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LG Magdeburg 5. Große Strafkammer 25 KLs 279 Js 21845/20 (43/20) Urteil

Tenor Der Angeklagte ist des schweren räuberischen Diebstahls, des Diebstahls in zwei Fällen sowie des versuchten Diebstahls schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 – vier – Jahren veru

§§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1b Var. 1 St

GB, schuldig gemacht. Randnummer 70 Insbesondere hatte der Angeklagte einen Vorsatz in Bezug auf das Beisichführen des Werkzeugs – der ungeladenen Schreckschusspistole -, da er diese sogar gegenüber dem Zeugen W

  1. durch Vorhalten - mit dem Lauf der Schreckschusspistole in seine Richtung – bewusst und gewollt benutzte, um den Widerstand des W
  2. durch die konkludente Drohung mit Gewalt – die vorgegebene, potentielle Benutzung einer echten Schusswaffe - zu überwinden und sich so im Besitz der in seinem Rucksack befindlichen „Apple iPads" zu erhalten. Randnummer 71
  3. und
  4. Randnummer 72 Durch die Taten unter II.
  5. und II.
  6. hat sich der Angeklagte jeweils eines Diebstahls, Vergehen,

§§ 242Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 St

GB, schuldig gemacht. Randnummer 73 Hinsichtlich der Tat zu II.

  1. handelt es sich insbesondere um einen Diebstahl nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, da der Angeklagte durch das Öffnen des Garagentors mittels der elektrischen Fernbedienung mit einem falschen Schlüssel in den Raum eindrang. Die elektrische Fernbedienung stellte einen falschen Schlüssel im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB dar, da sie zum Tatzeitpunkt vom Berechtigten, dem Geschädigten B2., nicht mehr als zur Öffnung bestimmt angesehen wurde. Aufgrund des am 15.06.2020 zeitgleich mit dem Diebstahl seines Fahrzeugs (II. 2.) eingetretenen und von dem B
  2. bemerkten Verlusts der elektrischen Fernbedienung, war deren ursprüngliche Bestimmung aufgrund der zwischenzeitlichen, konkludenten Entwidmung beendet worden.
  3. Randnummer 74 Hinsichtlich der Tat unter II.
  4. hat sich der Angeklagte des versuchten Diebstahls, Vergehen,

§§ 242Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 22, 23 St

GB, schuldig gemacht. V.

  1. Randnummer 75 Der Strafrahmen für die Tat unter II.
  2. war zunächst demjenigen des § 250 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren androht. Randnummer 76 Vorab hat die Kammer geprüft, ob allgemeine Strafmilderungsgründe zur Anwendung zu kommen hatten. Die Kammer hat die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB mangels des Vorhandenseins nicht vertypter Milderungsgründe abgelehnt. Die Kammer hat zwar hierbei die geständige Einlassung des Angeklagten berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes kam allerdings bereits wegen seiner erheblichen strafrechtlichen Vorbelastung im Hinblick auf Eigentumsdelikte sowie aufgrund des hohen entstandenen Sachschadens im Wert von 1400,00 EUR die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Regelstrafrahmens daher nicht unangemessen hart ist. Randnummer 77 Daher war der Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe anzuW1.n. Randnummer 78 Innerhalb dieses Strafrahmens war das Geständnis des Angeklagten sowie der Umstand, dass die Tat im Rahmen einer sogenannten Beschaffungskriminalität stattgefunden hat, zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Randnummer 79 Im Rahmen der Strafzumessung sprach zu Lasten des Angeklagten der Umstand, dass dieser bereits wegen Eigentumsdelikten erheblich vorbestraft ist und deshalb auch Freiheitsstrafen verbüßt hat. Zudem war die Schadenshöhe von 1400,00 EUR zu berücksichtigen. Randnummer 80 Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände hat die Kammer eine Einzelstrafe von Randnummer 81 3 – drei – Jahren und 3 – drei – Monaten Freiheitsstrafe Randnummer 82 als tat- und schuldangemessen festgesetzt.
  3. Randnummer 83 Für die Tat unter II.
  4. hat die Kammer den Strafrahmen des §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, der drei Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Randnummer 84 Eine Ausnahme vom Regelfall der letztgenannten Vorschrift hat die Kammer mangels durchgreifender Anhaltspunkte hierzu nicht angenommen. Randnummer 85 Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch hier sein vollumfängliches Geständnis gewertet, welches die Beweisaufnahme erheblich abgekürzt hat, sowie den Umstand, dass auch diese Tat im Rahmen einer sogenannten Beschaffungskriminalität stattgefunden hat. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass das entwendete Fahrzeug – wenn auch ohne Zutun des Angeklagten – wieder zu seinem Eigentümer zurückgelangt ist. Zudem hat sich der Angeklagte bei dem Geschädigten B
  5. im Rahmen der Hauptverhandlung entschuldigt. Randnummer 86 Zu Lasten des Angeklagten musste sprechen, dass es sich bei dem Diebesgut um einen sehr hohen Sachwert (27.000,00 EUR) gehandelt hat und dass der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und deshalb bereits Freiheitsstrafen verbüßt hat. Randnummer 87 Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände hat die Kammer eine Einzelstrafe von Randnummer 88 2 – zwei - Jahren Freiheitsstrafe Randnummer 89 als tat- und schuldangemessen verhängt.
  6. Randnummer 90 Im Hinblick auf die Tat unter II.
  7. ist die Kammer ebenfalls von dem Strafrahmen des §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, der drei Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Randnummer 91 Eine Ausnahme vom Regelfall der letztgenannten Vorschrift hat die Kammer mangels durchgreifender Anhaltspunkte auch hier nicht angenommen. Randnummer 92 Zu Gunsten des Angeklagten waren innerhalb dieses Strafrahmens sein vollumfängliches Geständnis, welches die Beweisaufnahme erheblich abgekürzt hat, und der Umstand, dass die Tat im Rahmen der sogenannten Beschaffungskriminalität stattgefunden hat, zu berücksichtigen. Zudem hat sich der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten B
  8. entschuldigt. Darüber hinaus war strafmildernd zu berücksichtigen, dass er die Tat im engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit der Tat zu II.
  9. begangen hat. Randnummer 93 Es sprach zu Lasten des Angeklagten der Umstand, dass dieser bereits wegen Eigentumsdelikten erheblich vorbestraft ist und deshalb Freiheitsstrafen verbüßt hat. Zudem ist der durch diese Tat entstandene Sachschaden mit 390,00 EUR als nicht lediglich gering anzusehen. Randnummer 94 Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände hat die Kammer eine Einzelstrafe von Randnummer 95 8 – acht - Monaten Freiheitsstrafe Randnummer 96 als tat- und schuldangemessen festgesetzt.
  10. Randnummer 97 Im Hinblick auf die Tat unter II.
  11. ist die Kammer ebenfalls von dem Strafrahmen des §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, der drei Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Randnummer 98 Eine Ausnahme vom Regelfall der letztgenannten Vorschrift hat die Kammer mangels durchgreifender Anhaltspunkte auch in diesem Fall nicht angenommen. Randnummer 99 Die Kammer hat jedoch eine Milderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, da die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Innerhalb des gemilderten Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein vollumfängliches Geständnis bewertet, dass auch diese Tat im Zusammenhang mit der Beschaffungskriminalität stattfand und dass ein nur geringfügiger Sachschaden entstanden war. Zudem war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte bei dem Zeugen W
  12. für sein Handeln entschuldigt hat. Randnummer 100 Zu Lasten des Angeklagten sprach jedoch der Umstand, dass er bereits erheblich strafrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten ist und deshalb bereits Freiheitsstrafen verbüßt hat. Randnummer 101 Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände hat die Kammer eine Einzelstrafe von Randnummer 102 4 - vier - Monaten Freiheitsstrafe Randnummer 103 als tat- und schuldangemessen festgesetzt. Randnummer 104 Aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei bereits um eine wiederholte Tat des Diebstahls handelte, war hier die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 Abs. 2 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich.
  13. Randnummer 105 Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände – insbesondere unter Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Taten und der Tatsache, dass bei allen Taten stets dieselben Rechtsgüter betroffen sind – hat die Kammer aus jenen vier Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe unter Anwendung der Grundsätze des § 54 StGB eine Gesamtstrafe von Randnummer 106 4 –vier – Jahren Freiheitsstrafe Randnummer 107 als tat- und schuldangemessen verhängt. VI. Randnummer 108 Die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB waren vorliegend nicht gegeben. So fehlt es an der nach § 64 S. 2 StGB erforderlichen konkreten Aussicht für einen Behandlungserfolg. Randnummer 109 Der Sachverständige T. hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass zwar aus medizinischer Sicht das Vorliegen eines Hanges i.S.v. § 64 StGB bestehe, da der Angeklagte dazu neige, Betäubungsmittel in Form von Cannabinoiden und Stimulanzien im Übermaß zu sich zu nehmen, und insofern an einer Polytoxikomanie i.S.d. ICD-10: F19.2 leide. Randnummer 110 Zwischen dem Betäubungsmittelkonsum und der Begehung von Straftaten sei auch eine enge Verflechtung dahingehend festzustellen, dass die begangenen Eigentumsdelikte sowohl zur Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums als auch zum Lebensunterhalt gedient hätten. Randnummer 111 Allerdings sei bei dem Angeklagten kein Therapieerfolg im Sinne des § 64 S. 2 StGB zu erwarten. Dies folge aus den vorliegenden, überwiegend negativen Prädiktoren. Ohne eine Beseitigung seines Hanges, sei die Legalprognose des Angeklagten aufgrund der bereits zahlreich vorhandenen Vorverurteilungen wegen Eigentumsdelikten und der bisher relativ schnellen Rückfälligkeit als sehr schlecht anzusehen. Hinzu komme, dass eine bereits angestrebte Behandlung des Angeklagten hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums – wenn auch vor über fünf Jahren – aufgrund wiederholter Rückfälligkeit schon zeitnah nach Therapiebeginn gescheitert sei. Das Problem bestehe jedoch nicht nur in diesem einmaligen Scheitern, sondern vielmehr darin, dass die hierzu führenden Persönlichkeits- und Verhaltensstile des Angeklagten unverändert ungünstig für eine entsprechende Therapie seien. Für einen Therapieerfolg sei maßgeblich, dass sich der Angeklagte öffne und die Bereitschaft dazu zeige, eine therapeutische Beziehung einzugehen. Hiervon sei bei dem Angeklagten aufgrund seines Verhaltens nicht auszugehen. Er neige zu Pseudologien, offenbare sich Behandlern nicht in einen Absichten und weise eine nur kurzfristige Zielorientierung auf. Zudem habe der Angeklagte ein hohes Autonomiebedürfnis im Sinne einer sogenannten Pseudoautonomie. Dies bedeute, dass er zwar ein hohes Maß an Autonomie anstrebe, sein entsprechendes Verhalten jedoch stets zu einem Rückfall bezüglich des Konsums von Betäubungsmitteln führe. Zudem opponiere der Angeklagte häufig gegen Beschränkungen, sodass seine Persönlichkeit zum Scheitern von etwaig gesteckten Zielen führe. So habe er im Rahmen seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begonnen, zunächst synthetische Betäubungsmittel („Kräuter") zu konsumieren, um bei etwaigen Drogenscreenings in der Entziehungsanstalt nicht aufzufallen. Des Weiteren habe der Angeklagte die dort angebotenen therapeutischen Behandlungen und Ziele nicht für sich genutzt. Vielmehr habe er nach außen hin alle Möglichkeiten genutzt, um in der Haft oder der Anstalt Erleichterungen zu erhalten. Nach innen seien seine persönlichen Einstellungen jedoch erhalten geblieben und er habenicht die Erkenntnis erlangt, dass die Sucht nach Betäubungsmitteln seine eigentliche Problematik sei. Dies lasse sich auch an dem Verhalten des Angeklagten erkennen, welches in der Vollstreckungsakte der Staatsanwaltschaft zur Unterbringung dokumentiert sei, indem er - nachdem im Rahmen seiner Unterbringung aufgrund seiner Rückfälligkeit seitens der Anstalt die Erledigungserklärung bezüglich der Unterbringung beantragt wurde, sowie, nachdem der Angeklagte nur eine Woche nach dem entsprechenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer zur Fortdauer der Unterbringung erneut wegen des Konsums von Betäubungsmitteln in der Entziehungsanstalt aufgefallen war - jeweils einen Entschuldigungsbrief an die Strafvollstreckungskammer geschrieben und mitgeteilt habe, therapiemotiviert zu sein. Nur eine weitere Woche später schrieb der Angeklagte jedoch erneut an die zuständige Strafvollstreckungskammer mit der gegenteiligen Bitte, die Unterbringung für erledigt zu erklären, da er ansonsten für eine längere Zeit untergebracht sei als wenn er in einer Haftanstalt die Reststrafe verbüßen würde, welche sodann auf Bewährung ausgesetzt werden könnte. Randnummer 112 Diesen Ausführungen folgt die Kammer nach umfassender eigener Prüfung. Durch den Eindruck, welchen die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewinnen konnte, wurde insbesondere die fehlende Bereitschaft des Angeklagten, sich zu öffnen, ersichtlich. Zwar hat der Angeklagte zu erkennen gegeben, dass er an einer Therapie interessiert sei. Jedoch konnte sich die Kammer auch von dem Vorliegen der von der Sachverständigen benannten negativen Prädikatoren überzeugen und ist davon überzeugt, dass prognostisch ein Therapiererfolg unter den strikten, vorgegebenen Bedingungen des Maßregelvollzugs zu verneinen ist. Die Kammer ist aufgrund der Gesamtschau der Persönlichkeit als auch des Verhaltens des Angeklagten während der Unterbringung davon überzeugt, dass auch zukünftig bei ihm kein Therapieerfolg im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB prognostiziert werden kann. Randnummer 113 Die Kammer befürwortet jedoch eine der Rehabilitation dienende Behandlung des Angeklagten i. S. v. § 35 BtMG. Bei ihm waren eine Betäubungsmittelabhängigkeit i. S. v. § 35 BtMG und zumindest eine Mitursächlichkeit zwischen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit und der von ihm begangenen Straftaten zu konstatieren. Auch hat der Angeklagte einen Therapiewillen, zwar nicht im Hinblick auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wohl aber hinsichtlich einer der Rehabilitation dienenden Behandlung i. S. v. § 35 BtMG bekundet. Damit liegen aus Sicht der Kammer die Voraussetzungen des § 35 BtMG für eine Zurückstellung des Angeklagten von der Strafvollstreckung vor. VII. Randnummer 114 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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