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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat L 8 SO 82/19 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Einverständn

Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Einverständniserklärung - Kostenentscheidung im Berufungsverfahren - Nichtgeltung des Verbots, den Rechtsmittelführer zu belasten - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - formeller Begründungsfehler - Heilungsmöglichkeit Leitsatz

  1. Im Zweifelsfall bedarf es einer ausdrücklichen Einverständniserklärung mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG. (Rn.30)
  2. Ein Begründungsdefizit eines Verwaltungsaktes stellt einen formellen Begründungsfehler dar und kann nach § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X geheilt werden. (Rn.42)
  3. Das Verbot, den Rechtsmittelführer im Berufungsverfahren zu belasten, gilt nicht bei der Kostenentscheidung. (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
  4. Oktober 2019, S 10 SO 33/16, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  5. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Klägerin zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 117 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) umstritten. Randnummer 2 Die Klägerin ist die nicht von diesem getrenntlebende Ehefrau des B
  6. Diesem teilte der Landkreis M unter dem
  7. November 2015 mit, seiner Mutter B2, geboren 1935 , wohnhaft im Seniorenpark W in H1, seit dem Juni 2015 Hilfe zur Pflege gemäß § 61 SGB XII zu gewähren. Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch und die Unterhaltsansprüche gingen, soweit sie nicht durch laufende Zahlung erfüllt würden, für die Dauer der Sozialhilfegewährung kraft Gesetzes gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land Sachsen-Anhalt als überörtlichem Träger der Sozialhilfe über. Um prüfen zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er - B1- zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Lage sei, werde er gebeten, die beigefügte „Erklärung zur Prüfung der Leistungsfähigkeit“ ausgefüllt zurückzusenden. Er werde darauf hingewiesen, dass er und gegebenenfalls seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen gemäß § 117 SGB XII zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet seien. Randnummer 3 Hiergegen legte B1 am
  8. November 2015 Widerspruch ein. Er beziehe laufend Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 410,06 € (Zahlbetrag ab
  9. Juli 2015). Zudem verfüge die Anspruchsberechtigte über erhebliches Vermögen, welches zur Abdeckung der Kosten der Pflege herangezogen werden könne. Auch sei fraglich, ob eine Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich sei, da nahe Angehörige im Haus der vermeintlichen Anspruchsberechtigten wohnten, wohl sogar mietfrei, und diese daher vorrangig etwaige Unterhaltsleistungen zu erbringen hätten. Randnummer 4 Unter dem
  10. Februar 2016 wandte sich der Landkreis M sodann mit einer Auskunftsaufforderung nach § 117 SGB XII an die Klägerin und forderte sie auf, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögenssituation zu erteilen. Nach § 117 SGB XII seien die Ehegatten aller in Betracht kommenden Unterhaltsschuldner verpflichtet, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögenssituation zu geben. Dieses sei erforderlich, damit geprüft werden könne, ob ihr Ehemann B1 verpflichtet sei, für die Hilfegewährung an dessen Mutter, B2, Unterhalt zu zahlen. Nur unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögenssituation des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen sei es möglich, den Familienbedarf zu bestimmen, um anschließend gegebenenfalls den Elternunterhalt festzusetzen. Aus diesem Grund werde die Klägerin gebeten, das beigefügte Formular auszufüllen und mit entsprechenden Nachweisen zu versehen. Eine Kopie des Mietvertrages und der aktuellen Kontoauszüge aller vorhandenen Sparbücher und Konten etc. sei auf jeden Fall einzureichen. Sofern die Klägerin einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgehe, werde die Kopie ihrer Gehalts-/Lohnzettel der vergangenen zwölf Monate, bei einer selbstständigen Tätigkeit der Nachweis des Nettoeinkommens der letzten drei Jahre benötigt. Randnummer 5 Gegen diesen ihr am
  11. Februar 2016 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am
  12. März 2016 (einem Montag) Widerspruch ein und verfolgte dessen Aufhebung. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da er nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) sei. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit hier überhaupt ein Auskunftsanspruch dem Grunde nach in Betracht kommen könne und weshalb B1 seinerseits zur Auskunft verpflichtet sein solle. Welche konkrete Hilfssituation bei der vermeintlich Unterhaltsberechtigten entstanden sein solle, sei nicht mitgeteilt worden. Es sei noch nicht einmal angegeben, dass diese überhaupt einen Antrag gestellt habe. Es werde daher neben der Verletzung des § 33 Abs. 1 SGB X zugleich die mangelnde Begründung im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB X gerügt. Im Übrigen sei der Bescheid jedenfalls materiell rechtswidrig. Eine Erforderlichkeit der Auskunftserteilung im Sinne des § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII sei nicht gegeben; es werde auf das insoweit parallel anhängige Widerspruchsverfahren des Ehegatten der Klägerin verwiesen. Es sei in Abrede zu stellen, dass überhaupt Hilfebedürftigkeit bei der vermeintlich Unterhaltsberechtigten gegeben sei. Diese habe vorrangig auf ihr Vermögen zuzugreifen. Soweit sie selbiges weggegeben habe, seien Schenkungen in Anwendung von § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung rückabzuwickeln. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
  13. Juni 2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 117 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1601 BGB sei B1 seiner Mutter gegenüber grundsätzlich unterhaltsverpflichtet. Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens setze nicht voraus, dass der nach § 94 SGB XII übergegangene Unterhaltsanspruch bestehe. Der Sozialhilfeträger könne auch nicht darauf verwiesen werden, den auf ihn übergegangenen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB geltend zu machen. Nur wenn offensichtlich kein Unterhaltsanspruch bestehe oder die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten offensichtlich ausgeschlossen sei, bestehe kein Auskunftsanspruch. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Schwiegermutter der Klägerin würden seit dem
  14. Juni 2015 Leistungen der Sozialhilfe gewährt, sodass die Voraussetzungen des § 117 SGB XII vorlägen. Durch den Landkreis M sei mit der Rechtswahrungsanzeige vom
  15. November 2015 gegenüber dem Ehemann der Klägerin dargestellt worden, dass noch keine Zahlungsverpflichtung bestehe, da bei Nichteinigung zum Bestehen sowie über die Höhe des Unterhaltsanspruchs vor den zuständigen Zivilgerichten entschieden werde. Die Höhe des Anspruchsübergangs solle anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes geprüft werden. Dem Vortrag der Klägerin, dass der Bescheid nur unzureichend begründet worden sei, könne nicht gefolgt werden. Erst aufgrund des Vorbringens des Ehemanns der Klägerin, dass er seinerseits keine Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin erteilen könne, nachdem diesem mitgeteilt worden sei, dass Unterhaltsansprüche seiner Mutter auf den Sozialhilfeträger gesetzlich übergegangen seien, sei der Bescheid vom
  16. Februar 2016 erforderlich geworden. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am
  17. Juni 2016 zugegangen. Randnummer 7 Mit der am
  18. Juli 2016 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom
  19. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  20. Juni 2016 weiterverfolgt. Zum einen hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Zum anderen hat sie daran festgehalten, dass eine Auskunftspflicht gemäß § 117 Abs. 1 SGB XII nicht bestehe, wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht bestehe. Die vermeintlich Leistungsberechtigte habe verwertbares Vermögen, unter anderem Ländereien, welches sie vorrangig einzusetzen habe. Nach Kenntnis der Klägerin habe die vermeintlich Leistungsberechtigte hinreichend Vermögen oder könne dieses durch Rückabwicklung erlangen, um den erforderlichen Pflegeaufwand, zu dem im Übrigen nichts bekannt sei, finanzieren zu können. Da der Beklagte Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der vermeintlich Unterhaltsberechtigten verweigere, könne nur mit Nichtwissen in Abrede gestellt werden, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vermeintlich Leistungsberechtigten hinreichend geprüft worden seien. Jedenfalls bestehe offensichtlich kein Unterhaltsanspruch. Gemäß § 1611 Abs. 1 BGB sei eine Unterhaltspflicht ausgeschlossen, wenn sich ein Unterhaltsberechtigter einem Unterhaltspflichtigen gegenüber vorsätzlich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht habe. Eine solche schwere Verfehlung könne auch den Anspruch auf Elternunterhalt verwirken lassen. Der Ehegatte der Klägerin habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Als dessen Vater am
  21. Mai 2014 verstorben sei, sei er - der Kläger - für dessen Nachlass nicht berücksichtigt worden und die vermeintliche Leistungsberechtigte Alleinerbin geworden. Soweit der Ehegatte der Klägerin in der Folgezeit versucht habe, Pflichtteilsansprüche anzumelden, seien ihm keinerlei Auskünfte erteilt und seine gesetzlichen Ansprüche „torpediert“ worden. Im Gegenzug solle nun der Ehegatte der Klägerin gleichwohl Elternunterhalt leisten. Randnummer 8 Die Beteiligten haben am
  22. Februar 2018 (Beklagter) und am
  23. April 2018 (Klägerin) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 9 Am
  24. September 2018 hat das Sozialgericht einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die - damalige - Kammervorsitzende darauf hingewiesen hat, dass der Bescheid vom
  25. Februar 2016 wohl nicht den Anforderungen von § 33 SGB X entsprochen habe. Er enthalte keine Auskünfte darüber, woraus sich die Auskunftspflicht ergebe und welcher Sachverhalt genau zugrunde liege. Mängel in der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts könnten auch nicht im Widerspruchsverfahren nach § 41 SGB X geheilt werden. Es werde angeregt, dass der Beklagte ein Anerkenntnis sowie ein Kostenanerkenntnis abgebe; dies könne eine Ermäßigung der Gebühr von 3,0 auf 1,0 entsprechend der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz nach sich ziehen. Gleichzeitig haben sich die Beteiligten erneut übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 10 Unter dem
  26. September 2019 hat die ab dem
  27. April 2019 zuständig gewordene Kammervorsitzende auf Kommentarliteratur und landessozialgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach hinsichtlich der Erfordernisse von § 33 SGB X eine Nachbesserung im Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls sogar im Klageverfahren möglich sei, welche vorliegend erfolgt sein könne. Es werde Gelegenheit zur kurzfristigen Stellungnahme bis zum
  28. September 2019 gegeben. Über das Ergebnis einer möglichen gütlichen Beilegung des Rechtsstreits werde ebenfalls bis zu diesem Termin um Information gebeten. Insoweit könne nach dem Vorstehenden die Übernahme der Kosten der Klägerin für das Vorverfahren durch den Beklagten sachgerecht sein. Es werde davon ausgegangen, dass weiterhin Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe und um entsprechende Mitteilung gebeten, falls dies nicht der Fall sei. Randnummer 11 Der Beklagte hat daraufhin am
  29. September 2019 mitgeteilt, dass nach § 63 SGB X Kosten des Vorverfahrens zu erstatten seien, sofern der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es bestehe weiterhin Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 12 Die Klägerin hat am
  30. September und am
  31. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass unbestimmte Verwaltungsakte rechtswidrig seien und eine Heilung nach § 41 SGB X ausgeschlossen sei, da kein bloßer Formfehler vorliege, sondern es sich bei der mangelnden Bestimmtheit um einen materiellen Fehler handele. Bisher sei das Gericht stets von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgegangen; insoweit werde auf das Protokoll des Erörterungstermins vom
  32. September 2018 verwiesen. Jedenfalls habe der Beklagte mit seinem nicht hinreichend bestimmten Bescheid vom
  33. Februar 2016 die Einlegung des Widerspruchs veranlasst und deshalb ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten, und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Randnummer 13 Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht am
  34. Oktober 2019 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Beklagte die Kosten des Vorverfahrens zu tragen. Das Gericht habe mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden können. Die als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom
  35. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  36. Juni 2016 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage sei § 117 Abs. 1 S. 1, 2 SGB XII. Zwar sei der Ausgangsbescheid vom
  37. Februar 2016 formell rechtswidrig, da er nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB X hinreichend begründet gewesen sei. Allerdings sei eine zureichende Begründung durch den Beklagten im Widerspruchsbescheid vom
  38. Juni 2016 nachgeholt worden, der deutlich umfangreichere Sachverhaltsangaben zur Situation von B2 beinhaltet habe. Die Begründung eines Verwaltungsaktes könne bis zum Abschluss der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholt werden. Dies sei hier erfolgt. Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Zwar sei der Ausgangsbescheid vom
  39. Februar 2016 nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Die Unbestimmtheit sei auch nicht im Sinne von § 42 SGB X unbeachtlich, da kein Formfehler vorgelegen habe. Der Verfügungssatz des Bescheids vom
  40. Februar 2016 allein begegne keinen Bedenken. Denn für die Klägerin sei erkennbar gewesen, dass von ihr die Auskunftserteilung über ihre Einkommens- und Vermögenssituation gefordert worden sei. Es sei ausreichend, dass sich aus einem beigefügten Vordruck ergebe, welche konkreten Informationen begehrt würden. Auch wenn es dem Bescheid vom
  41. Februar 2016 an zureichenden Sachverhaltsangaben gemangelt habe, habe der Widerspruchsbescheid vom
  42. Juni 2016 weitere Angaben beinhaltet, welche zu einer hinreichenden Bestimmtheit und einer ausreichenden Begründung des Auskunftsverlangens geführt hätten. Ein sogenanntes Nachschieben von Angaben im Widerspruchsverfahren sei möglich. Die Klägerin sei nunmehr über die für sie relevanten Umstände informiert gewesen. Die Nichtbezeichnung der konkreten Art der erbrachten Hilfe sei unschädlich, wenn die Art der Leistungen keinen Ausschlussgrund im Sinne des § 94 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 SGB XII begründen könne. Hier erhalte B2 Leistungen nach § 61 SGB XII und damit keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SGB XII seien erfüllt. Die Klägerin als nicht getrenntlebender Ehegatte von B, dessen Mutter B2 sei, sei von dem in § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII genannten Personenkreis umfasst. Nach objektivem materiellem Recht sei nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Ehemann der Klägerin gegenüber seiner Mutter B2 unterhaltsverpflichtet sei. Eine Verwirkung komme trotz des Vortrags der Klägerin nicht in Betracht. Umstände, welche bereits zivilrechtlich der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstünden, könnten bei der sozialhilferechtlichen Härteprüfung wegen der eigenständigen Bedeutung des dortigen Härtebegriffs keine Berücksichtigung finden, da sie regelmäßig schon dazu führten, dass der Unterhaltsanspruch nicht bestehe oder ihm dauerhafte Einwendungen - z.B. wegen Verwirkung - entgegenstünden. Zur Prüfung des Bestehens und gegebenenfalls der Höhe eine Unterhaltspflicht von B1 gegenüber seiner Mutter seien die begehrten Angaben der Klägerin erforderlich. Dies folge auch aus dem Umstand, dass der Ehemann der Klägerin nicht bereit gewesen sei, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin zu erteilen. Das Auskunftsverlangen stelle sich schließlich auch als verhältnismäßig dar. Bei der Kostenentscheidung sei einerseits das Unterliegen der Klägerin im Klageverfahren und andererseits die formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides vom
  43. Februar 2016 berücksichtigt worden. Randnummer 14 Die Klägerin hat gegen das ihr am
  44. Oktober 2019 zugestellte Urteil am
  45. November 2019 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zunächst werde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. In dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am
  46. September 2018 habe sich das Gericht eindeutig dahingehend positioniert, dass der angefochtene Bescheid vom
  47. Februar 2016 nicht den Anforderungen von § 33 SGB X entspreche und eine Heilung nach § 41 SGB X auch im Widerspruchsverfahren nicht möglich sei. Nach erfolgtem Richterwechsel sei dann der Hinweis erteilt worden, dass eine Heilung im Widerspruchsverfahren möglicherweise in Betracht kommen könnte und eine Stellungnahmefrist von vier Tagen gesetzt worden. Mit der geänderten Rechtsauffassung habe sich die Klägerin nicht innerhalb dieser Frist auseinandersetzen können und dies dem Gericht auch mit Schriftsatz vom
  48. September 2019 mitgeteilt. Zudem hätte das Sozialgericht nicht ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden dürfen. Soweit das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Erörterungstermin erteilt worden sei, sei dieser Einverständniserklärung mit der mit dem Schreiben vom
  49. September 2019 mitgeteilten grundlegend geänderten Rechtsauffassung des Gerichts die Grundlage entzogen worden. Das Einverständnis hätte neu eingeholt werden müssen, und zwar dergestalt, dass dieses ausdrücklich erklärt werde. Da das Urteil an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide, sei der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Hilfsweise sei die Berufung auch in der Sache begründet. Insoweit hat die Klägerin ihre Argumente aus dem ersten Rechtszug wiederholt. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt ausdrücklich, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  50. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Dessau-Roßlau zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, Randnummer 17 hilfsweise, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  51. Oktober 2019 abzuändern, Randnummer 19 den Bescheid vom
  52. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  53. Juni 2016 aufzuheben. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Das Sozialgericht habe darauf hingewiesen, es gehe davon aus, dass das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung fortbestehe und um Mitteilung gebeten, sofern dies nicht der Fall sei. Die Klägerin habe in ihrer Stellungnahme vom
  54. September 2019 der Annahme des Sozialgerichts nicht widersprochen oder erklärt, nicht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Daher habe das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden können. Zu dem Vorbringen, ein Nachholen der Bestimmtheit und einer ausreichenden Begründung des Auskunftsverlangens im Widerspruchsverfahren sei nicht möglich, und zur Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens werde auf die ausführliche Begründung im Urteil verwiesen. Randnummer 23 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat einverstanden erklärt (Schriftsatz der Klägerin vom
  55. Januar 2021, Schriftsatz des Beklagten vom
  56. Februar 2021). Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten - in Bezug auf das Auskunftsverlangen an die Klägerin und die Rechtswahrungsanzeige an den Ehemann der Klägerin -, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 26 Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft, weil keine der Fallgruppen, für die eine Beschränkung der Berufung vorgesehen ist, vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen des Beklagten zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Diesem Auskunftsersuchen kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein nach den §§ 93 ff. SGB XII überleitungsfähiger Zahlungsanspruch besteht. Streitgegenstand ist damit weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG noch ein Erstattungsstreit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Randnummer 27 Eine Beiladung der Hilfeempfängerin hatte nicht zu erfolgen, weil deren berechtigte Interessen i.S. von § 75 SGG durch den streitigen Auskunftsanspruch nicht nur nicht berührt werden, sondern deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz tangiert wird. Bereits mit dem Auskunftsersuchen wird die Sozialhilfebedürftigkeit eines Hilfeempfängers offenbart. Hierin ist noch kein Verstoß gegen das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung zu sehen, da ohne eine solche Offenbarung ein Auskunftsverlangen nicht möglich ist und § 117 SGB XII sich im Rahmen immanenter Grundrechtsgrenzen bewegt (Hamdorf in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII,
  57. Aufl. 2020, § 117 SGB XII, RdNr. 10b; Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
  58. Aufl., Stand:
  59. Februar 2020, § 117 SGB XII, RdNr. 15). Randnummer 28 Die Berufung ist nicht begründet. Randnummer 29 Der Senat hatte den Rechtsstreit nicht dem Hauptantrag der Klägerin entsprechend an das Sozialgericht zurückzuverweisen und konnte in der Sache entscheiden. Randnummer 30 Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG (in der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
  60. Dezember 2011 ab dem
  61. Januar 2012 geltenden Fassung [BGBL. I S. 3057]) kann das LSG die angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Das Sozialgericht hat am
  62. Oktober 2019 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl das erforderliche Einverständnis der Beteiligten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen hat. Die von den Beteiligten im Erörterungstermin am
  63. September 2018 zuletzt übereinstimmend abgegebene Einverständniserklärung mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat seine Wirksamkeit dadurch verloren, dass die ab dem
  64. April 2019 zuständig gewordene Kammervorsitzende unter dem
  65. September 2019 eine von den rechtlichen Hinweisen der vormaligen Kammervorsitzenden im Erörterungstermin am
  66. September 2018 abweichende Rechtsauffassung mitgeteilt hat. Bei der insoweit wesentlichen Änderung der Prozesslage hat es für eine Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einer erneuten Einverständniserklärung der Beteiligten bedurft. Die Klägerin hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in ihren auf das gerichtliche Schreiben vom
  67. September 2019 bezogenen Schriftsätzen vom
  68. September und
  69. Oktober 2019 nicht erklärt. Allerdings hat sie - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - dem offenkundig vom Sozialgericht angenommenen weiterhin vorliegenden Einverständnis zu der beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch nicht ausdrücklich widersprochen. Insoweit hat der Senat durchaus Bedenken, ob das Berufen der Klägerin auf das fehlende Einverständnis nicht rechtsmissbräuchlich sein könnte, zumal dieses Einverständnis bereits vor dem Erörterungstermin erklärt worden ist, auf den die Klägerin nunmehr abstellen möchte. Nach allgemeiner Auffassung, der der Senat sich trotz der vorstehenden Bedenken anschließt, bedarf es - jedenfalls im Zweifelsfall - eines ausdrücklichen Einverständnisses (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
  70. Juli 1988 - 12 RK 4/88 -, juris RdNr. 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  71. Aufl. 2020, RdNr. 3f), an dem es hier fehlt. Randnummer 31 Der Senat hat die Sache gleichwohl nicht an das Sozialgericht zurückverwiesen, da eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme zur Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist, sondern diese auf der Grundlage der Akten erfolgen kann. Seit der ab dem
  72. Januar 2012 geltenden Gesetzesfassung ist eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG bei einer Entscheidung des Sozialgerichts in der Sache nur noch möglich, wenn aufgrund des Verfahrensmangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Randnummer 32 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Randnummer 33 Streitgegenstand ist der Bescheid vom
  73. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  74. Juni 2016, mit dem der Beklagte Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin begehrt. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG zulässig, da mit der im Hilfsantrag verfolgten Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Beschwer der Klägerin beseitigt wäre. Die Auskunftspflicht der Klägerin hat sich auch nicht infolge des am
  75. Januar 2020 in Kraft getretenen § 94 Abs. 1a SGB XII erledigt. Denn von der geänderten Rechtslage wird die Auskunftspflicht der Klägerin auf Grund der hier bereits am
  76. November 2015 von dem Beklagten gegenüber dem Ehemann der Klägerin erklärten Anspruchsüberleitung nicht berührt. Randnummer 34 Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Danach haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Durch die Norm wird eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung begründet, der ein Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Dieser wird durch die Vorschrift ermächtigt, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen und bei dessen Weigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. Blüggel, a.a.O., RdNr. 54; Hamdorf a.a.O., RdNr. 12; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen [NRW], Urteil vom
  77. Januar 2015 - L 20 SO 12/14 -, juris, RdNr. 27 m.w.N.). Randnummer 35 Der Beklagte ist als tatsächlicher Erbringer der Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin für das Auskunftsersuchen zuständig. Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung für den Auskunftsanspruch nicht von Belang (vgl. BSG, Beschluss vom
  78. Dezember 2018 - B 8 SO 76/17 B -, juris, RdNr. 8; Hessisches LSG, Urteil vom
  79. April 2013 - L 4 SO 285/12 -, juris, RdNr. 31). Randnummer 36 Der angefochtene Bescheid vom
  80. Februar 2016 weist formelle Mängel auf, die indes nicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führen (§ 42 S. 1 SGB X). Randnummer 37 Soweit vor Erlass des Bescheides vom
  81. Februar 2016 keine Anhörung der Klägerin im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X erfolgt ist, kann dahinstehen, ob eine solche Anhörung im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach § 117 SGB XII überhaupt erforderlich ist, weil der darin möglicherweise liegende Verstoß gegen § 24 Abs. 1 SGB X jedenfalls durch Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X; so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  82. Februar 2016 - L 7 SO 3734/15 -, juris, RdNr. 24; LSG NRW, Urteil vom
  83. Mai 2013 - L 9 SO 212/12 -, juris, RdNr. 34 m.w.N. u.a. der Rechtsprechung des BSG). Randnummer 38 Das Auskunftsersuchen im Bescheid vom
  84. Februar 2016 war auch - entgegen der Auffassung der Klägerin und ihm folgend des Sozialgerichts - hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X. Randnummer 39 Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat sich insoweit anschließt, ist ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist. Ein Verwaltungsakt sei dann nicht hinreichend bestimmt, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (so BSG, Urteil vom
  85. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 -, juris, RdNr. 15; Urteil vom
  86. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R -, juris, RdNr. 16). Randnummer 40 Hier konnte die Klägerin dem Bescheid vom
  87. Juni 2016 zweifelsfrei entnehmen, welches Verhalten von ihr gefordert wurde, nämlich Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögenssituation zu erteilen. Aus dem beigefügten Vordruck und den hierzu gegebenen Erläuterungen ergab sich zudem, welche konkreten Informationen von der Klägerin benötigt wurden. Ferner wurde im Bescheid dargelegt, dass auf der Grundlage der geforderten Angaben die Möglichkeit geschaffen werden sollte, den Familienbedarf zu bestimmen, um anschließend gegebenenfalls den Elternunterhalt festzusetzen. Weitere Anforderungen sind nach dem vorgenannten Maßstab an den Bestimmtheitsgrundsatz nicht zu stellen. Randnummer 41 Der Bescheid vom
  88. Februar 2016 ist in Bezug auf die erforderliche Begründung formell fehlerhaft. Aus der Begründung muss gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 SGB X ersichtlich sein, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung wesentlich waren. Die Begründungsanforderungen sind von Fall zu Fall verschieden und richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalls. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekannt gegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß verteidigen kann. Die Verwaltung darf sich auf die tragenden Gründe beschränken (Luthe in jurisPK-SGB X, 2013, § 35 RdNr. 13). Hier fehlt es an Angaben darüber, welche „Hilfegewährung“ an die Mutter des Ehemannes der Klägerin, B2, zu einem Unterhaltsanspruch hätte führen können. Die Klägerin hätte zumindest darüber unterrichtet werden müssen, dass von dem Beklagten bei der Mutter ihres Ehemannes ein sozialhilferechtlicher Bedarf nach den Bestimmungen des SGB XII gedeckt wurde. Randnummer 42 Dieses Begründungsdefizit ist im Widerspruchsbescheid vom
  89. Juni 2016 nachträglich ausgeglichen und damit der formelle Begründungsfehler im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X geheilt worden. Da hier ein formeller und kein materieller Begründungsfehler vorliegt (vgl. zur Abgrenzung von formellen und materiellen Begründungsfehlern: Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB X, a.a.O., § 41 RdNr. 21f), ist eine Heilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X möglich. Randnummer 43 Ohnehin kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 42 S. 1 SGB X). Nur eine fehlende Begründung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 SGB X stellt einen von § 42 S. 1 SGB X erfassten Verfahrensfehler dar (Leopold in jurisPK-SGB X, § 42 RdNr. 38; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom
  90. September 1987 - 5 C 26/84 -, juris, RdNr. 26; BSG, Urteil vom
  91. April 1991 - 1 RR 2/89 -, juris, RdNr. 16; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  92. Juni 2012 - L 7 AS 4111/11 -, juris, RdNr. 19). Die hier zunächst fehlende Erläuterung, dass es sich um eine Hilfegewährung nach den Bestimmungen des SGB XII gehandelt hat, hinsichtlich derer gegebenenfalls ein Elternunterhalt festzusetzen sei, ist für das Bestreben der Behörde, Auskunft über die Einkommens- und Vermögenssituation der Klägerin zu erhalten, unbeachtlich gewesen. Das belegt bereits das vorausgegangene Verfahren über die Auskunft des Ehemannes der Klägerin. Randnummer 44 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SGB XII sind im hier maßgebenden Zeitraum erfüllt. Dies hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt insoweit nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder die Klägerin noch der Beklagte gehören zu dem in § 183 SGG genannten (kostenprivilegierten) Personenkreis. Die Klägerin hat aufgrund des Unterliegens in beiden Rechtszügen die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu tragen. Auch die gemäß § 162 Abs. 1 VwGO einzubeziehenden erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens waren der Klägerin aufzuerlegen. Zum einen hat sie die Aufhebung des Ausgangsbescheides wegen der allein formellen Fehlerhaftigkeit nicht beanspruchen können. Zum anderen hat sich die Kostenentscheidung allein nach den Vorschriften der VwGO zu richten. § 193 SGG, der dem Gericht einen weiten Ermessensspielraum lässt, gilt in Verfahren nach § 197a SGG nicht (B. Schmidt, a.a.O., § 197a RdNr. 10). Obgleich die Klägerin Rechtsmittelführerin ist, ist der Senat an einer Kostenentscheidung zu ihren Lasten nicht gehindert, denn das Verbot, den Rechtsmittelführer im Berufungsverfahren zu belasten, gilt nicht bei der Kostenentscheidung (BSG, Urteil vom
  93. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -, juris, RdNr. 38; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O. § 197a Rdnr. 21a). Randnummer 46 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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