Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung Leitsatz 1. Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist in der Regel unzulässig. (Rn.10) 2. Ein Ausländer besitzt nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes. (Rn.18) 3. Der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht erst dann geboten, wenn die Reiseunfähigkeit des Ausländers positiv feststeht, sondern bereits dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer wegen einer (psychischen) Erkrankung nicht reisefähig ist. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 31. März 2021, 3 B 85/21, Beschluss Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin zu 1 begehrt Abschiebungsschutz, die Antragsteller zu 2 und 3 begehren die Rückgängigmachung ihrer Abschiebung. Randnummer 2 Die Antragsteller sind armenische Staatsangehörige und betrieben als vorgeblich irakische Staatsangehörige ein Asylverfahren. Der Antragsteller zu 3 wurde in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind seine Eltern. Die Asylanträge der Antragsteller zu 1 und 2 wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. August 2010 abgelehnt. Das Asylverfahren des Antragstellers zu 3 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. Februar 2011 wegen Nichtmitwirkung eingestellt. Randnummer 3 Nachdem dem Bundesamt die armenische Staatsangehörigkeit der Antragsteller bekannt geworden war, stellte es in einem Wiederaufgreifensverfahren von Amts wegen mit Bescheid vom 17. September 2020 fest, dass im Hinblick auf die Antragsteller zu 1 und 2 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Die mit Bescheid vom 27. August 2010 erlassene Abschiebungsandrohung wurde dahingehend konkretisiert, dass ihnen die Abschiebung nach Armenien angedroht wird. Hiergegen richtet sich die am 12. Oktober 2020 erhobene Klage der Antragsteller zu 1 und 2 im Verfahren 3 A 232/20 MD, über die noch nicht entschieden ist. Mit weiterem Bescheid vom 24. November 2020 stellte das Bundesamt im Hinblick auf den Antragsteller zu 3 fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Die mit Bescheid vom 2. Februar 2011 erlassene Abschiebungsandrohung wurde dahingehend konkretisiert, dass ihm die Abschiebung nach Armenien angedroht wird. Hiergegen richtet sich die am 7. Dezember 2020 erhobene Klage des Antragstellers zu 3 im Verfahren 3 A 280/20 MD, über die noch nicht entschieden ist. Der Antrag des Antragstellers zu 3 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. Dezember 2020 - 3 B 281/20 MD - abgelehnt. Randnummer 4 Im Verfahren 3 A 232/20 MD legte die Antragstellerin zu 1 ein fachärztliches Attest der Fachärztin für Psychiatrie/Suchtmedizin Dr. J.-St. vom 29. Oktober 2020 vor. Hiernach leide die Antragstellerin zu 1 an einer paranoiden Schizophrenie mit deutlicher Chronifizierung. Sie sei mit mehreren antipsychotisch wirkenden Medikamenten in hoher Dosis und einem angstlösenden Antidepressivum in hoher Dosis gut eingestellt. Ein Austausch der Präparate sei keinesfalls möglich und auch nicht ratsam, da dies zu einer akuten Exacerbation der Psychose führen würde. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert worden, auch ergebe sich hierfür keinerlei Anhalt. Sollte die Antragstellerin zu 1 in ihr Heimatland zurückkehren, müsse in jedem Fall zwingend geprüft werden, inwiefern eine Behandlung mittels der benannten Medikamente in ausreichender Dosierung gegeben sei. Auch eine regelmäßige fachspezifische Begleitung sollte sichergestellt sein. Sollte die Behandlung nicht unverändert fortgeführt werden, sei mit einer massiven psychotischen Exacerbation zu rechnen; bei der Symptomatik der Antragstellerin zu 1 sei dann ein Suizidversuch nicht auszuschließen. Randnummer 5 Am 31. März 2021 wurden die Antragsteller um 2 Uhr Nachts von der Polizei zu Hause abgeholt, um sie nach Armenien abzuschieben. Die Abschiebung der Antragstellerin zu 1 wurde wegen akuter Suizidalität abgebrochen. Sie wurde in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Salus gGmbH in A-Stadt stationär untergebracht. In einem Bericht der Psychologischen Psychotherapeutin L. vom 20. Mai 2021 über den psychischen Befund der Antragstellerin zu 1 am 31. März 2021 wurde der Abschiebeversuch dahingehend beschrieben, dass mindestens 10 SEK-Angehörige in "voller Kampfausrüstung" anwesend gewesen seien. Da die Antragstellerin zu 1 im Rahmen der versuchten Abschiebung suizidal geworden sei und sich deshalb zwei Küchenmesser an den Hals gehalten und mit einem Brotmesser herumgefuchtelt habe, habe - nach Angaben der Antragstellerin zu 1 - ein SEK-Beamter eine Schusswaffe auf sie gerichtet. Sie - die Psychologin - sei von der Schwester der Antragstellerin zu 1 zu der Abschiebung hinzugeholt worden und es sei ihr gelungen, die Antragstellerin zu 1 durch deeskalierende Maßnahmen dazu zu bewegen, die Messer abzulegen und den Balkon zu verlassen. Die Antragstellerin zu 1 sei daraufhin in der Akutpsychiatrie der Salus gGmbH in A-Stadt untergebracht worden. Die Abschiebung der Antragsteller zu 2 und 3 wurde (gleichwohl) durchgeführt. Randnummer 6 Am 31. März 2021 um 9:37 Uhr haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller per Telefax beim Verwaltungsgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die bereits in Gang gesetzte aufenthaltsbeendende Maßnahme unverzüglich zu beenden und ihm für die Zukunft aufzugeben, solche zu unterlassen, jedenfalls bis über die Klage im Verfahren 3 A 232/20 MD abschließend entschieden worden ist. Mit der Eingangsverfügung vom 31. März 2021 hat das Verwaltungsgericht den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mitgeteilt, die Antragstellerin zu 1 befinde sich nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners unverletzt noch in Klinik-Obhut; die Abschiebung der Antragsteller zu 2 und 3 dürfte vollzogen worden sein (Abflug 10 Uhr von Berlin). Nach einem Aktenvermerk vom 31. März 2021, 10:41 Uhr, hat eine Vertreterin des Antragsgegners bei dem Verwaltungsgericht angerufen und mitgeteilt, die Bundespolizei habe ihr mitgeteilte, der Flug sei nicht mehr zu stoppen. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 31. März 2021 - 3 B 85/21 MD - hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, für den Eilantrag der Antragstellerin zu 1 fehle das Rechtsschutzinteresse, denn der Antragsgegner habe ihre Abschiebung offensichtlich abgebrochen. Der Eilantrag der Antragsteller zu 2 und zu 3, deren Abschiebung bereits vollzogen sei, habe jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Dass der Abschiebung des Antragstellers zu 2 wegen fehlender Reisefähigkeit ein tatsächliches Abschiebungshindernis entgegenstehe, habe er nicht glaubhaft gemacht. Er könne seine Erkrankungen (insulinpflichtige Diabetes und Bluthochdruck) in Armenien behandeln lassen. Auch wenn die Behandlung Mängel gegenüber der Behandlung in Deutschland aufweisen möge, dränge sich nicht auf, dass diese Defizite im Fall einer Rückkehr des Antragstellers zu 2 nach Armenien zu einer wesentlichen oder gar lebensgefährlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führten. Durch die von der Antragstellerin zu 1 getrennte Abschiebung der Antragsteller zu 2 und zu 3 werde auch nicht Art. 6 Abs. 1 GG verletzt, weil kurzfristige Unterbrechungen der Ehe und der Familieneinheit für die Antragsteller zumutbar seien. II. Randnummer 8 Die Beschwerde der Antragsteller hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu 1 abgelehnt hat. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Randnummer 9 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit die Antragsteller zu 2 und 3 beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2021 - 3 B 85/21 MD - zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen eine konkrete und kostenfreie Wiedereinreisemöglichkeit zu eröffnen und dem Oberverwaltungsgericht hierzu binnen kurzer, durch das Gericht zu bestimmender Frist Mitteilung hierüber zu machen. Randnummer 10 Soweit die Antragsteller zu 2 und 3 erstmals im Beschwerdeverfahren die Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO begehren, handelt es sich um eine Antragsänderung, die im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO in der Regel unzulässig ist. Aus dem Erfordernis, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ergibt sich, dass eine Beschwerde mit einem in erster Instanz nicht gestellten und daher vom Verwaltungsgericht nicht beschiedenen Antrag unzulässig ist. § 146 Abs. 4 VwGO ist zu entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren in Eilsachen möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und mit dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden können. Eine Antragsänderung ist danach insbesondere dann unzulässig, wenn damit eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 7 B 11139/17 - juris Rn. 5; Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2019 - 2 M 49/19 - juris Rn. 8 und vom 3. Juni 2020 - 2 M 35/20 - juris Rn. 53 m.w.N.). Randnummer 11 Das ist hier der Fall. Der von den Antragstellern zu 2 und 3 geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff - hier die Abschiebung - ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 7 B 10768/18 - juris Rn. 26). Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes an, sondern auch an weitere Umstände. Die Unzulässigkeit der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren führt auch nicht zu einer Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Antragsteller zu 2 und 3 können ihr Begehren auf Folgenbeseitigung beim Antragsgegner geltend machen und korrespondierend dazu um einstweiligen Rechtsschutz in erster Instanz nachsuchen, ohne dass ihnen unzumutbare Nachteile entstehen. Randnummer 12 Aus dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2018 - 19 CE 18.1495 - ergibt sich nichts anderes. Mit diesem Beschluss wurde der Tenor eines - offenbar vor dem Abschiebungszeitpunkt erlassenen - Beschlusses vom 18. Juli 2018 von Amts wegen geändert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Abschiebung bereits durchgeführt worden war. Hierbei handelte es sich um eine Änderung eines nach § 123 VwGO erlassenen Beschlusses im Rahmen des freien richterlichen Gestaltungsermessens (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) von Amts wegen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Randnummer 13 2. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit die Antragstellerin zu 1 beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2021 - 3 B 85/21 MD - zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, von weiteren Vollzugshandlungen ihrer Abschiebung Abstand zu nehmen, bevor nicht ihre Reisefähigkeit mit Sicherheit feststeht. Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.