Rechtswidrigkeit eines reinen Anlassbeurteilungssystems für alle Lehrkräfte Leitsatz
(870)einen nicht irrelevanten Anteil von ca. 13 v. H. an den gesamten Stellen (6.781). Randnummer 19 Den Beschwerden ist zwar darin zuzustimmen, dass ein Regelbeurteilungssystem angesichts der Größe des hier maßgeblichen Personalkörpers einen nicht unerheblichen Personalaufwand für die Erstellung dienstlicher Regelbeurteilungen mit sich bringt. Dieser folgt indes aus den gesetzlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und § 21 LBG LSA und kann nicht - pauschal - unter Berufung auf „Praktikabilitätsgründe“ unterlaufen werden. Ein Zustand „permanenter Beurteilungstätigkeit“ steht schon deshalb nicht zu befürchten, weil es der zuständigen obersten Dienstbehörde unbenommen bleibt, entsprechende Regelbeurteilungszeiträume im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu bestimmen. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass andere Geschäftsbereiche mit einer vergleichbar großen oder gar größeren Anzahl an regelzubeurteilenden Beamten (Polizeivollzug, Zoll) in der Lage sind, den vorbezeichneten Rechtspflichten nachzukommen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner nicht dargelegt hat, dass ein derart hoher Anteil an Lehrkräften zu keiner Zeit eine Beförderung bzw. Höhergruppierung anstrebt, so dass davon auszugehen wäre, nur eine sehr geringe Anzahl von Auswahlentscheidungen sei zu treffen. Hinzu tritt, dass vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben Beförderungs-(dienstposten)- bzw. Höhergruppierungsentscheidungen auch andere Auswahlentscheidungen (Abordnungen, Versetzungen) nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG getroffen werden sollen oder müssen. Randnummer 20
- b)Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen rügt das Verwaltungsgericht ferner auch deshalb zutreffend, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten (Anlass-)Beurteilungen rechtswidrig sind, weil das jeweilige Protokoll des aus Anlass der Bewerbungen geführten „Fachgespräches“ Gegenstand, d. h. Inhalt derselben geworden ist. Randnummer 21 Gemäß Ziffer 3.5.5 Satz 1 BRL-L beinhaltet eine Beurteilung, die - wie im gegebenen Fall - aus Anlass der Bewerbung um eine Schulfunktionsstelle erstellt wird, auch die Bewertung eines Fachgesprächs (Anlage 1 lit. C). Das Fachgespräch sowie der inhaltliche Fragenspiegel des Gespräches werden gemäß Ziffer 3.5.6 BRL-L gesondert protokolliert; das Protokoll ist Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und wird mit ihr zusammen eröffnet und findet nachfolgend Eingang in die Personalakte. Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners schon nicht nachvollziehbar, jedenfalls nicht plausibel, soweit er behauptet, „dass dem Fachgespräch keine besondere Bedeutung mehr beigemessen wird“. Dem steht bereits die in den BRL-L getroffene Regelung entgegen, dass dieses Inhalt der dienstlichen Beurteilung ist. Dementsprechend ist vorliegend auch seitens des Antragsgegners verfahren worden. Dieser Umstand spricht zugleich dagegen, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen „Fachgespräch“ um ein neben die dienstlichen Beurteilungen tretendes wie lediglich abrundendes Auswahlgespräch ( vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 M 154/18 -, juris Rn. 19 [m. w. N.] ) handelt. Randnummer 22 Mit Recht rügt das Verwaltungsgericht überdies, was der Antragsgegner in der Sache auch bestätigt, dass das vorbezeichnete und Inhalt der dienstlichen Beurteilungen gewordene „Fachgespräch“ nicht auf das innegehabte Statusamt bezogen ist, sondern stattdessen „der Ermittlung von Befähigung und Eignung für das angestrebte Amt“ dient und damit einen - schon in den BRL-L entsprechend angelegt - für eine dienstliche Beurteilung bereits grundlegend rechtfehlerhaften Maßstab zugrunde legt. Denn jede dienstliche Beurteilung hat für die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen des betreffenden Beamten als Maßstab grundsätzlich das von ihm zuletzt innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zugrunde zu legen ( vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 28, 34; OVG LSA, Beschluss vom 29. April 2021 - 1 M 17/21 -, juris ). Im gegebenen Fall führen die einschlägigen Bestimmungen der BRL-L damit zudem zu einer unzulässigen Vermengung der Wertmaßstäbe in den dienstlichen Beurteilungen. Randnummer 23
- c)Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners geht das Verwaltungsgericht vorliegend auch zutreffend davon aus, dass die Chancen der Antragstellerin, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. ihre Auswahl möglich erscheint. Bereits aus dem Beschwerdevorbringen selbst folgt, dass den Bewerberinnen mit der Übertragung des höherwertigen, mithin Beförderungsdienstpostens die laufbahnrechtliche Bewährungsmöglichkeit i. S. v. § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA mit anschließender (Ernennung) Beförderung ohne eine erneute Auswahlentscheidung eröffnet wird, d. h. ein - wie die Beschwerde zutreffend unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in dem Verfahren 2 A 5.18 ( juris Rn. 30 ff. ) einräumt - sogenanntes einaktiges Verfahren gegeben ist. Randnummer 24 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 VwGO. Randnummer 25 4. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA (hier: 6. Erfahrungsstufe) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (7.196,59 € monatlich) zugrunde zu legen. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12 ). Randnummer 26 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).