzeichen AS) zu erklären. Der Senat ist aufgrund der Befragung des Prozessbevollmächtigten in der öffentlichen Sitzung am 5. November 2020 davon überzeugt, dass jene Verfügung diesem auch zugegangen ist. Zwar hat er im erstinstanzlichen Verfahren noch behauptet, er habe sie nicht erhalten. Er hat insbesondere seinem Schreiben vom 24. Mai 2018 ein angeblich an das SG versandtes Schreiben vom 14. März 2018 beigefügt, in dem ausgeführt wird: „Eine gerichtliche Verfügung vom 5.5.17 liegt diesseitig nicht vor“. Der Senat erachtet dies jedoch als bloße Schutzbehauptung. In der mündlichen Verhandlung hat er auf ausdrückliche Nachfrage nämlich mitgeteilt, dass er sich vor dem Zugang des Gerichtsbescheids vom 7. Mai 2019 „Gedanken“ über die datenschutzrechtliche Notwendigkeit der Einholung einer Einwilligungserklärung zur Beiziehung von Akten gemacht habe. Dies ist jedoch nur denkbar, wenn ihm die Verfügung bekannt gewesen ist. Deren Inhalt ist nur in der Verfügung vom 5. Mai 2017 selbst, in der Verfügung vom 29. September 2017 mit der Verfügung vom 5. Mai 2017 als Anlage und hiernach erst wieder im Gerichtsbescheid mitgeteilt worden. Vor diesem Hintergrund muss der Senat davon ausgehen, dass der Prozessbevollmächtigte die Verfügung vom 5. Mai 2017 auch erhalten hat. Hierfür spricht zudem, dass der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung bemängelt hat, der Verfügung sei das übliche Formular zur Einverständniserklärung nicht beigefügt gewesen. Dies ist zutreffend, der Prozessbevollmächtigte konnte hiervon aber nur Kenntnis haben, wenn ihm die Verfügung auch zugegangen ist. Zudem ist nur unter der Annahme dieser Überlegungen zur datenschutzrechtlichen Notwendigkeit ansatzweise verständlich, dass der Prozessbevollmächtigte auf mehrfache Erinnerungen und auf die ihm zugegangene Betreibensaufforderung überhaupt nicht reagiert hat. Der Überzeugung des Senats davon, dass die Verfügung vom 5. Mai 2017 dem Prozessbevollmächtigten vorgelegen hat, steht angesichts der vorstehenden Erwägungen auch nicht entgegen, dass er diese in der mündlichen Verhandlung in seinem Aktenkonvolut trotz längerer Suche nicht auffinden konnte. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass sich dies mit der unsorgfältigen Aktenführung des Prozessbevollmächtigten erklären lässt. Randnummer 24 Zwar enthält die Betreibensaufforderung vom 17. Januar 2019 keine - erneute - konkrete Handlungsaufforderung. In ihr ist nur ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin letztmalig aufgefordert wird, die mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Mai 2017 geforderte Erklärung einzureichen. Eine nähere Konkretisierung, welche Erklärung beizubringen ist, fehlt. Dies ist jedoch unerheblich, da aufgrund der Kenntnis des Inhalts des Schreibens vom 5. Mai 2017 für den Prozessbevollmächtigten ohne weiteres und klar erkennbar war, welche Einverständniserklärung er konkret abgeben sollte. Die Klägerin muss sich insoweit die Kenntnis ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
- c)Randnummer 25 Die Mitwirkungshandlung durfte auch vom SG eingefordert werden. Randnummer 26 Soweit der Prozessbevollmächtigte meint, eine datenschutzrechtliche Erklärung sei nicht erforderlich gewesen bzw. das Gericht hätte ihm ein entsprechendes Formular zur Verfügung zu übersenden müssen, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Senat geht davon aus, dass es aus datenschutzrechtlichen Gründen sachgerecht ist, wenn das SG eine Zustimmungserklärung der Klägerin zur Beiziehung von Akten aus einem anderen Rechtsgebiet einholt. Hierzu muss es kein Formular übersenden, sondern kann von der rechtsanwaltlich vertretenen Klägerin erwarten, dass sie formlos ihr Einverständnis erklärt. Randnummer 27 Allerdings genügt für eine Betreibensaufforderung nicht jegliche Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit, vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die z.B. für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (vgl. BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 74/09 R - juris Rn. 52; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 – DVBl. 1999, 166, 168; BSG, Urteil vom 4. April 2017 – B 4 AS 2/16 R –, BSGE 123, 62-69,
§ 102Nr 3, Rn.
29). Randnummer 28 Die Beiziehung der Akten war vorliegend zur Klärung der eigentlich streitigen Frage, ob weitere Zeiten im Rentenkonto der Klägerin zu berücksichtigen sind, im Rahmen der gerichtlichen Aufklärung sachgerecht. Es gehört zu den Aufgaben des Gerichts, den Rechtsstreit bis zur Entscheidungsreife zu fördern, dabei unklare Anträge auszuräumen, auf die Stellung sachlicher Anträge hinzuwirken und die wesentlichen Einwendungen des Klägers zu klären (§ 106 Abs. 1 und 2 SGG). Bei der Klärung des Gegenstands der Klage und der wesentlichen Einwendungen ist der Kläger nicht von Mitwirkungsobliegenheiten freigestellt (§ 92 Abs. 1 S 3, 4 und Abs. 2 SGG). Prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten können auch erst durch eine gerichtliche Anfrage entstehen, wie sich aus mehreren Regelungen des Prozessrechts ergibt (z.B. § 92 Abs. 2, § 106 oder § 106a SGG; vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2017 – B 4 AS 2/16 R –, BSGE 123, 62-69,
§ 102Nr 3, Rn.
29). Das SG durfte daher eine Einverständniserklärung zur Beiziehung der Akten von der Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten verlangen.
- Randnummer 29 Die Betreibensaufforderung hat auch die Fiktion der Klagerücknahme ausgelöst (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG). Randnummer 30 Die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG tritt nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihren verfassungsrechtlichen Grenzen nur ein, wenn neben den formellen Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, „sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses“ vorliegen. Es handelt sich insoweit um eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung (BVerfG [Kammer], Beschluss vom
- Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] vom
- Juli 2000 - 8 B 119/00 - NVwZ 2000, 1297; vgl. auch BT-Drucks. 16/7716, S 19; BSG, Urteil vom
- April 2017 – B 4 AS 2/16 R –, BSGE 123, 62-69,
§ 102Nr.
3, Rn. 27). Randnummer 31 Der Senat geht hinsichtlich der an die „sachlichen Anhaltspunkte“ für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu stellenden Anforderungen davon aus, dass ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses erst nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angenommen werden darf. Bei der Gesamtwürdigung sind sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2017 – B 4 AS 2/16 R –, BSGE 123, 62-69,
§ 102Nr 3, Rn.
28). Randnummer 32 Aufgrund der Umstände vor Erlass der Betreibensaufforderung, insbesondere dem Verhalten der Klägerin, durfte das SG berechtigt annehmen, dass diese das Interesse an dem Rechtsstreit verloren hat. Denn das SG hat sie mit Verfügungen vom
- Juli,
- August und
- September 2017 erfolglos daran erinnert, die mit der Verfügung vom
- Mai 2017 angeforderte Einverständniserklärung zur Beiziehung der Akten zu übersenden und damit im Verfahren mitzuwirken. Die Aufforderung des SG an einen Beteiligten, Mitwirkungshandlungen im sozialgerichtlichen Verfahren vorzunehmen, ist – wie dargelegt – rechtlich möglich und zulässig.
- Randnummer 33 Auch die weitere Voraussetzung des § 102 Abs. 2 SGG, dass die Klägerin nach Zugang der Betreibensaufforderung das Verfahren nicht betrieben hat, ist erfüllt. Randnummer 34 Die Klägerin hat das Verfahren nach Zugang der Betreibensaufforderung am
- Januar 2018 erst wieder am
- Mai 2018, also nach Ablauf von drei Monaten betrieben. Randnummer 35 Dem steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte mit dem am
- Mai 2018 übersandten Schriftsatz mitgeteilt hat, er habe bereits mit Schreiben vom
- März 2018 mitgeteilt, dass an der Klage festgehalten werde. Denn dieses Schreiben ist dem SG nicht zugegangen. Die Nachteile aus dem fehlenden Zugang trägt die Klägerin; sie muss sich auch insoweit das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Das Schreiben vom
- März 2018 ist, sofern es überhaupt auf den Postweg gebracht worden ist, ohne Anschrift des Gerichts versendet worden. Denn jedenfalls findet sich dessen Anschrift auf der eingereichten Kopie im Adressfeld nicht. Soweit der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats hierzu vorgetragen hat, er bringe seine Post immer selbst zum Gericht, führt dies nicht zum erforderlichen Nachweis des Zugangs.
- Randnummer 36 Dem vorstehenden Ergebnis steht nicht entgegen, dass das SG eventuell auch eine Beweislastentscheidung zu Lasten der Klägerin hätte treffen können. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Klagerücknahmefiktion den Sozialgerichten gerade eine zusätzliche Möglichkeit verschaffen, Verfahren beschleunigt zu beenden. Deswegen besteht auch kein Nachrang der Betreibensaufforderung gegenüber anderen Maßnahmen des Gerichts, etwa einer Fristsetzung nach § 106a SGG (wie hier: Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 102 SGG [Stand:
- Oktober 2020], Rn. 67; Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 92 SGG [Stand:
- August 2020], Rn. 76; a. A. LSG Baden-Württemberg v.
- April 2013 - L 5 KR 605/12 - juris Rn. 30, 33).
- Randnummer 37 Das SG ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Frist nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG um eine Ausschlussfrist handelt, die eine Wiedereinsetzung nicht ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- November 2002 - 8 B 112/02, juris Rn 2; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Oktober 2012 – L 19 AS 1437/12 B –, juris Rn. 17). III. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 39 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.