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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 RS 3/17 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - persönlic

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - persönliche Voraussetzung - Hochschulabschluss nach einem Hochschulstudium in der UdSSR ohne Titelführungsbefugnis in der ehemaligen DDR Leitsatz

  1. Die fiktive Einbeziehung in das AAÜG eines Ingenieurs, der seinen Hochschulabschluss nicht im Gebiet der DDR erworben hatte, setzt eine formelle Anerkennung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder des akademischen Grads voraus. (Rn.45)
  2. Dabei konnte die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" durch Aufnahme einer beglaubigten Abschrift der Ausbildungsurkunde sowie einer vom Leiter und dem Kaderleiter des Betriebes bzw der Einrichtung zu unterzeichnenden Erklärung erteilt werden. Diese Erklärung war in die Personalakte aufzunehmen; auf Wunsch war dem Inhaber der Urkunde eine Durchschrift der Erklärung auszuhändigen. (Rn.54)
  3. Kann eine solche Erklärung nicht vorgelegt werden und findet sich eine solche auch nicht in der Personalakte, ist der Nachweis der Anerkennung der Berufsbezeichnung nicht erbracht. Eine Glaubhaftmachung genügt insoweit nicht. (Rn.57) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  4. Februar 2017, S 46 RS 16/15, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Zugehörigkeit des 1948 geborenen und 1999 verstorbenen G (im Folgenden: Versicherter) zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) vom
  5. September 1972 bis zum
  6. Juni 1990 streitig. Randnummer 2 Der Versicherte erwarb nach einem Studium an dem Institut C in M (UdSSR) ab September 1967 am
  7. Juni 1972 das Diplom in der Fachrichtung „Maschinen und Technologie der Verarbeitung von polymeren Materialien in Produkte und Teile“. Durch Beschluss der Staatlichen Prüfungskommission vom selben Tag wurde die Qualifikation eines „Ingenieur-Mechanikers“ anerkannt. Randnummer 3 Vom
  8. September 1972 bis zum
  9. Februar 1976 war der Kläger bei dem VEB G in B1, tätig. Er war zunächst als Assistent der Produktionsleitung angestellt worden. Vom
  10. Dezember 1972 bis zum
  11. Februar 1976 war er als „Invest-Ingenieur“ in der Abt. Invest sowie dem Bereich F+E/Invest beschäftigt. Die Entlohnung erfolgte nach der Gehaltsgruppe J II (RKV Chemische Industrie). Ein „Qualifizierungsnachweis“ des VVB P.- und E. vom
  12. Oktober 1975 enthält als Berufsbezeichnung des Versicherten „Dipl.-Ingenieur“. Randnummer 4 Der Versicherte war sodann vom
  13. Februar 1976 bis zum
  14. Juni 1990 bei dem VEB H in B2 beschäftigt. Die - soweit ersichtlich erste - Stammkarte des Betriebs zur Stammnummer des Versicherten 3*** enthält zur Rubrik „Erlernter Beruf“ mit Maschinenschrift: „Dipl.-Ing./SU“ und den handschriftlichen Zusatz: „d. Mechanik“ sowie „(HS)“, jeweils ohne Unterschrift. Randnummer 5 Bis zum
  15. Dezember 1978 war der Versicherte dort als Mitarbeiter Planung mit einem Gehalt J III und ab Januar 1978 in „höherer Funktion" mit einem Gehalt I 4 tätig. Nach der Leistungseinschätzung vom
  16. Januar 1978 war dafür mindestens eine Ausbildung zum Fachschul-Ing. oder Fachschul-Ing.-Ök. erforderlich. Der Versicherte habe über eine Ausbildung zum Dipl.-Ing. verfügt. Ab dem
  17. Februar 1978 bekam der Versicherte einen Treuezuschlag wegen zweijähriger Tätigkeit als Ingenieur. Vom
  18. Januar 1979 bis zum
  19. Oktober 1986 war er als Verantwortlicher für Importe und Werkzeugmaschinen/TGO mit dem Gehalt I 4 tätig. Nach der Stellenbeschreibung war dafür eine Qualifikation als Hoch- oder Fachschulingenieur erforderlich. Ab dem
  20. November 1986 arbeitete der Versicherte als Leiter Außenwirtschaft/AE mit einem Gehalt HF 4 (RKV Maschinenbau und Elektrotechnik/Elektronik) und ab
  21. Juli 1987 als Hauptabteilungsleiter Absatz und Außenwirtschaft/AA mit der Gehaltsgruppe
  22. Nach dem Funktionsplan war als Qualifikation der Abschluss als Dipl.-Ing., Fachrichtung „Chem.Masch.-bau“ erforderlich. Ab dem
  23. März 1989 war er als Direktor für Absatz+AW tätig. Der Versicherte war darüber hinaus bei dem Nachfolgebetrieb, der H GmbH, ab
  24. Juli 1990 bis zum
  25. November 1999 als Leiter Vertrieb tätig. Randnummer 6 In dem SV-Ausweis des Versicherten war dessen Tätigkeit vom
  26. September 1972 bis zum
  27. Oktober 1973 als „Assistent“, vom
  28. Mai 1975 bis zum
  29. Februar 1976 1975 als „Invest Ing.“, vom
  30. Februar 1976 bis zum
  31. Dezember 1977 als „Ing. für Planung u. Koordinierung“, vom
  32. Januar 1978 bis zum
  33. Dezember 1984 als „Diplom Ingenieur" und vom
  34. Januar 1985 bis zum
  35. Dezember 1986 als „Off. Ingenieur" bezeichnet. Der SV-Ausweis enthält ab
  36. Januar 1987 die Eintragung „Leiter des Büros für Außenwirt." und ab
  37. Januar 1990 „Fachdirektor". Randnummer 7 Eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech erfolgte bis zum
  38. Juni 1990 nicht. Der Versicherte zahlte Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ab Januar
  39. Randnummer 8 Die Klägerin bezieht seit Dezember 1999 eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemanns. Sie beantragte am
  40. März 2015 die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Sie fügte u.a. ein Schreiben der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt vom
  41. Juni 2015 bei. Dort wurde mitgeteilt, dass der Versicherte mit Wirkung des Ingenieurgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom
  42. November 1991 zu Lebzeiten berechtigt gewesen wäre, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
  43. Juli 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die persönlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, so dass eine nachträgliche Einbeziehung in die AVItech nicht in Betracht komme. Der Versicherte habe nicht die geforderte Berechtigung zum Tragen des Titels „Ingenieur“ gehabt. Randnummer 10 Die Klägerin erhob dagegen am
  44. Juli 2015 Widerspruch. Nach der Ersten Durchführungsbestimmung (DB) der Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom
  45. September 1956 (GBl. 1956 I, S. 747) seien grundsätzlich in der ehemaligen Sowjetunion erworbene Hochschuldiplome und die DDR-Hochschuldiplome als gleichwertig anerkannt worden. Die persönlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung in die AVItech seien erfüllt. Randnummer 11 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  46. September 2015 als unbegründet zurück. Eine Urkunde des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen der DDR über die staatliche Zuerkennung der Berechtigung zur Führung des Ingenieurtitels liege für den Versicherten nicht vor. Eine (spätere) Gleichstellung nach Bundesrecht ersetze insoweit nicht die Zuerkennung der Berufsbezeichnung zu Zeiten der DDR. Insoweit sei allein auf die am Stichtag
  47. Juni 1990 gegebene Sachlage abzustellen. Randnummer 12 Hiergegen hat die Klägerin am
  48. Oktober 2015 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ durch den Versicherten seien in der DDR keine Genehmigung des Ministers bzw. andere zusätzlichen Urkunden erforderlich gewesen. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  49. Februar 2017 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten des Versicherten vom
  50. September 1972 bis zum
  51. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur hier allein maßgeblichen AVItech feststelle. Der Versicherte hätte nicht die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt. Ihm sei die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nicht durch einen entsprechenden staatlichen Akt der DDR verliehen worden. Die Kammer hat sich auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom
  52. April 2014 (L 16 R 958/13) berufen. Randnummer 14 Gegen den ihr am
  53. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
  54. März 2017 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Ein staatlicher Akt einer deutschen Institution sei nicht zu fordern. Für den Anspruch auf Einbeziehung in die AVI sei nicht die Führung eines akademischen Grads, sondern lediglich die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ erforderlich gewesen. Die „Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulbildung“ vom
  55. März 1988 sei hier nicht einschlägig, da der Versicherte bereits 1972 die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ erlangt habe. Er sei zwar nicht berechtigt gewesen, den akademischen Titel „Diplom-Ingenieur“, wohl aber die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Randnummer 15 Der Versicherte habe auch gemäß der „Mitteilung des Staatssekretärs für Hoch-Fachschulwesen vom
  56. August 1963“ keine gesonderte Anerkennung des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen benötigt. Die danach erforderliche Bestätigung des Kaderleiters und des Leiters des Betriebs ergebe sich schon aus dem ersten Arbeitsvertrag vom
  57. Dezember 1972, wonach die Einstellung mit dem Titel „Ingenieur“ erfolgt sei. Dies entspreche der geforderten Anerkennungserklärung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“. Eine spezielle Form der Erklärung sei nicht vorgeschrieben gewesen. Randnummer 16 Die Klägerin hat ferner die schriftliche Auskunft des ehemaligen Produktionsdirektors S des VEB H. vom
  58. Dezember 2019 zu den Akten gereicht. Danach seien die Abschlusszeugnisse in der Personalabteilung des Betriebs hinterlegt gewesen. Der Versicherte sei als Ingenieur eingestellt worden und entsprechend den erworbenen Kenntnissen als Ingenieur-Mechaniker beschäftigt gewesen. Randnummer 17 Die Klägerin hat weiter darauf verwiesen, auch der Betrieb VEB G sei ein Betrieb der industriellen Massenproduktion gewesen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  59. Februar 2017 und den Bescheid der Beklagten vom
  60. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  61. September 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom
  62. September 1972 bis zum
  63. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die Entgelte gemäß § 6 Abs. 1 AAÜG festzustellen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihren Bescheid für zutreffend. Der Versicherte hätte nach dem am
  64. Juni 1990 maßgeblichen Recht der DDR einer Genehmigung des Ministeriums bedurft, um einen Ingenieurtitel führen zu dürfen. Eine solche Genehmigung habe er vor dem
  65. Juni 1990 nicht erhalten. Die Beklagte beruft sich ferner auf die Urteile des Thüringer LSG vom
  66. April 2018 (L 12 R 1210/16) und vom
  67. Juni 2018 (L 12 R 906/15), des Bayerischen LSG vom
  68. Mai 2017 (L 1 RS 4/15) und
  69. Juli 2020 (L 1 R 383/19), des LSG Berlin-Brandenburg vom
  70. August 2017 (L 8 R 310/17) und des Sächsischen LSG vom
  71. Oktober 2019 (L 7 R 148/19 ZV). Ferner führt sie aus, die Mitteilung des Staatssekretariats vom
  72. August 1863 sei durch neuere rechtliche Bestimmungen gegenstandslos geworden. Auch für die Verordnung vom
  73. April 1962 und die Durchführungsbestimmungen hätte es eigene rechtliche Regelungen gegeben. Randnummer 23 Die betrieblichen Voraussetzungen für den VEB H. seien erfüllt. Hinsichtlich des VEB G, lägen keine Unterlagen zur Feststellung der betrieblichen Voraussetzungen vor. Randnummer 24 Der Senat hat Ermittlungen durchgeführt: Randnummer 25 Die F GmbH hat unter dem
  74. Dezember 2019 mitgeteilt, eine Personalakte über den Versicherten sei nicht vorhanden. Randnummer 26 Das Sächsische LSG hat Unterlagen über die Ermittlungen zu den Äquivalenzabkommen zwischen der DDR und der UdSSR vorgelegt. Randnummer 27 Das Hauptstadtarchiv W. hat unter dem
  75. Januar 2020 mitgeteilt, dass keine Unterlagen zum VEB G in B1 im Bestand „VEB G“ vorhanden seien. Randnummer 28 Das Bundesarchiv hat unter dem
  76. Januar 2020 mitgeteilt, es lägen lediglich die Bewerbungs- und Zulassungsunterlagen zum Auslandsstudium des Versicherten vor, nicht jedoch eine Genehmigung zur Führung des akademischen Grades. Randnummer 29 Das Bundesarchiv hat unter dem
  77. Februar 2020 Datensätze aus dem Zentralen Kaderdatenspeicher (ZKDS) zu dem Versicherten aus den Jahrgangsdateien 1985 und 1988 ermittelt und uncodiert übersendet. Danach sei der Versicherte beim VEB G als Betriebsingenieur und bei dem VEB H. in B2 als Abteilungsleiter beschäftigt gewesen. Der Versicherte habe das Diplom eines Wissenschaftszweigs 1972 in der UdSSR erworben und sei als Maschineningenieur in dem erworbenen Beruf artverwandt tätig gewesen. Randnummer 30 Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat unter dem
  78. Februar 2020 mitgeteilt, es könne nicht angeben, ob es sich bei dem VEB G um einen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt habe. Randnummer 31 Die M GmbH haben die Personalakte und die Stammkarten des Versicherten im Original übersendet. Die Abteilungen „Zeugnisse und Urkunden für staatlich anerkannte Titel und wissenschaftliche Grade“, „Schulen und Lehrgänge“ sowie „Arbeitsverträge durch Einzelverträge/Änderungsverträge/ Berufungen/Abberufungen“ der Personalakte enthalten keine Unterlagen. Randnummer 32 Das Landesarchiv Berlin hat unter dem
  79. Juni 2020 mitgeteilt, keine Angaben zum VEB G. nach 1971 machen zu können. Randnummer 33 Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom
  80. November und
  81. Dezember 2020 mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 35 Die Berufung der Klägerin ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 36 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG). II. Randnummer 37 Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
  82. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  83. Juli 2012 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Diese hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der Zeit vom
  84. September 1972 bis zum
  85. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
  86. Randnummer 38 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom
  87. April 2002, B 4 RA 31/01 R). Randnummer 39 Der Versicherte erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder war ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt noch war er auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hatte in seinem Fall nicht stattgefunden.
  88. Randnummer 40 Der Versicherte hätte auch keinen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem gehabt. Denn nach der Rechtsprechung des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann, sind die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des streitigen Zeitraums nicht erfüllt. Randnummer 41 Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in die AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  89. August 1950 (GBl. I 1950, Seite 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  90. Mai 1951 (GBl. Nr. 62, S. 487 (
  91. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Randnummer 42 Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und Randnummer 43 die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar Randnummer 44 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 45 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am Stichtag
  92. Juni 1990 kumulativ vorgelegen haben. Dies gilt auch für die Berufsbezeichnung, sodass die nachträgliche Anerkennung als „Ingenieur“ durch die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt vom
  93. Juni 2015 nicht ausreicht. Randnummer 46 In Anwendung dieser Maßstäbe hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass der Versicherte Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in die AVItech hatte. a. Randnummer 47 Eine ausdrückliche Genehmigung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen zur Führung des akademischen Grads „Dipl.-Ing.“ liegt unstreitig nicht vor. b. Randnummer 48 Es steht auch nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass er zu diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen wäre, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der
  94. DB zu führen. Randnummer 49 Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass ein staatlicher Akt der DDR den Versicherten zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt hätte. Ein solcher war in der insoweit maßgeblichen Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur" vom
  95. April 1962 (DDR-GBl. II S. 278) [IngVO-DDR] vorgeschrieben (vgl. BSG, Urteil vom
  96. Oktober 2007, B 4 RS 17/07 R [29]). Randnummer 50 Die Äquivalenz-Vereinbarungen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der UdSSR bestätigen, dass dem Grunde nach die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Abschlusszeugnissen u.a. der Fach- und Hochschulen sowie der Dokumente über die Verleihung von akademischen Graden und Titeln erfolgen sollte. Diese völkerrechtliche Vereinbarung wurde auch auf der Ebene der DDR in gesetzlichen Normen umgesetzt. Randnummer 51 § 1 IngVO-DDR unterscheidet mehrere Fallgruppen nach Art und/oder Qualität des Ausbildungsgangs und der erworbenen Abschlüsse. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchst. a) und b) IngVO-DDR wird auf eine Ausbildung an Hochschulen, Universitäten oder Akademien der DDR und auf die Verleihung entsprechender akademischer Grade („Dr.-Ing., Dr.-Ing. habil., Dipl.-Ing.“) abgestellt. Nach dem Buchst. c) ist der Nachweis eines technischen Studiums oder einer bestandenen Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer Fachschule der DDR maßgebend. Randnummer 52 § 2 Buchst. a) IngVO-DDR bestimmte, dass dem unter § 1 IngVO bezeichneten Personenkreis Inhaber von Zeugnissen mittlerer oder höherer technischer Schulen anderer Staaten, die in dem jeweiligen Land staatlich anerkannt waren und eine Qualifikation gewährleisteten, die der nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) bis c) IngVO genannten gleichzusetzen war, auch gleichgesetzt wurden. Ein solches Zeugnis allein berechtigte jedoch noch nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“. Vielmehr war zusätzlich ein staatlicher Akt der Anerkennung erforderlich. Randnummer 53 Nach § 8 IngVO-DDR erließ der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen im Einvernehmen mit den zuständigen zentralen Staatsorganen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Die auf dieser Rechtsgrundlage ergangene Erste Durchführungsbestimmung zur IngVO-DDR vom
  97. Mai 1962 (GBl II 357) regelte in § 1: Über die Anerkennung früherer Zeugnisse und Zeugnisse anderer Staaten erlässt das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen entsprechende Richtlinien. Randnummer 54 Die Mitteilung des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen und des Volkswirtschaftsrates der deutschen Demokratischen Republik über die Arbeit mit der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur" vom
  98. August 1963 regelte zur Anerkennung von Ingenieuren i.S.v. § 2 der Ing-VO: Die Leiter aller Betriebe und Einrichtungen, die ingenieurtechnisches Personal beschäftigen, sind zur Feststellung verpflichtet, welche Mitarbeiter im Sinne der Verordnung als Ingenieure anerkannt werden und für welche das nicht zutrifft. Anerkannt werden alle Urkunden u.a. von Hochschulen anderer Staaten, durch die eindeutig ein akademischer Grad ingenieur-technischer Richtung verliehen wird. Personen, die nach § 2 der Verordnung anerkannt werden, brauchen aber keine zusätzliche Urkunde zu erhalten. Es ist vielmehr ausreichend, eine beglaubigte Abschrift der ausländischen Urkunde und eine vom Leiter und dem Kaderleiter des Betriebs bzw. der Einrichtung unterzeichnete Erklärung in die Personalakte zu nehmen, aus der die Anerkennung nach § 2 Buchst. a) der Verordnung hervorgeht. Nach einem solchen staatlichen Akt war die gesonderte ausdrückliche Verleihung eines akademischen Grads oder eines Diploms zum Führen der Berechtigung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nicht mehr notwendig. a.a. Randnummer 55 Mit dem Diplom des Instituts C in M (UdSSR) vom
  99. Juni 1972 war dem Versicherten die Qualifikation des „Ingenieur-Mechanikers“ verliehen worden. Es handelt sich um einen Berufsabschluss in ingenieur-technischer Richtung. Es bestehen auch keine Zweifel, dass die Ausbildungsstätte eine mittlere oder höhere technische Schule war. Der Versicherte hatte von 1967 bis 1972 verschiedene Prüfungen und Vorprüfungen abgelegt. Ferner hatte er ein Diplomprojekt erfolgreich verteidigt. b.b. Randnummer 56 Eine ausdrückliche Anerkennung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ entsprechend den Vorgaben der Mitteilung des Staatssekretariats vom
  100. August 1963 ist jedoch nicht nachgewiesen. Dies geht zulasten der Klägerin, weil diese die Beweislast für das Vorliegen aller für eine fiktive Einbeziehung in die AVI benötigten Tatsachen trägt (BSG, Urteil vom
  101. Mai 2012, B 5 RS 7/11 R [26]) Randnummer 57 Eine Überzeugung vom Vorliegen einer Erklärung über die Anerkennung der Ausbildung beim VEB G schon während der dortigen Tätigkeit vom
  102. Dezember 1972 bis
  103. Februar 1976 durch den dortigen Leiter und den Kaderleiter des Betriebs konnte der Senat nicht gewinnen. Die dortige Personalakte des Versicherten konnte trotz aufwendiger Recherchen nicht ermittelt werden. Auch die beigezogene Personalakte des VEB H über den Versicherten enthält keine Dokumente in der Abteilung „Zeugnisse und Urkunde für staatlich anerkannte Titel und wissenschaftliche Grade“. Randnummer 58 Insoweit ist auch nicht ausreichend, dass auf der noch vorhandenen (mutmaßlich) ersten Stammkarte des Betriebs VEB H zur Stammnummer des Versicherten 3*** zur Rubrik „Erlernter Beruf“ mit Maschinenschrift vermerkt war: „Dipl.-Ing./SU“ sowie der handschriftliche Zusatz: „d. Mechanik“ und: „(HS)“, allerdings jeweils ohne Unterschrift. Diese Eintragung reicht nicht aus, um sich davon zu überzeugen, dass der Leiter oder der Kaderleiter des VEB H eine den formellen Anforderungen entsprechende Erklärung über die Anerkennung der Ausbildung des Versicherten aufgenommen sowie eine Kopie der Urkunde zu den Akten genommen hätten. Es fehlt schon am Datum der Eintragung und mangels Unterschrift auch an der Urheberschaft. Außerdem lässt sich aus der Eintragung nicht erkennen, ob eine Kopie der Ausbildungsurkunde zu den Akten genommen wurde. c.c. Randnummer 59 Auch seine weiteren Recherchen können eine Überzeugung des Senats über das Vorliegen einer entsprechenden betrieblichen Erklärung nicht begründen. Randnummer 60 Die vom Bundesarchiv übermittelten Datensätze zu dem Versicherten aus den Jahrgangsdateien stammen aus 1985 und
  104. Es handelt sich um Datenarchive der ehemaligen DDR, in denen die Kader erfasst und gespeichert wurden. Danach war der Versicherte beim VEB G als Betriebsingenieur und bei dem VEB H als Abteilungsleiter beschäftigt gewesen. Er war ausweislich dieser statistischen Erfassung in dem erworbenen Beruf als Maschineningenieur artverwandt tätig gewesen und er hatte das Diplom eines Wissenschaftszweigs 1972 in der UdSSR erworben. Eine Aussage über die hier ungeklärte staatliche Anerkennung enthalten die Verschlüsselungen nicht. Ausdrücklich hat das Bundesarchiv mitgeteilt, dass eine Anerkennungsurkunde über die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nicht vorliegt. Randnummer 61 Auch die schriftliche Aussage des ehemaligen Produktionsdirektors S vom
  105. Dezember 2019 ist nicht geeignet, sich vom Nachweis der staatlichen Anerkennung zu überzeugen. Dieser hat ausgeführt, die Abschlusszeugnisse seien in der Personalabteilung des VEB H hinterlegt worden und der Versicherte sei als Ingenieur eingestellt worden. Er hat jedoch nicht bestätigt, dass die Berufsausbildung durch eine ausdrückliche, ordnungsgemäß unterzeichnete und in die Kaderakte aufgenommene Erklärung anerkannt wurde. Dies konnte er auch deshalb nicht, weil die Anerkennung nach den Angaben der Klägerin schon beim VEB G erfolgt sein sollte. Randnummer 62 Somit ist eine ausdrückliche, ordnungsgemäß unterzeichnete und in die Kaderakte aufgenommene Erklärung im obigen Sinne nicht nachgewiesen. d.d. Randnummer 63 Der Hinweis der Klägerin auf die Berufsbezeichnungen in den Arbeitsverträgen seit dem
  106. Dezember 1972 reicht insoweit ebenfalls nicht aus. Dort ergibt sich lediglich, in welcher beruflichen Tätigkeit der Versicherte eingesetzt war und dass er als Ingenieur entlohnt worden war (Lohngruppe „J“ bzw. „I“). Es lässt sich aber aus den Arbeitsverträgen nicht erkennen, dass und falls ja, wann ein betrieblicher Akt der Anerkennung der Ausbildung erfolgt wäre. d. Randnummer 64 Es kann daher dahinstehen, ob der Versicherte am
  107. Juni 1990 die sachlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllte. Das gleiche gilt für die Frage, ob zu diesem Stichtag auch die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorlagen. III. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 66 Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallfrage ohne grundsätzliche Bedeutung.

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