läufig einzustellen, ist § 123 Abs. 1 VwGO die statthafte Antragsart. (Rn.12) 2. Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) kann auch gegen eine Person geltend gemacht werden, der nur ein gesamthänderisch gebundener Anteil an einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück zusteht, von dem eine Gefahr ausgeht. Einer Bekanntgabe des Leistungsbescheides an weitere oder andere Personen bedarf es nicht. (Rn.16) Verfahrensgang
gehend VG Magdeburg,
aussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung gegen sie lägen nicht
. Gemäß § 18 VwVG LSA i.V.m. § 747 ZPO bedürfe es eines gegen alle Miterben gerichteten Titels. Ein solcher liege nicht
. Hierauf teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom
läufigen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 8 Die Antragstellerin hat beantragt, Randnummer 9 gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 1 ZPO die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom
läufig die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom
schrift des § 769 ZPO über § 167 Abs. 1 VwGO, auf die sich die Antragstellerin offenbar stützen wolle, komme nicht in Betracht. Der Antrag auf Gewährung
läufigen Rechtsschutzes sei jedoch unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht feststellbar, dass sie einen Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung habe. Die sich aus der Zustandsverantwortlichkeit ergebende Verpflichtung zum Abbruch eines einsturzgefährdeten Gebäudes stelle keine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB dar. Für die von der Antragstellerin ins Feld geführte Haftungsbeschränkung nach § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB sei daher kein Raum. Auf § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB könne sich die Antragstellerin auch deshalb nicht berufen, weil der Antragsgegner derzeit gar nicht auf das Eigenvermögen der Antragstellerin zugreifen, sondern lediglich den Anteil der Antragstellerin an dem Nachlass pfänden wolle. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Regelung des § 747 ZPO im
liegenden Fall Anwendung finde, könne sich die Antragstellerin hierauf nicht mit Erfolg berufen. Denn der Antragsgegner beabsichtige gar nicht, in den ungeteilten Nachlass der Erbengemeinschaft zu vollstrecken. Er wolle vielmehr die Zwangsvollstreckung im Wege der Forderungspfändung in den Miterbenanteil fortsetzen. Hierzu sei er auch berechtigt. Dies folge aus § 859 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 57 Abs. 7 VwVG LSA Anwendung finde. II. Randnummer 11 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 12 1. Der Antrag der Antragstellerin ist nach § 88 VwGO als Antrag auf
läufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Leistungsbescheid vom
läufig einzustellen, ist § 123 Abs. 1 VwGO die statthafte Antragsart. Die VwGO sieht zwar in § 167 Abs. 1 VwGO für die Vollstreckung die entsprechende Anwendung der
schriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung
. Dies gilt jedoch nur für die in § 168 VwGO genannten Vollstreckungstitel. Dazu zählen Verwaltungsakte wie der gegenüber der Antragstellerin ergangene bestandskräftige Leistungsbescheid vom
beugende Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. Beschluss des Senats vom
läufige Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Juni 2016 - 4 A 71/16 MD - gerichtet. Denn das Urteil enthält - abgesehen von der Kostenentscheidung - keinen vollstreckbaren Tenor. Vollstreckungsgrundlage bleibt vielmehr auch bei Verwaltungsakten, die gerichtlich angefochten, aber nicht aufgehoben worden sind, die also Gegenstand eines die Anfechtungsklage abweisenden Urteils sind, weiterhin der Verwaltungsakt (vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020,
GO Rn. 18). Hiernach ist der Leistungsbescheid vom
läufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Leistungsbescheid gerichtet. Randnummer 14
diesem Hintergrund bestand kein Anlass zur Anordnung der Nachlassverwaltung, zur Bestellung eines Nachlasspflegers sowie zur Bekanntgabe des Leistungsbescheides an den Nachlasspfleger. Randnummer 17 b) Die Antragstellerin trägt weiter
, die sich aus der Zustandsverantwortlichkeit ergebene Verpflichtung zum Abbruch des einsturzgefährdeten Gebäudes sei eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB. Eine solche Verbindlichkeit müsse nicht schon zum Zeitpunkt des Todes der Erblasser bestehen. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58 - (BGHZ 32, 60) entschieden, dass auch die vom
läufigen Erben begründeten Verbindlichkeiten mit Recht als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 BGB („den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten“) anerkannt würden, wenn sie vom Standpunkt eines sorgfältigen Beobachters in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen worden seien. Bei dem streitgegenständlichen Erstattungsanspruch handele es sich dementsprechend jeweils um eine bestehende Verbindlichkeit des Nachlasses nach G. A. und eine gesondert bestehende Verbindlichkeit des Nachlasses nach H. A. und in der Folge nach W. A.. Der Nachlass nach G. A. sei nicht mit dem Nachlass nach H. A. und W. A. verbunden. Diese Vermögensmassen bestünden unabhängig und getrennt nebeneinander. Erst mit Beendigung der Nachlasspflegschaft gehe die Verfügungsmacht über den Nachlass auf die Erben über und die Erben seien für die Verwaltung gemeinschaftlich verantwortlich. Bis zur Beendigung der Nachlasspflegschaft sei der Nachlasspfleger als alleiniger Beteiligter im Erstattungsverfahren passiv legitimiert und nicht die unbekannten Erben des jeweiligen Grundstückseigentümers. Infolge des vom Antragsgegner zu vertretenden Versäumnisses, beim zuständigen Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft zu beantragen, sei die Bekanntgabe des Leistungsbescheides an einen Nachlasspfleger nicht erfolgt und ein wirksamer Leistungsbescheid nicht verfahrensgegenständlich. Die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Vollziehung eines nicht wirksamen Leistungsbescheides sei rechtswidrig und beeinträchtige die Erben in ihren Rechten. Randnummer 18 Auch dies greift nicht durch. Der Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA ist, wie oben bereits ausgeführt, keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58 - ergibt sich nichts anderes. Die Einzelheiten der Erbfolge nach H. A., G. A. und W. A. sind für das
liegenden Verfahren ohne Belang. Der Antragsgegner konnte den Leistungsbescheid an die Antragstellerin adressieren und bekanntgeben. Einer Bekanntgabe an weitere oder andere Personen bedurfte es nicht. Randnummer 19 c) Die Antragstellerin wendet weiter ein, im
liegenden Verwaltungsverfahren seien die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und sie selbst Beteiligte. Die Beteiligten seien Miteigentümer des betroffenen Grundstücks. Der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, den Leistungsbescheid den am Verwaltungsverfahren beteiligten Miteigentümern des Grundstückes bekanntzugeben. Dieser habe den streitgegenständlichen Leistungsbescheid jedoch lediglich ihr bekanntgegeben. Eine Bekanntgabe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) sei nicht erfolgt. Der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, den Leistungsbescheid an die in dem Verwaltungsverfahren beteiligten Erben wirksam bekanntzugeben. Jedem Beteiligten sei eine Ausfertigung des Leistungsbescheides zuzustellen. Der Leistungsbescheid sei damit der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wirksam bekanntzugeben. Durch die fehlende Bekanntgabe sei das Entstehen einer gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 9 Abs. 2 SOG LSA ausgeschlossen, da das Entstehen der gesamtschuldnerischen Haftung eine wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheids an jeden Beteiligten
aussetze. Sie sei nicht Zustellungsbevollmächtigte gewesen. Für eine wirksame Zustellung des Leistungsbescheides an die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung nicht bekannten Erben sei der Antragsgegner verpflichtet gewesen, eine Pflegschaft nach § 1913 BGB bzw. eine Nachlasspflegschaft beim zuständigen
mundschaftsgericht zu beantragen. Die Leistungsbescheide seien dann dem bestellten Abwesenheitspfleger bzw. Nachlasspfleger förmlich zuzustellen gewesen. Randnummer 20 Auch diese Einwände greifen nicht durch. Wie oben bereits ausgeführt, durfte der Antragsgegner den Leistungsbescheid an die Antragstellerin adressieren und bekanntgeben. Einer Bekanntgabe an weitere oder andere Personen bedurfte es nicht. Es trifft auch nicht zu, dass die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben weitere Beteiligte des Verwaltungsverfahrens gewesen seien. Beteiligte des auf Erlass des Leistungsbescheides vom 15. November 2011 gerichteten Verwaltungsverfahrens i.S.d. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 9 VwVfG war allein die Antragstellerin. Das gilt auch für das nachfolgende, hier streitige Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach §§ 2 ff. VwVG LSA. Randnummer 21 Die gesamtschuldnerische Haftung der übrigen Miteigentümer des Grundstücks, also der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, wird hierdurch nicht berührt. Diese entsteht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA kraft Gesetzes. Der Erlass eines Leistungsbescheides gegen die weiteren Miteigentümer ist nicht erforderlich. Zudem besitzt der durch die Polizei- und Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Störer dort, wo das Polizei- und Ordnungsrecht
schriften über den Ausgleich unter mehreren Störern enthält, wie zum Beispiel in § 9 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA , nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Ausgleichsanspruch gegenüber einem nicht in Anspruch genommenen Störer analog § 426 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13 juris Rn. 14 f.). Randnummer 22 d) Die Antragstellerin wendet schließlich den Eintritt der Verjährung der mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Erstattungsforderung ein. Da die Forderung nicht gegenüber einem von dem Nachlassgericht zu bestellenden Nachlasspfleger geltend gemacht worden sei, sei eine Hemmung der Verjährung nicht eingetreten. Randnummer 23 Auch dies führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Erstattungsanspruch des Antragsgegners gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA ist nicht verjährt. Soweit im einschlägigen Fachrecht keine speziellen Regelungen bestehen, sind die Regelungen des BGB über die Verjährung nach §§ 194 ff. BGB entsprechend heranzuziehen (vgl. Rademacher, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020,
VfG Rn. 5). Hiernach greift im
liegenden Fall die Regelverjährung nach § 195 BGB von 3 Jahren. Für den Fristbeginn gilt grundsätzlich § 199 Abs. 1 BGB entsprechend. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Moment der Durchsetzbarkeit des Anspruchs (Rademacher, in: Schoch/Schneider, a.a.O.,
VfG Rn. 7). Mit dem Erlass des Leistungsbescheides vom
läufigen Rechtsschutzverfahren gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren ist. Der Senat macht zudem von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen entsprechend zu ändern. Randnummer 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.