Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Abweichung des Urteils des Sozialgerichts von einer Entscheidung des BSG - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Erfolg des Widerspruchs Leitsatz Die abstrakte Einarbeitung von Berechnungselementen, welche sich nicht in der bewilligten Leistungshöhe bzw in einer Abhilfeentscheidung niederschlagen, kann nicht für den kostenrechtlichen Erfolg herangezogen werden. Ein "Erfolg" im Höhenstreit um Geldleistungen ergibt sich nach der Rechtsprechung des BSG durch einen Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und dem Inhalt der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 20 RdNr 21). (Rn.27) Orientierungssatz Um eine nach § 144 Abs 2 Nr 2 SGG beachtliche Abweichung handelt es sich nicht, wenn das Sozialgericht einem vom BSG aufgestellten Rechtssatz folgen will, diesen aber missversteht, in seiner Tragweite verkennt oder sonst Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall nicht übernimmt (vgl LSG Halle vom 13.1.2016 - L 4 AS 8/15 NZB = juris RdNr 21). (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 12. Dezember 2019, S 35 AS 631/17, Urteil Tenor Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehren die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (S 35 AS 631/17), das ihre Klage auf vollständige Kostenerstattung für das durchgeführte Widerspruchsverfahren W-02320/15 abgewiesen hat. Randnummer 2 Der am ... 1955 geborene Kläger und die am ... 1963 geborene Klägerin sind verheiratet. Sie bewohnten im Jahr 2015 ein in K. gelegenes Eigenheim gemeinsam mit zwei volljährigen Töchtern. Der Kläger bezog von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, welche zuletzt mit Rentenanpassungsbescheid zum 1. Juli 2015 auf den Zahlbetrag von 399,86 Euro erhöht wurde. Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld I (Alg I), das die Bundesagentur für Arbeit (BfA) mit Bescheid vom 25. August 2015 aufgrund des Endes der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall mit Wirkung zum 26. August 2015 aufhob. Randnummer 3 Am 3. September 2015 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) beim Beklagten und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beklagter). Dem Antrag waren zwei Verzichtsschreiben der Töchter, der Rentenanpassungsbescheid des Klägers, der Aufhebungsbescheid der BfA und Unterlagen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (Grundsteuer, Trinkwasser, Schornsteinfeger, Wartung der Kläranlage, Abfallgebühren, Stromkosten, Schuldzinsen, Wohngebäudeversicherung) beigefügt. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 30. September 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 29. Februar 2016 in monatlich unterschiedlicher Höhe und lehnte den Antrag des Klägers auf Leistungsgewährung ab. Der Kläger sei von einem Leistungsbezug ausgeschlossen, da er eine Altersrente erhalte. Die Kosten der Unterkunft berücksichtigte der Beklagte bei der Klägerin zu einem Viertel. Ein Einkommen aus der Rentenzahlung des Klägers rechnete er bei der Klägerin nicht an. Randnummer 5 Hiergegen legten die Kläger, anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus: Der Kläger sei Teil der Bedarfsgemeinschaft, da er lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehe. Auch seien nicht alle anfallenden Kosten für die Unterkunft berücksichtigt worden. Es seien keine Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage sowie weitere zu leistende Raten für die Bezahlung der Kläranlage nicht berücksichtigt worden. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 6. November 2015 teilte die BfA dem Beklagten mit, dass die Klägerin einen Anspruch auf Alg I im Zeitraum vom 26. August 2015 bis 9. Oktober 2016 habe. Die Leistungen für den Zeitraum vom 26. August 2015 bis 30. November 2015 werde für die Erfüllung eines Erstattungsanspruches einbehalten. Ab 1. Dezember 2015 werde die laufende Auszahlung an die Klägerin erfolgen. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2015 den Bescheid vom 30. September 2015 ab 1. Dezember 2015 wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit vollständig auf. Randnummer 7 Mit Änderungsbescheid vom 28. Februar 2017 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30. November 2015 nunmehr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des Klägers als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und höherer Hausnebenkosten. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Erlass des Änderungsbescheides vom 28. Februar 2017 sei die Leistungsberechnung nicht mehr zu beanstanden. Ein Leistungsanspruch bestehe jedoch nur bis zum 30. November 2015. Die Kosten des Widerspruchverfahrens seien nach § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zur Hälfte zu erstatten. Der Widerspruch sei für den gesamten Leistungszeitraum von sechs Monaten erhoben worden. Ein Erfolg nach dieser Norm sei jedoch nur für drei Monate gegeben. Ebenfalls sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht nötig gewesen. Randnummer 9 Am 4. April 2017 haben die Kläger eine auf die im Widerspruchsbescheid vom 7. März 2017 getroffene Kostengrundentscheidung und Ablehnung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes beschränkte Klage beim Sozialgericht (SG) Dessau Roßlau erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Der Beklagte habe die vollständigen Kosten des Widerspruchverfahrens zu tragen. Der Widerspruch sei vollumfänglich erfolgreich gewesen. Die geltend gemachten Punkte seien im Änderungsbescheid vom 28. Februar 2017 vollständig zu Gunsten der Kläger geändert worden. Dass sich während des Widerspruchverfahrens die tatsächlichen Verhältnisse durch den Einkommensbezug der Klägerin geändert haben, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Dies dürfe nicht berücksichtigt werden. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 hat der Beklagte die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes anerkannt. Darüber hinaus hat er sich bereit erklärt, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu tragen. Weitere Kosten für das Widerspruchsverfahren seien jedoch nicht zu erstatten. Die Kläger haben das Teilanerkenntnis am 12. Dezember 2019 angenommen. Randnummer 11 Das SG D. hat mit Urteil vom 12. Dezember 2019 die Klage abgewiesen: Weitere Kosten des Widerspruchverfahrens seien vom Beklagten nicht zu tragen. „Erfolg“ liege nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur vor, wenn die Behörde dem Widerspruch stattgibt. Bei teilweisem Erfolg sei eine Kostenquote zu bilden. Diese richte sich nach dem Verhältnis des erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg. Es sei unerheblich aus welchen Gründen der Widerspruch Erfolg gehabt habe, da bei einer Kostenentscheidung eine formale Betrachtung geboten sei. Es komme daher nicht darauf an, ob der Erfolg aufgrund einer Änderung der Sach- und Rechtslage nach Widerspruchserhebung eintrete oder gerade der Erfolg des Widerspruchs aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eintrete. Es sei unerheblich, dass die Kläger als vollständigen Erfolg allein die Berücksichtigung der gerügten Gesichtspunkte ansehen, ohne das es auf tatsächlich höhere Leistungen ankäme. Denn einem Widerspruch, welcher nur zur Änderung von Berechnungselementen erhoben werde, ohne dass es zu einem individuell höheren Leistungsanspruch für ein Bedarfsgemeinschaftsmitglied komme, fehle das Rechtschutzbedürfnis. In der vorliegenden Konstellation eines Höhenstreits bezüglich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sei der Erfolg allein anhand des Verhältnisses der begehrten höheren Leistungen im Vergleich zu den tatsächlich bewilligten höheren Leistungen zu bemessen. Da der Widerspruch für den gesamten Leistungszeitraum erhoben wurde und für die Monate Dezember bis Februar 2016 kein Leistungsanspruch mangels Hilfebedürftigkeit gegeben ist, sei die ausgesprochene Kostenquote nicht zu niedrig angesetzt. Eine höhere Kostenbeteiligung könne unter keinen Gesichtspunkten geltend gemacht werden. Die Berufung hat das SG D. nicht zugelassen. Randnummer 12 Nach Zustellung des Urteils am 17. Januar 2020 haben die Kläger am 17. Februar 2020 Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt erhoben und eine Divergenz geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt: Das Urteil des SG D. verstoße gegen das Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R. Es komme gerade nicht auf den Zuwachs von Leistungen an, sondern darauf inwieweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren durchdringe. Das sachliche Begehren sei Richtigstellung der Zugehörigkeit des Klägers zur Bedarfsgemeinschaft und die Berücksichtigung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des Bedarfs zum Lebensunterhaltes und nicht, dass es nach Berücksichtigung des Einkommens tatsächlich zu einer höheren Leistungsgewährung komme. Mit diesem sachlichen Begehren seien die Kläger vollumfänglich durchgedrungen. Randnummer 13 Die Kläger beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen Randnummer 14 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgericht Dessau-Roßlau vom 12. Dezember 2017 zuzulassen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte ist der Ansicht, dass der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliege. Das SG habe keinen von der Rechtsprechung des BSG abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr sei die Entscheidung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung deckungsgleich. Randnummer 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind. II. Randnummer 19 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 20 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 SGG eingelegt worden. Randnummer 21 Sie ist jedoch unbegründet. Nachdem die Berufung aufgrund des Streitgegenstands nicht bereits gesetzlich eröffnet ist (hierzu unter 1.), hat das SG die Berufung zu Recht nicht zugelassen, weil keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe vorliegt (hierzu unter 2.). Randnummer 22 1. Ohne Zulassung ist die Berufung nur bei wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), was bei einer Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren nicht der Fall ist. Das Begehren der Beschwerdeführer überschreitet zudem nicht den Wert von 750 Euro, ab dem bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eine Berufung ohne Zulassung eröffnet ist (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG). Randnummer 23 2. Ist die Berufung nicht bereits gesetzlich eröffnet, ist sie gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3). Randnummer 24
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