einem Landpachtvertrag ist hinreichend bestimmbar, wenn er als Jahrespachtzins und differenziert zwischen Ackerland und Grünland jeweils
Euro je Bodenpunkt und Hektar angegeben wird; das gilt auch dann, wenn
der Auflistung der verpachteten Grundstücke lediglich die Nutzungsart und die Flächengröße, nicht aber die jeweiligen Bodenpunktzahlen angegeben sind. Die Ermittlung der Bodenpunktzahl eines Grundstücks ist objektiv möglich und bedarf keiner weiteren Willensbetätigung der Vertragsparteien. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend AG Wernigerode, 13. November 2019, 10 Lw 8/18 Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.11.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung
Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 65.000,00 Euro festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückgabe von 41 landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einer Gesamtgröße von 382,3708 Hektar
den Gemarkungen H. und B. zum 10.11.2020. Sie beruft sich
soweit auf die Wirksamkeit einer auf die Beendigung zu diesem Zeitpunkt gerichteten ordentlichen Kündigung des seinem Wortlaut nach bis zum 10.11.2033 befristeten Landpachtverhältnisses im Hinblick auf die Regelung des § 585a BGB. Randnummer 2 Im Einzelnen: Randnummer 3 Die Klägerin verpachtete an den Beklagten mit Landpachtvertrag vom 22.03.1991 u.a. die streitgegenständlichen Flächen mit einer Pachtdauer vom 11.11.1991 bis zum 10.11.2021. Im Pachtvertrag war eine beiderseitige Verlängerungsoption um jeweils 10 Jahre für den Fall der Nichtkündigung vorgesehen. Die Höhe des Pachtzinses wurde mit 2,00 DM je Bodenpunkt, Hektar und Jahr für Grünland und mit 4,00 DM je Bodenpunkt, Hektar und Jahr für Ackerland vereinbart. Der Vertrag enthielt eine Klausel über ein beiderseitiges Preisanpassungsrecht
Relation zu einem konkret definierten
dexwert. Randnummer 4 Im Zuge der Währungsumstellung von DM auf Euro verhandelten die Parteien über eine Vertragsanpassung. Randnummer 5 Am 19.12.2003 schlossen die Prozessparteien den streitgegenständlichen, sehr weitgehend am vorgeschilderten Vertragstext orientierten Landpachtvertrag.
1“ verwiesen; diese „Anlage Nr. 1“ wurde
An die Vertragsurkunde wurde (als einzige Anlage) eine „Anlage zum Pachtvertrag“ geklammert, welche
tabellarischer Form 51 Flurstücke der Gemarkungen H. und B. jeweils mit Lagebezeichnung, Größe und Nutzungsart mit einer Gesamtgröße von 397,8602 Hektar aufführte und von den Vertragsparteien unterschrieben worden war.
wurde die Laufzeit des Landpachtvertrages auf 30 Jahre befristet, beginnend ab dem 11.11.2003. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien die Aufhebung des bisher zwischen ihnen bestehenden Landpachtverhältnisses.
wurde der Pachtzins, wie folgt, bestimmt: Randnummer 6 „3.1 Der Pachtzins beträgt für Grünland € 1,05/Bodenpunkt, Hektar und Jahr. Für Ackerland beträgt er € 2,10/Bodenpunkt, Hektar und Jahr. ...“ Randnummer 7 Es folgen Regelungen zur Fälligkeit, zu Verzugszinsen und zu einer Beschränkung des Rechts zur Aufrechnung gegen die Pachtzinsforderung. Unter Ziffer 3.3 wurde ein beiderseitiges Recht auf Preisanpassung im Falle einer Mindeststeigerung eines konkret bezifferten
dexwertes verabredet; der Referenzwert wurde auf den „Pachtbeginn (Nov. 1991)“ festgelegt. Der Landpachtvertrag enthielt
Regelungen zur Reduzierung der Pachtflächen wegen anderweitiger Nutzung durch die Klägerin und
, dort unter Ziffer 14.1, die Vereinbarung, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürften und mündliche Abreden daneben keine Gültigkeit hätten, auch nicht mündliche Abreden über die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Der vorgenannte Landpachtvertrag wurde beim Landkreis registriert; Änderungsvereinbarungen wurden hierzu nicht angezeigt. Randnummer 8 Der Beklagte zahlte den Pachtzins auf der Grundlage jährlicher Abrechnungen, wobei die Pachtzinsbeträge
den Jahren 2004 bis 2010 zwischen 64.848,01 € und 67.649,75 € auf und ab schwankten und der Pachtzins ab 2011 jeweils
Höhe von 64.000,71 € abgerechnet und gezahlt wurde. Mit ihrem Schreiben vom 09.10.2013 wies die Klägerin darauf hin, dass die Pachtabrechnung für das Pachtjahr 2013 letztmalig schriftlich erfolge. Randnummer 9 Mit ihrem Schreiben vom 07.08.2018 erklärte die Klägerin die ordentliche Kündigung des Landpachtvertrages zum 10.11.2020, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Zu diesem Zeitpunkt bewirtschaftete der Beklagte nur noch 41 der ursprünglich 51 Grundstücke des Pachtgegenstandes mit einer Gesamtgröße von 382,3708 Hektar (d.h. 10 Grundstücke mit
sgesamt 15,4894 Hektar weniger, das entspricht einer Reduzierung der ursprünglichen Pachtfläche um ca. 3,9 %
15 Jahren). Der Beklagte widersprach am 06.09.2018 der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Randnummer 10 Im Oktober 2018 hat die Klägerin ihren - künftigen - Rückgabeanspruch gerichtlich geltend gemacht. Randnummer 11 Die Klägerin hat behauptet, dass es zwischen den Vertragsparteien
den Jahren 2006, 2007, 2010 und 2011 mündliche Änderungen des Landpachtvertrages gegeben habe (Klageschrift S. 6: „Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Vertragsparteien mündliche Pachtzinsanpassungen ... vereinbart wurden.“). Es seien Änderungen zum Pachtgegenstand durch Flächenreduzierungen sowie Änderungen zum Pachtzins vorgenommen worden. Randnummer 12 Der Beklagte hat den Vortrag zu mündlichen Pachtvertragsänderungen bestritten und dagegen behauptet, dass zu den ursprünglich verpachteten Flächen auch Flächen gehört hätten, welche der Verwaltung der BVVG unterlägen hätten. Diese seien durch Teilkündigungen nach § 12 des Vertrages aus dem Pachtverhältnis „herausgenommen“ worden. Randnummer 13 Der Beklagte hat weiter behauptet, dass mit der als Anlage B 1 (GA Bl. 32 ff.) vorgelegten schriftlichen „Pachtabrechnung für das Pachtjahr 2012“ der Klägerin eine zweiseitige Vereinbarung über den Pachtgegenstand und die Pachtzinshöhe geschlossen worden sei, und beruft sich darauf, dass dieses Schriftstück - was auch unstreitig ist - von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Randnummer 14 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei. Er hat substantiiert behauptet, dass der Vertragsentwurf von der Klägerin gestellt worden sei. Durch die Berufung auf den selbst verursachten Formmangel werde ihm die Existenzgrundlage entzogen. Die Pachtflächen machten ca. 87 % des von ihm bewirtschafteten Bodens aus; er habe
Absprache mit den früheren Vertretern der Klägerin umfangreiche
vestitionen (ca. 2,5 Mio. €) auf den Flächen vorgenommen, aus denen offene Darlehensforderungen i.H.v. mehr als 780.000,00 € resultierten. Im Falle einer Wirksamkeit der Kündigung seien ihm eine Fortführung des Landwirtschaftsbetriebes und eine Tilgung der Verbindlichkeiten nicht möglich. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten,
sbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens
erster
stanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 16 Das Landwirtschaftsgericht hat mit seinem am 13.11.2019 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine Verpflichtung des Beklagten zur Rückgabe der Pachtsache zum 10.11.2020 nicht bestehe, weil der Landpachtvertrag zwischen den Prozessparteien wirksam bis zum 10.11.2033 befristet und deswegen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei. Der befristete Landpachtvertrag genüge
sbesondere auch dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB und gelte nicht nach § 585a BGB wegen Nichteinhaltung der Schriftform als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
sbesondere sei die schriftliche Abrede zum Pachtpreis so hinreichend bestimmt, dass der Pachtzins aufgrund der jahrzehntelangen Übung sowie von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen objektiv bestimmbar gewesen sei. Randnummer 17 Die Klägerin hat gegen das ihr am 22.11.2019 zugestellte Urteil mit einem am 19.12.2019 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 21.01.2020 begründet. Randnummer 18 Sie wiederholt und vertieft ihre Rechtsansicht, wonach die Schriftform bei dem Landpachtvertrag nicht gewahrt sei. Sie verweist
sbesondere darauf, dass die Höhe des Pachtzinses im Vertrag nicht bestimmt worden sei, weil eine Berechnungsmethode nach Nutzungsart, Flächenmaß und Bodenpunktzahl vereinbart worden sei, die dem Vertrag anliegende Flächenaufstellung jedoch die Bodenpunktzahl nicht ausgewiesen habe. Zudem habe sich die Bodenpunktzahl im Zeitablauf verändert. Weiter führt sie an, dass sich die Pachtflächen über die Jahre hinweg jeweils reduziert hätten, ohne dass diese Änderungen
schriftlichen Vertragsanpassungen niedergelegt worden seien. Die Klägerin beanstandet, dass sich das Landwirtschaftsgericht mit ihrem wesentlichen Parteivorbringen
den Entscheidungsgründen nicht erkennbar auseinandergesetzt habe. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 21 den Beklagten zu verurteilen, an sie die nachfolgenden landwirtschaftlichen Flächen zum 10.11.2020 im Zustand ordnungsgemäßer Bewirtschaftung herauszugeben: Randnummer 22 Ifd. Nr. Gemarkung Flur Flurstück Nutzungsart Größe
m² 1 H. 16 1 Ackerland 95.874 2 H. 16 3 Ackerland 23.987 3 H. 16 5 Ackerland 94.813 4 H. 17 2/3 Ackerland 33.289 5 H. 17 10 Ackerland 2.780 6 H. 22 82 Ackerland 3.660 7 H. 24 11 Ackerland 2.511 8 H. 24 27 Ackerland 2.633 9 H. 24 81 Ackerland 2.525 10 H. 24 126 Ackerland 2.490 11 H. 24 132 Ackerland 2.492 12 H. 24 133 Ackerland 2.496 13 H. 25 45 Ackerland 2.493 14 H. 25 64 Ackerland 2.388 15 H. 25 69 Ackerland 2.391 16 H. 25 73 Ackerland 2.385 17 H. 25 74 Ackerland 2.394 18 H. 25 140 Ackerland 2.867 19 H. 26 1 Ackerland 4.918 20 H. 29 1 Ackerland 15.863 21 H. 29 2 Ackerland 137.619 22 H. 29 14 Grünland 56.097 23 H. 29 19 Grünland 22.128 24 H. 29 27 Ackerland 84.080 25 H. 29 28 Ackerland 75.266 26 H. 29 29/22 Unland 13.181 27 H. 29 22/37 Grünland 165.632 28 H. 29 22/55 Ackerland 3.400 29 H. 29 90 Ackerland 859 30 H. 29 92 Ackerland 9.552 31 H. 29 93 Ackerland 151.077 32 H. 29 88 Ackerland 34 33 H. 29 89 Ackerland 2.331 34 H. 29 22/72 Ackerland 476.748 35 H. 29 22/72 Grünland 139.698 36 H. 29 22/73 Ackerland 7.005 37 H. 30 2/2 Ackerland 1.360.958 38 H. 30 9 Ackerland 232.564 39 B. 4 54 Ackerland 183.710 40 B. 4 11/1 Ackerland 235.800 41 B. 4 11/1 Ackerland 160.720 Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 26 Der Senat hat am 06.05.2020 mündlich zur Sache verhandelt. Die Klägerin hat im Hinblick auf die Frage, ob der Pachtzins aus den Angaben im Landpachtvertrag bestimmbar gewesen sei oder nicht, u.a. darauf verwiesen, dass einem potenziellen Erwerber die Kenntnisnahme vom Vertragsinhalt ohne weiteres möglich sein müsse. Eine Ermittlung der Bodenpunkte für jedes Flurstück, womöglich unter
anspruchnahme eines Sachverständigen, sei einem Bewerber nicht zumutbar. Wegen der Einzelheiten wird auf den
halt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Randnummer 27 Die Berufung der Klägerin ist zulässig,
sbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch
der Sache keinen Erfolg. Randnummer 28 Das Landwirtschaftsgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe der im Klageantrag aufgeführten Grundstücke zum 10.11.2020 hat, weil das durch den Pachtvertrag vom 19.12.2003 begründete und auf 30 Jahre befristete Landpachtverhältnis fortbesteht und
sbesondere nicht durch die ordentliche Kündigung der Klägerin vom 07.08.2018 wirksam beendet wurde. Randnummer 29 I. Nach dem Wortlaut des zwischen den Prozessparteien geschlossenen Pachtvertrages vom 19.12.2003 wurde für das Landpachtverhältnis eine feste Laufzeit von 30 Jahren vereinbart; dadurch wurde das jeweilige Recht der Vertragspartner zu einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Randnummer 30 II. Die Befristung des durch den Pachtvertrag vom 19.12.2003 begründeten Landpachtverhältnisses war wirksam,
sbesondere gilt das Landpachtverhältnis nicht etwa nach § 585a BGB als unbefristet; die Prozessparteien haben mit dem Pachtvertrag vom 19.12.2003 ursprünglich die Schriftform eingehalten. Randnummer 31 1. Das Landwirtschaftsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass
Fällen,
denen für einen Vertrag durch das Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben oder - wie hier - die Wirksamkeit von dessen Befristung von der schriftlichen Form abhängig gemacht wird, eine von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Vertragsurkunde vorliegen muss, welche alle wesentlichen Bestandteile der vertraglichen Vereinbarung enthält. Zum notwendigen Mindestinhalt eines Landpachtvertrages gehören nach §§ 585 Abs. 2 i.V.m. 581 BGB neben anderen Aspekten auch die Einigungen über den Pachtgegenstand, d.h. über das bzw. die zur Nutzung überlassene(n) Grundstück(e), sowie über den Pachtzins. Zum objektiven Tatbestand einer jeden Willenserklärung und somit auch einer rechtsgeschäftlichen Einigung gehört es, dass die Äußerung den Rechtsfolgewillen nach außen klar erkennen lässt, d.h. dass das Gewollte hinreichend bestimmt oder aber hinreichend bestimmbar sein muss. Diese allgemeine Anforderung an Willenserklärungen gilt auch im Rahmen des § 585a BGB (vgl. nur Wenzel
: HLBS-Komm. Landpachtrecht, 2. Aufl. 2017, § 585a Rn. 15 m.w.N.). Wegen der Eindeutigkeit einer vertraglichen Abrede im Hinblick auf die bloße Bestimmbarkeit ihres
halts ist darauf zu verweisen, dass jede Vertragsklausel, auch eine formbedürftige, der Auslegung nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB zugänglich ist, so dass mit ihr auch diejenige Einigung formgerecht erfolgt ist, deren Aussagegehalt sich erst im Wege der Auslegung ergibt (vgl. auch Weidenkaff
: Palandt, BGB,
Eine derartige Anlage - nämlich mit den angekündigten näheren Angaben zum Pachtgegenstand - war der Vertragsurkunde auch durch Klammerung beigeheftet. Der Umstand, dass die Anlage im Vertrag jeweils als „Anlage Nr. 1“ und
ihrer eigenen Überschrift als „Anlage zum Pachtvertrag“ bezeichnet wurde, ist unschädlich, weil sich die Zugehörigkeit zum Vertrag durch die vorbeschriebene wechselseitige Bezugnahme - zum Vertragsinhalt gehört auch der
halt einer Anlage und der
halt der konkreten Anlage bezieht sich auf den Pachtvertrag -, durch die Unterschriften der Vertragsparteien sowohl auf der Vertragsurkunde als auch auf der Anlage und schließlich durch die Heftung beider Urkunden, also durch deren körperliche Verbindung, ergab.
der Anlage wurden 51 Grundstücke nach Gemarkung, Flur, Flurstück, Nutzungsart und Größe jeweils konkret bezeichnet. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Bestimmtheit der Einigung über den ursprünglichen Pachtgegenstand hat die Klägerin nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass der Beklagte im Jahre 2018 nach den Ermittlungen der Klägerin nur noch 41 dieser Grundstücke als Pachtland ansah, lässt die Wirksamkeit der ursprünglichen Einigung im Jahre 2003 nicht entfallen. Randnummer 33 3. Die Einigung der Vertragsparteien zum Pachtzins
des Pachtvertrages vom 19.12.2003 bezog sich jedenfalls auf eine hinreichend bestimmbare Höhe dieses Preises. Randnummer 34 a) Allerdings wurde der Pachtzins nicht
einem absoluten Festbetrag angegeben, sondern lediglich
einem Berechnungsweg. Dieser Berechnungsweg führte jedoch unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv verfügbaren
formationen zu einem Festbetrag, so dass der Pachtzins für jedermann, z.B. auch für einen
die Verpächterstellung eintretenden neuen Grundstückseigentümer, dessen Schutz durch § 585a BGB bezweckt wird, hinreichend bestimmbar war. Denn die Regelung des § 585a BGB dient nicht dem Schutz des ursprünglichen Vertragspartners, hier der Klägerin. Es ist deren Sache, die notwendigen
formationen
tern so zu verwahren, dass sie auch bei einem Personenwechsel
der Vertretung weiter zur Verfügung stehen. Die Regelung dient vielmehr dem Schutz eines Erwerbers bzw. dem Schutz desjenigen, der das Eigentum an dem verpachteten Grundstück auf der Grundlage anderer Vertragsbeziehungen übernimmt. Dieser tritt im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs von Gesetzes wegen (§§ 593b, 566 BGB)
bestehende Landpachtverträge ein und soll die Möglichkeit haben, sich über den
halt der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis durch die Einsicht
die Vertragsurkunde zuverlässig zu unterrichten (vgl. nur Wenzel, a.a.O., § 585a Rn. 2 m.w.N.). Randnummer 35 b) Die Klägerin stellt nicht
Abrede, dass von den vier preisbildenden Faktoren zumindest drei Faktoren durch den Vertrag selbst hinreichend bestimmt worden waren: die Flächengrößen der Grundstücke (jeweils
Hektar), ihre Nutzungsarten (Acker- oder Grünland), sowie der jeweilige „Grundfaktor“ (2,10 € bzw. 1,05 € p.a.). Randnummer 36
dex, welcher die Qualität einer Ackerfläche bemisst. Es handelt sich um einen Zahlenwert, bei dem aus der Bodenart eine Bodenzahl abgeleitet und durch verschiedene Zu- und Abschläge je nach dem Klima und den Geländeverhältnissen (z.B. Hangneigung, Waldschatten) weiter differenziert wird. Die Ermittlung der Bodenpunkte eines Grundstücks ist objektiv - jedenfalls auch durch einen Sachverständigen - möglich und bedarf keiner weiteren Willensbetätigung der Vertragsparteien. Für die gerichtliche Feststellung der Bestimmbarkeit des Pachtzinses aus den schriftlichen Angaben im Landpachtvertrag vom 19.12.2003 genügt es bereits, dass die Bodenpunktzahl jeweils objektiv ermittelbar und dadurch hinreichend eindeutig war. Randnummer 38 bb) Der Beklagte hat zutreffend darauf verwiesen, dass regelmäßig an zentraler Stelle, d.h. bei dem Katasteramt bzw.
zwischen auch bei dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation des Landes Sachsen-Anhalt oder beim Landkreis, dort beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF), öffentliche Sammlungen der ermittelten Bodenpunkte vorhanden waren und sind. Randnummer 39 cc) Der Annahme der Bestimmbarkeit des Pachtzinses trotz fehlender Angaben zu den Bodenpunkten der Einzelgrundstücke im Landpachtvertrag stehen die von der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung angeführten Zumutbarkeitsbedenken nicht entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind auch bei formbedürftigen Erklärungen die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zu berücksichtigen, die
der Urkunde einen - wenn auch u.U. unvollkommenen - Ausdruck gefunden haben (vgl. BGH, Urteil v. 30.06.1999, XII ZR 55/97, BGHZ 142, 158,
juris Tz. 38 m.w.N.; Ellenberger
: Palandt, a.a.O., § 133 Rn. 19 m.w.N.). Maßstab ist also nicht der zur Ermittlung des Gewollten erforderliche Aufwand, sondern die genügende Andeutung des Gewollten
der Urkunde. Das gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch
dem - hier nicht vorliegenden - Fall der Bezeichnung einer Erbengemeinschaft als Vertragspartei (vgl. BGH, Urteil v. 05.11.2004, LwZR 2/04, NL-BzAR 2005, 292,
juris Tz. 20). Die erforderliche Andeutung ist hier durch den Verweis auf den
der Landwirtschaft und im Katasterwesen eindeutig definierten Begriff „Bodenpunkt“ geschehen. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass diese Art der Ermittlung und auch der Vereinbarung des Pachtzinses im Landpachtrecht nicht unüblich war und ist und
diesem speziellen Bereich des Geschäftsverkehrs eine hohe Akzeptanz findet. Randnummer 40 III. Der Pachtvertrag vom 19.12.2003 wurde nicht durch einen oder mehrere neue Verträge
einem seiner wesentlichen Bestandteile geändert, so dass sich die Frage, ob die Änderungen den Anforderungen des § 585a BGB entsprechen, nicht stellt. Randnummer 41 1. Grundsätzlich bedürfen Vertragsänderungen gleichermaßen wie die Ursprungsurkunde der Schriftform, soweit sie wesentliche Änderungen oder Ergänzungen betreffen. Unwesentliche Änderungen sind vom Formzwang ausgenommen, etwa Klarstellungen zum Pachtgegenstand, der Verzicht auf einen Teil der Pachtzinsen oder ein Vergleich über Pachtrückstände (vgl. Wenzel, a.a.O., § 585a Rn. 12 m.w.N.; vgl. Lukanow
: Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl. 2015, § 585a Rn. 11 f. m.w.N.). Diese Einschränkungen ergeben sich aus dem o.g. Schutzzweck der Norm. Vertragsänderungen müssen, worauf es für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht ankommt,
einen Zusammenhang mit der ursprünglichen Urkunde gebracht werden, wobei umstritten ist, ob dieser Zusammenhang eine feste körperliche Verbindung erfordert (vgl. Lukanow, a.a.O., § 585a Rn. 14, 30) oder der
haltliche Verweis auf den ursprünglichen Vertrag ausreicht (vgl. nur BGH, Urteil v. 30.06.1964, V ZR 7/63, BGHZ 42, 333; BGH, Urteil v. 19.03.1969, VIII ZR 66/67, BGHZ 52, 25). Randnummer 42
zwischen eine reduzierte Anzahl an Grundstücken bewirtschaftet, ergibt sich hieraus kein zwingender Schluss auf eine Vertragsänderung; jedenfalls erfasste der Regelungszweck des § 585a BGB eine Flächenreduzierung
dem hier
Betracht kommenden Ausmaß nicht. Randnummer 44
sgesamt ca. 3,9 %
15 Jahren jeweils vertraglich vereinbart hätten, diese Änderungen als unwesentlich zu bewerten wären, so dass diese Vereinbarungen nicht geeignet gewesen wären, die Wahrung der Schriftform des befristeten Pachtvertrages nachträglich aufzuheben. Randnummer 46 Äußerst hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass bei derartigen vertraglichen Abänderungen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB davon auszugehen wäre, dass die Vertragsparteien damit nicht die Aufhebung der Befristung vereinbaren wollten (vgl. Lüdtke-Handjerry
: Lange/Wulff/Lüdtke-Handjerry, Landpachtrecht,
soweit beweisfällig geblieben. Randnummer 48 a) Allein der Umstand, dass die Klägerin
den Jahren 2004 bis 2010 keinen einheitlichen Betrag des Jahrespachtzinses abrechnete, erlaubt keinen sicheren Rückschluss darauf, dass die Abrechnungen auf mündlichen Vereinbarungen zur Änderung des Pachtvertrages vom 19.12.2003 beruhten. Es kommt ebenso
Betracht, dass die Klägerin jeweils nur die genaue Ermittlung des vertraglich geschuldeten Pachtzinses versäumte oder verfehlte. Hinzu kommt, dass zumindest ein Teil der abweichenden Beträge hinreichend dadurch zu erklären ist, dass sich die Gesamtpachtfläche schrittweise reduzierte. Randnummer 49 b) Allerdings hat der Beklagte vorgetragen, dass die beiderseitige Unterzeichnung der alljährlichen Pachtzinsabrechnungen der Klägerin,
sbesondere derjenigen für das Jahr 2012, auf einer Einigung beruht habe, was die Klägerin
Abrede gestellt hat. Nach dem objektiven Erklärungswert der beiderseitig unterzeichneten Pachtzinsabrechnung für das jeweilige Jahr betraf die Einigung jedoch nicht etwa die Grundlagen der Preisermittlung, wie sie im Pachtvertrag vom 19.12.2003 festgelegt waren (was einer Änderung eines wesentlichen Aspektes des Vertrages entspräche), sondern eine Maßnahme der Vertragsabwicklung,
dem eine mehr oder weniger pragmatische Einigung über das jeweilige Ergebnis der Preisermittlung herbeigeführt wurde. Damit wurde ein möglicher Streit über die Einzelheiten des Berechnungsweges vermieden oder beigelegt. Eine
diesem Sinne verstandene Einigung stellte keine Änderung der Regelung
, Ziffer 3.1 des Pachtvertrages dar, sondern lediglich eine Einigung über die konkrete Höhe der jährlichen Zahlungsverpflichtung. Diese Einigungen waren für einen potenziellen Erwerber der Pachtflächen nicht bindend; dieser konnte sich sowohl zur
formation über den
halt des Pachtverhältnisses als auch zur Vertragsabwicklung weiterhin auf die vorgenannte vertragliche Regelung berufen. Sie berührten deswegen die Wirksamkeit der Befristung nicht. C. Randnummer 50 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 51 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 52 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Randnummer 53 Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 41 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der Höhe des Jahrespachtzinses für die 41 herausverlangten Grundstücke. Randnummer 54 Manshausen Weiß-Ehm Wiedemann
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.