GeoG zerlegt, muss die Fortführung des Liegenschaftskatasters dem Käufer der Teilfläche nicht bekannt gegeben werden. Auch
dem Übergang des Eigentums auf den Käufer muss die dem Grundstückseigentümer und Antragsteller bekannt gegebene Fortführung des Liegenschaftskatasters dem Käufer nicht nochmals bekannt gegeben werden, um auch ihm gegenüber Wirksamkeit zur erlangen. (Rn.48) 2. Weicht ein auf Antrag ergangener Verwaltungsakt substanziell vom Inhalt des Antrages ab, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn die Abweichung weder durch das Fachrecht noch durch den Antrag zugelassen ist und der Antragsteller sich auch nicht
träglich mit der Abweichung einverstanden erklärt. (Rn.55)
gehend BVerwG,
Lage und Größe in der Natur genau bekannte Teilfläche im Ausmaß von ca. 1.109 m²“, die in einer der Vertragsurkunde als Anlage beigehefteten Planskizze dick schwarz umrandet war und genaue Längenmaße enthielt. Das geschätzte Flächenmaß sollte nicht Vertragsgrundlage sein; maßgebend für die Vertragsfläche sollten die von den Beteiligten festgelegten Grenzen sein. Die Beteiligten verpflichteten sich, sofort
Vorliegen des amtlich geprüften Auszugs aus dem Veränderungsnachweis das Messergebnis in einer
tragsurkunde anzuerkennen. Am
Durchsicht des Auszugs aus dem Veränderungsnachweis und des Lageplans das Messungsergebnis als richtig an und erklärte die Auflassung. Der Lageplan (im Maßstab 1 : 1.000) wurde der Urkunde als Anlage beigefügt. Zu einem späteren Zeitpunkt erwarben die Beigeladenen das Flurstück
umfangreichem Schriftverkehr teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2018 mit, dass der Antrag auf Überprüfung der Liegenschaftskarte abschließend bearbeitet worden sei, ein Zeichenfehler jedoch nicht habe festgestellt werden können. Er habe keine Handlungsmöglichkeit, die
weise des Liegenschaftskatasters zu ändern. Es könne deshalb nur versucht werden, mit den neuen Eigentümern des Flurstücks 612 eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Randnummer 3 Am
barn erworben. Ende des Jahres 2017 habe er feststellen müssen, dass sie eine Teilfläche seines Grundstücks, welche die Einfahrt bilde, für das Abstellen ihrer Fahrzeuge so in Anspruch nähmen, dass er sein Grundstück nicht mehr befahren könne. Bei Einsicht in die Katasterunterlagen habe er - erstmals am
der Rechtsprechung sei gerade die zeichnerische Umgrenzung und nicht etwa eine Flächenzahl maßgeblich. Zudem erfordere es auch weder eines Aufnahme- noch eines Zeichenfehlers, um eine Korrektur vornehmen zu können. Eine Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand reiche jedenfalls aus. Auch ließen sich die tatsächlich gewollten Grenzpunkte durch die Planskizze eindeutig bestimmen. Für eine Berichtigung der Liegenschaftseintragung bedürfe es auch keiner Zustimmung eines
barn oder anderer Grundstückseigentümer. Zu Tage getretene Fehler seien von Amts wegen zu berichtigen. Einer normierten Ermächtigungsgrundlage bedürfe es hierfür nicht. Randnummer 4 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 5 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom
GeoG LSA für das seinerzeit zu zerlegende Flurstück 610 hätten vorgelegen. Die Koordinaten der Grenzpunkte des inzwischen historischen Flurstücks 25/5 (heutige Flurstücke 609, 611 und 612) seien in den Jahren 1994, 1995, 2001 und 2006 unter Bezug auf das amtliche Bezugssystem vermessen worden. Somit habe bei der Zerlegung des Flurstücks 610 - neben der klassischen Liegenschaftsvermessung mit Vor-Ort-Termin zur Grenzermittlung und ggf. Abmarkung
GeoG LSA , der Aufnahme einer Niederschrift über den Grenztermin
GeoG LSA und der Bekanntgabe der Verwaltungsakte über die Grenzfeststellung und Abmarkung (mündlich oder schriftlich)
GeoG LSA gegenüber den Beteiligten - auch die Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung angewandt werden können, bei denen die vorgenannten Tätigkeiten nicht durchgeführt werden. Dem Antragsteller und dem Erwerber werde dabei lediglich das Ergebnis der Flurstücksbildung in Form der fortgeführten Liegenschaftskarte im Rahmen der Bekanntgabe des Veränderungsnachweises (Liegenschaftsbuch und Liegenschaftskarte) als Verwaltungsakt bekanntgegeben. Der für die Dokumentation über die Veränderung des Liegenschaftskatasters angefertigte Fortführungsriss werde dagegen
GeoG LSA keiner Privatperson ausgehändigt. Die Voreigentümerin und Antragstellern allein habe durch ihren Antrag bestimmt,
welchem Verfahren (klassische Zerlegung oder Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung) die beabsichtigte Zerlegung habe durchgeführt werden sollen. Sie allein prüfe das Ergebnis der Zerlegung bei der Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung - hier die Fortführung des Liegenschaftskatasters. Nur sie könne gegen diesen Verwaltungsakt Klage erheben. Dem Erwerber stünden im Gegensatz zur klassischen Vermessung keine Rechtsmittel zu. Es sei dem Kläger aber unbenommen geblieben, sich über das Ergebnis der Fortführung des Liegenschaftskatasters bei ihm, dem Beklagten, zu informieren. Bei Abweichungen zum Kaufvertrag hätte er sich an die Verkäuferin und Antragstellerin wenden müssen mit dem Ziel, dass diese - sofern noch möglich - innerhalb der vorgegebenen Rechtsmittelfrist Klage erhebe. Eine Prüfung seitens des Klägers habe indes nicht stattgefunden. „Ungereimtheiten“ in den Anlagen zum Vermessungsantrag wären dem Kläger im Rahmen einer Liegenschaftsvermessung umgehend aufgefallen und ggf. im Einvernehmen mit der Verkäuferin abgeändert worden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 einerseits und Schriftsatz vom 17. Juli 2018 andererseits zwei unterschiedliche Planskizzen mit abweichenden Einfahrtsbreiten (3,6 m und 4,1 m) vorgelegt. Welche Planskizze die Verkäuferin dem schriftlichen Antrag auf Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung beigefügt habe, sei heute nicht mehr feststellbar, weil der damalige Schriftverkehr und somit auch der Antrag nebst Anlage
zehn Jahren Aufbewahrungsfrist (interne Verwaltungsvorschrift) vernichtet worden sei. Welche Planskizze maßgeblich sein sollte, ergebe sich auch nicht eindeutig aus dem Antragsschreiben vom
denen mit Hilfe mathematischer Formeln die zukünftige Flurstücksgeometrie ermittelt werden solle. Erst
der Berechnung würden die Koordinaten der zukünftigen Grenzpunkte ein Bestandteil des Liegenschaftskatasters und somit auch der Liegenschaftskarte. Die bei der Antragstellung beigefügte Planskizze entfalte gegenüber dem Liegenschaftskataster keine Rechtsverbindlichkeit; sie diene lediglich der Vorbereitung zur beabsichtigten Tätigkeit „Fortführung des Liegenschaftskatasters“. Der Rechtsstreit könne nicht vor den Verwaltungsgerichten entschieden werden; vielmehr gehe es um Rechtsansprüche aus dem Kaufvertrag, die vor den ordentlichen Gerichten zu klären seien. Randnummer 9 Der Kläger hat daraufhin u.a. wie folgt repliziert: Es sei nicht plausibel, dass der Beklagte die Antragsunterlagen nicht mehr besitze. Das Antragsverfahren sei bis Ende 2007 noch nicht abgeschlossen gewesen, was sich u.a. daraus ergebe, dass der Beklagte unter dem
dem Antrag nicht die Flächenangabe, sondern die Maßzahlen ausschlaggebend sein sollten; daher seien die vier Grenzpunkte aus dem Lageplan durch den Bearbeiter so angepasst worden, dass die Flächenangabe von 1.109 m 2 passe. Die Verpflichtung der Vermessungsbehörde zur Korrektur gelte nicht nur für Zeichenfehler, sondern bestehe bei jeglicher Art von Fehlern, die der Sphäre des amtlichen Vermessungswesens entstammten. Randnummer 10 Mit dem angefochtenen Urteil vom
vollzogen werden, warum man sich nicht an die einzelnen im Kaufertrag ausdrücklich angegebenen Längenmaße gehalten, sondern - wie üblicherweise - auf das angegebene Flächenmaß abgestellt habe. Ob dieser Bescheid rechtmäßig sei, woran Zweifel bestünden, bedürfe keiner Aufklärung. Solle eine „neue“ Grundstücksgrenze gebildet werden, wie der Kläger dies
vollziehbar unter Bezugnahme auf den Grundstückskaufvertrag begehre, bedürfe es - wie seinerzeit auch - des Einverständnisses der betroffenen Grundstückseigentümer, die hier nicht vorliege. Auch habe der Beklagte die Flurstücksneubildung ohne Liegenschaftsvermessung nicht zurückgenommen oder sonst aufgehoben. Es gehe auch nicht um die Korrektur einer Berichtigung der Fortführung des Liegenschaftskatasters. Ob der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf gemäß §§ 48, 49 VwVfG habe, sei in diesem Verfahren nicht zu klären. Randnummer 11 Zur Begründung der vom Senat zugelassene Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und trägt ergänzend vor: Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht vertrete mit dem Beklagten - zu Unrecht - die Auffassung, die Flurstücksbildung aus dem Jahr 2007 sei einer Aufhebung nicht zugänglich, weil es sich hierbei nicht um eine bloße Berichtigung des Liegenschaftskatasters in Form der Korrektur eines Zeichenfehlers handele, sondern um eine bestandskräftige Flurstücksbildung im Sinne des § 12 VermGeoG LSA , deren Aufhebung des - hier nicht vorliegenden - Einverständnisses der betroffenen Grundstückseigentümer bedürfe. Es entspreche einhelliger Rechtsauffassung, dass die Katasterbehörden sowohl befugt als auch verpflichtet seien, Fehler im Liegenschaftskataster von Amts wegen zu berichtigen. Anerkanntermaßen bedürfe es hierzu keiner ausdrücklichen Rechtsgrundlage für eine Berichtigung von Daten des Liegenschaftskatasters und den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts. Dies sei hier vor allem mit Blick auf den Zweck und die Aufgabe des Liegenschaftskatasters der Fall. Ihm komme eine Grundlagenfunktion für raum- oder flächenbezogene Informationssysteme aller Art und für alle Stellen der Landesverwaltung zu. Für Daten des Liegenschaftskatasters bestehe deshalb ein hoher Qualitätsanspruch für flächendeckende Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit des Katasters. Hiermit wäre es unvereinbar, zu Tage getretene Fehler, Widersprüche oder Unrichtigkeiten nicht zu beheben. Hiergegen könne auch nicht der Eingriffscharakter der Berichtigung von Grenzangaben des Liegenschaftskatasters angeführt werden, der sich aus der Verknüpfung der Grundstücksnachweise des Liegenschaftskatasters mit dem Grundbuch ergebe. Das Liegenschaftskataster sei zwar Referenzsystem und funktionelle Voraussetzung für das Grundbuch. Die Angaben des Liegenschaftskatasters gehörten daher grundbuch- und sachenrechtlich zum Inhalt des Grundbuchs. Die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs
BGB und darauf aufbauend der öffentliche Glaube des Grundbuchs
BGB erstreckten sich daher anerkanntermaßen auch auf die Daten des Liegenschaftskatasters, soweit sie Aufschluss darüber geben, welcher Teil der Erdoberfläche von dem im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrecht räumlich umfasst werde. Richtigkeitsvermutung und öffentlicher Glaube bezögen sich somit auch auf die Liegenschaftskarte einschließlich des Zahlenwerks insoweit, als diese die Grenzen der Grundstücke festlegten. Ungeachtet jedoch der (aus zivilrechtlicher Sicht verfolgten) Erstreckung der auf das Grundbuch bezogenen Vorschriften zur Richtigkeitsvermutung und öffentlichem Glauben bleibe das Liegenschaftskataster ein öffentlich-rechtliches Kataster. Die sich aus dem Zugriff des Zivilrechts auf das öffentlich-rechtliche Liegenschaftskataster ergebenden Probleme seien auf der Ebene des Zivilrechts zu lösen. Ebenso wenig wie eine staatliche Vermessung könne eine Berichtigung der
weise des Liegenschaftskatasters als solche an den Eigentumsrechten etwas ändern. Durch sie könne Grundstückseigentum weder verloren noch zurückerlangt werden. Erwerb und Verlust des Grundeigentums bestimmten sich ausschließlich
den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Etwaige Eigentumsrechte müssten die betroffenen Grundstückseigentümer deshalb vor den Zivilgerichten verteidigen, wofür ihnen das Zivilrecht hinreichende Instrumente an die Hand gebe (z. B. § 899 BGB oder § 920 BGB). Eine Änderung der Liegenschaftsnachweise durch eine Berichtigung der Katasterbehörde stelle mithin keinen unmittelbaren, zielgerichteten Eingriff in Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer dar, der eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich machen würde. Randnummer 13 Unrichtig sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, einer Berichtigung stehe eine etwa eingetretene Bestandskraft des katasteramtlichen Verwaltungsakts entgegen. Eine bestandskräftige Grenzvermarkung liege nicht vor. Dies folge bereits daraus, dass die Flurstücksbildung im Jahr 2007 bzw. ein in der Fortführung des Liegenschaftskatasters liegender Verwaltungsakt mit dem Inhalt des Fortführungsrisses vom 6. August 2007 und dem Veränderungsnachweis nicht bloß rechtswidrig, sondern gemäß § 44 VwVfG nichtig sei. Die Flurstücksneubildung leide an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei. Die Flurstücksneubildung
Maßgabe des Erfassungsrisses vom
diesen Maßen und nicht
der Circa-Flächenangabe habe verfahren sollen. Es entspreche, wie der Beklagte als Fachbehörde wisse, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es für die Bestimmung einer verkauften, nicht vermessenen Teilfläche dem Parteiwillen entsprechend maßgeblich auf das Teilstück in den angegebenen Grenzen ankomme. Nicht durch das hierzu ohnehin ungeeignete Flächenmaß, sondern ausschließlich mit der zeichnerischen Darstellung in einer vom Kaufvertrag unter Bezug genommenen Skizze hätten die Vertragsparteien Umfang, Lage und Grenzen des zu veräußernden Teilstücks bestimmt. Stimme die Grenzziehung eines noch zu vermessenden Grundstücks, die in der notariellen Urkunde durch einen - maßstabsgerechten - Plan angegeben sei, nicht mit den beurkundeten Flächenmaßen überein, so gehe der objektive Inhalt der Parteierklärungen in der Regel übereinstimmend dahin, dass die Angabe des Flächenmaßes bedeutungslos und die zeichnerische Umgrenzung allein maßgeblich sein solle. Randnummer 14 Ebenso werde der Eintritt der Bestandskraft dadurch gehindert, dass der in der Fortführung des Liegenschaftskatasters liegende Verwaltungsakt nicht bekannt gemacht worden sei. Anders als bei der klassischen Liegenschaftsmessung werde im Rahmen der Flurstücksbildung ohne Liegenschaftsvermessung lediglich das Ergebnis der Flurstücksbildung in Form der fortgeführten Liegenschaftskarte als Verwaltungsakt bekannt gegeben; hierbei werde jedoch der Fortführungsriss, d. h. ein maßgeblicher Inhalt des Liegenschaftskatasters im Sinne des § 11 Abs. 4 VermGeoG LSA , nicht bekannt gegeben und nicht ausgehändigt. Im Rahmen der Auflassung und Messungsanerkennung am
Treu und Glauben nur dann versagt, wenn er von dem Verwaltungsakt sichere Kenntnis gehabt hätte oder hätte erlangen müssen, so dass er sein Recht auf Anfechtung verwirkt hätte. Solches sei ihm nicht vorzuhalten. Der wirkliche Inhalt der Flurstücksneubildung sei ihm nicht bekannt gemacht worden. Ihm sei nicht vorwerfbar, nicht weiter recherchiert zu haben, da er gemäß der Messungsanerkennung in der Urkunde vom 12. November 2007 mangels anderer Anhaltspunkte davon habe ausgehen dürfen und müssen, dass der Beklagte die Vermessung tatsächlich "gemäß der Vorurkunde“ ausgeführt hatte. Er habe auch sogleich,
dem er Informationen über eine möglicherweise bestehende Problematik erhalten habe, reagiert und Antrag auf Korrektur der rechtsfehlerhaften Flurstücksbildung gestellt. Randnummer 15 Er verfüge auch über die erforderliche Klagebefugnis. Der Auffassung des Beklagten, allein der Voreigentümerin und Antragstellerin stehe ein Recht zur Einlegung eines Rechtsmittels zu, jedoch nicht dem Kläger als Erwerber, sei nicht beizutreten. Dies folge zum einen daraus, dass der Verwaltungsakt über die Flurstücksneubildung die rechtlichen Verhältnisse einer Sache, hier des aufzuteilenden Flurstücks 610 betreffe, sich somit als sog. dinglicher Verwaltungsakt darstelle. Hinsichtlich des Flurstücks 611 sei er kraft Auflassung und Eintragung im Grundbuch Rechtsnachfolger der Voreigentümerin. Bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters handele es sich ferner um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Hierdurch seien im Zeitpunkt des Erlasses im Jahr 2007 sowohl die Voreigentümerin als auch der Kläger in ihren Rechten betroffen. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht halte es zwar für möglich, dass der Kläger die Flurstücksneubildung
Maßgabe des Antrages vom
Maßgabe der §§ 48, 51 VwVfG zu befinden. Eines gesonderten und ausdrücklich hierauf gerichteten Antrags bedürfe es nicht. Anerkanntermaßen sei der Antrag eines durch einen unanfechtbaren belasteten Verwaltungsakt betroffenen Bürgers auf Neuentscheidung zu werten. Er ziele auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens (sowohl im engeren als auch im weiteren Sinne), auf die Aufhebung des ersten Bescheides und - bei Verpflichtungsbegehren - auf seine Ersetzung durch einen neuen Bescheid, also auf eine erneute Sachbescheidung. Hiernach wäre der Beklagte zur Aufhebung der angefochten Flurstücksneubildung verpflichtet; jede andere Entscheidung wäre ermessensfehlerhaft. Dies folge daraus, dass der Flurstücksbildung schwerste, zur Nichtigkeit führende Fehler anhafteten, die für ihn nicht erkennbar gewesen seien, er vielmehr von der Ordnungsgemäßheit der Katasterfortführung
Maßgabe des Kaufvertrages habe ausgehen müssen und dürfen. Es sei auf eine antragsgerechte Flurstücksneubildung angewiesen, da ihm anderenfalls eine ausreichende Zufahrt zu seinem Grundstück fehle, schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstünden, insbesondere weil er zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs der Beigeladenen das Flurstück 611 im Grenzbereich so genutzt habe, wie es die Planskizze im notariellen Kaufvertrag vorsehe, und die Beigeladenen durch eine antragsgerechte und rechtsfehlerfreie Flurstücksneubildung weder spürbar noch wesentlich beeinträchtigt wären. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 das angefochtene Urteil zu ändern und Randnummer 19 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Juli 2018 sowie unter Aufhebung der Flurstücksneubildung der Flurstücke 611 und 612, Gemarkung (L.), Flur A, samt der Fortführung des Liegenschaftskatasters mit den Daten des Erfassungsrisses vom 6. August 2007 (Fortführungsjahr 2007, Bl. Nr. 15) zu verpflichten, die vorgenannten Flurstücke
Maßgabe des Antrages vom
barflurstück bereits im Jahr 2010 erworben hätten. Auch die Beigeladenen genössen durch den vorangegangenen Verwaltungsakt aufgrund der Doppelwirkung zugunsten und zulasten der betroffenen Flurstücksinhaber einen langjährigen Vertrauensschutz, der nicht durchbrochen werden dürfe. Die Aufhebung der Flurstücksbestimmung sei von der Zustimmung der anderen Grundstückseigentümer abhängig. Ein Tätigwerden durch die Katasterbehörde wäre nur bei Vorliegen eines Zeichenfehlers und bei Widersprüchen im Vermessungszahlenwerk möglich, nicht aber bei Fehlern außerhalb des Katasters. Randnummer 25 Der Kläger könne sich nicht auf eine fehlende Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters berufen. In der notariellen Urkunde vom
VfG den Beteiligten bekannt gegeben, für die sie bestimmt seien oder die von ihnen betroffen würden. Dazu gehörten u.a. Antragsteller, Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte und sonstige Beteiligte hinsichtlich der sie betreffenden, in Fortführungsnachweisen beschriebenen Veränderungen (Ziff. 3.4.2 LiegKatErl). Ferner sei der Fortführungsnachweis zur grundbuchrechtlichen Erledigung und zur Erhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster dem Grundbuchamt mitzuteilen. Zu den Beteiligten seien auch diejenigen bestimmt, die im Grundbuch eingetragen seien, soweit ihre rechtlichen Interessen durch die Fortführung berührt werden. Die Bekanntgabe geschehe in der entsprechenden Verwaltungspraxis des Weiteren ermessenssteuernd
Ziffer 3.4.4 LiegKatErl; danach sei die Fortführung jedem Beteiligten einzeln bekannt zu geben. Gemäß Ziffer 3.4.5 Satz 1 LiegKatErl sei bei der Einzelbekanntgabe jedem Beteiligten ein Auszug aus dem fortgeführten Liegenschaftskataster mit einem Hinweis auf die Fortführung und einer Rechtsbehelfsbelehrung durch einfachen Brief zu übersenden. Der Auszug werde unbemaßt ausgereicht, was dem Mitteilungszweck genüge. Hier sei die Fortführung des Liegenschaftskatasters bezüglich der neu gebildeten Flurstücke 611 und 612 - aufgrund der Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung
GeoG LSA - ordnungsgemäß an die Verkäuferin sowie an das Grundbuchamt H-Stadt bekanntgegeben worden. Als Beweise dafür dienten die notarielle Urkunde vom 12. November 2007 bezüglich der Messungsanerkennung und Auflassung, in dem die Fortführung des Liegenschaftskatasters durch den vorgelegten Veränderungsnachweis beurkundet worden sei. Einen Anspruch auf einen bemaßten Auszug im Rahmen der Bekanntgabe des Veränderungsnachweises bestehe nicht. Der Kläger hätte diesen als kostenpflichtige Zusatzleistung beim Beklagten anfordern können. Es handele sich deshalb um eine Zusatzleistung, weil für die Maßangabe der jeweiligen Grenzlänge in der fortgeführten Liegenschaftskarte zunächst alle maßgeblichen Feldbücher bzw. Fortführungsrisse aus den Dokumenten über die Veränderung des Liegenschaftskatasters herauszusuchen und die entsprechende Grenzlänge in den Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte) einzutragen seien. Dass der Beklagte von sich aus einen bemaßten Auszug erstellen und u.a. an dem Kläger hätte übersenden müssen, habe sich in der konkreten Situation nicht aufgedrängt. Der Kläger seinerseits hätte
Erhalt des unbemaßten Auszugs von sich aus anlassbezogen einen bemaßten Auszug abfordern können und auch müssen, um seinerseits einen Fortgang des Verfahrens in seinem Sinne zu bewirken. Randnummer 27 Die Fortführung des Liegenschaftskatasters sei auch nicht nichtig, auch wenn der Antrag von 14. Juli 2007 anders geartet gewesen sei. Randnummer 28 Für eine Rücknahme
VfG sei kein Raum. Im Übrigen stehe eine Rücknahme in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei wären der Vertrauensschutz in die langjährige Bestandskraft und die Doppelwirkung des Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Das Ermessen wäre nicht auf Null reduziert. Der Kläger lasse dabei die Beigeladenen außer Betracht. Sollte der Klage stattgegeben werden, würde er die Fortführung des Liegenschaftskatasters aus dem Jahr 2007
VfG wegen Rechtswidrigkeit zurücknehmen, mit der Folge, dass der Kläger und die Beigeladenen gemeinschaftliche Eigentümer eines neu zu bildenden Flurstücks X (Flurstücke 611 und 612) werden. Dies werde auch dem zuständigen Grundbuchamt mitgeteilt. Dieses Flurstück X entspreche dann in seiner Flächengroße dem historischen Flurstück 610 vor der Zerlegung in die Flurstücke 611 und 612 im Jahr 2007. Eine Neuaufteilung des vorgenannten Flurstücks X könne dann nur auf Antrag des Klägers oder der Beigeladenen auf Fortführung des Liegenschaftskatasters durch den Beklagten oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgen, sofern sich die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens auf einen Grenzverlauf innerhalb des Flurstücks X geeinigt hätten. Eine Neuverteilung im Sinne des Klägers könne von Seiten der dann beauftragten Vermessungsstelle nicht erfolgen, da für zukünftige (neue) Flurstücksgrenzen Einigkeit zwischen dem Kläger und den Beigeladenen vorliegen müsse. Ggf. sei die Einigkeit der Parteien durch einen Vergleich oder Urteil eines Zivilgerichts zu ersetzen. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 30 Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. I. Randnummer 31 Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgenommene Umstellung des Klageantrags stellt keine Klageänderung dar, die gemäß § 91 Abs. 1 VwGO der Einwilligung der übrigen Beteiligten oder der Sachdienlicherklärung des Senats bedürfte.
GO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Der Streitgegenstand wird durch das im Klageantrag zum Ausdruck kommende Klagebegehren und den ihm zugrunde gelegten Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt; daher liegt eine Klageänderung unter anderem vor, wenn das bisher verfolgte Rechtsschutzziel und der sachliche Streitstoff wesentlich erweitert werden (BVerwG, Urteil vom
GeoG LSA obliegt der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes die Führung des Liegenschaftskatasters. Der Begriff „Führung“ wird als umfassender Oberbegriff für alle Tätigkeiten und Maßnahmen zum Vorhalten eines aktuellen Liegenschaftskatasters eingeführt; er umfasst Einrichten, Fortführen und Erneuern (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf vom 4. Juli 1991, LT-Drs. 1/657, S. 5).
GeoG LSA weist das Liegenschaftskataster für das Landesgebiet alle Liegenschaften darstellend in der Liegenschaftskarte und beschreibend im Liegenschaftsbuch
. Gemäß § 11 Abs. 2 VermGeoG LSA dient das Liegenschaftskataster der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Ordnung von Grund und Boden und ist neben den Topographischen Landeskartenwerken alleinige Grundlage für raumbezogene Informationssysteme. Es soll den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft gerecht werden und insbesondere die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung, der Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und des Naturschutzes angemessen berücksichtigen.
GeoG LSA ist das Liegenschaftskataster amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO); die Übereinstimmung mit dem Grundbuch ist zu wahren. Randnummer 38 aa)
der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. September 2015 - 2 L 138/13 - juris Rn. 29 , m.w.N.) bilden diese Vorschriften eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, das Liegenschaftskataster bei Zeichenfehlern zu berichtigen; die Katasterbehörden sind bei solchen Fehlern verpflichtet und befugt, diese zu berichtigen. Ein solcher Zeichenfehler liegt aber
der zutreffenden Auffassung der Beteiligten nicht vor. Ein Zeichenfehler ist dadurch gekennzeichnet, dass die Liegenschaftskarte von den maßgebenden Vermessungszahlen abweicht. Mit der Berichtigung eines Zeichenfehlers wird lediglich ein Widerspruch zwischen den Ergebnissen der Liegenschaftsvermessungen als „Basismaterial“ des Liegenschaftskatasters und der graphischen Darstellung in der Liegenschaftskarte aufgelöst. Dabei wird öffentlich-rechtlich nicht über die rechtmäßigen (zivilrechtlichen) Eigentumsgrenzen, sondern (nur) über den richtigen Verlauf der Grenzen
dem Liegenschaftskataster entschieden (Urteil des Senats vom 15. September 2015, a.a.O., Rn. 34). Der Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer bedarf es in diesen Fällen nicht. Eine solche Abweichung der Liegenschaftskarte von den Vermessungszahlen besteht hier nicht. Randnummer 39
weis der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Kummer/Möllering, a.a.O.). Die Grenze wird dabei eindeutig (wenn auch inhaltlich falsch) im Kataster
gewiesen (OVG BBg, Urteil vom 24. November 2011, a.a.O.). Auch ein solcher Fehler liegt hier nicht vor. Es wurde keine bereits bestehende Grundstücksgrenze fehlerhaft erfasst oder vermessen. Eine Vermessung von Grundstücksgrenzen erfolgte gerade nicht, vielmehr wurde eine Flurstücksbildung ohne Vermessung
GeoG LSA durchgeführt. Im Übrigen müssten zur Berichtigung eines Aufnahmefehlers entsprechende Erklärungen der Grundeigentümer eingeholt werden (vgl. Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 22 Rn. 116). Eine solche Erklärung der Eigentümer des
bargrundstücks liegt nicht vor. Vielmehr haben die Beigeladenen einer „Berichtigung“ der streitigen Grenze mit Erklärungen vom 11. Juni 2018 (Beiakte A, Bl. 84 f.) ausdrücklich widersprochen. Randnummer 41 b) Die im Jahr 2007 vorgenommene Fortführung des Liegenschaftskatasters ist - auch gegenüber dem Kläger - bereits in Bestandskraft erwachsen, weil gegen diesen Verwaltungsakt nicht innerhalb eines Monats
seiner Bekanntgabe Klage erhoben wurde (§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Randnummer 42 Dem Eintritt der Bestandskraft kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass die Fortführung des Liegenschaftskatasters unwirksam sei. Randnummer 43 Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 43 Abs. 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird; der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Die Anwendung des § 43 Abs. 1 VwVfG kann dazu führen, dass ein Verwaltungsakt im Verhältnis zu den einzelnen Betroffenen zu verschiedenen Zeitpunkten, einem bestimmten Betroffenen gegenüber im Gegensatz zu den anderen möglicherweise auch überhaupt nicht wirksam wird (BVerwG, Urteil vom
Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
VfG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Ob eine Person von dem Verwaltungsakt „betroffen“ wird, richtet sich
materiellem Recht. Maßgebend ist, ob der Verwaltungsakt in die materiellen Rechte im Sinn eines schutzwürdigen Individualinteresses einer anderen Person als die des Adressaten eingreift. Nur wirtschaftliche oder ideelle Interessen begründen in diesem Sinne keine Betroffenheit (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
diesen Grundsätzen war die Fortführung des Liegenschaftskatasters dem Kläger nicht bekanntzugeben, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht „betroffener Beteiligter“ im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG war. Randnummer 47 Das VermGeoG LSA enthält keine Vorschriften darüber, wem die Fortführung des Liegenschaftskatasters bekanntzugeben ist. Für die Bekanntgabe der Grenzfeststellung und Abmarkung sieht § 18 Abs. 1 VermGeoG LSA allerdings vor, dass diese den „anwesenden Beteiligten“ grundsätzlich im Grenztermin, den „nicht anwesenden Beteiligten“ in schriftlicher Form bekanntzugeben. Die Frage, wer „Beteiligter“ in einem solchen Verfahren ist, ist allerdings weder im VermGeoG LSA noch in der Durchführungsverordnung zum VermKatG LSA geregelt, so dass auf die Bestimmungen in § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 13 VwVfG zurückzugreifen ist (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 17 Anm. 4.1). Im Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren sind danach kraft Gesetzes („geborene“) Beteiligte gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG der Antragsteller, der Antragsgegner und der Adressat der Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung, wobei „Antragsgegner“ wegen der Eigenschaft von Grenzfeststellung und Abmarkung als Verwaltungsakte mit Doppel- und Drittwirkung der Eigentümer des
bargrundstücks ist (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 18 Anm. 4.2). Als weiterer Beteiligter kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 VwVfG
Ermessen der Vermessungsbehörde der hinzugezogen werden, dessen rechtliche Interessen durch die Grenzfeststellung oder die Abmarkung berührt werden; bei der beabsichtigten Bildung neuer Flurstücksgrenzen sollte bei vorliegendem Vertrag der Erwerber des Flurstücks hinzugezogen werden (Kummer/Möllering, a.a.O., § 18 Anm. 4.3). Randnummer 48 Dem entsprechend ist auch bei einer Flurstücksbildung ohne Liegenschaftsvermessung
GeoG LSA der Erwerber eines neu gebildeten Flurstücks nicht „geborener“ Beteiligter
VfG LSA i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG, soweit nicht er, sondern der (Noch-)Eigentümer und Veräußerer des neu zu bildenden Grundstücks den Antrag auf Flurstücksneubildung gestellt hat. Eine Beteiligtenstellung des Erwerbers kann sich nur dann ergeben, wenn die Behörde ihn
VfG LSA i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 VwVfG zu dem Verfahren hinzugezogen hat. Eine solche Hinzuziehung
Ermessen gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kommt in Betracht, weil durch die Neubildung des von ihm erworbenen Flurstücks seine rechtlichen Interessen berührt werden. Von einer solchen Hinzuziehung hat der Beklagte - entsprechend seiner durch Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Verwaltungspraxis - ermessensfehlerfrei abgesehen.
Nr. 3.4.1 des Runderlasses des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 11. Februar 2013 - 42.11-23400-01 - (MBl. LSA 2013, S. 131) - LiegKatErl - wird bei Veränderungen mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung der fortgeführte Inhalt des Liegenschaftskatasters den Beteiligten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 VwVfG bekannt gegeben.
Nr. 3.4.2 LiegKatErl sind Beteiligte diejenigen, für die im Grundbuch oder im Liegenschaftskataster Eigentum, ein Erbbaurecht oder ein sonstiges grundstücksgleiches Recht an den fortgeführten Liegenschaften eingetragen ist, soweit ihre rechtlichen Interessen durch die Fortführung berührt werden. Randnummer 49 Die Hinzuziehung des Erwerbers ist dagegen nicht
VfG LSA i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG notwendig, weil der Ausgang des Verfahrens keine rechtsgestaltende Wirkung für ihn hat. Rechtsgestaltende Wirkung besteht dann, wenn die in Betracht kommende Entscheidung unmittelbar Rechte eines Dritten begründet, ändert oder aufhebt (Stelkens, a.a.O., § 13 Rn. 40, m.w.N.). Durch die Fortführung des Liegenschaftskatasters werden Rechte des Käufers eines Grundstücks bzw. einer Teilfläche, für den noch kein Recht im Grundbuch eingetragen ist, nicht unmittelbar begründet, geändert oder gestaltet. Seine Rechtsposition besteht lediglich in einem vertraglichen Anspruch aus dem Kaufvertrag auf Verschaffung des Eigentums an der verkauften Teilfläche. Dieses Recht wird auch durch eine der vertraglichen Vereinbarung widersprechende Zerlegung eines Grundstücks und die darauffolgende Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht unmittelbar verändert. Einer (unmittelbar) rechtsgestaltenden Wirkung der Fortführung des Liegenschaftskatasters im Verhältnis zum Kläger als Käufer der Teilfläche stand hier schon entgegen, dass erst danach, am
den Angaben des Beklagten wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist bereits vernichtet. Der notariellen Urkunde vom 12. November 2007 lässt sich aber entnehmen, dass dem Notar ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis des Beklagten mit Lageplan vorlag. Da
den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dem Notar diese Unterlagen nicht übersandt werden, ist davon auszugehen, dass er sie von der Verkäuferin erhalten hatte. Randnummer 51 cc) Dem Kläger als damaligem Käufer des neu gebildeten Flurstücks 611 musste die Fortführung des Liegenschaftskatasters
dem Eigentumsübergang auf ihn nicht nochmals bekannt gegeben werden, um auch ihm gegenüber Wirksamkeit zu erlangen. Zwar führen die Unterlassung der einfachen Hinzuziehung eines Dritten
VfG LSA i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG und daraus folgend die fehlende Bekanntgabe des Verwaltungsakts an ihn grundsätzlich dazu, dass der Verwaltungsakt gegenüber dem Dritten keine Wirksamkeit erlangt (vgl. Geis, in: Schoch/Schneider, VwVfG § 13 Rn. 35, m.w.N.). Ein grundstücksbezogener Verwaltungsakt wird jedoch wirksam, wenn er dem aktuellen Eigentümer oder Besitzer bekannt gegeben wird;
einer wirksamen Bekanntgabe müssen die Rechtsnachfolger die Wirksamkeit eines solchen Verwaltungsakts, d.h. dessen Geltungsanspruch, und auch dessen Unanfechtbarkeit gegen sich gelten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
VfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Randnummer 54
träglich mit der Abweichung einverstanden erklärt (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
dem Kaufvertrag sollte das geschätzte Flächenmaß nicht Vertragsgrundlage sein; maßgebend für die Vertragsfläche sollten vielmehr die von den Vertragsparteien festgelegten Grenzen sein. Die Planskizze enthielt zentimetergenaue Längenmaße zwischen den Grenzpunkten des neu zu bildenden und verkauften Flurstücks. Dem lässt sich eindeutig entnehmen, dass es der Grundstückseigentümerin bei der Antragstellung darauf ankam, dass die Zerlegung des Grundstücks
den angegebenen Längenmaßen und nicht
der mit einem „ca.-Maß“ angegebene Grundstücksfläche erfolgen sollte. Vor diesem Hintergrund greift auch nicht der Einwand des Beklagten durch, dass bei einer Diskrepanz zwischen der angegebenen Grundstücksfläche und der Geometrie der zu zerlegenden Fläche die Beteiligten üblicherweise eine Zerlegung
der angegebenen Grundstücksfläche wünschten. Ebenso wenig vermag der Beklagte mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einwand durchzudringen, für ihn seien die Angaben in dem an ihn gerichteten Antrag maßgebend und nicht das, was die Vertragsparteien im Grundstückskaufvertrag vereinbart hätten. Denn in ihrem Antrag vom
träglich einverstanden erklärte.
einem Aktenvermerk (Bl. 21 des Verwaltungsvorgangs) erklärte sie im Rahmen einer telefonischen
frage eines Mitarbeiters des Beklagten am 30. Januar 2018, es sei ihr nicht bekannt bzw. bewusst, dass im Jahr 2007 zu dem Verkauf/der Zerlegung des Grundstücks nochmals eine Rücksprache/Absprache zur Festlegung der neuen Grenze des Flurstücks 610 erfolgt sei. Eine Absprache, wie genau die Grenze zu bilden sei (ob Fläche oder Zahlen einzuhalten sind), sei ihr nicht bekannt. Soweit der Beklagte geltend macht,
Vernichtung der entsprechenden Verwaltungsvorgänge sei nicht mehr aufklärbar, ob dem Antrag eine andere, vom Kläger später mit Schriftsatz vom
den in der Planskizze angegebenen Längenmaßen - unabhängig von der angegebenen Grundstücksfläche - aufgrund der Lage der bereits vorhandenen, im Liegenschaftskataster
gewiesenen Grenzpunkte überhaupt umsetzbar gewesen wäre. Wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre der Zerlegungsantrag zu unbestimmt gewesen, weil dann unklar geblieben wäre, von welchen Längenmaßen ggf. hätte abgewichen werden können. Der Beklagte hätte auch dann die Flurstücksbildung und anschließende Fortführung des Liegenschaftskatasters ohne Rücksprache mit der Antragstellerin nicht
eigenem Ermessen abweichend von den in der Planskizze vorgegebenen Maßen vornehmen und die „ca.-Fläche“ als maßgebend zugrunde legen dürfen. Eine solche Befugnis lässt sich insbesondere den Bestimmungen des VermGeoG LSA nicht entnehmen. Dass eine entsprechende Rücksprache erfolgte,
der doch die Grundstücksfläche maßgebend sein sollte, lässt sich - wie bereits ausgeführt - nicht feststellen. Randnummer 60 (1.2) Der aufgezeigte Fehler führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Fortführung des Liegenschaftskatasters. Randnummer 61 Bei einem besonders schwerwiegenden, zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führenden Fehler handelt es sich um einen Mangel, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt; die an einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG, Beschluss vom
umfangreichen mathematischen Berechnungen die Längen der Grundstücksgrenzen errechnen. Der Erfassungsriss vom 6. August 2007 enthält nur in Bezug auf einzelne Grundstücksgrenzen Längenmaße; diese geben aber kein vollständiges Bild bezüglich der Längen sämtlicher Grundstücksgrenzen. Gerade zu der für den Kläger wichtigen Länge der Grenze zwischen den Grenzpunkten 250yy und 515zz enthält der Riss kein Maß. Dieses lässt sich auch nicht aus den beiden Angegebenen Längenmaßen berechnen, sondern nur anhand der Koordinaten
einer umfangreichen Berechnung. Letztlich lässt sich der genaue Verlauf der neuen Grundstücksgrenzen nur
einer Grenzfeststellung vor Ort unter Zuhilfenahme der maßgeblichen Koordinaten bestimmen. Randnummer 66 Selbst wenn anzunehmen sein sollte, dass die vom Beklagten vorgenommene Fortführung des Liegenschaftskatasters zu unbestimmt ist, weil sie die genauen Maße der neuen Flurstücksgrenzen nicht erkennen lässt, hätte dies nicht die Nichtigkeit der Fortführungsmitteilung zur Folge. Ein unbestimmter Verwaltungsakt ist in der Regel nur materiell rechtswidrig und anfechtbar. Nichtigkeit liegt vor bei innerer Widersprüchlichkeit, Unverständlichkeit oder wenn völlig offenbleibt, in welchem Umfang und wie entschieden wurde (Stelkens, a.a.O., § 37 Rn. 40). Nur Rechtswidrigkeit (und noch nicht Nichtigkeit) ist anzunehmen, wenn der Inhalt der Regelung wenigstens in der Grundzielsetzung zum Ausdruck kommt (Schönenbroicher, a.a.O., Rn. 106, m.w.N.). Eine nur rechtswidrige Unbestimmtheit ist anzunehmen, wenn sich aus dem Verwaltungsakt hinreichend bestimmt entnehmen lässt, welche konkrete Angabe fehlt, um ihn hinreichend bestimmt zu machen, sodass man weiß, wonach man fragen und wonach man suchen soll (Tiedemann, a.a.O., § 37 Rn. 24.1). Hiernach kann von einer Nichtigkeit der streitigen Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht ausgegangen werden. Ihr Inhalt kommt in der Grundzielsetzung zum Ausdruck, das ehemalige Flurstück 610 gemäß dem Antrag der Verkäuferin teilen zu wollen. Dass sie keine genauen Maße enthält, war für die Adressatin ohne weiteres erkennbar. Auf entsprechende
frage hätte der Beklagte einen bemaßten Plan erstellen können. Randnummer 67
VfG LSA i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (1.) sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage
träglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, (2.) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder (3.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Randnummer 70 aa) Zwar ist der Antrag des Klägers vom 13. Dezember 2017 auf „Korrektur“ der Flurstücksneubildung (auch) als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens
dieser Regelung zur verstehen. Ein „Antrag“ im Rechtssinne liegt vor, wenn der Betroffene die Aufhebung oder Änderung des ihn beschwerenden unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts begehrt; auch eine konkludente Antragstellung ist möglich (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 51 Rn. 35, m.w.N.). Das Begehren, einen (bestandskräftigen) Verwaltungsakt aufzuheben, schließt das gewünschte Ergebnis eines erfolgreichen Wiederaufgreifens des damaligen Verwaltungsverfahrens ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 - juris Rn. 17). Randnummer 71 bb) Auch ist der Kläger als „Betroffener“ im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG anzusehen. Auch der Rechtsnachfolger eines von dem Verwaltungsakt (ehemals) betroffenen Dritten kann
dieser Vorschrift antragsberechtigt sein (Schoch, a.a.O., § 51 Rn. 38, m.w.N.). Zum Kreis der Betroffenen im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG gehören diejenigen, denen gegenüber der bestandskräftig gewordene Verwaltungsakt Wirksamkeit entfaltet, was auch gegenüber einem Rechtsnachfolger eines von einem Verwaltungsakt betroffenen Dritten der Fall sein kann (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997, a.a.O., Rn. 22). Randnummer 72 cc) Die weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG liegen jedoch nicht vor. Randnummer 73
träglich zugunsten des Klägers geändert. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn "Tatsachen", die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren,
träglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen
träglich eintreten (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - juris Rn. 22). Das (subjektive) Erkennen der Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts durch den Rechtsnachfolger des Antragstellers oder Adressaten des Verwaltungsakts stellt keine Änderung der Sachlage dar. Eine Änderung der Rechtslage liegt ersichtlich nicht vor. Randnummer 74
dieser Vorschrift findet die Restitutionsklage statt, (1.) wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat, (2.) wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war, (3.) wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat, (4.) wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist, (5.) wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat, (6.) wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist, (7.) wenn die Partei (
Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Flurstücksneubildung eine solche Urkunde aufgefunden habe oder über sie verfüge. Er macht vielmehr geltend, dass der Beklagte auf der Grundlage der ihr seinerzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen eine falsche Entscheidung getroffen habe. Randnummer 77 b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Fortführung des Liegenschaftskatasters (im weiteren Sinne)
VfG LSA i.V.m. §§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG. Randnummer 78 aa) Auch insoweit ist der Kläger - wie bei dem Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne - als Rechtsnachfolger der Voreigentümerin Betroffener der Flurstücksneubildung und damit antragsbefugt. Auch ein darauf gerichteter Antrag des Klägers liegt vor. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wird als einheitliches Begehren verstanden; folglich ist das Petitum sowohl unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufgreifens im engeren Sinne als auch unter dem Aspekt des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne zu würdigen (Schoch, a.a.O., § 51 Rn. 35). Randnummer 79 bb)
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde - auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Entscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, die die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. U.a. kann die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 13. August 2020 - 1 C 23.19 - juris Rn. 19, m.w.N.). Bei der Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens hat die Behörde abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit oder dem Interesse der Allgemeinheit und von Drittbetroffenen am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist (NdsOVG, Beschluss vom 25. November 2004 - 8 LA 218/04 - juris Rn. 10, m.w.N.). Randnummer 80 Gemessen daran hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne. Zwar war Flurstücksneubildung und anschließende Fortführung des Liegenschaftskatasters - wie oben ausgeführt - rechtswidrig. Dadurch hat sich das dem Beklagten eröffnete Wiederaufnahmeermessen
VfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG aber nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Wiedergreifen des Verwaltungsverfahrens verdichtet. Denn zu berücksichtigen sind hier insbesondere auch die schutzwürdigen Interessen der Beigeladenen, die später das (Rest-)Flurstück
Maßgabe des Antrages vom 14. Juli 2007“ nicht möglich ist, weil die von der Verkäuferin beantragte Zerlegung
den in der Planskizze angegebenen Längenmaßen aufgrund der Lage der bereits vorhandenen, im Liegenschaftskataster
gewiesenen Grenzpunkte so nicht umsetzbar ist, dürfte der Beklagte auch diesen Umstand berücksichtigen. III. Randnummer 81 Der Hilfsantrag des Klägers hat hingegen Erfolg. Er hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen (sinngemäß) gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Randnummer 82 Wie oben bereits dargelegt, liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne vor. Der Beklagte hat sein Ermessen über das Wiederaufgreifen
VfG i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG aber bislang weder ausdrücklich noch konkludent ausgeübt. Er hat in der Sache ein Wiederaufgreifen, d.h. eine Positiventscheidung auf der ersten Stufe der ihm obliegenden Ermessensentscheidung, mit der Begründung abgelehnt, dass - weil ein der (bloßen) Berichtigung fähiger Zeichenfehler nicht vorliege - eine Änderung der vom Kläger beanstandeten Flurstücksgrenze nur im Einvernehmen mit den Beigeladenen möglich sei. Diese Erwägung trifft nicht zu. Zwar sind - wie oben bereits dargelegt - die schutzwürdigen Interessen der Beigeladenen bei der Ausübung des Wiederaufnahmeermessens zu berücksichtigen. Sie stehen aber einer Wiederaufnahme des Verfahrens und einer späteren Rücknahme der Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht von vornherein entgegen. Es bedarf vielmehr einer Abwägung der Interessen des Klägers an der Korrektur der vom Beklagten im Jahr 2007 vorgenommenen Flurstücksbildung und dem Interesse der Beigeladenen und ggf. der Allgemeinheit am Bestand der im Liegenschaftskataster dargestellten Flurstücksgrenzen. Daran fehlt es hier. Randnummer 83 Der Beklagte konnte das ihm eröffnete Wiederaufnahmeermessen auch nicht durch seine Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
träglich ausüben. Zwar kann die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Im Grundsatz schafft die Vorschrift die prozessualen Voraussetzungen aber lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen
träglich erstmals ausübt (BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 - 1 C 20.05 - juris Rn. 22). Abweichend hiervon schließt diese Vorschrift es zwar nicht aus, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren trifft und zur gerichtlichen Prüfung stellt, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst
Klageerhebung ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.