weis und Glaubhaftmachung von Jahresendprämien - SED-Parteibuch - Schätzung Leitsatz Eine Rückrechnung der Höhe angeblich gezahlter Jahresendprämien (JEP) und deren Zufluss können durch die - bereits nicht gesondert aufgeführten - Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED nicht
gewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Eine Schätzung der JEP scheidet aus. (Rn.25) (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg
dem jeweiligen monatlichen Einkommen prozentual berechnet und im Parteibuch monatlich eingetragen worden. Anhand der erhöhten Mitgliedsbeiträge seien die zusätzlichen Jahreszuwendungen zu berücksichtigen. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2013 ab. Selbst wenn der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer JEP erfüllt hätte, wäre damit noch nicht der Zufluss in der jeweils behaupteten Höhe
gewiesen gewesen. Die Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED seien nicht geeignet, den Zufluss der JEP der Höhe
hinreichend zu bestimmen. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 12. Februar 2014 zurück ( L 1 RS 28/13 ). Der Empfänger der JEP trage die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der
, 118 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB-DDR) spezifischen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Von einem Vollbeweis könne nicht ausgegangen werden, denn Unterlagen zur Zahlung von JEP hätten nicht vorgelegt oder ermittelt werden können. Auch die Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und die Schilderung einer allgemeinen Verfahrensweise - wie es Zeugen machen könnten - genügten nicht, um den konkreten Zufluss eines bestimmten, genau zu beziffernden Geldbetrages für einen bestimmten Zeitraum
zuweisen. Hier sei jedenfalls der Zufluss der geltend gemachten JEP von 1978 bis 1989 weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Rückrechnung aus den erhöhten Mitgliedsbeiträgen des Klägers auf noch nicht berücksichtigte JEP erscheine auch
einem Vergleich des monatlichen Grundgehalts mit dem von der Beklagten bereits berücksichtigten Arbeitsentgelt in der A nicht plausibel.
den vorliegenden Arbeitsverträgen und den entsprechenden
trägen habe der Kläger 1978 ein Grundgehalt von 12 × 985,00 Mark, d.h. 11.820,00 Mark bezogen, wohingegen die Beklagte für dieses Jahr bereits ein Arbeitsentgelt von 13.548,00 Mark berücksichtigt habe. Gleiches gelte für die Folgejahre 1979 und 1980, in denen bei noch gleichbleibendem Grundgehalt ein Arbeitsentgelt von 13.609,90 Mark bzw. 13.548 Mark berücksichtigt worden sei. Auch bei dem Jahresgehalt in 1983 und 1984 von jeweils 14.700,00 Mark habe die Beklagte höhere Summen, nämlich 15.195,00 bzw. 15.360,00 Mark berücksichtigt. Die Beklagte habe damit zum Teil wesentlich höhere Entgelte beim Kläger anerkannt, als sich dies aus der Berechnung der Jahresbruttolohnsumme
den Arbeitsverträgen ergebe. Insoweit erscheine es möglich, dass in den bereits berücksichtigten Beträgen die JEP zumindest teilweise enthalten seien. Eine Glaubhaftmachung scheitere an der Plausibilität der Rückrechnung aus Parteibeiträgen auf JEP. Der Vollbeweis sei insoweit erst recht nicht erbracht. Die hiergegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision (B 5 RS 9/14 B) wurde mit Beschluss vom
gewiesen. Er verwies auf die Erklärung zur Zahlung von JEP im ehemaligen VEB S vom
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) sei der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme verpflichtet, einen rechtswidrigen Bescheid zurückzunehmen, wenn sich herausstelle, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, und deshalb Beschäftigungszeiten
dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in zu geringem Umfang oder zu niedrige Entgelte festgestellt worden seien. Die zusätzlichen Geldleistungen JEP könnten als erzieltes Arbeitsentgelt nur festgestellt werden, wenn
gewiesen sei, dass die Zahlung in der angegebenen Höhe tatsächlich erfolgt sei (Hinweis auf Urteil des BSG vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R -). Ein solcher
weis sei nicht erbracht worden. Durch das vorgelegte Mitgliedsbuch der SED seien der Bezug und die Höhe der Einmalleistung nicht
gewiesen, da die Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Beitrag ausschließlich auf dem Bezug einer JEP beruht habe. Dies gelte auch für die eingereichte Zeugenerklärung (Bescheid vom
vollziehbar sei - die Voraussetzungen für die Gewährung einer JEP in den Jahren 1978 bis 1989 erfüllt habe, sei ein Zufluss der JEP in der vom Kläger behaupteten Höhe noch nicht als erwiesen anzusehen. Soweit der Kläger mangels anderer Beweismittel hierfür auf seine Mitgliedsbeiträge zur SED verweise, seien
Auffassung der Kammer die Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED jedoch nicht geeignet, den Zufluss einer JEP der Höhe
hinreichend zu bestimmen. Ausweislich der jeweils anzuwendenden Richtlinie für die Beitragsabteilung der SED sei der monatliche Mitgliedsbeitrag der Mitglieder prozentual vom monatlichen Bruttoeinkommen zu entrichten gewesen. Bei Mitgliedern, die neben ihrem Lohn oder Gehalt weitere Einkommensanteile, wie JEP bezogen hätten, sei der Betrag getrennt vom monatlichen Bruttoeinkommen zu berechnen gewesen. Diese getrennte Beitragserhebung sei in den Mitgliedsbüchern der SED auch gesondert ausgewiesen gewesen (Hinweis auf Urteil des Sächsischen LSG vom
tarbeit oder sonstige Prämien oder Sonderzahlungen gehandelt habe, die entweder nicht für einen SED-Mitgliedsbeitrag herangezogen oder neben der Jahressonderzahlung nicht ausgereicht worden seien. Aufgrund dessen habe er bewiesen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung einer JEP erfüllt habe. Eine andere Möglichkeit, als dass es sich hierbei stets um eine JEP gehandelt habe, existiere somit nicht. Die JEP könne auf dreierlei Weise berechnet werden, wie er dargelegt habe. Letztlich habe es der Gesetzgeber aber auch ausdrücklich zugelassen, Beträge, die nicht eindeutig exakt der Höhe
hergeleitet werden könnten, zu schätzen. Da er - der Kläger -
weislich in den streitgegenständlichen Jahren JEP erhalten habe, habe er auch einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm hieraus Rente gezahlt werde. Soweit eine andere Berechnung zutreffend wäre, wären dann entsprechend andere Beträge auf der Grundlage einer Schätzung auszuurteilen. Die JEP gar nicht zu berücksichtigen, sei rechtswidrig. Insoweit liege auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Randnummer 9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, Randnummer 10 unter Abänderung des Urteils des SG Magdeburg vom
folgender Höhe als zusätzliches Arbeitsentgelt festzustellen: Randnummer 11 1978 560 Mark 1979 1100 Mark 1980 1070 Mark 1981-1983 jeweils 1100 Mark 1984-1986 jeweils 1350 Mark 1987 1000 Mark 1988 120 Mark 1989 1300 Mark. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für rechtmäßig. Dem insoweit beweisbelasteten Kläger sei es nicht gelungen,
zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm in jedem einzelnen Kalenderjahr des Anspruchszeitraums überhaupt JEP zugeflossen und wie hoch die Zahlbeträge tatsächlich gewesen seien. Der erkennende Senat habe sich bereits mit der Rückrechnung von JEP aus im SED-Mitgliedsbuch eingetragenen erhöhten Gesamtbeiträgen im Urteil vom 28. Januar 2016 - L 3 RS 8/14 - befasst. Dieser Entscheidung habe ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen. Entgegen der Darstellung des Klägers habe es
den Aussagen der erstinstanzlich im Termin am
3 S. 2 AAÜG; vgl. auch Urteil des BSG vom
weisen oder glaubhaft machen. Randnummer 20 Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten
diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI]) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist auch die in der DDR an Arbeitnehmer gezahlte JEP Arbeitsentgelt. Dem Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) in der am 1. August 1991 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Es kommt hingegen nicht darauf an, dass dieser Verdienst
DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R -, juris, RdNr. 35). Zweck der Regelung der §§ 5 bis 8 AAÜG ist es, die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswertes zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit
Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts
der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte bzw. kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur
Bundesrecht bestimmen. Dies hat zur Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich
Bundesrecht zu beantworten ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O., RdNr. 25).
1 S. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Randnummer 21 In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren „Formen der Verteilung
Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und die Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung
Beratung im Arbeitskollektiv (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O., RdNr. 30 ff.). Es handelte sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung.
1 AGB-DDR bestand ein Anspruch auf eine JEP, wenn die Zahlung einer JEP für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten und der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war. Randnummer 22 Für den Zufluss von Entgeltbestandteilen wie der sog. JEP trägt der Zahlungsempfänger die Feststellungs- bzw. objektive Beweislast, d.h. das Risiko bzw. den
teil, dass sich diese Tatsache nicht beweisen und feststellen lässt (non liquet). Der Tatbestand öffentlich-rechtlicher Normen ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn ein einschlägiger Sachverhalt
Ausschöpfung grundsätzlich aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Vollbeweis, d.h. zur vollen Überzeugung des hierzu berufenen Anwenders i.S. einer subjektiven Gewissheit feststeht. Für das sozialgerichtliche Verfahren ergibt sich dies aus §§ 103 S. 1 Halbs. 1, 128 Abs. 1 S. 1 SGG. Abweichungen (Gewissheit, hinreichende Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung) von diesem Regelbeweismaß bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 4 RS 4/06 R -, juris, RdNr. 14 m.w.N.). Randnummer 23 Der Kläger trägt damit die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR für jedes geltend gemachte Jahr erfüllt waren und ihm die Jahresendprämie zugeflossen, also tatsächlich in der von ihm bezeichneten Höhe gezahlt worden ist. Randnummer 24 Von einem Vollbeweis ist in diesem Verfahren nicht auszugehen, da keine Unterlagen über die Zahlung von JEP (wie Quittungen, Eintragungen in Auszahlungsbüchern oder Lohnmarken) vorliegen. Der Kläger hat die Zahlungen von Jahresendprämien für den Zeitraum von 1978 bis 1989 auch nicht glaubhaft gemacht. Dafür, dass im Rahmen der Feststellungen
dem AAÜG eine Glaubhaftmachung möglich ist, spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen Beweismaßstab ausdrücklich zulässt, wenn nur Teile des Verdienstes
gewiesen sind (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., RdNr. 15). Gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen
dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 S. 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus. Randnummer 25 Soweit der Kläger auf die Eintragungen im SED-Parteibuch abstellt, genügt dies nicht zur Glaubhaftmachung des Zuflusses der Jahresendprämien. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultierten aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (Urteil des
der Auszahlung der JEP, erfolgt sein soll, hätten die JEP unter Zugrundelegung der Aufstellungen des Klägers und seinem daraus resultierenden Antrag überwiegend im Februar, 1978 im April und 1981 im Januar gezahlt worden sein müssen. Insbesondere eine Auszahlung bereits im Januar eines Jahres erscheint im Hinblick darauf, dass die JEP erst
Auswertung des Betriebsergebnisses des Vorjahres, der vorzunehmenden Finanzierung des entsprechenden Betriebsprämienfonds und den Beratungen über die Verteilung ausgezahlt wurden, unwahrscheinlich. Die Höhe der JEP habe
den Angaben des Klägers zudem „zwischen 80 und 90 %“ des Monatsgehalts gelegen, was ebenfalls eine exakte Rückrechnung unmöglich macht. Zudem korrespondiert die Höhe der Mitgliedsbeiträge in den Jahren 1982 und 1983 nicht mit den unterschiedlich hohen Arbeitsentgelten, die die Beklagte in den Feststellungsbescheiden vom
den Arbeitsverträgen ergeben. Eine rechtswidrige Nichtberücksichtigung von Arbeitsentgelt in der vom Kläger im anhängigen Zugunstenverfahren geltend gemachten Höhe scheidet auch aus diesem Grund aus. Randnummer 27 Schließlich stützen die Bekundungen der vom SG vernommenen Zeugen G und F den geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht. Beide haben übereinstimmend erklärt, zu den JEP, die dem Kläger im Zeitraum von 1978 bis 1989
dessen Angaben gezahlt worden seien, keine Angaben machen zu können. Der Kläger und der Zeuge G haben vor 1990 nicht im gleichen Kollektiv, F und der Kläger haben zu keinem Zeitpunkt im gleichen Fachbereich gearbeitet. Randnummer 28 Die vom Kläger zuletzt geltend gemachte Schätzung der Höhe der JEP scheidet aus. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BSG an und verweist diesbezüglich auf die Gründe im Urteil des BSG vom 15. Dezember 2016, a.a.O., RdNr. 17f. Ein
vollziehbares Argument für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz ist für den Senat nicht ersichtlich. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Vielmehr stützt der Senat sich ausdrücklich auf die Urteile des BSG vom 23. August 2007 - B 4 R AS 4/06 R - und vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - (beide juris).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.