Voraussetzungen für Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerk Orientierungssatz 1. Die Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks ist grundsätzlich abzulehnen, wenn es zwischen zwei Bundesländern kein i
§ 5Höfe
VfO. Lüdtke-Handjery/von Jeinsen HöfeO, Rn.
§ 5Höfe
VfO. Auch für das Grundbuchgericht verbinden sich mit dem eingetragenen Vermerk verfahrensrechtlich zwingend zu beachtende Folgen 7 aaO. Rn.
§ 5Höfe
VfO. aaO. Rn.
§ 5Höfe
VfO. . Randnummer 17 Der eingetragene Hofzugehörigkeitsvermerk begründet zugleich die widerlegbare Vermutung, dass die Grundstücke zum Hof gehören (§ 5 HöfeVfO) und damit dem gesetzlichen Sondererbrecht (§§ 4 ff. HöfeO) unterstehen (Beweisfunktion). Ob der Hofvermerk in der Regel deklaratorisch ist und nur in bestimmten Fällen konstitutive Wirkung hat, mag vorerst dahinstehen, zeigt jedoch verstärkend, dass der publizierte Hintergrund deutlich wird und damit erst recht die Rechtswirkungen, die durch die Zugehörigkeit zum Hof bestimmt sind. Diese sind für den Rechtsverkehr erheblich und können unterstellt werden; und das, auch wenn der Hofvermerk am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht teilnimmt 8 aaO Rn.10 zu § 5 HöfeVfO. aaO Rn.10 zu § 5 HöfeVfO. . Randnummer 18 Die Vermutungswirkung des Hofvermerks bzw. Hofzugehörigkeitsvermerks nach § 5 HöfeVfO stößt vorstehend jedoch an ihre Grenzen, weil zwischen Vermerk und Grundbuchinhalt, soweit er die Geltung von HöfeO und HöfeVfO inkludiert, ein offensichtlicher Widerspruch besteht, weil eben diese Vorschriften in Sachsen-Anhalt keine Wirkung im Rechtsverkehr und im Hinblick auf Grundbucheintragungen entfalten können. Randnummer 19 Die HöfeO als partiell geltendes Bundesrecht ist nach Art. 8 Einigungsvertrag in Sachsen-Anhalt nicht in Kraft getreten. (Wöhrmann Einl Rn 46 f; MünchKomm/Leipold Einl Rn 154 mwNw; BendelAgrarR 1991, 1; SteffenRdL 1991, 141; OLG Jena RdL 1999, 290). Dass das dennoch für Ausmärkergrundstücke, die zu einem Hof in Niedersachsen gehören und in Sachsen-Anhalt gelegen sind, gelten soll, ist von daher unbegründet. Randnummer 20 Das Thüringische Oberlandesgericht Jena vertritt in seiner Entscheidung vom
- August 2013 9 Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
- August 2013 – 9 W 227/13 –, juris Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
- August 2013 – 9 W 227/13 –, juris (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.08.2013 - 9 W 227/13 -, juris) indes die Auffassung, dass sich gewohnheitsrechtlich in Thüringen erneut bzw. neu die Übung herausgebildet habe, Ausmärkergrundstücke nach dem Recht zu behandeln, das für den Hof gilt. Randnummer 21 Ob dies ggf. auch für Ausmärkergrundstücke in Sachsen-Anhalt gilt, die zu einem Hof in Niedersachsen gehören, ist nicht festgestellt. In dem betreffenden Verfahren ist dem Gericht lediglich ein Grundbuchauszug mit einem entsprechenden Eintrag vorgelegt worden, der als Indiz für sich erneut herausgebildetes Gewohnheitsrecht angenommen wird. Randnummer 22 Dass die Entscheidung zudem unkritisch in der Kommentarliteratur als für die neuen Bundesländer zutreffend aufgenommen wird 10 Lüdtke-Handjery/von Jeinsen HöfeO, § 1 Rn. 7; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen HöfeO, § 1 Rn. 7; , vermag nicht zu überzeugen, weil in der jeweiligen Kommentierung nur mit einem Satz eine rechtliche Auseinandersetzung nicht unterstellt werden kann. Wenn aber die Kommentarliteratur dies schon tut, so ist zu befürchten, dass die gerichtliche Praxis ohne eine eingehende Prüfung und Würdigung rezipiert. Ob hier von einem neu entstandenen Gewohnheitsrecht hinsichtlich der Annahme durch die Grundbuchgerichte ausgegangen werden kann, erscheint sehr zweifelhaft. Auch weil sich eine mögliche Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerken auf sehr wenige Fälle in den Gemarkungen, die unmittelbar an der Landesgrenze zu Niedersachsen liegen, reduziert. Randnummer 23 Nach bisherigen Erkenntnissen ist die Praxis der Grundbuchgerichte in Sachsen-Anhalt zumindest uneinheitlich. Das Grundbuchgericht, Amtsgericht Haldensleben beispielsweise, steht der Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerken ablehnend gegenüber. (vgl. II.2.2) Randnummer 24 Das Thüringische Oberlandesgericht hat sich im Übrigen zwar mit einem historischen Abriss zur Höfeordnung und damit dem partiell jeweils geltenden Recht befasst, sich aber zur Frage des interlokalen Kollisionsrechts und den daraus resultierenden Folgen für das Entstehen bzw. Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts nicht auseinandergesetzt. Randnummer 25 II.2.2 Historischer Ausgang Randnummer 26 Im Bezirk der heutigen Amtsgerichte Wernigerode (Land Sachsen-Anhalt) und Wolfenbüttel (Land Niedersachsen) sind historisch in Bezug auf Höfe bzw. bäuerlichen Grundbesitz unterschiedliche Rechtsordnungen vorfindlich. Im Königreich Preußen, Provinz Sachsen (wozu heute die Gemarkungen Danstedt, Langeln und Reddeber gehörten) gab es keine Landgüterordnung wie z.B. die für die Provinz Brandenburg vom 10.07.
- Insoweit fehlt es schon vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches an einem hier geltenden Partialrecht bzw. einer dies annehmenden kollisionsrechtlichen Vorschrift. Dafür, dass sich seinerzeit Gewohnheitsrecht herausgebildet hatte, gibt aus der gerichtlichen Praxis des Amtsgerichts Wernigerode sowie aus historischen Unterlagen keinerlei Belege 11 Zumindest fanden sich bisher aus Umschreibungen, die Altrechte bzw. Blätter mit Eintragungen in Sütterlin- ober Kurrentschrift enthalten, teilweise unter Heranziehung der Archivakten des ehemaligen Amtsgerichts Wernigerode (Königreich Preußen Provinz Sachsen) keinerlei Hinweise darauf. Zumindest fanden sich bisher aus Umschreibungen, die Altrechte bzw. Blätter mit Eintragungen in Sütterlin- ober Kurrentschrift enthalten, teilweise unter Heranziehung der Archivakten des ehemaligen Amtsgerichts Wernigerode (Königreich Preußen Provinz Sachsen) keinerlei Hinweise darauf. . Randnummer 27 Das Anerbenrecht ist abschließend in der Reichserbhofgesetzgebung von 1933 und der Gesetzgebung der folgenden Jahre niedergelegt (insbesondere im Reichserbhofgesetz -REG- vom 29.9.1933, RGBl. I, 685) worden und der landesrechtliche Vorbehalt des Art. 64 EGBGB war ohne Bedeutung. Randnummer 28 Erneut galt dieser Vorbehalt zu Gunsten landesrechtlicher Vorschriften über das Anerbenrecht mit Art. II Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 20.2.1947 (ABl. KR 1947 S. 256), der die am 1.1.1933 in Kraft gewesenen Gesetze über die Vererbung von Liegenschaften wieder in Kraft gesetzt hat, soweit sie nicht anderen Vorschriften des Kontrollratsgesetzes widersprachen ( galt hier! ). Randnummer 29 Darüber hinaus ermächtigte das KRG Nr.45 (Art. XI Abs.1) die Militärregierungen, in ihren jeweiligen Zonen gesetzliche Bestimmungen zur Aufhebung oder Änderung der wieder in Kraft gesetzten früheren Anerbengesetzgebung zu erlassen. Randnummer 30 Die britische Militärregierung machte von dieser Ermächtigung durch Erlass der VO Nr.84 (Erbhöfe) Gebrauch. In der Anlage A zu dieser VO findet sich ein Verzeichnis der durch das KRG Nr.45 wieder in Kraft gesetzten landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen, in Anlage B die Höfeordnung vom 24.4.1947 und in Anlage C die Landbewirtschaftungsordnung (ABlMR BrZ 500 = VOBl BrZ 25). Das In-Kraft-Treten dieser VO erfolgte nach Art. IX zeitgleich mit dem KRG Nr.45 am 24.4.
- Daraus folgt, dass das durch die VO Nr.84 vom Kontrollrat wieder eingeführte Anerbenrecht aus der Zeit vor 1933 sofort wieder -zeitgleich- beseitigt und durch die HöfeO ersetzt wurde und dass das vor dem Jahr 1933 geltende Anerbenrecht im Gebiet der britischen Besatzungszone 12 gilt insoweit für die Gemarkung Dettum (zum Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel bzw. Herzogtum Braunschweig gehörend) gilt insoweit für die Gemarkung Dettum (zum Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel bzw. Herzogtum Braunschweig gehörend) somit nie zur Geltung und Anwendung gelangte. Höferecht für die Gemarkung Dettum (Land Niedersachsen) gründet sich auf die o.g. Höfeordnung vom 24.04.1947 mit den jeweiligen Änderungen. Randnummer 31 In der sowjetischen Besatzungszone wurde durch die Militärverwaltung (SMAD) keine abweichende Regelung getroffen, so dass nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 die landesrechtlichen Vorschriften über das Anerbenrecht 13 Insbesondere die kollisionsrechtlichen Regelungen, Art. 64 EGBGB. Insbesondere die kollisionsrechtlichen Regelungen, Art. 64 EGBGB. auch hier in Kraft gesetzt worden sind, aber nur soweit sie vordem geltendes Recht gewesen waren. Wie dem auch immer - sind aber diese Vorschriften ausdrücklich aufgehoben und gegenstandslos geworden (mit der Verfassung der DDR vom 07.10.1949, den Bodenreformgesetzen, der Regierungserklärung der UdSSR vom 20.09.1955 oder spätestens mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR am 01.01.
- 14 Staudinger, BGB zu Art. 64 EGBGB, Rn. 15: „Die Sowjetische Militärverwaltung traf auch keine abweichenden Regelungen. Jedoch betrachtete bereits die Verfassung der DDR vom
- 1949 die Anerbenrechte der Länder als gegenstandslos (Adlerstein/Desch DtZ 1991, 193, 200; MünchKomm/Säcker Rn 4 [einschränkend aber für Brandenburg und die schlesischen Teile von Sachsen]; dem zuneigend OLG Celle VIZ 1996, 52, 53; Thür OLG AgrarR 1997, 319, 320 = VIZ 1997, 493; MünchKomm/Leipold5 Einl Erbrecht Rn 150; aA Staudinger/Werner [2007] Vor § 1924 Rn 4; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery Einl Rn 12; Fassbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo Einl Rn 25). Teilweise wurde durch Einzelgesetze das landesrechtliche Anerbenrecht ausdrücklich beseitigt, so für Mecklenburg-Strelitz und Mecklenburg-Schwerin durch AufhebungsG vom
- 1951 (RegBl 1951, 84, vgl dazu OLG Rostock AgrarR 1993, 254, 257 = NJ 1993, 563 [auch zur Frage der Rückwirkung der Aufhebung]; AG Pinneberg DtZ 1992, 300, 3001 [zur Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern; dazu auch Janke NJ 2001, 117]; unzutreffend LG Zweibrücken Rpfleger 1992, 107 für Mecklenburg-Schwerin). Zweifelhaft kann daher allenfalls die Geltung der nicht ausdrücklich aufgehobenen Anerbengesetze sein, so in Brandenburg und früher schlesischen Teilen von Sachsen (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery Einl Rn 12; MüKo Rn 4). Doch ist auch dies abzulehnen. ZT wird dies mit Sinn und Zweck der gesellschaftlich motivierten Gesetzgebung der DDR begründet, denn die Wiederanwendung der alten Landesanerbenrechte hätte gegen tragende Grundsätze der Gesellschaftsordnung der DDR verstoßen, die gerade die Beseitigung von Privateigentum an Produktionsmitteln forderte (Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht Einl Rn 41 f; dem zuneigend MünchKomm/Leipold5 Einl Erbrecht Rn 150; soweit erkennbar, dürfte dies auch der Rechtsauffassung in der damaligen DDR entsprochen haben, vgl Daube NJ 1952, 611; aA Janke NJ 2001, 117, 119). Deshalb sei spätestens mit der Einführung der sozialistischen Bodenreformgesetze das alte Anerbenrecht obsolet geworden (Lange/Kuchinke § 53 I 3a). Auch ist das KRG Nr 45 für das Gebiet der DDR durch Regierungserklärung der UdSSR am
- 1955 außer Kraft getreten, was dafürspricht, dass damit auch etwa noch fortgeltendes Anerbenrecht beseitigt wurde (Thür OLG aaO). Auf alle Fälle aber galt mit der Einführung des DDR-ZGB am
- 1976 auch für die landwirtschaftlichen Höfe nur noch das Erbrecht des ZGB, da § 15 Abs 2 Nr 1 EG-ZGB der DDR sowohl das BGB wie das EGBGB und die aufgrund dessen ergangenen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen, und damit letztlich die auf Art 64 EG beruhenden landesrechtlichen Anerbengesetze, ausdrücklich beseitigt hat (Thür OLG AgrarR 1997, 319, 320; OLG Celle aaO; KrG Chemnitz AgrarR 1993, 312; Staudinger/Werner [2007] Vorbem 4 zu § 1924; Bendel 4; Fassbender/Hötzel/vJeinsen/Pikalo Einl Rn 28; MüKo/Leipold5 Einl Erbrecht Rn 149; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery Einl Rn 12; Schäfer NotBZ 1998, 139; Ruby ZEV 2006, 351; iE ebenso Böhringer DNotZ 2004, 694, 703, der dies zumindest auf § 13 Abs 2 EGZGB stützt, wonach dem ZGB widersprechende Regelungen verdrängt werden; jetzt auch Palandt/Weidlich Rn 8). Genossenschaftlich genutzter landwirtschaftlicher Grundbesitz wurde dabei ebenfalls nach den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen vererbt (Bendel aaO). Auch durch die Bestimmungen des Einigungsvertrags, der hierüber keine ausdrückliche Regelung enthält, ist das alte Landesanerbenrecht nicht wiederaufgelebt, so dass hier die Rechtslage der allgemeinen zur Fortgeltung der landesrechtlichen Ausführungsgesetze zum BGB entspricht (s Art 1 Rn 63 ff). Eine Neueinführung eines Anerbenrechts in den neuen Bundesländern wurde allerdings zeitweilig diskutiert, bisher aber noch nicht umgesetzt (dazu AgrarR 1996, 179) Staudinger, BGB zu Art. 64 EGBGB, Rn. 15: „Die Sowjetische Militärverwaltung traf auch keine abweichenden Regelungen. Jedoch betrachtete bereits die Verfassung der DDR vom
- 1949 die Anerbenrechte der Länder als gegenstandslos (Adlerstein/Desch DtZ 1991, 193, 200; MünchKomm/Säcker Rn 4 [einschränkend aber für Brandenburg und die schlesischen Teile von Sachsen]; dem zuneigend OLG Celle VIZ 1996, 52, 53; Thür OLG AgrarR 1997, 319, 320 = VIZ 1997, 493; MünchKomm/Leipold5 Einl Erbrecht Rn 150; aA Staudinger/Werner [2007] Vor § 1924 Rn 4; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery Einl Rn 12; Fassbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo Einl Rn 25). Teilweise wurde durch Einzelgesetze das landesrechtliche Anerbenrecht ausdrücklich beseitigt, so für Mecklenburg-Strelitz und Mecklenburg-Schwerin durch AufhebungsG vom
- 1951 (RegBl 1951, 84, vgl dazu OLG Rostock AgrarR 1993, 254, 257 = NJ 1993, 563 [auch zur Frage der Rückwirkung der Aufhebung]; AG Pinneberg DtZ 1992, 300, 3001 [zur Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern; dazu auch Janke NJ 2001, 117]; unzutreffend LG Zweibrücken Rpfleger 1992, 107 für Mecklenburg-Schwerin). Zweifelhaft kann daher allenfalls die Geltung der nicht ausdrücklich aufgehobenen Anerbengesetze sein, so in Brandenburg und früher schlesischen Teilen von Sachsen (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery Einl Rn 12; MüKo Rn 4). Doch ist auch dies abzulehnen. ZT wird dies mit Sinn und Zweck der gesellschaftlich motivierten Gesetzgebung der DDR begründet, denn die Wiederanwendung der alten Landesanerbenrechte hätte gegen tragende Grundsätze der Gesellschaftsordnung der DDR verstoßen, die gerade die Beseitigung von Privateigentum an Produktionsmitteln forderte (Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht Einl Rn 41 f; dem zuneigend MünchKomm/Leipold5 Einl Erbrecht Rn 150; soweit erkennbar, dürfte dies auch der Rechtsauffassung in der damaligen DDR entsprochen haben, vgl Daube NJ 1952, 611; aA Janke NJ 2001, 117, 119). Deshalb sei spätestens mit der Einführung der sozialistischen Bodenreformgesetze das alte Anerbenrecht obsolet geworden (Lange/Kuchinke § 53 I 3a). Auch ist das KRG Nr 45 für das Gebiet der DDR durch Regierungserklärung der UdSSR am
- 1955 außer Kraft getreten, was dafürspricht, dass damit auch etwa noch fortgeltendes Anerbenrecht beseitigt wurde (Thür OLG aaO). Auf alle Fälle aber galt mit der Einführung des DDR-ZGB am
- 1976 auch für die landwirtschaftlichen Höfe nur noch das Erbrecht des ZGB, da § 15 Abs 2 Nr 1 EG-ZGB der DDR sowohl das BGB wie das EGBGB und die aufgrund dessen ergangenen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen, und damit letztlich die auf Art 64 EG beruhenden landesrechtlichen Anerbengesetze, ausdrücklich beseitigt hat (Thür OLG AgrarR 1997, 319, 320; OLG Celle aaO; KrG Chemnitz AgrarR 1993, 312; Staudinger/Werner [2007] Vorbem 4 zu § 1924; Bendel 4; Fassbender/Hötzel/vJeinsen/Pikalo Einl Rn 28; MüKo/Leipold5 Einl Erbrecht Rn 149; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery Einl Rn 12; Schäfer NotBZ 1998, 139; Ruby ZEV 2006, 351; iE ebenso Böhringer DNotZ 2004, 694, 703, der dies zumindest auf § 13 Abs 2 EGZGB stützt, wonach dem ZGB widersprechende Regelungen verdrängt werden; jetzt auch Palandt/Weidlich Rn 8). Genossenschaftlich genutzter landwirtschaftlicher Grundbesitz wurde dabei ebenfalls nach den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen vererbt (Bendel aaO). Auch durch die Bestimmungen des Einigungsvertrags, der hierüber keine ausdrückliche Regelung enthält, ist das alte Landesanerbenrecht nicht wiederaufgelebt, so dass hier die Rechtslage der allgemeinen zur Fortgeltung der landesrechtlichen Ausführungsgesetze zum BGB entspricht (s Art 1 Rn 63 ff). Eine Neueinführung eines Anerbenrechts in den neuen Bundesländern wurde allerdings zeitweilig diskutiert, bisher aber noch nicht umgesetzt (dazu AgrarR 1996, 179) Die HöfeO als partiell geltendes Bundesrecht ist nach Art. 8 Einigungsvertrag nicht in Kraft getreten (MünchKomm/Leipold Einl Rn 154 mwNw). Randnummer 32 II.2.2 Gewohnheitsrecht und interlokales Recht Randnummer 33 Gewohnheitsrecht entsteht aufgrund dauernder und ständiger, gleichmäßiger und allgemeiner und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannter Übung (Bestätigung BVerfG, 1981-05-13, 1 BvR 610/77, BVerfGE 57, 121). Die Annahme von Gewohnheitsrecht erfordert, dass sich zu einer bestimmten Rechtsfrage durch ständige Übung ein Rechtsbewusstsein der beteiligten Kreise gebildet hat und die Gerichte diese Rechtsüberzeugung teilen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
- November 1997 VII E 6/97, BFHE 184, 237, BStBl II 1998, 121, m.w.N.; Kolbe, ebenda). Randnummer 34 Das vom BGH in seiner Entscheidung 15 BGHZ 22, 317ff. BGHZ 22, 317ff. befürwortete Gewohnheitsrecht erfordert in seiner Anwendung zwei verschiedene (auf Art. 64 EGBGB beruhende) landesrechtliche Kollisionsregeln: Eine des Rechtsgebietes, in dem die Hofstelle belegen ist, wonach es sein Anerbenrecht auch auf Ausmärkergrundstücke anwendet (hier: Niedersachsen), und zum anderen eine zweite, nämlich diejenige des Bundeslandes, in dem das Ausmärkergrundstück belegen ist, wonach es das Ausmärkergrundstück dem für den Hof selbst anwendbaren Anerbenrecht unterstellt (hier: Sachsen-Anhalt). Eine der beiden Kollisionsregeln alleine wäre ohne Ergänzung durch die andere wirkungslos (Staudinger BGB,
- Aufl., Art. 64 EGBGB Rn.163). In einem Bundesland, das selbst kein Anerbenrecht kennt, kann sich daher auch keine gewohnheitsrechtliche Regel entwickeln bzw. entwickelt haben, wonach die auf seinem Gebiet liegenden Ausmärkergrundstücke dem Anerbenrecht des Nachbarlandes, in welchem die Hofstelle liegt, unterstellt sind (ebenda Rn.164; wie auch Rn. 148 16 Staudinger BGB, EGBGB Art. 64 Rn. 148: Dagegen ist es fraglich und letztlich zu verneinen, dass ein Gebiet, das selbst kein Anerbenrecht hat (so Bayern, Berlin, Saarland), eine Regel entwickelt habe, wonach die in seinem Gebiet liegenden Ausmärkergrundstücke dem Anerbenrecht des Nachbarlandes, in welchem der Hof liegt, unterstellt sind (vgl hierzu auch Pritsch JZ 1957, 347, insbes Fn 3). Denn es bedarf zur Geltung des Anerbenrechts des anderen Bundeslandes streng genommen noch einer annehmenden Kollisionsregel des Landes des betreffenden Ausmärkergrundstücks, was aber deshalb zu verneinen ist, weil dieses ja für seine eigenen geschlossenen Höfe gerade kein Anerbenrecht kennt. Staudinger BGB, EGBGB Art. 64 Rn. 148: Dagegen ist es fraglich und letztlich zu verneinen, dass ein Gebiet, das selbst kein Anerbenrecht hat (so Bayern, Berlin, Saarland), eine Regel entwickelt habe, wonach die in seinem Gebiet liegenden Ausmärkergrundstücke dem Anerbenrecht des Nachbarlandes, in welchem der Hof liegt, unterstellt sind (vgl hierzu auch Pritsch JZ 1957, 347, insbes Fn 3). Denn es bedarf zur Geltung des Anerbenrechts des anderen Bundeslandes streng genommen noch einer annehmenden Kollisionsregel des Landes des betreffenden Ausmärkergrundstücks, was aber deshalb zu verneinen ist, weil dieses ja für seine eigenen geschlossenen Höfe gerade kein Anerbenrecht kennt. ). Randnummer 35 Ob Gewohnheitsrecht neu begründet bzw. entstanden ist, war und ist zudem aus Sicht der Übung der Beteiligten zu bewerten. Randnummer 36 Dabei mag die Überzeugung der Landwirte, die in Niedersachsen einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, der als Hof der Höfeordnung unterstellt ist, von dem im Lande geltenden Höferecht geprägt sein, wie sie es gewohnt waren, aber ohne Grundstücke in Sachsen-Anhalt dazu erworben zu haben. Die Überzeugung der Gerichte folgt dem, soweit sie - ob Landwirtschaftsgericht oder Grundbuchamt - dem Geltungsbereich der Höfeordnung angehören, erst recht nach der bezogenen Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgericht. Die Grundbuchgerichte in Sachsen-Anhalt, einem Land in dem das Höferecht nicht gilt, bleiben kraft der aus § 3 HöfeVfO abgeleiteten Befugnis der Landwirtschaftsgerichte außen vor. Das kann nicht richtig sein. Im Hinblick auf die Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks kann eine umfassende Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen des Gerichts aus vorgenannten Gründen (Zi. II.1) nicht ausgeschlossen werden. Randnummer 37 Dass bei den Grundbuchgerichten in Sachsen-Anhalt, als Beteiligte, sich eine ebensolche Überzeugung herausgebildet haben soll, ist höchst zweifelhaft, und zwar zunächst aus den folgenden Gründen: Randnummer 38 - einmal, weil es nur einige wenige Ersuchen von Landwirtschaftsgerichten in den letzten 28 Jahren gab (hier: im Amtsgericht Wernigerode sind nur zwei Ersuchen in den letzten zehn Jahren eingegangen) 17 In Bezug auf Grundbucheintragungen bzgl. landwirtschaftlicher Flächen bzw. Betriebe tendiert die Zahl der Flächen bzw. Grundstücke, die als Ausmärkergrundstücke betroffen sind, gegen Null. In Bezug auf Grundbucheintragungen bzgl. landwirtschaftlicher Flächen bzw. Betriebe tendiert die Zahl der Flächen bzw. Grundstücke, die als Ausmärkergrundstücke betroffen sind, gegen Null. , Randnummer 39 - dann, weil die Bewertung des geltenden Rechts und damit der Zulässigkeit der Eintragung unklar bzw. unsicher waren, Randnummer 40 - und mit der Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgerichts eine erste Entscheidung vorgelegen hat, die Beachtung in der Kommentarliteratur gefunden hatte. Randnummer 41 So werden sich in den betreffenden Amtsgerichtsbezirken sicher sehr vereinzelt Eintragungen finden. Ob diesen eine gewonnene Rechtsüberzeugung in ständiger Übung zugrunde gelegt werden kann, erscheint zweifelhaft. Randnummer 42 Dagegen wird u.a. festgestellt, dass die Eintragung von Hofzughörigkeitsvermerken auch vom Amtsgericht Haldensleben 18 Amtsgerichtsbezirke an der Landesgrenze zu Niedersachsen, hier neben dem Amtsgericht Wernigerode im Landgerichtsbezirk Magdeburg, nur die Amtsgerichte Halberstadt, Oschersleben, Haldensleben. Amtsgerichtsbezirke an der Landesgrenze zu Niedersachsen, hier neben dem Amtsgericht Wernigerode im Landgerichtsbezirk Magdeburg, nur die Amtsgerichte Halberstadt, Oschersleben, Haldensleben. abgelehnt wird (Zurückweisungsbeschluss vom Mai 2020 mit derzeit anhängiger Beschwerde an das Oberlandesgericht Naumburg). Randnummer 43 Es mangelt sowohl an der Häufigkeit, die eine übliche Praxis entstehen lassen kann und zudem kann auch nicht festgestellt werden, dass sich zu den Ausmärkergrundstücken eine regelmäßige Praxis entwickelt hat. Das heißt: von ständiger, gleichmäßiger und allgemein verbindlich anerkannter rechtsnormbasierter Übung kann zudem auch keine Rede sein. Randnummer 44 Auch hat sich eine ständige Rechtsprechung, auf deren Beibehaltung vertraut werden könnte, nicht entwickelt. Randnummer 45 Die sich schon aus dem Vorgenannten abzeichnende geringe praktische Bedeutung des Höferechts und dazu der ggf. einbezogenen Ausmärkergrundstücke wird im Hinblick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft noch mehr deutlich. Die im Geltungsbereich des Höferechts und dieser unterstellten Zahl landwirtschaftlicher Betriebe ist verschwindend gering. Zudem hat sich in allen diesen Regionen eine ausgeprägte Gewohnheit der Betriebsübergabe entwickelt. 19 Staudinger BGB, Artikel 64 Rn. 14; wie auch zur Berechtigung des Anerbenrechts: Rn. 15 - 15a. Staudinger BGB, Artikel 64 Rn. 14; wie auch zur Berechtigung des Anerbenrechts: Rn. 15 - 15a. Randnummer 46 Durch zwischenstaatliche Regelungen zwischen Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ist auch interlokales Recht nicht begründet worden, so dass die Anwendbarkeit des in den Höfevorschriften geregelten Anerbenrechts, was durch Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks verlautbart würde, der Praxis überlassen bleibt und im Einzelfall zu entscheiden ist. Randnummer 47 Aus den vorgenannten Gründen war die Eintragung des Hofzughörigkeitsvermerks auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts als unzulässig abzulehnen bzw. das Ersuchen zurückzuweisen. Fußnoten 1) Meikel/Krause GBO
- Aufl., §38 Rn.
- 2) LG Halle (Saale), Beschluss vom 20.02.2008 - 2 T 467/07-juris. 3) aaO. Rn 11 zu Unvollständigkeit: Weiß das Grundbuch, dass ein nach § 38 GBO gestelltes Ersuchen unvollständig und damit unrichtig ist, darf das Grundbuchamt keine Eintragung vornehmen, nach der das Grundbuch unrichtig. Leitsatz, Landgericht Halle (Saale), Beschluss vom 20.02.2008 - 2 T 467/07 -, juris. 4) Orientierungssatz:
- Das Grundbuchamt hat zwar ein Eintragungsersuchen nicht dahin zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen eine Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorliegen; hierfür trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung (so auch BayObLG München, 1985-11-07, BReg 2 Z 22/85, BayOBLGZ 1985, 372). Eine Ausnahme hiervon ist jedoch zu machen, wenn das Grundbuchamt weiß, dass die beantragte Eintragung unrichtig sein würde. Das Grundbuchamt darf eine solche Eintragung nicht vornehmen (vergleiche BGH, Beschluss vom 28.04.1961 - V ZB 17/60, BGHZ 35, 135).
- Vergleiche zu Leitsatz 1 RG, Urteil vom 23.04.1932, V 325/31, RGZ 136, 148-
- 5) Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern über die Behandlung land- und forstwirtschaftlicher Grenzgrundstücke, in Kraft getreten am
- 1951 (Gesetz v.
- 1951, BadGVBl., S. 99; Gesetz v.
- 1951, WürttHoRegBl., S. 75), außer Kraft getreten mit Ablauf des
- 2000 (durch das Dritte Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts v.
- 1995, GBl. 1996, 29). 6) Lüdtke-Handjery/von Jeinsen HöfeO, Rn.
§ 5Höfe
VfO. 7) aaO. Rn.
§ 5Höfe
VfO. 8) aaO Rn.10 zu § 5 HöfeVfO. 9) Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
- August 2013 – 9 W 227/13 –, juris 10) Lüdtke-Handjery/von Jeinsen HöfeO, § 1 Rn. 7; 11) Zumindest fanden sich bisher aus Umschreibungen, die Altrechte bzw. Blätter mit Eintragungen in Sütterlin- ober Kurrentschrift enthalten, teilweise unter Heranziehung der Archivakten des ehemaligen Amtsgerichts Wernigerode (Königreich Preußen Provinz Sachsen) keinerlei Hinweise darauf. 12) gilt insoweit für die Gemarkung Dettum (zum Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel bzw. Herzogtum Braunschweig gehörend) 13) Insbesondere die kollisionsrechtlichen Regelungen, Art. 64 EGBGB. 14) Staudinger, BGB zu Art. 64 EGBGB, Rn. 15: „Die Sowjetische Militärverwaltung traf auch keine abweichenden Regelungen. Jedoch betrachtete bereits die Verfassung der DDR vom
- 1949 die Anerbenrechte der Länder als gegenstandslos (Adlerstein/Desch DtZ 1991, 193, 200; MünchKomm/Säcker Rn 4 [einschränkend aber für Brandenburg und die schlesischen Teile von Sachsen]; dem zuneigend OLG Celle VIZ 1996, 52, 53; Thür OLG AgrarR 1997, 319, 320 = VIZ 1997, 493; MünchKomm/Leipold5 Einl Erbrecht Rn 150; aA Staudinger/Werner [2007] Vor § 1924 Rn 4; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery Einl Rn 12; Fassbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo Einl Rn 25). Teilweise wurde durch Einzelgesetze das landesrechtliche Anerbenrecht ausdrücklich beseitigt, so für Mecklenburg-Strelitz und Mecklenburg-Schwerin durch AufhebungsG vom
- 1951 (RegBl 1951, 84, vgl dazu OLG Rostock AgrarR 1993, 254, 257 = NJ 1993, 563 [auch zur Frage der Rückwirkung der Aufhebung]; AG Pinneberg DtZ 1992, 300, 3001 [zur Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern; dazu auch Janke NJ 2001, 117]; unzutreffend LG Zweibrücken Rpfleger 1992, 107 für Mecklenburg-Schwerin). Zweifelhaft kann daher allenfalls die Geltung der nicht ausdrücklich aufgehobenen Anerbengesetze sein, so in Brandenburg und früher schlesischen Teilen von Sachsen (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery Einl Rn 12; MüKo Rn 4). Doch ist auch dies abzulehnen. ZT wird dies mit Sinn und Zweck der gesellschaftlich motivierten Gesetzgebung der DDR begründet, denn die Wiederanwendung der alten Landesanerbenrechte hätte gegen tragende Grundsätze der Gesellschaftsordnung der DDR verstoßen, die gerade die Beseitigung von Privateigentum an Produktionsmitteln forderte (Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht Einl Rn 41 f; dem zuneigend MünchKomm/Leipold5 Einl Erbrecht Rn 150; soweit erkennbar, dürfte dies auch der Rechtsauffassung in der damaligen DDR entsprochen haben, vgl Daube NJ 1952, 611; aA Janke NJ 2001, 117, 119). Deshalb sei spätestens mit der Einführung der sozialistischen Bodenreformgesetze das alte Anerbenrecht obsolet geworden (Lange/Kuchinke § 53 I 3a). Auch ist das KRG Nr 45 für das Gebiet der DDR durch Regierungserklärung der UdSSR am
- 1955 außer Kraft getreten, was dafürspricht, dass damit auch etwa noch fortgeltendes Anerbenrecht beseitigt wurde (Thür OLG aaO). Auf alle Fälle aber galt mit der Einführung des DDR-ZGB am
- 1976 auch für die landwirtschaftlichen Höfe nur noch das Erbrecht des ZGB, da § 15 Abs 2 Nr 1 EG-ZGB der DDR sowohl das BGB wie das EGBGB und die aufgrund dessen ergangenen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen, und damit letztlich die auf Art 64 EG beruhenden landesrechtlichen Anerbengesetze, ausdrücklich beseitigt hat (Thür OLG AgrarR 1997, 319, 320; OLG Celle aaO; KrG Chemnitz AgrarR 1993, 312; Staudinger/Werner [2007] Vorbem 4 zu § 1924; Bendel 4; Fassbender/Hötzel/vJeinsen/Pikalo Einl Rn 28; MüKo/Leipold5 Einl Erbrecht Rn 149; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery Einl Rn 12; Schäfer NotBZ 1998, 139; Ruby ZEV 2006, 351; iE ebenso Böhringer DNotZ 2004, 694, 703, der dies zumindest auf § 13 Abs 2 EGZGB stützt, wonach dem ZGB widersprechende Regelungen verdrängt werden; jetzt auch Palandt/Weidlich Rn 8). Genossenschaftlich genutzter landwirtschaftlicher Grundbesitz wurde dabei ebenfalls nach den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen vererbt (Bendel aaO). Auch durch die Bestimmungen des Einigungsvertrags, der hierüber keine ausdrückliche Regelung enthält, ist das alte Landesanerbenrecht nicht wiederaufgelebt, so dass hier die Rechtslage der allgemeinen zur Fortgeltung der landesrechtlichen Ausführungsgesetze zum BGB entspricht (s Art 1 Rn 63 ff). Eine Neueinführung eines Anerbenrechts in den neuen Bundesländern wurde allerdings zeitweilig diskutiert, bisher aber noch nicht umgesetzt (dazu AgrarR 1996, 179) 15) BGHZ 22, 317ff. 16) Staudinger BGB, EGBGB Art. 64 Rn. 148: Dagegen ist es fraglich und letztlich zu verneinen, dass ein Gebiet, das selbst kein Anerbenrecht hat (so Bayern, Berlin, Saarland), eine Regel entwickelt habe, wonach die in seinem Gebiet liegenden Ausmärkergrundstücke dem Anerbenrecht des Nachbarlandes, in welchem der Hof liegt, unterstellt sind (vgl hierzu auch Pritsch JZ 1957, 347, insbes Fn 3). Denn es bedarf zur Geltung des Anerbenrechts des anderen Bundeslandes streng genommen noch einer annehmenden Kollisionsregel des Landes des betreffenden Ausmärkergrundstücks, was aber deshalb zu verneinen ist, weil dieses ja für seine eigenen geschlossenen Höfe gerade kein Anerbenrecht kennt. 17) In Bezug auf Grundbucheintragungen bzgl. landwirtschaftlicher Flächen bzw. Betriebe tendiert die Zahl der Flächen bzw. Grundstücke, die als Ausmärkergrundstücke betroffen sind, gegen Null. 18) Amtsgerichtsbezirke an der Landesgrenze zu Niedersachsen, hier neben dem Amtsgericht Wernigerode im Landgerichtsbezirk Magdeburg, nur die Amtsgerichte Halberstadt, Oschersleben, Haldensleben. 19) Staudinger BGB, Artikel 64 Rn. 14; wie auch zur Berechtigung des Anerbenrechts: Rn. 15 - 15a.