Herstellerhaftung im Abgasskandal: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Einsatz eines sog. Thermofensters Orientierungssatz 1. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (sog. Thermofenster) ist nicht von vornherein durch Arglist geprägt (BGH, 19. Januar 2021, VI ZR 433/19). (Rn.31) 2. Eine Verwerflichkeit des Verhaltens des Fahrzeugherstellers wäre nur dann anzunehmen, wenn zu dem Verstoß gegen Art. 5 VO Nr. 715/2005/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für ihn handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation des Thermofensters in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht verwirklicht (BGH, 9. März 2021, VI ZR 889/20). (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend LG Dessau-Roßlau, 29. April 2021, 2 O 647/19, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 04. Dezember 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 2 O 647/19, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Und beschlossen: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 28.121,57 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung und Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kauf eines Gebrauchtwagens VW Passat Variant, ausgestattet mit einem Motor des Typs EA 288, Schadstoffnorm Euro 6, in Anspruch. Randnummer 2 Zum Sach- und Streitstand in 1. Instanz sowie die gestellten Anträge, die dort ergangene Entscheidung und ihre Begründung wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 3 Gegen dieses, die Klage abweisende Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Randnummer 4 Er beanstandet die Annahme des Landgerichts, ihm stünde gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form einer Fahrkurvenerkennung und eines Thermofensters zu und nimmt im Übrigen Bezug auf sein Vorbringen in 1. Instanz. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 unter Abänderung des am 04. Dezember 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az. 2 O 547/19, Randnummer 7 1. wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 26.609,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie einen Betrag in Höhe von 1.512,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW Passat Variant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst diesem zugehörigen Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren, Randnummer 8 2. wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziff. 1. genannten Fahrzeugs im Verzug befindet, Randnummer 9 3. wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs vom Typ VW Passat Variant mit der FIN ... durch die Beklagte resultieren, Randnummer 10 4. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.872,35 EUR freizustellen, Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens zur Fahrkurvenerkennung und zum Thermofenster. II. Randnummer 14 Die gem. § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Randnummer 15 Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung. Randnummer 16 Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte zu. Randnummer 17 1, Der Kläger kann seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG herleiten. Einem solchen Anspruch steht bereits die Tatsache entgegen, dass die Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20; OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2019, 3 U 1943/19). Randnummer 18 2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB und § 31 BGB kommt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen nichts hinzuzufügen ist, nicht in Betracht, Randnummer 19 3. Aber auch ein Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB, den der BGH für Käufer von Fahrzeugen mit einem Motor des Typs EA 189 bejaht hat, wegen des Erwerbs des mit dem Motortyp EA 288 ausgestatteten Fahrzeugs des Klägers steht ihm nicht zu. Randnummer 20 Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Haftung der Beklagten für den Vertrieb von Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB beruht darauf, dass die Beklagte Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, die nicht über eine materiell gerechtfertigte, dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügten, weil dieser Motor – wie die Beklagte wusste, aber verschwiegen hat – eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer "Umschaltlogik" (Prüfmodus/Realbetrieb) auswies, mit deren Hilfe der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Kraftfahrtbundesamt (KBA), vorgespiegelt worden war, Fahrzeuge mit den Motor des Typs EA 189 würden auf dem Prüfstand unter denselben Motorbedingungen betrieben wie im normalen Fahrbetrieb. Mithilfe derjenigen "Umschaltlogik" hatte die Beklagte aufgrund einer strategischen unternehmerischen Entscheidung das KBA über die Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte systematisch getäuscht, um die Typengenehmigung auf kostengünstigem Weg zu erhalten, weshalb das Risiko bestand, dass die Zulassungsbehörde im Falle des Bekanntwerdens der "Umschaltlogik" eine Betriebsbeschränkung oder –untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornehmen könne, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 S. 2 FZV) entsprach oder jedenfalls korrigierende Nebenbestimmungen erlassen würde, bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeuges in Betracht kam (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19). Solch ein Risiko hätte bei lebensnaher Betrachtungsweise jeden vernünftigen Käufer von dem Erwerb eines solchen Fahrzeugs Abstand nehmen lassen. Randnummer 21 Voraussetzung eines Anspruchs nach §§ 826, 31 BGB ist ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteile vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15 und vom 07. Mai 2019, VI ZR 512/17). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteile vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15 und vom 21. Dezember 2004. VI ZR 306/03). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 09. März 2021, VI ZR 889/20: Urteile vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, vom 07. Mai 2019, VI ZR 512/17 und vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19). Randnummer 22 Fallen die potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinander, ist der Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Denn im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten begründet; der haftungsbegründende Tatbestand setzt die Zufügung eines Schadens zwingend voraus. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein (BGH, Beschluss vom 09. März 2021, VI ZR 889/20). Randnummer 23 Gemessen an diesen Grundsätzen kommt demnach eine Sittenwidrigkeit nur dann in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise (Fahrkurvenerkennung und Thermofenster) in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit unzulässige Abschalteinrichtungen zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen, (BGH, Beschluss vom 09. März 2021, VI ZR 889/20), und dem Kläger durch dieses Verhalten ein konkreter Schaden entstanden ist, was das Landgericht rechtfehlerfrei verneint hat und seine entsprechenden Ausführungen den Berufungsangriffen und einer Überprüfung durch den Senat Stand hält. Randnummer 24 Allein die Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß im realen Straßenbetrieb bei Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand ist nicht geeignet, den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zu ziehen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Überschreitung des Wertes auf dem Teststand zunächst darauf zurückzuführen sein kann, dass der Motor im realen Fahrbetrieb aufgrund der konkreten Verkehrsverhältnisse deutlich mehr Schadstoffe emittiert als in einem zu Vergleichszwecken festgestellten, standardisierten Fahrzyklus auf dem Prüfstand. Die Umschalteinrichtung in der Software bei Fahrzeugen der Beklagten mit Motoren des Typs EA 189 ist vom KBA auch nicht wegen der generellen Abweichung der Emissionswerte im Normalbetrieb als unzulässig beanstandet worden, sondern ausschließlich deshalb, weil sie bei erkannter Abweichung der Fahrt vom Prüfstand die Abgasreinigung zu Gunsten erhöhter Stickoxide veränderte. Aus diesem Grund kommt allein den Messungen im realen Straßenbetrieb keine entscheidende Bedeutung zu (OLG Frankfurt, Urteil vom 07. Oktober 2020, 4 U 171/18). Randnummer 25
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