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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 704/18 Urteil Anforderungen an den Nachweis der Hilfebedürftigkeit bei beantragten Leistungen der G

Anforderungen an den Nachweis der Hilfebedürftigkeit bei beantragten Leistungen der Grundsicherung - Beweislast - Kontoauszug Orientierungssatz

  1. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung trägt der Antragsteller die Beweislast für seine Hilfebedürftigkeit. (Rn.31)
  2. Verweigert der Antragsteller die Einsicht in seine Kontoauszüge, so ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung mangels erwiesener Hilfebedürftigkeit zu versagen. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  3. September 2018, S 12 AS 1812/14, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  4. März 2021, B 4 AS 310/20 B, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom
  5. Februar bis
  6. Juli
  7. Randnummer 2 Der 1957 geborene Kläger war mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom
  8. Februar 2012 gemäß § 20 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) seit dem
  9. September 1991 von der Versicherungspflicht befreit worden. Randnummer 3 Er hatte im November 2003 eine Rentenversicherung bei der HL AG (HL) abgeschlossen. Der Rückkaufswert betrug zum
  10. Dezember 2012 unter Berücksichtigung der Kapitalertragssteuer und eines Verwertungsausschlusses 321.018,80 €. Die Frage deren Verwertbarkeit als Vermögen war bereits Gegenstand vielzähliger Rechtsstreitigkeiten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom
  11. Juni 2017, L 5 AS 383/14). Randnummer 4 Nach einem Schreiben der SC Bank AG vom
  12. Oktober 2012 an die Staatsanwaltschaft M. (250 JS .../12) habe der Kläger vier Sparbriefe mit einer Anlagesumme von insgesamt 23.910 €. Ferner waren dem Beklagten aus früheren Leistungsanträgen mindestens 13 Girokonten bei verschiedenen Banken bekannt. Randnummer 5 Der Kläger verbüßte eine Haftstrafe vom
  13. Februar 2013 bis zum
  14. Februar
  15. Nach der Haftentlassung beantragte er bei dem Beklagten am
  16. Februar 2014 Leistungen nach dem SGB II. Das Girokonto werde bei der SP-Bank geführt (Kontostand: 0). Er gab zu seinem Vermögen an, bei der P-Bank Hb zwei Sparanlagen und bei der SP-Bank B. einen Sparbrief zu haben (Gesamtbetrag: 3.976,71 €). Nach seiner Darstellung unterlägen die Sparbriefe „Treuhandabreden“ mit einem Hotelpächter B. Die Rentenversicherung bei der HL diene der Altersversorgung und sei seit März 2006 verpfändet. Randnummer 6 Am
  17. April 2014 zeigte der Kläger seine neue Bankverbindung bei der SPK M. an (163***713). Nach der Auskunft der SPK M. vom
  18. März 2018 soll dieses ab
  19. Juni 2014 als „P-Konto“ geführt worden sein. Randnummer 7 Rechtsanwalt RA legte der Beklagten am
  20. April 2014 den Kontoauszug Nr. 21 vom
  21. Mai 2013 der SPK M. (49***767) vor. Ein Geschäfts- oder Anderkonto der Rechtsanwaltskanzlei betraf dieses Konto nicht. Randnummer 8 Der Kläger hatte Miete i.H.v. 345 €/Monat für die ab
  22. April 2014 bezogene Wohnung im B... Weg 20, M. zu zahlen. Nach seinen Angaben im Schriftsatz vom
  23. Dezember 2014 zahlte er diese ab
  24. August
  25. Randnummer 9 Den Leistungsantrag lehnte der Beklagte wegen fehlender Hilfebedürftigkeit für die Zeit vom
  26. Februar bis
  27. Juli 2014 ab (verwertbares Vermögen i.H.v. 270.064,31 € - Bescheid vom
  28. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  29. April 2014). Randnummer 10 Dagegen hat der Kläger am
  30. April 2014 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Er hat nochmals vorgetragen, die Altersvorsorge sei nachweislich teilweise verpfändet und nicht als Vermögen einzusetzen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe keine Vielzahl von Bankkonten. Er besitze nur noch zwei Konten bei der Postbank Hb, einen Sparbrief bei der SP-Bank, ein Konto bei der V-Bank Bn. sowie zwei SC-Bank Sparbriefe ("begründet Fremdgeld"). Randnummer 11 Das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  31. September 2018 abgewiesen. Der Kläger habe die Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen. Er verfüge über Vermögen in Form des Rentenversicherungsguthabens bei der HL mit einem Rückkaufwert von mindestens 267.000 €. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass wirksam ein Pfandrecht an der Forderung bestellt wurde. Die Verwertung dieses Vermögenswerts sei dem Kläger zumutbar gewesen. Randnummer 12 Dagegen hat der Kläger am
  32. September 2018 Berufung beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt, ohne diese zu begründen. Randnummer 13 Der Kläger ist unter dem
  33. Oktober 2018 aufgefordert worden, für den streitigen Zeitraum von
  34. Februar bis
  35. Juli 2014 die vollständigen Kontoauszüge seines Girokontos bei der SPK M. (163***713) vorzulegen. Falls nicht vorhanden, habe er eine Einwilligungserklärung in die Beiziehung durch den Senat vorzulegen. Die angeforderten Kontoauszüge würden sodann dem Kläger zum Zwecke der Schwärzung übersendet werden. Etwaige Kosten würden auf die Landeskasse übernommen. Randnummer 14 Der Kläger hat erwidert: je Kontoauszug fielen 12,50 € Bearbeitungsgebühr an. Seiner Mitwirkung sei Rechnung getragen, weil er die Kontoauszüge zuerst erhalten müsse und die Bezahlung der Kosten der Landeskasse nicht sichergestellt sei. Der Geldbetrag sei ihm vorab in Bar von der Gerichtskasse auszuzahlen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 16 den Gerichtsbescheid vom
  36. September 2018 sowie den Bescheid vom
  37. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  38. April 2014 aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, ihm vom
  39. Februar bis
  40. Juli 2014 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er hält an seiner bisherigen Auffassung fest und den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Randnummer 20 Der Kläger hat den Senatsvorsitzenden für alle Verfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter dem
  41. Februar 2017 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Anträge sind mit Beschluss vom
  42. Mai 2017 zurückgewiesen worden (L 5 SF 4/17 AB u.a.). Die dagegen gerichteten Gegenvorstellungen sind mit Beschluss vom
  43. Mai 2017 verworfen worden (L 5 SF 1/17 AB u.a.). Randnummer 21 Der Kläger hat den Senatsvorsitzenden für alle zum Sitzungstag geladenen Verfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am
  44. Februar 2020 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Anträge sind mit Beschluss vom
  45. Februar 2020 zurückgewiesen worden. Randnummer 22 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom
  46. Dezember 2018 auf den Berichterstatter übertragen worden. Randnummer 23 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe
  47. Randnummer 24 Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG erhoben worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom
  48. Februar bis
  49. Juli
  50. Für Januar 2015 waren ihm 744 € bewilligt worden. Randnummer 25 Der Senat durfte über den Rechtsstreit durch den Senatsvorsitzenden mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da die Berufsrichter des Senats nach § 153 Abs. 5 SGG die Verfahren auf den Senatsvorsitzenden als Berichterstatter übertragen haben.
  51. Randnummer 26 Der Gerichtsbescheid vom
  52. September 2018 ist nicht zu beanstanden. Der Senat konnte sich nicht von der Hilfebedürftigkeit des Klägers überzeugen. Randnummer 27 Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Randnummer 28 Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum über kein Einkommen oder Vermögen verfügte, das er zur Sicherung seines Hilfebedarfs einsetzen könnte. Angesichts der unterschiedlichsten Angaben des Klägers zu seinen Girokonten konnten die Einkommensverhältnisse im streitigen Zeitraum nicht geklärt werden. Randnummer 29 Der älteste dem Senat vorliegende Kontoauszug des am
  53. April 2014 dem Beklagten angezeigten Girokontos bei der SPK M. (163***713) weist für den
  54. September 2014 ein Guthaben von 127,83 € aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aber bereits Miete für die ab
  55. April 2014 bezogene Wohnung im B... Weg 20, M. zu zahlen. Nach seinen eigenen Angaben zahlte er diese seit
  56. August
  57. Randnummer 30 Mangels Mitwirkung des Klägers konnte auch nicht geklärt werden, ob das angezeigte Girokonto ein früheres Konto bei der SPK M. (49***767) ersetzt hat. Der insoweit von Rechtsanwalt RA vorgelegte Kontoauszug kann nur dem Kläger zugeordnet werden, denn von einem Geschäfts- oder Anderkonto der Kanzlei stammt der vorgelegten Kontoauszug nicht. Randnummer 31 Für die Nichterweislichkeit seiner Hilfebedürftigkeit trägt der Kläger die objektive Beweislast. Er hat auf die Anforderung vom
  58. Oktober 2018 dem erkennenden Senat keine Kontoauszüge seines Girokontos bei der SPK M. für den streitigen Zeit vorgelegt. Randnummer 32 Hinsichtlich des Ansinnens, die nachträglich vom Senat zu beschaffenden Kontoauszüge seien von der Stadtsparkasse direkt an ihn zu übersenden, hält der Senat an der mehrfach dargelegten Auffassung fest. Die Beiziehung von Kontoauszügen würde für den Antragsteller kostenfrei im Rahmen der Amtsermittlung erfolgen; dies ist ihm mehrfach schriftlich zugesichert worden. Die dafür erforderliche Erklärung über die Befreiung vom Bankgeheimnis hat dieser aber nicht vorgelegt. Desgleichen könnte auch die Anforderung der Kontounterlagen nur an den Senat erfolgen, da anderenfalls die Gefahr der Veränderung dieser Beweismittel - etwa durch Entfernen einzelner Kontoauszüge - durch den Kläger besteht. Randnummer 33 Die schon in früheren Verfahren bestehenden Zweifel am Fehlen eines weiteren Einkommens haben sich durch zwischenzeitlichen Entwicklungen noch verstärkt. Eine Sachaufklärung hinsichtlich der Aufbringung des Kaufpreises für die 2017 erworbene und in zwei Raten bezahlte Eigentumswohnung ist nicht möglich gewesen. Es steht auch mittlerweile fest, dass der Kläger - entgegen seiner anfänglichen Behauptung - Eigentümer der Wohnung geworden ist. Randnummer 34 Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger über zumutbar einzusetzendes Vermögen in Form der Rentenversicherung bei der HL verfügte.
  59. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 36 Die Revision war mangels Vorliegen von Revisionsgründen nicht zuzulassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.